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Beschluss

1 M 525/21, 1 M 525/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:1217.1M525.21.00
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Leitsätze
1. Der Passversagungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG (juris: PaßG 1986) setzt voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Diese Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind.(Rn.20) 2. Eine bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht genügen aber nicht, um eine konkrete Gefährdung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG (juris: PaßG 1986) zu begründen.(Rn.20)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald Stadt vom 15. Juli 2021 geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Juni 2021 sowie die Aufhebung der Vollziehung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Passversagungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG (juris: PaßG 1986) setzt voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Diese Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind.(Rn.20) 2. Eine bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht genügen aber nicht, um eine konkrete Gefährdung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG (juris: PaßG 1986) zu begründen.(Rn.20) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald Stadt vom 15. Juli 2021 geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Juni 2021 sowie die Aufhebung der Vollziehung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen eine Beschränkung des Geltungsbereichs seines Reisepasses. Der Antragsteller beabsichtigte nach dem Polizeibericht der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main, am 16. März 2021 vom Flughafen Frankfurt aus nach Beirut zu fliegen. Bei der zollrechtlichen Überprüfung seines Gepäcks wurden zwei Pistolenholster, drei Magazintaschen, zwei Messer, militärtypische Bekleidung und Uniformteile, Barrett und Tarnfleckhose, mehrere Abzeichen der Sicherheitsfirma Asgaard und medizinische Ausrüstungsgegenstände, u.a. Verbandsmaterial und Testosteronpräparate festgestellt. Die Reisetasche trug den Schriftzug „Bundeswehr“, die Kleidung z.T. die deutsche Flagge und das Abzeichen der Sicherheitsfirma. Die polizeiliche Überprüfung des Antragstellers ergab, dass er in der Vergangenheit wegen einer Straftat nach § 89a StGB erkennungsdienstlich nach § 81b 2. Alt. StPO behandelt worden war. Er gab zu seinen Reisegründen an, er sei Personenschützer seines Mitreisenden, mit dem er nach Beirut fliegen wolle. Die Ausrüstungsgegenstände benötige er für seine Tätigkeit als Personenschützer. Er sei Berufssoldat, befinde sich im Krankenstand und sei vom Dienst suspendiert. Seine Tätigkeit als Personenschützer sei mit seinem Dienstherrn abgesprochen. Im Irak, wo er mit seinem jetzigen Mitreisenden unterwegs gewesen sei, wolle er möglicherweise für die Firma Asgaard tätig werden. Am selben Tage untersagte die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main dem Antragsteller die Ausreise, da der Verdacht bestehe, dass durch eine Handlung des Antragstellers eine internationale Ansehensschädigung der Bundesrepublik Deutschland entstehe und damit die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet sei. Es könne nach aktuellen polizeilichen Erkenntnissen nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller über Ziel und Zweck seiner Reise hinwegtäusche und erneut bzw. beginnend ansehensschädigende strafbare Handlungen begehen wolle. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft teilte dem Antragsgegner unter dem 1. Juni 2021 mit, dem Antragsteller werde in einem teilweise sachgleichen zivilen Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Rostock vorgeworfen, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB vorzubereiten. Er verfüge über eine verfestigte rechtsextremistische Gesinnung. Er habe nach der Befassung des BAMAD mit seinem Fall seine Ausplanung aus einem Einsatz in Afghanistan befürchtet und habe für den Fall, dass seine Kameraden in Afghanistan im Einsatz ohne seine Unterstützung ums Leben kommen sollten, gegenüber Dritten angekündigt, u.a. alle Mitarbeiter des BAMAD in Köln zu töten. Er wolle sich im Falle seiner Ausplanung in Afghanistan einen privaten Job beschaffen und – für den Fall des Todes seiner Kameraden – alle in Kabul eingesetzten Mitarbeiter des BAMAD in einem Amoklauf töten. Ob diese gegenüber Dritten gemachten Ankündigungen ernst gemeint seien oder die Äußerungen nur Ausdruck seiner vorübergehenden Empörung über die von ihm befürchtete Ausplanung seien, könne gegenwärtig nicht sicher eingeschätzt werden. Für eine Ernsthaftigkeit spreche, dass es sich nicht um eine einmalige Äußerung gehandelt habe. Der Antragsteller sei im laufenden Jahr bereits drei Mal für die Sicherheitsfirma Asgaard in den Nahen Osten gereist, einmal in den Libanon, einmal in den Irak. Der Antragsgegner beschränkte mit Verfügung vom 16. Juni 2021 den Geltungsbereich des Reisepasses des Antragstellers für Ausreisen nach Libanon, Irak und Afghanistan. Der Reisepass sei zur Eintragung der Verfügung vorzulegen. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller sei am 16. März 2021 bei einer zollrechtlichen Überprüfung seines Reisegepäcks zur polizeilichen Dienststelle mitgenommen worden, wo durch die Ermittlungsbeamten diverse Gegenstände sichergestellt worden seien, die die Annahme begründeten, dass er als Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden könne. Weiterhin sei dokumentiert worden, dass er gegen eine Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln verstoßen habe. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft habe mitgeteilt, es lägen weitere Tatsachen vor, die die Annahme begründeten, dass der Antragsteller als Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden könnte. Diese Tatsachen hätten Anlass zur Annahme gegeben, dass er weitere Ausreisen nach Libanon, Irak und Afghanistan plane bzw. vornehmen möchte, um die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Das zu erwartende Verhalten des Antragstellers im Falle seiner Ausreise nach Libanon, Irak und/oder Afghanistan sei dazu geeignet, das Ansehen, schlimmstenfalls die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Staatsangehörigen nachhaltig zu gefährden. Es sei nicht hinnehmbar, dass er unter Ausnutzung seiner grundgesetzlich garantierten Handlungs- und Reisefreiheit in das Ausland reise, um dort durch gewalttätiges Auftreten Straftaten zu begehen. Es könne dadurch der Eindruck erweckt werden, dass es in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsstaat nicht mehr möglich sei, vorhersehbare Straftaten ihrer Staatsangehörigen im Ausland zu unterbinden. Das würde einen erheblichen Vertrauensverlust zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland in der internationalen Staatengemeinschaft zur Folge haben. Gegebenenfalls sähen sich andere Staaten gezwungen, generelle Einreisebeschränkungen für deutsche Staatsangehörige zu erlassen. Dieses könne auch zum Schutz der grundgesetzlich garantierten persönlichen Freiheitsrechte aller anderen deutschen Staatsangehörigen nicht hingenommen werden. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, erforderlich, geeignet und stelle das mildeste Mittel dar, um der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Der Antragsteller hat gegen die ihm am 19. Juni 2021 zugestellte Verfügung Widerspruch erhoben und bei dem Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat mit Beschluss vom 15. Juli 2021 (2 B 1080/21 HGW) den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Juni 2021 anzuordnen sowie den Antragsgegner zu verpflichten, die Eintragung der Beschränkung des Geltungsbereichs seines Reisepasses zu löschen bzw. einen neuen Reisepass auszustellen, abgelehnt. Gegen den ihm am 19. Juli 2021 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 30. Juli 2021 Beschwerde erhoben, die er zugleich begründet hat und mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die verfügte Beschränkung des Geltungsbereichs ist in den Reisepass des Antragstellers eingetragen worden. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 147 Abs. 1 VwGO) erhoben worden, und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 14 PaßG) des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners in Ansehung der im Beschwerdeverfahren zu prüfenden von dem Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Unrecht abgelehnt. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung. Die Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2021 erweist sich bei summarischer Betrachtung als voraussichtlich rechtswidrig. Als Ermächtigungsgrundlage für die gegenüber dem Antragsteller verfügte Passbeschränkung des Antragsgegners kommt allein § 8 PaßG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG in Betracht. Danach kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 PaßG die Passversagung rechtfertigen würden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG ist ein Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Für die Prüfung, ob die Tatbestandvoraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen, kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 – 6 C 8.18 –, juris, Rn. 33). Dies ist vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidung über den gegen die Verfügung erhobenen Widerspruch des Antragstellers, die noch aussteht. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde sind daher Änderungen der Sachlage seit dem Erlass der Ordnungsverfügung zu berücksichtigen. Nach dieser Maßgabe liegen die zuvor genannten Voraussetzungen nicht vor. Zur Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung ist ausgeführt, das zu erwartende Verhalten des Antragstellers im Falle seiner Ausreise nach Libanon, Irak und/oder Afghanistan sei dazu geeignet, das Ansehen, schlimmstenfalls die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Staatsangehörigen nachhaltig zu gefährden. Damit bejaht der Bescheid die in Nummer 1 des § 7 Abs. 1 PaßG normierte Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland. Es trifft zu, dass Handlungen, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden, als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG gewertet werden können (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – 6 C 39.06 –, juris, Rn. 28 – G-8-Gipfel Genua –). Weitere Voraussetzung für die angeordnete Passbeschränkung ist jedoch das Vorliegen bestimmter Tatsachen für die Annahme, dass der Passinhaber erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden werde. An solchen bestimmten Tatsachen fehlt es hier. Der Passversagungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG setzt voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Diese Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG erfordert keine eindeutigen Beweise für die Gefahreneinschätzung. Ausreichend ist eine auf Tatsachen gestützte positive Gefahrenprognose. Eine bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht genügen aber nicht, um eine konkrete Gefährdungslage im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG zu begründen (OVG Münster, Beschluss vom 16. April 2014 –19 B 59/14 –, juris, Rn. 5). Bei einer Passentziehung wegen einer befürchteten Ausreise zur Teilnahme am bewaffneten Jihad sind in der Rechtsprechung als Anknüpfungstatsachen angesehen worden etwa konkrete Äußerungen des Passinhabers und seine Einbindung in einen Personenkreis von gewaltbereiten Islamisten sowie deren bisherige Aktivitäten und politische Ziele wie Teilnahme an regelmäßigen Zusammenkünften, bei denen Koransuren mit zentralen Leitsätzen des militanten Jihad besprochen werden, Teilnahme an einem Ausbildungscamp für Terroristen im Ausland, missglückte Ausreiseversuche, Auffinden eines USB-Speichersticks mit demokratiefeindlichen digitalisierten Büchern, eigene Äußerungen des Passinhabers über einen konkret geplanten Grenzübertritt mit Sprengstoffübergabe (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 12). Vorliegend sind die im Zusammenhang mit der Ausplanung des Antragstellers aus einem Bundeswehreinsatz in Afghanistan befürchteten, im Schreiben des Wehrdisziplinaranwaltes an den Antragsgegner vom 1. Juni 2021 angesprochenen Gewalthandlungen, auf die sich auch die angefochtene Ordnungsverfügung für ihre Gefahrenprognose bezieht, jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr geeignet, als bestimmte Tatsache i.S.v. § 7 Abs. 1 PaßG für die Annahme einer Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland herangezogen werden zu können. Nach dem Abzug der Bundeswehr aus Afghanistan scheidet sowohl eine Ausplanung des Antragsellers aus einem dortigen Bundeswehreinsatz wie auch die Tötung von Bundeswehrsoldaten in Kampfeinsätzen in Afghanistan, die nach den Berichten dritter Personen Anlass für gegen Angehörige des BAMAD gerichtete Gewalthandlungen des Antragstellers in Kabul hätten sein können, aus. Mit Ende des Einsatzes der Bundeswehr in Afghanistan und dem dortigen Regimewechsel sind auch keine bestimmten Anhaltspunkte mehr dafür ersichtlich, dass der Antragsteller überhaupt noch beabsichtigt, nach Afghanistan auszureisen. Eine andere Motivation des Antragstellers als seine seinerzeitige, nämlich dort als Angehöriger der Bundeswehr tätig zu sein, ist weder dargelegt noch erkennbar. Der Senat geht davon aus, dass sich Angehörige des BAMAD, gegen die der Antragsteller nach seinen wiedergegebenen Äußerungen hätte vorgehen wollen, auch nicht mehr in Kabul befinden. Es liegen auch hinsichtlich der Staaten Libanon und Irak keine nach § 7 Abs. 1 PaßG für eine Passbeschränkung erforderlichen „bestimmten Tatsachen“ dafür vor, dass der Antragsteller – so die angefochtene Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2021 – durch gewalttätiges Auftreten Straftaten begehen wollte und damit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden würde. Das Mitführen der bei dem Ausreiseversuch des Antragstellers aufgefundenen Gegenstände allein ist keine solche Tatsache, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung (gewalttätiges Auftreten/Straftaten im Ausland) nachvollziehbar rechtfertigen würde. Es ist von dem