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Beschluss

1 R 307/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:1009.1R307.23.00
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Leitsätze
1. Bei der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung eines immissionsschutzrechtlichen Bescheidungsurteils sind insbesondere auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen in den Blick zu nehmen, die im Grundsatz für die Durchführung des gesamten Verwaltungsverfahrens vorgesehen sind. Insbesondere angesichts der gesetzlichen Frist in § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG für die Durchführung des vollständigen Genehmigungsverfahrens und auch der Verfahrensdauer einer durchgeführten Untätigkeitsklage erachtet der Senat mit Blick auf das zu Gunsten der Vollstreckungsgläubigerin eingreifende Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vorliegend eine Frist von einem Monat für angemessen, beginnend ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils.(Rn.46) 2. Die Annahme, nach Erlass eines Bescheidungsurteils stelle die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG einen angemessenen bzw. den gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmen für die Vornahme einer Genehmigungsentscheidung oder -ablehnung dar, geht fehl. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und damit dem Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Bescheidung. Gegenstand der Regelung des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG ist nicht die Determinierung des Zeitraums für eine Bescheidung auf der Grundlage eines Bescheidungsurteils, zu dem es gekommen ist, weil die Sache wie häufig bei steckengebliebenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren noch nicht spruchreif gewesen ist.(Rn.47) 3. Die Änderung der Sach- und Rechtslage nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist in der Regel kein Grund, der im Vollstreckungsverfahren zu beachten wäre. Im Vollstreckungsverfahren kann grundsätzlich nicht der Wegfall des materiellen Anspruchs angeführt werden. Bei einem Verpflichtungsurteil kann eine nach Rechtskraft eingetretene und den festgestellten Anspruch betreffende Änderung daher nur mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden.(Rn.51) 4. Zustimmend: OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 13 E 201/10 -; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 2 AV 3.01 -. (Rn.51)
Tenor
Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Juni 2023 – 7 D 246/23 SN – geändert: Dem Vollstreckungsschuldner wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass er seiner Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Mai 2022 – 7 A 1138/19 SN – nicht bis zum 27. Oktober 2023 nachkommt. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung eines immissionsschutzrechtlichen Bescheidungsurteils sind insbesondere auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen in den Blick zu nehmen, die im Grundsatz für die Durchführung des gesamten Verwaltungsverfahrens vorgesehen sind. Insbesondere angesichts der gesetzlichen Frist in § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG für die Durchführung des vollständigen Genehmigungsverfahrens und auch der Verfahrensdauer einer durchgeführten Untätigkeitsklage erachtet der Senat mit Blick auf das zu Gunsten der Vollstreckungsgläubigerin eingreifende Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vorliegend eine Frist von einem Monat für angemessen, beginnend ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils.(Rn.46) 2. Die Annahme, nach Erlass eines Bescheidungsurteils stelle die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG einen angemessenen bzw. den gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmen für die Vornahme einer Genehmigungsentscheidung oder -ablehnung dar, geht fehl. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und damit dem Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Bescheidung. Gegenstand der Regelung des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG ist nicht die Determinierung des Zeitraums für eine Bescheidung auf der Grundlage eines Bescheidungsurteils, zu dem es gekommen ist, weil die Sache wie häufig bei steckengebliebenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren noch nicht spruchreif gewesen ist.(Rn.47) 3. Die Änderung der Sach- und Rechtslage nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist in der Regel kein Grund, der im Vollstreckungsverfahren zu beachten wäre. Im Vollstreckungsverfahren kann grundsätzlich nicht der Wegfall des materiellen Anspruchs angeführt werden. Bei einem Verpflichtungsurteil kann eine nach Rechtskraft eingetretene und den festgestellten Anspruch betreffende Änderung daher nur mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden.(Rn.51) 4. Zustimmend: OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 13 E 201/10 -; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 2 AV 3.01 -. (Rn.51) Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Juni 2023 – 7 D 246/23 SN – geändert: Dem Vollstreckungsschuldner wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass er seiner Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Mai 2022 – 7 A 1138/19 SN – nicht bis zum 27. Oktober 2023 nachkommt. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. I. Die Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Vollstreckung eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Mai 2022. Unter dem 14. Februar 2018 beantragte die Vollstreckungsgläubigerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 9 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Siemens SWT-DD-142 mit 165 m Nabenhöhe, einem Rotordurchmesser von 142 m und einer Gesamtbauhöhe von 236 m im Außenbereich der Gemeinde C., Gemarkung D.. Mit Schreiben vom 29. März 2018 bescheinigte der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsgläubigerin, dass die Antragsunterlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV als vollständig anzusehen seien. Am 24. Juni 2019 hat die Vollstreckungsgläubigerin Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin (Az. 7 A 1138/19 SN) mit dem Antrag erhoben, den Vollstreckungsschuldner zu verpflichten, der Vollstreckungsgläubigerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß ihrem Antrag vom 14. Februar 2018 für 9 WEA zu erteilen. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2019 hat der Vollstreckungsschuldner die Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der 9 WEA abgelehnt. Zur Begründung hat er dabei insbesondere ausgeführt, dass dem Vorhaben raumordnungs- und naturschutzrechtliche Belange entgegenstünden. Der Entwurf der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) mit Stand vom 5. November 2018 würde für die betreffende Fläche keine Festlegung für ein Windeignungsgebiet vorsehen. Dabei handele es sich um ein verfestigtes Ziel der Raumplanung. Außerdem stünden dem Vorhaben gesetzlich geschützte Heckenstrukturen, die einen mehr als 5 ha großen Biotopverbund darstellten, entgegen. Auch artenschutzrechtliche Belange widersprächen dem Vorhaben. Das Plangebiet befinde sich innerhalb des Funktionsraumes eines gesetzlich geschützten Schwarzstorches, und zwar innerhalb eines Flugkorridors. Ein Verstoß gegen das Tötungs- und Schädigungsverbot des § 44 BNatSchG könne nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus könne das Vorkommen mehrerer Horste schlaggefährdeter Vogelarten im Plangebiet, davon mindestens vier potentielle Rotmilanreviere, nicht ausgeschlossen werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Mai 2022 hat die Vollstreckungsgläubigerin beantragt, den Vollstreckungsschuldner unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 6. Dezember 2019 zu verpflichten, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 14./16. Februar 2018 für 9 WEA unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Gericht hat am Schluss der mündlichen Verhandlung den Beschluss verkündet, eine Entscheidung schriftlich zuzustellen. Der Tenor der Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid des Vollstreckungsschuldners vom 6. Dezember 2019 aufgehoben, diesen verpflichtet hat, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 14. Februar 2018 auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von 9 WEA unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und die Klage im Übrigen abgewiesen hat, ist am 10. Mai 2022 auf der Geschäftsstelle eingegangen. Nach Aktenlage noch vor Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Vollstreckungsschuldner mit Bescheid vom 12. Mai 2022 ebenfalls den Ablehnungsbescheid vom 6. Dezember 2019 mit der Begründung aufgehoben, dass dem Vorhaben nach der Aufnahme des Windeignungsgebietes Nr. 24/21 „D.