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Beschluss

1 M 70/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:1009.1M70.23.00
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Leitsätze
1. Ausgehend von der strompolizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr und nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 1, 29 WaStrG (juris: WStrG) ist die in der strompolizeilichen Verfügung getroffene Aufforderung, einen Steg inklusive Achterpfähle in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen und anschließend den verkehrssicheren Zustand und die Standsicherheit in einem Gutachten eines öffentlich vereidigten Gutachters bestätigen zu lassen, als fehlerhafte Betätigung des Auswahlermessens zu betrachten.(Rn.68) 2. Verpflichtet die Behörde den Antragsteller alternativ zur gleichzeitig verfügten Beseitigung gleichsam ungefragt von Amts wegen, die Herstellung eines verkehrssicheren Zustands eines Stegs vorzunehmen, verkennt diese im Sinne eines Austauschmittels gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 WaStrG (juris: WStrG) zu qualifizierende Möglichkeit der Auswahl des Mittels der Gefahrenabwehr die Systematik, die § 29 Abs. 2 WaStrG (juris: WStrG) zugrunde liegt, und überschreitet auch insoweit die gesetzliche Grenze der Ermessensbetätigung. Es wäre nach der gesetzlichen Regelung Sache des Antragstellers, sich mit einem entsprechenden fristgebundenen Antrag auf Gestattung eines derartigen Austauschmittels zur Gefahrenabwehr an die Behörde zu wenden, nicht aber Sache der Behörde, gleichsam umgekehrt zu verfahren.(Rn.74) 3. Es ist nicht ermessensgerecht, ein Mittel der Gefahrenabwehr ins Blaue als Alternative zu bezeichnen, wenn unklar ist, ob es für den Adressaten überhaupt als solche Alternative in Betracht kommt.(Rn.75) 4. Verknüpft die Behörde rechtlich die Anordnung zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustands einerseits und die in der Sache getroffene Beseitigungsverfügung andererseits dadurch, dass sie beide Regelungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit in ein Alternativitätsverhältnis stellt bzw. für erforderlich hält, infiziert der festgestellte Ermessensfehler auch die Beseitigungsverfügung, die für sich gesehen auf der Rechtsfolgenseite als Mittel der Gefahrenabwehr in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens liegen würde.(Rn.76)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Januar 2023 – 3 B 1805/22 SN – zu Ziffer 2. des Tenors teilweise geändert, soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Regelung gemäß Ziffer 3 der strompolizeilichen Verfügung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 26. Oktober 2022 mit der Aufforderung - den noch in Rudimenten vorhandenen Anleger vor Kopf (im angehängten Lageplan blau dargestellt) restlos aus der Bundeswasserstraße zu entfernen. Die Dalbenreste und Holzpfähle müssen hierbei bis mindestens 1 m unterhalb des Gewässergrundes freigespült und entfernt werden, wiederhergestellt hat, und der Eilantrag auch insoweit abgelehnt. Ferner wird die Kostenentscheidung dahingehend geändert, dass der Antragsteller 6/10 und die Antragsgegnerin 4/10 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen. Im Übrigen wird die Beschwerde teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 4/10 und die Antragsgegnerin zu 6/10. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausgehend von der strompolizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr und nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 1, 29 WaStrG (juris: WStrG) ist die in der strompolizeilichen Verfügung getroffene Aufforderung, einen Steg inklusive Achterpfähle in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen und anschließend den verkehrssicheren Zustand und die Standsicherheit in einem Gutachten eines öffentlich vereidigten Gutachters bestätigen zu lassen, als fehlerhafte Betätigung des Auswahlermessens zu betrachten.(Rn.68) 2. Verpflichtet die Behörde den Antragsteller alternativ zur gleichzeitig verfügten Beseitigung gleichsam ungefragt von Amts wegen, die Herstellung eines verkehrssicheren Zustands eines Stegs vorzunehmen, verkennt diese im Sinne eines Austauschmittels gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 WaStrG (juris: WStrG) zu qualifizierende Möglichkeit der Auswahl des Mittels der Gefahrenabwehr die Systematik, die § 29 Abs. 2 WaStrG (juris: WStrG) zugrunde liegt, und überschreitet auch insoweit die gesetzliche Grenze der Ermessensbetätigung. Es wäre nach der gesetzlichen Regelung Sache des Antragstellers, sich mit einem entsprechenden fristgebundenen Antrag auf Gestattung eines derartigen Austauschmittels zur Gefahrenabwehr an die Behörde zu wenden, nicht aber Sache der Behörde, gleichsam umgekehrt zu verfahren.(Rn.74) 3. Es ist nicht ermessensgerecht, ein Mittel der Gefahrenabwehr ins Blaue als Alternative zu bezeichnen, wenn unklar ist, ob es für den Adressaten überhaupt als solche Alternative in Betracht kommt.(Rn.75) 4. Verknüpft die Behörde rechtlich die Anordnung zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustands einerseits und die in der Sache getroffene Beseitigungsverfügung andererseits dadurch, dass sie beide Regelungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit in ein Alternativitätsverhältnis stellt bzw. für erforderlich hält, infiziert der festgestellte Ermessensfehler auch die Beseitigungsverfügung, die für sich gesehen auf der Rechtsfolgenseite als Mittel der Gefahrenabwehr in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens liegen würde.(Rn.76) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Januar 2023 – 3 B 1805/22 SN – zu Ziffer 2. des Tenors teilweise geändert, soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Regelung gemäß Ziffer 3 der strompolizeilichen Verfügung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 26. Oktober 2022 mit der Aufforderung - den noch in Rudimenten vorhandenen Anleger vor Kopf (im angehängten Lageplan blau dargestellt) restlos aus der Bundeswasserstraße zu entfernen. Die Dalbenreste und Holzpfähle müssen hierbei bis mindestens 1 m unterhalb des Gewässergrundes freigespült und entfernt werden, wiederhergestellt hat, und der Eilantrag auch insoweit abgelehnt. Ferner wird die Kostenentscheidung dahingehend geändert, dass der Antragsteller 6/10 und die Antragsgegnerin 4/10 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen. Im Übrigen wird die Beschwerde teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 4/10 und die Antragsgegnerin zu 6/10. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte strompolizeiliche Verfügung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 26. Oktober 2022. Der Antragsteller ist Inhaber der Firma Sk. A. und Eigentümer der Marina F. in A-Straße A-Stadt (im Folgenden Steganlage), belegen auf den Flurstücken X und Y der Flur W, Gemarkung G., eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, mit einer Gesamtnutzfläche von 3.715 qm. Die sich in die U. erstreckende Steganlage besteht aus einem aufgeständerten Hauptsteg mit Anleger quer vor Kopf, diversen Dalben/Pfählen, Achterdalben, und einem am Hauptsteg seitlich angebracht gewesenen, inzwischen abgängigen Schwimmsteg, der wiederum aus mehreren verbundenen Ponton-Segmenten bestand. Wegen des schlechten Zustands der Steganlage wurde der Antragsteller von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strompolizeilicher Verfügung vom 26. Oktober 2022 unter Androhung von Zwangsmitteln zuletzt aufgefordert, „1. den abgängigen Schwimmsteg (im angehängten Lageplan grün dargestellt) restlos aus der Bundeswasserstraße zu entfernen, 2. den Hauptsteg inkl. Achterpfähle (im angehängten Lageplan rot umrandet) in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Hierzu sind sämtliche Halteeinrichtungen für Wasserfahrzeuge (Klampen, Poller und Achterpfähle), die Unterkonstruktion und der Oberbau nach den anerkannten Regeln der Technik entsprechend der durch Sie übernommenen strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung … vom 27. Juli 1995 nebst den Nachträgen … zu befestigen. Der verkehrssichere Zustand und die Standsicherheit sind mir durch einen öffentlich vereidigten Gutachter in einem Gutachten zu bestätigen. Alternativ können Sie die Verkehrssicherheit wiederherstellen, indem Sie den Hauptsteg insgesamt zurückbauen und sämtliche Bauteile des Stegs aus der Bundeswasserstraße entfernen. 3. den noch in Rudimenten vorhandenen Anleger vor Kopf (im angehängten Lageplan blau dargestellt) restlos aus der Bundeswasserstraße zu entfernen. Die Dalbenreste und Holzpfähle müssen hierbei bis mindestens 1 m unterhalb des Gewässergrundes freigespült und entfernt werden, 4. sämtliche im angehängten Lageplan grün oder gelb dargestellten Dalben und Eisenrohre bis 1 m unter Gewässergrund freizuspülen und zu beseitigen, 5. sämtliche Leinen, Ketten, Seile und Unrat aus dem Becken der Marina und von den Anlagenteilen zu entfernen, 6. bis zur Erfüllung der Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 es zu unterlassen, an sämtlichen Liegeplätzen und Dalben der Marina Wasserfahrzeuge festzumachen oder deren Festmachung durch Dritte zu dulden.“ Die weitere Zwangsmittelandrohung war an die Einhaltung verschiedener Fristen hinsichtlich der Erfüllung der verschiedenen Einzelanordnungen geknüpft. Gegen die strompolizeiliche Verfügung legte der Antragssteller am 18. November 2022 Widerspruch ein. Am 30. November 2022 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Greifswald den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2022 anhängig gemacht. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. Dezember 2022 ist der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen worden. Die Beteiligten haben das vorläufige Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der Ziffer 5 der strompolizeilichen Verfügung vom 26. Oktober 2022 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Auch hinsichtlich der Ziffer 4 der strompolizeilichen Verfügung vom 26. Oktober 2022 haben die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die sofortige Vollziehung der auf dem Lageplan vom 9. September 2022 außerhalb der grau schattierten Nutzungsfläche eingezeichneten vier grünen sowie zwei gelben Dalben am Ende des Schwimmsteges betroffen ist. Mit Beschluss vom 23. Januar 2023 – 3 B 1805/22 SN – hat das Verwaltungsgericht Schwerin das vorläufige Rechtsschutzverfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Ziffer 1. des Tenors). Darüber hinaus hat es (Ziffer 2. des Tenors) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. November 2022 gegen die strompolizeiliche Verfügung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Ostsee vom 26. Oktober 2022 (Az.: 213.3-UwARo/22) wiederhergestellt, „soweit der Antragsteller in den Ziffern 2, 3 und 4 dieser Verfügung aufgefordert wird - den Hauptsteg inklusive Achterpfähle (im angehängten Lageplan rot umrandet) in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen und hierzu sämtliche Halteeinrichtungen für Wasserfahrzeuge, die Unterkonstruktion und den Oberbau nach den anerkannten Regeln der Technik entsprechend der durch ihn übernommenen strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung vom 27. Juli 1995 nebst den Nachträgen zu 1. bis 4. zu befestigen und anschließend den verkehrssicheren Zustand und die Standsicherheit in einem Gutachten eines öffentlich vereidigten Gutachters zu bestätigen. Alternativ kann der Antragsteller die Verkehrssicherheit wiederherstellen, indem er den Hauptsteg insgesamt zurückbaut und sämtliche Bauteile des Steges aus der Bundeswasserstraße entfernt. - den noch in Rudimenten vorhandenen Anleger vor Kopf (im angehängten Lageplan blau dargestellt) restlos aus der Bundeswasserstraße zu entfernen. Dabei müssen die Dalbenreste und Holzpfähle hierbei bis mindestens 1 m unterhalb des Gewässergrundes freigespült und entfernt werden. - die im angehängten Lageplan der Verfügung im vorderen Bereich des Schwimmsteges belegenen, im Plan grün eingezeichneten 6 Dalben und Eisenrohre tiefer als ca. 5 bis 10 cm über Gewässergrund zu beseitigen.“ Ferner hat es den Antragsteller beauflagt, umgehend, spätestens bis zum 17. Februar 2023, die in der Marina F. in A-Straße A-Stadt, belegen auf den Flurstücken X und Y der Flur W, Gemarkung G., festgemachten Wasserfahrzeuge vollständig von der Nutzungsfläche zu entfernen, die Steganlage bis zum Abschluss eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens von Sport- und Freizeitbooten und sonstigen Wasserfahrzeugen freizuhalten. Im Übrigen hat es den Eilantrag abgelehnt. Unter Ziffer 3. des Tenors ist der Streitwert mit 27.000 Euro festgesetzt worden. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 24. Januar 2023 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat am 6. Februar 2023 Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der strompolizeilichen Verfügung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Ostsee vom 26. Oktober 2022 wiederhergestellt hat. Am 24. Februar 2023 hat die Antragsgegnerin ihre Beschwerde begründet und zudem dahingehend erweitert, dass sie sich auch dagegen richte, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 4 der Verfügung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Ostsee vom 26. Oktober 2022 wiederhergestellt hat. Im Rahmen ihrer Begründung hat sich die Antragsgegnerin auf vorgelegte gutachterliche Stellungnahmen der Sachverständigen Dipl.-Ing. K. und Prof. Dr.-Ing. B. bezogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2023 hat die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Ziffer 4 der Verfügung vom 26. Oktober 2022 insoweit aufgehoben, als die sich außerhalb der in dem an den Widerspruchsbescheid angehängten Lageplan vom 9. September 2022 markierten Nutzungsfläche befindlichen zwei in Gelb und vier in Grün dargestellten Dalben und Eisenrohre bis 1 m unter Gewässergrund freizuspülen und zu beseitigen sind, und den Antragsteller mit Ziffer 4 der Verfügung nunmehr aufgefordert, die sich innerhalb der in dem an den Widerspruchsbescheid angehängten Lageplan markierten Nutzungsfläche befindlichen 6 in Grün dargestellten Dalben und Stahlrohre bis 1 m unter Gewässergrund freizuspülen und zu beseitigen. Ferner ist Ziffer 5 der Verfügung insgesamt aufgehoben und Ziffer 6 geändert worden. Im Übrigen ist der Widerspruch zurückgewiesen worden. Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe beim Verwaltungsgericht fristgemäß Klage erhoben (Az. 3 A 537/23 SN). Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise – soweit sie die teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Regelung nach Ziffer 4. der strompolizeilichen Verfügung vom 26. Oktober 2022 betrifft – unzulässig (1.), im Übrigen ist sie begründet, soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Regelung gemäß Ziffer 3 der strompolizeilichen Verfügung vom 26. Oktober 2022 wiederhergestellt hat (2. b), hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend Ziffer 2 derselben dagegen unbegründet (2. a). 1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die unter Ziffer 2. des Tenors des angefochtenen Beschlusses erfolgte teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Regelung nach Ziffer 4 der strompolizeilichen Verfügung vom 26. Oktober 2022 richtet. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der an den Antragsteller gerichteten – noch nicht durch die bezüglich Ziffer 4 erfolgten teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärungen gegenstandslos gewordenen – Aufforderung wiederhergestellt, als die im angehängten Lageplan der Verfügung im vorderen Bereich des Schwimmsteges belegenen, im Plan grün eingezeichneten 6 Dalben und Eisenrohre tiefer als ca. 5 bis 10 cm über Gewässergrund zu beseitigen sind. In diesem Umfang ist die Beschwerde nicht fristgerecht erhoben worden und als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). a) Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass Ziffer 4 der Verfügung vom 26. Oktober 2022 nur noch teilweise Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Insoweit liegen zum einen die bezüglich Ziffer 4 – offensichtlich wegen der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2022 erfolgten Aussetzung der Vollstreckung bezüglich Ziffer 4 – uneingeschränkte „Teilerledigungserklärung“ des Antragstellers vom 22. Dezember 2022 sowie zum anderen die insoweit teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung des Antragsgegners vom 18. Januar 2023 vor, die sich auf die im Lageplan vom 9. September 2022 (Anlage AG 19) außerhalb der grau schattierten Nutzungsfläche eingezeichneten vier grünen, sowie zwei gelben Dalben am Ende des Schwimmstegs bezieht: (Lageplan) Insoweit – und bezüglich Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung, hinsichtlich derer ebenfalls übereinstimmende Erledigungserklärungen vorgelegen haben – hat das Verwaltungsgericht das Verfahren nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziffer II. 1. des angefochtenen Beschlusses eingestellt. Folglich sind bezüglich Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch die sich im Lageplan vom 9. September 2022 innerhalb der grau schattierten Nutzungsfläche eingezeichneten sechs grünen Dalben und Stahlrohre (vgl. auch Ziffer 1 Buchst. a des Tenors des Widerspruchsbescheids). b) Die Beschwerde ist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde ist nach der am 24. Januar 2023 erfolgten Zustellung gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 7. Februar 2023 abgelaufen. In dieser Frist hat die Antragsgegnerin zwar am 6. Februar 2023 Beschwerde eingelegt, jedoch beschränkt auf die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 26. Oktober 2022. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerdeschrift formuliert, sie „lege … Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24.01.2023 insoweit (Hervorhebung durch den Senat) ein, als das Gericht unter Ziffer 2. entschieden hat: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. November 2022 gegen die strompolizeiliche Verfügung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Ostsee vom 26. Oktober 2022 (Az.: 213.3-UwARo/22) wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller in den Ziffern 2 und 3 (Hervorhebung durch den Senat) dieser Verfügung aufgefordert wird - den Hauptsteg inklusive Achterpfähle (im angehängten Lageplan rot umrandet) in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen und hierzu sämtliche Haltereinrichtungen für Wasserfahrzeuge, die Unterkonstruktion und den Oberbau nach den anerkannten Regeln der Technik entsprechend der durch ihn übernommenen strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung vom 27. Juli 1995 nebst den Nachträgen zu 1. bis 4. zu befestigen und anschließend den verkehrssicheren Zustand und die Standsicherheit in einem Gutachten eines öffentlich vereidigten Gutachters zu bestätigen. Alternativ kann der Antragsteller die Verkehrssicherheit wiederherstellen, indem er den Hauptsteg insgesamt zurückbaut und sämtliche Bauteile des Steges aus der Bundeswasserstraße entfernt. - den noch in Rudimenten vorhandenen Anleger vor Kopf (im angehängten Lageplan blau dargestellt) restlos aus der Bundeswasserstraße zu entfernen. Dabei müssen die Dalbenreste und Holzpfähle hierbei bis mindestens 1 m unterhalb des Gewässergrundes freigespült und entfernt werden.“ Die Beschwerde hat sich demgemäß nach ihrem eindeutigen Wortlaut – zum einen mit der vorstehend hervorgehobenen Nennung nur der „Ziffern 2 und 3“ der Verfügung, zum anderen mit der entsprechend beschränkten Wiedergabe des verwaltungsgerichtlichen Tenors, die gerade nicht den Wortlaut der Wiederherstellung hinsichtlich der an den Antragsteller gerichteten Aufforderung wiederholt, die im angehängten Lageplan der Verfügung im vorderen Bereich des Schwimmsteges belegenen, im Plan grün eingezeichneten 6 Dalben und Eisenrohre tiefer als ca. 5 bis 10 cm über Gewässergrund zu beseitigen – nicht auf die teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 4 der Verfügung bezogen, sondern diese unzweideutig ausgeklammert. Für eine andere Auslegung ihres Inhalts bietet die Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte. c) Die am 24. Februar 2023 erfolgte „Erweiterung“ der Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 4 der strompolizeilichen Verfügung vom 26. Oktober 2022 ist erst nach Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht (vgl. § 147 Abs. 2 VwGO) und damit verspätet eingegangen. d) Mit ihrem Einwand, die Erweiterung der Beschwerde sei dennoch zulässig, weil „die Beschwerdeführerin fehlerhaft über die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels belehrt worden“ sei, kann die Antragsgegnerin nicht durchdringen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin ihren Einwand der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht begründet, sondern sich mit der wiedergegebenen Behauptung begnügt. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO greift jedenfalls nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin ein. Es liegt keine unrichtige Belehrung vor, auf die sie sich berufen könnte. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Eine Belehrung ist zum einen dann unrichtig erteilt, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält oder sie unrichtig wiedergibt. Zum anderen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Belehrungen hinaus weitere Angaben enthält, unrichtig, wenn es sich dabei um einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz handelt, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77.78 –, BVerwGE 57, 188 [190] – zitiert nach juris Rn. 23; Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 2.01 –, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 – zitiert nach juris Rn. 12; Beschluss vom 31. August 2015 – 2 B 61.14 –, NVwZ 2015, 1699 – zitiert nach juris Rn. 8; Beschluss vom 24. August 2016 – 4 VR 15.16 –, juris Rn. 7). Anders formuliert ist eine solche Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der auf eine vom Gesetz in dieser Weise nicht gewollte Erschwerung der Rechtsbehelfseinlegung hinausläuft (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 – 9 C 8.19 –, BVerwGE 171, 194 – zitiert nach juris Rn. 18). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Verwaltungsgericht die Belehrung über das einzulegende Rechtsmittel nicht unrichtig erteilt. Die in der Rechtsmittelbelehrung anknüpfend an die Tenorierung grundsätzlich vorgenommene Differenzierung „I. Gegen den Beschluss zu 1. …“ und „II. Gegen den Beschluss zu 2. …“ stellt keine im vorstehenden Sinne unrichtige Belehrung dar. Sie ist offensichtlich nicht in der Art und Weise irreführend, dass sie bei der Antragsgegnerin einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorgerufen und diese dadurch abgehalten haben könnte, den – nur erweiternden! – Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Zwar sind die auf die Gliederung des Tenors erfolgenden Bezugnahmen „interpretationsbedürftig“. Denn auf den ersten Blick könnte man meinen, mit dem unter Ziffer I. angesprochenen „Beschluss zu 1.“ sei die Ziffer 1. des Beschlusstenors (also der Einstellungstenor) und unter Ziffer II. mit dem erwähnten „Beschluss zu 2.“ entsprechend Ziffer 2. des Beschlusstenors (also der Sachbeschluss) gemeint. Bei näherer Betrachtung bzw. durch Auslegung, die auch bei Rechtsmittelbelehrungen vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1981 – 6 B 19.81 –, DÖV 1981, 635 – zitiert nach juris Rn. 6) ergibt sich jedoch ohne Weiteres, dass mit der Belehrung zu Ziffer I. bzw. zu dem „Beschluss zu 1.“ der Sachbeschlusstenor zu Ziffer 2. nach § 80 Abs. 5 VwGO und mit der Belehrung zu Ziffer II. bzw. zu dem „Beschluss zu 2.“ der Streitwertfestsetzungsbeschluss zu Ziffer 3. des Tenors gemeint ist. Ersichtlich ist bei der Rechtsmittelbelehrung lediglich aus dem Blick geraten, dass diesen beiden Tenoraussprüchen noch ein Einstellungsbeschluss vorangestellt war und sich deshalb auch die Nummerierung der Beschlüsse gegenüber der „Standardrechtsmittelbelehrung“ – die nur von einem Sachbeschluss und einem Streitwertbeschluss ausgeht – hätte verändern müssen. Maßgeblich für diese Sichtweise ist dabei auch, dass die Belehrung unter Ziffer II. ausdrücklich die Streitwertfestsetzung anspricht, so dass kein Zweifel bestehen kann, worauf sich die entsprechende Belehrung bezieht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Rechtsmittelbelehrung geeignet gewesen sein könnte, bei der Antragsgegnerin als Betroffene einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und sie dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, – hier vor allem interessierend – rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Dass die Antragsgegnerin – mit Blick auf das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO ohne Weiteres erwartbar – ersichtlich entsprechende Schlussfolgerungen aus der Rechtsmittelbelehrung gezogen hat, zeigt der Umstand, dass sie die Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten und sich gerade nicht an der Frist nach Maßgabe der Belehrung unter II. bezogen auf den „Beschluss zu 2.“ orientiert hat, soweit sie ihre Beschwerde zunächst nur auf einen Teil der gerichtlichen Entscheidung bzw. des Sachbeschlusses beschränkt hat. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die zunächst bei Beschwerdeeinlegung vorgenommene Beschränkung des Beschwerdegegenstands auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Beklagten in irgendeinem kausalen Zusammenhang mit der Fassung der Rechtsmittelbelehrung stehen könnte. Derartiges behauptet nicht einmal die Antragsgegnerin selbst; auch in ihrem Schriftsatz vom 14. April 2023 wiederholt sie lediglich den Wortlaut des Teils der Rechtsmittelbelehrung, der nach dem Vorstehenden offensichtlich die Streitwertfestsetzung betrifft. Danach stellt sich auch die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. 2. Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Regelung gemäß Ziffer 3 der strompolizeilichen Verfügung vom 26. Oktober 2022 wiederhergestellt hat, und der angefochtene Beschluss entsprechend zu ändern (b), hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend Ziffer 2 dagegen unbegründet und in diesem Umfang zurückzuweisen (a). a) Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. November 2022 gegen die strompolizeiliche Verfügung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Ostsee vom 26. Oktober 2022 (Az.: 213.3-UwARo/22) insoweit wiederhergestellt hat, als der Antragsteller in Ziffer 2 aufgefordert wird, den Hauptsteg inklusive Achterpfähle (im angehängten Lageplan rot umrandet) in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen und hierzu sämtliche Halteeinrichtungen für Wasserfahrzeuge, die Unterkonstruktion und den Oberbau nach den anerkannten Regeln der Technik entsprechend der durch ihn übernommenen strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung vom 27. Juli 1995 nebst den Nachträgen 1. bis 4. zu befestigen und anschließend den verkehrssicheren Zustand und die Standsicherheit in einem Gutachten eines öffentlich vereidigten Gutachters zu bestätigen; alternativ könne der Antragsteller die Verkehrssicherheit wiederherstellen, indem er den Hauptsteg insgesamt zurückbaut und sämtliche Bauteile des Steges aus der Bundeswasserstraße entfernt, hat die insoweit zulässige und insbesondere dem Darlegungserfordernis genügende Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg, weil sich die verwaltungsgerichtliche Aussetzungsentscheidung im Ergebnis als richtig erweist. Dabei kann offenbleiben, ob der verwaltungsgerichtlichen Auffassung, derzeit gehe keine konkrete Gefahr für die Schifffahrt in der Warnow vom Zustand des Haupt- und rudimentären Kopfsteges der Marina aus, insbesondere nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens, in dem die Antragsgegnerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist sachverständige Stellungnahmen zu dieser Frage vorgelegt hat, (noch) gefolgt werden kann. Denn jedenfalls erweist sich die Regelung gemäß Ziffer 2. der angefochtenen Verfügung unter Zugrundelegung des durch § 114 VwGO vorgegebenen Prüfungsumfangs als voraussichtlich ermessensfehlerhaft und insoweit rechtswidrig, so dass es nach Maßgabe des vom Verwaltungsgericht zutreffend angewandten Prüfungsmaßstabs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bzw. im Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs verbleibt. Die angefochtene strompolizeiliche Verfügung ist auf die §§ 28 Abs. 1, 24 Abs. 1 WaStrG gestützt. Nach § 28 Abs. 1 WaStrG können die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 24 Abs. 1 WaStrG Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen). Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben gemäß § 24 Abs. 1 WaStrG die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei). Die Bestimmungen räumen den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern auf der Rechtsfolgenseite Ermessen insbesondere bei der Auswahl der Mittel zur Gefahrenabwehr ein. Für die Ermessensausübung enthält § 29 WaStrG als spezialgesetzliche Ausformung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nähere Maßgaben. Eine strompolizeiliche Verfügung darf nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WaStrG nicht zu einem Schaden führen, der zu dem beabsichtigten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sollen das Mittel zur Abwehr der Gefahr oder zur Beseitigung der Störung bestimmen, wenn dieses für den Betroffenen nach den Umständen nicht ohne weiteres erkennbar ist (Satz 2). Kommen für die Erfüllung einer Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht, haben die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen (Satz 3). § 29 Abs. 2 Satz 1 WaStrG bestimmt, dass dem Betroffenen auf Antrag zu gestatten ist, an Stelle eines durch strompolizeiliche Verfügung angedrohten oder festgesetzten Mittels ein von ihm angebotenes anderes Mittel anzuwenden, das die Gefahr ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit ebenso wirksam abwehren kann. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf einer Frist gestellt werden, die dem Betroffenen zur Ausführung der Verfügung gesetzt wird, spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage (Satz 2). Ausgehend von der strompolizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr und unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist die in der angefochtenen Verfügung (insoweit unverändert durch den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid) unter Ziffer 2. zunächst getroffene Aufforderung, den Hauptsteg inklusive Achterpfähle (im angehängten Lageplan rot umrandet) in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen und hierzu sämtliche Halteeinrichtungen für Wasserfahrzeuge, die Unterkonstruktion und den Oberbau nach den anerkannten Regeln der Technik entsprechend der durch ihn übernommenen strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung vom 27. Juli 1995 nebst den Nachträgen 1. bis 4. zu befestigen und anschließend den verkehrssicheren Zustand und die Standsicherheit in einem Gutachten eines öffentlich vereidigten Gutachters bestätigen zu lassen (nachfolgend: Anordnung zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustands), als fehlerhafte Betätigung des Auswahlermessens zu betrachten. Die gewählte Maßnahme muss im Sinne des § 24 Abs. 1 WaStrG „zur Gefahrenabwehr“ getroffen und „nötig (sein), um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten“. Strompolizeilich erheblich ist danach der Zustand der Bundeswasserstraßen nur, soweit er für die Schifffahrt erforderlich ist, alle Zustände, die für ihre Verkehrsfunktion ohne Bedeutung sind, müssen außer Betracht bleiben (vgl. Friesecke, WaStrG, 7. Aufl., § 24 Rn. 8). Erhalten wird der Zustand der Bundeswasserstraßen, wenn entweder seiner Veränderung entgegengewirkt oder wenn er wiederhergestellt wird; Verbesserungen zu erzielen, ist nicht Aufgabe der Strompolizei (vgl. Friesecke, WaStrG, 7. Aufl., § 24 Rn. 9). Beim Schutz vor bevorstehenden Gefahren ist die Aufgabe der Strompolizei eine präventive, abwehrende, beim Beseitigen der Störung eine repressive, zurückdrängende (vgl. Friesecke, WaStrG, 7. Aufl., § 24 Rn. 14). Die von der Antragsgegnerin angenommene Gefahrenlage unterstellt, geht die unter Ziffer 2. vorstehend wiedergegebene zunächst getroffene Aufforderung über die Grenze der gesetzlichen Aufgabenstellung der Gefahrenabwehr hinaus (Überschreitung der Grenze des gesetzlichen Ermessens). Bezogen auf den Hauptsteg im Sinne von Ziffer 2 der Verfügung beschränkt sie sich nicht darauf, die bestandsbezogen von verschiedenen Teilen des Stegs ausgehende Gefahrenlage zu beseitigen, sondern zielt auf eine über diese Beseitigung hinausgehende Instandsetzung/Sanierung (vgl. so ausdrücklich im Widerspruchsbescheid, S. 15) der Bestandsanlage oder gar – falls ersteres aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist (vgl. die Begründung der strompolizeilichen Verfügung, wonach eine Ertüchtigung von Anlagenteilen mit größerem Aufwand als der Neubau verbunden sei) – deren Neuerrichtung. Dies wird insbesondere auch aus den in der strompolizeilichen Verfügung vom 26. Oktober 2022 enthaltenen – sehr knappen – Ausführungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit deutlich, wenn es dort heißt, nach der fachlichen Einschätzung der Behörde sei der in Ziffer 2. beschriebene Hauptsteg eventuell wieder in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, der Aufwand hierfür könne aber erheblich hoch sein. Ziel der Regelung ist zudem ausdrücklich sowohl nach Maßgabe des Tenors der Verfügung als auch der soeben wiedergegebenen Begründung nicht die bloße Gefahrenabwehr, sondern die Versetzung des Stegs in einen „verkehrssicheren Zustand“. Die angeordnete Maßnahme muss jedoch gemäß § 24 Abs. 1 WaStrG von Gesetzes wegen „nötig (sein), um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten“. Dass der „verkehrssichere Zustand des Stegs“ damit identisch sein könnte, ist für den Senat nicht erkennbar; vielmehr dürfte die Herstellung eines solchen Zustands nach dem Vorgesagten über das „Nötige“ hinausgehen. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, entgegen der Auffassung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Ostsee komme es für ein strompolizeiliches Handeln nach der Generalklausel der §§ 28 Abs. 1, 24 Abs. 1 WaStrG – wie vorstehend ausgeführt – nicht darauf an, ob sich die Hauptsteganlage in einem „verkehrssicheren“ Zustand befindet, diese Begrifflichkeit sei der strompolizeilichen Generalklausel fremd. Hiergegen wendet sich das Beschwerdevorbringen auch nicht. Soweit dem Antragsteller im Weiteren konkret aufgegeben wird, hierzu seien sämtliche Halteeinrichtungen für Wasserfahrzeuge, die Unterkonstruktion und der Oberbau nach den anerkannten Regeln der Technik entsprechend der durch ihn übernommenen strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung vom 27. Juli 1995 nebst den Nachträgen 1. bis 4. zu befestigen, steht dies ebenfalls unmittelbar – „hierzu“ – im Zusammenhang mit der geforderten Herstellung der Verkehrssicherheit. Dies zeigt sich zudem darin, dass ergänzend verlangt wird, anschließend den verkehrssicheren Zustand und die Standsicherheit in einem Gutachten eines öffentlich vereidigten Gutachters bestätigen zu lassen. Eine fehlerhafte Betätigung des Auswahlermessens ergibt sich in Ansehung der Anordnung zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustands zusätzlich auch mit Blick auf § 29 Abs. 2 WaStrG. Die Anordnung zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustands ist im Verhältnis zur unter Ziffer 2 zusätzlich geregelten alternativen Beseitigungsverfügung in der Sache als ein Austauschmittel im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 1 WaStrG zu qualifizieren, das die Behörde dem Antragsteller zur Abwehr der anschließend „alternativ“ verfügten Beseitigungsverfügung gleichsam ungefragt von Amts wegen angeboten hat. Damit hat die Behörde jedoch die Systematik, die § 