Antragsgegner kein Geschehensablauf plausibel gemacht oder auch nur angesprochen worden noch sonst ersichtlich, der im Libanon nach Einreise des Antragstellers nachvollziehbar zu befürchten sein könnte und ein gewalttätiges Auftreten des Antragstellers umfasste. Der Antragsteller hat angegeben, als Personenschützer seines Mitreisenden ausreisen zu wollen; für eine andere Beschäftigung im Libanon sind nach den Ermittlungen des Antragsgegners sowie der Sicherheitsbehörden keine Anhaltspunkte aktenkundig gemacht worden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller sich dort einer zu Gewalthandlungen bereiten Gruppierung anschließen oder sich an einem konkret bevorstehenden gewaltsamen Geschehen, etwa der Abwehr von gewalttätigen Angriffen gegen seinen Mitreisenden beteiligen wollte. Dafür sprechen weder das Mitführen eines Einhandmessers, von Tarnkleidung, einer erheblichen Summe Bargeldes oder von Betäubungsmitteln. Auch die aufgefundenen Gegenstände in ihrer Gesamtheit lassen diesen Schluss nicht zu. Darin, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits wegen einer Straftat nach § 89 a StGB erkennungsdienstlich behandelt (Polizeibericht vom 4. Mai 2021) und gegen ihn der Straftatverdacht einer schweren staatsgefährdenden Straftat nach § 89a StGB zur Anzeige gebracht worden sein soll (Ausreiseuntersagung vom 16. März 2021) und ihm von der Staatsanwaltschaft Rostock vorgeworfen wird, eine solche Straftat vorzubereiten (so die Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 1. Juni 2021), sind allesamt keine bestimmten Tatsachen i.S.v. § 7 Abs. 1 PaßG zu sehen. Gefahreneinschätzungen von Sicherheitsbehörden, die nicht durch Angabe konkreter, eine Beurteilung der Verlässlichkeit ermöglichender Tatsachen untermauert werden, stellen allein keine Anknüpfungstatsachen dar, sondern Schlussfolgerungen, die, wenn die Passbehörde sich diese – wie hier – zu eigen macht, gerade selbst zur gerichtlichen Überprüfung stehen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 26. August 2009 - 8 K 637/09 -, juris, Rn. 55). Der nicht durch konkrete Tatsachen belegte Verdacht reicht – wie zuvor ausgeführt – nicht aus. Entsprechendes gilt für eine Ausreise bzw. Weiterreise des Antragstellers in den Irak. Auch insoweit lassen weder die Ordnungsverfügung selbst noch die Äußerungen der beteiligten Sicherheitsbehörden bestimmte Tatsachen für eine Gefährdung der Belange der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 PaßG) durch gewalttätiges Auftreten des Antragstellers erkennen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Einlassungen und den von ihm mitgeführten Gegenständen dort für die Sicherheitsfirma „Asgaard“ tätig werden wollte. Dem Gericht ist bewusst, dass dieses Unternehmen und sein Personal Gegenstand verschiedener Untersuchungen, Anfragen und Presseberichte wegen rechtsradikaler Ausrichtung seines Führungspersonals und einer Vernetzung mit Angehörigen von Polizei und Bundeswehr ist (vgl. „Deutsche Sicherheitsfirma: Rechtes Netzwerk mit Behördenkontakten“, Stand: 26.05.2021, www.tagesschau.de/investigativ/kontraste/bundeswehr-asgaard-rechtsradikale-101.html; Kleine Anfrage der Abgeordneten Renner, van Aken, Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE „Deutsche Sicherheits- und Militärfirmen in Krisen- und Kriegsgebieten“, BT-Drucksache 18/10219). Auch vor diesem Hintergrund fehlt es jedoch an den nach § 7 Abs. 1 PaßG erforderlichen bestimmten Tatsachen für die Annahme, der Antragsteller schade bei Ausreise in den Irak durch gewalttätiges Handeln erheblichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsgegner hat seiner Ordnungsverfügung keine belastbaren Tatsachen, die auf ein gewalttätiges Agieren der Sicherheitsfirma Asgaard im Irak schließen bzw. solche Befürchtungen plausibel erscheinen ließen, zugrunde gelegt. Solche Tatsachen finden sich auch nicht in den Verfügungen und Schreiben der beteiligten Sicherheitsbehörden. Sie sind trotz allen in der Öffentlichkeit diskutierten Vorwürfen gegen das genannte Unternehmen, sein Personal sowie Netzwerke in Polizei und Bundeswehr – jedenfalls bei summarischer Betrachtung im Eilverfahren – auch nicht erkennbar. Die bloße Möglichkeit, die Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht, dass Angehörige der Firma Asgaard und deshalb auch der Antragsteller im Irak in gesetzeswidrige, rechtsradikal motivierte und gewalttätige Aktionen verstrickt oder an solchen beteiligt sein könnten, genügen nach den obenstehenden Ausführungen nicht, um eine konkrete Gefährdungslage im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG zu begründen. Die Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung folgt aus § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.