“ in den Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 des RREP WM keine raumordnungsrechtlichen Belange mehr entgegenstünden. In der Begründung des seit dem 8. Juli 2022 rechtskräftigen Urteils vom 9. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die als Untätigkeitsklage erhobene Klage zulässig, aber nur teilweise begründet sei. Hinsichtlich der Gründe, aufgrund derer der Vollstreckungsschuldner den Genehmigungsantrag abgelehnt habe, sei der Bescheid rechtswidrig und verletze die Vollstreckungsgläubigerin in ihren Rechten. Belange der Raumordnung stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Gleiches gelte für die von dem Vollstreckungsschuldner angeführten artenschutzrechtlichen Belange. Der Rotmilanschutz könne durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen sichergestellt werden, so dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht mehr einschlägig wären. Bei der erneuten Entscheidung über den Genehmigungsantrag werde der Vollstreckungsschuldner zuvor benannte Vermeidungsmaßnahmen, mit denen für Vögel erhöhte Tötungsrisiken in Ausschluss- und Prüfungsbereichen unter die Signifikanzschwelle im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG abgesenkt werden könnten, zu beachten haben. Dies gelte nicht nur für Rotmilane, sondern auch für alle anderen im Vorhabengebiet festgestellten schlaggefährdeten Vogelarten, deren durch Ausschluss- und Prüfbereiche geschützte Fortpflanzungsstätten sich mit WEA-Vorhaben überlagerten. Soweit der aktualisierte artenschutzrechtliche Fachbeitrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 4. März 2022 für den Rotmilan die Anlage von Lenkungsflächen erörtere, werde der Vollstreckungsschuldner deren Eignung als wirksame und erforderliche Vermeidungsmaßnahme zu prüfen haben. Artenschutzrechtliche Belange des Schwarzstorchschutzes stünden der Genehmigung ebenfalls nicht entgegen. Die AAB-WEA 2016 seien am 28. Mai 2021 ergänzt worden. Bis dahin sei davon auszugehen gewesen, dass Ausschlussbereiche und wohl auch bestimmte Funktionsräume im Prüfbereich, im Falle des Schwarzstorches Nahrungshabitate, Thermikareale und Flugkorridore, von WEA grundsätzlich freizuhalten gewesen seien. Mit der Ergänzung der AAB-WEA vom 28. Mai 2021 kämen nun jedoch über einen längeren Zeitraum andauernde Abschaltzeiten grundsätzlich als ein wirksames Mittel zur Unterschreitung der Schwelle eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos in Betracht, was für Prüf- und Ausschlussbereiche gleichermaßen gelten solle. Der Vollstreckungsschuldner werde daher für den Fall, dass das Vorhabengebiet von dem Flugkorridor eines Schwarzstorches überlagert werde, bei der erneuten Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu prüfen haben, ob diesem Umstand mit der Auflage von „einen längeren Zeitraum andauernden Abschaltzeiten“ wirksam begegnet werden könne. Sollte sich die Existenz eines Flugkorridors nicht feststellen lassen, sei zu prüfen, ob dem Vorkommen des Schwarzstorches im Vorhabengebiet und der Absenkung des Tötungsrisikos unter die Signifikanzschwelle im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG mit der Anlage geeigneter Ablenkungsflächen Rechnung getragen werden könne, oder ob wiederum Betriebsregulierungen vorzunehmen wären, was unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu ermitteln wäre. Zurzeit lasse sich nicht abschließend beurteilen, ob der von dem Sachverständigen E. 2016 beschriebene „Schwarzstorch-Flugkorridor“ tatsächlich vorliege, d. h. ein innerhalb eines Schwarzstorch-Prüfbereiches noch einmal besonders geschützter Funktionsraum. Der in der AAB-WEA verwendete Begriff „Flugkorridor“ sei gesetzlich nicht definiert. Sein räumlicher Umfang sei völlig offen. E.sei bereits in seiner Untersuchung von 2008/2009 von einem Schwarzstorch-Flugkorridor zwischen dem südöstlich des Vorhabengebietes gelegenen Brutwald F. und dem nordwestlich davon gelegenen Nahrungshabitat „G.-Motel“ ausgegangen, ohne dieser allerdings eine (empirische) Datengrundlage beizufügen. 2016 habe seine Schlussfolgerung auf 35 aufgezeichneten Schwarzstorchbeobachtungen beruht, von denen lediglich elf das damalige (2016) und – nach der Zählung der Vollstreckungsgläubigerin – sieben das aktuell beantragte Vorhabengebiet betroffen hätten. Von den sieben Flügen hätten lediglich drei mehr oder weniger zielgerichtet zum Brutwald F. geführt. Ob unter diesen Umständen ein „Flugkorridor“ über dem Vorhabengebiet mit – wegen erhöhten Vorkommens – signifikant erhöhtem Schlagopferrisiko für Schwarzstörche angenommen werden könne, erscheine unter Berücksichtigung der von der Vollstreckungsgläubigerin mit immerhin drei Sachverständigengutachten untermauerten methodischen Kritik an dieser Annahme mindestens offen. Insoweit halte es die Kammer für erforderlich, dass der Vollstreckungsschuldner den Sachverständigen E. anhöre und ihm Gelegenheit zur Begründung seiner Annahme eines „Flugkorridors“ in Auseinandersetzung mit der daran vorgebrachten Kritik gebe. Der Vollstreckungsschuldner sei vor einer Neuentscheidung über den Genehmigungsantrag daher gehalten, eine entsprechende Stellungnahme von E. einzuholen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, sei unter Berücksichtigung der seitens der Vollstreckungsgläubigerin vorgebrachten Kritik zu entscheiden, ob an der Annahme eines „Flugkorridors“ über dem Vorhabengebiet festgehalten werden könne, was entscheidend dafür sei, ob als Nebenbestimmung „länger dauernde Abschaltzeiten“ oder lediglich die Anlage von Ablenkungsflächen in Betracht käme, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen jeweils sicherzustellen. Weitere Umstände, die den Schwarzstorch beträfen, stünden einer Genehmigung nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Vorhabengebiet um ein besonders geschütztes Nahrungshabitat des Schwarzstorches aus dem Brutwald F. handeln könnte, wie die Untere Naturschutzbehörde (UNB) in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellt habe, gebe es nicht. Naturschutzrechtliche Belange in Gestalt der Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Feldheckenbiotope stünden der Genehmigung auch nicht grundsätzlich entgegen. Der Vollstreckungsschuldner sei bei der erneuten Entscheidung, ob der Genehmigung naturschutzrechtliche Belange des Feldheckenbiotopschutzes entgegenstünden, daher gehalten, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Fachgutachters der Vollstreckungsgläubigerin vom 19. September 2019 zu „Mittelbaren Biotopbeeinträchtigungen“ zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch das Vorhaben etwaige erhebliche (mittelbare) Funktionsbeeinträchtigungen von Feldhecken vorlägen (bzw. mit hinreichend konkreter Wahrscheinlichkeit vorliegen könnten), sowie, wie gegebene Beeinträchtigungen kompensiert werden könnten oder ob die Maßnahme nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 NatSchAG M-V aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls ausnahmsweise notwendig sei. Schließlich sei die Klage unbegründet, soweit die Vollstreckungsgläubigerin diese mit dem Ziel erhoben habe, den Vollstreckungsschuldner zur Erteilung der begehrten Genehmigung zu verpflichten. Es bestünde lediglich ein Anspruch auf Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Am 3. Februar 2023 hat die Vollstreckungsgläubigerin bei dem Verwaltungsgericht Schwerin einen Vollstreckungsantrag gestellt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Vollstreckungsschuldner sei mit Urteil vom 9. Mai 2022 zur Neubescheidung verpflichtet worden und dieser Verpflichtung bislang nicht nachgekommen. Dazu solle ihm nunmehr eine Frist von zwei Wochen gesetzt werden. Eine solche Frist sei angemessen. Bei der Bemessung der Frist sei die Dauer des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens zu beachten, während dessen der Vollstreckungsschuldner Zeit gehabt hätte, sich vorsorglich auf eine mögliche Verpflichtung einzustellen. Die Frist beginne mit der Titulierung, nicht mit der Rechtskraft der Entscheidung. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro sei angemessen. Der Vollstreckungsschuldner erweise sich in dem Genehmigungsverfahren trotz der eindeutigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts als besonders hartnäckig, was die Nichterfüllung der Befolgung des Urteils angehe. Schließlich sei das Erfüllungsinteresse der Vollstreckungsgläubigerin immens. Seit dem Jahr 2018 sei ein sechsstelliger Betrag in das Projekt investiert worden. Die Errichtungskosten der beantragten WEA würden sich auf etwa 30.170.700,00 Euro belaufen. Bereits am 1. Dezember 2022 habe sie die artenschutzrechtliche Bewertung nach der neuen Rechtslage (§ 74 Abs. 5 BNatSchG) beantragt. Gemäß Anlage 1 BNatSchG sei der Schwarzstorch keine prüfrelevante Brutvogelart und könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Ein inhaltlicher Grund für die Verzögerung der Stellungnahme der UNB bestünde also auch vor diesem Hintergrund nicht. Das nunmehr seitens des Vollstreckungsschuldners angeführte Störungsverbot bezüglich des Schwarzstorches stünde einer Genehmigungserteilung nicht entgegen. Der Schwarzstorch sei im Rahmen des Tötungsverbotes nicht zu prüfen. Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. § 45b Abs. 8 BNatSchG bestünde hier gegebenenfalls ein Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme vom Tötungsverbot, da sich die Population des Schwarzstorches bundesweit positiv entwickle, unabhängig vom Vorhaben der Gläubigerin. Wie dem Vorhaben das Störungsverbot entgegengehalten werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei der Schwarzstorch als Zugvogel nicht ganzjährig anwesend und damit unter keinen Umständen ein Genehmigungshindernis. Die Vollstreckungsgläubigerin hat beantragt, den Vollstreckungsschuldner zur Neubescheidung des Antrags der Vollstreckungsgläubigerin vom 14. Februar 2018 auf die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von 9 Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts gemäß dem rechtskräftigen Urteil vom 9. Mai 2022 – 7 A 1138/19 SN – eine Frist von zwei Wochen zu setzen und für den Fall, dass die Neubescheidung innerhalb dieser Frist nicht vorgenommen wird, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro anzudrohen. Der Vollstreckungsschuldner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat zur Begründung mit Schriftsatz vom 7. März 2023 vorgetragen, er sei der titulierten Verpflichtung nachgekommen und komme ihr noch nach. Eine Säumnis bestünde nicht. Der Verwaltungsbehörde müsse nach Urteilsspruch die Möglichkeit eingeräumt werden, der Verpflichtung nachzukommen. Dies erfordere in aller Regel eine angemessene Erfüllungsfrist, deren Länge von den Umständen des Einzelfalls abhängig sei. Diese Erfüllungsfrist sei hier noch nicht abgelaufen. Er habe fortwährend an der Genehmigung gearbeitet. Den Großteil der Zeit habe die Beauftragung des Gutachters E. in Anspruch genommen. Eine abschließende Stellungnahme des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS M-V) liege bisher noch nicht vor. Unter Berücksichtigung des Urteils habe die UNB mit Schreiben vom 27. September 2022 eine aktualisierte Stellungnahme mit Nachforderungen zugesandt, die der Vollstreckungsgläubigerin zur Kenntnis gegeben worden sei. Eine abschließende Stellungnahme der UNB liege dementsprechend noch nicht vor. Die im Verfahren durch die Vollstreckungsgläubigerin vorgelegten Unterlagen seien Herrn E. mit E-Mail vom 20. September 2022 zur Verfügung gestellt worden. Eine Rückmeldung von ihm liege bislang nicht vor. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Einwendungen seien mit Datum vom 14. Juli 2022 an die betroffenen Behörden mit der Bitte um Stellungnahme versandt worden. Zudem hat der Vollstreckungsschuldner zur Begründung seines Antrages mit Schriftsatz vom 10. Mai 2023 vorgetragen, dass Herr E. am 15. August 2022 mitgeteilt habe, dass im Vorhabengebiet, keine 2 km von der Ortschaft D. entfernt, eine erfolgreiche Brut mit drei Jungen durch ein Schwarzstorchenpaar stattgefunden habe. Die am 12. Dezember 2022 eingegangene natur- und artenschutzfachliche Ergänzung der Vollstreckungsgläubigerin anlässlich der 4. Novelle des BNatSchG ginge auf diesen neuen Brutwald ein und sei nur eine Woche später der UNB zur Stellungnahme übersandt worden. Die Ergänzung erfasse jedoch die Änderungen und die neue Systematik des BNatSchG nicht und sei daher unvollständig, ermögliche also eine abschließende Prüfung des Antrages nicht. Das Verlangen der Vollstreckungsgläubigerin, abweichend von § 74 Abs. 4 BNatSchG den § 45b Abs. 1-6 BNatSchG, der das Tötungsverbot und die Signifikanzschwelle neu definiere, schon jetzt anzuwenden, stelle eine Zäsur dar. Nachdem nach Zustellung der Urteilsgründe, aus denen sich die Rechtsauffassung des Gerichts ergebe, unter Berücksichtigung derer erneut über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin zu entscheiden sei, sei für eine die Zwangsvollstreckung begründende Säumnis die Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG maßgeblich. Das Genehmigungsverfahren dürfe die in § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG vorgesehene Höchstdauer nicht überschreiten. Finde ein förmliches Genehmigungsverfahren wie hier statt, betrage die Frist sieben Monate. Gemäß § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG könne die Frist um drei Monate verlängert werden, wenn eine fristgemäße Entscheidung nicht möglich sei, weil der Antragsteller eine Verfahrensverzögerung verursacht habe. So liege es hier. Die Vollstreckungsgläubigerin habe gegenüber dem eingereichten Antrag Änderungen vorgenommen, die nicht nur unerheblich seien und insbesondere in diesem Genehmigungsverfahren eine wesentliche Änderung der Prüfung ergäben. Das Vorliegen des Tötungsverbotes sei für den Schwarzstorch nicht mehr zu prüfen. Die Kriterien nach § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG, nämlich, dass (vor Ablauf der 7-Monats-Frist, hier gerechnet ab Zustellung der Urteilsgründe) die Vollstreckungsgläubigerin eine Verfahrensverzögerung durch die Antragsänderung verursacht habe, seien erfüllt. In Rede stünden durch die von der Vollstreckungsgläubigerin verlangte Anwendung des novellierten Bundesnaturschutzgesetzes nun nicht mehr die durch die Kammer aufgezeigte Alternative „Erlass einer Nebenbestimmung über längerfristige Abschaltzeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG“. Für den Fall eines nicht vorhandenen Flugkorridors sei ebenfalls nicht mehr zu prüfen, „ob dem Vorkommen des Schwarzstorches im Vorhabengebiet und zur Absenkung von dessen Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG mit der Anlage geeigneter Ablenkungsflächen Rechnung getragen werden kann, oder ob wiederum Betriebsregulierungen vorzunehmen wären, was unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu ermitteln wäre“. Maßgeblich für die Beurteilung der Signifikanzschwelle des Tötungsverbotes sei nun nicht mehr die AAB-WEA. Nunmehr gestalte sich die Prüfung der Verbotstatbestände nach dem Bundesnaturschutzgesetz anders. Die übrigen Verbotstatbestände der Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG seien zu prüfen, auch wenn der Schwarzstorch nicht mehr in Anlage 1 zum BNatSchG aufgelistet sei. Das beantragte Vorhaben verstoße gegen das Verbot der erheblichen Störung zulasten der Art Schwarzstorch gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und das Verbot der Schädigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Nach der AAB-WEA, Teil Vögel, die für das Störungsverbot weiterhin anzuwenden sei, sei ein Bereich von 3 km um den Brutwald von WEA freizuhalten, um das Auslösen eines Störungsverbotes zu vermeiden. Des Weiteren besage die AAB-WEA, Teil Vögel, zum Schwarzstorch, dass wegen der stagnierenden Bestandsentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern neben dem Kollisionsrisiko auch dem Verlust von geeigneten Jagdrevieren durch „Verschattung“ oder „Absperrung“ durch WEA im 7 km-Radius um Brutwälder entgegenzuwirken sei. Die Kausalität zwischen der Störung und der Verschlechterung des Erhaltungszustandes liege vor. Gemäß § 45b Abs. 6 Satz 2 BNatSchG gelte die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die die Abschaltung von WEA betreffen, unter Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen auch für andere als die in Anlage 1, Abschnitt 1, genannten besonders geschützten Arten, also auch für den Schwarzstorch, als unzumutbar, soweit sie den Jahresenergieertrag bei windhöffigen Standorten um mehr als 8 %, bei anderen Standorten um mehr als 6 % verringerten. Dafür seien Ertragsberechnungen für die WEA erforderlich, die die Vollstreckungsgläubigerin vornehmen und vorlegen müsse, was jedoch unterblieben sei. Die Vollstreckungsgläubigerin habe die Auferlegung als unzumutbar geltender Abschaltmaßnahmen im Hinblick auf WEA auch nicht gemäß § 45b Abs. 6 Satz 3 BNatSchG verlangt. Für die Zulassung von dann zu prüfenden Ausnahmen von dem Störungsverbot würden § 45 Abs. 7 i. V. m. § 45b Abs. 8 BNatSchG gelten, hier sei insbesondere die Frage der Zumutbarkeit einer Standortalternative nach § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG mangels Mitwirkung der Vollstreckungsgläubigerin ungeklärt. Mit Beschluss vom 12. Juni 2023, der Vollstreckungsgläubigerin zugestellt am 16. Juni 2023, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Vollstreckungsschuldner sei der ihm im Urteil vom 9. Mai 2022 auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen. Eine gesetzliche Regelung zu der Frage, welche Frist einer Behörde zur Erfüllung eines Verpflichtungsurteils einzuräumen