Urteil
1 LB 89/19 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0418.1LB89.19.00
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Leitsätze
Zum öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch im Falle einer Grundstücksvernässung, die durch den Zufluss aus einem gemeindlichen Feuerlöschteich durch einen in der Straßenbaulast der Gemeinde stehenden Straßendamm erfolgt.(Rn.44)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. November 2018 – 6 A 338/12 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch im Falle einer Grundstücksvernässung, die durch den Zufluss aus einem gemeindlichen Feuerlöschteich durch einen in der Straßenbaulast der Gemeinde stehenden Straßendamm erfolgt.(Rn.44) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. November 2018 – 6 A 338/12 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig. Die zulässige Leistungsklage der Kläger ist begründet. Sie haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf geeignete Maßnahmen seitens der Beklagten, um den Zufluss von Sickerwasser aus dem Mühlteich durch den Straßendamm auf ihr Grundstück zu verhindern. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kläger diesen Anspruch im Wege eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs geltend machen können. Nach diesem in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wurzelndem Anspruch kann jemand, der durch öffentlich- rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, juris Rn. 16; Urteil vom 29. Juli 2015 – 6 C 35.14 –, BVerwGE 152, 330 – zitiert nach juris Rn.8; zur Entwicklung grundlegend Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81.82 –, BVerwGE 69, 366 – zitiert nach juris Rn. 25 ff.). Der Anspruch zielt auf Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 7 B 14.15 –, juris Rn. 8). Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs des Folgenbeseitigungsanspruchs ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Folgenbeseitigungsanspruch allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und nur einen Ausgleich in natura gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81.82 –, BVerwGE 69, 366 – zitiert nach juris Rn. 33, auch Rn. 25). Insoweit ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung zunächst festzuhalten, dass in Konstellationen, in denen die Verwaltung für eine öffentliche Einrichtung oder eine öffentliche Sache, wie etwa eine Straße oder ein Gewässer, nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist oder durch ihr Verhalten einen bestimmten Zustand geschaffen hat, eine hoheitlich begründete Zustandsverantwortlichkeit der öffentlichen Hand bestehen und durch ein bloßes Untätigsein (Unterlassen) in die Rechtssphäre eines Bürgers eingegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 – 7 B 7.08 –, juris Rn. 12). Schließlich kann auch – wie im vorliegenden Fall – schlichthoheitliches Behördenhandeln einen Eingriff darstellen; als „hoheitlich" sind Realakte in der Regel dann zu qualifizieren, wenn sie in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 7 B 14.15 –, juris Rn. 8; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 11. November 2022 – 8 ZB 22.1469 –, juris Rn. 18). Voraussetzung für den Folgenbeseitigungsanspruch ist, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 C 13.14 –, BVerwGE 151, 228 – zitiert nach juris Rn. 24; Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Die Kläger können eine Beeinträchtigung ihres grundrechtlich geschützten Rechts auf Eigentum aus Art. 14 GG geltend machen. Durch das Wasser, das seit Juni 2011 und auch aktuell noch auf das klägerische Grundstück dringt bzw. fließt, wird ihr Eigentum fortdauernd wesentlich beeinträchtigt. Diese Vernässung ist auch nicht durch eine Ortsüblichkeit des Zuflusses gedeckt. Art. 14 Abs. 1 GG ist als subjektive Rechtsposition des Straßenanliegers bzw. Eigentümers eines in der Nachbarschaft zu einem Feuerlöschteich liegenden Grundstücks genügend, um sich gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen der öffentlichen Hand wenden zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 34.88 –, BVerwGE 82, 24 – zitiert nach juris Rn. 13). Maßstab für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist das Empfinden eines verständigen, das Allgemeininteresse berücksichtigenden Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten. Der Begriff der Wesentlichkeit ist identisch mit dem der Erheblichkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen insbesondere so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Zu den Einwirkungen in diesem Sinne gehören u. a. auch die streitgegenständlichen unkontrollierten Wasserzuflüsse auf das Grundstück der Kläger. Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist eine Würdigung aller die Störungen charakterisierenden Umstände vorzunehmen. Letztlich kommt es auf das Gesamterscheinungsbild an, das dann wertend zu beurteilen ist (vgl. zum Ganzen VG Regenburg, Urteil vom 3. Juni 2015 – RO 8 K 14.2163 –, juris Rn. 27 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist es den Klägern offensichtlich nicht zuzumuten, die permanenten erheblichen und zudem bauwerksschädigenden Wasserzuflüsse aus dem Mühlenteich, wie sie insbesondere auch aus den bei der Gerichtsakte bzw. im Sachverständigengutachten befindlichen Lichtbildern ersichtlich sind, auf unabsehbare Zeit hinzunehmen. Für den Senat steht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und nach Würdigung aller Umstände zweifelsfrei fest, dass das fortlaufend auf das Grundstück der Kläger auftretende Wasser aus dem Mühlenteich kommt bzw. zufließt. Auch die Beklagte hat diesen Sachverhalt in ihrer Berufungsbegründung ersichtlich als feststehend zugrunde gelegt. Sie hat vorgetragen, vorliegend sei der Wasserzufluss vom benachbarten Mühlenteich auf das klägerische Grundstück auf die natürliche Gestaltung des Bodens zurückzuführen, der Wassereintritt auf das klägerische Grundstück gehe nicht von dem Straßendamm aus, sondern von dem benachbarten Mühlenteich. Mangels substantieller Anhaltspunkte für Alternativen spricht bereits im Hinblick auf die Lage des Mühlenteichs unmittelbar oberhalb des Grundstücks der Kläger sowie unter Berücksichtigung der „Vorgeschichte“ (zunächst Wasserdurchlässigkeit bei Vertragsschluss 2003, nach Durchführung vertraglich vorgesehener Versiegelung Dichtigkeit) der Beweis des ersten Anscheins (vgl. VG Regenburg, Urteil vom 3. Juni 2015 – RO 8 K 14.2163 –, juris Rn. 26 im Falle eines benachbarten Regenrückhaltebeckens) für die Feststellung dieses Sachverhalts. Die Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung hat diese Überzeugungsgewissheit in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zusätzlich bestätigt. Auf die Frage des Gerichts, ob nach seiner sachverständigen Einschätzung gegenüber einem Zufluss des auf dem Grundstück der Kläger anfallenden Wassers vom Mühlenteich her eine alternative Zuflusssituation von ihm identifiziert werden könne, hat der Sachverständige – nach Darstellung seiner technischen Vorgehensweise – erläutert, dass er wenig Alternativen sehe, um im vorgegebenen physikalischen Rahmen eine andere Ursache für den Wasserzufluss auf dem Grundstück der Kläger konstruieren zu können. Laienhaft ausgedrückt müsse das Wasser ja von irgendwoher kommen, es suche den Weg des geringsten Widerstands, also einen Abfluss, für den möglichst wenig Energie aufgewandt werden müsste. Die Frage des Gerichts, ob dies bedeute, dass nach seiner Einschätzung das Wasser aus dem Teich komme, hat der Sachverständige bejaht. Von der Beklagten ohne nähere Substantiierung angeführte Alternativen, wie z.B. eine Ursächlichkeit des Carport-Fundaments oder örtlich anzutreffenden Schichtenwassers, hat er klar ausgeschlossen (vgl. dazu näher unter 4.). Die Ausführungen des Sachverständigen waren in jeder Hinsicht nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. 