Beschluss
1 LZ 464/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0415.1LZ464.23OVG.00
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Leitsätze
1. Keine Erstattung von Tierarztkosten, wenn erst die aktive Handlung des Tierschutzvereins eine Versorgungssituation für die Katzen geschaffen hat.(Rn.13)
2. Ein sofortiges Handeln der Tierschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn Katzen von einem Katzenschutzverein nicht (zufällig) aufgefunden oder an ihn von Dritten abgeliefert worden sind, sondern vielmehr von ihm selbst aktiv eingefangen wurden.(Rn.13)
3. Allein die Rolligkeit von freilaufenden Katzen, die zu einer kurzfristigen Deckung und Erzeugung weiteren Nachwuchses führen kann, ist keine tierschutzrechtliche Notlage, die ein sofortiges Handeln der Tierschutzbehörde zum Zwecke der Kastration erfordert.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. Juni 2023 – 7 A 114/22 SN – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.248,51 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine Erstattung von Tierarztkosten, wenn erst die aktive Handlung des Tierschutzvereins eine Versorgungssituation für die Katzen geschaffen hat.(Rn.13) 2. Ein sofortiges Handeln der Tierschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn Katzen von einem Katzenschutzverein nicht (zufällig) aufgefunden oder an ihn von Dritten abgeliefert worden sind, sondern vielmehr von ihm selbst aktiv eingefangen wurden.(Rn.13) 3. Allein die Rolligkeit von freilaufenden Katzen, die zu einer kurzfristigen Deckung und Erzeugung weiteren Nachwuchses führen kann, ist keine tierschutzrechtliche Notlage, die ein sofortiges Handeln der Tierschutzbehörde zum Zwecke der Kastration erfordert.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. Juni 2023 – 7 A 114/22 SN – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.248,51 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten für die Kastration freilebender Katzen im Bereich des Amts Neubukow-Salzhaff. Nachdem der Kläger zwischen dem 17. September 2020 und dem 27. Oktober 2020 insgesamt 11 Katzen (davon drei männlich) selbst eingefangen, zu einem Tierarzt verbracht und diesen mit der Kastration der Tiere beauftragt hatte, machte er die für die Kastrationen entstandenen Tierarztkosten in Höhe von 1.248,51 Euro bei dem Beklagten geltend. Dieser lehnte eine Kostenerstattung ab und verwies darauf, für die Kastration freilebender Katzen im betreffenden Gebiet bereits die Tierhilfe Norddeutschland als Verwaltungshelfer beauftragt zu haben. Darauf hatte der Beklagte den Kläger bereits im Vorfeld der Kastrationen hingewiesen. Die vom Kläger daraufhin am 27. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht Schwerin erhobene allgemeine Leistungsklage auf Kostenerstattung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2023 – 7 A 114/22 SN – abgewiesen und die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung weder aus Vertrag noch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag vorliege. Für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag fehle es – bei Vorliegen eines objektiv fremden Geschäfts, das der Kläger ohne Auftrag geführt habe – am Handeln gemäß dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten (vgl. § 683 BGB) beziehungsweise der Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens (§§ 683 S. 2, 679 BGB). Nach Mitteilung seines der Geschäftsführung entgegenstehenden Willens gegenüber dem Kläger mit Verweis auf den damit beauftragten Verwaltungshelfer hätte es für einen Erstattungsanspruch einer Situation bzw. Notlage bedurft, in der dieser entgegenstehende Wille als unbeachtlich im Sinne von § 679 BGB gelten konnte. Dies sei nach § 679 BGB dann der Fall, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Eine derartige Notlage habe nicht vorgelegen. Insbesondere sei weder ersichtlich, dass vor der kostenverursachenden Geschäftsführung von Klägerseite eine entsprechende Kommunikation mit dem Beklagten stattgefunden habe, noch, dass der Kläger zum Zeitpunkt der ersten Kastration (17. September 2020), aber auch noch im Oktober 2020 aus Tierschutzgesichtspunkten zu sofortigem Handeln gezwungen gewesen sei. II. Der nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 9. August 2023 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO) am 11. September 2023 gestellte und unter dem 9. Oktober 2023 ebenso fristgemäß begründete (vgl. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Anforderungen an die Berufungszulassung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 27 ff.; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 15 ff.). 