sei, existiere nicht. Bei Bescheidungsurteilen sei zu beachten, dass ihre Rechtskraftwirkung nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die bei dem Erlass des Urteils durch das Verwaltungsgericht noch nicht haben berücksichtigt werden können, nicht erfasse, so dass der Vollstreckungsschuldner dem Vorwurf unzureichender Pflichterfüllung eine geänderte Sach- und Rechtslage entgegenhalten könne. So liege es hier. Die Sach- und Rechtslage habe sich nach dem Erlass des Bescheidungsurteils vom 9. Mai 2022 maßgeblich geändert. Die Neubescheidung des Genehmigungsantrages der Vollstreckungsgläubigerin habe den neu entdeckten Schwarzstorchhorst und die von der Vollstreckungsgläubigerin beantragte Anwendung des novellierten Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen. Insofern könne von einer „grundlosen Säumnis“ der Neubescheidung im Sinne des § 172 VwGO keine Rede sein. Die Änderung der Sachlage nach dem Erlass des Urteils vom 9. Mai 2022 bestünde darin, dass der Vollstreckungsschuldner frühestens am 29. August 2022 Kenntnis (über das LUNG) davon erhalten habe, dass der Gutachter E. den bislang unbekannten Schwarzstorchhorst mit der Bezeichnung „LWL 63“ mit drei Jungtieren in bislang nicht bekannter Nähe zum Vorhabengebiet von etwa 3 km aufgefunden hätte. Diese Sachlage habe das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung am 9. Mai 2022 nicht berücksichtigen können. Sie wäre im Hinblick auf das Tötungs- und Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG aber rechtlich relevant gewesen, denn die Standorte der geplanten WEA Nr. 1 – 8 befänden sich innerhalb des 3 km-Radius der gemäß AAB-WEA 2016 um den Brutwald herumreichenden Schutzzone, die von WEA-Vorhaben grundsätzlich freizuhalten sei, es sei denn, dass geeignete Schutzmaßnahmen in Gestalt von Nebenbedingungen den Eintritt von Verstößen gegen die Tötungs- und Störungsverbote hinreichend sicher vermeiden würden. Selbst wenn in Anwendung der Rechtslage nach dem novellierten BNatSchG das Tötungsverbot für den Schwarzstorch keine rechtliche Relevanz mehr hätte, weil die Art nach § 45b BNatSchG i. V. m. Anlage 1 nicht mehr zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten zähle, wäre die rechtliche Relevanz des Horstes LWL 63 jedenfalls im Hinblick auf das Störungsverbot bei einer Neubescheidung durch den Vollstreckungsschuldner auch bei Anwendung des novellierten Bundesnaturschutzgesetzes gegeben und der neu bekannt gewordene Horst zu berücksichtigen. Eine neue veränderte Rechtslage, die das Gericht bei seiner Entscheidung am 9. Mai 2022 nicht habe berücksichtigen können, ergebe sich daraus, dass das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes erst am 20. Juli 2022 vom Bundestag beschlossen worden und am 29. Juli 2022 in Kraft getreten sei und dass die Vollstreckungsgläubigerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 gemäß § 74 Abs. 5 BNatSchG die Anwendung des neuen § 45b Abs. 1-6 BNatSchG auf das laufende Verfahren beantragt habe. Aufgrund dieses Verlangens sei das novellierte Bundesnaturschutzgesetz von dem Vollstreckungsschuldner bei der Neubescheidung anzuwenden. Die veränderte rechtliche Relevanz ergebe sich für die Neubescheidung des Genehmigungsantrages zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin daraus, dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf den Schwarzstorch nicht mehr zu berücksichtigen sei, weil die Art nicht mehr zu den kollisionsgefährdeten Arten zähle. Das novellierte Bundesnaturschutzgesetz unterstelle die Anordnung von Schutzmaßnahmen in Gestalt von Abschaltungen von WEA, und zwar für alle besonders geschützten Arten, nicht nur für die in Anlage 1 zu § 45b BNatSchG genannten kollisionsgefährdeten Arten, betriebswirtschaftlichen Zumutbarkeitsvoraussetzungen. Nach Ansicht der Kammer gelte das für Abschaltmaßnahmen zur Vermeidung des Störungsverbotes in gleicher Weise wie zur Vermeidung des Tötungsverbotes. Danach gelte die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die die Abschaltung von Windenergieanlagen betreffen, unter Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen auch für andere besonders geschützte Arten als unzumutbar, wenn sich aufgrund der Abschaltmaßnahmen die Jahreserträge der WEA unter bestimmten Voraussetzungen um mehr als 8 % (§ 45b Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG) bzw. mehr als 6 % (§ 45b Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG) verringerten. Im Streitfall seien von der Vollstreckungsgläubigerin weder Ertragsprognosedaten vorgelegt worden, noch habe sie die Anordnung als unzumutbar geltender Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Art Schwarzstorch „verlangt“, so dass der Vollstreckungsschuldner entsprechende Zumutbarkeitsschwellen noch nicht berechnen und als unzumutbar geltende Maßnahmen auch nicht anordnen habe können. Die rechtliche Relevanz des Störungsverbotes ergebe sich weiter daraus, dass auch die Voraussetzung der „Erheblichkeit“ einer Störung wegen der möglichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der Art Schwarzstorch vorliegen dürfte. Die Erheblichkeit einer Störung sei im Hinblick auf die lokale Population zu prüfen. Der Vollstreckungsschuldner habe dazu im Schriftsatz vom 10. Mai 2023 unter Bezugnahme auf die Störanfälligkeit von Schwarzstörchen nach der AAB-WEA 2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass in Mecklenburg-Vorpommern nur zehn Schwarzstorchbrutpaare lebten (bzw. bekannt seien), von denen jedes einzelne für den Erhaltungszustand der lokalen Population von Relevanz sei. Dem schließe sich die Kammer an. Nachdem das Vorhaben wegen der Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung des Störungsverbotes, deren wirtschaftliche Zumutbarkeit derzeit ungeklärt sei, nicht ohne Schutzmaßnahmen genehmigungsfähig erscheine, dürften auch die Voraussetzungen einer Ausnahmeerteilung nach § 45 Abs. 7 i. V. m. § 45b Abs. 8 Nr. 3 (fehlende Ermittlung von Standortalternativen im Umkreis von 20 km) und Nr. 4 BNatSchG (keine Verschlechterung der lokalen Population) zumindest noch nicht ausermittelt sein. Die vorstehend aufgeführten Prüfungserfordernisse wegen nachträglich veränderter Sach- und Rechtslage seien für die Neubescheidung der Vollstreckungsgläubigerin „rechtlich relevant“ und stünden der Annahme einer „grundlosen Säumnis“ des Vollstreckungsschuldners im Sinne des § 172 VwGO folglich entgegen. Die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 172 VwGO seien nicht gegeben. Am 29. Juni 2023 hat die Vollstreckungsgläubigerin Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese sogleich begründet. Sie trägt vor, eine für die Neubescheidung bzw. die Vollstreckung der Neubescheidung relevante Änderung der Sach- und Rechtslage sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gegeben. § 45b BNatSchG regele nicht die Frage des Störungsverbotes, stelle diesbezüglich also keine Änderung dar. Es liege ebenfalls fern, dass ein angeblich neu besetzter Horst in 3 km Entfernung relevant die Sachlage bezogen auf das Störungsverbot regele. Der Einwand einer geänderten Sach- oder Rechtslage gegen die Vollstreckung wäre – zumindest im Ausgangspunkt – dann noch nachvollziehbar, wäre der Vollstreckungsschuldner zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verpflichtet worden (Verpflichtungsurteil). Es sei jedoch lediglich zur Neubescheidung verurteilt worden. Nichts hindere den Vollstreckungsschuldner, selbst auch unter Berücksichtigung einer aus seiner Sicht etwaig zu beachtenden neuen Sach- oder Rechtslage, über den Genehmigungsantrag fristgerecht neu zu entscheiden. Das Störungsverbot sei bei einer hier in Rede stehenden Entfernung von mehr als 3 km zum nächstgelegenen Bruthorst in keinem Fall verletzt. Nach aktuellen fachlichen Erkenntnissen komme allenfalls ein 1000 m-Abstand als relevanter Bereich in Betracht. Die erst Mitte Juni 2023 zur Thematik in Kraft getretenen neuen Abstandskriterien für Brandenburg wiesen für den Schwarzstorch einen zentralen Prüfbereich von 1000 m aus. Es sei nicht ersichtlich, dass es im Rahmen der Vollstreckung eines Bescheidungsurteils überhaupt auf eine womöglich geänderte Sach- und Rechtslage ankomme. Soweit der Vollstreckungsschuldner meine, jener Schwarzstorchhorst in 3 km Entfernung stünde einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegen oder verlange die Beauflagung von fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen, würde auch dies den Vollstreckungsschuldner nicht hindern, in der Sache einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Es fehle an einer Verletzung des Störungsverbotes, erst recht an einer Verletzung des Tötungsverbotes. Selbst wenn man unterstellen würde, Abschaltungen beim Störungsverbot seien entsprechend auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte wie beim Tötungsverbot nach § 45b Abs. 6 BNatSchG zu bewerten, könne sie, die Vollstreckungsgläubigerin, Ertragsprognosedaten erst dann vorlegen, wenn seitens der Immissionsschutzbehörde vorab in Rede stehende Abschaltzeiträume benannt würden. Rein vorsorglich erkläre sie zusätzlich, auch mit Schutzmaßnahmen für den Schwarzstorch, die im Sinne des § 45b Abs. 6 Satz 2 BNatSchG als unzumutbar gelten würden, einverstanden zu sein. Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Juni 2023 – 7 D 246/23 SN – aufzuheben, den Vollstreckungsschuldner zur Neubescheidung des Antrags der Gläubigerin vom 14. Februar 2018 auf die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von 9 Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts gemäß dem rechtskräftigen Urteil des VG Schwerin vom 9. Mai 2022 – 7 A 1138/19 SN – eine Frist von zwei Wochen zu setzen und für den Fall, dass die Neubescheidung innerhalb dieser Frist nicht vorgenommen wird, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro anzudrohen. Der Vollstreckungsschuldner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt zur Begründung vor, neben der veränderten Rechtslage durch den neuen § 45b BNatSchG bestünde eine wesentliche Änderung der Sachlage. Nach der neuen Rechtslage sei nicht mehr das Tötungsrisiko des Schwarzstorches zu prüfen, sondern lediglich das Störungsrisiko. Diese Problematik habe bei Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils noch nicht bestanden, weil zu diesem Zeitpunkt ein solches Schwarzstorch-Brutpaar im Prüfbereich noch nicht bekannt gewesen sei. Diese neue entscheidungserhebliche Sachlage sei von der Genehmigungsbehörde neu zu prüfen. Gemäß der Beurteilungshilfe Schwarzstorch in der AAB-WEA liege ein Störungsverbot bei WEA innerhalb des 3 km-Radius um den Brutwald vor. Soweit die Vollstreckungsgläubigerin einwende, die Genehmigungsbehörde habe auch nach Erlass des Urteils die Frist gemäß § 10 Abs. 6a BImSchG nicht eingehalten, sei darauf zu verweisen, dass der Genehmigungsbehörde nach Satz 2 dieser Vorschrift eine Fristverlängerung einzuräumen sei. Dies betreffe insbesondere die Schwierigkeit im Fall bei der Aktualisierung der Kartierungen des Vogelbestandes nach Entdeckung des neuen Schwarzstorchenpaars. Demzufolge sei es nötig gewesen, erneut die UNB gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG zu beteiligen, deren abschließende Stellungnahme vom 2. August 2023 nun vorliege. Danach empfehle die UNB nach Prüfung der Maßnahmen zum Erhaltungszustand der Art Schwarzstorch gemäß § 45d Abs. 2 BNatSchG als Auflage die Verpflichtung einer jährlichen Zahlung als zweckgebundene Abgabe im Rahmen des nationalen Artenhilfsprogramms, weil eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 45 Abs. 7, 45b Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG anzunehmen sei. Es habe auch sonst ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung vorgelegen. Auch eine besondere Belastung oder gar die Überlastung der Behörde aufgrund einer Gesetzesänderung könne hierunter fallen. Eine Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Frist sei in diesem Ausnahmefall auch deshalb begründet gewesen, weil die verwaltungsmäßige Durchführung des novellierten Bundesnaturschutzgesetzes die zur Zeit der Antragstellung zuständige UNB sowie die Immissionsschutzbehörde vor eine schwierige Arbeitssituation gestellt habe. Entscheidend für die Fristüberschreitung sei aber, dass diese auf Schwierigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 6a BImSchG beruhe, die die Vollstreckungsgläubigerin zu vertreten habe. Dies gelte zum einen für das bislang zwischen Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde vorherrschende Thema möglicher Abschaltzeiten zur Vermeidung des Störungsrisikos des Brutpaars. Bislang sei davon ausgegangen worden, dass durch diese Maßnahme das Verbot des § 44 BNatSchG eingehalten werden könne. Insofern sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Vorhabenträger bis heute nicht die erforderlichen Angaben zur Zumutbarkeitsschwelle bei eventuell erforderlichen Abschaltzeiten gemäß § 45b Abs. 6 Satz 2 BNatSchG vorgelegt habe. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf berufe, die Genehmigungsbehörde hätte vorab in Rede stehende Abschaltzeiträume benennen müssen, weil Ertragsverluste nur dann hätten prognostiziert werden können, wenn exakte Zeiträume benannt würden, in denen Abschaltungen erforderlich seien, verkenne er die Regelung des § 45b Abs. 6 BNatSchG. Nicht die Genehmigungsbehörde sei vorleistungspflichtig, genaue Abschaltzeiten vorzugeben, sondern der Vorhabenträger müsse die genauen Daten zum Ertragswert zunächst liefern, damit die Behörde entscheiden könne, ob die Grenzwerte des Abs. 6 Nr. 1 und 2 eingehalten werden würden oder ob gemäß §§ 45b Abs. 8, 45 Abs. 7 BNatSchG weitere Ausnahmen vom Artenschutz zugelassen werden könnten. Auch die UNB fordere, dass zunächst gemäß § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG eine Prüfung von Standortalternativen vorzunehmen sei, bevor lediglich Ausgleichzahlungen angeordnet werden könnten. Die Vollstreckungsgläubigerin habe jedoch bislang keine Unterlagen für eine solche Alternativenprüfung vorgelegt. Weiterhin habe die UNB für den Bereich Arten- und Naturschutz zahlreiche Auflagen vorgeschlagen, die die Genehmigungsbehörde noch prüfen müsse. Alle diese von der Fachbehörde empfohlenen Auflagen und Bedingungen seien von der Genehmigungsbehörde nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes zur Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen, bevor ein endgültiges Ergebnis zur Genehmigungsfähigkeit vorliege. Dazu sei es aber wiederum erforderlich, dass die Vollstreckungsgläubigerin entsprechende Unterlagen einreiche, insbesondere etwa für die Lenkungsflächen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. II. Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 16. Juni 2023 mit am 29. Juni 2023 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Juni 2023 hat Erfolg. Der zulässige Vollstreckungsantrag ist begründet. Die Vollstreckungsgläubigerin hat einen Anspruch darauf, dass dem Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro für den Fall angedroht wird, dass er seiner Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Mai 2022 – 7 A 1138/19 SN – nicht bis zum 27. Oktober 2023 nachkommt. Die dem Vollstreckungsschuldner mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Mai 2022 – 7 A 1138/19 SN – aufgegebene Verpflichtung, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 14. Februar 2018 auf die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von 9 WEA unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ist nach § 172 Satz 1 VwGO zu vollstrecken. Nach § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis 10.000,00 Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn sie in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO und des § 123 VwGO der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Vollstreckungsgläubigerin hat bei dem Verwaltungsgericht Schwerin als dem Gericht des ersten Rechtszugs einen Antrag auf Fristsetzung zur Neubescheidung ihres Antrages vom 14. Februar 2018 auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von 9 Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts sowie – sollte die Neubescheidung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen – Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro gestellt. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Das am 9. Mai 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 7 A 1138/19 SN – ist ein seit dem 8. Juli 2022 rechtskräftiger Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Eine Ausfertigung des Urteils ist der Vollstreckungsschuldnerin zugestellt worden. Die Androhung des Zwangsgeldes kann nach § 172 Satz 1 VwGO ergehen, wenn die Behörde der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Das setzt eine grundlose Säumnis bei der Erfüllung der Verpflichtung voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1968 – I WB 31.68 –; Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, 66. Ed. 1.10.2019, VwGO § 172 Rn. 21; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 172 Rn. 58 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Der Vollstreckungsschuldner ist der ihm im Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Mai 2022 – 7 A 1138/19 SN – aufgegebenen Verpflichtung, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 14. Februar 2018 auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von 9 WEA unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und damit in einem Fall des § 113 Abs. 5 VwGO, konkret des Bescheidungsurteils nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, nicht nachgekommen. Insoweit ist er grundlos säumig. Es ist bereits eine angemessene Frist zur Erfüllung der dem Vollstreckungsschuldner obliegenden Verpflichtung verstrichen (dazu unter 1.). Die Erfüllung ist auch ohne zureichenden Grund unterblieben (dazu unter 2.). 