2. Auch die Hoheitlichkeit des Eingriffs kann ohne Weiteres bejaht werden. a) Dabei kann letztlich dahinstehen, ob dieser Eingriff als positives Tun oder Unterlassen der Beklagten zu qualifizieren ist. Ein positives Tun könnte darin erblickt werden, dass die Beklagte als Veranlasserin der Straßenbauarbeiten bzw. entsprechender Reparaturmaßnahmen anzusprechen ist, die zur Folge hatten, dass der ursprüngliche (rechtmäßige) Zustand eines vom Zufluss von Wasser aus dem Mühlenteich freien Grundstücks der Kläger nicht wiederhergestellt worden wäre, ohne dass es darauf ankäme, dass Reparaturmaßnahmen im Sinne des angefochtenen Urteils fehlerhaft ausgeführt worden wären. Allein maßgeblich wäre insoweit der Umstand, dass das zuvor zuflussfreie („trockene“) Grundstück danach Wasserzufluss ausgesetzt („nass“) ist. Als positiven Eingriff kann auch die Vernässung des klägerischen Grundstücks als Realhandeln in dem Sinne betrachtet werden, dass Wasser aus dem Mühlenteich durch den Straßendamm auf das Grundstück der Kläger versickert und dieses in dem aus den Lichtbildern und dem Sachverständigengutachten ersichtlichen Umfang vernässt. Dass das Grundstück der Kläger vor dem 6. Juni 2011 in dem Sinne „trocken“ war, dass jedenfalls aus dem Mühlenteich nicht in einem wesentlichen Maß Wasser auf das Grundstück gelangt ist, steht für den Senat nach Lage der Dinge außer Zweifel. Dafür spricht bereits der Umstand, dass entsprechend dem Kaufvertrag vom 19. Februar 2003 von Seiten der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Versiegelung einer Teilfläche am Dorfteich vorgenommen worden ist, um die damals bestehende Wasserdurchlässigkeit zu beseitigen. Der Umstand, dass es dann bis 2011 nicht zu irgendwelchen Reklamationen der Kläger gekommen ist, bestätigt die Annahme eines solchen Sachverhalts. Gegenteiliges hat jedenfalls auch die Beklagte nicht substantiell geltend gemacht. Die Beklagte kann dabei nicht damit gehört werden, dass das Starkregenereignis als schädigendes Ereignis ihrer eigenen Handlung vorgelagert gewesen wäre und in diesem Sinne „eigentlich“ ursächlich für die Beeinträchtigung geworden wäre. Denn nach diesem Ereignis kam die nach den näheren Maßgaben der nachfolgenden Erwägungen begründete Handlungspflicht der Beklagten zum Tragen, die Folgen des Starkregenereignisses zu beseitigen, und dies auf eine Weise, die die vorherige Situation des Grundstücks der Kläger wiederherstellt. Ebenso lässt sich vertreten, den Schwerpunkt des Eingriffs in dem Unterlassen der Beklagten zu erblicken, der für sie nach dem Starkregenereignis ausgelösten Handlungspflicht gerecht zu werden, Baumaßnahmen an Straße und Damm so durchzuführen, dass das Grundstück der Kläger auch danach (wie zuvor) zuflussfrei („trocken“) ist. Allein maßgeblich wäre auch in dieser Betrachtung, dass wegen des Unterlassens als Eingriff das zuvor zuflussfreie („trockene“) Grundstück danach Wasserzufluss ausgesetzt („nass“) ist. b) Die Handlungspflicht der Beklagten, die Folgen des Starkregenereignisses auf eine Weise zu beseitigen, die die vorherige Situation des Grundstücks der Kläger wiederherstellt, ergibt sich als hoheitliche Pflicht zum einen unter dem Blickwinkel der öffentlich-rechtlichen Straßenbaulastträgerschaft der Beklagten, zum anderen aus dem Gesichtspunkt, dass sie den Mühlenteich im Funktionszusammenhang der Gefahrenabwehr als Feuerlöschteich nutzt („betreibt“). aa) Die Beklagte hatte als Trägerin der Straßenbaulast gemäß §§ 14, 11 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 StrWG M-V die hoheitliche Verpflichtung, die durch das Starkregenereignis beschädigte J-straße wiederherzustellen. Gemäß § 10 Abs. 1 StrWG M-V obliegen die mit dem Bau, der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Pflichten den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Die Straßenbaulast ist demgemäß hoheitliche bzw. öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die in Ansehung der J-straße als Gemeindestraße gemäß § 14 StrWG M-V bei der Beklagten liegt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand anzulegen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V). Zweifellos stellen die von der Beklagten veranlassten Baumaßnahmen nach dem Starkregenereignis in diesem Sinne die Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Straßenbaulast dar, unbeschadet des Rechts, sich dabei privater Dritter (Bauunternehmen) zu bedienen. Nach den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls sind Straße und Damm dabei in dem Sinne ein einheitliches Straßenbauwerk, das gleichzeitig einerseits die Straßenfunktion erfüllt, andererseits aber auch der Aufgabe dient, das Wasser des Mühlenteichs gegenüber den tiefer liegenden Grundstücken, insbesondere dem der Kläger, zurückzuhalten, um eine wesentliche Vernässung dieser Grundstücke zu verhindern. Schon nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 StrWG M-V gehören zu den öffentlichen Straßen der Straßenkörper, insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau und neben Weiterem auch Dämme (Hervorhebung durch den Senat). Die konkret erforderliche Beschaffenheit einer Straße und eines dazugehörigen Damms, auf dem sie verläuft, hängt offensichtlich von der konkreten Situation vor Ort ab und ist in diesem Sinne einzelfallabhängig. Es liegt auf der Hand, dass es für die Art und Weise der Herstellung einer Straße einen Unterschied macht, ob eine Straßentrasse z. B. durch ein Feucht- bzw. Moorgebiet oder eine trockene Landschaft führt. Wenn die Eigenarten des Baugrunds dabei nicht beachtet werden, kann dies dazu führen, dass das Straßenbauwerk in der Folgezeit insbesondere bei Belastung Schaden nimmt. Neben diesen grundsätzlichen Erwägungen tritt im vorliegenden Einzelfall maßgeblich der Gesichtspunkt hinzu, dass der Straßendamm der J-straße in der konkreten Situation historisch und nach wie vor praktisch auch die Funktion besitzt, das Wasser des Mühlenteichs – als „K-damm“ – zurückzuhalten bzw. zu stauen. Entsprechend war der Damm auch nach den 2003 durchgeführten Maßnahmen dicht. Insoweit umfasst die Straßenbaulast im konkreten Einzelfall die Herstellung eines dichten Straßendamms in dem Sinne, dass ein wesentlicher und unzumutbarer Zufluss von Wasser aus dem Mühlenteich auf das Grundstück der Kläger verhindert wird. Die „Soll-Beschaffenheit“ des Damms wird hier gewissermaßen durch den vorherigen Zustand (dichter Damm; kein Wasserzufluss auf das klägerische Grundstück) definiert. Da das Wasser des Mühlenteichs durch den Damm auf das Grundstück der Kläger austritt, wird er in seiner Beschaffenheit dieser Funktion nicht gerecht und ist folglich die entsprechende hoheitliche Handlungsverpflichtung aus der Straßenbaulast der Beklagten nicht erfüllt. Das Unterlassen der Erfüllung dieser Verpflichtung stellt daher einen hoheitlichen Eingriff dar. Insoweit kommt es auf die von den Beteiligten und vom Verwaltungsgericht