Beschluss
1 M 291/21 OVG, 1 M 291/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:0726.1M291.21OVG.00
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Leitsätze
1. Zur Frage der Vorbefassung der Behörde i.S.v. § 123 VwGO bei telefonischer Kontaktaufnahme über die Behördennummer 115 bzw. die Corona-Hotline des Landkreises.(Rn.22)
2. Verweist die Behörde bei einer erstmaligen telefonischen Kontaktaufnahme für die Antragstellung auf die Stellung eines Antrags beim Verwaltungsgericht, wäre die (erneute)Stellung eines Antrags bei der Behörde eine bloße Förmelei.(Rn.26)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Vorbefassung der Behörde i.S.v. § 123 VwGO bei telefonischer Kontaktaufnahme über die Behördennummer 115 bzw. die Corona-Hotline des Landkreises.(Rn.22) 2. Verweist die Behörde bei einer erstmaligen telefonischen Kontaktaufnahme für die Antragstellung auf die Stellung eines Antrags beim Verwaltungsgericht, wäre die (erneute)Stellung eines Antrags bei der Behörde eine bloße Förmelei.(Rn.26) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Befreiung von der in § 13 Abs. 2 Corona-Landesverordnung M-V i. d. F. vom 28. November 2020 (GVOBl. M-V 2020, 1158), zum damaligen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2021 (GVOBl. 2021, 300), bestimmten Ausgangssperre. Mit einem „Eilantrag gegen die Ausgangssperre“ vom 30. März 2021 beantragte u.a. der Antragsteller eine Befreiung von der Ausgangssperre. Mit Beschluss vom 1. April 2021 lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin z. Az. – 7 B 585/21 SN – den Eilantrag mit der Begründung ab, dieser sei unzulässig, dem Antragsteller fehle jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen Handeln der öffentlichen Gewalt setze eine vorherige Befassung von deren Dienststellen mit der Angelegenheit des Rechtsschutzsuchenden zu deren Prüfung voraus. Dafür genüge schon die Antragstellung. Es sei weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er sein Anliegen zuvor bei einer für die Durchsetzung der Corona-Landesverordnung M-V zuständigen Behörde, etwa dem Antragsgegner als Gesundheitsbehörde, vorgetragen hätte. Mit Schreiben vom 5. April 2021 hat der Antragsteller einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 1. April 2021 gestellt und insbesondere Folgendes vorgetragen: „Fakt ist, dass ich am Montag, den 29. März 2021 mehrere Stunden am Telefon verbracht habe und mit Mitarbeitern vom Landratsamt telefoniert habe. Mehrfach die Nummer 115 und zweimal die Nummer 038717228800. Dort wurde mir mitgeteilt, dass man unter anderem keine Kenntnis hat von einer Ausgangssperre, oder dass ich das so hinzunehmen habe, und dass ich wenn ich gegen die Ausgangssperre etwas auszusetzen habe ich Klage beim Verwaltungsgericht einreichen muss. Das habe ich ja dann auch gleichgetan.“ (Fettdruck im Original). Mit Beschluss vom 8. April 2021 – 7 B 622/21 SN – hat das Verwaltungsgericht im Wege der einstweilen Anordnung festgestellt, dass die Ausgangssperre nach § 13 Abs. 2 Corona-LVO M-V für den Antragsteller nicht gelte. Der Abänderungsantrag sei zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 7 VwGO analog statthaft. Dem stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller im Ausgangsverfahren nicht vorgetragen habe, dass er sich vor seinem ersten Eilantrag telefonisch an den Antragsgegner gewandt habe. Von einem juristischen Laien könne nicht erwartet werden, dass er die Bedeutung dieses Umstandes in diesem Maße kenne. Der Antragsteller besitze auch das für die Zulässigkeit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Er habe telefonisch mit dem Antragsgegner Kontakt aufgenommen. Eine besondere Form für die Einleitung eines behördlichen Verfahrens sei nicht vorgeschrieben. § 22 VwVfG M-V mache die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nur von der Stellung eines Antrages abhängig. Eine bestimmte Form des Antrages sei nicht vorgesehen. Dass sich der Antragsteller an die Behördennummer 115 und an die Corona-Hotline des Antragsgegners und nicht direkt an den für Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Fachdienst des Antragsgegners gewandt habe, stehe der Zulässigkeit nicht entgegen. Wenn der Antragsgegner eine sogenannte Corona-Hotline einrichte und diese – wie hier – auf seiner Internetseite als Kontaktmöglichkeit angebe, müsse er sich Kontaktaufnahmen über die Hotline auch zurechnen lassen. Der Antrag sei auch begründet. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei keine Rechtsvorschrift ersichtlich, die es dem Antragsteller verbiete, seine Wohnung in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu verlassen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Corona-LVO M-V sei – bei Überschreiten einer im Einzelnen in der Norm bestimmten Neuinfektionsinzidenz – das Verlassen der Unterkunft in dieser Zeit untersagt, sofern kein triftiger Grund vorliege. Es spreche jedoch viel dafür, dass ein triftiger Grund nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Buchst. h) Corona-LVO M-V vorliege. Der Antragsteller könne sich auf die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechtes für die Betreuung seiner Tochter berufen. Das bedürfe keiner abschließenden Entscheidung. Denn § 13 Abs. 2 Satz 1 Corona-LVO M-V erweise sich nach der im einstweiligen Rechtsschutz allein gebotenen summarischen Prüfung als mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Denn er sei mit Blick auf die Dauer der Ausgangssperre nicht hinreichend bestimmt. Am 21. April 2021 hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin erhoben. Zur Begründung führt er aus, es sei rechtlich nicht begründet, dass sich aus einer Kontaktaufnahme im Zweifelsfall eine Beweislastumkehr ergebe und der Antragsgegner das Nichtvorliegen eines Antrages statt einer bloßen Auskunft nachzuweisen habe. Bei beiden Kontakten werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Antworten gegeben und Fragen beantwortet werden. Es werde nicht darauf hingewiesen, dass Anträge gestellt werden könnten. Derartiges würde die Kontakte sprengen. Eine Annahme von Anträgen würde die Anrufannahme einschränken und die mit den Kontakten verfolgten Anliegen, Ansprechpartner bereitzustellen, konterkarieren. Der Antragsteller müsse den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs seiner Willenserklärung/seines Antrages beweisen. Es werde in dem Schreiben des Antragstellers vom 5. April 2021 nicht deutlich, dass ein Antrag, mit welchem Inhalt auch immer, gestellt worden sei. Eine Glaubhaftmachung sei ebenfalls nicht erfolgt. Es werde nicht ausreichend dargestellt, zu welcher Uhrzeit wie lange mit welcher namentlich zu benennenden Person über welche Inhalte gesprochen worden sei. Damit sei für den Antragsgegner auch keinerlei weitergehende Sachverhaltsaufklärung möglich. Es werde demnach bestritten, dass der Antragsteller in den Telefonaten einen Antrag gestellt habe. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 01.04.2021, Az. 7 B 585/21 SN, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 hat der Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat mit Beschluss vom 23. April 2021 – 1 KM 221/21 OVG –, veröffentlicht in juris, die Vorschrift des damaligen § 13 Abs. 2 Corona-LVO M-V, die eine nächtliche Ausgangssperre enthielt, vorläufig außer Vollzug gesetzt habe, und angeregt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Daraufhin hat jedoch nur der Antragsteller eine Erledigungserklärung abgegeben. Der Antragsgegner hält an seiner Beschwerde weiter fest, da der Antrag seiner Ansicht nach unzulässig sei und allein deswegen hätte zurückgewiesen werden müssen. II. Die vom Antragsgegner rechtzeitig gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Dem Antragsgegner dürfte zwar das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde zustehen, obwohl sich das Antragsbegehren des Antragstellers auf vorläufige Befreiung von der nächtlichen Ausgangssperre mit der Entscheidung des Senats im Normenkontroll-Eilverfahren zur vorläufigen Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Vorschrift des § 13 Abs. 2 Corona-LVO M-V durch Beschluss vom 23. April 2021 – 1 KM 221/21 OVG – in der Hauptsache tatsächlich (nicht prozessual) erledigt hat. Die Frage, ob im Falle der Erledigung der Hauptsache noch ein Rechtsschutzbedürfnis (weiter) besteht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung für den Fall der Erledigung vor Erhebung der Beschwerde umstritten, teilweise wird ein solches Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2020 – OVG 4 S 22/20 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2016 – OVG 12 S 37.16, OVG 12 L 40.16 –, juris; dagegen auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 13), teilweise wird es im Hinblick auf das Kosteninteresse bejaht (vgl. nur OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 6 B 214/21 –, juris; dafür auch Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 146 Rn. 42). Entsprechendes dürfte gelten, wenn – wie hier – die Beschwerde zwar schon am 21. April 2021 erhoben war, die vorläufige Außervollzugsetzung der Norm durch den Senat und damit die (materiell-rechtliche) Erledigung jedoch erst mit dem Senatsbeschluss vom 23. April 2021 nachfolgte. Das gilt umso mehr, als der Antragsgegner sich auf den Rechtsstandpunkt stellt, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers schon unzulässig sei, insbesondere weil keine Vorbefassung des Antragsgegners zu verzeichnen sei. 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. a. Der Antrag ist aus den zutreffenden Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, auf die der Senat zunächst verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), zulässig. aa. Der Zulässigkeit des Antrags steht – aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls – insbesondere nicht eine fehlende Vorbefassung seitens des Antragsgegners entgegen. Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln oder Unterlassen verlangt wird, hängt grundsätzlich davon ab, dass der Kläger bzw. Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich für die Verpflichtungsklage aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme"). Sie stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4/21 –, DVBl. 2022, 243, 244, zitiert nach juris Rn. 8, mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung). Diese für Verpflichtungs- und Leistungsklagen in der Hauptsache entwickelten Anforderungen sind grundsätzlich in gleicher Weise an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4/21 –, DVBl. 2022, 243, 245, zitiert nach juris Rn. 10). Nach diesem Maßstab ist eine hinreichende Vorbefassung der Behörde gegeben. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass sich der Antragsteller telefonisch an den Antragsgegner gewandt habe. Die Telefonate als solche bestreitet der Antragsgegner auch weder ausdrücklich noch konkludent im Zusammenhang mit seinem weiteren Vortrag. Vielmehr rügt er lediglich in tatsächlicher Hinsicht, dass in den Gesprächen kein Antrag gestellt worden sei, und rechtlich, dass nicht er, sondern der Antragsteller für die Tatsache der Antragstellung beweisbelastet sei. Sind jedoch die Telefonate des Antragstellers mit der Corona-Hotline des Antragsgegners unter 038717228800 und der Behörden-Kurzwahlnummer 115 am 29. März 2021 unstreitig, dann liegt auch eine hinreichende Vorbefassung des Antragsgegners vor. Soweit der Antragsgegner mit Verweis auf die E-Mail vom 21. April 2021 vorträgt, die bundesweit einheitliche Behördennummer 115, an der der Landkreis beteiligt sei, sei nur für Fragen und Antworten, nicht aber für eine Antragstellung eingerichtet, vermag der Senat diese Auffassung von der Beschränkung des Verwaltungsservices nicht nachzuvollziehen. Selbst wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der unter der einheitlichen Behördennummer erreichbaren „Telefonzentrale“ nicht dafür zuständig sein sollten, selbst Anträge entgegen zu nehmen, so kann das nicht dazu führen, dass eine Antragstellung über diesen Kontakt“service“ überhaupt nicht möglich ist. Vielmehr müsste der Mitarbeiter dann den antragswilligen Bürger an die jeweils zuständige Fachbehörde weiter vermitteln bzw. die entsprechende Durchwahl benennen. Insoweit unterscheidet sich die Kontaktaufnahme nicht von der gegenüber einer Telefonzentrale oder Pförtnerei. Wenn es also auf der Internetseite des Landkreises nach dem vom Antragsgegner abgereichten Ausdruck in der Rubrik „Service & Verwaltung“ und der Unterrubrik „Service am Telefon“ zur einheitlichen Behördennummer 115 heißt „Wir geben Antworten“, dann ist davon auch die Antwort auf die Frage, an wen der Bürger seinen Antrag richten soll, umfasst. Dass der Antragsteller – nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls – antragswillig war und eine solche Frage in seinen Telefonaten gestellt hat, lässt sich seinem Vortrag, ihm sei mitgeteilt worden, dass er das (die Ausgangssperre) so hinzunehmen habe, und dass er, wenn er gegen die Ausgangssperre etwas auszusetzen habe, Klage beim Verwaltungsgericht einreichen müsse, ohne Weiteres entnehmen. Zudem hat der Antragsteller einen solchen Antrag sogleich am Folgetag an das Verwaltungsgericht gerichtet. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Antragstellung gegenüber der zuständigen Fachbehörde mehr. Denn dem Antragsteller ist offensichtlich vom Antragsgegner selbst mitgeteilt worden, dass es für sein Anliegen keine Zuständigkeit bei diesem gebe. Sinn und Zweck der Vorbefassung im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses ist es jedoch, dass der Antragsteller sich zuvor an die Behörde wenden soll, weil er so schneller und effektiver sein Begehren erreichen kann und dadurch (kostenpflichtige) gerichtliche Verfahren vermieden werden. Lehnt jedoch die Behörde – wie offensichtlich hier – die Befassung mit dem Anliegen ab, wäre eine förmliche Antragstellung zur Erfüllung der grundsätzlich erforderlichen Vorbefassung eine bloße Förmelei (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, DVBl. 2022, 243, 245, zitiert nach juris Rn. 10). Der Bürger darf sich insoweit auf die Auskunft der Behörde verlassen. Das gilt umso mehr, als es auf der o. a. Internetseite weiter heißt: „Bürgerinnen und Bürger erhalten im Kreisgebiet unter der Rufnummer 115 kompetente Auskünfte zu (…) häufigsten Verwaltungsdienstleistungen unabhängig davon, welche Behörde zuständig ist.“ Auch der Antragsgegner trägt mit dem Verweis auf die o. a. E-Mail selbst vor, dass die einheitliche Behördennummer 115 „direkt zu kompetenten Ansprechpartnern innerhalb der Kreisverwaltung (führe)“. Entsprechendes gilt erst recht für die Corona-Hotline des Antragsgegners. Diese zentrale Telefonnummer ist bereits dem zuständigen Fachdienst zuzurechnen, da sie gerade für diesen Themenbereich eingerichtet worden ist und die weiteren Mitarbeiter/innen des zuständigen Fachdienstes von der Vielzahl von Telefonaten entlasten soll. Diese verwaltungsorganisatorische Maßnahme kann jedoch nicht derart zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger erfolgen, dass ihnen eine formlose Antragstellung über diesen Weg nicht ermöglicht wird. bb. Auch bedurfte es vor dem Hintergrund dieses Verfahrenslaufs im konkreten Einzelfall keiner weiteren Glaubhaftmachung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Dass der Antragsteller sich am 30. März 2021 an das Verwaltungsgericht gewendet hat, geht aus der Beiakte (Az. 7 B 585/21 SN) hervor. Weiterer Beweismittel, insbesondere einer gesonderten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers bedurfte es somit nicht mehr. b. Da der Antragsgegner in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag des Antragstellers sei begründet, nicht angegriffen hat, erstreckt sich die rechtliche Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht hierauf nicht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Im Übrigen verweist der Senat auf die Gründe seines Beschlusses vom 23. April 2021 – 1 KM 221/21 OVG – (juris). Der Antragsgegner hat erstmals mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 vorgetragen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch in materieller Hinsicht unrichtig sei, soweit darin auf die Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 Buchst. h Corona-LVO M-V abgestellt werde. Danach liege ein triftiger Grund bei der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts in Bezug auf ein minderjähriges Kind vor. Diese Regelung greife aber nur für leibliche Kinder. Wenn Frau C.C. die Schwester des Antragstellers sei, sei fraglich, ob es sich bei dem in Bezug genommenen Kind um ein leibliches Kind des Antragstellers handele. Dieser neue Vortrag ist erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt und deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen erschließt sich dem Senat auch nicht, woraus der Antragsgegner ableiten will, dass es sich bei dem minderjährigen Kind um eine Tochter der Schwester des Antragstellers handeln soll. Bereits den ursprünglichen Eilantrag vom 30. März 2021 im Verfahren z. Az.: 7 B 785/21 SN hatten beide Elternteile gestellt, neben dem Antragsteller noch Frau D.D. als gemeinsame Eltern. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und § 53 Abs. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.