Urteil
1 LB 514/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:0824.1LB514.18OVG.00
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Leitsätze
Wer als Unternehmer tatsächlich und wirtschaftlich einen Mietwagenverkehr nach § 49 Abs. 4 PBefG betreibt, ohne dabei nach außen als Vertragspartner für eine Beförderungsleistung aufzutreten, indem er Fahrer für seine Kraftfahrzeuge lediglich vermittelt und letztere nur vermietet, unterfällt dem Umgehungsverbot nach § 6 PBefG. Er wählt eine rechtsgeschäftliche Gestaltungsform, die zur Umgehung der Genehmigungsbedürftigkeit des Mietwagenverkehrs geeignet ist.(Rn.36)
(Rn.37)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. Februar 2018 (Az.: 4 A 1111/16) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer als Unternehmer tatsächlich und wirtschaftlich einen Mietwagenverkehr nach § 49 Abs. 4 PBefG betreibt, ohne dabei nach außen als Vertragspartner für eine Beförderungsleistung aufzutreten, indem er Fahrer für seine Kraftfahrzeuge lediglich vermittelt und letztere nur vermietet, unterfällt dem Umgehungsverbot nach § 6 PBefG. Er wählt eine rechtsgeschäftliche Gestaltungsform, die zur Umgehung der Genehmigungsbedürftigkeit des Mietwagenverkehrs geeignet ist.(Rn.36) (Rn.37) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. Februar 2018 (Az.: 4 A 1111/16) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2018 sowie der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2016 sind rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Verkehrsdienst des Klägers der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterliege, soweit die Vermietung eines Fahrzeuges mit gleichzeitiger entgeltfreier Vermittlung eines qualifizierten Chauffeurs auf privatrechtlicher Basis erfolge. Der angefochtene Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 10 PBefG. Danach entscheidet bei Zweifeln darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde. Dies ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Änderung von Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz (ÄndZuVO-PBefG) der Beklagte. Der Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes ist eröffnet. In den sachlichen Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes fällt nach § 1 Abs. 1 PBefG die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen. Personenbeförderung im Sinne von § 1 Abs. 1 PBefG ist der Transport von Menschen, das Fortbewegen von Personen von einem Einsteigeort zu einem Aussteigeort (Fielitz/Grätz, PBefG, § 1, Rn. 4). Darum geht es grundsätzlich bei den Kunden der Stretchlimousinenvermietung des Klägers. Sie wollen mit einem Kraftfahrzeug des Klägers von einem Ort zum anderen bewegt werden. Es geht auch um geschäftsmäßige Personenbeförderung. Voraussetzung dafür ist nur, dass beabsichtigt ist, die Beförderungstätigkeit in gleichartiger Weise zu wiederholen (vgl. Bauer, PBefG, § 1, Rn. 4; Heinze, Personenbeförderungsgesetz, § 1, Rn. 3). Dies ist der Fall. Die Personentransporte mit den Limousinen und dem Fahrzeug „Hummer“ geschehen auch entgeltlich (jedenfalls 50,- Euro/Stunde für die Fahrzeugmiete). Es liegt kein Ausnahmefall nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG vor. Nach dieser Bestimmung sind ausgenommen von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes Beförderungen mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG). Das ist hier nicht der Fall. Betriebskosten sind nur die durch den Beförderungsvorgang verursachten sogenannten beweglichen Kosten. Die genannte Vorschrift enthält einen eng zu verstehenden spezifisch personenbeförderungsrechtlichen Betriebskostenbegriff, von dem nur die Kosten erfasst werden, die auf den Beförderungsvorgang bezogen sind. Nicht dazu zählen feste Kosten wie Steuern, Versicherung und Garagenmiete. Die Anwendung der Vorschrift soll keine umfassende betriebswirtschaftliche Kalkulation erfordern, vielmehr soll die Bestimmung handhabbar