Urteil
1 K 483/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0416.1K483.15.00
5Zitate
29Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 29 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ist im Hinblick auf die öffentliche Bekanntmachung im Internet der Tag der Verfügbarkeit einer kommunalen Satzung im Sinne von §§ 92 Abs. 3, 5 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V (juris: KV MV 2024) i. V. m. § 9 Nr. 5 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung M-V (juris: KomVerfDV MV) nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht rekonstruierbar, trägt die erlassende Körperschaft die materielle Beweislast für die Bekanntmachung unter einem Datum, das zur Annahme einer verspäteten Antragstellung in Normenkontrollverfahren führen könnte.(Rn.61)
2. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe (Landesjugendhilfeorganisationsgesetz KJHG-Org M-V) (juris: SGB8AG MV) bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahrnehmen.(Rn.82)
3. Die satzungsmäßige Festlegung eines Personalschlüssels für Leitung und pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen ist unwirksam, wenn dem Kreistag bei der Beschlussfassung über dieses Zahlenwerk keinerlei Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Beschlussvorlage zugrunde gelegen hat. Insoweit hat der Kreistag sein nach allgemeinen Grundsätzen bestehendes Satzungsermessen ohne eine hinreichende Grundlage und damit nicht ordnungsgemäß ausgeübt.(Rn.97)
4. Zustimmend: OVG Greifswald, Urteil vom 2. November 2021 - 1 K 193/15 -(Rn.97)
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags der Antragsteller zu 3. und 4. eingestellt; hinsichtlich des Antrags der Antragsteller zu 1. und 2., soweit sie den Antrag zurückgenommen haben.
Es wird festgestellt, dass § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 der „Ersten Änderung der Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Umsetzung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (4. ÄndG KiföG M-V) vom 16. Juli 2013“ vom 2. Dezember 2014 unwirksam waren.
Es wird festgestellt, dass § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 der „Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
(KiföG M-V) vom 4. September 2019“ vom 9. Juli 2020 unwirksam waren.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1., 2. und 4. hat der Antragsgegner je 1/2 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners haben der Antragsteller zu 3. ¼ und die Antragsteller zu 1., 2. und 4. je 1/12 zu tragen. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Antragsteller nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung des Antragsgegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist im Hinblick auf die öffentliche Bekanntmachung im Internet der Tag der Verfügbarkeit einer kommunalen Satzung im Sinne von §§ 92 Abs. 3, 5 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V (juris: KV MV 2024) i. V. m. § 9 Nr. 5 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung M-V (juris: KomVerfDV MV) nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht rekonstruierbar, trägt die erlassende Körperschaft die materielle Beweislast für die Bekanntmachung unter einem Datum, das zur Annahme einer verspäteten Antragstellung in Normenkontrollverfahren führen könnte.(Rn.61) 2. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe (Landesjugendhilfeorganisationsgesetz KJHG-Org M-V) (juris: SGB8AG MV) bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahrnehmen.(Rn.82) 3. Die satzungsmäßige Festlegung eines Personalschlüssels für Leitung und pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen ist unwirksam, wenn dem Kreistag bei der Beschlussfassung über dieses Zahlenwerk keinerlei Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Beschlussvorlage zugrunde gelegen hat. Insoweit hat der Kreistag sein nach allgemeinen Grundsätzen bestehendes Satzungsermessen ohne eine hinreichende Grundlage und damit nicht ordnungsgemäß ausgeübt.(Rn.97) 4. Zustimmend: OVG Greifswald, Urteil vom 2. November 2021 - 1 K 193/15 -(Rn.97) Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags der Antragsteller zu 3. und 4. eingestellt; hinsichtlich des Antrags der Antragsteller zu 1. und 2., soweit sie den Antrag zurückgenommen haben. Es wird festgestellt, dass § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 der „Ersten Änderung der Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Umsetzung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (4. ÄndG KiföG M-V) vom 16. Juli 2013“ vom 2. Dezember 2014 unwirksam waren. Es wird festgestellt, dass § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 der „Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vom 4. September 2019“ vom 9. Juli 2020 unwirksam waren. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1., 2. und 4. hat der Antragsgegner je 1/2 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners haben der Antragsteller zu 3. ¼ und die Antragsteller zu 1., 2. und 4. je 1/12 zu tragen. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Antragsteller nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung des Antragsgegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit der Antragsteller zu 3. die Klage zurückgenommen, der Antragsteller zu 4. das Verfahren für erledigt erklärt und der Antragsgegner sich der letzteren Erklärung angeschlossen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO bzw. § 161 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 VwGO analog). Gleiches gilt, soweit die Antragsteller zu 1. und 2. ihren zunächst auf die gesamte KiföG-Satzung a. F. bezogenen Normenkontrollantrag auf § 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 KiföG-Satzung a. F. beschränkt haben. Hinsichtlich der weiteren Satzungsvorschriften ist damit konkludent der Normenkontrollantrag teilweise zurückgenommen worden. Ebenso haben die Antragsteller zu 1. und 2. ihre mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2021 eingereichte ausdrückliche Antragserstreckung auf die Änderungssatzung vom 23. November 2020 in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2021 nicht mehr aufrechterhalten; auch darin liegt eine teilweise Antragsrücknahme. Streitgegenstand sind danach nur noch § 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 jeweils in den Fassungen der „Ersten Änderung der Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Umsetzung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (4. ÄndG KiföG M-V) vom 16. Juli 2013“ vom 2. Dezember 2014 (KiföG-Satzung a. F.) und der „Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vom 4. September 2019“ vom 9. Juli 2020 (KiföG-Satzung n. F.). B. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 1. und 2. ist zulässig. I. Bei den angefochtenen kommunalen Satzungen handelt es sich in beiden Fassungen jeweils um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO, über deren Gültigkeit das Oberverwaltungsgericht aufgrund der landesrechtlichen Bestimmungen des § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern entscheidet. II. Soweit die Antragsteller ihren Antrag auch auf die KiföG-Satzung in der Fassung der Satzung vom 9. Juli 2020 erweitert haben, hat der Antragsgegner dieser Antragsänderung i. S. v. § 91 VwGO in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2021 ausdrücklich zugestimmt. III. Die Antragsteller haben ihren Antrag auch rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz VwGO gestellt. Die KiföG-Satzung a. F. ist am 10. November 2014 im Kreistag beschlossen und am 3. Dezember 2014 auf der Internetseite des Antragsgegners veröffentlicht worden. Die Antragsteller haben ihren Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 2. Dezember 2015 und damit noch innerhalb der Jahresfrist gestellt. Soweit sich die Antragsteller nunmehr (auch) gegen die KiföG-Satzung in der Fassung der Satzung vom 9. Juli 2020 wenden, ist ihr Antrag mit dem am 28. Oktober 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz zwar erst mehr als ein Jahr nach dem 9. Juli 2020 erhoben worden, dennoch gilt die Jahresfrist als gewahrt, weil das Bekanntmachungsdatum und damit der Beginn der Frist nicht genau festgestellt werden konnte. Gemäß §§ 92 Abs. 3, 5 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) i. V. m. § 9 Nr. 5 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung M-V (KV-M-V-DVO) ist die öffentliche Bekanntmachung der Satzung im Internet mit Ablauf des Tages erfolgt, an dem sie im Internet verfügbar ist. Dieser Tag ist nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht rekonstruierbar. Die materielle Beweislast für die Bekanntmachung unter einem Datum, das zur Annahme einer verspäteten Antragstellung führen könnte, trägt der Antragsgegner. Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 und auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2021 mitgeteilt, dass im Hinblick auf die im Internet erfolgte Bekanntmachung der Satzung und die insoweit unterbliebene Dokumentation des Vorgangs in den Akten keine Angaben zu konkreten Bekanntmachungsdaten gemacht werden könnten. Solche Angaben hat der Antragsgegner dem Gericht auch im Anschluss an die mündliche Verhandlung nicht mitgeteilt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen des Landkreises Vorpommern-Greifswald im Internet unter der Adresse http://kreis-vg.de. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind die öffentlichen Bekanntmachungen mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie entsprechend der Regelungen im Absatz 1 im Internet verfügbar sind. Zwar findet sich die Satzung vom 9. Juli 2020 dort (Abruf am 9. November 2022) von der Startseite aus unter dem Bild „Bekanntmachungen“ und sodann unter dem „Reiter“ Bekanntmachungen unter der Bezeichnung: Kita | Satzung des Landkreises VG zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V (KiföG M-V) vom 04.09.2019; veröffentlicht am 04.09.2020 Ebenso findet sich dieser Link von der Startseite aus unter dem Reiter „Kreisrecht“, dann unter dem Reiter „Ausfertigungen“ sodann unter dem weiteren Reiter „Kinder/Jugendliche“. Der Veröffentlichungsvermerk „veröffentlicht am 04.09.2020“ fehlte jedoch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei einem Abruf am 2. November 2021 noch. Er ist offenbar nach Antragstellung angefügt worden. Mit Blick auf diese Umstände und die vorstehend wiedergegebenen Angaben des Antragsgegners hat der Senat durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieses Veröffentlichungsdatums. Nach § 21 Abs. 4 Hauptsatzung sind zudem die Bekanntmachungen mit ihrer Veröffentlichung vom Landrat in Schriftform in eine Sammlung aufzunehmen; hierüber ist ein Vermerk mit Hinweis auf das Datum der Veröffentlichung zu fertigen. Einen solchen Vermerk hat der Antragsgegner trotz des Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt und sich daher offensichtlich nicht an seine eigene Dokumentationspflicht über den Veröffentlichungsvorgang gehalten. Die Unklarheit des Zeitpunktes der Veröffentlichung fällt in die Sphäre des Antragsgegners. Da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nicht möglich war und die Unklarheit des Veröffentlichungszeitpunkts in der Sphäre des Antragsgegners liegt, geht dies nach dem Gün-stigkeitsprinzip zu Lasten des Antragsgegners. Ohnehin fehlt es an der wirksamen Bekanntmachung auch deshalb, weil das Satzungsdatum in der Satzungsbezeichnung im Link der Veröffentlichung fehlt. Das dort nur genannte Datum „04.09.2019“ ist nicht etwa dasjenige der Satzung, sondern dasjenige der Novellierung des KiföG M-V; die Satzung selbst datiert vom 9. Juli 2020, jedenfalls hat an diesem Tag der Landrat die Satzung unterzeichnet. IV. Den Antragstellern zu 1. und 2. steht auch die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zu. Den Normenkontrollantrag kann danach jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 4 BN 33.17 –, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom 16. April 2021 – 1 KM 159/21 OVG –, juris Rn. 24; Beschluss vom 27. November 2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Die Antragsteller sind juristische Personen – nämlich jeweils eine gemeinnützige GmbH – und können geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller rügen insbesondere die Festlegung der Berechnungsgrundlagen für die Finanzierung der Betreuungsplätze in den von ihnen geführten Kindertageseinrichtungen. Sie halten die Festlegungen in den angefochtenen KiföG-Satzungen insbesondere für einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 12 GG (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG). Das gilt entsprechend auch für eine mögliche Verletzung einfachgesetzlicher Rechte der Antragsteller. Gemäß § 16 Abs. 1 KiföG M-V (in der zum Zeitpunkt des Satzungserlasses geltenden Neufassung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 12. Juli 2010 [GVOBl. 2010, 396], geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 16. Juli 2013 [GVOBl. 2013, 452]) soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vereinbarungen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e SGB VIII abschließen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift werden mit den Vereinbarungen Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie differenzierende Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen der jeweiligen Kindertageseinrichtungen festgelegt. Insoweit erscheint es nicht ausgeschlossen, dass durch die angefochtenen Regelungen, insbesondere § 4 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F., die in § 16 KiföG M-V (in der damaligen Fassung) bestimmte Vereinbarungsfreiheit der Antragsteller als freie Träger der Jugendhilfe eingeschränkt wird. Denn § 4 Abs. 1 Satz 2 KiföG-Satzung a. F. legt einen in den Verhandlungen zu berücksichtigenden Personalschlüssel für Leitung und pädagogische Fachkräfte fest von: 1,1 VbE für je 6 Kinder von 0 Jahren bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 1,5 VbE für je 18 Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt 0,8 VbE für je 22 Kinder im Grundschulalter Diese Vorgaben können sich gegebenenfalls negativ auf die Finanzierbarkeit der Kindertageseinrichtungen und den Eigenanteil der Antragsteller als Träger auswirken. Das zuvor Gesagte gilt entsprechend auch für § 4 KiföG-Satzung n. F. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners entfalten die angefochtenen Satzungsregelungen auch unmittelbare Außenwirkung gegenüber den Antragstellern und binden den Antragsgegner nicht bloß verwaltungsintern. Das folgt schon aus der in § 10 Abs. 4 KiföG M-V festgelegten Regelungsform durch Satzung und nicht etwa durch (verwaltungsinterne) Richtlinien. Zudem werden in § 3 KiföG-Satzung a. F., der mit „Festlegungen zur Fachkraft-Kind-Relation“ überschrieben ist, in Abs. 1 durch den Antragsgegner (einseitig) die Fachkraft-Kind-Relation „festgelegt“. Dass diese Festlegung nach dem Wortlaut entsprechend § 10 Abs. 4 KiföG M-V erfolgt, bedeutet nicht, dass damit lediglich Mindestanforderungen bestimmt sind. Vielmehr heißt es in § 4 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F. weiter, dass der Personalschlüssel (…) „festgelegt“ und in den Verhandlungen berücksichtigt wird. Damit will der Antragsgegner selbst dieser Bestimmung auch Außenwirkung zukommen lassen. V. Den Antragstellern steht auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis zu, als sie sich weiterhin gegen die KiföG-Satzung a. F. wenden, die durch die KiföG-Satzung vom 9. Juli 