1. Der Vollstreckungsschuldner ist säumig. Die angemessene Erfüllungsfrist ist bereits abgelaufen. Der Verwaltungsbehörde muss die Möglichkeit eingeräumt worden sein, die Verpflichtung zu erfüllen. Dies erfordert in aller Regel eine angemessene Erfüllungsfrist. Deren Länge hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, 66. Ed. 1.10.2019, § 172 Rn. 21 m. w. N.). Der Senat verkennt für den vorliegenden Fall nicht, dass es sich bei der Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von einer oder mehreren Windenergieanlagen um eine komplexe Materie handelt, insbesondere da eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen usw.) erteilt wird und folglich im Allgemeinen individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen erheblich sind (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 74). Gleichwohl sind bei der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung eines immissionsschutzrechtlichen Bescheidungsurteils insbesondere auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen in den Blick zu nehmen, die im Grundsatz für die Durchführung des gesamten Verwaltungsverfahrens vorgesehen sind. Gemäß § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG ist über einen Genehmigungsantrag nach Eingang des Antrags und der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Insbesondere angesichts dieser gesetzlichen Frist für die Durchführung des vollständigen Genehmigungsverfahrens und auch der Verfahrensdauer einer durchgeführten Untätigkeitsklage erachtet der Senat mit Blick auf das zu Gunsten der Vollstreckungsgläubigerin eingreifende Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vorliegend eine Frist von einem Monat für angemessen, beginnend ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils (vgl. zum Fristbeginn BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2001 – 2 AV 3.01 –, juris Rn. 2). Grundsätzlich kommt zwar in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der das Verwaltungsgericht das nochmalige Nachfassen bei einem Sachverständigen als geboten erachtetet, in Betracht, dem Vollstreckungsschuldner dafür einen zusätzlichen Zeitraum von zwei Wochen oder auch einem Monat zuzubilligen. Davon abgesehen, dass auch solch ein zusätzlicher Zeitraum mittlerweile deutlich überschritten ist, gibt aber im konkreten Einzelfall weder das Vorbringen des Vollstreckungsschuldners noch sein tatsächliches Agieren nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils Anlass für eine solche Verlängerung der Frist. Soweit der Vollstreckungsschuldner vorträgt, nicht säumig zu sein, weil die in § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG genannte Frist hier seit dem Erlass des Bescheidungsurteils des Verwaltungsgerichts Schwerin noch nicht abgelaufen sei, geht daher die Annahme, nach Erlass eines Bescheidungsurteils stelle die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG einen angemessenen bzw. den gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmen für die Vornahme einer Genehmigungsentscheidung oder -ablehnung dar, bereits im Ansatz fehl. Wie bereits ausgeführt, legt § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG den Zeitrahmen für die Durchführung des vollständigen Verwaltungsverfahrens fest und modifiziert damit auch die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 80). Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und damit dem Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Bescheidung (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL Januar 2023, BImSchG § 10 Rn. 241). Gegenstand der Regelung des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG ist nicht die Determinierung des Zeitraums für eine Bescheidung auf der Grundlage eines Bescheidungsurteils, zu dem es gekommen ist, weil die Sache – wie häufig bei „steckengebliebenen“ immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren – noch nicht spruchreif gewesen ist (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Zeitrahmen ist vielmehr maßgeblich ausgehend vom gerichtlichen Bescheidungsurteil und der darin geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts zu bestimmen. Erhebt ein Antragsteller Untätigkeitsklage und obsiegt mit dieser – was bedeutet, dass die Frist bereits ohne zureichenden Grund versäumt worden ist –, liefe es dem Sinn und Zweck des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG gänzlich zuwider, die darin genannte Frist nach einem die Untätigkeit der Genehmigungsbehörde feststellenden Urteil erneut beginnen zu lassen. Abgesehen davon, dass der Anwendungsbereich von § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG danach nicht eröffnet ist, ist im Übrigen der Vortrag des Vollstreckungsschuldners, er sei nicht säumig, weil die in § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG genannte Frist hier seit dem Erlass des Bescheidungsurteils des Verwaltungsgerichts Schwerin – am 9. Mai 2022 – noch nicht abgelaufen sei, bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung der Vollstreckungsgläubigerin auf Betreibung der Zwangsvollstreckung bei dem Verwaltungsgericht Schwerin – am 3. Februar 2023 – jedenfalls bereits mehr als sieben Monate vergangen sind; dies wäre ebenso der Fall, wenn man auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils abstellen würde. Soweit der Vollstreckungsschuldner weiter vorträgt, dass die in § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG genannte Frist nach Satz 2 der Vorschrift hätte verlängert werden können, weil dies vorliegend aufgrund der Schwierigkeit der Prüfung und aus Gründen, die die Vollstreckungsgläubigerin zu vertreten habe, erforderlich sei, kann dies ebenfalls nicht nachvollzogen werden, denn eine etwaige Verlängerung der Entscheidungsfrist nach § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG setzt jedenfalls eine entsprechende ausdrückliche Verlängerungsentscheidung der Genehmigungsbehörde voraus. Die bloße Behauptung, dass die Frist hätte verlängert werden können, reicht dafür nicht aus. Zudem sei dazu angemerkt, dass eine Überlastung der Genehmigungsbehörde auch kein hinreichender Grund für eine Fristverlängerung nach § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG ist (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL Januar 2023, BImSchG § 10 Rn. 241). 2. Für die Säumnis des Vollstreckungsschuldners besteht auch kein zureichender Grund. a) Als Gründe können besondere Erfüllungshindernisse dargetan werden, wobei eine allgemeine Personalnot, der Urlaub von Sachbearbeitern oder Ähnliches – anders als der Vollstreckungsschuldner vorträgt – jedenfalls nicht ausreichen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Behörde möglicherweise seit Jahren (je nach Prozessverlauf und „Vorgeschichte“ des Titels) in Verzug mit der geschuldeten Verpflichtung ist. Sie kann sich – bei allem Verständnis für die Unsicherheit der Rechtslage während des Erkenntnisverfahrens – auf die Erfüllung einstellen, wie dies vom Kläger ebenso verlangt wird. Auf jeden Fall muss spätestens mit Zustellung des Titels mit der Erfüllungshandlung begonnen, und z. B. das Verwaltungsverfahren auf Neubescheidung in Gang gesetzt werden. Den Nachweis hierüber hat die Behörde zu führen (vgl. zu allem Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 172 Rn. 58). b) Die Änderung der Sach- und Rechtslage nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist in der Regel kein Grund, der im Vollstreckungsverfahren zu beachten wäre. Im Vollstreckungsverfahren kann grundsätzlich nicht der Wegfall des materiellen Anspruchs angeführt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2001 – 2 AV 3.01 –, juris Rn. 4). Bei einem Verpflichtungsurteil kann eine nach Rechtskraft eingetretene und den festgestellten Anspruch betreffende Änderung daher nur mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Denn nach erfolgreicher Verpflichtungsklage steht rechtskräftig fest, dass die Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts verpflichtet ist. Anderenfalls könnte der durch Urteil zuerkannte Anspruch im Beschlussverfahren beseitigt werden. Das widerspräche dem Wesen der Rechtskraft des Urteils ebenso wie der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 13 E 201/10 –, juris Rn. 9 ff. m. w. N.; Eyermann/Kraft, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 172 Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 26/88 –, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2001 – 2 AV 3/01-, juris Rn. 4). Ausnahmsweise kann die im Urteil bindend zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts jedoch