bleiben (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019 – 10 C 1.19 –, juris, Rn. 19). Danach erreichen die Betriebskosten hier unter Zugrundelegung der von dem Kläger erstellten Kalkulation nicht die Höhe des Entgeltes (50,- Euro/Stunde). Von den in der Berufungsbegründung des Klägers vom 10. September 2018 angegebenen Kostenpositionen sind die Reparaturkosten, Kosten für TÜV und Inspektionen, die Kosten für Reinigung, Getränke, Versicherung sowie Steuern abzuziehen. Damit verbleiben ca. 30,- Euro pro Stunde Fahrt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 PBefG liegen vor. Es handelt sich bei der Vermietung der Limousinen um Personenbeförderung, deren Genehmigungspflichtigkeit als Mietwagenverkehr i.S.v. § 49 Abs. 4 PBefG aufgrund der von dem Kläger beschriebenen atypischen Geschäftsgestaltung zweifelhaft war. Zweifelsfälle können sich insbesondere im Hinblick auf § 6 PBefG bei ungeklärten Rechtsverhältnissen oder bei Scheinunternehmerverhältnissen ergeben (Bauer, PBefG, § 10, Rn. 2). Ein solcher Fall stand hier in Rede, nachdem der Kläger nach seinen Veröffentlichungen im Internet seine Limousinenvermietung auf die Vermittlung von Chauffeuren umgestellt und damit geworben hatte, demzufolge den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes nicht zu unterfallen und keine Mietwagenkonzession zu benötigen, wie es die Konkurrenz behaupte. Zweifelhaft i.S.v. § 10 PBefG war auch, ob der Kläger als Unternehmer i.S.d. § 3 Abs. 1 und 2 PBefG anzusehen war. Der Beklagte hat auch in der Sache zu Recht entschieden, dass der von dem Kläger angebotene Verkehrsdienst der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 3 und § 49 Abs. 4 PBefG unterliegt, soweit die Vermietung eines Fahrzeuges mit gleichzeitiger entgeltfreier Vermittlung eines qualifizierten Chauffeurs auf privatrechtlicher Basis erfolgt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG muss derjenige, der mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr Personen befördert, im Besitz einer Genehmigung sein Er ist Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegender Unternehmer ist, wer die Personenbeförderung verantwortlich durchführt. Das ist derjenige, der nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen betraut. Das folgt aus der Zusammenschau von § 2 PBefG mit § 3 Abs. 2 PBefG (BVerwG, Urteil vom 27. August 2015 – 3 C 14.14 –, juris, Rn. 16; vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 7. April 1998 – A 1/4 S 221/97 -, juris, Rn. 42). Hier ist eine vertragliche Verpflichtung des Klägers gegenüber den Kunden seiner Limousinenvermietung zu einem Transport nicht ersichtlich. Er hat sein Geschäft mit den Stretchlimousinen und dem Hummer nach seinen Angaben so gestaltet, dass er lediglich die Fahrzeuge vermietet und gegebenenfalls Chauffeure nur vermittelt. Nur diese Vorgehensweise ist auch Gegenstand der angefochtenen behördlichen Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit. Vor dem Hintergrund der vertraglichen Ausgestaltung seines Geschäftes unterfällt der Kläger somit nicht dem Kreis der genehmigungspflichtigen Unternehmer für den Fall des Gelegenheitsverkehrs (§ 46 Abs. 2 Nr. 3) mit Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG). Dies wäre nur dann der Fall, wenn er neben der Überlassung seiner Fahrzeuge an die Kunden auch für die Durchführung der gewünschten Fahrten, d. h. die Zurverfügungstellung der Fahrer und das Steuern der Fahrzeuge verantwortlich wäre, diese Tätigkeit Inhalt der (Stretchlimousinen)-Mietverträge mit dem Kläger wäre und er sich demzufolge zu entsprechenden Personentransporten vertraglich verpflichten würde. Die Genehmigungspflicht für die von dem angefochtenen Bescheid geregelte Stretchlimousinenvermietung des Klägers folgt jedoch aus § 6 PBefG. Nach dieser Vorschrift werden die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger betreibt nach der Überzeugung des Senates als Unternehmer