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Beschluss

1 M 495/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0110.1M495.21OVG.00
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Leitsätze
1. Es entspricht verbreiteter Rechtsauffassung zum Prozessrecht, dass auch dann, wenn eine Anfechtungsklage bereits anhängig ist, grundsätzlich immer die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen oder wiederherzustellen ist, außer es geht der Klage kein Widerspruchsverfahren voraus.(Rn.14) 2. In dörflich geprägten Randlagen, die durch lockere Bebauung auf relativ großen Grundstücken gekennzeichnet ist und wo Wachhunde nicht unüblich sind, ist das Halten von Hunden im Freien als sozialadäquat anzusehen und nicht erheblich belästigendes Hundegebell deshalb grundsätzlich noch als Teil einer ortsüblichen Geräuschkulisse zu bewerten.(Rn.22)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (7 A 801/21 SN) unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2021 insoweit wiederhergestellt, als ihr die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Februar 2021 die Haltung ihrer auf ihrem Grundstück befindlichen Hunde dergestalt aufgibt, dass sie Hundegebell in den Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr des darauffolgenden Tages sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr auch betreffend kurzzeitiges und gelegentliches Bellen unterbinden muss. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu zwei Dritteln, der Antragsgegner zu einem Drittel. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es entspricht verbreiteter Rechtsauffassung zum Prozessrecht, dass auch dann, wenn eine Anfechtungsklage bereits anhängig ist, grundsätzlich immer die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen oder wiederherzustellen ist, außer es geht der Klage kein Widerspruchsverfahren voraus.(Rn.14) 2. In dörflich geprägten Randlagen, die durch lockere Bebauung auf relativ großen Grundstücken gekennzeichnet ist und wo Wachhunde nicht unüblich sind, ist das Halten von Hunden im Freien als sozialadäquat anzusehen und nicht erheblich belästigendes Hundegebell deshalb grundsätzlich noch als Teil einer ortsüblichen Geräuschkulisse zu bewerten.(Rn.22) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (7 A 801/21 SN) unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2021 insoweit wiederhergestellt, als ihr die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Februar 2021 die Haltung ihrer auf ihrem Grundstück befindlichen Hunde dergestalt aufgibt, dass sie Hundegebell in den Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr des darauffolgenden Tages sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr auch betreffend kurzzeitiges und gelegentliches Bellen unterbinden muss. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu zwei Dritteln, der Antragsgegner zu einem Drittel. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine von dem Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene Ordnungsverfügung wegen Hundegebells. Die Antragstellerin hält auf ihrem Grundstück drei Herdenschutzhunde. Zwei Hündinnen werden nachts ins Haus geholt, der Rüde befindet sich dann in einem Zwinger. Nach verschiedenen Beschwerden aus der Nachbarschaft über von den Tieren verursachtes häufiges und andauerndes Gebell verfügte der Antragsgegner am 1. Februar 2021 gegenüber der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung und Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- Euro: „Sie werden aufgefordert, nach Bekanntgabe dieser Ordnungsverfügung Ihre auf Ihrem Eigentum bzw. Besitz befindlichen Hunde auf Ihrem Grundstück in R.-A-Straße so zu halten, dass in den Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr des darauffolgenden Tages sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr das Hundegebell vollständig zu unterbinden. In der Zeit zwischen 6:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Hundegebell auf ein Höchstmaß von täglich maximal 60 Minuten zu begrenzen. Das Höchstmaß bezieht sich nicht auf jegliches Hundegebell, sondern nur auf belästigendes, andauerndes oder häufiges Bellen.“ Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2021, der Antragstellerin zugestellt am 23. März 2021, selbst zurück. In der Begründung heißt es u.a., „Sprachlich nicht exakt ausgedrückt, ist der Umstand der werktäglichen Regelungen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Hierbei ist jedoch in jedem Fall das Höchstmaß des täglichen Hundegebells maßgebend und zu begrenzen.“ Die Antragstellerin erhob dagegen am 23. April 2021 Klage (7 A 801/21 SN). Den zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung (Ziffer 3. der Ordnungsverfügung) der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2021 (7 B 802/21 SN), zugestellt am 25. Juni 2021, ab. Dagegen hat die Antragstellerin am 9. Juli 2021 bei dem Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Sie hat die Beschwerde mit am Montag, den 26. Juli 2021 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz umfänglich begründet. II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene (§ 146 Abs. 4 Satz 1, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet bzw. genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Juli 2021 – 1 M 918/21 – OVG. 1. Nach diesem Maßstab ist die Beschwerde im Wesentlichen erfolglos und führt nur zu einer teilweisen Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe ausweislich von Seite 6 seines Beschlusses vom 24. Juni 2021 ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in einen solchen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Ordnungsverfügung erhobenen Widerspruches umgedeutet. Gerichtlicher Prüfungsgegenstand im Eilverfahren sei aber auch der Widerspruchsbescheid. Durch die Umdeutung habe das Gericht den Widerspruchsbescheid von der gerichtlichen Prüfung verfahrensfehlerhaft ausgeschlossen. Es sei auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen, nicht auf die Erfolgsaussichten eines inzwischen zurückgewiesenen Widerspruches. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zum einen den Inhalt des Widerspruchsbescheides zum Gegenstand seiner Prüfung und Entscheidung gemacht. Das ergibt sich neben dem Umstand, dass in den Beschlussgründen zu I. die Klage der Antragstellerin Erwähnung findet, ohne Weiteres bereits aus den Ausführungen auf Seite 9 und 10 des Beschlusses, die sich auch inhaltlich auf den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2021 beziehen. Zum anderen entspricht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Modifizierung des Antrages der Antragstellerin verbreiteter Rechtsauffassung zum Prozessrecht, wonach, auch wenn die Anfechtungsklage bereits anhängig ist, grundsätzlich immer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen oder wiederherzustellen sei, anders sei es nur in dem Fall, in dem der Klage kein Widerspruchsverfahren vorausgehe (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 1000). Wenn die Antragstellerin des Weiteren rügt, der Antragsgegner sei für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2021 nicht zuständig gewesen, so ist das zutreffend. Zuständige Widerspruchsbehörde bei Widersprüchen gegen ordnungsrechtliche Verfügungen der Amtsverwaltung ist nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die nächsthöhere Behörde. Dies ist regelmäßig die Rechts- und Fachaufsichtsbehörde (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 73, Rn. 4). Fachaufsichtsbehörde für die Amtsvorsteher der Ämter ist der Landrat (§ 145 Abs. 3 Satz 1 KV M-V). Dieser war als Kreisordnungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V) zuständige Widerspruchsbehörde. Die Auffassung des Antragsgegners, er sei nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zum Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig gewesen, ist unzutreffend, weil es sich bei der ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr nicht um eine Selbstverwaltungsaufgabe, sondern um eine Landesaufgabe im übertragenen Wirkungskreis handelt (§ 1 Abs. 4 SOG M-V). Dieser Fehler kann jedoch nicht - bereits unabhängig von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides – zur Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen, denn