ihre Grundlage verlieren, wenn sich nach Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils die Sach- oder Rechtslage grundlegend ändert und eine unzumutbare Rechtsschutzverkürzung für den Vollstreckungsgläubiger hiermit nicht verbunden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 13 E 201/10 –, juris Rn. 13). Wenngleich es sich bei dem hier zu vollstreckenden Urteil formal um ein Bescheidungsurteil handelt, entspricht dieses seinem Inhalt und Wesen nach hinsichtlich darin enthaltenen Feststellungen zu etwaig betroffenen natur- und artenschutzrechtlichen Belangen jedoch nicht einem Bescheidungsurteil, sondern einem Verpflichtungsurteil. Das Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteils hatte seinen Grund in der komplexen Sachlage des Verfahrens (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 73; so auch OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 13 E 201/10 –, juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es sich bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen um eine gebundene Entscheidung handelt und dass das Gericht grundsätzlich nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet sei, im Rahmen des Klagebegehrens und des dadurch bestimmten Streitgegenstandes alle für die Entscheidung über das Klagebegehren maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf den Erlass des Verwaltungsaktes in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache in diesem Sinne in vollem Umfang spruchreif zu machen. Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gehe jedoch über die Erteilung eines einfachen Bescheides hinaus und werde regelmäßig mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehen. c) Unabhängig von der Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner eine Vollstreckungsgegenklage vorliegend nicht erhoben hat und bereits deshalb mit seinem Vorbringen gegen die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ausgeschlossen ist, hat er auch keinen zureichenden Grund für die Nichterfüllung aufgezeigt. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich die Sach- und Rechtslage nach rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisverfahrens hinsichtlich des behördlichen Zeitrahmens für die zu treffende Entscheidung nicht relevant geändert. aa) Aus dem Vortrag des Vollstreckungsschuldners, dass die UNB für den Bereich Arten- und Naturschutz zahlreiche Auflagen vorgeschlagen habe, bei denen es sich insbesondere um Abschaltzeiten zum Schutz der Fledermäuse, Höhenmonitoring usw., Lenkungsflächen für den Rotmilan, bestimmte Bewirtschaftung der angrenzenden Ackerflächen zum Schutz der Feldlerche sowie allgemeine Ausgleichsmaßnahmen wie Anlage von Feldhecken und Waldersatzflächen handele und diese die Genehmigungsbehörde noch prüfen müsse, folgt kein zureichender Grund für die Säumnis. Für ebendiese Prüfung ist die als angemessen erachtete Monatsfrist ab Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vorgesehen. Der Vollstreckungsschuldner kann hier im Übrigen seine Säumnis bereits deshalb nicht mit dem Erfordernis der Prüfung der Stellungnahme der UNB begründen, weil es sich bei deren Mitwirkung um eine Zuständigkeit des Vollstreckungsschuldners selbst und damit um ein Behördeninternum handelt. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 NatSchAG M-V sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte die unteren Naturschutzbehörden. Ihnen obliegt grundsätzlich der Vollzug der naturschutzrechtlichen Vorschriften (§ 6 Satz 1 NatSchAG M-V, § 6 AufgZuordG M-V). Davon ausgenommen sind jedoch Entscheidungen und Mitwirkungshandlungen im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung von Windenergie gemäß Anhang 1 Nummer 1.6 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV – sowie Entscheidungen beim Vollzug dieser Genehmigungen, die mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der naturschutzrechtlichen Zuständigkeit zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern vom 24. März 2023 (GVOBl. 2023, S. 546), in Kraft seit dem 1. April 2023, gemäß § 5 Nr. 4 NatSchAG M-V und § 6 AufgZuordG M-V auf die Fachbehörden für Naturschutz – und damit gemäß § 1 Nr. 4 NatSchAG M-V auf die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt – übertragen wurden. Der Vollstreckungsschuldner ist damit originär für die naturschutzrechtlichen Entscheidungen und Mitwirkungshandlungen im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung von Windenergie zuständig und kann eine Säumnis jedenfalls nicht mit der eigenen Prüfungszuständigkeit für die genannten Belange begründen. bb) Soweit der Vollstreckungsschuldner vorträgt, durch den neuen § 45b BNatSchG sei eine wesentliche Änderung der Sachlage – gemeint ist wohl der Rechtslage – derart eingetreten, dass nach der neuen Rechtslage nicht mehr das Tötungsrisiko des Schwarzstorches zu prüfen sei, sondern lediglich das Störungsrisiko, da der Schwarzstorch nicht in der Anlage 1 BNatSchG gelistet sei, geht diese Annahme fehl. Zwar ist es richtig – dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig –, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos – und damit ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – durch den Betrieb von Windenergieanlagen mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I, S. 1362) am 29. Juli 2022 hinsichtlich der Art des Schwarzstorches (Ciconia nigra) nicht mehr zu prüfen ist. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG knüpft die fachliche Beurteilung, ob das Tötungs- und Verletzungsrisiko nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betrieb von Windenergieanlagen signifikant erhöht ist, an die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgelisteten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten an. In der Auflistung ist der Schwarzstorch nicht enthalten. Dies bedingt jedoch keine für die Bestimmung des Entscheidungszeitrahmens relevante Änderung der Rechtslage. Es kann als Vereinfachung des anzuwendenden Rechtsrahmens schon im Ansatz für den Entscheidungszeitrahmen keine relevante Änderung der Rechtslage darstellen, dass ein Verbotstatbestand nicht mehr zu prüfen ist. Soweit der Vollstreckungsschuldner vorträgt, es sei jetzt nicht mehr das Tötungsrisiko, „sondern lediglich das Störungsrisiko“ zu prüfen, verkennt er die zuvor bestehende Rechtslage. Das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG enthaltene Tötungsverbot und das in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG enthaltene Störungsverbot haben durch das Vierte Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Juli 2022 keine Änderung erfahren. Das Verhältnis der beiden Verbotstatbestände hat sich damit ebenfalls nicht verändert. Das Störungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG war bzw. ist stets zusätzlich zum Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu prüfen (vgl. Gläß, in: BeckOK UmweltR, 67. Ed. 1.7.2023, BNatSchG § 44 Rn. 18). Der Schwarzstorch unterfiel (bzw. unterfällt noch) auch stets dem Störungsverbot. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Streng geschützte Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14 sind eine Teilmenge der vom Verbotstatbestand des Abs. 1 Nr. 1 bereits besonders geschützten Arten (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG; Gläß, in: BeckOK UmweltR, 67. Ed. 1.7.2023, BNatSchG § 44 Rn. 19), konkret diejenigen Arten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Artenschutz-VO), in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) oder in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG aufgeführt sind. Bei dem Schwarzstorch handelt es sich als in Anhang A der Artenschutz-VO aufgelistete Art um eine streng geschützte Art. Entsprechend war im Rahmen der hier gegenständlichen Genehmigungsentscheidung auch vor Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Juli 2022 eine etwaige Verletzung des Störungsverbotes hinsichtlich des Schwarzstorches zu prüfen. Hinsichtlich dieser Prüfung entfaltet das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 9. Mai 2022, dessen Vollstreckung hier begehrt wird, – auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Sachlage – materielle Rechtskraft. Dort heißt es zu den Verbotstatbeständen: „Artenschutzrechtliche Belange des Schwarzstorchschutzes stehen der Genehmigung ebenfalls nicht entgegen. […] Die hier als natur- und artenschutzrechtlich maßgebliches Regelwerk zugrunde zu legende AAB-WEA (vgl. oben) knüpfen mit ihrem Schutzregime an die Existenz von Brutstätten an. Danach müssen zu Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten, artspezifisch abzugrenzende Brutvorkommen (z. B. Brutwälder, Brutreviere) oder anderen bedeutenden Vogellebensräumen der gegenüber WEA empfindlichen Arten grundsätzlich Schutzabstände (Ausschlussbereiche) eingehalten werden, um ein Eintreten eines Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Hervorhebung durch den Senat) mit ausreichender Sicherheit zu vermeiden. […] Innerhalb der als Prüfbereiche angegebenen Radien bzw. Umringe um Brutvorkommen kann ebenfalls noch eine überdurchschnittliche Aufenthalts- und damit Kollisionswahrscheinlichkeit bzw. Empfindlichkeit gegenüber Störungen (Hervorhebung durch den Senat) vorliegen. […] Zur Zeit lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob der von E.2016 beschriebene „Schwarzstorch-Flugkorridor“ tatsächlich vorliegt, d. h. ein innerhalb eines Schwarzstorch-Prüfbereiches noch einmal besonders geschützter Funktionsraum. […] Weitere Umstände, die den Schwarzstorch betreffen, stehen einer Genehmigung nicht entgegen […].