erörterten Detailfragen einer nicht ordnungsgemäßen Straßenreparatur nicht an. Maßgeblich ist allein die Betrachtung, dass der Damm vor 2011 „dicht“ war und durch das positive Tun/Unterlassen der Beklagten im vorstehenden Sinne nicht wieder „dicht“ geworden ist. Die fehlende Dichtigkeit bewirkt den hoheitlichen Eingriff, egal worauf sie bei Betrachtung der durchgeführten Baumaßnahmen im Detail zurückzuführen sein mag. Dass die öffentliche Hand bei Wahrnehmung ihrer Handlungsverpflichtung zur Beachtung der allgemeinen Regeln der Baukunst und der Technik verpflichtet ist, steht dabei außer Frage (BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 34.88 –, BVerwGE 82, 24 – zitiert nach juris Rn. 13). Demgemäß kann die Beklagte nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen, ein Straßendamm müsse – in jedem Fall – nach den anerkannten Regeln der Technik wasserdurchlässig sein. Dies gilt auch, soweit sich die Beklagte auf die Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 2012) beruft, nach deren Ziffer 3.3.5 RStO 2012 bei Pflasterdecken sämtliche Tragschichten stets wasserdurchlässig auszuführen seien. Im Hinblick auf den festgestellten Eingriff geht es im Ergebnis um die Unterlassung geeigneter baulicher Maßnahmen auch unterhalb der obersten Pflasterschicht; dass die oberste Pflasterschicht hier möglicherweise ordnungsgemäß repariert wurde, ist unerheblich. Zwar ist in Ziffer 3.3.5 RStO 2012 geregelt, dass auf eine ausreichende Wasserdurchlässigkeit aller Tragschichten zu achten sei. Allerdings lässt die Beklagte Ziffer 3.3.6 RStO 2012 in ihrem Vortrag unerwähnt. Dort ist festgeschrieben, dass beim Vorliegen besonderer Gegebenheiten auch Abweichungen von den Regelungen der Abschnitte 3.1 bis 3.5 RStO 2012 erforderlich werden können. Demnach stellt auch das Regelwerk im Ergebnis auf die Betrachtung im Einzelfall ab. Maßgeblich ist zudem zu beachten, dass es sich bei der RStO 2012 um Richtlinien allein hinsichtlich des Oberbaus von Verkehrsflächen handelt. So ist unter Ziffer 1 „Allgemeines“ RStO 2012 festgehalten, dass nur die Standardfälle bei Neubau und Erneuerung für den standardisierten Oberbau (Hervorhebung durch den Senat) von Verkehrsflächen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortslagen geregelt werde. Der stufenweise Aufbau werde mit Ausnahme der Regelungen in Abschnitt 3.4 nicht behandelt. Es handelt sich also um Richtlinien, die vorrangig nur für den Oberbau einer Straße gelten sollen, nicht hingegen für Unterbau oder Planum, also Bestandteile des Damms, für die auch nach der Richtlinie ohne Weiteres die vorstehend erläuterten Maßgaben bestehen können. bb) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen besteht zudem die hoheitliche Verpflichtung der Beklagten, den von ihr auch nach ihrem eigenen Vorbringen etwa in der Berufungsbegründung als Feuerlöschteich genutzten Mühlenteich – wie auch etwa im Hinblick auf die Schaffung eines Überlaufs als Schutzeinrichtung im Falle eines neuen Starkregenereignisses („Notüberlauf Teich“, vgl. die von der Beklagten erstinstanzlich überreichte Skizze, Bl. 251 GA) – so zu betreiben, dass ein wesentlicher und unzumutbarer Zufluss von Wasser aus dem Mühlenteich auf das Grundstück der Kläger verhindert und damit der Zustand von vor dem Starkregenereignis vom 6. Juni 2011 wiederhergestellt wird. Die Beklagte betreibt den Mühlenteich insoweit als Feuerlöschteich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der Fassung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V, S. 254, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2022, GVOBl. M-V, S. 400, 402 - BrSchG). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BrSchG haben die Gemeinden als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BrSchG insbesondere die Löschwasserversorgung sicherzustellen. Eine solche Einrichtung der Löschwasserversorgung stellt der Feuerlöschteich dar. Als Einrichtung zur Brandbekämpfung dient der Mühlenteich damit der hoheitlichen Aufgabe der Gefahrenabwehr und steht im unmittelbaren Funktionszusammenhang mit dieser Aufgabe. Offensichtlich stellt es folglich auch eine hoheitliche Aufgabe dar, den Feuerlöschteich so zu betreiben, dass von ihm keine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch Wasserzufluss ausgeht (vgl. VG Regenburg, Urteil vom 3. Juni 2015 – RO 8 K 14.2163 –, juris Rn. 26), wie es vor dem 6. Juni 2011 auch der Fall war. Dass die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stellt im Sinne der vorstehenden Erwägungen einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger dar. 3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich die Rechtswidrigkeit der von der Beklagten zu verantwortenden Vernässung des Grundstücks der Kläger; irgendwelche Duldungspflichten ihrerseits sind nicht ersichtlich. Der rechtswidrige Zustand dauert zudem an. 4. Hinsichtlich der eingetretenen Folgen des Eingriffs, die zu beseitigen sind, ist deren Zurechenbarkeit mit der Folge zu bejahen, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf geeignete Maßnahmen seitens der Beklagten zusteht, um den Zufluss von Sickerwasser aus dem Mühlteich durch den Straßendamm auf ihr Grundstück zu verhindern. Die Frage nach der Zurechenbarkeit ist im Grundsatz dahin zu beantworten, dass die rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung der handelnden Behörde dann zuzurechnen sind, wenn zwischen der Amtshandlung und den Folgen Kausalität besteht und keine Haftungsbeschränkung eingreift. Solche Haftungsbeschränkungen können hinsichtlich der Haftungsbegründung und hinsichtlich des Haftungsumfangs bestehen. Dementsprechend ist zwischen den Erfordernissen der haftungsbegründenden Kausalität und der haftungsausfüllenden Kausalität zu differenzieren. Zwischen der Amtshandlung der Behörde und den eingetretenen rechtswidrigen Folgen besteht eine haftungsbegründende Kausalität jedenfalls bei allen Folgen einer Amtshandlung, auf deren Eintritt sie – unmittelbar – gerichtet war bzw. – im Falle einer trotz Handlungsverpflichtung unterlassener Amtshandlung – auf deren Verhinderung sie unmittelbar hätte gerichtet sein müssen. Darüber hinaus ist der haftungsrechtlich relevante Zusammenhang auch bei allen weiteren Folgen vorhanden, die aufgrund der Amtshandlung unmittelbar eingetreten sind, sofern sie im Hinblick auf die Amtshandlung adäquat sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81.82 –, BVerwGE 69, 366 – zitiert nach juris Rn. 35 f.). An der Zurechenbarkeit der auf dem Grundstück der Kläger permanent und andauernd zu verzeichnenden Vernässung bzw. dem Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität kann nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen zur Handlungspflicht der Beklagten kein Zweifel bestehen. Wäre die Beklagte dieser Pflicht nachgekommen, wäre die Vernässung nicht eingetreten. Außerdem ist auch die haftungsausfüllende Kausalität gegeben. Bei ihr geht es um den Umfang der zuzurechnenden Folgen. Für diesen Haftungsumfang kommt es in erster Linie auf den Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm an. Dieser Schutzzweck ist bei dem Folgenbeseitigungsanspruch dem Art. 20 Abs. 3 GG zu entnehmen. Er geht dahin, dass durch die Amtshandlung eingetretene Folgen, die mit Gesetz und Recht nicht im Einklang stehen, keinen Bestand haben sollen und folglich wieder zu beseitigen sind. Dies gilt uneingeschränkt hinsichtlich aller