2020, die nach ihrem § 9 nach Veröffentlichung in Kraft tritt, abgelöst wurde. Denn auch soweit die im Kern von den Antragstellern beanstandeten Vorschriften teilweise in der neugefassten Satzung geändert, neugefasst oder vollständig gestrichen worden sind, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Satzungsvorschriften etwa in Ansehung von § 78d Abs. 3 SGB VIII für die Antragsteller günstig auswirken könnte. Die mit der neuen KiföG-Satzung vom 9. Juli 2020 aufgehobenen oder abgeänderten bzw. neugefassten Satzungsvorschriften haben für die Abrechnungsjahre 2014 bis einschließlich Mitte 2020 Geltung beansprucht und den Abrechnungen bzw. den Vereinbarungen gemäß § 16 KiföG M-V für die Leistungsentgelte zugrunde gelegen. Insoweit entfalten die Vorschriften auch für diesen Zeitraum noch Wirkungen, sodass sich der Rechtsstreit insoweit nicht erledigt hat und für die Antragsteller weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Soweit aufgehobene Vorschriften in ihrem Geltungszeitraum gegen höherrangiges Recht verstoßen haben und noch Rechtswirkungen entfalten z. B. weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch danach zu entscheiden sind, ist ggf. auszusprechen, dass sie unwirksam waren (Schenke/Schenke in: Kopp/ Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 47 Rn. 134). C. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 1. und 2. ist teilweise begründet. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Satzungen bestehen zwar nicht (I.), bezüglich jeweils von § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 der KiföG-Satzung in beiden Fassungen ist der Antrag jedoch begründet (II.), im Übrigen aber unbegründet (III.). I. Die angefochtene KiföG-Satzung a. F. beruht nach ihrer Präambel auf § 5 Abs. 1 KV M-V sowie den § 10 Abs. 4, § 21 Abs. 2 und § 16 des Kindertagesförderungsgesetzes M-V in der Fassung vom 16. Juli 2013 [Fassung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (4. ÄndG KiföG M-V), GVOBl. M-V 2013, 452]. Die KiföG-Satzung n. F. gibt in ihrer Präambel als Rechtsgrundlage für den Satzungserlass § 92 i. V. m. § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V sowie das Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V vom 04. September 2019 (GVOBl. M-V 2019, 558) an. Die KiföG-Satzung (in beiden Fassungen) trifft auch Regelungen im eigenen Wirkungskreis, so dass – unabhängig von § 10 Abs. 4 Satz 3 KiföG M-V, der ausdrücklich eine Satzungsbefugnis regelt – der Normerlass in Form einer Satzung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 92 Abs. 1 KV M-V können die Landkreise die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises können Satzungen nur erlassen werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht. § 89 Abs. 1 KV M-V bestimmt, dass die Landkreise in ihrem Gebiet die gemeindeübergreifenden Angelegenheiten in eigener Verantwortung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Nach § 90 Abs. 1 KV M-V können den Landkreisen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung öffentliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Die öffentliche Jugendhilfe, zu der gemäß §§ 22 ff. SGB VIII auch die Förderung in Kindertagesstätten und durch Kindertagespflegepersonen gehört, wird den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe zugewiesen, die nach § 69 Abs. 1 SGB VIII durch Landesrecht bestimmt werden. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Landesjugendhilfeorganisationsgesetz – KJHG-Org M-V) bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese Aufgabe ist pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe im eigenen Wirkungskreis (vgl. Meyer in: Darsow/ Gentner/ Glaser/ Meyer [Hrsg.], Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 4. Aufl. 2014, § 89 Rn. 13), weil sie in eigener Verantwortung von ihnen „als Trägern“ zu regeln ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. März 2003 – 54/01 –, DVBl. 2003, 938, juris Rn. 71). Insoweit besteht keine ein Tätigwerden im übertragenen Wirkungskreis kennzeichnende Weisungsbefugnis der Landesverwaltung (vgl. dazu, dass die Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes Aufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im eigenen Wirkungskreis ist und damit dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltung unterfällt, auch die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage im Landtag zur Finanzierung der Standards des KiföG M-V, LT-Drs. 6/2667 vom 4. März 2014, Seite 6; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Urteil vom 2. November 2021 – 1 K 193/15 –, juris Rn. 65 ff.). II. Die von den Antragstellern angegriffenen Vorschriften des § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 sind sowohl in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 2. Dezember 2014 (1.), als auch in der Fassung der Satzung vom 9. Juli 2020 (2.) unwirksam. 1. § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der „Ersten Änderung der Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Umsetzung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) vom 16.07.2013“ vom 2. Dezember 2014 sind unwirksam. Die Vorschrift lautet: „§ 4 Personalschlüssel für Leitung und pädagogische Fachkräfte (1) Der Personalschlüssel in den Kindertageseinrichtungen wird mit der durchschnittlichen Jahresbelegung (unter Beachtung der Progressivität) der Kinder, umgerechnet auf Ganztagsplätze, festgelegt und in den Verhandlungen berücksichtigt. Bei einer Öffnungszeit von 10 Stunden/Tag erfolgt die entgeltrelevante Berechnung folgendermaßen: 1,1 VbE für je 6 Kinder von 0 Jahren bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 1,5 VbE für je 15 Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt 0,8 VbE für je 22 Kinder im Grundschulalter. (2) Für eine Teilzeitbetreuung gilt der Umrechnungsfaktor 0,6 und für eine Halbtagsbetreuung der Umrechnungsfaktor 0,4 im Verhältnis zu einem Ganztagsplatz. (3) In dieser Personalberechnung sind die Ansprüche gemäß § 10 Abs. 5, § 11 a Abs. 2 KiföG M-V sowie Urlaubs- und Ausfallzeiten (5 Tage für Fort- und Weiterbildung, 10 Tage Krankheit, 26 Tage Urlaub) enthalten. Der Zeitumfang für die mittelbare pädagogische Arbeit von Fachkräften ergibt sich entsprechend § 10 Abs. 5 KiföG M-V. Die mittelbare pädagogische Arbeit in der Altersgruppe ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule wird durch den Landkreis in Höhe der Zuweisung durch das Land weitergeleitet. (4) Beträgt die vereinbarte wöchentliche Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung mehr als 50 Stunden, so können zusätzliche Öffnungszeiten bei begründetem Bedarf berücksichtigt werden. (5) Der Leitungsanteil wird in der Regel mit 15 Minuten pro Kind anerkannt. Einrichtungen mit einer Kapazität bis zu 60 Plätzen haben die Möglichkeit 20 Minuten pro Kind geltend zu machen.