29 Abs. 2 WaStrG zugrunde liegt, verkannt und auch insoweit die gesetzliche Grenze der Ermessensbetätigung überschritten: Es wäre nach der gesetzlichen Regelung Sache des Antragstellers, sich mit einem entsprechenden – fristgebundenen – Antrag auf Gestattung eines derartigen Austauschmittels zur Gefahrenabwehr an die Behörde zu wenden, nicht aber Sache der Behörde, gleichsam umgekehrt zu verfahren (vgl. Friesecke, WaStrG, 7. Aufl., § 29 Rn. 5; Heinz, WaStrG, § 29 Rn. 4). Die innere Berechtigung der gesetzlich vorgegebenen Systematik zeigt anschaulich auch der vorliegende Fall: Die Behörde meint in der strompolizeilichen Verfügung zur Frage der Verhältnismäßigkeit, nach der fachlichen Einschätzung der Behörde sei der in Ziffer 2. beschriebene Hauptsteg eventuell wieder in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, der Aufwand hierfür könne aber erheblich hoch sein. Sie konnte also zum einen die für eine solche Maßnahme anfallenden Kosten nicht beziffern bzw. hat dies jedenfalls nicht getan, zum anderen konnte sie schon aus diesem Grunde folgerichtig vor allem auch nicht seriös einschätzen, ob der Antragsteller als Adressat des Angebots einer solchen Austauschmaßnahme insoweit überhaupt leistungswillig oder –fähig wäre. Die Behörde hat hierzu keine Angaben gemacht. Letztlich fehlt es also an einer tragfähigen Tatsachengrundlage, um sinnvoll ein solches Austauschmittel anordnen zu können. Es ist nicht ermessensgerecht, ein Mittel der Gefahrenabwehr „ins Blaue“ als Alternative zu bezeichnen, wenn unklar ist, ob es für den Adressaten überhaupt als solche Alternative in Betracht kommt. Dies berührt unmittelbar die Effektivität der entsprechenden Gefahrenabwehrmaßnahme; entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 29 Abs. 2 Satz 1 WaStrG bleibt offen, ob das Mittel die Gefahr ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit ebenso wirksam abwehren kann. Weil dies regelmäßig der Fall sein dürfte, muss ein konkretes Austauschmittel entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 29 Abs. 2 WaStrG vom Adressaten der strompolizeilichen Verfügung angeboten und dabei von ihm der Nachweis gleicher Effektivität geführt werden. Im Übrigen spricht gegen die rechtliche Zulässigkeit der behördlichen Vorgabe eines Austauschmittels der vorliegenden Art auch der Umstand, dass insoweit nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG die Genehmigungsfrage aufgeworfen sein könnte; hierzu verhält sich die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht. Da die Behörde die Anordnung zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustands einerseits und die in der Sache getroffene Beseitigungsverfügung andererseits unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit in ein Alternativitätsverhältnis gestellt und damit rechtlich verknüpft hat – die Verfügung gemäß Ziffer 2. soll verhältnismäßig sein, weil dem Antragsteller zwei alternative Maßnahmen zur Auswahl gestellt werden –, „infiziert“ der festgestellte Ermessensfehler auch die Beseitigungsverfügung, die für sich gesehen auf der Rechtsfolgenseite als Mittel der Gefahrenabwehr in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens liegen würde. In der Begründung der strompolizeilichen Verfügung wird diese rechtliche Verknüpfung ebenfalls deutlich, wenn es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit heißt, der Aufwand hierfür (= für die Herstellung des verkehrssicheren Zustands) könne aber erheblich hoch sein, „darum lasse ich Ihnen die Wahl des Mittels zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, entweder durch Rückbau des Steges oder durch die Ertüchtigung mit gutachterlichem Nachweis der Verkehrs- und Standsicherheit“. Die entsprechenden Erwägungen im Widerspruchsbescheid unterstreichen diese rechtliche Verknüpfung nochmals deutlich: Danach sei es erforderlich, dem Antragsteller die Wahl zwischen einer Entfernung und einer Sanierung der Hauptsteganlage zu lassen. Zwar sei die Instandsetzung der vorhandenen Anlage höchstwahrscheinlich kostspieliger als eine bloße Entfernung, jedoch könnte es für ihn wirtschaftlicher oder aus sonstigen subjektiven Gründen vorzugswürdig sein, die Anlage zu sanieren. Beide Mittel seien gleich effektiv. Unter Berücksichtigung seines Rechts, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, sei es verhältnismäßig, ihm die Wahl zwischen beiden Mitteln zu lassen. Im Übrigen wird mit diesen Ausführungen im Widerspruchsbescheid nochmals verdeutlicht, dass die Anordnung zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustands im Verhältnis zur Entfernung (= Beseitigungsverfügung) ein Austauschmittel darstellt, hinsichtlich dessen die Behörde nur mutmaßt, ob es für den Antragsteller in Betracht kommt. Die Anordnung vordergründig „alternativer“ Maßnahmen, von denen eine Alternative wegen ihrer Ermessensfehlerhaftigkeit und daraus resultierenden Rechtswidrigkeit in Wahrheit keine rechtlich zulässige Alternative darstellt, ist im Ergebnis ihrerseits insgesamt ermessensfehlerhaft, weil die Behörde von einer unzutreffenden Grundlage für die Bejahung der Verhältnismäßigkeit ihrer Verfügung ausgeht. b) Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. November 2022 gegen die strompolizeiliche Verfügung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Ostsee vom 26. Oktober 2022 (Az.: 213.3-UwARo/22) insoweit wiederhergestellt hat, als der Antragsteller in Ziffer 3 aufgefordert wird, den noch in Rudimenten vorhandenen Anleger vor Kopf (im angehängten Lageplan blau dargestellt) restlos aus der Bundeswasserstraße zu entfernen, die Dalbenreste und Holzpfähle müssten hierbei bis mindestens 1 m unterhalb des Gewässergrundes freigespült und entfernt werden hat die auch insoweit zulässige, fristgemäß am 24. Februar 2023 begründete und insbesondere dem Darlegungserfordernis genügende Beschwerde der Antragsgegnerin demgegenüber Erfolg, weil sich die verwaltungsgerichtliche Aussetzungsentscheidung in diesem Umfang nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens mit Blick auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen als unrichtig erweist. Die in Ziffer 3 der strompolizeilichen Verfügung vom 26. Oktober 2022 getroffene Regelung stellt sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig dar; ein besonderes materielles Vollziehungsinteresse ist gegeben. (1) Von dem noch in Rudimenten vorhandenen Anleger vor Kopf (im vorstehenden Lageplan blau dargestellt, vgl. auch das Luftbild, das als Anlage 3 „Lageplan mit Bauteilbenennung“ dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. beigefügt ist, Bl. 337 GA, und das Luftbild Bl. 162 GA) geht nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine Gefahr im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 24 Abs. 1 WaStrG aus. Aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen K. und Prof. B. ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens zu einem Ablösen von Bauteilen des noch in Rudimenten vorhandenen Anlegers vor Kopf (von den Sachverständigen auch als Kopfsteg, Kopfstegreste oder Stegplattform bezeichnet) kommen wird und die herumschwimmenden Teile in der Bundeswasserstraße den für die Schifffahrt erforderlichen Zustand beeinträchtigen werden. Insoweit sind die gegenteiligen Annahmen des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Auffassung, es bestünde weiterer Aufklärungsbedarf, überholt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. und der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. B. sind sich einig, dass Teile des noch in Rudimenten vorhandenen Anlegers vor Kopf sich lösen und wegschwimmen können. Der Sachverständige K. führt dazu in seinem Gutachten vom 21. Februar 2023 zunächst aus (vgl. Ziffer 3.1.3, Betrachtung Kopfstegreste und Stegplattform, S. 19), dass mögliche Seegangsbeanspruchungen auf die vertikal angeordnete, marode und gelockerte Stegverkleidung (Holzbohlen) an der westlichen Stegplattform als hohes Risiko für Bauteilablösungen zu bewerten seien. Die Bohlenverkleidung und die damit verbundenen Träger an der Westseite der Stegplattform seien als abgängig zu beurteilen. Auch im Bereich des ebenfalls bereits in Teilen gelockerten Bohlenbelages bestehe ein hohes Risiko des vollständigen Ablösens und Abtreibens. Weiter führt der Sachverständige aus, dass die äußerst stark verrosteten Bolzenverbindungen zur Befestigung der Holzträger an den Gründungspfählen keine sichere Befestigung mehr darstellten. Auch hier sei mit Lockerungen und später mit vereinzelten Bauteilablösungen zu rechnen. Das Risiko für Ablösungen ganzer Holzträger werde aktuell auf mittel abgeschätzt. Der Lockerungsprozess könne durch beanspruchende Hochwasser-, Seegangs- oder Eisereignisse beschleunigt werden und bei extremen Witterungslagen zu einem augenblicklichen Lösen von Bauteilen führen. Zum Ganzen verweist der Sachverständige beispielhaft auf in seinem als Anhang dem Gutachten beigefügten Prüfbericht enthaltene Fotos der beschriebenen Schäden. Diese bestätigen die getroffenen Feststellungen. Weiter führt der Sachverständige u. a. aus (vgl. Ziffer 3.1.4, Fragestellung 04 „Verfallprognose Kopfstegreste und Dalben“, S. 20), dass für die Reste der vertikalen, bereits gelockerten Bohlenverkleidung an der Westseite der Stegplattform und den ebenfalls bereits in Teilflächen gelockerten Bohlenbelag in den nächsten Monaten mit einem Ablösen gerechnet werden müsse. Bereits eine Wasserstanderhöhung von ca. 70 cm in Verbindung mit einer mittleren Wellenhöhe von ca. 35 cm könne zu einem Lösen des Bohlenbelages führen. Mit solchen Einwirkungskombinationen müsse mehrmals im Jahr gerechnet werden. Für die an den Gründungspfählen befestigten Holzträger bestehe durch die korrodierten Bolzenverbindungen und Vermorschungen ebenfalls eine Ablösungsgefahr, wobei das Lösen erster Holzträger auf einen Zeitpunkt in mehreren Monaten bis wenigen Jahren abgeschätzt werde. Durch deutlich erhöhte Beanspruchungen aus Schiffsstoß, Hochwasser-, Seegangs- oder Eisereignissen könne der Versagenszeitpunkt beschleunigt werden oder auch augenblicklich mit der Einwirkung eintreten. Die Gründungspfähle würden über die nächsten Jahre im Bereich zwischen Pfahloberkante und Mittelwasserstand bzw. Wasserwechselzone weiter vermorschen. Vermorschte Bestandteile würden sich überwiegend allmählich lösen und vertreiben. Zu den vorstehend wiedergegebenen Feststellungen ist dem Gutachten insbesondere die Anlage 6 „Bauteilaufmaß westliche Stegplattform“ beigefügt, in der detaillierte Angaben zum Tragwerk der westlichen Stegplattform enthalten sind. Diese gutachterliche Bewertung durch den Sachverständigen K. ist frei von Widersprüchen, logisch, verständlich und nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen, zu denen der Sachverständige kommt, lassen sich anhand des von ihm gefertigten Prüfberichts nachvollziehen. Im Prüfbericht ist z. B. die Vermorschung eines Tragbalkens der Teile der noch übrig gebliebenen Stegplattform auf einem Lichtbild unter Schaden-Nr. [14] zu erkennen (Seite 2). Unter Schaden-Nr. [15] sind Balken/Längsträger und Bolzen auf einem Lichtbild erkennbar, die an allen Bauteilen verrostet sind (Seite 2). Die Rüge des Antragstellers, Herr K. sei Mitarbeiter des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Ostsee, führt nicht dazu, dass das von ihm erstellte Gutachten nicht berücksichtigungsfähig wäre. Zunächst hat die Antragsgegnerin bei Vorlage des Gutachtens von sich aus auf diesen Umstand hingewiesen, zugleich aber auch darauf, dass Herr K. das Gutachten im Rahmen seiner unabhängigen gutachterlichen Tätigkeit und nicht in Bekleidung seines Amtes erstellt habe. Entsprechendes lässt sich dem Gutachten eindeutig entnehmen (vgl. insbesondere auch dessen Schlussbemerkung). Im Übrigen bestehen keine Bedenken dagegen, dass sich die Antragsgegnerin auf das von ihr beauftragte Gutachten beruft und der Senat es bei seiner Entscheidungsfindung heranzieht. Insoweit gelten folgende Grundsätze (vgl. zum nachfolgenden OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 104): Behörde und Gericht können sich ohne Verstoß gegen ihre Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einem Beteiligten im Verwaltungs- oder im nachfolgenden Gerichtsverfahren eingeholt werden. Verfahrensfehlerhaft handelt die Behörde bzw. das Gericht nur dann, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, die für die behördliche Entscheidung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen oder wenn die Erkenntnisse, die in den vorliegenden Unterlagen ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit der Behörde oder des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen. Ob die Behörde oder das Gericht es mit den von einem Beteiligten vorgelegten Unterlagen bewenden lassen darf oder verpflichtet ist, noch einen weiteren Sachverständigen einzuschalten, hängt insoweit von der Überzeugungskraft der gutachterlichen Äußerung ab (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 – 4 B 16.20 –, juris Rn. 21 m. w. N.; Beschluss vom 25. Februar 2013 – 4 A 7003.12 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 30. Juni 2010 – 2 B 72.09 –, juris Rn. 5; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., § 26 Rn. 28 ff., 32). Nach diesem Maßstab bestehen keine Bedenken, das Gutachten im vorstehenden Sinne zu berücksichtigen; wie bereits ausgeführt, sind Mängel des Gutachtens nicht erkennbar. Die diesbezügliche Rüge des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 23. März 2023 bleibt pauschal und oberflächlich. Zudem stützen die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. B. die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen K.. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. B. hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2023 (Seite 6) erklärt, es sei davon auszugehen, dass infolge von auftretenden Horizontallasten induziert insbesondere durch Sog oder Wellenschlag oder Starkwindereignisse Bauteile oder Baugruppen gelöst werden und abtreiben können. Dazu führte er hinsichtlich des Kopfsteges bzw. dem noch in Rudimenten vorhandenen Teil aus (Seite 6), dass er den Kopfsteg aufgrund von weitreichenden Beschädigungen desselben nicht habe betreten können. Die gutachterliche Stellungnahme enthält Lichtbilder, die den Zustand der Bauteile exemplarisch darstellen. Auf Seite 6 der gutachterlichen Stellungnahme ist in der Abbildung 9 auf dem linken Lichtbild eine fehlende Verbindung zwischen dem Wellenbrecher und dem Kopfsteg zu erkennen. Dazu stellt Prof. Dr.