Folgen, auf die die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war. Dagegen gebietet der Schutzzweck des Art. 20 Abs. 3 GG die Beseitigung sonstiger Folgen, auf deren Eintritt die Amtshandlung nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn sie erst durch ein Verhalten des Betroffenen – oder eines Dritten – verursacht oder mitverursacht worden sind, das auf dessen eigener Entschließung beruht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81.82 –, BVerwGE 69, 366 – zitiert nach juris Rn. 37). Im Hinblick auf den von den Klägern geltend gemachten Anspruch bzw. die konkret in Anspruch genommene Folgenbeseitigung sind ebenfalls keine Umstände ersichtlich, die der Annahme der haftungsausfüllenden Kausalität entgegenstehen würden. Soweit die Beklagte eine haftungsausfüllende Kausalität mit der Begründung verneint, die Errichtung des Carports mit einem massiven Betonfundament im Jahr 2012 sei mitursächlich für die Vernässung des Grundstücks der Kläger, ist eine solche – allenfalls – Mitverursachung zur Überzeugung des Senats auszuschließen. Maßgeblich ist hierfür zunächst der Gesichtspunkt, dass es bereits vor Errichtung des Carports seit Juni 2011 zu der entsprechenden Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch Wasserzufluss aus dem Mühlenteich gekommen ist. Die Errichtung des Carports kann in diesem Zeitraum nicht ursächlich gewesen sein; warum für die Zeit nach der Errichtung anderes gelten können sollte, ist von der Beklagten weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Hinzukommt, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auf die entsprechende Frage des Gerichts sogar ausgeschlossen hat, dass das erwähnte Fundament ursächlich für die eingetretene Vernässung ist. Auch nach den Vorhalten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten dazu, dass oberhalb des Mühlenteichs artesische Verhältnisse bestünden und Schichtenwasser feststellbar sei, ferner dass sich auf Seite 5 der Dokumentation von Untersuchungsergebnissen vom 22. Januar 2015 der Hinweis finde, der Untersuchungsbereich liege in einem Artesikwarngebiet, blieb der Sachverständige bei seiner Bewertung und bekräftigte, nach seiner sachverständigen Einschätzung sei nicht ersichtlich, dass das Fundament irgendeinen Einfluss gehabt haben könnte. Diese Bewertung hat der Sachverständige nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig unter Bezugnahme auf die von ihm näher dargelegte Erhebung der Grundwasserdaten erläutert. Nach einer ebenfalls nachvollziehbaren Einordnung des Begriffs „Artesikwarngebiet“ dahingehend, dass dieser eher keine Schlussfolgerungen bezogen auf das klägerische Grundstück zulasse, hat er ergänzend auf die von ihm durchgeführten Sondierungen verwiesen, die für ihn ebenfalls keine Hinweise ergeben hätten, dass er sich mit Blick auf den Umstand, dass ein Artesikwarngebiet vorliegt, zu besonderen weitergehenden Untersuchungen im Hinblick auf eine Artesiksituation am Grundstück hätte veranlasst sehen müssen. 5. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, den ursprünglichen Zustand durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns wiederherzustellen. Er zielt nicht auf die Wiederherstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der hoheitliche Eingriff nicht erfolgt wäre. Das klägerische Grundstück war ursprünglich keinem Wasserzufluss ausgesetzt; mithin beschreibt dies den ursprünglichen Zustand. Auf dessen Wiederherstellung ist der geltend gemachte Anspruch gerichtet bzw. beschränkt. Der Abwehranspruch der Kläger ist grundsätzlich auf geeignete Abhilfemaßnahmen zu richten. Es ist Sache der Beklagten, sich für eine von ggf. mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, die eine weitere Vernässung zuverlässig verhindert. Der verwaltungsgerichtliche Tenor, wonach die Beklagte verurteilt worden ist, „geeignete Maßnahmen zur Abdichtung des Straßendammes zu ergreifen, um den Zufluss von Sickerwasser aus dem Mühlteich durch den Straßendamm auf das Grundstück der Kläger (Flurstück 3/1 der Flur 1 der Gemarkung G.) zu verhindern“ entspricht diesem Auswahlermessen des Beklagten. Bezugspunkt der „geeigneten Maßnahme“ ist die Zwecksetzung, „um den Zufluss von Sickerwasser aus dem Mühlteich durch den Straßendamm auf das Grundstück der Kläger … zu verhindern“. Soweit im Tenor die Formulierung „zur Abdichtung des Straßendammes“ enthalten ist, ist diese vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht dahin zu verstehen, dass damit das Ermessen der Beklagten dahingehend eingeschränkt würde, es sei zwingend eine Abdichtung des Damms vorzunehmen, auch wenn dies naheliegen mag. Soweit auch andere Maßnahmen der Beklagten geeignet wären, den Zufluss von Sickerwasser aus dem Mühlteich durch den Straßendamm auf das Grundstück der Kläger zu verhindern, wie z. B. – soweit rechtlich und tatsächlich möglich – auch durch Ablassen und Trockenlegung des Teichs, wird dies durch den verwaltungsgerichtlichen Tenor nicht ausgeschlossen, wenn auch vieles dafür spricht, dass sich das Erfordernis einer Abdichtung ergeben dürfte. 6. Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands für die Beklagte tatsächlich oder rechtlich unmöglich wäre. In tatsächlicher Hinsicht hat der Sachverständige sowohl in seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 18. Juli 2014 als auch in seinem Gutachten (S. 20 ff.) verschiedene Optionen aufgezeigt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 haben zudem die Untere Naturschutzbehörde und die Untere Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte jeweils mitgeteilt, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich grundsätzlich die Möglichkeit der – ggf. ausnahmsweisen – Zulassung geeigneter Maßnahme besteht. Ein Abstellen des rechtswidrigen und von den Klägern nicht hinzunehmenden Zustands ist der Beklagten in wirtschaftlich zumutbarer Weise möglich. Die Kosten der im Raum stehenden optionalen Maßnahmen sind mit Blick auf die Kostenschätzungen des Sachverständigen nach Maßgabe seines Gutachtens nicht unverhältnismäßig hoch; vielmehr stehen sie in einem angemessenen Verhältnis zu der von den Klägern in der Vergangenheit erlittenen und sonst zukünftig noch zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen ihres Grundstücks. Im Übrigen verweist der Senat auf die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. 7. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht verjährt, da es sich hier um eine Dauergefahr bzw. -beeinträchtigung handelt, deren Abwehr die Kläger mit jeder neuen bzw. fortschreitenden Vernässung ihres Grundstücks verlangen können. Im Übrigen wäre eine Verjährung entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Kläger begehren von der Beklagten, geeignete Maßnahmen zur Abdichtung des entlang ihres Grundstücks verlaufenden Straßendamms zu ergreifen, um den Zufluss von Sickerwasser aus dem Mühlteich durch den Straßendamm auf ihr Grundstück zu verhindern. Die Kläger sind seit 2003 Eigentümer des Grundstücks F. in A-Stadt/Ortsteil G. (ursprünglich Flurstück 3/1 der Flur 1 der Gemarkung G., inzwischen Teil des Flurstücks 4/19; Grundbuch H. Blatt 800). Das Grundstück der Kläger liegt östlich der J-straße. Westlich der J-straße befindet sich der als Löschwasserentnahmestelle genutzte Mühlteich. Zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Mühlteich verläuft die J-straße bzw. der K-damm als Verbindungsstraße zwischen den Ortsteilen G. und H. auf einem Damm. Der Mühlteich war ursprünglich als Staufläche für den Betrieb einer Wassermühle angelegt worden. Das Wasser floss durch einen Durchlass unter der J-straße in den Mühlgraben ab. Nach Einstellung des Betriebes der Wassermühle und deren Abriss in den 1950er Jahren wurde der Durchlass vom Mühlteich zum Mühlgraben um das Jahr 1960 verschlossen, der Mühlgraben aufgeschüttet und der Straßendamm befestigt. Der Teich wird über einen Bach und Regenwasser gespeist und hat einen Abfluss an anderer Stelle, sodass der Wasserstand gehalten werden kann. Im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks durch die Kläger im Jahr 2003 versiegelte die Beklagte auf Kosten der Kläger am angrenzenden Mühlteich eine Teilfläche von ca. 8 m². Dazu wurde ein etwa acht Meter langer Grabenstreifen ausgehoben und mit einem Tonpelletmaterial verfüllt. Insoweit war im Kaufvertrag vom 19. Februar 2003 unter Ziffer III.1 geregelt: „Der Kaufpreis beträgt 1.845, 80 EUR (in Worten: eintausendachthundertfünfundvierzig 80/100 EURO). Davon entfallen 345,80 EURO auf das Grundstück und 1.500,00 EURO auf die Versiegelung der Teilfläche zum angrenzenden Dorfteich (in der Anlage grün gekennzeichnet).“ Zudem heißt es unter Ziffer V.5: „Der Verkäufer verpflichtet sich, die Versiegelung einer Teilfläche am Dorfteich (siehe Anlage grün gekennzeichnet), welche zur Zeit wasserdurchlässig ist, bis zum 31. Dezember 2003 auf Kosten des heutigen Käufers ausführen zu lassen. Die dafür anfallenden Kosten in Höhe von 1.500,00 EURO sind im o.g. Kaufpreis enthalten.“ Das Grundstück liegt wie aus den bei der Gerichtsakte samt Sachverständigengutachten befindlichen Lichtbildern ersichtlich einige Meter tiefer als der Mühlteich. Die Kläger bebauten ihr Grundstück über die bestehende Bebauung hinaus im Jahr 2012 in unmittelbarer Nähe der Dammböschung mit einem massiven, auf ein Betonfundament gegründeten Carport. Ungefähr an gleicher Stelle befanden sich bis Juni 2011 mehrere Schuppen, die über ein einfaches Fundament verfügten. Bis zum Jahr 2011 bzw. für die Dauer von 8 Jahren kam es im Ergebnis der durchgeführten Versiegelung nicht mehr zu erheblichen Vernässungen des Grundstücks der Kläger durch Wasserzufluss aus dem Mühlteich. Am 6. Juni 2011 ereignete sich über dem Ortsteil G. ein extremes Unwetter mit Starkregen von bis zu 80 l/m². Aufgrund dessen staute sich das Wasser im Mühlteich auf, trat großflächig über den Straßendamm und floss auf das Grundstück der Kläger. Der Straßendamm wurde durch die Wassermassen auf der Seite des Grundstücks der Kläger stark ausgespült; für die weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die im vorliegenden Sachverständigengutachten abgebildeten Fotos verwiesen. Am 7. und 8. Juli 2011 fanden vor Ort Bauberatungen zur Planung der Reparatur der Schäden statt. Dabei machten die Kläger u. a. Vertreter der Beklagten darauf aufmerksam, dass das Wasser aus dem Mühlteich nach ihrer Einschätzung nicht nur über, sondern auch durch den Damm auf das Grundstück der Kläger drücke und eine entsprechende Schadstelle am alten Durchlass vom Mühlteich zum ehemaligen Mühlgraben deutlich zu erkennen sei. Vertreter der Beklagten erwiderten dazu, dass es sich bei dem Wasser, das auf das Grundstück der Kläger dringe, um Schichtenwasser handele, das infolge der erhöhten Regenwassermenge als ansteigendes Grundwasser zu werten sei. Mit Schreiben vom 22. Juli und 5. September 2011 wiesen die Kläger die Beklagte per E-Mail darauf hin, dass nach wie vor Wasser durch den Straßendamm auf ihr Grundstück drücke, was vor dem 6. Juni 2011 nie der Fall gewesen sei, und baten um Abdichtung. Eine solche erfolgte nicht, auch nicht nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. September 2011. An Straße und Damm sind noch im Jahr 2011 auf Veranlassung der Beklagten Reparaturmaßnahmen durchgeführt worden. Die Kläger haben am 23. März 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Sie haben vorgetragen, dass Wasser durch den zuvor versiegelten Durchlass vom Mühlteich auf ihr Grundstück heraustrete. Die Wassermenge steige auch weiter an, was den Schluss auf einen sich ausbreitenden Defekt der Versiegelung zulasse. Ohne ständige Rückführung des Wassers in den Teich mittels Pumpe würde das Grundstück der Kläger innerhalb kürzester Zeit überspült und dadurch nicht mehr nutzbar sein. Zum Beleg haben die Kläger insoweit verschiedene Lichtbilder zur Gerichtsakte gereicht, auf die verwiesen wird. Sie sind der Ansicht, die Beklagte sei als Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast des betreffenden Teichs und Straßendamms verpflichtet, die Störung des klägerischen Eigentums zu beseitigen. Zudem sei die Beklagte Eigentümerin des Teich- und Straßendammgrundstücks als Nachbargrundstück zu demjenigen der Kläger, woraus sich die Verantwortlichkeit ebenfalls ergebe. Die Beklagte erfülle mit dem Löschwasserteich ebenso wie mit dem Straßendamm öffentliche Aufgaben. Sie habe als Bauherrin sowohl der ersten Baumaßnahme (Versiegelung des Durchlasses zum Grundstück der Kläger nach dem Kauf des Grundstücks im Jahre 2003) als auch der zweiten Baumaßnahme (Wiederherstellung des Straßenkörpers nach dem 6. Juni 2011) die Verpflichtung, bei Eingriffen dafür Sorge zu tragen, dass die Anlieger nicht durch Auswirkungen einer nicht fachgerechten Durchführung der Maßnahme in ihren Rechten verletzt würden. Die durch die Regenfälle verursachten Schäden seien in jedem Fall nicht vollständig beseitigt worden. In den 1960er Jahren sei der Durchlass verschlossen worden, indem die Durchlassöffnung zum Teil zugemauert und zusätzlich eine Silofolie davor angebracht worden sei. Im Bereich des Mühlendurchlasses sei zudem im Jahr 2003 Material eingebracht worden, das bei Wasserkontakt aufquelle, namentlich ein spezielles Baumaterial aus Ton. Nach der Ausspülung des Damms im Juni 2011 sei diese Folie verschwunden und das speziell eingebrachte aufquellende Baumaterial ausgespült gewesen. Bei den Reparaturarbeiten sei weder die Folie noch das Tonmaterial wieder eingebracht worden. Stattdessen sei offensichtlich eine günstige und oberflächliche Reparaturmaßnahme gewählt worden. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zur Abdichtung des Straßendamms zu ergreifen, um den Zufluss von Sickerwasser aus dem Mühlteich durch den Straßendamm auf das Grundstück der Kläger (Flurstück 3/1 der Flur 1 der Gemarkung G.) zu verhindern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch der Kläger nicht bestehe. Soweit die Kläger auf eine Beeinträchtigung durch den Straßendamm abstellten, liege zwar aufgrund der Verpflichtung der Beklagten als Träger der Straßenbaulast zum Bau und zur Unterhaltung der Straße ein öffentlich-rechtlicher Planungs- und Funktionszusammenhang vor. Es fehle aber an der Rechtswidrigkeit des durch einen hoheitlichen Eingriff geschaffenen Zustands. Soweit ein rechtswidriger Zustand unterstellt werde, sei dieser nicht durch einen unzureichend abgedichteten Straßendamm herbeigeführt worden. Für etwaige Feuchtigkeitsschäden auf dem Grundstück der Kläger sei in jedem Fall nicht die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast verantwortlich. Um Feuchtigkeitsschäden zu verhindern, hätten die Kläger als Grundstückseigentümer von sich aus Abdichtungs- bzw. Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Es werde zudem bestritten, dass es durch die starken Regenfälle am 6. Juni 2011 zu einer Beschädigung des vormals vollständig verschlossenen Durchlasses zwischen dem Mühlteich und dem Grundstück der Kläger gekommen sei und eine solche Beschädigung zu einer zusätzlichen Vernässung des klägerischen Grundstücks geführt habe. Die Beschädigungen des Straßendamms durch den Starkregen vom 6. Juni 2011 seien im September 2011 vollständig beseitigt worden. Aufgrund der enormen Wassermengen sei der Teich übergelaufen, was an der Binnenböschung zu Ausspülungen und Hangabbrüchen geführt habe. Durch den Wiederaufbau der Binnenböschung und des Straßenbaukörpers sei der Zustand von vor dem Starkregen wiederhergestellt worden. Bei den Bauarbeiten sei Schichtenwasser festgestellt worden, weil im Bereich der Binnenböschung Erdmassen abgetragen worden seien. Zudem habe durch eine Baumaßnahme der Kläger – Bau ihres Carports im unmittelbaren Böschungsbereich – der Wasserzutritt durch Schichtenwasser noch zugenommen. Es liege im Verantwortungsbereich der Kläger, den dabei entfernten Boden wieder aufzubringen. Sofern die Kläger auf eine Beeinträchtigung durch den Löschwasserteich abstellten, fehle es hier bereits an einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang, da der Teich nicht der Öffentlichkeit gewidmet sei. Der hoheitliche Charakter des Eingriffs sei auch insoweit nicht gegeben. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 hat die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte auf Anfrage der Beklagten eine fachliche Stellungnahme zu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Abdichtung im Bereich des ehemaligen Durchlasses abgegeben. Im Wesentlichen hat die Untere Naturschutzbehörde ausgeführt, es handele sich bei dem Teich um ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 20 Abs. 1 NatSchAG M-V. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beeinträchtigung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes des Biotops führen können, seien unzulässig. Das Ablassen des Teiches und das Aufbringen einer Abdichtung stelle zumindest eine temporäre Störung des charakteristischen Zustandes dar und wäre damit unzulässig, wenn nicht auf Antrag im Einzelfall gem. § 20 Abs. 3 NatSchAG M-V eine Ausnahme zugelassen werden würde. Durch die Stadt A-Stadt wäre also ein entsprechender Antrag auf Ausnahme vom Biotopschutz bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises zu stellen. Aus fachlicher Sicht erscheine die Erteilung einer Ausnahme möglich, was im Bescheid auch näher ausgeführt wird. Neben dem Biotopschutz seien ebenfalls artenschutzrechtliche Belange im Vorfeld zu prüfen. Ebenfalls mit Schreiben vom 18. Februar 2014 hat die Untere Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte auf Anfrage der Beklagten eine fachliche Stellungnahme zu einer möglichen Abdichtung im Bereich des ehemaligen Durchlasses abgegeben. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, gegen das Vorhaben würden unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes keine Bedenken bestehen. Dennoch seien die Maßnahmen mit dem zuständigen Wasser- und Bodenverband „Untere Tollense/ Mittlere Peene“ abzustimmen. Es sei eine Stellungnahme einzuholen und der Unteren Wasserbehörde vorzulegen. Die in dieser Stellungnahme angegebenen Forderungen und Hinweise seien zu berücksichtigen, was in dem Bescheid anschließend näher ausgeführt wird. Um Komplikationen bei der Bauausführung zu vermeiden und die Standsicherheit der Uferrandböschungen zu erhalten, werde die Anfertigung eines hydrogeologischen Gutachtens empfohlen. Mit Beweisbeschluss vom 17. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht den Gutachter Prof. I. damit beauftragt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob durch nicht fachgerechte bauliche Maßnahmen oder Wartungsarbeiten Wasser von dem in der Stadt A-Stadt gelegenen Mühlenteich durch einen Straßendamm auf das Grundstück Flurstück 3/1 der Flur 1 der Gemarkung G. eindringt und welche Maßnahmen erforderlich wären, einen weiteren Zulauf von Wasser zu verhindern und welche Kosten für diese Maßnahmen aufzuwenden wären. Das Gutachten ist im Februar 2018 vorgelegt worden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 22. November 2018 − 6 A 338/12 – hat das Verwaltungsgericht Greifswald der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, geeignete Maßnahmen zur Abdichtung des Straßendammes zu ergreifen, um den Zufluss von Sickerwasser aus dem Mühlteich durch den Straßendamm auf das Grundstück der Kläger (Flurstück 3/1 der Flur 1 der Gemarkung G.) zu verhindern. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten gegen die Beklagte einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch, der letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und aus der Abwehrfunktion der Grundrechte folge. Dessen Voraussetzungen lägen vor. Die nicht ordnungsgemäß ausgeführte Reparatur des Straßendammes zwischen Mühlenteich und klägerischem Grundstück nach dem Unwetterereignis vom 6. Juni 2011 und das infolgedessen stetige Eindringen von Wasser auf das klägerische Grundstück stellten eine Verletzung der Eigentumsrechte der Kläger und die Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes durch einen hoheitlichen Eingriff der Beklagten als Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast des betreffenden Straßendammes dar. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Abdichtung des Straßendammes sei der Beklagten überdies auch möglich und zumutbar. In der fehlerhaft ausgeführten Reparatur liege ein hoheitlicher Eingriff der Beklagten. Zu dieser Einschätzung ist das Verwaltungsgericht maßgeblich – was seitens des Gerichts näher ausgeführt wird – auf der Grundlage des vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. I. erstellten Gutachtens vom Februar 2018 gelangt. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Umstand, dass das Wasser erst seit dem Unwetterereignis vom 6. Juni 2011 auf das klägerische Grundstück eindringe, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die nach dem Unwetter durchgeführte und nach gutachterlicher Beurteilung fehlerhafte Reparatur des Straßendamms ursächlich für den seitdem und bis heute andauernden Wassereintritt sei. Dies gelte entgegen der Ansicht der Beklagten auch, obwohl diese Kausalität laut Aussage des Sachverständigen lediglich „plausibel zu sein scheint“. Das Gericht habe unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Das Gericht dürfe dabei keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Durch die nochmals überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit den Ausführungen in seinem Gutachten und gestützt auf die Gesamtschau der zeitlichen Abläufe spreche eine so überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang von Reparatur und Wassereintritt, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht werden könne. Hinzu komme, dass angesichts der vierjährigen Erstellungszeit des Gutachtens mit diversen Untersuchungen, Bohrungen und Messzyklen über mehrere Jahre verteilt nicht ersichtlich sei, wie mit zumutbarem Untersuchungsaufwand nach derzeitigem Stand der Technik ein Ergebnis höherer Wahrscheinlichkeit erzielt werden könnte. Mit Blick auf die diesbezügliche Darstellung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung könnte weiterer Aufwand nicht als verhältnismäßig betrachtet werden. Wenngleich