“ Die Festlegung des Personalschlüssels in § 4 Abs. 1 bis 5 KiföG-Satzung ist schon deshalb unwirksam, weil dem Kreistag bei der Beschlussfassung über dieses Zahlenwerk keinerlei Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Beschlussvorlage zugrunde gelegen hat. Der Senat hat in seinem Urteil vom 2. November 2021 – 1 K 193/15 – (juris Rn. 143 ff.) zur dortigen Regelung in § 8 der KiföG-Satzung des Landkreises Rostock ausgeführt: „bb. Aus der vorstehenden Darstellung des Normsetzungsverfahrens ergibt sich zugleich, dass dem Kreistag keine Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Betreuungsschlüssel vorgelegen hat oder eine nähere Begründung derselben mit der Beschlussvorlage mitgeteilt worden ist. Insoweit hat der Kreistag sein – unabhängig von dem durch § 10 Abs. 4 Satz 1 KiföG M-V auch nach allgemeinen Grundsätzen bestehendes – Satzungsermessen ohne eine hinreichende Grundlage und damit nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Berechnung ist auch nicht in dem Sinne aus sich heraus ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine solche Berechnungsgrundlage hätte entbehrlich sein können. Der Ganztagsplatz umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 KiföG M-V eine Betreuung von 50 Wochenstunden. Wenn die Betreuung durch pädagogische Fachkräfte mit einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden erfolgt, werden – rein rechnerisch – (50 : 40 =) 1,25 VK (Vollzeitkräfte) benötigt. Die in der Satzung angegebenen VK-Werte für Krippe, Kindergarten und Hort entsprechen jedoch nicht diesem Wert und weisen auch zueinander deutliche Unterschiede auf, so liegt der Wert für die Betreuung von Kindergartenkindern deutlich über 1,25 VK (für 18 Kinder 1,50 VK, für 16 Kinder 1,50 + 0,19 VK, für 15 Kinder 1,50 + 0,30 VK), diejenigen für die Betreuung von Krippenkindern (1,25 - 1,16 =) 0,09 und für Hortkinder (1,25 - 0,84 =) 0,41 geringfügig bzw. deutlich darunter. Für diese Differenzierungen fehlen die entsprechenden Berechnungsgrundlagen.“ An dem insoweit formulierten Maßstab hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren fest. Daraus folgt zunächst die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F. Der Wert für die Betreuung von Kindergartenkindern liegt mit 1,5 genau wie im Parallelverfahren deutlich über dem dort angegebenen rein rechnerischen Wert für Vollzeitkräfte von 1,25; der Wert für die Betreuung von Krippenkindern mit 1,1 VbE um 0,15 noch gerade geringfügig unter und der Wert für die Betreuung von Hortkindern mit 0,8 um 0,45 sehr deutlich unter dem rechnerischen Wert. Hinreichende Kalkulationsunterlagen sind weder im Verwaltungsvorgang enthalten noch haben solche dem Kreistag zur Beratung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung vorgelegen. Der Verwaltungsvorgang liegt nur als Abschrift vor (Beiakte A). In diesem sind keinerlei Kalkulationsunterlagen enthalten. Zudem weist die Beschlussvorlage vom 11. September 2014 für die Satzung (Drucksache 121/2014, Bl. 16 d. BA A) unter „Anlage“ allein den Satzungsentwurf aus und keine weiteren Unterlagen. Insbesondere fehlt in den Verwaltungsakten das Protokoll der Kreistagssitzung. Der Antragsgegner hat den Verwaltungsvorgang im Original nicht aufgefunden (Bl. 21 d. GA). Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 auf eine Tabelle verweist, die im Rahmen der Verhandlungsgespräche zum Landesrahmenvertrag erstellt worden sei und die Grundlage der Diskussion in der Planungsgruppe gewesen sei, woraus die Satzung entwickelt worden sei, vermag eine solche Erklärung die Vorlage von Kalkulationsunterlagen im Kreistag nicht zu ersetzen. Denn auch diese Tabelle – gemeint ist die als Anlage Ag 1 mit Schriftsatz vom 19. September 2017 abgereichte Tabelle „Betreuungszeitberechnung“ (Bl. 58, 59 d. GA) – hat dem Kreistag bei seiner Beschlussfassung nicht vorgelegen. Zudem geht aus dem Vortrag des Antragsgegners nicht einmal hervor, ob den im Satzungserlassverfahren beteiligten Ausschüssen (Jugendhilfeausschuss, Finanzausschuss und Kreisausschuss) diese Tabelle vorgelegen hat. Im Beschlussprotokoll der 1. Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Antragsgegners am 9. Oktober 2014 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021, Bl. 116 d. GA) ist zum Tagesordnungspunkt 11 zur KiföG-Satzung Vorlage 121/2014 lediglich vermerkt, dass Frau R. die Vorlage einbringt und die im Vergleich zur bisher gültigen Satzung vorgenommenen Änderungen erläutert. Die geänderte Satzung sei in der Planungsgruppe Kindertagesstätten beraten worden. Anhaltspunkte für über die Vorlage hinausgehende Unterlagen sind daraus nicht erkennbar. Entsprechendes gilt für die Beratung und Beschlussfassung im Kreisausschuss des Antragsgegners vom 14. Oktober 2014 (TOP 7.4 des Protokolls als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2021, Bl. 123, 129 f. d. GA). Im Übrigen begegnet die Tabelle „Betreuungszeitberechnung“ – selbst wenn sie dem Kreistag vorgelegen hätte – ihrerseits Bedenken im Hinblick auf die Schlüssigkeit der Berechnung: Bei der Festlegung der in ihr ausgewiesenen Nettobetreuungszeit hat der Antragsgegner monatliche Kindesbetreuungstage von „17“ zugrunde gelegt und diese Zahl in seinem Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 (Bl. 114 d. GA) damit erläutert, dass dies die durchschnittlichen Anwesenheitstage eines Kindes im Monat seien. Im Gegensatz zu diesen schriftsätzlichen Erläuterungen wird die Zahl „17“ in der Tabelle in der Spalte „Erläuterungen“ jedoch mit der „Anzahl der Öffnungstage“ beschrieben. Während noch eine Zeile davor die Öffnungstage im Jahr mit (251 abzüglich 15 [wohl Betriebsferien]) 236 angegeben werden, werden im Rahmen der Bruttojahresarbeitszeit dann nur 204 „Öffnungstage“ der weiteren Berechnung zugrunde gelegt und damit die Zahl der „Öffnungstage“ um 32 Tage reduziert. Diese Berechnungsweise orientiert an den durchschnittlichen Anwesenheitstagen von Kindern erscheint auch unter Berücksichtigung eines betriebswirtschaftlichen Maßstabes in der Sache fragwürdig, weil die Kindertageseinrichtung auch dann geöffnet hat – also ein Öffnungstag vorliegt –, wenn ein oder mehrere Kinder nicht anwesend sind. Auch in diesem Fall müssten die verbleibenden weiteren Kinder der Gruppe von einer Betreuungsperson betreut werden, deren Arbeitsvertrag weder anteilig noch tagesaktuell im Verhältnis zu der Anzahl der zu betreuenden Kinder reduziert werden kann. Hinzu kommt, dass – obwohl nun bereits nach den Erläuterungen des Antragsgegners mit der Zahl „17“ die tatsächlichen durchschnittlichen Anwesenheitstage eines Kindes berücksichtigt worden seien – nach der Tabelle nunmehr nochmals „Urlaub/Krankheit des Kindes“ mit 1,5 h x 204 Tage, insgesamt 38,5 Tage/Jahr die „Abwesenheitstage des Kindes im Jahr“ zusätzlich und damit gleichsam doppelt in Abzug gebracht werden. Die Erläuterungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 hierzu stehen (erneut) im Widerspruch zu den Erläuterungen in der Tabelle. Der Antragsgegner hat erklärt, dass bei der Zahl „1,5 h“ die Träger zum damaligen Zeitpunkt angegeben hätten, dass Kinder in der Ganztagsbetreuung im Durchschnitt nur 8,5 Stunden anwesend seien (Ganztagsplatz nach dem KiföG = 10 h pro Tag; abzüglich 8,5 h = 1,5 h). Dennoch dürfte das nicht eine rechnerische Reduzierung der Öffnungszeiten rechtfertigen, da die Kindertageseinrichtung eine Betreuung und damit auch Betreuungspersonal für die gesamte Öffnungszeit von 10 Stunden vorhalten muss, auch wenn einige Kinder erst später gebracht oder früher wieder abgeholt werden. Jedenfalls überzeugt dieser für die Ganztagsbetreuung erhobene Wert der geringeren Anwesenheitszeiten nicht bei der Umrechnung auf Teilzeit- und Halbtagsbetreuung, für die nach § 4 Abs. 2 KiföG-Satzung schlicht der Umrechnungsfaktor von 0,6 bzw. 0,4 im Verhältnis zum Ganztagsplatz gilt. Denn bei diesen in der Betreuung bereits reduzierten Zeiten dürfte es lebensnah sein, dass die täglichen Betreuungszeiten eher ausgeschöpft werden. Nach alldem kann dahinstehen, ob auch für die Betreuungszeitberechnung für die Hortbetreuung, die Zahlen „17“ und „1,5 h“ zugrunde gelegt werden durften. Offensichtlich ist der Hort, in dem die Schulkinder nur vor bzw. nach der Schulzeit betreut werden, keine Ganztagsbetreuung. Das Fehlen der Berechnungsgrundlagen führt auch zur Unwirksamkeit der neben § 4 Abs. 1 angegriffenen weiteren Absätze 3 und 5 KiföG-Satzung a. F.. Ohne Datenmaterial insbesondere zur Ermittlung der Krankheitstage des Personals (Abs. 3) und des Leitungsanteils pro Kind (Abs. 5) konnten die Mitglieder des Kreistags ihr Satzungsermessen nicht sachgerecht ausüben. 2. § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 sind aus den vorstehend unter C.II.1. ausgeführten, entsprechend geltenden Gründen auch in der Fassung der Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vom 04. September 2019“ (Geltungszeitraum ab dem 9. Juli 2020) unwirksam. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1. November 2021 noch weitere Unterlagen zur neuen KiföG-Satzung (Anlagen 1 – 4) übersandt hat. Auch insoweit enthält die Beschlussvorlage für die Satzung zur Beratung im Kreistag (Drucksache Nr. 51/2020) vom 5. Mai 2020 nur den Hinweis auf die Anlagen „Satzung des Landkreises Vorpommern“ und „Synopse Satzung-nach PG Stand 07.04.2020“; von Kalkulationsunterlagen ist dort nicht die Rede. Im Übrigen betreffen die abgereichten Unterlagen nur Berechnungen für die Beratung im Jugendhilfeausschuss im Hinblick auf die Kosten für die Angleichung der Personalschlüssel auf diejenigen des Landkreises Vorpommern-Rügen. III. Im Übrigen war der Normenkontrollantrag abzulehnen. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der KiföG-Satzung ist in beiden Fassungen nicht zu beanstanden. Die Satzungsvorschrift lautet: „§ 2 Art und Umfang der Kindertagesförderung (1) Die Angebote der Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege werden je nach Bedarf wie folgt gestaltet: Krippe Ganztagsplatz: 50 Stunden pro Woche Teilzeitplatz: 30 Stunden pro Woche Halbtagsplatz: 20 Stunden pro Woche Kindergarten Ganztagsplatz: 50 Stunden pro Woche Teilzeitplatz: 30 Stunden pro Woche Halbtagsplatz: 20 Stunden pro Woche Hort Ganztagsplatz: 6 Stunden arbeitstäglich außerhalb der Unterrichtszeiten Teilzeitplatz: 3 Stunden arbeitstäglich außerhalb der Unterrichtszeiten Kindertagespflege Ganztagsplatz: 50 Stunden pro Woche Teilzeitplatz: 30 Stunden pro Woche Halbtagsplatz: 20 Stunden pro Woche (2) Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen werden entsprechend des nachgewiesenen Bedarfs in der jeweiligen Einrichtung in Abstimmung mit dem Landkreis festgelegt. Der Landkreis bündelt im Rahmen der Jugendhilfeplanung, in welchen Kindertageseinrichtungen ein Angebot mit verlängerten Öffnungszeiten vorgehalten wird.“ 1. § 2 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F. erschöpft sich in der Sache in einem bloßen deklaratorischen Verweis auf das Kindertagesförderungsgesetz M-V. § 2 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F. verweist auf § 4 KiföG M-V in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung (gültig bis zum 31. Dezember 2018), in dem die Förderung im Umfang von 50, 30 bzw. 20 Std/Woche den Begriffen Ganztagsförderung, Teilzeitförderung und Halbtagsförderung zugeordnet werden. Insoweit enthält die Satzungsvorschrift keine eigene Regelung. Auch die Formulierung, dass die Angebote „je nach Bedarf“ gestaltet werden, kann in diesem Zusammenhang nicht als die Rechte der Antragsteller einschränkende Bestimmung gesehen werden. § 2 Abs. 1 KiföG-Satzung n. F. enthält – das vorstehende Verständnis bestätigend – nur noch den schlichten Verweis auf die neue Vorschrift des § 7 KiföG M-V in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung, in die die Regelung des alten § 4 KiföG M-V aufgenommen worden ist. 2. Auch § 2 Abs. 2 KiföG-Satzung a. F. erweist sich als wirksam. Nach ihrem Wortlaut könnte mit Blick auf § 74 Abs. 2 i. V. m. § 4 SGB VIII die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KiföG-Satzung a. F. rechtliche Bedenken auslösen, weil gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die öffentliche Jugendhilfe die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung der Organisationsstruktur zu achten hat und damit die Festlegung der Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung dem (anerkannten) freien Jugendhilfeträger, wie hier den Antragstellern zu 1. und 2. obliegt. Allerdings bestimmt § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt auch, dass soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden kann, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. Nach Satz 2 dieser Norm bleibt § 4 Abs. 1 jedoch unberührt. Vor diesem Hintergrund kann § 2 Abs. 2 KiföG-Satzung a. F. geltungserhaltend dahingehend ausgelegt werden, dass sie nur im Sinne einer Regelung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Trägern der freien Jugendhilfe und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu verstehen ist. Dieses Verständnis liegt auch dem SGB VIII zugrunde, insbesondere die Regelung zum Jugendhilfeausschuss, für den durch bundesgesetzlich bindende Regelung bestimmt ist, dass dieser Ausschuss auch mit stimmberechtigten Vertretern der freien Träger zu besetzen ist (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Die Formulierung, dass die Öffnungszeiten „in Abstimmung“ mit dem Landkreis festgelegt werden, ist deshalb einschränkend dahin zu verstehen, dass die freien Träger die Öffnungszeiten selbst festlegen und sich dazu nur mit dem Landkreis abzustimmen haben. Diese Abstimmung bedeutet nicht etwa, dass der Landkreis die Öffnungszeiten „genehmigen“ müsste, sondern kann den Sinn haben, dass sich die freien Träger mit dem Jugendamt über diese Öffnungszeiten austauschen, um diese konstruktiv zu gestalten. In diesem Sinne hat auch der Antragsgegner die Vorschrift verstanden, da er nach seinem eigenen Vortrag niemanden habe binden wollen. Entsprechendes gilt für die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 KiföG-Satzung a. F. Auch wenn in dieser Vorschrift dem Landkreis und nicht den freien Trägern die Aufgabe der „Bündelung“ zugeordnet wird, heißt das nicht, dass der Landkreis einseitig diese verlängerten Öffnungszeiten bestimmt. Das Verb „bündeln“ setzt vielmehr voraus, dass Einrichtungen mit „verlängerten Öffnungszeiten“ bereits bestehen, deren (verschiedene) Angebote in einem zweiten Schritt „gebündelt“ werden. Auch dieser zweite Schritt erfolgt nicht etwa durch einseitige Entscheidung des Jugendamtes des Landkreises, sondern „im Rahmen der Jugendhilfeplanung“. Diese Planungsaufgabe ist dem Jugendhilfeausschuss zugewiesen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII), an dem die freien Träger beteiligt sind. Klarstellend ist hierzu anzumerken, dass mit „verlängerten Öffnungszeiten“ im Sinne dieser Vorschrift nicht etwa die leicht variierenden Öffnungszeiten für die übliche Tagesbetreuung bis zu 10 Stunden angesprochen sind, sondern ein besonderes Angebot, z. B. eine sog. „24-Std.-KiTa“, in den Blick genommen wird, welches einen erhöhten Aufwand auslöst, der sich wiederum auf die Höhe der Förderkosten/Platz auswirken kann. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planerische Bündelung solcher besonderen Angebote durch den Jugendhilfeausschuss sinnvoll. Gleiches gilt für § 2 Abs. 2 KiföG-Satzung n. F. Soweit der Antragsgegner in Satz 2 der Norm nunmehr das Angebot mit Öffnungszeiten „vor 6.00 Uhr und nach 18.00 Uhr“ konkretisiert, folgt daraus nichts Abweichendes. D. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO. Da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 2. November 2021 – 1 K 193/15 –, juris Rn. 193; siehe auch OVG Bremen, Urteil vom 14. Juli 2021 – 2 LC 112/20 –, juris Rn. 98), war lediglich über die Kostenverteilung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu entscheiden. Der Antragsteller zu 3. hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil er die Klage zurückgenommen hat, insoweit trägt er auch anteilig die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 2. ist teilweise (konkludent) zurückgenommen und teilweise abgelehnt worden, sodass sie entsprechend nach Kopfteilen anteilig die Kosten zu tragen haben. Der Senat hat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Obsiegen der Antragsteller nur hinsichtlich einzelner Vorschriften der ursprünglich insgesamt angefochtenen beiden Satzungen aufgrund des erheblichen wirtschaftlichen Interesses gerade bezogen auf diese Vorschriften mit der Hälfte des Kostenwertes angesetzt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 4. und insoweit auch anteilig der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners war aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen dieser Beteiligten (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das führte zur Auferlegung von Kosten für den Antragsteller zu 4. entsprechend der Kostenquote für die Antragsteller zu 1. und 2., weil sein Antrag in gleichem Umfang teilweise erfolgreich gewesen wäre. Soweit die Antragsteller zu 1. und 2. obsiegt haben, hat der Antragsgegner die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO, hinsichtlich des Antragsgegners i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe i. S. v. § 132 Abs. 2 VwGO nicht bestehen. Die Antragsteller sind (anerkannte) private Träger der freien Jugendhilfe und betreiben jeweils Kindertageseinrichtungen im Landkreis Vorpommern-Greifswald. Am 10. November 2014 beschloss der Kreistag des Landkreises Vorpommern-Greifswald die „Erste Änderung der Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Umsetzung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (4. ÄndG KiföG M-V) vom 16.07.2013“, nachfolgend (KiföG-Satzung a. F.). Die KiföG-Satzung a. F. wurde am 2. Dezember 2014 von der damaligen Landrätin unterzeichnet und am 3. Dezember 2014 auf der Internetseite des Landkreises Vorpommern-Greifswald bekannt gemacht. Am 2. Dezember 2015 haben die Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO gestellt. Sie sind der Ansicht, sie seien als Betreiber von Kindertageseinrichtungen Adressaten der angefochtenen Satzung, und machen geltend, die Regelungen der Satzung verletzten sie in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Satzung regele ohne hinreichende Rechtsgrundlage umfassend den Betrieb der Kindertageseinrichtungen. Ihre Rechtspositionen aus dem KiföG M-V würden ohne hinreichende Rechtsgrundlage durch die Satzungsregelungen eingeschränkt werden. Die Satzung regele – jedenfalls bezogen auf sie – keine Belange des eigenen Wirkungskreises des Antragsgegners, also seiner Selbstverwaltung. Nur betreffend gemeindeübergreifender Selbstverwaltungsangelegenheiten und Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben habe der Antragsgegner eine originär eigene Regelungskompetenz. Bei der Regelung der Durchführung und Erbringung von Leistungen der Kindertagesbetreuung durch Träger der freien Jugendhilfe handele es sich nicht um eine Selbstverwaltungsaufgabe des Antragsgegners. Eingreifende Regelungen erforderten eine spezialgesetzliche Grundlage. Insoweit genügten generalklauselartige gesetzliche Ermächtigungen nicht. Erforderlich sei, dass in solchen Fällen bereits in der Ermächtigungsnorm die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff hinreichend bestimmt geregelt seien. Die Antragsteller wenden sich ausdrücklich insbesondere gegen die Regelungen in § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 2 und 3, Abs. 5 sowie § 7 Abs. 1 und Abs. 2 KiföG-Satzung a. F. Die KiföG-Satzung a. F. sei wegen Verletzung höherrangigen Rechts insoweit unwirksam. Die Regelung in § 2 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F., die die gesetzlichen Definitionen einer Halbtags-, Teilzeit- und Ganztagsförderung aufnehme, widerspreche § 4 KiföG M-V. Eine Verpflichtung der Träger der freien Jugendhilfe, entsprechende Angebote zu unterbreiten bzw. ihre Angebote nach diesen Definitionen auszugestalten, bestehe nicht. Eine Ermächtigungsgrundlage, eine entsprechende Verpflichtung durch Satzung zu regeln, existiere nicht. Entsprechendes gelte für § 2 Abs. 2 KiföG-Satzung a. F. Eine gesetzliche Ermächtigung für eine solche Regelung der Öffnungszeiten durch Satzung bestehe nicht. Die Regelung greife in Art. 12 Abs. 1 GG ein. Von einem Zustimmungs- oder Abstimmungserfordernis mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe spreche das Gesetz (§§ 3 und 4 SGB VIII und § 10 Abs. 1 KiföG M-V) nicht. Mit § 4 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F. lege der Antragsgegner „Personalschlüssel“ fest. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Inhalte vertraglicher Vereinbarungen nach § 16 KiföG M-V durch Satzung des Antragsgegners. Die personelle Ausstattung der Leistung der Kindertagesbetreuung in der jeweiligen Einrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe sei in einem Gleichordnungsverhältnis zu verhandeln. Nach § 16 Abs. 5 KiföG M-V solle auf Landesebene ein Landesrahmenvertrag gemäß § 78f SGB VIII geschlossen werden, um eine vertragliche Grundlage „über den Inhalt der Vereinbarungen nach Abs. 1“ zu schaffen. Wenn ein Rahmenvertrag nicht zustande komme, obliege die Festsetzung vertraglicher Inhalte nicht etwa der öffentlichen Hand. Gesetzlich vorgesehen sei – auch in Anlehnung an § 78g SGB VIII – ein Schlichtungsverfahren. Dieses gesetzlich geregelte Vereinbarungsprinzip wäre durch eine Regelung konterkariert, welche dem Antragsgegner als dem Vereinbarungspartner der Antragsteller erlaube, die konstituierenden Leistungsmerkmale der zu vereinbarenden Leistung einseitig durch öffentlich-rechtliche Vorschrift vorzugeben. Für eine solche Regelung bestehe keine gesetzliche Grundlage. § 10 Abs. 4 KiföG M-V definiere lediglich eine einzuhaltende Mindestpersonalstärke. Daraus folge, dass die in den Vereinbarungen nach § 16 KiföG M-V niederzulegende Personalausstattung die ordnungsrechtlichen Vorgaben der sich auf Grundlage des § 10 Abs. 4 KiföG M-V ergebenden Mindestausstattung nicht unterschreiten dürfe. Denn der Träger einer Einrichtung müsse auch vertraglich versprechen, mindestens die ordnungsrechtliche Mindestausstattung einzuhalten. Landesrechtliche Regelungen oder gar eine Satzungsbestimmung eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, welche einem Träger der freien Jugendhilfe hoheitlich vorschreibe, mit welcher Personalstruktur er seine definierte Leistung zu erbringen habe, verstießen ohne Weiteres gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Damit sei § 8 Abs. 1 Nr. 2 der KiföG-Satzung a. F. offensichtlich unwirksam. Aus denselben Gründen sei auch § 4 Abs. 3 KiföG-Satzung a. F. rechtswidrig. In dieser Norm bestimme der Antragsgegner einseitig, welche gesetzlich einzuräumenden Arbeitszeiten für mittelbare pädagogische Arbeit, Krankheit, Urlaub, Fortbildung etc. in dem in Abs. 1 definierten Personalschlüssel enthalten sein sollen. Das sei systemwidrig. Im Rahmen des Abschlusses von Vereinbarungen nach § 16 KiföG M-V i. V. m. § 78c SGB VIII gelte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein ordnungsrechtlicher, sondern ein betriebswirtschaftlicher Maßstab. Mit der Vorschrift des § 4 Abs. 5 KiföG-Satzung a. F. solle ohne rechtliche Grundlage und systemwidrig eine Personalmenge funktionsbezogen begrenzt werden. Die in § 4 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F. geregelten Personalschlüssel verstießen gegen höherrangiges Recht, weil mit ihnen das in § 10 Abs. 4 Satz 1 KiföG M-V vorgegebene (Mindest-) Fachkraft-Kind-Verhältnis bereits rechnerisch nicht eingehalten werden könne. Die Netto-Jahresbetreuungszeit einer pädagogischen Fachkraft im Krippen- und Hortbereich betrage – wie die Antragsteller im Einzelnen berechnen – 1.515 Stunden und im Kindergartenbereich 1.414 Stunden. Ausgehend von einer Ganztagsbetreuung, also einem Betreuungsumfang von 50 Stunden pro Woche (10 Stunden pro Werktag außer samstags), ergäben sich bei 251 Öffnungstagen 2.510 Jahresstunden. Daraus errechne sich ein Personalbedarf im Krippenbereich von 1,66 Vollzeitkräften. Da