tatsächlich und wirtschaftlich einen Mietwagenverkehr nach § 49 Abs. 4 PBefG, ohne dabei formal nach außen hin als Vertragsschuldner für eine Beförderungsleistung aufzutreten, indem er die Fahrer für seine Limousinen den Kunden nur vermittelt. Damit hat er eine rechtsgeschäftliche Gestaltung gewählt, auf die die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes nicht anwendbar sind, obwohl sie es bei einer den wirtschaftlichen Leistungen des Klägers entsprechenden vertraglichen Gestaltung wären. Im Anwendungsbereich von § 6 PBefG wird zutreffend vertreten, dass derjenige, der tatsächlich einen nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtigen Verkehr betreibt, als Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz zu beurteilen und zu behandeln ist, auch wenn er nach außen, zum Beispiel nach der von ihm gewählten Gestaltungsform, nicht als solcher erscheint. Eine Gesetzesumgehung wird i.d.R. angenommen, wenn ungewöhnliche Rechtsformen gewählt werden, die isoliert betrachtet Verpflichtungen aus dem umgangenen Gesetz nicht würden entstehen lassen (Bauer, PBefG, § 6, Rn. 3). Ein weiterer Fall eines Verstoßes gegen § 6 PBefG wird auch darin gesehen, dass ein nicht zur Personenbeförderung zugelassener Kraftfahrzeughalter mit Fahrgästen einen Sachmietvertrag über sein Fahrzeug abschließt, um den ihm verwehrten Beförderungsvertrag zu verdecken (Fielitz/Grätz, PBefG, § 6, Rn. 8). Dafür, dass der Kläger tatsächlich einen genehmigungspflichtigen Verkehr mit Mietwagen betreibt, spricht, dass er seine Limousinen- (und Hummer-) Vermietung in einem Kraftfahrzeugsegment ausübt, in dem es ungewöhnlich ist, dass der Mieter des Kraftfahrzeuges dieses ohne separaten Fahrer steuert. Das Erfordernis eines separaten Chauffeurs der Wagen trifft typischer weise auf verschiedene der in den Annoncen des Klägers genannten Mietanlässe in besonderem Maße zu, beispielsweise auf Hochzeitsfahrten, Abiparties, Theaterfahrten, Stadtrundfahrten oder Disco- bzw. Flughafen-Shuttlefahrten. Hier erscheint es als nahezu ausgeschlossen, dass ein Teilnehmer dieser Fahrten die Stretchlimousine selbst steuert. Es dürfte sich auch um einen untypischen Ausnahmefall handeln, wenn die Kunden solcher Angebote einen eigenen Fahrer stellen würden. Dagegen spricht schon, dass das Steuern einer überlangen Limousine – zumal mit bis zu acht Passagieren im Wagen – eine nicht unerhebliche Erfahrung beim Steuern im fließenden Verkehr sowie beim Einparken und Rückwärtsfahren voraussetzen dürfte, über die der/die durchschnittliche Kraftfahrer(in) nicht ohne Weiteres verfügt. Der Senat pflichtet dem Beklagten insoweit bei, dass der Internetauftritt des Klägers auch ohne den – in den aktuellen Annoncen nicht mehr enthaltenen – Zusatz “inklusive Chauffeur“ bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, dem Kunden ein Rundumangebot zu offerieren. So ist dort auf der Startseite von „xxx1.info“ unter anderem die Rede davon, man sei „Partner für Ihr Event“, bereits in der Limousine könne die „Party gestartet“ werden. Das suggeriert, dass die Limousine mit einem Chauffeur ausgestattet ist, der an dem „event“ der Fahrgäste nicht teilnimmt, sondern den Wagen lenkt. An keiner Stelle des aktuellen Internetauftritts des Klägers findet sich überdies ein Hinweis darauf, dass die Limousinen ohne Fahrer vermietet werden, wie es noch in seinen aus dem Jahre 2013 stammenden Anzeigen der Fall gewesen ist. Danach dürften der durchschnittliche, über kein Insiderwissen verfügende Interessent zunächst davon ausgehen, dass er es bei dem Kläger mit einer Stretchlimousinenvermietung im Komplett-Umfang zu tun haben wird. Damit umgeht der Kläger die nach § 49 Abs. 4 PBefG bestehende Genehmigungspflicht für den von ihm betriebenen Mietwagenverkehr durch die rechtsgeschäftliche Aufspaltung in KfZ-Mietverträge auf der einen und die Vermittlung unentgeltlicher Chauffeure auf der anderen Seite. Darauf, ob die