Urteil
1 LB 627/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0123.1LB627.20OVG.00
12Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die polizeiliche Gefährderansprache enthält im Allgemeinen – und auch hier – keine über eine Warnung und Hinweise hinausgehende Regelungswirkung. Sie hat zum Ziel, auf die Willensentschließung des Betroffenen einzuwirken. Ein bestimmtes Verhalten gibt sie diesem aber nicht auf und enthält folglich keine verbindliche Regelung.(Rn.37)
2. Die in § 28 Abs. 1 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV) normierte Pflicht zur Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ist aufgrund der fehlenden Verwaltungsaktqualität des Gefährderanschreibens nicht einschlägig.(Rn.43)
3. Die Institute des Gefährderanrufs, des Gefährderanschreibens und der Gefährderansprache sind polizeiliche Maßnahmemöglichkeiten, die zwar immer dieselbe Zielrichtung haben, im Übrigen aber jeweils selbstständig nebeneinanderstehen.(Rn.43)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. Juli 2020 – 7 A 428/18 SN – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die polizeiliche Gefährderansprache enthält im Allgemeinen – und auch hier – keine über eine Warnung und Hinweise hinausgehende Regelungswirkung. Sie hat zum Ziel, auf die Willensentschließung des Betroffenen einzuwirken. Ein bestimmtes Verhalten gibt sie diesem aber nicht auf und enthält folglich keine verbindliche Regelung.(Rn.37) 2. Die in § 28 Abs. 1 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV) normierte Pflicht zur Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ist aufgrund der fehlenden Verwaltungsaktqualität des Gefährderanschreibens nicht einschlägig.(Rn.43) 3. Die Institute des Gefährderanrufs, des Gefährderanschreibens und der Gefährderansprache sind polizeiliche Maßnahmemöglichkeiten, die zwar immer dieselbe Zielrichtung haben, im Übrigen aber jeweils selbstständig nebeneinanderstehen.(Rn.43) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. Juli 2020 – 7 A 428/18 SN – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist im Hauptantrag bereits wegen fehlender Statthaftigkeit der Anfechtungsklage unzulässig. Der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Gefährderanschreiben vom 20. April 2017 rechtswidrig war. Statthafte Klageart ist vorliegend die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO. Mit einer Feststellungsklage nach dieser Vorschrift kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das streitgegenständliche Gefährderanschreiben stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG M-V dar. Es ist keine Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die polizeiliche Gefährderansprache enthält im Allgemeinen – und auch hier – keine über eine Warnung und Hinweise hinausgehende Regelungswirkung. Sie hat zum Ziel, auf die Willensentschließung des Betroffenen einzuwirken. Ein bestimmtes Verhalten gibt sie diesem aber nicht auf und enthält folglich keine verbindliche Regelung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 1 S 2526/16 –, juris Rn. 32; VGH Lüneburg, Urteil vom 22. September 2005 – 11 LC 51/04 –, juris Rn. 24). Eine Regelung wäre nur dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde ihrem objektiven Gehalt nach darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen und Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Dies wäre dann der Fall, wenn sich die Gefährderansprache nicht auf warnende Hinweise beschränkt hätte, sondern vielmehr dem Kläger konkret aufgegeben worden wäre, bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 21. März 2012 – 3 L 341/11 – juris, Rn. 30). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Das Gefährderanschreiben vom 20. April 2017 enthält lediglich die Empfehlung an den Kläger, keine Handlungen in Wort und Schrift zu tätigen, die zum Nachteil von Frau C. bzw. anderen Mitarbeitern des Jobcenters F führen, und den Hinweis darauf, dass die Polizei zur Verhinderung von Störungen im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten reagieren wird. Dabei handelt es sich um Warnungen und Hinweise, nicht aber um das konkrete Aufgeben des Unterlassens bestimmter Verhaltensweisen. Somit ist das Gefährderanschreiben als schlicht-hoheitliches Handeln zu qualifizieren. Mit der Gefährderansprache ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine Rechtsbeziehung entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bildet. Zu klären ist, ob der dem Gefährderanschreiben zugrundeliegende Sachverhalt den Beklagten ermächtigte, in der geschehenen Art und Weise zu verfahren (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7. Dezember 2017, a.a.O. Rn. 33). Der Umstand, dass die polizeiliche Maßnahme mit dem Zugang des Gefährderanschreibens beendet und damit das Rechtsverhältnis erloschen ist, steht der Zulässigkeit des Klagebegehrens nicht entgegen. Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2.95 –, juris Rn. 16). Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob die Behauptung des Klägers, drei Polizisten hätten ihm bei seinem Besuch im Polizeirevier F.am Vormittag des 21. April 2023 bestätigt, dass es sich bei dem Gefährderanschreiben um „so etwas wie ein Verwaltungsakt“ handele, zutrifft oder nicht. Eine diesbezügliche Aussage der Polizeibeamten wäre in jedem Fall ohne jegliche rechtliche Bedeutung für die nach objektiven Kriterien zu bestimmende Rechtsform des Gefährderanschreibens. Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitierungsinteresses auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass das Gefährderanschreiben rechtswidrig gewesen ist. Ein solches ergibt sich, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris Rn. 25). Der Kläger hat vorgetragen, dass Nachbarn den Besuch der Polizei mitbekommen hätten und er auch mehrfach darauf angesprochen worden sei. Da sich auch aus dem Tätigkeitsbericht der Polizei ergibt, dass der Kläger bei sich zu Hause aufgesucht worden ist und sich die Polizei dort insgesamt 49 Minuten aufgehalten hat, ist das Vorbringen des Klägers plausibel und reicht im vorliegenden Fall zur Annahme einer möglichen Stigmatisierungswirkung der Maßnahme. Die Klage ist aber unbegründet. Mangels spezialgesetzlicher Regelungen kommt als Ermächtigungsgrundlage für das streitgegenständliche Gefährderanschreiben nur die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel des § 13 SOG M-V in Betracht. Gemäß § 13 SOG M-V haben die Ordnungsbehörden und die Polizei im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Die polizeiliche Maßnahme begegnet zunächst keinen formellen Bedenken. Soweit der Kläger vorträgt, er sei vor Durchführung der Maßnahme nicht angehört worden und es sei gar keine Gefährderansprache, sondern nur die Übergabe des Schreibens erfolgt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Zunächst führt der polizeiliche Tätigkeitsbericht vom 21. April 2017 aus, dass der Kläger an seiner Anschrift angetroffen, ihm der Sachverhalt eröffnet und eine Gefährderansprache durchgeführt worden sei. Im Anschluss sei ihm das Gefährderanschreiben ausgehändigt worden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tätigkeitsbericht falsche Angaben enthält. Zweifel an dem Tätigkeitsbericht kann insbesondere der pauschale Vortrag des Klägers, es sei ihm nur kommentarlos das Schreiben überreicht worden, nicht wecken. Zudem spricht auch die Einsatzzeit von insgesamt 49 Minuten gegen einen solchen Ablauf des Geschehens. Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags führt dies aber zu keinem anderen Ergebnis. Die in § 28 Abs. 1 VwVfG M-V normierte Pflicht zur Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ist aufgrund der fehlenden Verwaltungsaktqualität des Gefährderanschreibens nicht einschlägig. Das Bestehen einer allgemeinen Anhörungspflicht vor schlicht-hoheitlichem Handeln, das in den Rechtskreis des Betroffenen eingreift, wird zwar von Teilen der Rechtsprechung und Literatur angenommen (vgl. VG Bremen, Urteil vom 25. August 2005 – 2 K 1174/03 –, beck-online Rn. 31; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 28, 24. Auflage 2023; a.A. OVG Schleswig, Urteil vom 5. November 1992 – 3 L 36/92 –, Rn. 28; offen gelassen VG Frankfurt, Urteil vom 5. November 2020 – 7 K 2581/17.F –, juris Rn. 42), der Streit bedarf hier aber keiner