als Mindestvoraussetzungen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KiföG M-V eine Vollzeitkraft (VK) durchschnittlich 6 Krippenkinder fördere, sei nachgewiesen, dass für die Betreuung von 6 Krippenkindern auf einem Ganztagsplatz ein Personalbedarf von 1,66 VK anzusetzen sei. Der Antragsgegner gehe in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der KiföG-Satzung a. F. jedoch von einem Personalbedarf von nur 1,1 VK für 6 Krippenkinder aus. Ein entsprechendes Verhältnis ergebe sich für Teilzeit- und Halbtagsplätze. Damit ließen sich die Anforderungen aus § 10 Abs. 4 KiföG M-V nicht erfüllen. Gleiches ergebe sich hinsichtlich der Betreuung im Kindergartenbereich. Hier ergebe sich ein Personalbedarf von 1,78 VK, die durchschnittlich 15 Kindergartenkinder fördern. Damit sei nachgewiesen, dass für die Betreuung von 15 Kindergartenkindern auf einem Ganztagsplatz ein Personalbedarf von 1,78 VK anzusetzen sei. Der Antragsgegner gehe in § 4 Abs. 1 KiföG-Satzung a. F. jedoch von einem Personalbedarf von nur 1,5 VK für 18 Kindergartenkinder aus, das entspreche rechnerisch einer Personalausstattung von 1,25 VK für 15 Kindergartenkinder. Ein entsprechendes Verhältnis ergebe sich für Teilzeit- und Halbtagsplätze. Auch wenn die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 KiföG-Satzung a. F. gesondert ausgewiesenen Werte von 0,3 VK, die sich auf die Anhebung des Personalschlüssels für den Kindergartenbereich in Umsetzung des § 10 Abs. 4 Satz 2 KiföG M-V bezögen, hinzuaddiert würden, ließen sich die Anforderungen aus § 10 Abs. 4 KiföG M-V nicht im Ansatz erfüllen. Gleiches ergebe sich für die Personalausstattung der Hortleistungen. Hier ergebe sich eine Jahresbetreuungszeit von 1.506 Stunden und somit ein Personalbedarf von 0,99 VK für die Betreuung von 22 Kindern nach § 10 Abs. 4 KiföG M-V. § 4 Abs. 1 KiföG-Satzung gebe nur eine Personalausstattung von 0,8 VK für 22 Kinder in der Ganztagsbetreuung vor. § 4 Abs. 3 Satz KiföG-Satzung a. F. sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG unwirksam. Die Norm sei sprachlich schwer verständlich. Es solle „mittelbare pädagogische Arbeit (…) in Höhe der Zuweisung durch das Land weitergeleitet“ werden. Arbeit habe keine „Höhe“ und lasse sich nicht „weiterleiten“. Die nach § 10 Abs. 5 Satz 3 KiföG M-V von den Antragstellern zu erbringende Leistungen der mittelbaren pädagogischen Arbeit sollen nach dieser Satzungsregelung nicht Eingang in die Vereinbarungen nach § 16 KiföG M-V finden, sondern ausschließlich aus den zur Verfügung gestellten Landesmitteln finanziert werden und im Übrigen von den Antragstellern gezahlt werden. Derselben Logik folge die Finanzierung der Verbesserung der Personalausstattung (Fachkraft-Kind-Relation mit Bezug auf 18 Kinder bzw. 16 und dann auf 15) durch weitergeleitete Landesmittel nach § 18 Abs. 3 KiföG M-V. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 KiföG-Satzung a. F. sei rechtswidrig. Die Regelung verlange, dass die erstmalige Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung für einen Zeitraum von bis zu 2 Wochen für die Personensorgeberechtigten einmalig beitragsfrei zu gestalten sei. Der Träger der Einrichtung solle für diese Leistung lediglich Landes-, Kreis- und Gemeindemittel anteilig erhalten. Es werde dem Träger aufgegeben, seine Leistungen für ein Entgelt unterhalb des nach § 16 KiföG M-V vereinbarten zu erbringen. Die Außenwirkung der Regelungen sei offensichtlich. Ausdrücklich verwende der Antragsgegner in § 4 KiföG-Satzung die Formulierung der „Festlegung“ der Personalausstattung der Einrichtung des freien Trägers durch Satzung. Darin liege ein grundsätzliches Missverständnis seiner Aufgaben und Kompetenzen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Schiedsstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern habe in ihrem Schiedsspruch vom 9. September 2016 (Az. SGB VIII SchSt, [abgereicht nur im Parallelverfahren 1 K 193/15]) keine Möglichkeit gesehen, von der Satzung des dortigen Antragsgegners abzuweichen. Sinn und Zweck der Satzungsermächtigung sei es, die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vorzugebenden Mindestanforderungen nach Maßgabe des § 45 SGB VIII abhängig von regional/sozialräumlich ggf. bestehenden besonderen Verhältnissen einrichtungsbezogen festzulegen. Regelungen zu regionalen Besonderheiten und ihren Auswirkungen fänden sich in der gesamten angegriffenen Satzung nicht. Gleiches gelte hinsichtlich der Mindestanforderungen an das durchschnittliche Fachkraft-Kind-Verhältnis. Die Anforderungen an die Fachkraft-Kind-Relation sollten „einrichtungsbezogen“ und „auf einen Zeitraum von sechs Monaten“ bezogen geregelt werden. Derartige Regelungen fänden sich in der Satzung nicht. Im Rahmen des Leistungserbringungsrechts stünden sich die Parteien in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Sowohl § 16 KiföG M-V als auch § 78b SGB VIII gingen von einem Vertragsschluss und entsprechenden Verhandlungen unter Gleichen „auf Augenhöhe“ aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte ein betriebswirtschaftlicher Maßstab. Nach diesem Maßstab sei nach § 78c Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein „leistungsgerechtes“ Entgelt zu vereinbaren. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners gebe es keine Leistungsmerkmale, welche nicht „vereinbarungsfähig“ seien. Bei der Berechnung der Leistungsentgelte sei zu berücksichtigen, dass der Leistungsanbieter bereits anteilige Finanzierungen durch Dritte erhalte. Die weitergeleiteten Landesmittel nach § 16 KiföG M-V minderten die zu vereinbarenden Leistungsentgelte; aus § 78c Abs. 2 Satz 4 SGB VIII ergebe sich, dass Förderungen aus öffentlichen Mitteln bei der Berechnung der Leistungsentgelte anzurechnen seien. Die hier angegriffene Satzung sei die erste, die in § 4 verbindliche Personalschlüssel definiere. Der Verweis des Antragsgegners auf eine frühere Satzung aus dem Jahr 2010 verfange daher nicht. Zudem haben die Antragsteller zu 1. und 2. „Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen“ abgereicht, die sie mit dem Antragsgegner abgeschlossen haben. Während des laufenden Normenkontrollverfahrens hat der Kreistag des Antragsgegners die „Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vom 04. September 2019“ vom 9. Juli 2020 (im Folgenden: KiföG-Satzung n. F.) beschlossen, die die angegriffene Satzung abgelöst hat. Die KiföG-Satzung n. F. ist sodann durch die Erste Änderungssatzung vom 23. November 2020 geändert worden. Diese Änderung betraf § 4 Abs. 1 und 3 KiföG-Satzung n. F. Nachdem die Antragsteller mit der Stellung des Normenkontrollantrags noch beantragt hatten, für Recht zu erkennen, dass die mit „Erste Änderung der Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Umsetzung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (4. ÄndG KiföG M-V) vom 16.07.2013“ überschriebene Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom 02.12.2014, veröffentlicht am 03.12.2014, unwirksam ist, hat der Antragsteller zu 3. mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2021 seinen Antrag zurückgenommen und der Antragsteller zu 4. seinen Antrag für erledigt erklärt. Zugleich haben die Antragsteller zu 1. und 2. ihren Antrag auf konkret benannte Vorschriften der angegriffenen Satzung umgestellt und die entsprechenden Vorschriften der Satzung vom 9. Juli 2020 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 23. November 2020 einbezogen und erklärt: „Der Antrag erstreckt sich ausdrücklich auch auf diese Änderungssatzung vom 23.11.2020, welche als Anlage ASt 2 beigefügt wird.“ Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. November 2021 hat sich der Antragsgegner der Erledigungserklärung des Antragstellers zu 4. angeschlossen. Der Antragsänderung bezogen auf die Satzung vom 9. Juli 2020 hat der Antragsgegner zugestimmt; der Änderung des Antrages dahingehend, dass nunmehr auch die Erste Änderungssatzung vom 23. November 2020 zum Antragsgegenstand gemacht werden solle, hat der Antragsgegner nicht zugestimmt. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30. November 2021 haben die Antragsteller noch ergänzend vorgetragen. Die Antragsteller zu 1. und 2. beantragen zuletzt, die §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 5 der „Ersten Änderung der Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Umsetzung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) vom 16.07.2013“ vom 2. Dezember 2014 sowie die §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 5 der „Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des KiföG M-V vom 04. September 2019“ vom 9. Juli 2020 sind unwirksam. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, die Wertung der Antragsteller, die Satzung solle unmittelbare Außenwirkung haben, sei unzutreffend. Die Satzung habe nicht den Sinn, dass dadurch die Träger der Jugendhilfe verpflichtet würden, ihre entsprechenden Einrichtungen nach den Vorgaben der Satzung auszugestalten. Aus § 14 Abs. 1 KiföG M-V ergebe sich, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier der Antragsgegner, nach Maßgabe der §§ 3, 4 und 5 KiföG M-V sowie des § 80 Abs. 3 SGB VIII im Benehmen mit den Gemeinden feststelle, welcher Bedarf an Förderung unter Berücksichtigung der fachlich-qualitativen Anforderungen dieses Gesetzes und von sozialen und sozialräumlichen Gegebenheiten bestehen. Sie hätten sicherzustellen, dass der Bedarf durch einen den Anforderungen dieses Gesetzes genügenden Bestand von Einrichtungen und Diensten gedeckt werde. Mit der streitgegenständlichen Satzung habe der Antragsgegner lediglich intern die Voraussetzungen konkretisiert, nach denen diese Aufgaben erfüllt werden würden. Die Satzung habe keine unmittelbare Außenwirkung, sondern binde nur den Antragsgegner selbst. Damit liege keine Verletzung von Rechten der Antragsteller vor. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag sei daher bereits unzulässig. Der Antrag wäre auch unbegründet. Der Antragsgegner sei im eigenen Wirkungskreis tätig geworden. Ermächtigungsgrundlagen für die Satzung seien § 10 Abs. 4 Satz 3 und 4 sowie § 16 Abs. 1 Satz 6 und 7 KiföG M-V. Aus dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung a. F. ergebe sich nicht, dass die Einrichtungen nur und ausschließlich genau wie beschrieben betrieben werden dürften. Das KiföG M-V und die KiföG-Satzung a. F. stellten lediglich Mindestanforderungen dar, die auch überschritten werden könnten. Im Rahmen der Vereinbarungen nach § 16 KiföG M-V seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Nach § 78b SGB VIII bedeute Wirtschaftlichkeit, dass die zu erbringende Leistung mit dem geringsten Mitteleinsatz bzw. mit dem vorhandenen Mitteleinsatz optimal erreicht werde, sodass sich eine günstige Zweck-Mittel-Relation zwischen angestrebten Leistungen und hierfür geforderten Entgelten ergebe. Gleiches gelte für den Grundsatz der Sparsamkeit. Dieser bedeute, dass die zu erbringenden Leistungen mit einem möglichst geringen Mitteleinsatz erbracht werden sollen, also unnötige Kosten vermieden werden sollen. Die Leistungsfähigkeit der Einrichtung solle mit den zur Verfügung gestellten Mitteln möglich sein. Die anforderungsgerechte Leistungserbringung müsse sichergestellt sein. Er, der Antragsgegner, habe diese Grundsätze bei der Berechnung des Personalschlüssels beachtet (Anlage Ag 1, Berechnungstabellen, Bl. 58, 59 d. GA.). Er habe bei der Festlegung der Urlaubs- und Krankheitstage nicht willkürlich gehandelt. Nach dem Bundesurlaubsgesetz betrage der Mindestanspruch eines Arbeitnehmers bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage Urlaub. Es seien 26 Tage berücksichtigt worden, weil die meisten Fachkräfte in den Einrichtungen diese beanspruchen dürften. Nach den von den Krankenkassen veröffentlichten statistischen Erhebungen der Krankheitstage von Arbeitnehmern betrügen diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung 10 Tage. Die Regelungen für die mittelbare pädagogische Arbeit ergäben sich aus § 10 Abs. 5 KiföG M-V. Er habe in seiner Personalschlüsselberechnung 2,5 h für Krippe, Kindergarten und Hort berücksichtigt, da diese entgeltwirksam seien. Die zusätzlichen 2,5 h pro Vollzeitstelle im Kindergartenbereich seien nicht entgeltrelevant, da das Land hierfür Mittel gemäß § 18 Abs. 3 KiföG M-V zur Verfügung stelle (Landtag M-V, LT-Drs. 6/1621; zu Nr. 12 (§ 16) zu Buchstabe b, S. 29). Auch für die Fachkraft-Kind-Relation im Kindergarten mit 1:15 stelle der Gesetzgeber Finanzmittel zur Verfügung. § 4 Abs. 3 Satz 2 KiföG-Satzung a. F. sei wortgleich mit § 18 Abs. 8 KiföG M-V. Zudem hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass ein Landesrahmenvertrag gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 KiföG M-V bislang nicht vorliege und Einzelvereinbarungen in schriftlicher Form bislang ebenfalls nicht abgeschlossen worden seien. Da die gesetzlichen Vorgaben – so der Antragsgegner weiter – bereits seit vielen Jahren vorhanden seien und ebenso eine vergleichbare Satzung aus dem Jahr 2010, die durch die streitgegenständliche Satzung lediglich in Anpassung an den neuen Gesetzeswortlaut geändert worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass entsprechende Vereinbarungen stillschweigend auf dieser Basis abgeschlossen worden seien, nachdem die Antragsteller die Aufgaben über Jahre unwidersprochen zu den vorgegebenen Bedingungen erfüllt hätten. Die Kindertageseinrichtungen arbeiteten mittlerweile seit der Kreisgebietsreform (September 2011) nach diesem Personalschlüssel und es seien keine Personalengpässe angezeigt worden. Engpässe seien nur vereinzelt bei mehreren gleichzeitig krankheitsbedingten Ausfällen der Fachkräfte aufgetreten. Auch bei einem nach den Maßgaben der Antragsteller berechneten Personalschlüssel wären diese Engpässe nicht zu verhindern. Die streitgegenständliche Satzung regele nur Mindestvoraussetzungen. Die Landesschiedsstelle habe – was die Antragsteller bestreiten – die Regelungen in den §§ 2, 3 und 4 KiföG-Satzung a. F. im Rahmen eines Schiedsstellenverfahrens empfohlen, ebenso die Regelung durch Satzung. Die Rechtmäßigkeit sei – was die Antragsteller ebenfalls bestreiten – durch das Innenministerium geprüft worden. Die Beschlussfassung sei auch durch mehrere Ausschüsse erfolgt, insbesondere auch durch den Jugendhilfeausschuss. Am 27. Oktober 2021 hat der Berichterstatter an den Antragsgegner zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung noch Fragen gestellt, insbesondere, ob dem Kreistag des Antragsgegners bei der Beschlussfassung am 10. November 2014 die abgereichten „Betreuungszeitberechnungen“ vorgelegen hatten, und um Erläuterung der Zahlen „17“ und „1,5 h“ in den „Betreuungszeitberechnungen“ gebeten. Daraufhin hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 geantwortet, dass die Zahl „17“ die durchschnittlich anwesenden Tage eines Kindes im Monat und bei der Zahl „1,5 h“ die Träger im damaligen Zeitpunkt angegeben hätten, dass Kinder in der Ganztagsbetreuung im Durchschnitt nur 8,5 Stunden anwesend seien; ein Ganztagsplatz nach dem KiföG M-V umfasse bis zu 10 h pro Tag. Die Bekanntmachung der Satzung erfolge entsprechend der Hauptsatzung auf dem Internetauftritt des Beklagten. Da dort mittlerweile die neue Satzung veröffentlicht sei, sei die alte nicht mehr vorhanden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. November 2021 haben die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2021, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.