dafür kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in dem gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Hauptsacheverfahren an. Erwiese sich der Ausgangsbescheid insoweit als rechtmäßig, so hätte die Klage nur hinsichtlich des verfahrensfehlerhaften Widerspruchsbescheides Erfolg. Der Verfahrensmangel des Widerspruchsbescheides wäre für die Klage gegen den Ausgangsbescheid aber irrelevant (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 79, Rn. 9). Nur der Widerspruchsbescheid wäre folglich aufzuheben, der Ausgangsbescheid bliebe bestehen. Dann wäre es aber nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO ermessensgerecht, die aufschiebende Wirkung der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage wiederherzustellen. Die Antragstellerin meint weiter, das Verwaltungsgericht habe dem Widerspruchsbescheid einen unzutreffenden Regelungsgehalt zugemessen, indem es angenommen habe, dieser habe den Ausgangsbescheid betreffend die Mittagszeitregelung an Werktagen inhaltlich erweitert, und zwar zu ihren Ungunsten, weil die Einbeziehung der Mittagszeit in die Höchstmaßregelung zu einer früheren Erreichung des Höchstmaßes von 60 Minuten/Tag zulässigem qualifizierten Hundegebell führe. Der Widerspruchsbescheid habe eine solche Regelung jedoch bei richtiger Betrachtung nicht zum Inhalt. Er weise ausweislich seines Tenors allein den Widerspruch zurück. Dem ist ebenfalls nicht zu folgen. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht gemeint hat, der Widerspruchsbescheid habe die Ordnungsverfügung im dargestellten Sinne geändert. Es hat nur ausgeführt, der Antragsgegner habe im Widerspruchsbescheid klargestellt, dass die Höchstmaßregelung die werktäglichen Zeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr einschließt. Diese Ausführungen sind so zu verstehen, dass bereits der Ausgangsbescheid die Höchstmaßregelung mit diesem Inhalt bestimmt hatte und das nur bestätigt (klargestellt) worden ist. Daran geht der Vortrag der Antragstellerin vorbei. Der Beschwerde ist weiter nicht zu folgen, wenn sie die „Höchstmaßregelung“ von täglich maximal 60 Minuten Hundegebell für unbestimmt hält. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Begrenzung auf belästigendes, andauerndes und häufiges Bellen auf 60 Minuten um die Verwendung auslegungsfähiger und –bedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe handelt, deren Gehalt im Zusammenhang mit dem erkennbar verfolgten Ziel der „Vermeidung störenden Lärms“ und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände zu ermitteln ist. Das Vorbringen der Antragstellerin im Hinblick auf eine notwendige minutengenaue Verwendung von Stoppuhr und Stift setzt sich damit nicht auseinander und genügt deshalb bereits nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Senat folgt dem Beschwerdevorbringen auch soweit nicht, als es Hundegebell entgegen den Bestimmungen der angefochtenen Ordnungsverfügung unter Hinweis auf Regelungen der TA Lärm und die „DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau“ in einem Dorf- oder Mischgebiet bis zu einem Wert von bis zu 50 dB (A) bzw. 45 dB (A) für zulässig erachtet, und die Auffassung vertritt, Gebell sei jedenfalls bis zu diesen Werten hinzunehmen. Was an Lärm, der von einer Tierhaltung ausgeht, von der Nachbarschaft hinzunehmen ist, bestimmt sich im Rahmen von §§ 13, 16 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V nach § 117 OWiG. Nach dieser Bestimmung handelt ordnungswidrig und stört mithin die öffentliche Sicherheit, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Nach herrschender Auffassung ist für die Annahme einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft durch Hundegebell aufgrund dessen Eigenart als ungleichmäßiges, lautes Geräusch nicht erforderlich, dass bestimmte Immissionsrichtwerte überschritten werden (Rogall in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage, § 117, Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 11 ME 148/13 –, juris, Rn. 12; OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 3 B 87/17 –, juris, Rn. 10; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 11. April 1988 – 22 U 265/87 –, juris, Rn. 4; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 1993 – 9 U 111/93 –, juris, Rn. 23). Eine erhebliche Belästigung von Nachbarn ist danach auch bei deutlich geringeren als in den genannten Regelwerken vorgegebenen Grenzwerten möglich (OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 10). Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass die Ordnungsverfügung die Zeit einer vollständigen Unterbindung des Hundegebells auch auf den Zeitraum von 13:00 bis 15:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen erstreckt, weil die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Regelwerke eine besondere Schutzbedürftigkeit dieser Zeiten nicht vorsähen, sondern nur zwischen Tag- und Nachtzeiten unterschieden, und auch der Sonn- und Feiertagsschutz nur einen Schutz der – früheren – christlichen Gottesdienstzeiten regele, dringt sie damit nicht durch. Die von der angefochtenen Verfügung angesprochenen besonderen Ruhezeiten sind durchaus anerkannt und Gegenstand etwa der Freizeitlärmrichtlinie M-V. Nach deren Punkt 4.4 Abs. 3 sind - darauf hat auch der Antragsgegner zutreffend hingewiesen - Ruhezeiten im Hinblick auf Geräuscheinwirkungen an Sonn- und Feiertagen u.a. von 13:00 bis 15:00 einzuhalten. 2. Wenn die Beschwerde geltend macht, die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig, soweit sie in den vorgegebenen Ruhezeiten das Hundegebell vollständig untersage, das intensitäts- und dauerunabhängige Verbot verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei von § 117 OWiG nicht gedeckt, hat sie allerdings Erfolg. Bei summarischer Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erscheint die hier verfügte Unterbindung jeglichen Hundegebells, d.h. auch gelegentlichen und kurzzeitigen Bellens bei allein möglicher summarischer Prüfung als nicht verhältnismäßig (§ 15 SOG M-V). Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch unzumutbaren Tierlärm liegt nach § 117 OWiG nur dann vor, wenn dadurch die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt wird. Belästigungen sind erheblich, wenn sie das übliche und zumutbare Maß übersteigen. Diese Beurteilung richtet sich nach Stärke, Häufigkeit und Dauer des Lärms, wobei insbesondere der Zeitpunkt der Lärmimmission und ihre Ortsüblichkeit von Bedeutung sind. Eine Lärmerregung kann daher in Ruhezeiten auch bei einem geringeren Schallpegel zur Herbeiführung einer erheblichen Belästigung geeignet sein (Rogall, a.a.O., Rn. 33). Hier kann schon eine geringere Lärmerregung, die während des Alltagslärms verschluckt wird und daher nicht als erheblich anzusehen ist, als eine erhebliche Belästigung gewertet werden (VGH München, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 10 ZB 15.2168 -, juris, Rn. 9). Der Senat hält nach diesem Maßstab ein gelegentliches, vereinzeltes und kurzzeitiges Gebell, wie das vorübergehende Anschlagen mit baldigem Wiederruhigstellen eines Wachhundes, auch in nächtlichen Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen nach summarischer Prüfung für noch der Nachbarschaft zumutbar. Dies dürfte jedenfalls in dörflich geprägten Randlagen wie der Wohngegend der Antragstellerin gelten, die durch lockere Bebauung auf relativ großen Grundstücken gekennzeichnet ist und wo Wachhunde nicht unüblich sind. Dort ist das Halten von Hunden im Freien als sozialadäquat anzusehen und nicht erheblich belästigendes Hundegebell deshalb grundsätzlich noch als Teil einer ortsüblichen Geräuschkulisse zu bewerten (so ebenfalls OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 11; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 23/24; Beschluss vom 6. Juni 1990 – 5 Ss (OWi) 170/90 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 8. Juni 1989 - 5 Ss (OWi) 220/89 -, juris). Der Senat weist darauf hin, dass es Aufgabe der Antragstellerin ist – mit welchen Mitteln ist ihr überlassen – sicherzustellen, dass die Hunde auf ihrem Grundstück in den vorgegebenen Ruhezeiten nicht mehr als gelegentlich und kurzzeitig bellen. Sollte dies aufgrund der natürlichen Verhaltensweisen der Herdenschutzhunde nicht möglich sein, wird sie andere wirkungsvolle Maßnahmen ergreifen müssen. Insoweit kommt auch in Betracht, dass sie die Hunde zu diesen Zeiten ins Haus holt (vgl. VG Münster, Urteil vom 8. März 1991 - 1 K 623/90 -, juris, Rn. 53). 