Entscheidung, denn selbst falls eine Anhörungspflicht bestanden hätte, wäre ein etwaiger Verstoß nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V geheilt worden, da der Kläger in der Zwischenzeit umfassend Gelegenheit zum Vortrag gehabt hat. Unerheblich ist zudem entgegen der klägerischen Ansicht, dass seinem Vortrag nach keine „Gefährderansprache“, sondern nur die Übergabe des Schreibens stattgefunden habe. Die Institute des Gefährderanrufs, des Gefährderanschreibens und der Gefährderansprache sind polizeiliche Maßnahmemöglichkeiten, die zwar immer dieselbe Zielrichtung haben, im Übrigen aber jeweils selbstständig nebeneinanderstehen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7. Dezember 2017, a. a. O. Rn. 45). Weiterhin lagen auch die in § 13 SOG M-V normierten Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vor. Dabei sind Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit die objektive Rechtsordnung, alle Individualrechtsgüter, die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen und sonstige kollektive Schutzgüter. Für diese besteht eine konkrete Gefahr, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das polizeiliche Schutzgut schädigen wird (vgl. OVG Greifwald, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 3 M 92/09 –, juris Rn. 11). Von einer konkreten Gefahr für die körperliche Unversehrtheit als Individualrechtsgut der Frau C. war hier aufgrund des an sie gerichteten Schreibens des Klägers vom 10. April 2017 auszugehen. Die dort getätigten Äußerungen rechtfertigten in ihrer Gesamtschau die Annahme, dass eine Verletzung von Strafnormen durch den Kläger bevorstand. Es stand hinreichend konkret im Raum und konnte aus einem verobjektivierten Empfängerhorizont heraus unter Beachtung des sachlichen Kontextes der Äußerung nur so verstanden werden, dass – mindestens – eine gegen Frau C. gerichtete Körperverletzungshandlung durch den Kläger drohte (vgl. zum objektiven Empfängerhorizont statt vieler BVerwG, Beschluss vom 18. August 2004 – 1 WB 15/04 –, juris Rn. 5 m. w. N.). In seinem Schreiben legte der Kläger dar, dass er seiner Ansicht nach durch den von ihm beschrittenen Rechtsweg zum Erreichen eines Wechsels des Arbeitsvermittlers alle friedlichen Mittel ausgeschöpft habe und nunmehr dazu berechtigt sei, im Sinne von Art. 20 Abs. 4 GG aktiven Widerstand gegen seine Sachbearbeiterin zu betreiben. Ferner führte er aus, dass sich diese Mittel des Widerstandes auch gegen sie als Privatperson richten müssten, da es für ihn leider keine Möglichkeit gebe, sie als Privatperson von ihrer Eigenschaft als Amtsträgerin abzutrennen. Er führte sodann aus, dass er ihrer Einladung zum Termin am 21. März 2017 aus tatsächlichen Gründen nicht habe folgen können, er aber gerne gekommen wäre, um ihr einen Stuhl oder vielleicht auch die Computertastatur über den Schädel zu ziehen, damit sie nie wieder die verfassungsmäßige Ordnung störe. Abschließend regte er noch an, dass die Sachbearbeiterin ihn noch mal einladen solle, wenn sie den von ihm eingeschlagenen friedlichen Weg umgehen oder unterbinden wolle. Der Senat hat vorliegend keine Zweifel daran, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt in dem Glauben war, das Grundgesetz gestatte ihm, der Sachbearbeiterin körperliche Gewalt anzutun, um sie aus seiner Sicht daran zu hindern, weiterhin die verfassungsmäßige Ordnung störende Handlungen ihm gegenüber durchzuführen. Diese Auffassung teilte der Kläger offensichtlich auch noch im Zeitpunkt der Übergabe des Gefährderanschreibens am 21. April 2017, auf welchem er im Beisein der Polizeibeamten abermals vermerkte, dass er sich auf Art. 20 Abs. 4 GG und soziale Notwehr gegen rechtswidriges Handeln der Mitarbeiterin des Jobcenters beziehe. Soweit der Kläger geltend macht, er habe in dem Schreiben nur über einen bereits verstrichenen Termin in der Vergangenheit gesprochen und gerade keine Gewaltdelikte für die Zukunft angedroht, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar schreibt der Kläger in seinem Schreiben vom 10. April 2017 tatsächlich nur im Konjunktiv davon, was er getan hätte, wenn er zu dem Termin am 21. März 2017 erschienen wäre. Aus