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der verwaltungsgerichtlichen Auffassung. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77 ; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 1 BvR 2524/06 –, juris). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 10). Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 OVG –, juris Rn. 8). Nach diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Das klägerische Vorbringen genügt angesichts seiner ausführlichen Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zwar – zumindest in Teilen – dem besonderen Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO), es weckt jedoch im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Soweit sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen zunächst mit der Frage auseinandersetzt, ob es sich bei dem geführten Geschäft um eine Aufgabe innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit des Beklagten als Fundbehörde handelte, geht diese Rüge ins Leere, denn darauf hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt, sondern diese Frage – trotz umfangreicher Ausführungen – ausdrücklich offengelassen. Der Kläger dringt zudem mit seinem Vortrag nicht durch, das Verwaltungsgericht habe eine Notlage auch damit verneint, dass darin, dass nur weil die Tiere Anzeichen von Rolligkeit zeigten, sodass die Kastration zügig erfolgen müsse, keine tierschutzrechtliche Notlage zu sehen sei. Für Letzteres habe der Kläger Beweis angeboten, das Gericht habe den Beweisantrag abgelehnt. Mit diesem Vortrag knüpft der Kläger schon nicht hinreichend an die Argumentation des Verwaltungsgerichts an, sondern wiederholt lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Begründung ausgeführt, dass die Rolligkeit einiger Katzen und die möglicherweise kurzfristige Deckung und Erzeugung weiteren Nachwuchses sowie die Beeinträchtigung der wärmenden Funktion des Bauchfells wegen der Rasur bei den Kastrationsoperationen in kälteren Jahreszeiten grundsätzlich nicht ansatzweise eine tierschutzrechtliche Notlage erkennen ließen, die den Beklagten zum sofortigen Handeln hätte zwingen müssen, da es sonst dafür „zu spät“ gewesen wäre. Warum nach Ansicht des Klägers dennoch ein „sofortiges Handeln“ erforderlich sein soll, legt er nicht hinreichend dar. Soweit er vorträgt, dass ein unmittelbares Eingreifen auch erforderlich gewesen wäre, da davon auszugehen sei, dass eine Notlage im Lichte der VV- Fundtiere M-V bereits dann bestehe, wenn freilebende Populationen aufgefunden werden, da das Kastrieren dieser Tiere „unerlässlich“ sei, wiederholt er erneut lediglich seinen Vortrag aus der ersten Instanz. Ernstliche Zweifel werden an der erstinstanzlichen Entscheidung dadurch nicht geweckt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich zudem im Ergebnis bereits deshalb als zutreffend und ein „sofortiges Handeln“ des Beklagten als nicht erforderlich, weil die Katzen nach dem eigenen Vortrag des Klägers von ihm nicht (zufällig) aufgefunden oder an ihn von Dritten abgeliefert worden sind, sondern vielmehr vom Kläger selbst aktiv eingefangen wurden. So heißt es in der E-Mail des Klägers vom 3. November 2020, dass von Kägsdorf noch 2-3 Katzen hinzukommen würden, „die wir bislang noch nicht einfangen konnten“ und weiter „in Kägsdorf haben wir die Kitten aus der Population eingefangen“. Auch in der E-Mail vom 8. November 2020 an den Beklagten teilte der Kläger mit, dass die Tiere eingefangen wurden. Vor diesem Hintergrund hat erst die aktive Handlung des Klägers eine Versorgungssituation für die Katzen geschaffen. Eine Pflicht zum sofortigen Handeln des Beklagten kann darin nicht gesehen werden. Das steht auch im Einklang mit der Verwaltungsvorschrift über das Verfahren zum Umgang mit Fundtieren vom 2. Juli 2020 (AmtsBl. M-V 2020, 318, im Folgenden: VV Fundtiere M-V). In der Rubrik Besonderheiten bei Katzen ist dort in Ziff. 2.4.3. bestimmt, dass gezielte Maßnahmen zur Auflösung bestehender Populationen freilebender Katzen kein Auffinden im Sinne des § 965 BGB sind. Hieraus erwachse kein Erstattungsanspruch gegenüber der Fundbehörde. Auf diese Vorschrift hatte auch das Verwaltungsgericht (Seite 9 des Urteilsumdrucks) bereits hingewiesen. Auch irrt der Kläger, wenn er daraus, dass die Verwahrung freilebender Katzen nach Ziff. 6.4. VV Fundtiere M-V in einer häuslichen Struktur nicht tierschutzgerecht im Sinne des § 2 TierschG sei, weil allein durch