“ Hinsichtlich dieser Ausführungen ist keine Änderung der Rechtslage betreffend das Störungsverbot eingetreten. cc) Soweit der Vollstreckungsschuldner ausführt, zum Zeitpunkt des Erlasses des verwaltungsgerichtlichen Urteils sei das Vorhandensein eines Schwarzstorch-Brutpaares in einer Entfernung von weniger als 3.000 m zu den geplanten WEA noch nicht bekannt gewesen, stellt dies zwar zunächst eine Änderung der Sachlage dar. Diese übt aber keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin und den dafür eröffneten Zeitrahmen aus. Das verwaltungsgerichtliche Urteil entfaltet hinsichtlich der darin enthaltenen natur- und artenschutzrechtlichen Feststellungen bzw. der entsprechenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts materielle Rechtskraft. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Mai 2022 – auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Sachlage – festgestellt, dass artenschutzrechtliche Belange des Schwarzstorchschutzes der Genehmigung nicht entgegenstehen. Wollte der Vollstreckungsschuldner mit seinem Vortrag über einen im Nachgang der Entscheidung aufgefundenen neuen Horst in weniger als 3.000 m Entfernung zu den hier geplanten Windenergieanlagen diese Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen, wäre eine solche Einwendung nicht in diesem Verfahren, sondern – wie bereits oben ausgeführt – in einem etwaigen Vollstreckungsabwehrklageverfahren (§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 767 ZPO) zu prüfen. Offenbar geht der Vollstreckungsschuldner jedoch selbst nicht davon aus, dass auch unter Berücksichtigung des neuen Horstes Belange des Schwarzstorchschutzes der Genehmigung entgegenstehen, wie sich seiner Erwiderung auf die Beschwerdebegründung vom 4. August 2023 entnehmen lässt. Darin heißt es, dass die erfolgte Prüfung im Dezernat 45 für Naturschutz und Windenergie des Vollstreckungsschuldners ergeben habe, dass eine Ablehnung des Vorhabens rechtswidrig wäre. Das Auffinden des Horstes begründet auch keinen hinreichenden Grund für die Säumnis des Vollstreckungsschuldners, der Verpflichtung aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil nachzukommen. Der Vollstreckungsschuldner hat vorgetragen, der von ihm beauftragte Sachverständige E. habe am 15. August 2022 mitgeteilt, dass im Vorhabengebiet, keine 2 km von der Ortschaft D. entfernt, eine erfolgreiche Brut mit drei Jungen durch ein Schwarzstorchenpaar stattgefunden habe. Zu diesem Zeitpunkt war die als angemessen anzusehende Frist von einem Monat ab Rechtskraft der Entscheidung bereits abgelaufen. Der Vollstreckungsschuldner kann jedoch mit einer nach Ablauf einer angemessenen Umsetzungsfrist eintretenden Änderung der Sachlage seine zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende grundlose Säumnis nicht rechtfertigen. Ein Zuwarten des Vollstreckungsschuldners über die angemessene Umsetzungsfrist hinaus kann mithin nicht zu einer nachträglichen Fristverlängerung zu Lasten der Vollstreckungsgläubigerin führen. Zudem war der Sachverhalt bereits unmittelbar nach Mitteilung des Brutfundes diesbezüglich vollständig geklärt, sodass nur noch rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen waren und demnach auch insoweit kein Grund für eine Säumnis vorliegt. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zwar in seinem Urteil vom 9. Mai 2022 ausgeführt, dass die Kammer es für erforderlich halte, dass der Vollstreckungsschuldner den Sachverständigen E. anhöre und ihm Gelegenheit zur Begründung seiner Annahme eines „Flugkorridors“ in Auseinandersetzung mit der daran vorgebrachten Kritik gebe. Die Auseinandersetzung mit dem Begriff und dem etwaigen Vorliegen eines „Flugkorridors“ bezog sich jedoch allein auf ein mögliches Tötungsrisiko von Schwarzstörchen durch das geplante Vorhaben. Mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Juli 2022 am 29. Juli 2022 – und damit auch vor Ablauf der hier als angemessen angesehenen Umsetzungsfrist – war ein möglicher Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch den Betrieb von Windenergieanlagen hinsichtlich der Art des Schwarzstorches aber gar nicht mehr zu prüfen. dd) Soweit der Vollstreckungsschuldner schließlich einwendet, er sei seiner Verpflichtung zur Entscheidung bislang nicht nachgekommen, weil Schwierigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 6a BImSchG bestünden, die die Vollstreckungsgläubigerin zu vertreten habe, stellt auch dies keinen zureichenden Grund für seine Säumnis dar. Der Vollstreckungsschuldner trägt hierzu vor, die Vollstreckungsgläubigerin hätte bis heute nicht die erforderlichen Angaben zur Zumutbarkeitsschwelle bei eventuell erforderlichen Abschaltzeiten gemäß § 45b Abs. 6 Satz 2 BNatSchG vorgelegt. Unabhängig davon, dass die Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG nicht die für die Umsetzung der durch Urteil festgehaltenen Verpflichtung zur Entscheidung über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung maßgebliche Frist ist (dazu bereits oben), verkennt der Vollstreckungsschuldner mit seinem Vortrag die dem § 45b zugrundeliegende Zuständigkeitszuweisung. Nach § 45b Abs. 6 Satz 2 BNatSchG gilt die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die die Abschaltung von Windenergieanlagen betreffen, unter Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen als unzumutbar, soweit sie den Jahresenergieertrag um mehr als acht Prozent bei Standorten mit einem Gütefaktor im Sinne des § 36h Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, von 90 Prozent oder mehr (Nr. 1) oder im Übrigen um mehr als sechs Prozent (Nr. 2) verringern. Nach Satz 3 der Norm erfolgt die Berechnung gemäß Anlage 2 BNatSchG. Die Vornahme dieser Berechnungen obliegt jedoch der Genehmigungsbehörde. Wenngleich die in Anlage 2 BNatSchG enthaltenen Formeln komplex sind, entbindet dieser Umstand die Genehmigungsbehörden nicht davon, in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen, ob die Schwelle der Zumutbarkeit tatsächlich überschritten ist, und enthebt sie auch nicht der Verantwortung für die zu treffende Entscheidung (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL Januar 2023, BNatSchG § 45b Rn. 33). Der pauschale Vortrag des Vollstreckungsschuldners, die Vollstreckungsgläubigerin müsse „Datenmaterial“ liefern, ohne jeden Hinweis darauf, welche der in Anlage 2 benötigten Angaben der Formel ihm angeblich fehlen würden, rechtfertigt jedenfalls kein Zuwarten des Vollstreckungsschuldners. 3. Dem Vollstreckungsschuldner ist nach alledem – erstmals – gemäß § 172 Satz 1 VwGO ein Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, dass er der rechtskräftigen Verpflichtung zur Neubescheidung im obigen Sinne nicht nachkommt (vgl. zu den Modalitäten weiterer Vollstreckungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des Gebotes effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 172 Rn. 3 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 1988 – 1 BvR 2245/98 –, juris Rn. 8). Die angedrohte Höhe von 10.000,00 Euro erscheint dem Senat angemessen, um dem Vollstreckungsschuldner zu verdeutlichen, dass eine weitere Missachtung der rechtskräftigen Verpflichtung, die Vollstreckungsgläubigerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts zu bescheiden, nicht folgenlos bleiben kann. Hierbei ist insbesondere das Erfüllungsinteresse der Vollstreckungsgläubigerin zu berücksichtigen, die vorgetragen hat, seit Antragstellung im Jahr 2018 bereits einen sechsstelligen Betrag in das Projekt investiert zu haben. Zudem ist der Streitwert des zu vollstreckenden Urteils zu berücksichtigen, den das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 1. Juni 2022 auf 3.017.070,00 Euro festgesetzt hat. Die gesetzte Frist sieht der Senat als zur Befolgung der Verpflichtung ausreichend und angemessen an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist mit Blick darauf, dass eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt, entbehrlich. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.