der Gesamtschau des Schreibens und seinem hinreichend zum Ausdruck kommenden Glauben, körperliche Gewalt gegen Frau C. sei in seinem Fall grundsätzlich von Art. 20 Abs. 4 GG gerechtfertigt und dem durchaus in die Zukunft gerichteten letzten Absatz des Schreibens, in welchem er sie unter anderem aufforderte, ihn noch einmal einzuladen, wird aber ohne jeden Zweifel deutlich, dass eine Gefahr für die Sachbearbeiterin auch für die Zukunft noch bestand. Der Kläger verfolgte ausweislich seines Schreibens zudem das erklärte Ziel, dass Frau C. „nie wieder“ die verfassungsmäßige Ordnung stören könne. Dies spricht auch gegen die Annahme, dass der Kläger die Ausübung von Gewalt bei anhaltendem seiner Ansicht nach rechtswidrigen Verhalten seiner Sachbearbeiterin zukünftig nicht mehr in Betracht gezogen hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch seine Ausführungen in dem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 22. April 2017, in dem er erklärt, die körperliche Unversehrtheit von Frau C. nicht habe verletzen zu wollen, nicht geeignet, eine andere Bewertung des Sachverhaltes vorzunehmen. Das Schreiben ist erst nach Übergabe des Gefährderanschreibens verfasst worden und somit für die Gefahrenbeurteilung im Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme ohne Bedeutung (vgl. allgemein zum ex-ante Zeitpunkt polizeilicher Gefahrenbeurteilung statt vieler OVG Münster, Urteil vom 17. Oktober 2023 – 5 A 3548/20 –, juris Rn. 33). Gleiches gilt für den Umstand, dass Frau C. nach Angaben des Klägers mittlerweile nicht mehr für den Kläger zuständig ist. Soweit der Kläger im gesamten Verfahren wiederholt gerügt hat, dass ihm in dem Gefährderanschreiben eine bereits frühere Auffälligkeit zur Last gelegt werde und er aber zuvor nicht aktenkundig geworden sei, weist der Senat klarstellend darauf hin, dass dieser Annahme offensichtlich ein sprachliches Missverständnis zugrunde liegt. Im Gefährderanschreiben heißt es, dass der Kläger in der Vergangenheit ein aus polizeilicher Sicht nicht akzeptables Verhalten – Verdacht der Nötigung und Ankündigung von Körperverletzungsdelikten – gezeigt habe. Damit stellt das Schreiben aber – wie im Anschluss auch direkt ausgeführt wird – erkennbar auf den Brief des Klägers an Frau C. ab und nicht auf ein noch weiter zurückliegendes Ereignis bzw. ein früheres auffälliges Verhalten des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen ein ihm gegenüber ergangenes Gefährderanschreiben. Nachdem der Kläger bei der Leitung des Jobcenters E. erfolglos versucht hatte, die Abberufung der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin Frau C. von seinem Fall zu erwirken und auch eine entsprechende Klage beim Sozialgericht eingereicht hatte, verfasste der Kläger nach mehreren Schreiben der Sachbearbeiterin aus März und April 2017, mit dem sie den Kläger – zum Teil unter Androhung der Kürzung seiner Sozialleistungen – zu Terminen geladen hatte, ein Schreiben an Frau C. vom 10. April 2017, in dem er neben der Erklärung, dass er den letzten Brief nicht so rechtzeitig erhalten habe, um den Termin noch wahrnehmen zu können, unter anderem schrieb: „Mit Ihrer Einladung/ Folgeeinladung und Ihrer Absicht mein ALG 2 zu mindern, verstoßen Sie erneut gegen die verfassungsmäßige Ordnung, weil Sie in mein Grundrecht der Rechtsweggarantie eingreifen – ich besitze das staatlich garantierte Recht, den Rechtsweg auszuschöpfen und den Wechsel des Arbeitsvermittlers herbeizuführen. Gegen diese Rechtsweggarantie agieren Sie hier ganz offensichtlich. Bei der Entscheidung der Geschäftsführung ist durch die Rechtsanhängigkeit bereits eine aufschiebende Wirkung eingetreten. Der Rechtsweg zum Wechsel des Arbeitsvermittlers stellt die Ausschöpfung der friedlichen Mittel dar, die ich erledigen muss, bevor ich im Sinne von Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes aktiven Widerstand gegen Sie betreiben darf. Nur dann wäre ein Mittel des Widerstandes nicht widerrechtlich im Sinne von § 227 BGB. Leider gibt es für mich keine Möglichkeit Sie als Privatperson von Ihnen als Amtsträgerin abzutrennen – damit laufen zwangsweise Mittel des Widerstandes gegen die