-Ing. B. fest, dass der Wellenbrecher keine gebrauchsfähige Verbindung zum Steg aufweise. Der Wellenbrecher hänge lose am Steg. Infolge der leichten Wellenbeanspruchung habe der Sachverständige Bewegungen des gesamten vorgehängten Wellenbrechers um mehrere Zentimeter beobachtet. Auch ist auf den Lichtbildern in der Abbildung 9, wie auch der Sachverständige feststellt, zu erkennen, dass die Hölzer und Verbindungen des Kopfsteges erhebliche Beschädigungen aufweisen. Auf dem rechten Lichtbild ist zudem ein stark gespaltener Querträger erkennbar. Als Eigentümer und Besitzer ist der Antragsteller als Zustandsstörer gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 WaStrG richtiger Adressat der Verfügung; insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Verfügung dürfte sich auch als verhältnismäßig erweisen. Zur Gefahrenabwehr ist das restlose Entfernen des noch in Rudimenten vorhandenen Anlegers vor Kopf geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Soweit der Antragsteller vorträgt, eine Nutzungsuntersagung sei zur Gefahrenabwehr ausreichend, folgt der Senat dieser Sichtweise nicht. Ausweislich der vorstehend wiedergegebenen gutachterlichen Stellungnahmen ist mit einem Lösen von Bauteilen zu rechnen, ohne dass Schiffe den Anleger benutzen. Dabei ist auch die unmittelbare Nähe zum Fahrwasser in – nach Maßgabe der Beschwerdebegründung – ca. 33 m Entfernung zu beachten (vgl. auch Bl. 279 Beiakte A). Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt die Anordnung des Entfernens des Anlegers auch keinen unverhältnismäßig hohen, tatsächlichen und finanziellen Aufwand dar, der gravierend in sein Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG eingreift. Ausweislich der strompolizeilichen Verfügung vom 26. Oktober 2022 betragen die voraussichtlichen Kosten für das Entfernen des Anlegers nach Maßgabe von Ziffer 3 der Verfügung einschließlich der Entfernung der Dalbenreste und Holzpfähle ca. 8.000 Euro. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 27. März 2023 betont, dass er finanziell zu einer „Gesamterneuerung“ bzw. einer entsprechenden „gut sechsstelligen Investition“ in der Lage sei. Auf den sinngemäßen Vortrag des Antragstellers, die nach Ziffer 3 der Verfügung vom 26.Oktober 2022 vorzunehmenden Maßnahmen seien unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin trotz umfangreicher Bemühungen des Antragstellers bis heute nicht gewillt sei, dem Antragsteller eine angemessene zukünftige Nutzungsperspektive zu verschaffen, kommt es im Rahmen der streitgegenständlichen Gefahrenabwehrmaßnahme nicht an. (2) Auch von den in Ziffer 3 der strompolizeilichen Verfügung vom 26. Oktober 2022 bezeichneten Dalbenresten und Holzpfählen geht eine Gefahr im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 24 Abs. 1 WaStrG aus. Dem steht nicht entgegen, dass die Dalben teilweise nur noch eine Höhe von 5 bis 10 cm haben. Die Antragsgegnerin hat dazu in der Beschwerdebegründung vorgetragen, es bestehe die konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße, wenn die Dalben lediglich 5 bis 10 cm über Grund abgesägt würden. Es sei absolut übliche Praxis der WSV, marode Dalben entweder zu ziehen oder bis mindestens 1 m unter Grund abzusägen. Bei der Beurteilung, ob von Dalbenstümpfen eine Gefahr ausgehe, sei nicht nur auf den verkehrlichen Idealzustand abzustellen. Im Idealfall begebe sich ein Schiff nicht in Gewässerabschnitte, die für seinen Tiefgang nicht ausreichend sind, sollte ein Schiff jedoch manövrierunfähig sein oder einen Wassereinbruch bemerken, werde es die Fahrrinne verlassen und sich in flaches Wasser begeben, um sich dort „an den Rand zu legen". Hierbei müsse es sich darauf verlassen dürfen, dass sich in dem zu erwartenden, sandigen Untergrund keine nicht erkennbaren, künstlichen Hindernisse befinden, die bei einem Auffliegen zu erheblichen Schäden am Schiffsrumpf führen. Auch unterliege der Gewässergrund ständigen Veränderungen. Natürliche Strömungen, Wellenbewegungen oder auch die künstlich durch die Schifffahrt geschaffenen Strömungen förderten die Ablösung und Verlagerung von Bodenbestandteilen. Ein im Zeitpunkt des Absägens nur 5 bis 10 cm herausragender Dalbenstumpf könne unter ungünstigen Bedingungen innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit deutlich tiefer freigespült werden. Es würde einen erheblichen Aufwand bedeuten, die Dalbenstümpfe aus diesem Grund in regelmäßigen Abständen mit Tauchereinheiten auf ihren Grad der Freispülung zu kontrollieren. Diese in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgten Ausführungen sind ohne Weiteres berücksichtigungsfähig und begründen nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nachvollziehbar das Vorliegen einer von den Dalbenstümpfen ausgehenden konkreten Gefahrenlage im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 24 Abs. 1 WaStrG. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers unter Ziffer 3.2 des Schriftsatzes vom 23. März 2023 geht auf die vorstehenden Erwägungen der Sachverständigen nicht ein, sondern greift sich einen für ihn aus seiner Sicht „passenden“ Absatz heraus. Als Zustandsstörer ist der Antragsteller auch insoweit gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 WaStrG richtiger Adressat der Verfügung. Dem steht nicht entgegen, dass Taucher der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Dalben und Holzpfähle zum Teil bei der Unterwasserkontrolle am 14. Dezember 2021 auf einer Höhe von 5 bis 10 cm über dem Gewässergrund abgesägt haben. Denn damit haben sie die von den Dalben und Holzpfählen ausgehende Gefahr gemindert und entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine Gefahr „erst selbst geschaffen“. Dieser Sachverhalt lässt die Einordnung des Antragstellers als Zustandsstörer unberührt und machte die Taucher nicht etwa selbst zu Verhaltensverantwortlichen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WaStrG. (3) Es liegt ein besonderes materielles Interesse an der sofortigen Vollziehung des in Ziffer 3 der strompolizeilichen Verfügung vom 26. Oktober 2022 enthaltenen Verwaltungsaktes vor. Ein Abwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens würde dazu führen, dass sich Bauteile von dem noch in Rudimenten vorhandenen Anleger vor Kopf voraussichtlich bereits gelöst haben werden. Auch ist davon auszugehen, dass ein Abwarten mit der Entfernung der Dalbenreste und Holzpfähle aufgrund der jederzeitigen Möglichkeit der Verwirklichung der Gefahr bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache nicht möglich ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und orientiert sich wie die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss an der Kostenschätzung nach Maßgabe der strompolizeilichen Verfügung vom 26. Oktober 2022 (vgl. Seite 2). Der Senat folgt zudem dem Verwaltungsgericht darin, dass eine Reduzierung des Streitwerts wegen des Umstandes, dass vorliegend um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht worden ist, nicht angezeigt ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und der vorgenannten Kostenschätzung. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.