Gesetzesumgehung gewollt ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist nur der objektive Tatbestand (Fielitz/Grätz, PBefG, § 6, Rn. 5). Die Verletzung des Umgehungsverbotes führt zur Anwendung der Rechtsfolgen, die das umgangene Gesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG) vorsieht, also zur Genehmigungspflicht für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Mietwagen (§§ 46 Abs. 2 Nr. 3, 49 Abs. 4 PBefG). Der Kläger trägt als erfolgloser Rechtsmittelführer die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Genehmigungsbedürftigkeit einer Stretchlimousinenvermietung nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Der Kläger, der von Beruf Fliesenleger ist, ist Eigentümer verschiedener Stretchlimousinen und eines Geländewagens der Marke Hummer. Aufgrund verschiedener Beschwerden u.a. von Konkurrenzunternehmen wies der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen den Kläger im Juni 2012 darauf hin, dass es sich bei dessen Stretchlimousinenvermietung um Ausübung eines Mietwagenverkehrs handele, der nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes genehmigungsbedürftig sei. Der Kläger antwortete, dass er ab sofort seine Fahrzeuge an Selbstfahrer vermiete, wie es auf seiner Internetseite zu sehen sei, und keine Personenbeförderung anbiete. Im Juli 2012 wurde gegen den Kläger ein Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt, weil er ohne Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen Personen vom Standesamt C. nach D. befördert haben sollte. Nachdem sich der Kläger dahin eingelassen hatte, dass von seiner Seite keine Beförderungen von Personen angeboten oder durchgeführt würden, er lediglich das Fahrzeug an sich ohne Beförderung von Personen vermiete, wurde das Verfahren eingestellt. Ein Amtshilfeersuchen des Landkreises an die Polizei zum Zwecke der Kontrolle, ob die Fahrzeuge zur Personenbeförderung eingesetzt werden, der Kläger selbst fahre oder die Fahrzeuge an Selbstfahrer vermiete, blieb ohne Beanstandungen. In einem in den Akten befindlichen Internet Ausdruck (www.xxx.net) vom 14. Mai 2013 heißt es über die Stretchlimousinen-Vermietung des Klägers: „Tel. … alle Preise verstehen sich in Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. … Platz für 8 Personen, inklusive persönlichem Chauffeur. Die Anlässe: Hochzeiten, Junggesellen/-innen Abschiede, Abi- Partys, Jubiläen, Theaterfahrten, Geburtstage, Werbung,…. Flughafen Shuttle, Betriebsfeiern,…. Fotoshooting, Stadtrundfahrten und vieles mehr…“ In einem Ausdruck der Internetseite www.xxx1.info vom 13. Juni 2013 heißt es unter anderem: „…bieten wir keine gewerblichen Chauffeurdienstleistungen an. Bei Bedarf fahren Sie die von uns empfohlenen Chauffeure kostenfrei in ihrem Auftrag auf privatrechtlicher Basis. Eine unentgeltliche Personenbeförderung fällt nicht unter die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes. Diesbezüglich benötigt unsere Firma auch keine Mietwagenkonzession wie irrtümlich von unserer Konkurrenz behauptet.“ In den dort ebenfalls zu findenden Mietbedingungen der Firma „Stretchlimousinenvermietung A.“ heißt es unter anderem, dass in den Angeboten keine Chauffeurdienstleistungen enthalten seien, werde ein qualifizierter Chauffeur benötigt, werde man einen solchen empfehlen, der auf privatrechtlicher Basis unentgeltlich chauffiere. Der Beklagte hörte den Kläger im Juni 2013 zu einer beabsichtigten Entscheidung nach § 10 PBefG an. Es solle entschieden werden, ob der von ihm angebotene Verkehrsdienst der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterliege. Der Kläger teilte mit, seine rechtsgeschäftliche Gestaltung sei so, dass er nach Ablauf der Befristung seiner Mietwagengenehmigung zum 30. September 2011 keine Chauffeurdienstleistungen mit seinen Stretchlimousinen anbiete. Die Mieter der Limousinen seien für den Transfer selbst verantwortlich. Die beabsichtigte Entscheidung wurde zunächst