die räumliche Begrenzung in der Haltungseinrichtung und dem zwangsläufigen engen Kontakt zum Menschen Schmerzen, Schäden oder Leiden bei den Tieren nicht ausgeschlossen werden könnten und die Verwahrung solcher Tiere daher im Rahmen von betreuten Futterstellen mit gezielten Maßnahmen zur Populationskontrolle gewährleistet werden solle, schlussfolgern will, dass eine Notlage bestehe, die die sofortige Kastration zwingend erforderlich, also unerlässlich mache. Denn auch wenn eine Kastration beim „Auffinden“ von freilebenden Katzen mit Anzeichen von Rolligkeit zeitnah erfolgen sollte und diese nicht langfristig verwahrt werden dürften, folgt daraus nicht quasi automatisch, dass jedermann solche Katzen – auch nicht eingefangene – sofort selbst zu einem Tierarzt zur Vornahme des medizinischen Eingriffs bringen und diesen selbst mit der Kastration beauftragen soll. Vielmehr gelten hierfür die Vorschriften in der Rubrik „Anzeige und Ablieferung“ (Ziff. 4) der VV Fundtiere M-V, insbesondere ist bei der Ablieferung bei einem Tierarzt oder einer Tierärztin (Ziff. 4.5) grundsätzlich vor Durchführung tierärztlicher Maßnahmen, die Einwilligung der Fundbehörde einzuholen (Ziff. 4.5.1). Die Einholung einer solchen Einwilligung hat der Kläger unterlassen. Jedenfalls für die Katzen, die nicht schon am 13. Oktober 2020 zum Tierarzt gebracht worden sind, sondern erst später eingefangen wurden, drängt sich auf, dass der Kläger nach dem ersten „Fund“ die Behörde hätte informieren müssen. Das gilt umso mehr als vom Kläger beabsichtigt war, weitere Katzen einzufangen. Auch die Pflicht zur Erstattung einer Fundanzeige gegenüber der Fundbehörde durch die findende Person bleibt selbst dann bestehen, wenn im Einzelfall nach Ziff. 4.5.2 eine unaufschiebbare tierärztliche Versorgung eines aufgefundenen Tieres erforderlich werden kann und die findende Person das akut versorgungsbedürftige Fundtier direkt zu einem Tierarzt oder einer Tierärztin bringt. Dass die vom Kläger angeführte Ziff. 4.5.2 VV Fundtier M-V für den vorliegenden Fall von rolligen, freilebenden Katzen nicht einschlägig ist, zeigt schon, dass die Vorschrift nur „im Einzelfall“ also ausnahmsweise anzuwenden ist und nur bei einem „akut“ versorgungsbedürftigen Fundtier; eine solche „akute“ Lage besteht jedoch hier nicht. Abgesehen davon, dass der Begriff „akut“ nach dem DUDEN Wörterbuch im medizinischen Gebrauch „unvermittelt [auftretend], schnell und heftig [verlaufend]“ bedeutet und damit nicht für die vorhersehbare Rolligkeit der Katzen passt, tritt die Rolligkeit bei allen nicht kastrierten Katzen und damit nicht nur im Einzelfall auf. Ohnehin wären Anhaltspunkte erforderlich, die sowohl in sachlicher als auch zeitlicher Hinsicht eine solche Dringlichkeit nahelegen, dass der Kläger eine Unaufschiebbarkeit der getroffenen Maßnahmen hätte annehmen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 3 C 11/18 –, juris, Rn. 26). Dies wurde in der Vergangenheit bei (schwer) verletzt aufgefundenen Tieren bejaht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 12. Januar 2011 – 3 L 272/06 –, juris, Rn. 28), ebenso bei einem herumstreunenden, abgemagerten Hund (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24/16 –, juris, Rn. 10ff.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Darauf, dass nach Ziff. 4.5.3 VV Fundtiere M-V die behandelnde Tierärztin oder der Tierarzt darüber entscheidet, ob die tierärztliche Versorgung unaufschiebbar ist und welche Maßnahmen akut notwendig sind, kommt es deshalb nicht mehr an. Ohnehin hat der Kläger nicht vorgetragen, dass der Tierarzt eine solche Entscheidung nach dieser Vorschrift getroffen und nicht etwa nur den Behandlungsauftrag des Klägers ausgeführt habe. Der im Zulassungsvorbringen erstmals geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch scheitert daran, dass der Beklagte mit den durchgeführten Kastrationen zwar objektiv bereichert worden sein mag, dies jedoch hinsichtlich der handelnden „Person“ nicht seinem subjektiven Interesse entsprach. Es handelt sich damit um eine aufgedrängte Bereicherung. Die Nichtberücksichtigung dieser Anspruchsgrundlage durch das Verwaltungsgericht ist daher auch nicht rechtsfehlerhaft. Wenngleich die Sinnhaftigkeit der Kastration wildlebender Katzen grundsätzlich keinen Bedenken begegnet, so liegt die Organisation der konkreten Durchführung nach wie vor beim Beklagten, dem hinsichtlich „ob“ und „wie“ der Aufgabenerfüllung ein Handlungsspielraum zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5/86 –, BVerwGE 