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Urteil

1 LB 345/20 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0921.1LB345.20OVG.00
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Leitsätze
Die nach der Übergangsregelung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16) für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungen geltende Voraussetzung, wonach der/die Wohnungsinhaber/in der Rundfunkbeitragspflicht nachgekommen sein muss, setzt voraus, dass diese Person zur Beitragspflicht herangezogen worden ist und den Betrag selbst entrichtet.(Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. März 2020 – 2 A 120/20 HGW – geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nach der Übergangsregelung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16) für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungen geltende Voraussetzung, wonach der/die Wohnungsinhaber/in der Rundfunkbeitragspflicht nachgekommen sein muss, setzt voraus, dass diese Person zur Beitragspflicht herangezogen worden ist und den Betrag selbst entrichtet.(Rn.26) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. März 2020 – 2 A 120/20 HGW – geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klage der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Wohnung in der Soldmannstraße in G.-Stadt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zur Neuregelung des Rundfunkbeitragsrechts (1. Juni 2020) zu Unrecht stattgegeben. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 1. Oktober 2018 ergibt sich nicht aus der für den hier geltend gemachten Anspruch allein in Betracht kommenden Übergangsregelung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (– 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222). Der nach § 31 Abs. 1 BVerfGG auch die Gerichte bindende Tenor der Entscheidung, dem nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Gesetzeskraft zukommt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2021 – 4 LA 263/20 –, juris, Rn. 5), lautet zu den hier maßgeblichen Ziffern 2. und 3.: 2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist. 3. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Beitragspflicht nach dieser Übergangsregelung liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Sie ist nicht bereits als Inhaberin einer anderen Wohnung als ihrer Wohnung in der Soldmannstraße in G.-Stadt ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachgekommen. Der Inhalt des Begriffes „der Rundfunkbeitragspflicht nachkommen“, den das Bundesverfassungsgericht für die angeordnete Übergangsregelung verwendet, ergibt sich im Wege der Auslegung der weiteren Sätze der Entscheidungsformel sowie der Begründung der Entscheidung selbst. Danach kommt nur derjenige der Rundfunkbeitragspflicht nach, der zu solchen Beiträgen herangezogen wird und sie selbst entrichtet. Nach Ziffer 1 des Urteilstenors vom 18. Juli 2018 gilt, dass die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar sind, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. Zu einem Beitrag „herangezogen“ wird eine Person, die von der Rundfunkanstalt auf Zahlung des Beitrags in Anspruch genommen wird; wer von mehreren Wohnungsinhabern von der Rundfunkanstalt in Anspruch genommen werden soll, legen die Wohnungsinhaber durch die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV fest. Erst nach erfolgloser Inanspruchnahme des angemeldeten Beitragsschuldners erhebt die Rundfunkanstalt die Daten anderer Wohnungsinhaber und zieht diese Wohnungsinhaber dann als Beitragsschuldner heran. Zuvor werden andere Wohnungsinhaber mithin noch nicht zu Beiträgen herangezogen. Bei Mehrpersonenhaushalten wird deshalb regelmäßig zunächst die Person zur Rundfunkbeitragspflicht herangezogen, auf deren Namen das Beitragskonto geführt wird (OVG Bautzen, Urteil vom 5. Mai 2021 – 5 A 376/20 –, juris, Rn. 35). Dass nur diejenige Person ihrer Beitragspflicht im Sinne der Übergangsregelung „nachkommt“, die selbst dazu in Anspruch genommen wird, verdeutlichen die Ausführungen unter Rn. 111 des Urteils vom 18. Juli 2018. Danach darf bei einer Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages von einer Befreiung für solche Zweitwohnungsinhaber nicht abgesehen werden, die die „Entrichtung“ eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nachweisen. Auf keinen Fall dürften von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangt werden. Zu befreien sind somit nach diesen Ausführungen Beitragspflichtige, die den Beitrag bereits in voller Höhe entrichtet (gezahlt) haben, und zwar in eigener Person. Inhaber von Zweitwohnungen, für deren Erstwohnung ein anderer Wohnungsinhaber als Gesamtschuldner zum Rundfunkbeitrag herangezogen wird, der den Beitrag entrichtet, fallen demnach nicht in den Kreis der nach der Übergangsregelung zu befreienden Beitragsschuldner. Das Bundesverfassungsgericht hat solche Erstreckungstatbestände nicht geregelt (vgl. VGH München, Urteil vom 22. April 2021 – 7 BV 20.206 –, juris, Rn. 25; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 10; OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 36). Die Befreiung wird nicht für die betreffende beitragspflichtige Wohnung, sondern grundsätzlich personenbezogen nur dem Antragsteller gewährt, der die Voraussetzungen für die Befreiung selbst erfüllt (Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl., § 4, Rn. 28). Der Senat folgt damit nicht der anderslautenden Auffassung des Verwaltungsgerichtes. Es überinterpretiert die Bezugnahme in Ziffer 2 des Entscheidungstenors vom 18. Juli 2018 auf § 2 Abs. 1 und 3 RBStV, wonach mehrere Wohnungsinhaber als Gesamtschuldner haften. Diese Bezugnahme ist so zu verstehen, dass sie sich nur auf einen gesamtschuldnerisch haftenden Beitragsschuldner bezieht, auf dessen Rechnung die Rundfunkbeiträge für die bei der Rundfunkanstalt auf seinen Namen angemeldete Hauptwohnung entrichtet werden (OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 –, BVerwGE 154, 275 – zitiert nach juris Rn. 43). Hier ist Beitragsschuldner für die Hauptwohnung in A-Stadt der Vater der Klägerin. Dieser entrichtet insoweit die Rundfunkbeiträge und kommt im oben dargestellten Sinne seiner Rundfunkbeitragspflicht nach. Auf die Klägerin, die für Rundfunkbeiträge betreffend die Hauptwohnung nicht herangezogen worden ist und solche auch nicht entrichtet, trifft das nicht zu. Sie wird nicht doppelt herangezogen. Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung besteht daher nicht. Auch aus § 4a bis zum 1. Juni 2020 geänderten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages kann die Klägerin den begehrten Befreiungsanspruch nicht ableiten. Sie gehört nicht zu dem Kreis der danach von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen. Schließlich kann die Vorschrift des § 4 Abs. 3 RBStV, wonach sich die dem Antragsteller gewährte Befreiung innerhalb der Wohnung auf Kinder des Antragstellers erstreckt, nicht zugunsten der Klägerin Anwendung finden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten über eine Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht. Die Klägerin ist Inhaberin einer Nebenwohnung an ihrem Studienort in G.-Stadt (Soldmannstraße). Für diese Wohnung ist sie beim Beitragsservice als Beitragsschuldnerin mit der Beitragsnummer 707828... gemeldet. Mit ihrer Hauptwohnung, die sie gemeinsam mit ihren Eltern innehat, ist sie in A-Stadt, A-Straße gemeldet. Beitragsschuldner für die Wohnung in A-Stadt ist ihr Vater (Beitragsnummer 24656...). Die Klägerin beantragte unter dem 31. Oktober 2018, sie vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre weitere Wohnung in G.-Stadt zu befreien. Ihre Familie komme der gesetzlichen Rundfunkbeitragspflicht bezüglich der Erstwohnung in der A-Straße in A-Stadt nach. Die Bemessung des Beitrages bei Zweitwohnungen verstoße gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mit Bescheid vom 15. Februar 2019 ab, weil eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung voraussetze, dass beim Beitragsservice beide Wohnungen auf die Antragstellerin oder den Antragsteller angemeldet seien. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 sei eine Person, die als Inhaberin einer Hauptwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkomme, auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Diese Voraussetzung sei im Falle der Klägerin nicht erfüllt, weil nicht beide Wohnungen beim Beitragsservice auf ihren Namen gemeldet seien. Die Klägerin erhob dagegen unter dem 3. März 2019 Widerspruch. Ihr Hauptwohnsitz sei in A-Stadt in dem Einfamilienhaus ihrer Eltern. Diese zahlten dafür den gesetzlichen Rundfunkbeitrag. Da es sich bei der Wohnung in G.-Stadt um eine Nebenwohnung handele, bestehe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Anspruch auf Befreiung. Hilfsweise habe sie eine Befreiung aufgrund ihres Einkommens beantragt. Ihr monatliches Einkommen übersteige den Bedarf nach § 13 BAföG nur um 0,72 Euro. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2020 zurück. Eine Befreiung für eine Nebenwohnung komme nur dann in Betracht, wenn beim Beitragsservice auf den Antragsteller mehr als eine Wohnung angemeldet sei. Nur in diesem Fall erfolge eine mehrfache Heranziehung zum Rundfunkbeitrag. Die Klägerin sei nur für die Nebenwohnung als Beitragsschuldnerin angemeldet. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht entschieden, dass ein Haushalt in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen für eine Befreiung für die Nebenwohnung erfülle. Vielmehr habe das Gericht auf das Vorliegen der Voraussetzungen in der einzelnen Person abgestellt. Die Klägerin hat am 4. Februar 2020 Klage bei dem Verwaltungsgericht – 2 A 120/20 HGW – erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2020 zu verpflichten, sie von der Rundfunkbeitragspflicht zur Beitragsnummer 707828... ab Oktober 2018 zu befreien. Der Beklagte hat im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat den wegen ihres geringen Einkommens gestellten Befreiungsantrag mit Bescheid vom 20. Februar 2020 – bestandskräftig – abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2020 mit Urteil vom 10. März 2020 verpflichtet, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zur Beitragsnummer 707828... ab dem 1. Oktober 2018 bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zu befreien. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung folge unmittelbar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – das Gesetzeskraft und nach § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Gerichte bindende Wirkung habe. Danach seien ab dem 18. Juli 2018 diejenigen Personen, die als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkämen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Die Klägerin komme ihrer Beitragspflicht bereits als Inhaberin der Wohnung in A-Stadt nach und sie habe eine Befreiung von der Beitragspflicht für die weitere Wohnung in G.-Stadt beantragt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV sei Wohnungsinhaber jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohne. Als Inhaber werde nach Satz 2 Nummer 1 jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet sei. Die Klägerin sei für beide Wohnungen beitragspflichtig, da sie Inhaberin beider Wohnungen sei. Nach § 2 Absatz 1 RBStV sei im privaten Bereich Beitragsschuldner für jede Wohnung deren Inhaber. Dieser habe den Rundfunkbeitrag zu entrichten. Im Falle einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Wohnung sei nicht maßgeblich, wer in einem Beitragskonto des Beklagten erfasst sei und welches Familienmitglied tatsächlich den Rundfunkbeitrag zahle. Das Bundesverfassungsgericht spreche gerade nicht von der „den Beitrag zahlenden Person“ oder von der „von der Rundfunkanstalt herangezogenen Person“. Es habe für die von ihm getroffene Zwischenregelung auf den Nachweis der gesamtschuldnerischen Entrichtung durch einen Wohnungsinhaber mit befreiender Wirkung für alle weiteren Wohnungsinhaber abgestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 20. Januar 2021 zugestellt worden. Der Beklagte hat die Berufung mit am Montag, dem 22. Februar 2021 eingegangenem Schriftsatz unter Berufung auf seine Zulassungsantragsbegründung vom 9. April 2020 begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung in G.-Stadt. Ein Befreiungsanspruch ergebe sich nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018. Die dort normierten Voraussetzungen lägen nicht vor. Nicht die Klägerin selbst, sondern ihr Vater sei als Beitragsschuldner für die Hauptwohnung in A-Stadt beim Beitragsservice registriert. Das Bundesverfassungsgericht habe einen solchen Fall, in dem die Beitragskonten auf verschiedene Personen liefen und damit verschiedene Personen herangezogen würden, nicht gemeint. Die Befreiung solle nur für den Beitragspflichtigen gelten, der als Beitragsschuldner für die Rundfunkbeitragspflicht aufkomme. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht den Begriff des „Wohnungsinhabers“ benutzt, sondern den des „Beitragspflichtigen“. § 2 RBStV bestimme allein, welcher Wohnungsinhaber potentiell als Beitragsschuldner herangezogen werden könne. Er sei eine rein abstrakte Regelung, die keine Aussage darüber treffe, welcher der in Betracht kommenden Beitragsschuldner zum Beitragspflichtigen werde, indem er sich formal beim Beitragsservice als Schuldner registrieren lasse. Das Bundesverfassungsgericht wolle ausdrücklich nur denjenigen Beitragsschuldner vor einer doppelten Heranziehung schützen, der seiner Beitragspflicht nachweislich „nachkomme“. Seiner Beitragspflicht könne nur derjenige nachkommen, der als Beitragspflichtiger bei den Rundfunkanstalten angemeldet sei. Das Rechtsverständnis des Verwaltungsgerichtes führe dazu, dass sich der Beitragsschuldner stets seiner Zahlungspflicht entziehen könne, indem er auch bei Auszug aus dem Elternhaus diese Adresse als 1. Wohnsitz beibehalte und seine eigene melderechtliche Wohnung nur als Nebenwohnung registrieren lasse. Geschützt werde somit der Beitragsschuldner, der systemwidrig versuche, seiner Beitragspflicht durch die Anmeldung mehrerer Wohnsitze zu entgehen, ohne der Gefahr der doppelten Zahlung der Beitragspflicht überhaupt ausgesetzt zu sein. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. März 2020 – 2 A 120/20 HGW – die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei auf „Ein- Personen-Verhältnisse“ zu beschränken. Anderenfalls läge bei „Mehr-Personen-Verhältnissen“ die Frage der Gewährung der Befreiung von der Beitragspflicht in der Disposition der Handelnden und es sei einer willkürlichen Handhabung Tür und Tor geöffnet. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kläre nicht die Problematik, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Hauptwohnung durch mehrere Personen im Hinblick auf mögliche Befreiungen für die Nutzung weiterer Nebenwohnungen entstehen können. Die vorliegende Problematik sei allein dadurch begründet, dass im Rahmen der Erhebung der Rundfunkbeiträge an das Innehaben einer Wohnung angeknüpft werde. Es sei allein Aufgabe des Gesetzgebers, diese Thematik aufzulösen. Das habe das Verwaltungsgericht zum Ausdruck bringen wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.