der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ebenfalls ausreichend plausibel gemacht habe, dass – mindestens auch – eine mögliche Veränderung des Böschungswinkels auf der klägerischen Seite des Straßendamms im Zuge der Reparaturarbeiten zu einem Wassereintritt auf das Grundstück geführt haben könnte, könne dies dahingestellt bleiben. Die vom Beklagten bestrittene Veränderung des Winkels sei neben der fehlerhaften Reparaturausführung nur eine zusätzliche – in die Sphäre des Beklagten fallende – Ursache für den Wassereintritt. Soweit die Beklagte eingewendet habe, das eindringende Wasser stelle sich als Schichtenwasser (aufgestautes Oberflächenwasser) dar, weil im Bereich der Binnenböschung Erdmassen abgetragen worden seien und die Kläger einen Carport im unmittelbaren Böschungsbereich gebaut hätten, vermöge dies nicht zu überzeugen. Diese Variante sei in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen deshalb ausgeschlossen worden, weil das Fundament des Carports deutlich tiefer liege als die Wasseraustrittsstelle. Das Wasser werde vielmehr lediglich am Fundament des Carports sichtbar, da es sich dort aufgrund der vorhanden physischen Barriere ansammle. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten zusätzlichen Dokumente hätten nicht zu einer anderen Betrachtungsweise geführt. Soweit aus der vorgelegten E-Mail des Klägers vom 22. Juli 2011 hervorgehe, dass auch nach kurzzeitigem Ablassen des Teiches der Wasserdrang auf das klägerische Grundstück unverändert gewesen sei, so führe dies entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu der Annahme, dass der Teich als Quelle des eindringenden Wassers ausscheide. Vielmehr sei dem auf der Grundlage der überzeugenden Schilderung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten, dass sich die Sickerlinie im Damm zeitlich so stark vergrößert abbaue, dass ein Ablauf des Teiches von – wie hier – nur wenigen Tagen völlig ohne Wirkung auf den Wassereintritt auf das klägerische Grundstück habe bleiben müssen. Die überdies eingereichte Skizze „Notüberlauf Teich“ habe keinen Bezug zu dem streitgegenständlichen schadhaften und durchsickerten Straßenteil, sondern zeige lediglich, dass an anderer Stelle des Mühlenteichs zur Vermeidung zukünftiger Überschwemmungen ein Notablauf eingerichtet worden sei. Der weiter vorgelegte Kostenvoranschlag für die Reparaturarbeiten vermöge ebenfalls – was näher ausgeführt wird − nicht dazu führen, eine nicht fehlerhafte Reparatur anzunehmen. Mit dem Eingriff der Beklagten seien auch eine Rechtsverletzung und ein rechtswidriger Zustand verbunden. Es würden aufgrund der mangelhaften Abdichtung des Straßendamms nach wie vor nicht nur unerhebliche Mengen Wasser auf das im Eigentum der Kläger befindliche Grundstück eindringen. Es sei der Beklagten ferner auch möglich und zumutbar, den Straßendamm abzudichten und damit den früheren Zustand wiederherzustellen. Insbesondere sei die Abdichtung des Straßendamms der Beklagten nicht wegen eines Missverhältnisses zwischen Aufwand und Leistungsinteresse der Kläger unzumutbar. Gegen das der Beklagten am 28. Dezember 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. Januar 2019 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Nachdem das Verwaltungsgericht einen zwischenzeitlichen Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes mit Beschluss vom 6. Februar 2019 abgelehnt hatte, hat die Beklagte ihren Zulassungsantrag am 28. Februar 2019 begründet. Auf den Zulassungsantrag der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 3. März 2021 zugelassen. Der Beschluss ist der Beklagten nach eigenen Angaben am 22. März 2021 zugestellt worden. Die Beklagte hat die Berufung am 22. April 2021 begründet. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch seien nicht erfüllt. Es fehle an einem hoheitlichen Eingriff. Die Kläger würden sich nicht gegen Störungen wenden, die vom Betrieb der Straße ausgingen, sondern gegen die Folgen der zu deren Herstellung und Unterhaltung nötigen Bauarbeiten. Die Bauarbeiten habe die Beklagte privatrechtlich organisiert. Deshalb beurteile sich auch die Haftung der Beklagten für die hierbei verursachten Störungen nach Privatrecht. Auch liege ein Eingriff nicht vor. Das Verwaltungsgericht sehe einen solchen Eingriff in einer fehlerhaft ausgeführten Straßenreparatur, wobei es sich auf das Gutachten des Prof. I. und dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung stütze. Diese Beweiswürdigung verstoße gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Feststellung einer fehlerhaften bzw. nicht fachgerechten Reparatur der Straße hätte der Sachverständige zunächst die Soll-Beschaffenheit der Straße darlegen müssen. Das habe er weder in seinem Gutachten noch in der Anhörung vor Gericht gemacht. In der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige auch auf die Nachfragen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten keinerlei Angaben zu dem für den Straßenbau bestehenden technischen Regelwerk machen können. Insoweit werde auf den Tatbestandsberichtigungsantrag verwiesen. Die Behauptung des Sachverständigen, die Straße sei nicht fachgerecht repariert worden, sei danach nicht haltbar. Mit dem Einwand der Beklagten, dass das Gutachten keinerlei Angaben enthalte, gegen welche anerkannten Regeln der Technik verstoßen worden sei, habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Weder die Annahme des Sachverständigen, wegen der von ihm vorgefundenen Ziegelreste gemäß Bohrprofil BS 11 sei von einer nicht fachgerechten Ausführung der Straßenreparatur auszugehen, noch seine Annahme, dies folge daneben auch daraus, dass die Verdichtungsarbeiten nicht „fach- und sachgerecht“ ausgeführt worden seien, könnten die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts stützen; die Beklagte führt dies jeweils näher aus. Insbesondere verweist sie darauf, dass ein Straßendamm nach den anerkannten Regeln der Technik anders als ein Staudamm oder ein Deichbauwerk wasserdurchlässig sei. Für den Straßenbau bestehe ein umfangreiches Regelwerk, das ausgehend von der Straßenkategorie und der Belastungsklasse den Straßenbau, die Stärke und Güte der zu verwendenden Materialien sowie den einzuhaltenden Verdichtungsgrad vorgebe; die Beklagte verweist insoweit auf die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, RStO 2012. Bei Pflasterdecken seien nach Ziffer 3.3.5 RStO 2012 sämtliche Tragschichten stets wasserdurchlässig auszuführen. Selbst wenn man einen hoheitlichen Eingriff unterstelle, gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass mit dem Eingriff auch eine Rechtsverletzung und ein rechtswidriger Zustand verbunden seien. Bereits die haftungsbegründende Kausalität, d. h. die Verursachung des Wassereintritts durch die vermeintlich fehlerhaft ausgeführte Straßenreparatur sei hier nicht gegeben. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei auch hier fehlerhaft. Das vom Verwaltungsgericht angeführte Gutachten des Sachverständigen sei für einen Nachweis der Kausalität vollkommen ungeeignet. Der aus Sicht des Sachverständigen ungeeignete Unterbau könne nicht Ursache des Wassereintritts sein. Er habe auch keine Begründung dafür geliefert, inwiefern die von ihm für unzureichend gehaltenen Verdichtungsarbeiten Ursache für den Wassereintritt sein sollten. Auch die zeitliche Abfolge vermöge hier eine Kausalität nicht zu begründen. Diese spräche genauso dafür, dass das Unwetterereignis allein ursächlich für den Wassereintritt gewesen sei. Überwiegend plausibel sei vielmehr, dass bereits durch das Unwetterereignis der Damm nachhaltig zerstört und der Wassereintritt dadurch verursacht worden sei. Durch das Starkregenereignis vom 6. Juni 2011 sei es zu einem Aufstau des Mühlenteiches und infolgedessen zu einer massiven Dammdurchströmung infolge des aufgestauten Niederschlagswassers gekommen. Das habe zu einer erhöhten Durchlässigkeit des Dammes geführt. Ursächlich sei das Starkregenereignis, nicht aber die von der Beklagten vorgenommene Straßenreparatur. Das Verwaltungsgericht habe schließlich fehlerhaft das teilweise Abtragen des Böschungsfußes bei Errichtung des Carports durch die Kläger als Ursache für den Wassereintritt ausgeschlossen. Ein Eingriff in den Böschungsfuß der landseitigen Böschung führe – was näher ausgeführt wird – gerade bei dem tiefer liegenden Grundstück der Kläger zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit der Böschung und infolgedessen zu einer Zunahme des Strömungsdrucks innerhalb des Dammes. Das Verwaltungsgericht gehe auch fehlerhaft davon aus, dass mit zumutbarem Untersuchungsaufwand kein Ergebnis höherer Wahrscheinlichkeit habe erreicht werden können. Dies könne nicht zu Beweiserleichterungen für die Kläger führen. Dass das Anschneiden des Dammes durch die Kläger zumindest mitursächlich für den Wassereintritt sei, habe auch der Sachverständige eingeräumt. Daneben habe das Gericht die haftungsausfüllende Kausalität verkannt. Die vom Verwaltungsgericht bejahte haftungsausfüllende Kausalität setze allerdings voraus, dass die Beklagte überhaupt zur „Abdichtung“ des Dammes verpflichtet gewesen sei, was nicht der Fall sei. Ein Verstoß gegen maßgebliche Vorschriften, insbesondere § 10 Abs. 2 Satz 1 StrWG M-V, im Zusammenhang mit der Reparatur der Straße sei nicht nachgewiesen. Soweit das Verwaltungsgericht auf eine „mangelhafte Abdichtung“ des Straßendamms abstelle, fehle hierfür jegliche Tatsachengrundlage. Eine rechtliche Verpflichtung zur Herstellung einer Oberflächendichtung oder auch einer Innendichtung im Zusammenhang mit der Straßenreparatur existiere nicht. Eine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers eines Grundstücks, den Ablauf von Niederschlagswasser oder Sickerwasser auf das Nachbargrundstück zu verhindern, gebe es nicht. Vorliegend sei der Wasserzufluss vom benachbarten Mühlenteich auf das klägerische Grundstück auf die natürliche Gestaltung des Bodens zurückzuführen. Jedenfalls sei die Beklagte bei der Straßenreparatur nicht verpflichtet gewesen, besondere Schutzvorkehrungen zugunsten des klägerischen Grundstücks zu treffen. Dabei verkenne das Verwaltungsgericht auch, dass der Wassereintritt auf das klägerische Grundstück nicht von dem Straßendamm ausgehe, sondern von dem benachbarten Mühlenteich. Der Straßendamm fungiere hier lediglich als durchlässiger Straßenkörper. Da es keine rechtliche Verpflichtung zur Abdichtung des Straßenkörpers gegen durchströmendes Wasser gebe, müssten die Kläger den Wassereintritt dulden. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den Inhalt und Umfang des Folgenbeseitigungsanspruchs verkannt. Die Beklagte könne allenfalls verpflichtet werden, den Straßendamm fachgerecht herzustellen. Eine Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zufluss von Sickerwasser auf das Grundstück der Kläger zu verhindern könne somit nicht bestehen. Für einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch müsse die Beeinträchtigung im Übrigen durch ein positives Tun des Hoheitsträgers ausgelöst sein; ein bloßes Unterlassen reiche nicht aus. Auch aus anderen Rechtsgründen bestünde kein Anspruch der Kläger auf die begehrte Leistung. Insbesondere bestehe kein Anspruch der Kläger auf Abdichtung des Straßendamms wegen einer Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht des Mühlenteiches. Bei dem Mühlenteich handele es sich um einen Feuerlöschteich, dem keine Gewässereigenschaft im Sinne des § 1 WHG und § 1 LaWG M-V zukomme. Ohne anderslautende Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Wassereintritt vom Mühlenteich auf das Grundstück der Kläger aufgrund des natürlichen Gefälles des klägerischen Grundstücks zum Mühlenteich erfolge. Ein Anspruch auf Abdichtung bestehe auch nicht aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten als Straßenbaulastträger. Bei der streitgegenständlichen Straße handele es sich auch nicht um eine Stauanlage im Sinne der DIN 19700. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. November 2018, Az. 6 A 338/12, die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger wiederholen im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Sie tragen insoweit vor, dass ein hoheitlicher Eingriff der Beklagten in Form der unfachmännischen Reparatur des Straßendammes vorliege. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 StrWG M-V gehörten zum Straßenkörper insbesondere auch der Straßengrund, der Straßenunterbau, Dämme, Durchlässe, Entwässerungsanlagen und Böschungen. Die vorgenannten Straßenbestandteile seien somit bei der Reparatur des Straßendammes zwingend miteinzubeziehen gewesen. Dies sei gemäß den Ausführungen des Sachverständigen nicht in angemessener Weise erfolgt. Dafür hätten sich der Beklagten auch vor Ort hinreichende, zwingende Anhaltspunkte geboten. Denn es war bei der Begutachtung der Schäden vor Ort für jedermann erkennbar, dass die vormalige Abdichtung des Durchlasses, welcher durch den Straßendamm verlaufe, durch das Unwetterereignis Schaden genommen gehabt habe. Die Kläger seien bei fast jeder Bauberatung vor Ort dabei gewesen und hätten mehrfach darauf hingewiesen, dass der Damm aufgrund des Unwetters undicht geworden sei. Auch im Übrigen wäre zu fragen gewesen, ob der Straßendamm noch seine Funktion als Wasserbarriere erfüllen könne. Die Dammstraße entspreche nicht den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wenn diese nicht länger in der Lage sei, natürliche Wassereintritte auf das Grundstück der Kläger, wie gehabt, zu verhindern bzw. zu minimieren. Andernfalls läge ein Verstoß gegen das insoweit umfasste Nachbarrecht vor. Der Beklagten sei der Zusammenhang von Löschteich, Straßendamm und dem Grundstück der Kläger umfassend bekannt. Sie sei Eigentümerin des Löschteichs und Straßenbaulastträgerin des Straßendamms. Wie schon aus dem damaligen Kaufvertrag über das Grundstück von 2003 ersichtlich sei, sei der Wassereintritt auf das streitgegenständliche Grundstück stets zu bedenken. Deshalb habe sich die damalige Gemeinde H., aufgegangen in der Beklagten, verpflichtet, eine Teilfläche des Dorfteiches (Löschteich) abzudichten. Bis zum Unwetter sei der Damm auch dicht gewesen. Unabhängig von der Frage eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs stünde den Klägern gegen die Beklagte als Eigentümerin des Löschteichs ein im Wesentlichen gleichlaufender Anspruch auf Beseitigung der Störungen in Form des übermäßigen Wassereintritts zu. Der Wasseraustritt stehe im Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe der Gefahrenabwehr (Feuer). Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten samt vorliegenden Sachverständigengutachten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, in der insbesondere der Sachverständige Prof. I.. zu seinem erstinstanzlichen Gutachten ergänzend befragt worden ist.