3. Wenn die Antragstellerin die Zwangsgeldandrohung nach Ziffer 3. der Ordnungsverfügung unter dem Gesichtspunkt beanstandet, dass für die Regelungen unter Ziffer 1. der Verfügung jeweils gesonderte Zwangsgeldandrohungen hätten erfolgen müssen, ist das unzutreffend. Nach § 87 Abs. 4 S. 1 SOG M-V muss sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Damit wird nicht nur gesetzlich angeordnet, dass der Pflichtige in Kenntnis über das ihm drohende Zwangsmittel gesetzt wird. Zugleich soll der Pflichtige erkennen können, welcher Verstoß gegen ein behördliches Unterlassungsgebot welches Zwangsmittel auslöst. Die jeweilige Zwangsmittelandrohung muss sich auf einen bestimmten und bezeichneten Verwaltungsakt beziehen, der grundsätzlich ausschließlich eine Regelung enthält. Umfasst ein Verwaltungsakt mehrere selbständige Regelungen, so kann eine einheitliche Zwangsgeldandrohung zu unbestimmt und damit rechtswidrig sein, wenn der Pflichtige nicht erkennen kann, welcher Verstoß die Vollstreckung auslöst, insbesondere ob das Zwangsmittel erst dann eingreift, wenn er gegen sämtliche einheitlich erlassenen selbständigen Regelungen verstößt (VG Greifswald, Beschluss vom 19. Juni 1997 – 3 M 115/96 –, juris, Rn. 73). Hier ist die Zwangsmittelandrohung nicht unbestimmt. Ziffer 3. der Verfügung ist dahin zu verstehen, dass das Zwangsgeld festgesetzt werden soll, wenn die Antragstellerin nicht sämtliche Maßnahmen nach Ziffer 1. befolgt. Die Pflicht zur Befolgung sämtlicher Maßnahmen ist eine einheitliche Regelung. Die für erforderlich gehaltene Ruhe für die Nachbarschaft soll dadurch wiederhergestellt werden, dass alle Maßnahmen befolgt werden. Würde eine einzige Vorgabe verletzt, stellte sich die beabsichtigte Ruhe nicht ein. Schließlich dringt die Antragstellerin nicht mit ihrem Einwand gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung durch, es fehle an einer Fristbestimmung zur Erfüllung der angeordneten Maßnahmen, weil diese „sofort“ befolgt werden müssten. Nach § 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V braucht nämlich eine Frist nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Darum geht es hier mit Blick auf die Einhaltung der Höchstmaßregelung. Zwar führt das Verwaltungsgericht zurecht aus, dass es eines gewissen Organisationsaufwandes bedarf, um die zeitliche Befristung störenden Bellens (Höchstmaßregelung) einhalten zu können. Eine Fristsetzung ist auch im Falle der Verpflichtung zu einer Unterlassung ausnahmsweise geboten, wenn der Pflichtige eine angemessene Zeit braucht, um sich auf die Unterlassung vorzubereiten (Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG 10. Aufl., § 13, Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8.13 -, juris, Rn. 6). Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die erforderlichen Organisationsbemühungen hier keine besondere Frist zur Vorbereitung der Unterlassungspflicht erfordern. Die Antragstellerin hat bis zu einer Bestellung einer von dem Verwaltungsgericht angesprochenen Aufsichtsperson für ihre Hunde verschiedene andere Möglichkeiten, die Höchstmaßregelung praktizieren zu können. Sie dürfte nicht gehindert sein, sich eine gewisse Zeit frei zu nehmen, die Tiere in einer Hundepension oder bei Bekannten unterzubringen oder diese auch in Kombination mit diesen Möglichkeiten ins Haus zu nehmen. Dies dürfte an die Antragstellerin auch deshalb nicht allzu große Anforderungen stellen, weil sie seit längerer Zeit um die Problematik der von ihren Hunden ausgehenden Lärmbelästigungen weiß und entsprechende Abhilfemöglichkeiten in Betracht gezogen haben muss. Dem Beschwerdevorbringen sind jedenfalls keine Umstände zu entnehmen, die es ihr unmöglich oder zumindest unzumutbar machten, die „Höchstmaßregelung“ „sofort“ zu befolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.