Urteil
1 LB 194/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0601.1LB194.20OVG.00
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Leitsätze
Zur Einbindung privater Dritter im Rahmen der Werftenförderung.(Rn.114)
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2019 – 1 A 711/16 SN – für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst; die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Einbindung privater Dritter im Rahmen der Werftenförderung.(Rn.114) Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2019 – 1 A 711/16 SN – für wirkungslos erklärt. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst; die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der Dokumente in den Klageanträgen 2 (17) und 2 (31), wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eingestellt. II. Im Übrigen haben die Berufungen keinen Erfolg. Sie sind zulässig. Insbesondere sind sie – innerhalb der gewährten Fristverlängerungen – fristgerecht am 2. und 3. Juni 2020 begründet worden (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Berufungen sind jedoch unbegründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2015, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Informationszugang abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf die von ihr begehrten und vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Dokumente (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern – IFG M-V – hat jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei den von der Klägerin begehrten Informationen handelt es sich um amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten (§ 2 Satz 1 Nr. 1 IFG M-V). Die Vorschriften über den Zugang zu Informationen gelten gemäß § 3 Abs. 1 IFG M-V unter anderem für die Behörden des Landes, wie hier den Beklagten. Der Anspruch der Klägerin auf Informationszugang ist auch nicht ausgeschlossen. 1. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Finanzierung der Werften in Mecklenburg-Vorpommern (WFG M-V) sind nicht erfüllt. Danach unterliegen die im Rahmen der Werftenförderung gestellten Anträge, deren Anlagen, die Beschlussentwürfe und -vorschläge des Bürgschaftsausschusses nebst Anlagen, die Vorlage des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus nebst den dazugehörigen Anlagen der Vertraulichkeit. Insoweit kann dahinstehen, ob § 12 WFG M-V eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 IFG M-V über den Zugang zu amtlichen Informationen ist. Denn § 12 WFG M-V findet auf die von der Klägerin begehrten Informationen schon deshalb keine Anwendung, weil die Informationen bereits vor dem Inkrafttreten des Werftenförderungsgesetzes entstanden sind. Die Informationen sind im Zeitraum von 2009 bis 2012 entstanden, während das Werftenförderungsgesetz erst zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 WFG M-V bezieht sich ausschließlich auf das Verfahren der Werftenförderung nach Maßgabe des am 1. April 2014 in Kraft getretenen Werftenförderungsgesetzes (vgl. § 1 Satz 1 WFG M-V). Für eine tatbestandliche Erstreckung auch auf Sachverhalte, die dem Anwendungsbereich des Werftenförderungsgesetzes nicht unterliegen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 21 ff.). So enthält das Werftenförderungsgesetz keine Übergangsvorschriften. Gemäß Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2014/2015 trat das Haushaltsbegleitgesetz – einschließlich des in Art. 1 geregelten Werftenförderungsgesetzes – am 1. Januar 2014 in Kraft. Die hiergegen vom Beklagten und der Beigeladenen zu 1. erhobenen Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Insbesondere kommt es – wie dargelegt – nicht auf den Zeitpunkt des Antrages auf Informationszugang an, sondern auf das Entstehen der begehrten Information. Der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Das mag in der Regel dazu führen, dass auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, wenn sich – mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen wie hier – aus dem materiellen Recht etwas Anderes ergibt (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 113 Rn. 220 ff.). Der Anlass für den Erlass des Werftenförderungsgesetzes vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn der Gesetzgeber hat eine die Rückwirkung auf bereits vorhandene Dokumente anordnende Regelung unterlassen. Gerade mit Blick auf den vom Beklagten vorgetragenen Anlass (Komplex der Mittelgewährung seit 2009) wäre vom Gesetzgeber zu erwarten gewesen, dass er eine gewollte Rückwirkung ausdrücklich regelt. Unterlässt er eine Regelung, ist davon auszugehen, dass er hiervon bewusst Abstand genommen hat. Das gilt insbesondere für Bürgschaftsverfahren, in denen die Entscheidung über die Bürgschaftsgewährung bereits getroffen wurde. Einzig § 3 Abs. 1 Satz 3 WFG M-V bezieht auch Bürgschaften, die seit dem 7. Juni 2013, mithin vor Inkrafttreten des Werftenförderungsgesetzes, übernommen worden sind, mit ein. Die Aufnahme geht auf eine Empfehlung des Finanzausschusses im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Werftenförderungsgesetz zurück, weil der Bund signalisiert hat, nach dem Entwurf des Werftenförderungsgesetzes vergebene Bürgschaften mit zu berücksichtigen (vgl. LT-Drs. 6/2399, S. 3 und 20). Eine solche Rückanknüpfung enthält § 12 Abs. 1 WFG M-V nicht. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die ihm Rahmen der Werftenförderung gestellten Anträge und die damit verbundenen Unterlagen der Vertraulichkeit unterliegen. Wenn das Werftenförderungsgesetz erst am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, kann sich die Vertraulichkeit nur auf zukünftige Anträge beziehen, nicht auf in der Vergangenheit liegende Anträge. Dies bestätigt die allgemeine Begründung zum Werftenförderungsgesetz, wonach „zukünftig“ nach dem Bürgschaftsausschuss eine Lenkungsgruppe und der Finanzausschuss des Landtages an der Entscheidung mitwirken (vgl. LT-Drs. 6/1999, S. 11). Im Übrigen ist der Anwendungsbereich des Werftenförderungsgesetzes auch nicht eröffnet. Denn danach werden Bürgschaften und Kredite nur für Einzelprojekte gewährt (§§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 WFG M-V). Vorliegend wurde jedoch kein Einzelprojekt gefördert. Vielmehr sollte die I-Werft GmbH finanziell gestützt werden, um die drohende Insolvenz abzuwenden. 2. Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes in § 5 Nr. 1 IFG M-V liegen ebenfalls nicht vor. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen dem Wohl des Landes, den inter- und supranationalen Beziehungen, den Beziehungen zum Bund oder zu einem Land schwerwiegende Nachteile bereiten oder die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit schädigen würde. Es fehlt – worauf die Klägerin mit Recht hinweist – an einem substantiierten Vorbringen des Beklagten, inwieweit das Bekanntwerden der Informationen dem Wohl des Landes oder den Beziehungen zum Bund schwerwiegende Nachteile bereiten könnte. Schwerwiegende Nachteile für das Wohl des Landes sind von der Behörde auf einer durch Fakten begründeten Prognose darzulegen (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 14). Die Nachteile müssen schwerwiegend sein, weswegen höhere Anforderungen an die Begründung der Behörde zu stellen sind. Dabei muss das „Wohl des Landes“ ähnlich hohes Gewicht haben wie die anderen in § 5 Nr. 1 IFG M-V genannten Schutzgüter (vgl. Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI), IFG M-V mit Erläuterungen, S. 51 f.). Allein der Umstand, dass die Beigeladene zu 2. gegebenenfalls auf die Vertraulichkeit der Informationen vertraut hat, genügt für die Annahme schwerwiegender Nachteile nicht. Denn der Beklagte legt nicht dar, ob und welche Nachteile aus der enttäuschten Vertraulichkeit entstehen könnten. Soweit der Beklagte ausführt, dass im Falle des Informationszugangs die Gefahr bestünde, dass die Beigeladene zu 2. in Zukunft von der Beteiligung an parallelen Bund-Landesbürgschaften Abstand nehme, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Eine solche Gefahr besteht schon mit Blick auf § 12 Abs. 1 WFG M-V, der die im Rahmen der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Werftenförderung gestellten Anträge, deren Anlagen, die Beschlussentwürfe und -vorschläge des Bürgschaftsausschusses nebst Anlagen, die Vorlage des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus nebst den dazugehörigen Anlagen für vertraulich erklärt, nicht. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum fehlenden Ausschluss nach § 12 Abs. 1 WFG M-V kann die Vorschrift im Rahmen des § 5 Nr. 1 IFG M-V für in der Vergangenheit liegende Fälle nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er für die Offenlegung von Informationen, die vor Inkrafttreten des Werftenförderungsgesetzes entstanden und damit dem Anwendungsbereich des Werftenförderungsgesetzes entzogen sind, schwerwiegende Nachteile begründet. Denn dies würde dazu führen, dass der unmittelbare Ausschluss nach § 12 Abs. 1 WFG M-V nicht greife, über § 5 Nr. 1 IFG M-V für dieselben Informationen dann aber doch zur Anwendung käme. Eine solche Vorgehensweise würde die Voraussetzung, nämlich die Anwendbarkeit von § 12 Abs. 1 WFG M-V auf erst nach dem Inkrafttreten des Werftenförderungsgesetzes entstandene Informationen, negieren. 3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 5 Nr. 3 IFG M-V ausgeschlossen. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Informationen Angaben und Mitteilungen von Behörden, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, offenbart würden und die Behörden in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist. a) Dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2. ist es verwehrt, sich auf den Ausschlussgrund des § 5 Nr. 3 IFG M-V zu berufen. Denn mit der Ausgestaltung des Bürgschaftsverfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene zu 2. die Beigeladene zu 1. bewusst gemeinsam in Anspruch genommen. Allein aufgrund dieser Entscheidung überschneiden sich die vom Beklagten und der Beigeladenen zu 2. wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Werftenförderung. Es mag sein, dass eine solche Vorgehensweise zur damaligen Zeit in der Praxis die Regel gewesen ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Beklagte sich auf daraus erwachsene Schwierigkeiten in Bezug auf den Informationszugang nicht berufen kann. Gemäß § 1 Abs. 1 IFG M-V ist es Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes MV, den freien Zugang zu in den Behörden vorhandenen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Der Landesgesetzgeber hat sich insoweit von der Vorstellung leiten lassen, dass der Bürger mit zunehmender Informiertheit Wechselwirkungen in der Politik und ihre Bedeutung für seine Existenz erkennen und daraus Folgerungen ziehen kann; seine Freiheit zur Mitverantwortung und zur Kritik kann wachsen. Nur wer hinreichend informiert ist, kann sein Recht auf Teilhabe ausüben. Die soziale und ökonomische Stellung der Bürger wird in wachsendem Umfang davon abhängen, ob die für sie wichtigen Informationen zugänglich sind. Der Anspruch auf freien Informationszugang ist für die Kontrolle der Verwaltung von wesentlicher Bedeutung und fördert die Transparenz und damit Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Gleichzeitig lässt sich damit ein Beitrag zur Korruptionsvorbeugung in der öffentlichen Verwaltung erbringen (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 1 f.). Damit wäre es nicht vereinbar, wenn sich die Exekutive durch die Einbindung von Dritten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ihrer Verantwortung in Bezug auf den freien Informationszugang entziehen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34.18 –, juris Rn. 37 f.). Dabei ist es unerheblich, ob die Informationszugangsbeschränkung infolge der Einbindung von Dritten bewusst oder unbewusst erfolgt. Hätte der Beklagte die Beigeladene zu 1. nicht hinzugezogen, weil er den erforderlichen Sachverstand selbst vorgehalten hätte, wäre er der Klägerin gegenüber zur Informationsgewährung verpflichtet gewesen. Ausschlussgründe hätten nicht vorgelegen. Dass § 5 Nr. 3 IFG M-V „Konfliktfälle“ lösen soll und dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2. nicht der Vorwurf gemacht werden könne, einen solchen „Konfliktfall“ ausgelöst zu haben, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Wenn der Beklagte sich für eine Beauftragung der Beigeladenen zu 1. in dem Wissen entscheidet, dass diese zeitgleich auch für die Beigeladene zu 2. tätig wird und sich insoweit die Aufgaben und Informationen – bewusst, nämlich aus Effektivitätsgründen – überschneiden, kann er dies dem umfassenden Anspruch der Klägerin auf Informationszugang nicht entgegenhalten. Hinzu kommt, dass ein etwaiges Vertrauen der Beigeladenen zu 2. auch nicht schutzwürdig ist, weil der Schutz des § 12 Abs. 1 WFG M-V im Zeitpunktpunkt der streitgegenständlichen Bürgschaften noch nicht bestand. Soweit geltend gemacht wird, dass sich die Beigeladene zu 2. im Falle der Offenlegung aus künftigen parallelen Bürgschaften zurückziehe, vermag das eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn für künftige Bürgschaftsverfahren gilt der Ausschluss des § 12 Abs. 1 WFG M-V. Ein Verstoß gegen die Zwei-Stufen-Theorie besteht insoweit nicht. Denn hierbei handelt es sich um eine prozessrechtliche Zuweisungsnorm, die bei der Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges herangezogen wird. Maßgeblich ist hier vielmehr, dass die Beigeladene zu 1. eine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes M-V ist (§ 3 Abs. 2 IFG M-V in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes M-V) beziehungsweise einer solchen jedenfalls gleichsteht (§ 3 Abs. 3 IFG M-V). Denn sie nimmt die originär dem Beklagten obliegende Werftenförderung – bis auf die Entscheidung über den Förderantrag als solche – anstelle des Beklagten wahr. So hat sie die Bürgschaftsangelegenheiten bearbeitet, die Plausibilität und die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells und der Unternehmensplanung geprüft sowie die Kriterien der Förderfähigkeit bewertet. Damit hat sie den freien Zugang zu den bei ihr vorhandenen Informationen in dem Umfang zu gewährleisten, wie auch der Beklagte dazu nach dem Informationsfreiheitsgesetz M-V verpflichtet ist. b) Selbst wenn § 5 Nr. 3 IFG M-V – entgegen der vorstehenden Erwägungen – anwendbar wäre, lägen die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vor. Aufgrund der Ausgestaltung des Bürgschaftsverfahrens durch den Beklagten und die Beigeladene zu 2. unter gemeinsamer Einbindung der Beigeladenen zu 1. sind an die Darlegung in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Nr. 3 IFG M-V mit Blick auf den Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes M-V (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 IFG M-V) höhere Anforderungen zu stellen, denen der Beklagte nicht gerecht geworden ist. So kann sich der Beklagte in Bezug auf die Beigeladene zu 1. nicht auf § 5 Nr. 3 IFG M-V berufen. Sie ist zwar eine Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 IFG M-V beziehungsweise steht einer solchen zumindest gleich (§ 3 Abs. 3 IFG M-V). Bei ihr handelt es sich aber nicht um eine andere Behörde, das heißt nicht um eine Behörde des Bundes oder eines anderen Bundeslandes. Das wäre aber erforderlich gewesen, weil § 5 Nr. 3 IFG M-V sich nur auf Informationen bezieht, die eine Behörde aus Mecklenburg-Vorpommern von einer Behörde des Bundes und der anderen Bundesländer erhalten hat (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 14), die nicht dem Informationsfreiheitsgesetz M-V unterliegt. Daher kann sich der Beklagte allenfalls auf eine Betroffenheit der Beigeladenen zu 2. berufen. Bei ihr handelt es sich um eine andere Behörde, nämlich um eine solche des Bundes, die nicht dem Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfällt. Allerdings ist nicht erkennbar, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Dokumente von der Beigeladenen zu 2. erhalten hat. Vielmehr hat er die Dokumente von der Beigeladenen zu 1. erhalten. Mit Blick auf den Sinn und Zweck von § 5 Nr. 3 IFG M-V und dem Willen des Gesetzgebers wäre dem Verwaltungsgericht zu folgen, wenn es eine Urheberschaft der Angaben und Mitteilung für maßgeblich erachtet. Das bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung, weil § 5 Nr. 3 IFG M-V aus anderen Gründen nicht greift. Zum einen würde § 5 Nr. 3 IFG M-V allenfalls für die Dokumente gelten, die sowohl den Beklagten als auch die Beigeladene zu 2. betreffen, mithin die noch streitgegenständlichen Dokumente mit den Nrn. 2 (3) bis 2 (5), 2 (7) bis 2 (10), 2 (12), 2 (13), 2 (16), 2 (19), 2 (20), 2 (24), 2 (27) bis 2 (29) sowie 2 (32). Dokumente, die ausschließlich den Beklagten betreffen, etwa weil sie nur aufgrund seines – isolierten – Auftrages erstellt worden sind und keine Angaben der Beigeladenen zu 2. enthalten, fallen vornherein nicht unter § 5 Nr. 3 IFG M-V. Nach dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1 betreffen die noch streitgegenständlichen Dokumente mit den Nrn. 2 (6), 2 (14), 2 (15), 2 (18), 2 (22) und 2 (25) ausschließlich den Beklagten. Allein der Umstand, dass die Dokumente gegebenenfalls auch an die Beigeladene zu 2. übermittelt wurden, vermag ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse der Beigeladenen zu 2. nicht zu begründen. Der Ausschluss des § 5 Nr. 3 IFG M-V setzt auch voraus, dass die betroffene Behörde in die Offenbarung der Informationen nicht eingewilligt hat oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist. Vorliegend hat die Beigeladene zu 2. ihre Einwilligung nicht ausdrücklich verweigert. Denn sie hat im Verwaltungsverfahren lediglich mitgeteilt, dass sie eine Stellungnahme innerhalb der Frist aufgrund des Parallelverfahrens nicht abgegeben könne. Mit Blick auf die Existenz des Parallelverfahrens, das nach wie vor noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist aber davon auszugehen, dass von einer Einwilligung der Beigeladenen zu 2. nicht auszugehen ist. Die Beigeladene zu 2. darf die Einwilligung allerdings mit Blick auf den in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur dann verweigern, wenn sie dazu berechtigt ist, mithin, wenn sie selbst nicht zur Offenlegung der Information verpflichtet ist. Denn im Rahmen des § 5 Nr. 3 IFG M-V ist es erforderlich, dass der Informationszugang zum „fremden“ Inhalt die Beziehungen zum Bund und zu den Ländern schädigen müsste (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 14; LfDI, IFG M-V mit Erläuterungen, S. 54). Die Norm des § 5 Nr. 3 IFG M-V ist ein Spezialfall zu den in Nr. 1 geregelten schwerwiegenden Nachteilen für die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land und auch Ausdruck bundesfreundlichen Verhaltens (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 14; LfDI, IFG M-V mit Erläuterungen, S. 54). Der Ausschluss gilt vor allem für Fälle, in denen die übermittelnde Behörde keinem eigenen Informationsfreiheitsgesetz unterliegt und davon ausgeht, dass eine Einsichtnahme auch in Mecklenburg-Vorpommern nicht erfolgt, wenn die Informationspreisgabe abgelehnt wird (vgl. Nr. 1.4.1.3 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 19. September 2007 in Durchführungshinweisen zum Informationsfreiheitsgesetz – VV –; LfDI, IFG M-V mit Erläuterungen, S. 54). Die Beigeladene zu 2. unterliegt nach dem für sie geltenden Informationsfreiheitsgesetz des Bundes der Verpflichtung, der Klägerin Zugang zu den hier streitgegenständlichen Dokumenten zu gewähren. (1) Insbesondere kann sie sich als Auftraggeberin der Beigeladenen zu 1. und „Herrin des Geheimnisses“ nicht auf § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer – WPO – berufen. Der Schutzbereich dieser Verschwiegenheitspflicht ist personell begrenzt und schützt regelmäßig nur den Auftraggeber des Wirtschaftsprüfers. Ein geschütztes eigenes Geheimhaltungsinteresse des Wirtschaftsprüfers selbst besteht nur bei höchstpersönlichen Wahrnehmungen oder vertraulichen Hintergrundinformationen. Auch der Schutz Dritter ist von § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO nicht bezweckt, weil der Wirtschaftsprüfer zu Dritten in keinem besonderen Vertraulichkeitsverhältnis steht. Dispositionsberechtigt hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers ist in der Konsequenz im Regelfall allein der Auftraggeber als derjenige, der von der Verschwiegenheitspflicht geschützt werden soll. Die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers stellt sicher, dass sich der jeweilige Auftraggeber darauf verlassen kann, dass mandatsbezogene Informationen vom Wirtschaftsprüfer ohne sein Einverständnis Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Die Verschwiegenheitspflicht schützt beide Auftraggeber jeweils nur in ihrem Verhältnis gegenüber der Beigeladenen zu 1. Aus ihr ergibt sich zur Frage des Umgangs eines oder mehrerer Auftraggeber mit den vom Wirtschaftsprüfer zur Verfügung gestellten Informationen demgegenüber nichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 13 und 15). (2) Die Beigeladene zu 2. kann sich auch nicht auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG berufen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Informationen sind in diesem Sinne vertraulich, wenn sie nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten, ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit und das Fortbestehen des objektiv schutzwürdigen Interesses im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 27). Ob eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten und ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit besteht, kann dahinstehen. Denn es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit noch fortbesteht. § 3 Nr. 7 IFG enthält für die Mandatarstätigkeit im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe keine Bereichsausnahme vom Informationszugang. Das kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Norm entnommen werden. Nachteile des Dritten im Falle des Zugangs zu den vertraulich erhobenen oder übermittelten Informationen sind nur relevant, wenn dadurch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zugleich nachteilig betroffen wird. Der Ausschlussgrund steht dem Informationszugang nur solange entgegen, wie diese Situation fortbesteht. Wenn der Gesetzgeber insoweit auf das Fortbestehen im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang abgestellt hat, so kennzeichnet dies den Zeitpunkt, in dem sich die Frage des Fortbestandes des Vertraulichkeitsinteresses erstmals stellt. Die Prüfungserfordernisse hinsichtlich des Gehalts der Informationen und hinsichtlich des Fortbestehens des Vertraulichkeitsinteresses, die das Bundesverwaltungsgericht betont hat, sprechen gegen eine Bereichsausnahme für die vorliegende Konstellation der Einschaltung eines sachverständigen Dritten zur Gewinnung von in der öffentlichen Verwaltung nicht ausreichend vorhandener und sonst nicht zeitnah zu erhebender Informationen. Nach eigenen Angaben der Beigeladenen zu 1. bedarf es für einen Teil der Angaben keiner spezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten und die Informationen unterliegen trotz Vorliegens der Grundkonstellation nicht (mehr) dem Vertraulichkeitsschutz. Auch innerhalb des Bereichs inhaltlich-wirtschaftlicher Begutachtung kann hinsichtlich der Schutzwürdigkeit einzelner Unterlagen durchaus differenziert werden und ein Informationszugang eröffnet sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2022 – OVG 12 B 6/21 –, juris Rn. 46). Ein wesentlicher Einschnitt für den Fortbestand der Schutzbedürftigkeit der Vertraulichkeit der hier in Rede stehenden Informationen liegt darin, dass das konkrete Mandat der Beigeladenen zu 2. beendet ist, die I. GmbH Insolvenz angemeldet hat, ihre Sanierung damit endgültig gescheitert ist und der Insolvenzverwalter im Rahmen des Parallelverfahrens keine Bedenken gegen die Gewährung des Informationszugangs an die Klägerin erhoben hat. Damit ist eine unmittelbare Beeinträchtigung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch eine Offenlegung der Informationen, insbesondere auch solcher, hinsichtlich derer die I. GmbH während des Sanierungsverfahrens Vertraulichkeit hätte beanspruchen können, entfallen. Dass eine Offenlegung die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in anderen Anwendungsfällen der vorliegenden Konstellation beeinträchtigen könnte, insbesondere die Beklagte nicht mehr auf den Sachverstand externer Wirtschaftsprüfer, auf den sie in dieser Konstellation angewiesen ist, zurückgreifen könnte, ist – wie bereits dargelegt – nicht zu erwarten. Die von der Beigeladenen zu 1. erhobenen Einwendungen, insbesondere zu Wettbewerbsnachteilen, zur Wertschöpfungskette und zum Reputationsschaden, vermögen die Annahme eines fortbestehenden Vertraulichkeitsinteresses nicht zu rechtfertigen. Für einen drohenden Reputationsschaden ist mit Blick auf das weitestgehend oberflächlich gebliebene Vorbringen der Beigeladenen zu 1. nichts ersichtlich. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass sie bei der Wahrnehmung des Mandats auf die vertrauliche Erhebung oder Übermittlung von Informationen Dritter angewiesen sei und ihre Aufgaben nicht mit der gleichen Verlässlichkeit erfüllen könne, wenn die Vertraulichkeit insoweit nicht gewährleistet wäre. Mit diesem Vorbringen „verlängert“ sie den Ausschlussbereich des § 3 Nr. 7 IFG in den Bereich der ihr als Verwaltungshelferin zugewiesenen öffentlichen Aufgaben. Insoweit gilt nichts grundsätzlich Anderes als in ihrem Verhältnis zum Beklagten. Während des laufenden Mandats der Bürgschaftsbegleitung sind Informationen Dritter grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, wenn sie von Dritten der Beigeladenen zu 1. vertraulich übermittelt werden. Nach Abschluss des Mandats muss informationsbezogen dargelegt werden, dass die Informationen weiterhin marktrelevant sind und der Geheimhaltung bedürfen, damit die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nicht künftig erschwert oder gar unmöglich wird. Das haben weder die Beigeladene zu 1. noch der Beklagte in Bezug auf konkrete Unterlagen und darin enthaltene Informationen Dritter nachvollziehbar geleistet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2022 – OVG 12 B 6/21 –, juris Rn. 50 f.). Dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1. kann auch nicht entnommen werden, dass die streitbefangenen Informationen über eine spezifisch fallbezogene Anwendung hinaus eine nur ihr vertraute exklusive Arbeitsmethodik erkennen lassen, die von anderen Wirtschaftsprüfungsunternehmen, unterstellt sie würden wie die Beigeladene zu 1. als Mandatar mit der Aufgabe betraut, nicht aus sich heraus auf der Grundlage allgemeinen Wirtschaftsprüferwissens und von Vorgaben durch gesetzliche Vorschriften fallbezogen entwickelt werden könnte. Diese Würdigung steht im Einklang mit der Angabe der Beigeladenen zu 1., an ihrer Arbeitsweise habe sich in den letzten zehn Jahren nichts Wesentliches geändert. Die Präsentation bestimmter Arbeitsergebnisse ergibt sich aus der Interaktion der am Verfahren beteiligten Stellen und Unternehmen, weil es um die Erarbeitung der Grundlagen zur Bescheidung gestellter Bürgschaftsanträge und daraus resultierender Anforderungen, gegebenenfalls auch unter Einschaltung weiterer Dritter, geht. Aus den Darlegungen der Beigeladenen zu 1. wird nicht nachvollziehbar ersichtlich, dass diese Interaktion ausschließlich von ihr geleistet werden kann. Insofern erlitte der Beklagte auch keine Nachteile, wenn möglicherweise erkennbares besonderes Erfahrungswissen der Beigeladenen zu 1. über den Informationszugang erschlossen werden könnte. Dessen Verbreitung würde im Ergebnis nur dazu führen, dass sich künftig auch andere Wirtschaftsprüfungsunternehmen auf entsprechende Ausschreibungen um den Mandatarvertrag mit einem an die Leistungsanforderungen gezielter angepassten Angebot bewerben könnten und der Beklagte eine größere Auswahl unter den entsprechend leistungsfähigen Bewerbern hätte. Der von der Beigeladenen zu 1. geltend gemachte Nachteil wäre nach dieser Betrachtungsweise ein Vorteil für den Beklagten, weil sich für ihn die Angebotsbreite von Unternehmen grundsätzlich erhöhen würde. Schutz ihrer privaten Belange kann die Beigeladene zu 1. deshalb nur durch eine plausible Darlegung des Schutzes geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen erlangen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2022 – OVG 12 B 6/21 –, juris Rn. 49). Hinzu kommt, dass seit Stellung des Antrages auf Informationszugang im August 2015 fast acht Jahre verstrichen sind und für das auch heute noch fortbestehende Vertrauensinteresse noch weniger Anhaltspunkte bestehen als ohnehin schon. § 3 Nr. 7 IFG stellt zwar auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab. Auch aus prozessökonomischen Gründen ist es jedoch sachgerecht, hinsichtlich des Fortbestehens des objektiv schutzwürdigen Vertrauensinteresses zu fordern, dass dieses auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht. Wäre dies anders und würde deswegen die Klage abgewiesen werden, würde die Klägerin beziehungsweise ein von ihr beauftragter Dritter einen neuen IFG-Antrag stellen, der dann am neuerlichen Zeitpunkt zu messen wäre. Dass ein erneuter Antrag der Klägerin zulässig ist, zeigen § 12 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V und § 9 Abs. 2 IFG, wonach die Behörde im Falle einer Antragsablehnung auch mitzuteilen hat, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist. Denn bei – wie hier – nur vorübergehenden Ausschlussgründen kann der zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zulässige Informationszugang möglicherweise später erfolgen (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 32 f.). Steht dem Anspruch lediglich ein noch zu geringer Zeitablauf entgegen, gehen sowohl das Informationsfreiheitsgesetz M-V als auch das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes mithin davon aus, dass ein späterer Anspruch – nach Ablauf der gebotenen Zeit – zulässig ist. Das Erfordernis eines neuen Antrags würde weder der Prozessökonomie noch dem Sinn und Zweck der Informationsfreiheitsgesetze entsprechen. Die bis zur gerichtlichen Entscheidung verstrichene Zeit zu berücksichtigen, entspricht auch den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts im Falle einer – wie hier vorliegenden – Verpflichtungsklage. Zusätzlich kommt hier hinzu, dass der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG nur inzident zum Tragen kommt und das hier vorrangig maßgebliche Informationsfreiheitsgesetz M-V, insbesondere in § 5 IFG M-V, nicht den maßgeblichen Zeitpunkt auf den der Antragstellung festlegt. Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darauf hingewiesen, dass für eine Schutzbedürftigkeit regelmäßig nach fünf Jahren kein Raum besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 40). Einen signifikanten Unterschied bei der Beurteilung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie der in § 5 Nr. 3 IFG M-V in Verbindung mit § 3 Nr. 7 IFG genannten vertraulich erhobenen oder übermittelten Informationen in zeitlicher Hinsicht vermag der Senat nicht zu erkennen. 4. Der Grundsatz der Bund-Länder-Treue steht dem Anspruch der Klägerin auch nicht isoliert, das heißt losgelöst von den Ausschlusstatbeständen der § 5 Nr. 1 und Nr. 3 IFG M-V, entgegen. Neben den genannten Vorschriften, die eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Bund-Länder-Treue darstellen, und dem weit gefassten Auffangtatbestand in § 5 Nr. 4 IFG M-V besteht kein Raum für eine isolierte Heranziehung des Grundsatzes der Bund-Länder-Treue. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist auch nicht erkennbar, dass das Informationsfreiheitsgesetz den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht wird und erweiternd anzuwenden beziehungsweise auszulegen ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. bleibt unsubstantiiert. Selbst wenn der Grundsatz der Bund-Länder-Treue – entgegen der vorstehenden Erwägungen – anwendbar wäre, wäre ein diesbezüglicher Ausschluss aus denselben Gründen wie bei § 5 Nr. 1 und 3 IFG M-V nicht gegeben. 5. Dem Anspruch der Klägerin steht auch der § 6 IFG M-V nicht entgegen. Die Vorschrift ist Ausdruck des Spannungsverhältnisses zwischen dem allgemeinen Anspruch auf Informationszugangsfreiheit und dem Behördeninteresse. Das Streben nach Transparenz und Offenheit erfährt dort eine Einschränkung, wo die Effektivität des Verwaltungshandelns gefährdet ist. Vor diesem Hintergrund schützt der § 6 IFG M-V den behördlichen Entscheidungsprozess. Bereits die Überschrift der Vorschrift stellt klar, dass sich der Schutz im Wesentlichen auf den Prozess der Entscheidungsfindung, nicht aber auf die Ergebnisse des Verwaltungshandelns bezieht. Es soll vor allem sichergestellt werden, dass in speziellen Lebenssachverhalten behördliche Entscheidungsabläufe auch weiterhin für die Bürger nicht einsehbar sind. Aber auch hier haben die Behörden, um den Gesetzeszweck nicht zu gefährden, die Ausnahmetatbestände des § 6 IFG M-V im Rahmen einer zurückhaltenden Auslegung einzelfallbezogen nur auf das Notwendigste auszurichten (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 15). Mit der Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes M-V fand ein Paradigmenwechsel statt. Das bisher in der Verwaltung übliche Regel-Ausnahme-Verhältnis wurde umgekehrt, hin zur Regel, dass Informationen öffentlich sind. Eine Vertraulichkeitsbestimmung stellt sich insofern als Einschränkung dieser Regel dar. Danach ist ein Ausschlussgrund nach § 6 IFG M-V nicht gegeben. a) Der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 3 IFG M-V steht dem Anspruch der Klägerin auf Informationszugang nicht im Wege. Danach sind Protokolle vertraulicher Beratungen nicht zugänglich. Die Vorschrift schützt die Effektivität des Verwaltungshandelns, indem sie einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch gewährleisten soll. In zeitlicher Hinsicht schließt es § 6 Abs. 3 IFG M-V nicht auf Dauer aus, zumindest Ergebnisprotokolle zugänglich zu machen (§ 6 Abs. 5 IFG M-V). Damit soll der Informationszugang grundsätzlich nur solange aufgeschoben werden, wie die Beratungen beeinträchtigt werden (könnten). Hierbei bildet der Abschluss des Verfahrens keine feste zeitliche Grenze, weil es in § 6 Abs. 5 Satz 1 IFG M-V insoweit „spätestens“ heißt. Vielmehr ist maßgeblich, ob die nachträgliche Publizität die offene Willensbildung im Beratungsprozess beeinträchtigen kann, indem sie eine einengende Vorwirkung ausübt. Dies ist im Wege einer Prognose zu beurteilen, bei der die informationspflichtige Behörde die Darlegungslast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 32 ff. zu § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG; Urteil vom 9. Mai 2019 – 7 C 34.17 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Danach unterfallen die von der Klägerin begehrten Dokumente nicht dem Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 3 IFG M-V. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr Bekanntwerden nach dem Scheitern der Sanierung zukünftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beratungsprozesses führen könnte. Zum einen ist der Prozess der Entscheidungsfindung hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Werftenförderung bereits seit langem abgeschlossen. Daher sind gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 IFG M-V jedenfalls die Ergebnisprotokolle zugänglich zu machen. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dem Schutz der Beratung nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher unterfällt. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 34 zu § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG; Urteil vom 9. Mai 2019 – 7 C 34.17 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Zum anderen ist nicht festzustellen, dass es sich bei den von der Klägerin begehrten Dokumenten überhaupt um Protokolle vertraulicher Beratungen handelt. Soweit der Beklagte und die Beigeladene zu 1. vortragen, dass es sich nicht um Ergebnisprotokolle handele, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Allein die pauschale Behauptung genügt nicht. Im Übrigen verkennen sie, dass es nicht maßgeblich darauf ankommt, ob es sich bei den Dokumenten um Ergebnisprotokolle handelt. Vielmehr muss es sich bei den Dokumenten um Protokolle vertraulicher Beratungen handeln, damit der Ausschlusstatbestand von § 6 Abs. 3 IFG M-V greift. So ist es auch denkbar, dass die streitgegenständlichen Dokumente weder Beratungs- noch Ergebnisprotokolle darstellen. Dass es sich um Protokolle vertraulicher Beratungen handelt, kann jedenfalls nicht festgestellt werden. Denn bei den noch streitgegenständlichen Dokumenten handelt es sich bei 12 von 23 Dokumenten um Gutachten, Prüfungen, Untersuchungen und Berichte, vgl. Klageanträge 2 (5), 2 (6), 2 (7), 2 (8), 2 (10), 2 (12), 2 (13), 2 (14), 2 (15), 2 (19) und 2 (20) und 2 (32). Diese fallen sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn und Zweck schon nicht unter Protokolle vertraulicher Beratungen. Gutachten, Untersuchungen und Berichte dienen regelmäßig der Vorbereitung von Beratungen. Sie zählen aber auch mit Blick auf § 6 Abs. 2 IFG M-V nicht zum Entscheidungsfindungsprozess als solchem, der einem Informationszugang entgegensteht. Danach dienen unter anderem Gutachten und Stellungnahmen Dritter nicht der unmittelbaren Vorbereitung im Sinne von § 6 Abs. 1 IFG M-V. Wenn Gutachten und Stellungnahmen schon nicht zur unmittelbaren Vorbereitung zählen, können sie erst recht nicht Gegenstand der vertraulichen Beratung selbst sein. Das Gleiche gilt für Schreiben, E-Mails, Hinweise o. ä., vgl. Klageanträge 2 (9), 2 (17), 2 (18) und 2 (31). Auch insoweit bietet das Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. keine Anhaltspunkte dafür, vom Gegenteil auszugehen. Nichts Anderes gilt für Stellungnahmen, vgl. Klageanträge 2 (22) und 2 (28), (Arbeits-)/(Konzept-)Papiere vgl. Klageanträge 2 (24), 2 (25) und 2 (29). Unter „Protokolle vertraulicher Beratungen“ sind – mit Blick auf § 6 Abs. 1 IFG M-V – auch keine Entscheidungsvorlagen und Sitzungsvorlagen vgl. Klageantrag 2 (3), zu fassen. Beim Bürgschaftsvotum der Beigeladenen zu 1. vgl. Klageantrag 2 (4) könnte § 6 Abs. 3 IFG M-V gegebenenfalls einschlägig sein. Insoweit ist aber das Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. zu oberflächlich, als dass eine Überprüfung möglich ist, ob das Votum Ausführungen zu einer Beratung enthält. Außerdem kann das Bürgschaftsvotum zwar als Entscheidungsvorlage genutzt worden sein. Eine solche ist aber nicht von § 6 Abs. 3 IFG M-V geschützt. Im Übrigen haben der Beklagte und die Beigeladene zu 1. nicht hinreichend dargelegt, inwiefern aufgrund der Offenlegung der begehrten Informationen Beratungsprozesse gefährdet würden. Auch mit Schriftsatz vom 24. Mai 2023 macht die Beigeladene zu 1. lediglich Ausführungen zur Zuordnung der Dokumente zu dem Bereich der spezifischen Kenntnisse. Inwieweit dies auch für den Beratungsprozess erheblich sein soll, legt die Beigeladene zu 1. nicht dar. Eine nachteilige Beeinträchtigung zukünftiger vertraulicher Beratungen scheidet insbesondere mit Blick auf den seit dem 1. Januar 2014 einschlägigen Schutz hinsichtlich der Werftenförderung von vornherein aus. b) An der Pflicht zur Offenlegung der begehrten Informationen ändert auch § 6 Abs. 4 IFG M-V nichts. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, wenn das Bekanntwerden des Inhaltes der Informationen die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt. Diese Regelung dient dem Schutz des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung, der einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich umfasst. Dazu gehört etwa die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungen vollzieht (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 15). Auch dafür, dass die streitgegenständlichen Dokumente dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen, ist nichts ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte nichts Substantiiertes dafür vorgetragen. Vielmehr wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Offenlegung vorrangig die Beigeladene zu 1. beziehungsweise die Beigeladene zu 2. treffe. Die Befürchtung des Beklagten, dass bei einem Wegfall des benötigten externen Sachverstandes – hier in Gestalt der Beigeladenen zu 1. – die Funktionsfähigkeit der Landesregierung beeinträchtigt würde, greift nicht durch. Eine zukünftige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung scheidet mit Blick auf den seit dem 1. Januar 2014 greifenden Schutz hinsichtlich der Werftenförderung von vornherein aus. Selbst wenn die Beigeladene zu 1. – was mit Blick auf die langjährige Zusammenarbeit mit dem Beklagten unwahrscheinlich erscheint – im Falle einer Offenlegung der gewünschten Informationen die Zusammenarbeit beenden würde, hat der Beklagte nicht plausibel dargelegt, warum er für die zukünftige Werftenbewertung, die unter den Schutz des Werftenförderungsgesetzes fällt, nicht ein anderes Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragen könnte. Allein der Umstellungsaufwand, der mit der Zusammenarbeit mit einem neuen Wirtschaftsprüfungsunternehmen verbunden ist, führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Landesregierung. c) Dem Anspruch der Klägerin steht ferner § 6 Abs. 6 IFG M-V nicht entgegen. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden der Informationen der Erfolg behördlicher Maßnahmen, insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, von ordnungsbehördlichen Anordnungen oder Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, gefährdet oder vereitelt sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde erheblich beeinträchtigt würde. Der Auffassung der Beigeladenen zu 1., dass sich in § 6 Abs. 6 IFG M-V der Rechtsgedanke des § 3 Nr. 7 IFG wiederspiegele und deshalb die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Nr. 7 IFG zu übertragen seien, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Beigeladene zu 1. verkennt insoweit die Zielrichtung des § 6 Abs. 6 IFG M-V. Im Gegensatz zu § 3 Nr. 7 IFG stellt § 6 Abs. 6 IFG M-V auf konkrete – andauernde – behördliche Maßnahmen ab (vgl. LfDI, Erläuterungen zum IFG M-F, S. 62), deren Erfolg durch den Informationszugang gefährdet sein muss. Die Regelung ist eng auszulegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen vor allem noch nicht endgezeichnete Schriftstücke nicht in die Öffentlichkeit gelangen, ebenso noch nicht vollständige bzw. genügend verifizierte (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 15). Die Vorschrift des § 6 Abs. 6 IFG M-V schützt im Wesentlichen – wie § 6 IFG M-V generell – den behördlichen Entscheidungsprozess. Nicht geschützt sind die Ergebnisse des Verwaltungshandeln. In diesem Licht ist auch der letzte Halbsatz von § 6 Abs. 6 IFG M-V zu verstehen, der sich auf eine erhebliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde bezieht. Für einen Ausschluss nach § 6 Abs. 6 IFG M-V muss zu befürchten sein, dass durch das Bekanntwerden der Information sowohl der Erfolg behördlicher Maßnahmen (…) gefährdet oder vereitelt als auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde erheblich beeinträchtigt würde. Obgleich der Landesgesetzgeber in der Begründung hinsichtlich des letzten Halbsatzes von einem Auffangtatbestand spricht, legt der Wortlaut der Norm nahe, dass die Voraussetzungen (Erfolg behördlicher Maßnahmen gefährdet oder vereitelt einerseits und erhebliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben andererseits) kumulativ vorliegen müssen. Anders als etwa der Landesgesetzgeber in Berlin in § 9 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin hat der hiesige Landesgesetzgeber statt eines „oder“ ein „sowie“ verwendet, was so viel heißt wie „und“. In § 9 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin heißt es: Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen, insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, ordnungsbehördlichen Anordnungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung vereitelt wird oder ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat). Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es bei § 6 Abs. 6 letzter Halbsatz IFG M-V nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch die inhaltliche Offenlegung der Information an. Vielmehr ist die Befürchtung maßgeblich, ob die Behörde durch die verwaltungsseitige Umsetzung der Informationsgewährung in ihrer Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigt wird. Nicht das „Ob“ des Bekanntwerdens der Information führt zur erheblichen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung, sondern das „Wie“ der Bekanntgabe. So darf die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie die Zusammenstellung der Unterlagen die Verwaltung nicht über Gebühr beeinträchtigen. Ein normaler, bei jeder Bearbeitung eines Vorganges auftretender Aufwand, rechtfertigt den Ausschluss des Informationszugangs allerdings nicht (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 15; Nr. 1.4.2.4 der VV). Eine solche Auslegung steht im Einklang mit den anderen Ausschlusstatbeständen in § 6 IFG M-V, bei denen der Entscheidungsprozess und konkrete Maßnahmen – im laufenden Geschäft – geschützt werden und nicht – worauf etwa der LfDI in seinen Erläuterungen (vgl. S. 62) zu § 6 Abs. 6 letzter Halbsatz abstellt – auf eine Gefährdung der zukünftigen Aufgabenerfüllung an sich. Eine solche Auslegung würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Dass der Landesgesetzgeber den mit der Bekanntgabe der Informationen verbundenen Verwaltungsaufwand nicht „zufällig“ berücksichtigt hat, zeigt sich auch in § 11 Abs. 2 IFG M-V. Danach kann die Frist zur Bescheidung eines Antrages verlängert werden, soweit Umfang und Komplexität der begehrten Information dies rechtfertigen. Noch deutlicher kommt die Erheblichkeit des mit der Bekanntgabe der Informationen verbundenen Verwaltungsaufwandes bei § 11 Abs. 3 IFG M-V zum Ausdruck. Dort heißt es: Besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur teilweise, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Auch in § 7 Nr. 4 IFG M-V wird ein unverhältnismäßiger Aufwand berücksichtigt. Im Ergebnis kann weder festgestellt werden, dass zu befürchten ist, dass das „Wie“ der Bekanntgabe der Informationen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Beklagten führt, noch, dass zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden der Information der Erfolg einer – konkreten – behördlichen Maßnahme gefährdet oder vereitelt werden könnte. Warum die Werftenförderung der I-Werft GmbH noch gefährdet oder vereitelt werden kann, wenn das Förderverfahren bereits seit langem abgeschlossen ist und die Begünstigte mit Blick auf ihre Insolvenz rechtlich nicht mehr existiert, haben der Beklagte und die Beigeladene zu 1. nicht plausibel dargelegt. Dass eine andere – später erfolgte – Werftenförderung gefährdet oder vereitelt werden würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für nach dem 1. Januar 2014 erfolgte Förderungen nach dem Werftenförderungsgesetz gilt der Ausschluss des § 12 WFG M-V. Hinsichtlich der vom Beklagten gewünschten Expertise gilt das zu § 6 Abs. 4 IFG M-V Ausgeführte. Ferner hat der Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben durch das „Wie“ der Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden könnte. Selbst wenn – entgegen der vorstehenden Ausführungen – die vom Bundesverwaltungsgericht zu § 3 Nr. 7 IFG aufgezeigten Voraussetzungen auf § 6 Abs. 6 IFG M-V zu übertragen wären, würde es am Fortbestehen des objektiv schutzwürdigen Interesses fehlen (siehe oben). 6. Schließlich können sich weder der Beklagte noch die Beigeladene zu 1. auf einen Ausschlussgrund nach § 8 Satz 1 IFG M-V berufen. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht oder durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und der Betroffene nicht eingewilligt hat. a) Der Schutz des geistigen Eigentums steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Zwar ergibt sich das nicht schon aus § 6 Abs. 2 IFG M-V. Denn die Vorschrift trifft nur eine Aussage dahingehend, dass unter anderem Gutachten und Stellungnahmen Dritter nicht der unmittelbaren Vorbereitung dienen und damit nicht unter den Schutzbereich des § 6 Abs. 1 IFG M-V fallen. Dazu, ob Gutachten und Stellungnahmen Dritter von anderen Ausschlussgründen erfasst werden, trifft § 6 Abs. 2 IFG M-V keine Aussage. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass geistiges Eigentum vorliegend betroffen ist. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. haben im Einzelnen keine Sprachwerke benannt, die geistiges Eigentum der Beigeladenen zu 1. sein könnten. Sie haben nur pauschal geltend gemacht, die Unterlagen unterfielen sämtlich dem Urheberrechtsschutz der Beigeladenen zu 1. Das überzeugt in dieser Allgemeinheit nicht. Hinsichtlich der Gutachten, Bewertungen, Voten, Berichte, Untersuchungen, Arbeitspapiere, Empfehlungen und sonstige Expertisen ist eine Veröffentlichung durch die Beigeladene zu 1. ausgeschlossen, weil sie diese vertraulich weitergegeben hat. Darüber hinaus steht die Beigeladene zu 1. hinsichtlich des Informationsbegehrens der Klägerin einer informationspflichtigen Behörde und ihre Mitarbeiter Bearbeitern gleich. Da es sich insoweit nicht um Urheberrechte außenstehender Dritter handelt, ist es dem Beklagten versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu wenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 7 C 1.14 –, juris Rn. 38 m. w. N.). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1. ihre vertraglich geschuldeten Ausarbeitungen der Beklagten überlassen hat und diese von den daraus folgenden Befugnissen nur unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes Gebrauch machen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34/18 –, juris Rn. 55). b) Dem Anspruch der Klägerin stehen auch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 8 Satz 1 Variante 2 IFG M-V nicht entgegen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 u.a. –, juris Rn. 87). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden geschützt, wenn der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Ein solches Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 38). Danach spricht gegen einen unverändert fortbestehenden Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Zeitablauf von inzwischen fast 11 Jahren seit der Insolvenz der I. GmbH. Der erforderliche Wettbewerbsbezug einer Information kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen. Insoweit wird vermutet, dass Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr aktuell sind und mangels fortbestehender Wettbewerbsrelevanz nicht mehr dem Berufsgeheimnisschutz unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 40). Nach den Angaben der Beteiligten kann außerdem nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. enthalten oder jedenfalls ihre Offenlegung Rückschlüsse darauf zuließen. Es fehlen konkrete Darlegungen dazu, in welchen Dokumenten entsprechende Informationen enthalten sein sollen. Aus dem Schriftsatz der Beigeladenen zu 1. vom 24. Mai 2023 ergibt sich nichts Anderes. Die dortigen Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf § 3 Nr. 7 IFG und die in diesem Zusammenhang betroffenen spezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten der Beigeladenen zu 1. Im Übrigen führt allein eine inhaltlich-wirtschaftliche Begutachtungstätigkeit nicht automatisch zum Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Diesbezüglich hat der Landesgesetzgeber von der Aufnahme einer dem § 3 Nr. 7 IFG vergleichbaren Regelung abgesehen. Auch vor diesem Hintergrund wären weitere Ausführungen geboten gewesen, die die Einstufung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hätte rechtfertigen können. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. haben sich auf die Rüge beschränkt, das Verwaltungsgericht habe die Darlegungsanforderungen überzogen, die zwangsläufig zu einer Offenbarung ihrer Geschäftsgeheimnisse führten. Diese Beanstandung teilt der Senat nicht. Zwar dürfen die Darlegungsanforderungen angesichts des bei materiellen Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden "Darlegungs- und Beweisnotstands" der Behörde nicht überspannt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist jedoch ein Mindestmaß an Plausibilität (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34/18 –, juris Rn. 62). Wenn die streitigen Dokumente tatsächlich Informationen in dem von der Beigeladenen zu 1. dargestellten, ihre Geheimhaltung erfordernden Sinne enthielten, wäre es ohne Schwierigkeiten möglich, die Informationen zu kennzeichnen, die die exklusive Prüfungs- und Bewertungsmethodik der Beigeladenen zu 1. widerspiegeln oder jedenfalls für einen hinreichend sachkundigen Betrachter Rückschlüsse darauf zulassen. Die streitgegenständlichen Dokumente enthalten verschiedentlich Expertisen der Beigeladenen zu 1. und es ist nicht nachvollziehbar, warum sie sich zu einer den vorstehenden Anforderungen gerecht werdenden Darlegung außerstande sieht. Zur Erreichung des erforderlichen Maßes an Plausibilität und Nachvollziehbarkeit für die richterliche Überzeugungsbildung würde eine thematische Umschreibung von konkreten Inhalten und eine Erläuterung der sachverständigen Bewertung auf der Grundlage exklusiv erarbeiteter Kriterien ausreichen, ohne dass die dahinterstehende Methodik und darauf beruhende Prüfschemata selbst ausgebreitet werden müssten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34/18 –, juris Rn. 63). Daher kann dahinstehen, ob sich die Beigeladene zu 1. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Beklagten und die Beigeladene zu 2. überhaupt auf eine fehlende Einwilligung ihrerseits gegenüber dem Informationszugang der Klägerin berufen kann. Vermeintlich in den begehrten Informationen enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter stehen dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Soweit sie in die Offenlegung der Informationen – jedenfalls im Parallelverfahren – eingewilligt haben, was namentlich für den Insolvenzverwalter der I. GmbH und die Rechtsnachfolgerin der Vermögensgegenstände der I. GmbH gilt, können etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser Unternehmen dem Anspruch der Klägerin nicht entgegengehalten werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34/18 –, juris Rn. 65). Im Übrigen bleibt das Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. hinsichtlich der beteiligten Banken und Versicherungsunternehmen pauschal und ermöglicht keine Zuordnung zu bestimmten Informationen. Der Beklagte hat nicht einmal exemplarisch für die Kategorien von Dritten – Vertragspartner des insolventen Unternehmens, Banken und Kreditversicherer – erläutert, dass in einem oder mehreren der Dokumente bezogen auf einen bestimmten Vertragspartner der I. GmbH bzw. eine Bank oder einen Kreditversicherer exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen enthalten ist, hinsichtlich dessen trotz des nunmehr bereits 11 Jahre zurückliegenden Eintritts der Insolvenz des geförderten Unternehmens noch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse wegen fortbestehender Wettbewerbsrelevanz anzunehmen ist. Ein solcher Vortrag überspannt auch nicht die Darlegungsanforderungen und führt auch nicht zur Offenlegung geheim zu haltender Umstände. Dass der Beklagte nicht in der Lage war zu erläutern, welche Aufträge von Vertragspartnern der I. GmbH an den Werftstandorten auch nach der Insolvenz zu den seinerzeit maßgeblichen Konditionen fortgeführt worden sind und inwiefern diese Konditionen nach inzwischen denkbarer Fertig- und Indienststellung der Schiffe noch der Geheimhaltung bedürfen, ist nicht ersichtlich. Er hätte auch darstellen müssen, inwieweit konkret auf den Bürgschaftsfall der I. GmbH zugeschnittene Konditionen von Banken und Kreditversicherern nach der Insolvenz des geförderten Unternehmens noch Bedeutung für die Risikoabschätzung in künftigen Finanzierungs- und Bürgschaftsfällen haben, was Voraussetzung für ein fortbestehendes Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Finanzinstitute wäre. Eine solche Darlegung ist ihm auch zumutbar. Geschäftsgeheimnisse der M... sind ebenfalls nicht schutzbedürftig. Denn diese hat das Sanierungskonzept für die Werftstandorte in Mecklenburg-Vorpommern erstellt. Insofern ist ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des von der Beigeladenen zu 1. ausgewerteten Sanierungskonzepts und etwa darin enthaltenen exklusiven Wissens gegenüber der Klägerin, die zur Hegemann-Gruppe gehört, nicht erkennbar. 7. Schließlich stehen auch etwaige fiskalische Interessen des Beklagten dem Informationsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Für eine Berücksichtigung solcher Interessen hat der Beklagte eine Rechtsgrundlage nicht aufgezeigt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere bezieht sich § 8 Satz 2 IFG M-V nicht auf fiskalische Interessen generell, sondern nur im Zusammenhang mit der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr und dem Schutz geistigen Eigentums sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte durch die Werftenförderung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Vorschrift des § 8 IFG M-V schützt aber nach dem Willen des Gesetzgebers einen speziellen Teilbereich privater Belange (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 16). Außerdem ordnet § 8 Satz 2 IFG M-V für die genannten Behörden lediglich die Anwendung von Satz 1 an, mithin den Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Der Gesetzgeber hat einen insoweit bestehenden Schutz für ausreichend erachtet und deshalb den § 5 Nr. 5 IFG M-V a. F. gestrichen (vgl. LT-Drs. 5/4191, S. 8 f.). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist nicht erkennbar, dass der Schutz geistigen Eigentums sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Informationszugang entgegenstehen. Darüber hinaus ist § 8 Satz 2 IFG M-V auch nicht analog anzuwenden. Es besteht weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage. Es überzeugt nicht, bloße fiskalische Interessen dem geistigen Eigentum sowie den Betriebs- und Geschäftsheimnissen gleichzusetzen. Hierfür spricht auch der Gesetzgebungsprozess. Der ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren zum Informationsfreiheitsgesetz M-V vorgesehene § 3 Abs. 2 Satz 2, wonach fiskalische Tätigkeiten durch das Informationsfreiheitsgesetz M-V nicht berührt werden, ist im Laufe des Gesetzgebungsprozesses 2006 nicht in das Informationsfreiheitsgesetz M-V aufgenommen worden (vgl. LT-Drs. 4/2320, S. 5). Bereits der zunächst beabsichtigte Ausschluss fiskalischer Tätigkeiten bezog sich lediglich auf behördliche Tätigkeiten in der Handlungsform des Privatrechts, wozu sogenannte fiskalische Hilfsgeschäfte ebenso wie die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Behörde ohne öffentliche Zweckbestimmung oder der Bereich des Verwaltungsprivatrechts zählten (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 13). Der Gesetzgeber hat letztlich von der Aufnahme des § 3 Abs. 2 Satz 2 abgesehen und stattdessen zunächst einen Ausschlussgrund in § 5 Nr. 5 IFG M-V aufgenommen. Danach war der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Der Gesetzgeber ist damit den in der öffentlichen Anhörung im Innenausschuss abgegebenen Stellungnahmen gefolgt. Insbesondere der Landesbeauftragte für den Datenschutz hatte ausgeführt, dass der generelle Ausschluss fiskalischer Tätigkeiten von der Anwendung des IFG M-V (wie § 3 Abs. 2 Satz 2) nicht gerechtfertigt sei. Eine „Flucht ins Privatrecht“ solle nicht unterstützt werden. Vielmehr soll ein Informationszugang nur unter den Voraussetzungen des § 5 Nr. 5 IFG M-V ausgeschlossen sein, mithin im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses. Dieser Schutz und der im Rahmen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sei ausreichend (vgl. LT-Drs. 4/2320, S. 17). Dem ist der Gesetzgeber gefolgt. Mit der Aufnahme des § 5 Nr. 5 IFG M-V sollte eine Schädigung wirtschaftlicher Belange des Landes durch den Informationsanspruch vermieden werden (vgl. LT-Drs. 4/2320, S. 20). Damit sollte nur der fiskalische Bereich ausgeklammert werden, in dem unter anderem das Land wie Dritte als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnehmen und ihre wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig wie die Privater sind. Da ein Informationsanspruch gegenüber privaten Mitbewerbern nicht gegeben ist, dürfe auch die öffentliche Verwaltung, wenn sie am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, nicht schlechter gestellt werden als ein Privater (vgl. Nr. 1.4.1.5 VV). Insoweit ist bereits fraglich, ob selbst der § 5 Nr. 5 IFG M-V a. F. auf den vorliegenden Fall anwendbar gewesen wäre. Denn es ist – mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte durch die Werftenförderung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Private Mitbewerber dürfte es nicht geben. Dies bedarf letztlich keiner Entscheidung, weil § 5 Nr. 5 IFG M-V a. F. mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes gestrichen worden ist. Der Gesetzgeber sah die Norm wegen der erfolgten Klarstellung in § 8 Satz 2 IFG M-V als entbehrlich an. Denn danach kann sich das Land nunmehr auch auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen (LT-Drs. 5/4191, S. 8). Grund für die Aufnahme von § 8 Satz 2 IFG M-V war, dass sich Behörden nach teilweiser Rechtsauffassung wegen des fehlenden Unternehmensbezugs im engeren Sinn nicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen konnten (vgl. LfDI, a. a. O., S. 73). Diese Gesetzeshistorie zeigt, dass der Gesetzgeber fiskalische Tätigkeiten weder dem Anwendungsbereich des IFG M-V entziehen noch fiskalische Interessen generell als Ausschlussgrund anerkennen wollte. Vielmehr sind fiskalische Interessen des Landes ausschließlich nach § 8 Satz 1 und 2 IFG M-V geschützt, nämlich in Bezug auf geistiges Eigentum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Liegen solche – wie hier – nicht vor, besteht kein Raum für eine Berücksichtigung fiskalischer Interessen der Behörde, weder gemäß § 8 Satz 2 IFG M-V noch über eine analoge Anwendung der Vorschrift. Nach alledem liegen die Voraussetzungen für den Anspruch der Klägerin vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 2, 154 Abs. 3, 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1. auch diese Kosten aufzuerlegen. Da die Beigeladene zu 2. keinen Antrag gestellt hat, ist es sachgerecht, dass sie (nur) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war zuzulassen, da die Sache hinsichtlich der Frage der generellen Anwendbarkeit von § 5 Nr. 3 IFG M-V und des Grundsatzes der Bund-Länder-Treue in der hier vorliegenden Konstellation Beklagter – Beigeladene zu 1. – Beigeladene zu 2. grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Zugang zu Informationen zur Werftenförderung. Sie war Hauptgesellschafterin der I-Werft GmbH und ist heute noch mit 93 % treuhänderisch an der I-Werft GmbH beteiligt. Die Beigeladene zu 1., ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen, ist seit den 1960er Jahren als Mandatar in Bürgschaftsverfahren für die Beigeladene zu 2. tätig, für den Beklagten seit den 1990er Jahren. Bei parallelen Bürgschaften durch den Beklagten und die Beigeladene zu 2. wurden die Verfahren regelmäßig zur Prüfung des Bürgschaftsvertrages zusammengezogen und von der Beigeladenen zu 1. einheitlich geprüft. Nachdem es bei der I-Werft GmbH im Jahr 2009 zu Liquiditätsengpässen kam, beantragte sie im Dezember 2009 die Gewährung von parallelen Bürgschaften durch den Beklagten und die Beigeladene zu 2. Hierfür erstellte die Beigeladene zu 1. die streitgegenständlichen Gutachten, Voten und Stellungnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung des Bürgschaftsausschusses des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. Im Ergebnis gewährten der Beklagte und die Beigeladene zu 2. der I-Werft GmbH parallele Bürgschaften. Am 29. August 2012 meldete die I-Werft GmbH wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenz an. Das Amtsgericht Stralsund eröffnete mit Beschluss vom 1. November 2012 das Insolvenzverfahren. Mit Schreiben vom 3. August 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übersendung von Kopien von einer Vielzahl von Dokumenten. Die vom Beklagten beteiligte Beigeladene zu 1. lehnte die Herausgabe mit Schriftsatz vom 4. September 2015 ab. Die Beigeladene zu 2. teilte mit, dass sie aufgrund umfangreicher Prüfungen im Parallelverfahren keine Stellungnahme innerhalb der vorgegebenen Frist abgeben könne. Mit Bescheid vom 4. November 2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Antrag sei teilweise nicht bestimmt genug, teilweise seien Dokumente nicht vorhanden oder lägen in seinem Geschäftsbereich nicht vor. Teilweise seien Anträge aufgrund der von der Beigeladenen zu 1. nicht erteilten Zustimmung abzulehnen. Hiergegen erhob die Klägerin am 4. Dezember 2015 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2016 zurückwies. Hiergegen hat die Klägerin am 1. April 2016 Klage erhoben. Im Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin machte die Klägerin einen Anspruch auf Informationszugang gegen die hiesige Beigeladene zu 2. geltend. Im dortigen Verfahren war der hiesige Beklagte als dortiger Beigeladener zu 1. und die hiesige Beigeladene zu 1. als dortige Beigeladene zu 2. hinzugezogen worden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage teilweise mit Urteil vom 19. Juli 2018 – 2 K 348/16 – stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten das Verfahren teilweise für erledigt erklärt; im Übrigen wurden die Berufungen der dortigen Beigeladenen und des dortigen Beklagten mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34/18 – zurückgewiesen. Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 – hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies es zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Mit Urteil vom 5. September 2022 – OVG 12 B 6/21 – stellte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Verfahren sodann ein, soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt hatten. Im Übrigen wurden die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Informationszugang ohne Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen (soweit darüber personenbezogene Daten erkennbar sind) und Telekommunikationsdaten natürlicher Personen zu gewähren ist, soweit es sich nicht um Sachbearbeiter der dortigen Beklagten und der beiden Beigeladenen handele. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wurde Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Zur Begründung ihrer Klage im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin vorgetragen, dass die hier begehrten Unterlagen und die im Parallelverfahren teilweise identisch seien. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Beklagte und die Beigeladene zu 2. die Beigeladene zu 1. gemeinsam beauftragt hätten, ohne das jeweils eine gesonderte Beauftragung erfolgt sei. Das Gleiche gelte für die gemeinsame Prüfung und Begutachtung. Allgemeine Bestimmungen sagten nichts über das konkrete Auftragsverhältnis aus. Eine einheitliche Betrauung bedeute keine gemeinsame Beauftragung. Gegen eine gemeinsame Beauftragung spreche auch, dass die begehrten Unterlagen teilweise nur den Beklagten betreffen sollen. Ein Ausschlussgrund nach § 12 des Werftenförderungsgesetzes M-V (WFG M-V) bestehe nicht. Bei der Norm handele es sich nicht um eine Rechtsvorschrift, die den Anspruch auf Informationszugang ausschließe. Die Norm des § 12 WFG M-V sei erst 2014 in Kraft getreten. Die streitgegenständlichen Informationen seien aber bereits zwischen 2009 und 2012 entstanden. Eine Anwendung auf frühere Vorgänge käme einer unzulässigen Rückwirkung gleich. § 12 WFG M-V vermittle keinen Anspruch im Sinne von § 1 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes M-V (IFG M-V), sondern beinhalte eine Restriktion. Das Werftenförderungsgesetz sei Teil des Haushaltsbegleitgesetzes 2014/2015 gewesen, mit dem für die Zukunft Regelungen haben getroffen werden sollen. Im Übrigen seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der insolventen I-Werft GmbH nicht geschützt, zumal der Insolvenzverwalter und die Erwerberin der Vermögensgegenstände im Parallelverfahren ihr Einverständnis erteilt hätten. Die Beigeladene zu 1. sei keine andere Behörde im Sinne des § 5 Nr. 3 IFG M-V. Die Beigeladene zu 2. sei zur Informationsherausgabe verpflichtet. So habe sie dem Informationszugangsanspruch mit Bescheid vom 13. April 2016 teilweise stattgegeben. Ihr Vertrauen sei insoweit nicht schutzwürdig. Auch § 3 Nr. 4 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) greife nicht. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. könnten sich nicht auf § 43 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO) berufen. Die Verschwiegenheitspflicht des Auftragnehmers schütze nur den Auftraggeber, der keiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterliege. Beide Auftraggeber seien für sich allein befugt, über die streitigen Informationen zu verfügen, weil sie Herren des Geheimnisses seien. Etwaige Geschäftsgeheimnisse der I-Werft GmbH seien mangels Mandatsverhältnis zur Beigeladenen zu 1. nicht geschützt. Gutachten und sonstige Ausführungen der Beigeladenen zu 1. als Wirtschaftsprüferin bezögen sich nicht auf ihr Unternehmen, zumal sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut worden sei. Daher stünde sie der informationspflichtigen Behörde gleich. Die Einschaltung eines Berufsgeheimnisträgers ändere an der Informationszugangspflicht nichts, zumal es im IFG M-V keine dem § 3 Nr. 4 Var. 2 IFG vergleichbare Regelung gebe. Vielmehr gelte § 1 Abs. 3 Satz 2 IFG M-V. Der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 3 IFG M-V greife nicht, weil nur der Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung geschützt sei, nicht das Beratungsergebnis oder der -gegenstand. Ungeachtet dessen fehle ein konkreter Vortrag, inwieweit die Veröffentlichung bestimmter Dokumente den behördlichen Beratungsverlauf widerspiegelten und Beratungsprozesse konkret und ernsthaft gefährdet würden. Ergebnisse von Gutachten und Stellungnahmen Dritter seien von der Zugangsbeschränkung ausgenommen, § 6 Abs. 2 IFG M-V. Ein Verweigerungsgrund bestehe dann nicht mehr, wenn die Entscheidungsprozesse – wie hier – bereits seit langem abgeschlossen seien. Dem Anspruch stehe § 7 IFG M-V nicht entgegen, wozu die Klägerin nähere Ausführungen gemacht hat. Es liege auch kein Ausschlussgrund nach § 8 Satz 1 Var. 1 IFG M-V vor. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. rügten lediglich pauschal die Verletzung geistigen Eigentums. Letztere könne sich nicht auf das Urheberrecht berufen, weil sie keine Dritte sei, sondern der informationspflichtigen Behörde gleichstehe. Im Übrigen seien Gutachten und Stellungnahmen Dritter herauszugebende Unterlagen. Dann könne das Urheberrecht dem nicht entgegenstehen. Diesbezügliche Rechte gingen im Zuge des (Werk-)Auftragsverhältnisses auf den Auftraggeber, hier den Beklagten, über. Das gelte auch für ein etwaiges Erstveröffentlichungsrecht der Beigeladenen zu 1. Der begehrte Informationszugang stelle überdies keine Veröffentlichung dar. Die unter Schutz stehenden Werke müssten eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen (§ 2 Abs. 2 UrhG), was bei Protokollen, Berichten über Sitzungen und Besprechungen, Vermerken, E-Mails und Schreiben nicht der Fall sei. Im Übrigen könne die Einschaltung von Privaten bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben den Informationszugangsanspruch nicht verhindern. Etwaige entgegenstehende zivilrechtliche Vereinbarungen seien unwirksam. Da der Beklagte dem hiesigen Informationsfreiheitsgesetz unterliege, sei er verpflichtet, seine Rechte als Auftraggeber, die er im Zuge der Übergabe der Informationen seitens der Beigeladenen zu 1. erlangt habe, in Anspruch zu nehmen und die erhaltenen Informationen offenzulegen. Ein Ausschluss nach § 8 Satz 1 Var. 2 IFG M-V greife ebenfalls nicht. Es fehle an berechtigten Geheimhaltungsinteressen. Das hierfür gebotene Mindestmaß an Plausibilität sei nicht gewahrt. Allein durch eine abstrakte Darstellung werde die dahinterstehende Methodik und die darauf beruhenden Prüfungsschemata nicht offengelegt. Überdies seien weder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berührt. Bei insolventen Unternehmen hätten Informationen zur Sanierungsfähigkeit keine wettbewerbsrechtliche Bedeutung mehr. Hinsichtlich Informationen von der L... sei lediglich die I-Werft GmbH als Begünstigte des Bürgschaftsantrages geschützt. Die begehrten Dokumente enthielten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1., weil sie Ergebnisse von Werkverträgen seien. Ein etwaiges besonderes Knowhow im Branchensektor „Werften“ stehe dem Informationszugangsanspruch nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass die begehrten Dokumente nur die Ergebnisse der Prüfungen enthielten. Im Übrigen hat die Klägerin bestritten, dass die Methodik der Beigeladenen zu 1. aus den streitgegenständlichen Dokumenten abgeleitet werden könne. Inwieweit das Wissensmanagement vorliegend relevant sei, bleibe unklar. Es sei davon auszugehen, dass die begehrten Dokumente nur eine Auswertung der über das etwaige Wissensmanagement erhaltenen Informationen enthielten. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 4. November 2015 (Aktenzeichen: V-210-608-00014-2013/030) in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 4. März 2016 aufzuheben und 2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die nachfolgend bezeichneten Unterlagen herauszugeben: (1) Sitzungsprotokolle und Ergebnisprotokolle über Sitzungen und Beratungen des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses und der weiteren Bürgschaftsausschüsse und/oder des Lenkungsausschusses betreffend die Gewährung von Bürgschaften sowie (2) sämtliche Stellungnahmen, Beurteilungen, Anmerkungen, Berichten und sonstigen Kommentaren der Beigeladenen zu 1. im Zusammenhang mit dem Sanierungskonzept der M... AG (nachfolgend „M...“), im Zusammenhang mit der Umsetzung des Sanierungskonzeptes sowie anlässlich oder zum Zwecke einer Beurteilung von Bürgschaftsanträgen an beziehungsweise der Gewährung von Bürgschaften durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und des Bundes anlässlich der Sanierung der I-Werft GmbH beziehungsweise ihrer Rechtsvorgänger ab 2009, insbesondere (3) die Entscheidungsvorlagen und Sitzungsvorlagen der Beigeladenen zu 1. als Mandatar des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Sitzungen des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses vom 16. Dezember 2009, (4) das Bürgschaftsvotum der Beigeladenen zu 1. als Mandatar des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 27./28. Mai 2010 für einen Aval- und Barkredit der O... – Girozentrale –, H… (nachfolgenden „L...“) als Konsortialführerin eines Bankenkonsortiums mit der P... GmbH in Höhe von insgesamt 326 Millionen Euro an die J.-Werft GmbH, (5) Gutachten der Beigeladenen zu 1. zur Rettungsbeihilfe, (6) Gutachten der Beigeladenen zu 1. im Auftrag des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern unter anderem zur Präsentation der M... am 14. Dezember 2009, das die Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 versandt hat und das nach unserem Kenntnisstand Angaben und Bewertungen zur Liquiditätsdeckung im ersten Quartal auf Werftenseite thematisiert, (7) Aussage beziehungsweise Gutachten beziehungsweise Bericht der Beigeladenen zu 1. zur Bund-Landes-Bürgschaft vom 9. März 2010; Inhalt dieses Dokuments sind nach unserem Kenntnisstand Auswirkungen der Finanzierungskosten auf die Wettbewerbsfähigkeit der Werften sowie eine Prognose für die Werften sowie (8) die zum vorgenannten Dokument erstellten Ergänzungen/Nachträge vom 21. April 2010 und vom 26. April 2010, (9) Schreiben oder E-Mail von Herrn K., Beigeladene zu 1., an Herrn L., L..., vom 31. März 2010 das/die nach unserem Kenntnisstand eine Anpassung der Kreditkonditionen sowie eine Anhebung der Bürgschaftsquote unter Beihilfegesichtspunkten thematisiert, (10) Gutachten der Beigeladenen zu 1. vom 29. April 2010, (11) Analyse oder Kurzstudie der Beigeladenen zu 1. aus Oktober 2010 und/oder Zwischenbericht der Beigeladenen zu 1. vom 2. November 2010 (Stand: Oktober 2010) über die Marktsituation im Werftensektor und den Umstieg der I-Werft GmbH auf den Spezialschiffbau, (12) Schlüssigkeitsprüfung der Beigeladenen zu 1. vom 12. Januar 2011 zur Plausibilisierung der Unternehmensplanung durch M..., gegebenenfalls mit Aussagen über einen zusätzlichen Avalkreditbedarf der Werften ab November 2011, (13) Ergänzendes Gutachten der Beigeladenen zu 1. vom 19. Januar 2011, das nach unserem Kenntnisstand eine von M... prognostizierte Unterdeckung Ende 2011 und eine erforderliche Ausweitung des Kreditrahmens bis April 2012 thematisiert, (14) Berichte oder Anmerkungen der Beigeladenen zu 1. zu den Bürgschaftsanträgen der Kautionsversicherer R… und T… vom 17. Juni 2011, (15) Bericht (beziehungsweise Stellungnahme, Schreiben oder Gutachten) der Beigeladenen zu 1. vom 23. August 2011 an die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern zum Antrag auf Freigabe der Barhinterlegung im Rahmen des Aval- und Barkreditvertrags, (16) interner Vermerk der Beigeladenen zu 1. zur Telefonkonferenz des Bürgschaftsausschusses unter Teilnahme von Vertretern des Bundeswirtschaftsministeriums (Herr Dr. M.), des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern (Herr N.), des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (Frau O.) und der Beigeladenen zu 1. vom 24. August 2011 anlässlich des Antrags auf Freigabe der Barhinterlegung im Rahmen des Aval- und Barkreditvertrags, (17) Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 25. August 2011 an L... mit der Mitteilung, dass die Bürgen (Bund und Land Mecklenburg-Vorpommern) der Freigabe der Barhinterlegung im Rahmen des Aval- und Barkreditvertrags zustimmen, (18) Hinweis der Beigeladenen zu 1. an die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern im September 2011, der nach unserem Kenntnisstand Angaben zu liquiden Eigenmitteln und zur Deckung der Gemeinkosten enthält, (19) Gutachten der Beigeladenen zu 1. vom 20. Dezember 2011 im Auftrag der Bürgen (Bund und Land Mecklenburg-Vorpommern) zu einem Antrag auf Aussetzung von Covenants und der Herauslegung von Anzahlungsavalen im Rahmen des Aval- und Barkreditvertrags, (20) Untersuchung der Beigeladenen zu 1. zu verschiedenen Finanzierungsmodellen im Februar 2012 unter dem „Projekt P.“, nach unserem Kenntnisstand unter anderem mit Vorschlägen zu Mezzanine-Lösungen, (21) Stellungnahme beziehungsweise. Bericht über eine Prüfung der Beigeladenen zu 1. im Auftrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus Februar/März 2012 zu beihilfefreien Möglichkeiten und zur Höhe weiterer Finanzierungshilfen des Landes an die I-Werft GmbH, (22) Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. vom 22. März 2012 an das Wirtschaftsministerium und das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, (23) Berechnung (beziehungsweise Beurteilung oder Gutachten) der Beigeladenen zu 1. im April 2012 im Rahmen eines Auftrags außerhalb des Bürgschaftsverfahrens, den für eine Umstrukturierung erforderlichen Finanzbedarf zu ermitteln, (24) Arbeitspapier der Beigeladenen zu 1. vom 4. Mai 2012 zur Vorbereitung des Koalitionsausschusses vom 8. Mai 2012 im Rahmen eines Auftrags, Möglichkeiten zur Behebung von Liquiditätsschwierigkeiten der I-Werft GmbH auszuarbeiten beziehungsweise zur Bemessung der Rettungsbeihilfe, (25) Arbeitspapier beziehungsweise Gutachten der Beigeladenen zu 1. vom 21. Mai 2012 im Auftrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit dem Titel „Restrukturierung und Rettungsbeihilfe für die I. Werften“, (26) soweit vorhanden weitere Gutachten oder Stellungnahmen der Beigeladenen zu 1. zur Rettungsbeihilfe, (27) Arbeitspapier der Beigeladenen zu 1. vom 22. Mai 2012, das nach unserem Kenntnisstand Aussagen zur Zahlungsfähigkeit der I-Werft GmbH in Bezug auf die erfolgsbezogene Zusatzvergütung für den Treuhänder enthält, (28) Stellungnahme (beziehungsweise Papier) der Beigeladenen zu 1. vom 1. oder 8. Juni 2012 über die Rettungsbeihilfe von 152 Millionen Euro, (29) Konzeptpapier der Beigeladenen zu 1. vom 4. Juli 2012, das nach unserem Kenntnisstand eine Anforderungsliste für die Werft-Geschäftsführung für den Abruf von Mitteln aus der Rettungsbeihilfe enthält, (30) E-Mail der Beigeladenen zu 1. an das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2012 mit Angaben zum Informationsfluss bei der Werftengeschäftsführung, (31) E-Mail der Beigeladenen zu 1. an Vertreter des Finanzministeriums und des Wirtschaftsministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Herrn Q., Herrn R., Herrn S., Herrn N., Herrn T.) vom 20. Juli 2012 mit Aussagen zum Ablieferungstermin der U-Fähren am 12. November 2012, (32) Bericht der Beigeladenen zu 1. an das Land vom 3. August 2012 im Rahmen eines Auftrags, ein Controlling zu etablieren beziehungsweise die Unternehmensplanung zu überprüfen. 3. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf seine Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden und die Ausführungen der Beigeladenen zu 1. verwiesen. In Bezug auf die Dokumente in den Klageanträgen 2 (2), 2 (4) bis 2 (10), 2 (12) bis 2 (15), 2 (17) bis 2 (20, 2 (22), 2 (24) bis 2 (26), 2 (28), 2 (29), 2 (31) und 2 (32) unterliege die Beigeladene zu 1. der Verschwiegenheitspflicht nach § 43 Abs. 1 WPO. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass Einschätzungen innerhalb des Auftragsverhältnisses nicht abgegeben würden. Eine Verschwiegenheitspflicht bedürfe es gegenüber ihm, der Beigeladenen zu 2., und gegenüber Dritten, auf die sich die Ausarbeitungen bezögen. Im Falle von Verschwiegenheits- und Geheimniswahrungspflichten seien Behörden nicht zur Informationserteilung berufen. Der Geschäftsbetrieb der I-Werft GmbH sei nicht vollständig eingestellt worden. Teile seien an weiterführende Unternehmen veräußert worden. Damit entfalle der Geheimnisschutz nicht. Vor einer Informationsgewährung seien noch der Insolvenzverwalter und die Erwerberseite zu hören. Das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes könne nicht mit der Informationspflicht der Behörde begründet werden; das liefe auf einen Zirkelschluss hinaus, weil erst das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes zur Informationspflicht der Behörde führe. Die Beigeladene zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass die Dokumente in zwei Kategorien zu unterteilen seien: solche, die sowohl den Beklagten als auch die Beigeladene zu 2. beträfen (Klageanträge 2 (1) bis 2 (5), 2 (7) bis 2 (13), 2 (16), 2 (17), 2 (19), 2 (20), 2 (23), 2 (24), 2 (26) bis 2 (29) sowie 2 (32)), und solche, die nur den Beklagten beträfen. Mit Blick auf den Grundsatz der Bund-Länder-Treue könne nicht getrennt über solche Unterlagen verfügt werden. Sie, die Beigeladene zu 1., quasi dem Innenbereich des Beklagten zuzurechnen, gehe fehl, weil damit ihre Funktion als Wirtschaftsprüferin nicht beachtet werde. Dem Anspruch der Klägerin stünde § 1 Abs. 3 IFG M-V in Verbindung mit § 12 Abs. 1 WFG M-V entgegen. Dass § 12 WFG M-V erst nach der streitgegenständlichen Bürgschaftsentscheidung in Kraft getreten sei, sei unerheblich. Denn bei Verpflichtungsklagen komme es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Zudem sei der Anspruch nach § 5 Nr. 3 IFG M-V für alle Unterlagen, die auch die Beigeladene zu 2. beträfen, ausgeschlossen. Das Vertrauen anderer Behörden, die keinem Auskunftsanspruch unterlägen, solle nicht durch einen Auskunftsanspruch in Mecklenburg-Vorpommern erschüttert werden. Die Beigeladene zu 2. unterliege nicht dem hiesigen Informationsfreiheitsgesetz und sei auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nicht zur Auskunft verpflichtet. Letzterem stehe § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Insoweit habe die Beigeladene zu 1. auf die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO vertraut. Das Berufsgeheimnis schütze nicht nur ihre zwei Auftraggeber, sondern auch Dritte, die ihr vertrauliche Informationen anvertraut hätten. Aufgrund ihrer einheitlichen Mandatierung durch den Beklagten und die Beigeladene zu 2. sei sie gemeinsam für die Auftraggeber tätig geworden. Ihre Gutachten seien überwiegend als „vertraulich“ übermittelt worden, was sich unter anderem an der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 9. März 2010 zeige. Insoweit sei fraglich, ob der Landesgesetzgeber dem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und -nehmer mit einer lückenhaften Regelung gerecht werde. Darüber hinaus sei auch der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 3 IFG M-V einschlägig. Es sei der behördliche Entscheidungsprozess betroffen. Zudem hat die Beigeladene zu 1. Ausführungen zum Ausschlussgrund des § 7 IFG M-V gemacht. Schließlich läge der Ausschlussgrund des § 8 Satz 1 IFG M-V vor. Bei den Dokumenten handele es sich um persönliche geistige Schöpfung, bezüglich derer ihr Urheberrecht betroffen sei. Die begehrten Dokumente enthielten zudem Geschäftsgeheimnisse, insbesondere solche des Branchensektors „Werften“ und Angaben zu ihrer Prüfungs- und Bewertungsmethodik. Tätigkeiten im Rahmen von Bürgschaften unterschieden sich deutlich von klassischen Gutachten. Sie nutze ihre jahrlange Erfahrung aus der Rolle als Mandatar und ihr spezifisches Knowhow. Die Tätigkeit unterscheide sich auch dadurch, dass ihre Zuarbeit Grundlage von Entscheidungsvoten der öffentlichen Hand seien. Ihr entstünde ein erheblicher Schaden und ihre Wettbewerbsposition würde geschwächt werden, wenn Dritten, insbesondere Konkurrenten und potentiellen Kunden, dieses Fachwissen kostenlos zur Verfügung gestellt würde. Zudem sei sie auf die vertrauliche Zulieferung von Informationen Dritter (unter anderem antragstellende Banken, Unternehmen, Kautionsversicherer) angewiesen, die auch Einzug in die Gutachten gehalten hätten. Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache eingelassen. Mit Urteil vom 6. Dezember 2019 – 1 A 711/16 – hat das Verwaltungsgericht Schwerin den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verpflichtet, der Klägerin Zugang zu den im Klageantrag zu 2. aufgeführten Dokumenten mit den Nrn. 3 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20, 22, 24, 25, 28, 29, 31 und 32 zu gewähren, jeweils ohne Angabe der Namen, Anschriften, Namen in E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Klage abgewiesen, weil der Beklagte glaubhaft vorgetragen habe, dass diese Dokumente bei ihm nicht vorhanden seien. Dem Anspruch stünde § 12 Abs. 1 WFG M-V nicht entgegen. Die begehrten Dokumente seien schon in den Jahren 2009 bis 2012 Bestandteil der Akten des Beklagten geworden. Damit seien sie vor dem Inkrafttreten des Werftenförderungsgesetzes am 1. Januar 2014 entstanden. Mangels Übergangsvorschrift erstrecke sich das Werftenförderungsgesetz nicht auf bereits vorhandene Unterlagen. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer unzulässigen echten Rückwirkung führen. Die begehrten Dokumente unterfielen auch nicht dem Ausschlussgrund des § 5 Nr. 3 IFG M-V, weil es sich nicht um Angaben und Mitteilungen der Beigeladenen zu 2. oder einer anderen Behörde handele. Solche seien auch nicht mittelbar betroffen. Vielmehr ergebe sich eine ausschließliche Urheberschaft der Beigeladenen zu 1. Aus § 3 Nr. 4 IFG ergebe sich nichts anderes, weil es im IFG M-V keine dem § 3 Nr. 4 IFG entsprechende Regelung gebe. Der Beigeladene zu 2. habe es in der Hand gehabt, die begehrten Informationen dem Beklagten nicht zur Verfügung zu stellen, etwa durch die Übernahme einer alleinigen Bürgschaft. Selbst wenn § 3 Nr. 4 IFG anwendbar wäre, bestünde keine Verschwiegenheitspflicht aus § 43 WPO. Denn Behörden könnten sich durch die Einschaltung privater Personen bei der Erfüllung von Aufgaben nicht ihrer Verpflichtung zur vorbehaltlosen Gewährung des Informationszugangs entziehen. Die Förderung privatwirtschaftlicher Unternehmen durch die Vergabe von Bürgschaften stelle eine originär dem Beklagten obliegende öffentlich-rechtliche Aufgabe dar. Diese Aufgabe habe er der Beigeladenen zu 1. übertragen. Sie habe ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Vorbereitung und Abwicklung der Bürgschaftsentscheidung betreut. Der Beklagte habe sich lediglich die Überwachung des Mandatsverhältnisses und die eigentliche Entscheidung im interministeriellen Bürgschaftsausschuss und im Lenkungsausschuss vorbehalten. Dass die Mandatierung der Beigeladenen zu 1. in Ermangelung eigenen Sachverstandes gegebenenfalls fiskalisch gerechtfertigt gewesen sei, ändere nichts. Auch der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 3 IFG M-V liege nicht vor, weil der Entscheidungsprozess mit der Bewilligung der Bürgschaften abgeschlossen sei. Die Beigeladene zu 1. habe nicht hinreichend dargelegt, an welchen konkreten Stellen in den Unterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten seien. Dass ihr eine solche Angabe unmöglich oder unzumutbar sei, habe sie nicht dargelegt. Dass sämtliche Dokumente ausnahmslos derartige geheime Informationen enthielten, überzeuge nicht. Ebenso fehle eine hinreichende Darlegung dazu, dass sich aus den begehrten Dokumenten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter ergäben, die dem Informationszugang entgegenstünden. Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse wegen fortbestehender Wettbewerbsrelevanz sei schon mit Blick auf die mehr als sieben Jahre zurückliegende Insolvenz der I-Werft GmbH nicht auszugehen. Dem Anspruch der Klägerin stehe auch das Urheberrecht der Beigeladenen zu 1. nicht entgegen. Insoweit sei allenfalls die von ihr dargestellte Methodik/Vorgehensweise bei der Bewertung von Werften, nicht aber der Inhalt ihrer Gutachten, Stellungnahmen oder sonstigen Dokumente umfasst. Ihr diesbezügliches Vorbringen sei jedoch unsubstantiiert. Überdies sei davon auszugehen, dass sie dem Beklagten mit Übergabe der Dokumente auch das Nutzungsrecht an diesen übertragen habe und dieser davon unter der Berücksichtigung der Zielsetzungen des Informationsfreiheitsgesetzes Gebrauch machen dürfe. Der § 8 Satz 2 IFG M-V sei ebenfalls nicht einschlägig. Geistiges Eigentum oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Landes seien nicht ersichtlich. Die Norm sei auch nicht dahingehend auszulegen, dass er auf fiskalischen Interessen des Landes anzuwenden sei. Denn mit Blick auf den Wegfall von § 5 Nr. 5 IFG M-V a. F. fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Am 5. März 2020 haben der Beklagte und am 18. März 2020 die Beigeladene zu 1. Berufung gegen das ihnen am 26. Februar 2020 zugestellte und die Berufung zulassende Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin eingelegt. Auf Antrag des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. hat der Senat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Juni 2020 (Beklagter) und bis zum 3. Juni 2020 (Beigeladene zu 1.) verlängert. Am 2. Juni 2020 hat der Beklagte die Berufung begründet, am 3. Juni 2020 die Beigeladene zu 1. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt im Wesentlichen Folgendes: Dem Anspruch der Klägerin stehe § 12 Abs. 1 WFG M-V entgegen. Es liege keine echte Rückwirkung vor. Der Informationszugangsanspruch entstehe erst mit Antragstellung am 3. August 2015. Zu diesem Zeitpunkt habe das Werftenförderungsgesetz bereits gegolten. Zudem sei die Sach- und Rechtslage der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich. Ferner sei das Werftenförderungsgesetz gerade in Bezug auf den Komplex der Mittelgewährung seit 2009 erlassen worden. Die begehrten Informationen bezögen sich auf diesen Anlass. Insoweit liege ein landesspezifischer Anhaltspunkt dafür vor, dass sich das Werftenförderungsgesetz auf den vorliegenden Sachverhalt erstrecke. Dem Anspruch stünde auch § 5 Nr. 3 IFG M-V entgegen. Eine Differenzierung nach der Urheberschaft der Angaben und Mitteilungen finde im Gesetz keine Stütze. Angaben und Mitteilungen von Behörden seien nicht zwingend mit der Urheberschaft der Behörden gleichzusetzen. Auch in Dokumenten, die nicht von einer Behörde stammten, könnten Angaben und Mitteilungen enthalten sein, die nicht offenbarungspflichtig seien. Entscheidend sei die Zielrichtung des Gesetzes, die darin liege, das Vertrauen der Behörden, dass ein bei ihnen nicht möglicher Informationszugang auch nicht in Mecklenburg-Vorpommern erfolge, zu schützen. Hier lägen Dokumente vor, die Angaben und Mitteilungen der Beigeladenen zu 2. enthielten. Sei Letztere nicht zur Herausgabe der Informationen verpflichtet, greife § 5 Nr. 3 IFG M-V. Diese Norm sei Ausdruck bundesfreundlichen Verhaltens. Allein die Möglichkeit einer anderen Ausgestaltung des Bürgschaftsverfahrens rechtfertige es nicht, einen Ausschluss zu verneinen. Bund-Länder-Bürgschaften zu damaliger Zeit seien das Mittel der Wahl für Werftsanierungen gewesen. Der § 5 Nr. 3 IFG M-V solle gerade Konfliktfälle auflösen. Dann gehe aber der Vorwurf, einen solchen Fall überhaupt geschaffen zu haben, ins Leere. Der Verweis auf eine Stellung der Beigeladenen zu 1. als Verwaltungshelfer trage nicht. § 3 Abs. 3 IFG M-V entspreche nicht dem § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG. Ersterer regele die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, Letzterer die Bedienung von Personen zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Bedienen meine etwas Anderes als wahrnehmen, nämlich die Ausübung öffentlich-rechtlicher Aufgaben in der Handlungsform des öffentlichen Rechts. Dies sei hier nicht der Fall. Im Übrigen führe eine Rolle der Beigeladenen zu 1. als Verwaltungshelferin nicht zu einer Beschränkung des Ausschlusstatbestandes. Auch im Falle von § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG stünde dem Anspruch § 3 Nr. 4 Var. 3 IFG entgegen. Denn eine juristische Person des Privatrechts, derer sich die öffentliche Hand bediene beziehungsweise zur Aufgabenwahrnehmung heranziehe, verliere dadurch nicht den berufsspezifischen Geheimnisschutz. Es gelte der Grundsatz, was nach anderen Gesetzen geheim bleiben müsse, bleibe auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim. Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen in der Revisionsbegründung zum Parallelverfahren. § 6 Abs. 3 IFG M-V finde nicht nur auf nicht abgeschlossene Beratungsvorgänge Anwendung, sondern schütze den Beratungsvorgang auch nach dessen Abschluss. Abs. 3 enthalte keine zeitliche Komponente. Zudem stehe nicht der Beratungsgegenstand (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) oder das Beratungsergebnis im Streit. Denn sämtliche Dokumente beträfen den Prozess der Entscheidungsfindung. Ferner sei der Antrag der Klägerin auch mit Blick auf § 6 Abs. 6 IFG M-V abzulehnen. Durch den Informationszugang würde die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Beklagten erheblich beeinträchtigt. Insoweit bestehe der gleiche Schutzzweck wie in § 3 Nr. 7 IFG. Der Beklagte verweist auf Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, die nach seiner Ansicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar seien. Es liege ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse vor. Durch den Informationszugang könne die Werftenförderung nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden. Für zukünftige Bürgschaftsverfahren sei er auf die Kenntnisse der Beigeladenen zu 1. angewiesen; er selbst und andere Landesbehörden verfügten nicht über die erforderliche Expertise. Überdies lägen die Voraussetzungen des § 8 Satz 1 IFG M-V vor. Insoweit sei maßgeblich, ob dem Rechteinhaber ein Erstveröffentlichungsrecht oder Verwertungsrecht zustehe. Vorliegend habe die Beigeladene zu 1. ihm keine Verwertungsbefugnis übertragen. Die Unterlagen seien ausschließlich für die zuständigen Gremien bestimmt gewesen. Der Beigeladenen zu 1. stehe das Erstveröffentlichungsrecht zu. In Bezug auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen überspanne das Verwaltungsgericht die Anforderungen, wenn es eine spezifizierte Darstellung verlange. Eine „Satz-für-Satz-Analyse“ käme einer Offenbarung gleich. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt, dass die Beigeladene zu 1. hinreichend plausibel eigene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dargelegt habe. Darüber hinaus stünden dem Informationszugang fiskalische Interessen des Landes gemäß § 8 Satz 2 IFG M-V analog entgegen. Der Landesgesetzgeber habe mit dem Änderungsgesetz 2011 das Schutzniveau absenken wollen. Fiskalische Interessen des Landes hätten zusätzlich zu den in § 8 Satz 2 IFG M-V erstmals genannten kommunalen Körperschaften, Unternehmen und Einrichtungen erweitert werden sollen. Der frühere § 5 Nr. 5 IFG M-V habe lediglich das Land geschützt. Daher bestünde seit Wegfall des § 5 Nr. 5 IFG M-V eine Regelungslücke, die planwidrig sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das Schutzniveau der fiskalischen Interessen des Landes habe herabsetzen wollen. Indem er davon ausgegangen sei, dass sich die §§ 5 Nr. 5, 8 Satz 2 IFG M-V deckten, habe er sich geirrt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2019 (Az: 1 A 711/16 SN) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beigeladene zu 1. beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2019 (Az. 1 A 711/16 SN) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Sie ergänzt, dass der Klägerin im Parallelverfahren teilweise Zugang hinsichtlich der Dokumente 2 (3) und 2 (8) gewährt worden sei. Die Dokumente in Nr. 17 und 31 seien dem nicht geschützten Bereich der begleitenden Korrespondenz- und Koordinierungstätigkeit zuzuordnen. Der Anspruch der Klägerin sei nach § 12 Abs. 1 WFG M-V ausgeschlossen, weil die insoweit geschützte Vertraulichkeit erst durch ein Informationsbegehren nach Inkrafttreten des Gesetzes berührt werde. Daher sei auch der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. § 5 Nr. 3 IFG M-V gelte nicht nur für Angaben und Mitteilungen von Behörden, sondern auch für sie. Dass das Verwaltungsgericht sie mit Blick auf § 3 Nr. 4 IFG einer Behörde gleichstelle, sei widersprüchlich. Es sei daher konsequent, sie auch im Rahmen des § 5 Nr. 3 IFG M-V als Behörde zu behandeln. Da sie ein Mandatsverhältnis sowohl zum Beklagten als auch zur Beigeladenen zu 2. habe, unterfalle sie nicht nur dem hiesigen Informationsfreiheitsgesetz, sondern auch dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Vorschrift des § 5 Nr. 3 IFG M-V sei eine spezialgesetzliche Ausprägung des Grundsatzes der Bund-Länder-Treue, mit der divergierende Entscheidungen hätten verhindern werden sollen. Damit solle das Vertrauen von Behörden anderer Bundesländer oder des Bundes darauf, dass ein bei Ihnen nicht bestehende Informationsanspruch auch nicht in Mecklenburg-Vorpommern gewährt werde, geschützt werden. Dieser Zweck bestehe unabhängig davon, ob es sich um Angaben von Behörden oder um sonstige Informationen, die in Unterlagen anderer Behörden enthalten seien, handele. Zunächst hat die Beigeladene zu 1. Ausführungen zu § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 WPO gemacht. Hiervon hat sie Abstand genommen und stützt sich nunmehr maßgeblich auf einen Ausschluss nach § 3 Nr. 7 IFG, dessen Rechtsgedanke sich in § 6 Abs. 6 IFG M-V widerspiegele. Die begehrten Informationen unterfielen einer Vertraulichkeitsabrede, weil sie auf spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten der Beigeladenen zu 1. beruhten und das externe Fachwissen für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforderlich gewesen sei. Das sei bei den Dokumenten des Klageantrages 2. mit den Nrn. 4 bis 10, 12 bis 15, 18 bis 20, 22, 24, 25, 28, 29 und 32 der Fall. Insoweit lägen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 IFG vor. Die Beigeladene zu 1. macht Ausführungen zur Vertraulichkeitsvereinbarung, zum objektiv schutzwürdigen Interesse an der Vertraulichkeit und zum Fortbestehen des objektiv schutzwürdigen Interesses. Insbesondere seien die begehrten Unterlagen danach zu unterscheiden, ob sie dem Aufgabenbereich zuzuordnen seien, der spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetze. Das Vorliegen eines solchen Aufgabenbereiches indiziere das besondere Vertraulichkeitsinteresse. Die Anforderungen an die Darlegung seien gegenüber § 6 Satz 2 IFG geringer. Eine Darlegung konkreter und nachvollziehbarer Anhaltspunkte dafür, dass die Information dem – spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzenden – Aufgabenbereich zuzuordnen sei, genüge. Die Informationen in den Dokumenten des Klageantrages zu 2. Nrn. 4-10, 12-15, 18-20, 22, 24-25, 28-29 und 32 verkörperten ihre spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten (Bereich der inhaltlich-wirtschaftlichen Begutachtungstätigkeit). Begleitende Koordinierungs- und Korrespondenztätigkeit erforderten hingegen keine spezifischen Kenntnisse. Die Zuordnung zu den Bereichen ergebe sich schon anhand der inhaltlichen Beschreibung der Dokumente. Zudem führt die Beigeladene zu 1. zu den einzelnen Dokumenten weiter aus. Das Vertraulichkeitsverhältnis bestehe auch im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang und darüber hinaus noch fort. Insoweit komme es auf den Dritten an. Besondere Anforderungen an das diesbezügliche Interesse des Dritten seien nicht zu stellen; dieses stehe in dessen Belieben. Dass das Vertraulichkeitsinteresse fortbestehe, zeige bereits der Antrag der Klägerin und ihre Regressklage gegen M.... Insoweit befürchte die Beigeladene zu 1. einen medialen Reputationsschaden, weil die Klägerin die Dokumente dazu nutzen wolle, „Stoff“ gegen M... zu gewinnen. Sie habe ihre Methodik und Darstellung des Arbeitsergebnisses in den letzten 10 Jahren auch nicht geändert. Im Übrigen habe sie nicht nur ein fortbestehendes Vertraulichkeitsinteresse, sondern sogar ein gesteigertes Vertrauensinteresse. Sie habe umfangreiche Ausarbeitungen vorgenommen, die auch heute noch vielfältige Rückschlussmöglichkeiten (etwa auf die Methodik der Verprobung, die Darstellung) zuließen. Das gelte insbesondere für etwaige Konkurrenten. Insoweit sei ihre wettbewerbsrechtliche Sonderstellung im Schiffsbau- und Werftensegment sowie als Mandatar zu berücksichtigen, was ein gesteigertes Vertraulichkeitsinteresse begründe. Eine Untersuchung zu Möglichkeiten eines „Insourcings“ auf Bundesebene habe dazu geführt, dass die Beigeladene zu 2. die Erstberatung vornehme. Im Übrigen sei das Outsoucing beibehalten worden, insbesondere deshalb, weil das nötige Knowhow bei der Beigeladenen zu 2. nicht ausreichend vorhanden sei. Nichts Anderes gelte für den Beklagten. Die Erforderlichkeit spezifischer Kenntnisse und