80, 170-177 – juris, Rn. 17). Dieser hatte im Rahmen seiner Ermessensausübung bereits die Tierhilfe Norddeutschland als Verwaltungshelfer mit der Durchführung beauftragt und kein Interesse daran, dass diese Aufgabe nun – mit den entsprechenden Kostenfolgen – zusätzlich noch von anderer Seite erfüllt würde. Soweit der Kläger argumentiert, der Beklagte hätte seinem Verwaltungshelfer die Kosten für die Kastrationen ebenfalls erstatten müssen, bei der Erstattungsforderung handele es sich daher lediglich um sogenannte „Ohnehin-Kosten“, dringt er nicht durch, denn eine Untätigkeit des Beklagten lag hier gerade nicht vor. Daher erscheint es unbillig, wenn dem Beklagten durch Initiative des Klägers als privatem Dritten eine gewissermaßen „doppelte“ Entscheidung – mit doppelten Kosten – aufgezwungen werden dürfte (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23. November 2017 – 2 A 890/16 –, juris Rn. 40). 2. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung bzw. weiteren Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich auch nicht aufdrängen. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, erforderliche förmliche Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter unterlassen hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2008 – 3 B 120.07 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 21. Februar 2008 – 5 B 122.07 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 22. März 2006 – 4 B 15.06 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 10. Oktober 2001 – 9 BN 2.01 –, NVwZ-RR 2002, 140 – zitiert nach juris Rn. 6; Beschluss vom 23. Juni 2010 – 3 B 89.09 –, RdL 2010, 260 – zitiert nach juris Rn. 18; OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 1 L 92/16 –, juris Rn. 18). Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 14. Juni 2023 nicht gestellt. Dass sich ein Bedarf an weiterer Erforschung der klägerseits benannten Umstände hätte aufdrängen müssen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die „Beweisanträge“ im Schriftsatz vom 7. Juni 2023, auf die sich der Kläger beruft, sind als bloße Beweisanregungen bzw. Ankündigungen von Beweisanträgen zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 3 B 19.10 –, juris; Beschluss vom 10. November 2008 – 5 B 5.08 –, juris; Beschluss vom 2. Juni 2008 – 4 B 32.08 –, juris; Beschluss vom 22. März 2006 – 4 B 15.06 –, juris; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 86 Rn. 19) und entsprechend zutreffend vom Verwaltungsgericht berücksichtigt worden. Solche Beweisanregungen bzw. Ankündigungen von Beweisanträgen genügen den vorstehend formulierten Anforderungen für die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge indes nicht. 3. Den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Kläger schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 LZ 107/19 OVG –; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 16; Beschluss vom 20. November 2007 – 1 L 195/07 –; Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 L 145/07 –). Das Zulassungsvorbringen benennt schon keine konkret klärungsbedürftige Rechtsfrage. Vielmehr trägt der Kläger lediglich vor, die Tierschutzvereine müssten auch künftig mit der Fundtiere-VV M-V umgehen und es sei erstinstanzlich offengelassen worden, ob und wie diese anzuwenden sei. Daraus lässt sich jedoch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen. Denn die Entscheidung über eine Anwendbarkeit der Fundtiere-VV M-V war nach der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils für die Frage nach einem Kostenerstattungsanspruch im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, da ein Erstattungsanspruch an den weiteren Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag scheiterte. Daher fehlt es auch an der Erheblichkeit im Rechtsmittelzug. Darüber hinaus würde sich die Frage der Anwendbarkeit der Fundtiere-VV M-V grundsätzlich auf den konkreten Einzelfall beziehen, sodass nicht ersichtlich ist, welche grundsätzliche Bedeutung, die einer fallübergreifenden Klärung bedürfte, der Kläger der Frage der Anwendung der VV Fundtiere M-V zuschreiben wollte. 4. Soweit in der Begründung des Zulassungsantrages eingangs noch die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO – besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und Divergenz – benannt wurden, erfolgte dazu im Weiteren keinerlei Vortrag, sodass es auch diesbezüglich bereits an einer hinreichenden Darlegung fehlt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, §124a Abs. 5 S. 4 VwGO.