Amtsperson, welche die verfassungsmäßige Ordnung versucht zu beseitigen - gleichzeitig gegen Sie als Privatperson. Oben habe ich angegeben, dass ich ansonsten gerne der Einladung gefolgt wäre – ich hätte im Sinne der sozialen Notwehr der Amtsträgerin zur Wiederherstellung (Widerstand) der verfassungsmäßigen Ordnung bestimmt einen Stuhl oder vielleicht auch die Computertastatur über den Schädel gezogen, damit diese nie wieder die verfassungsmäßige Ordnung stört. Um die Möglichkeit des Widerstandes im Normalfall zu erreichen, hat dass Bundesministerium für Justiz eine Art “Abarbeitungsliste“ erstellt – dass bestehende gerichtliche Verfahren als friedliches Mittel über den Wechsel des Arbeitsvermittlers ist Teil des Vorganges --- wenn Sie nun wie angedeutet zusätzlich den eingeschlagenen friedlichen Weg umgehen oder unterbinden wollen – laden Sie mich ein oder veranlassen auf irgend eine Weise einen Verwaltungsakt gegen mich.“ Das Polizeirevier F. richtete daraufhin ein auf den 20. April 2017 datiertes Gefährderanschreiben folgenden Inhalts an den Kläger: „Sehr geehrter Herr A., in der Vergangenheit zeigten Sie ein aus polizeilicher Sicht nicht akzeptables Verhalten.[…] Sie haben in einem Brief an das Jobcenter G., Sitz F.der Mitarbeiterin Frau C. damit gedroht, ihr bei Ihrem nächsten Erscheinen einen Stuhl oder vielleicht auch die Computertastatur über den Schädel zu ziehen. Im Sinne des Strafgesetzbuches drohten sie hier mit Körperverletzungsdelikten gegen eine Person und deren körperliche Unversehrtheit. Vor diesem Hintergrund besteht Grund zu der Annahme, dass Sie die körperliche Unversehrtheit von Frau C. verletzen wollen. Um zu vermeiden, dass Sie sich in Zukunft der Gefahr polizeilicher Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr oder strafprozessualer Maßnahmen aus Anlass der Begehung von Straftaten aussetzen, empfehle ich Ihnen, weiterhin keine Handlungen in Wort und Schrift zu tätigen, die zum Nachteil von Frau C. bzw. anderen Mitarbeitern des Jobcenters F. führen. Ich weise Sie insbesondere darauf hin, dass die Polizei zur Verhinderung von Störungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten vor allem von Platzverweisungen gem. § 52 SOG M-V und Ingewahrsamnahmen gem. § 55 SOG M-V Gebrauch macht. Straftaten werden mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verfolgt. [....]" Das Gefährderanschreiben wurde dem Kläger ausweislich des Tätigkeitsberichtes der Polizei am 21. April 2017 um 8:00 Uhr morgens an seiner Wohnanschrift übergeben. Der Kläger unterzeichnete das entsprechende Empfangsbekenntnis und vermerkte auf dem Schreiben „Ich habe vom Schreiben Kenntnis genommen, jedoch verweißt mein Schreiben vom 10.04.2017 auf § 227 BGB soziale Notwehr gegen rechtswidriges Handeln der Mitarbeiterin des Jobcenters. Ich beziehe mich auf Art. 20 Abs. 4 GG -> Widerstand gegen eine Person.“ Mit Schreiben vom 22. April 2017 legte der Kläger „Widerspruch“ gegen das Gefährderanschreiben ein, der mit Bescheid vom 2. Mai 2017 durch den Beklagten mit der Begründung als unstatthaft zurückgewiesen wurde, dass es sich bei dem Gefährderanschreiben um keinen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG M-V handele. Auf einen unter dem 5. Mai 2017 verfassten „Widerspruch“ des Klägers gegen den Bescheid vom 2. Mai 2017 erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 2017, dass sich an der im Bescheid vom 2. Mai 2017 dargelegten Rechtsauffassung nichts geändert habe. Der Kläger hat am 26. Februar 2018 Klage erhoben und die vollständige Beseitigung des in seinen Augen fehlerhaften Gefährderanschreibens begehrt. Ihm sei nicht bewusst, in der Vergangenheit nicht akzeptables Verhalten gezeigt zu haben. Einen Klageantrag hat er nicht formuliert. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die polizeiliche Verfügung verteidigt. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO zu qualifizieren sei. Bei dem streitgegenständlichen Gefährderanschreiben handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da ihm keine Regelungswirkung innewohne. Es handele sich vielmehr um eine an den Kläger gerichtete Ermahnung und Informationen, ohne dass eine beabsichtigte Einflussnahme auf erlaubtes Verhalten des Klägers oder ein Eingriff in dessen Rechtssphäre erkennbar sei. Der Kläger habe auch erkennbar ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung zur Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns und dieses erscheine angesichts der Aktenkundigkeit des Gefährderanschreibens bei der Polizei und dessen Eignung, auf eine Gefahrenbeurteilung und die Ausübung des polizeilichen Eingriffsermessens im Zusammenhang mit dem Kläger einzuwirken, auch als berechtigt. Die Feststellungsklage sei aber unbegründet. Die polizeiliche Maßnahme stelle sich als rechtmäßig dar und sei zutreffend auf § 13 SOG M-V gestützt worden. Unter Bezugnahme auf seinen Beschluss über die Versagung von Prozesskostenhilfe vom 24. März 2020 hat das Verwaltungsgericht ferner ausgeführt, dass der Kläger mit seinem Schreiben aus der Sicht eines jeden unbefangenen Empfängers oder Lesers Anhaltspunkte für die Befürchtung gesetzt habe, dass jedenfalls bei einem Misserfolg seines gerichtlichen Vorgehens gegen die Betreuung seines Falls durch Frau C. oder bei weiteren ihm missfallenden Verfahrenshandlungen oder Regelungen der Frau C. mit „Widerstand“ seinerseits in auch gewaltsamer Form gerechnet werden müsse. Diese Äußerungen habe das Polizeirevier F. völlig zu Recht als nicht akzeptabel gewertet und nachvollziehbar darin den Hinweis auf eine konkrete Gefahrenlage für die körperliche Unversehrtheit der Frau C. erkannt, der vorbeugend entgegenzutreten gewesen sei. Mit bei Gericht am 2. Juli 2020 eingegangenem Schreiben hat der Kläger mündliche Verhandlung beantragt. Nach erfolgter Ladung und Stellung eines Antrags auf Vertagung durch den Kläger hat das Verwaltungsgericht am 24. Juli 2020 mündlich verhandelt und die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klage mit dem dem klägerischen Vorbringen zu entnehmenden Antragsbegehren festzustellen, dass der Inhalt eines an ihn gerichteten Gefährderanschreibens vom 20. April 2017 und dessen Aushändigung durch das Polizeirevier F.an ihn am 21. April 2017 rechtswidrig gewesen sei, zulässig, aber unbegründet sei. Diesbezüglich werde auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 29. Juni 2020 verwiesen. Zudem könne die Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung trotz der Abwesenheit des Klägers ergehen, da er seine geltend gemachten Schwierigkeiten beim Aufsuchen des Gerichtsortes nicht hinreichend substantiiert habe, um Anlass zu einer Terminsverlegung zu geben. Nach Zustellung des Urteils am 25. Juli 2020 hat der Kläger unter dem 21. August 2020 einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Berufungszulassungsverfahren gestellt, dem der erkennende Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2021 stattgegeben hat. Am 28. Juli 2021 hat der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und am 29. Juli 2021 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Den Zulassungsantrag hat er am 23. August 2021 begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Begründungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 2. Februar 2023 hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die mündliche Verhandlung auf den Antrag des Klägers hin zu vertagen gewesen wäre und deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Der Beschluss ist dem Kläger am 15. Februar 2023 zugestellt worden. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat er die Berufung am 14. April 2023 begründet. Zur Begründung trägt er vor, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend angenommen habe, dass das Gefährderanschreiben nicht den Charakter eines Verwaltungsakts habe. Vielmehr enthalte es eine Regelungswirkung, durch die es zum Verwaltungsakt qualifiziert werde, sodass die von ihm erhobene Klage als Anfechtungsklage zulässig sei. Er habe sich auch am späten Vormittag des 21. April 2017 auf das Polizeirevier F.begeben. Dort sei ihm durch den Leiter des Polizeireviers im Beisein der beiden anderen Polizeibeamten, die ihm am Morgen desselben Tages das Gefährderanschreiben überbracht hätten, mitgeteilt worden, dass es sich dabei um einen Verwaltungsakt handele. Hilfsweise liege aber auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor. Sei die Klage als Anfechtungsklage zulässig, hätte das Verwaltungsgericht zu prüfen gehabt, ob die gegenüber der polizeilichen Generalklausel § 13 SOG M-V vorrangige Ermächtigungsgrundlage für eine Polizeiverfügung, § 16 SOG M-V, einschlägig gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V seien aber nicht gegeben. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung habe nicht vorgelegen. Ebenso seien die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V nicht gegeben. Zu Unrecht habe die Polizei bei Abfassung und Übergabe des streitgegenständlichen Gefährderanschreibens angenommen, dass eine Gefahrensituation für die Mitarbeiterin C. und weitere Mitarbeiter des Jobcenters gegeben sei. Lese man das Schreiben vom 10. April 2017 richtig, so habe er darin zum Ausdruck gebracht, dass er, wenn er der vorangegangenen Einladung der Mitarbeiterin C. Folge geleistet hätte, anlässlich dieses konkreten Termins, den er aber nicht wahrgenommen habe, „bestimmt einen Stuhl oder vielleicht auch die Computertastatur über den Schädel gezogen“ hätte. Damit habe er aber nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass er solches tun würde, wenn er den nächsten Termin im Jobcenter F.wahrnehmen werde. Er habe nur ausgeführt, dass er möglicherweise zu Mitteln im Rahmen eines von ihm angenommenen Widerstandsrechts gegriffen hätte, wenn es tatsächlich zu diesem Termin gekommen wäre. Damit beziehe sich das Schreiben in seinem gesamten Kontext auf einen abgeschlossenen Vorgang. Ausdrücklich habe er auch bereits in seinem vorprozessualen Schreiben vom 22. April 2017 an den Beklagten ausgeführt, dass er sich von Angriffen auf Amtsträger fernhalte und sein Ziel ausschließlich die Wiederherstellung des bestehenden Rechts sei. Er stelle ausdrücklich klar, dass es ihm fernliege, Gewalt anzuwenden. Er missverstehe bzw. habe zum damaligen Zeitpunkt lediglich missverstanden, was das Wesen des Widerstandsrechts im Sinne von Art. 20 Abs. 4 GG sei. Zudem sei ihm das Gefährderanschreiben lediglich von dem Polizeioberkommissar (POK) D. übergeben worden. Eine Besprechung des Sachverhaltes oder eine Gefährderansprache sei nicht erfolgt. Zugleich gehe damit einher, dass der im Rahmen von §§ 13,16 SOG M-V vorausgesetzte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt sei. Eine Gefährderansprache, in der POK D. mit ihm den Sachverhalt besprochen hätte, sei nicht erfolgt. In einem solchen Gespräch hätte er POK D. auseinandergesetzt, dass er selbstverständlich nicht vorgehabt habe, die Mitarbeiterin C. tätlich anzugreifen. Er bejahe zudem die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsstaat und neige nicht dazu, zu Mitteln der Gewalt zu greifen, wenn rechtsstaatliche Mittel nicht zum Erfolg führten. Ferner könne das Gefährderanschreiben jedenfalls jetzt nicht mehr seinen Zweck erfüllen. Sein Unmut habe sich allein gegen die Mitarbeiterin C. gerichtet. Diese sei aber bereits seit drei Jahren nicht mehr für ihn zuständig. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. Juli 2020 – 7 A 428/18 SN – abzuändern und das Gefährderanschreiben vom 20. April 2017 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass das Gefährderanschreiben vom 20. April 2017 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, ein Gefährderanschreiben werde nach ganz herrschender Meinung als Realakt und nicht als Verwaltungsakt klassifiziert. Dementsprechend sei eine Feststellungsklage die statthafte Klageart. Ebenfalls in der Rechtsprechung geklärt sei, dass ein Gefährderanschreiben auch nur kommentarlos durch die eingesetzten Beamten übergeben werden könne. Es sei zudem unerheblich, ob als Präventionsmaßnahme ein Gefährderanschreiben oder eine Gefährderansprache genutzt werde. Der Kläger werde durch das Gefährderanschreiben auch weder rechtlich noch faktisch am Gebrauch seiner Grundrechtspositionen im Rahmen der für ihn geltenden Gesetze gehindert. Eine Rechtsverletzung zu seinem Nachteil sei demnach auszuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2023 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.