Fertigkeiten belegten auch die IDW-Standards. Bei § 3 Nr. 7 IFG sei zudem der Schutz der Informationszusammenarbeit und der informationellen Wertschöpfungskette zu berücksichtigen. Das auf spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten basierende Wissen sei wettbewerbsrechtlich relevant. Damit unterscheide sich die Beigeladene zu 1. von schlichten „whistleblowern“. Die Vertraulichkeit der Informationserhebung und -übermittlung sei Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Aufgabenerfüllung. Auch deshalb dürften keine überzogenen Anforderungen an das Vertraulichkeitsinteresse des Dritten gestellt werden, zumal sie auf vertraulich übermittelte Informationen anderer Dritter (Banken, Kreditinstitute etc.) angewiesen gewesen sei. Bestünde diese Vertraulichkeit nicht mehr, sei sie nicht mehr in der Lage, dem Beklagten Sonderwissen zu Verfügung zu stellen, wodurch dessen Aufgabenerfüllung gefährdet wäre. Dem Anspruch stehe auch § 5 Nr. 1 IFG M-V entgegen. Auch diese Norm sei eine spezialgesetzliche Ausprägung des Grundsatzes der Bund-Länder-Treue. Selbst wenn § 5 Nr. 1 und Nr. 3 IFG M-V nicht einschlägig wären, komme der Grundsatz der Bund-Länder-Treue gleichwohl isoliert zum Tragen. Er sei verletzt, weil Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nicht herauszugeben sein, nach dem hiesigen Informationsfreiheitsgesetz aber eine Herausgabe zu erfolgen hätte. Der Beklagte habe mit der Einschaltung ihrer Person keinen Missbrauchsfall geschaffen. Der Bundesgesetzgeber habe hierfür eine eigene Norm vorgesehen und das Vertrauensverhältnis unter Schutz gestellt (§ 3 Nr. 4 Var. 3 IFG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO). Im Übrigen hätten ihrer Heranziehung wirtschaftliche Gesichtspunkte zu Grunde gelegen. Insofern habe das Verwaltungsgericht die zivilrechtliche Seite des Mandatsverhältnisses sowohl zum Beklagten als auch zur Beigeladenen zu 2. außer Acht gelassen. Sie sei beiden Mandanten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Beigeladene zu 2. werde durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts recht- und schutzlos gestellt, obwohl sie, die Beigeladene zu 1., mit ihr ein eigenständiges Auftragsverhältnis gehabt habe. Das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, warum die Beigeladene zu 2. ebenfalls dem Informationsfreiheitsgesetz M-V unterliege. Sie habe nicht an Verwaltungsaufgaben des Beklagten mitgewirkt, sondern lediglich eigene öffentlichen Interessen verfolgt. Dass die Beigeladene zu 2. zusammen mit dem Beklagten an dem gleichen Vorgang mitgewirkt habe, ändere nichts. Die Informationen seien nach wie vor solche des Beklagten einerseits und der Beigeladenen zu 2. andererseits. Die Eigenständigkeit zeige sich in den getrennten Entscheidungen über die wirtschaftliche Beteiligung. Daher seien Informationsansprüche gegenüber der Beigeladenen zu 2. ausschließlich am Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zu messen. Das Verwaltungsgericht überspanne die Darlegungsanforderungen, wenn es fordere darzulegen, an welchen konkreten Stellen in den Dokumenten ihre Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen seien. Damit werde ein Vortrag verlangt, der auf die Preisgabe der betroffenen Geheimnisse hinauslaufe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch in sich widersprüchlich, wenn es zum Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein hinreichend plausibles Vorbringen bejahe. Selbst wenn sie Verwaltungshelfer wäre, sei nach der Zwei-Stufen-Theorie zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“ zu unterscheiden. Die streitgegenständlichen Tätigkeiten würden nicht nur die Vorbereitung der öffentlich-rechtlichen Entscheidung über das „Ob“ der Bürgschaftsgewährung betreffen, sondern auch die nachfolgende zivilrechtliche Umsetzung (unter anderem zivilrechtliche Bürgschaftsvereinbarungen). Jedenfalls im Hinblick auf die zivilrechtliche Umsetzung sei sie kein Verwaltungshelfer. Beim Handeln in privatrechtlicher Form sei sie auch keinem Informationsanspruch ausgesetzt. Die Klägerin beantragt, die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. zurückzuweisen. Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt, dass kein Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 WFG M-V vorliege. Insofern komme es auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht an. Ansonsten hätte es der Gesetzgeber in der Hand, den Informationszugang nachträglich zu beschränken, um die Offenlegung willkürlich zu verhindern. Bereits der Grundsatz der Transparenz und des voraussetzungslosen Informationsanspruchs spreche dafür, auf den Zeitpunkt der Entstehung der Information abzustellen. Das WFG M-V enthalte keine Übergangsvorschrift o. ä.. Eine Gefährdung des Bestandes der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner wesentlichen Einrichtungen im Sinne des § 5 Nr. 1 IFG M-V sei durch die Offenlegung nicht anzunehmen. Der Beklagte habe sowohl den Nachweis für schwerwiegende Nachteile für das Wohl des Landes als auch den für eine Schädigung nicht erbracht. Soweit die Beigeladene zu 1. auf die Gesetzesbegründung verweise, bezögen sich die Ausführungen auf eine Informationsgewährung von „fremdem“ Inhalt. Die hier streitgegenständlichen Informationen seien für den Beklagten aber nicht fremd. Eine Schädigung der Beziehung zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2. scheide aus, weil Letztere gleichermaßen zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Dem auch in § 5 Nr. 3 IFG M-V zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Bund-Länder-Treue stehe entgegen, dass sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene zu 2. einer Informationszugangsverpflichtung unterlägen. Daher hätten sie und auch die Beigeladene zu 1. kein schutzwürdiges Vertrauen auf Versagung eines Informationszugangsanspruchs. Grundlegend divergierende Entscheidungen seien nicht zu erwarten. Es sei nicht sachgerecht, dass sie, die Klägerin, die Folgen einer wechselseitigen Verweisung auf Zuständigkeiten von Bund und Land zu tragen habe. § 5 Nr. 3 IFG M-V differenziere – schon nach dem Wortlaut – nach der Urheberschaft der Angaben und Mitteilungen. Auch die Gesetzesbegründung stelle darauf ab, dass eine Behörde aus Mecklenburg-Vorpommern die Akten von einer Behörde des Bundes oder eines anderen Bundeslandes erhalte. Vorliegend seien Informationen von der Beigeladenen zu 1. an den Beklagten übermittelt worden, gerade nicht von der Beigeladenen zu 2.. Erstere unterfalle nicht dem Schutzbereich von § 5 Nr. 3 IFG M-V, da sie dem Beklagten als Auftraggeberin zuzurechnen sei. Zudem sei die Beigeladene zu 1. auch keine andere Behörde. Das Doppelmandat der Beigeladenen zu 1. führe nicht dazu, dass die begehrten Dokumente von einer anderen Behörde (der Beigeladenen zu 2.) stammten. Ein Teil der begehrten Dokumente sei gar nicht im Auftrag der Beigeladenen zu 2. erstellt worden. Für diese Dokumente könne sie auch keine Urheberschaft reklamieren. Durch die einheitliche Mandatierung stünden die Dokumente sowohl dem Beklagten als auch der Beigeladenen zu 2. zur Verfügung; exklusive Informationen lägen nicht vor. Die Beigeladene zu 1. habe Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen. Ihre Tätigkeit sei nicht mit der eines Rechtsanwalts oder Beraters vergleichbar. Es sei nicht auf die bloße Zugehörigkeit zur Gruppe der Berufsgeheimnisträger abzustellen, sondern insbesondere auf die konkrete Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1. sei in die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Bürgschaften eingebunden gewesen, habe Bürgschaftsanträge entgegengenommen, das Verfahren durchgeführt und eine Empfehlung abgegeben. Dies entspräche einer reinen Verwaltungstätigkeit, die sich nicht mit dem inhaltlichen Kernbereich der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers decke. Diese Verwaltungstätigkeit nehme die Beigeladene zu 1. nicht allein aufgrund der doppelten Mandatierung wahr, sondern auch dann, wenn sie nur für den Beklagten tätig werde. Die Norm des § 3 Abs. 3 IFG M-V sei mit § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG gleichzustellen. Auf die Übernahme der Bürgschaft komme es nicht an. Die Beigeladene zu 1. nehme eine öffentlich-rechtliche Aufgabe in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahr. Der Beklagte habe sie aufgrund des seit Jahrzehnten bestehenden Dauerberatungsverhältnisses herangezogen. Die Aufgaben beschränkten sich nicht auf die Beratung und Begutachtung, sondern umfassten auch Verwaltungstätigkeiten, womit die Beigeladene zu 1. fest in die öffentliche Hand integriert sei. Ungeachtet dessen müssten die von der Beigeladenen zu 1. wahrgenommenen Aufgaben lediglich im öffentlichen Recht verwurzelt sein. Rechtsformen und Handlungsmittel der Aufgabenwahrnehmung seien unbeachtlich. Das Gleiche gelte für eine Zuordnung zum Verwaltungsprivatrecht oder hoheitlichen Tätigkeitsbereich. Die Gleichstellung mit einer Behörde sei auch nicht inhaltlich zu beschränken („soweit“). Eine Aufteilung der Tätigkeiten in reine Hilfstätigkeiten und Gutachten und Stellungnahmen als Wirtschaftsprüfer sei lebensfremd. Die Frage der Einordnung orientiere sich an der Gesamttätigkeit. An der Einordnung der Beigeladenen zu 1. ändere § 44a Abs. 1 WPO nichts. Die Vorschrift beziehe sich nur auf natürliche Personen. Eine Unabhängigkeit des Berufsstandes gegenüber Behörden ergebe sich daraus nicht. Die Norm greife auch deshalb nicht, weil § 3 Abs. 3 IFG M-V nicht die natürliche Person einem Beamten gleichstelle, sondern der Behörde selbst. Unzutreffend sei, dass das Verwaltungsgericht die Beigeladene zu 1. als Privatrechtssubjekt und nicht als Behörde qualifiziert habe. Vielmehr seien die streitgegenständlichen Dokumente nicht der Beigeladenen zu 2. oder einer anderen Behörde zuzuordnen. Die Beigeladene zu 1. falle nicht unter § 5 Nr. 3 IFG M-V, weil sie behördengleich sei. Da der Beklagte zur Offenlegung verpflichtet sei, treffe dies auch auf sie zu. Zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. bestehe keine besondere Vertraulichkeit. Die streitgegenständlichen Dokumente hätten zu keinem Zeitpunkt allein der Beigeladenen zu 2. zur Verfügung gestanden. Ein Verstoß gegen die Zwei-Stufen-Theorie liege nicht vor. Bei dieser handele es sich um eine rein prozessrechtliche Zuweisungstheorie im Rahmen des Verwaltungsrechtsweges. Zudem unterliege die öffentliche Verwaltung auch in privatrechtlichen Rechtsverhältnissen den sich aus dem öffentlichen Recht ergebenden Bindungen und Beschränkungen. Die Verpflichtung zur Informationsherausgabe dürfe nicht durch die Einschaltung privater Dritter umgangen werden. Das Gleiche gelte für die Beauftragung eines Berufsgeheimnisträgers. § 3 Nr. 4 Var. 3 IFG schütze nicht das Vertrauensverhältnis zwischen einem Berufsgeheimnisträger und einer öffentlichen Stelle. Das Berufsgeheimnis schütze den Auftraggeber eines Berufsgeheimnisträgers. Ein geschütztes Beratungsverhältnis liege ebenfalls nicht vor; die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. ginge über die üblichen Tätigkeiten als Wirtschaftsprüfer hinaus. Für eine isolierte Heranziehung des Grundsatzes der Bund-Länder-Treue bestehe wegen § 5 Nr. 1 und 3 IFG M-V kein Raum. Im Übrigen würden dieselben Erwägungen gelten wie bei § 5 Nr. 3 IFG M-V. Nach Abschluss des Entscheidungsprozesses sei der Informationszugang zu gewähren. Anderslautende vertragliche Vereinbarungen seien nichtig. Die Norm schütze überdies nur den inneren Entscheidungs- und Willensbildungsprozess der Behörde. Insoweit fehlten Darlegungen, welcher Prozess der Entscheidungsfindung in den einzelnen Dokumenten niedergelegt worden sei. Die bloße Bezeichnung als vertraulich genüge nicht. Mit Blick auf § 6 Satz 2 IFG M-V seien Ergebnisse von Gutachten oder Stellungnahmen Dritter von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen. Daher sei § 6 Abs. 3 IFG M-V für einen Großteil der begehrten Unterlagen ohnehin nicht einschlägig. In Bezug auf § 8 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V sei es Behörden untersagt, urheberrechtliche Schutzrechte geltend zu machen, sofern nicht solche außenstehender Dritte betroffen seien. Auf das Urheberrecht der Beigeladenen zu 1. könne sich der Beklagte nicht berufen, weil sie behördengleich sei. Zur behördlichen Aufgabenerfüllung gehörten auch Zugangsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz M-V. Es sei daher fraglich, ob die Beigeladene zu 1. die Weitergabe von Vermerken wirksam habe einschränken können. Ansonsten würde sich die Behörde Informationsansprüchen durch die Beauftragung juristischer Personen entziehen können. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei für das vorliegende Verfahren unerheblich. Im dortigen Verfahren habe der Urheber des Sachverständigengutachtens, eines ausschließlich wissenschaftlichen Schriftstückes, gegen die Herausgabe durch die Behörde geklagt. Der dortige Kläger sei nicht von der beklagten Behörde beauftragt worden und damit nicht behördengleich gewesen. Soweit der Beklagte Urheberrechtsschutz zu Gunsten der Beigeladenen zu 2. geltend mache, fehlten Angaben dazu, in Bezug auf welche Dokumente welche Rechte bestünden. Insoweit bleibe sein Vortrag pauschal. Zudem lägen schon keine Verwertung und keine Veröffentlichungshandlung vor. Hinzu komme, dass die Beigeladene zu 1. dem Beklagten mit der Übergabe der Dokumente etwaige Urheberschutzrechte eingeräumt habe. Das Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. in Bezug auf § 8 Satz 1 Satz 1 Var. 2 IFG M-V sei nach wie vor unzureichend. Der bloße Hinweis darauf, dass alle Dokumente Geheimnisse enthielten, genüge nicht. Eine „Satz-für-Satz-Analyse“ sei nicht gefordert. Hinzu komme, dass die Klägerin kein Wettbewerber der Beigeladenen zu 1. sei und die Offenlegung nicht geeignet sei, exklusives Wissen zugänglich zu machen. Schließlich stünden auch fiskalische Interessen des Landes nicht entgegen. Für eine analoge Anwendung des § 8 Satz 2 IFG M-V sei kein Raum. Es überzeuge nicht, dass der Gesetzgeber eine Vorschrift habe aufheben wollen, mit dem gleichzeitigen Willen die analoge Anwendung einer anderen Vorschrift zu eröffnen. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Die vom Beklagten angesprochene Klarstellung von Rodi habe der Gesetzgeber bewusst abgelehnt. Ferner sei nicht ersichtlich, inwieweit durch die begehrten Informationen fiskalische Interessen des Landes überhaupt betroffen seien. Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache eingelassen. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2023 wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die jeweils zum Gegenstand des Verfahren in der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.