nicht erlassen. Nach weiteren an die Industrie- und Handelskammer gerichteten Beschwerden wandte sich diese an den Beklagten mit dem Hinweis, dass der Kläger Fahrten mit Chauffeur anbiete und dafür auch werbe. Man bitte um Feststellung für den Mietwagenverkehr bzw. um Prüfung verstärkter Kontrollen. Der Beklagte hörte den Kläger unter dem 2. Juli 2015 erneut zu einer Entscheidung nach § 10 PBefG an. Aus seiner Website und diversen Anzeigen im Internet ergebe sich, dass er Limousinen mit Fahrer vermiete. Der Kläger nahm dahingehend Stellung, dass es sich nach einer Betriebsprüfung des Finanzamtes bei der Vermietung seiner Limousinen nicht um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handele, weil keine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden könne, sondern um Liebhaberei. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 legte der Beklagte gegenüber dem Kläger („Stretchlimousinenvermietung A.“) nach § 10 PBefG fest, dass dessen Verkehrsdienst der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterliege, soweit die Vermietung eines Fahrzeuges mit gleichzeitiger entgeltfreier Vermittlung eines qualifizierten Chauffeurs auf privatrechtlicher Basis erfolge. Die Vermietung eines Fahrzeuges an Selbstfahrer unterliege nicht den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger biete einen genehmigungspflichtigen Personenverkehr an, wenn er gleichzeitig einen qualifizierten Chauffeur auf privatrechtlicher Basis entgeltfrei vermittele. Nach § 6 PBefG würden Verpflichtungen des Unternehmers nach dem Personenbeförderungsgesetz durch rechtsgeschäftliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet seien, nicht berührt. Nach den Angeboten des Klägers handele es sich, wenn ein Chauffeur vermittelt werde, um eine missbräuchliche rechtsgeschäftliche Gestaltung für einen genehmigungspflichtigen Mietwagenverkehr nach § 49 Abs. 4 PBefG. Den dagegen erhobenen Widerspruch, den der Kläger damit begründete, er selbst betreibe keine entgeltliche Beförderung, die Chauffeure der Limousinen hätten mit seinem Betrieb nichts zu tun, es fände auch keine Beförderung durch ihn statt, wenn er die Fahrer vermittele, er vermiete allein das Fahrzeug, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2016, an den Kläger zugestellt am 21. Mai 2016, zurück. Der Kläger hat dagegen am 21. Juni 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei kein Unternehmer im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 und 1 Abs. 1 PBefG. Es komme lediglich zu zehn Vermietungen pro Jahr, Chauffeure würden von ihm lediglich auf Anfrage empfohlen, die vormals von Selbstfahrern angeforderte Kaution von 1000 Euro erhebe er nicht mehr. Die Vermietung werde ohne Angestellte betrieben, es handele sich um Liebhaberei, aus der kein Gewinn erwirtschaftet werde. Die Vermittlung von Chauffeuren sei nur ein zusätzlicher Service zur Fahrzeugvermietung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2018, dem Kläger zugestellt am 8. Juni 2018, abgewiesen und wegen der Frage des Umfangs der Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) die Berufung zugelassen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2015 sowie der zugehörige Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig ergangen. Der Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes sei eröffnet. Das Gesamtentgelt übersteige nicht die Betriebskosten der Fahrt. Welche Kosten zu den Betriebskosten nach der genannten Vorschrift zu rechnen seien, sei in der Rechtsprechung umstritten. Zutreffend sei die Auffassung, wonach nur die beweglichen Kosten, insbesondere die Kosten für Treibstoffe und Abnutzung der Reifen zu verstehen seien. Nicht hierunter fielen die festen Kosten wie zum Beispiel Steuern, Versicherung und Garagenmiete. Das Gesamtentgelt, welches der Kläger für die Anmietung seiner Fahrzeuge verlange, übersteige danach mit Sicherheit die Betriebskosten. Der Kläger betreibe einen Gelegenheitsverkehr in der Form des Verkehrs mit Mietwagen. Er sei, abgesehen von den Fällen, in denen der Mieter das Fahrzeug als Selbstfahrer führe, derjenige, der die Beförderung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchführe. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Kläger dem Mieter den Chauffeur für die Fahrzeuge nur vermittele oder potentielle Chauffeure benenne. Der Kläger sei Herr der Beförderungsleistung. Er trete nach außen hin als Vertragspartner auf, denn er bewerbe die Vermietung seiner Fahrzeuge im Internet einschließlich Chauffeur. Ein Kunde gehe insofern davon aus, dass er ein Komplettangebot bestehend aus Fahrzeug und Chauffeur erhalte. Dies ergebe sich aus einem Internet-Video und der Werbung des Klägers im Internet. Selbst wenn der Kläger dem Mieter nur mögliche Chauffeure benennen würde, führte dies im Rahmen einer objektiven Betrachtung dazu, dass er als Herr der Beförderungsleistung anzusehen sei. Über die Empfehlung des Chauffeurs habe der Kläger Einfluss darauf, wer sein Fahrzeug führe. Sollte der Kläger abweichend von seiner eigenen Werbung tatsächlich nur Chauffeure empfehlen, handele es sich nach § 6 PBefG um einen Umgehungstatbestand, der die Genehmigungsbedürftigkeit des angebotenen Verkehrs nicht entfallen ließe. Der Kläger hat am 12. Juni 2018 bei dem Oberverwaltungsgericht Berufung eingelegt, die vor dem Hintergrund von § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO am 20. Juni 2018 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden ist. Auf den am 7. August 2018 eingegangenen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. September 2018 verlängert worden. Der Kläger hat die Berufung mit am 10. September 2018 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz unter Stellung eines Berufungsantrages begründet. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, er sei kein Unternehmer im Sinne des § 2 PBefG, er befördere keine Personen, sondern vermiete die Limousinen grundsätzlich an Selbstfahrer. Er sorge nicht für die Fortbewegung von Fahrgästen mit einem Fahrzeug, er stelle lediglich das Fahrzeug zur Verfügung. Die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichtes, die auf der Annahme gründeten, dass er die Fahrzeuge inklusive Chauffeur vermiete, beruhten nicht auf einer aktuellen Tatsachengrundlage. Nach seiner eigenen Website zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung werde kein Chauffeur angeboten. Das YouTube Video aus dem Jahre 2011, dass das Verwaltungsgericht herangezogen habe, habe er erfolglos zu löschen versucht. Es lasse keine Schlüsse auf seine aktuelle Geschäftspraktik zu. Die weiteren im Tatbestand des Urteils genannten Anzeigen stammten nicht von ihm. Sie seien ohne sein Zutun auf den Internetseiten gelandet. Er habe sie auch nicht aktualisiert. Kontaktdaten der Chauffeure teile er den Kunden erst auf deren explizite Nachfrage und ohne Erhebung weiterer Kosten mit. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er Personenbeförderer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 PBefG sei, weil er die Personenbeförderung maßgeblich steuere. Ein der Genehmigungspflicht unterliegender Unternehmer sei, wer nach außen gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auftrete. Er verstoße auch nicht gegen das Umgehungsverbot aus § 6 PBefG. Sein Betrieb sei nicht nur äußerlich, sondern auch tatsächlich auf die reine Vermietung der Fahrzeuge abgestellt. Er unterliege auch deshalb nicht den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, weil die Betriebskosten seiner Fahrten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. PBefG deren Gesamtentgelt überstiegen. Betriebskosten seien alle Kosten, die die Fahrt verursache, zumindest sowohl die beweglichen, als auch die festen, konkret auf die Beförderungsleistung bezogenen Betriebskosten. Das Verwaltungsgericht selbst gehe von einem zu engen Betriebskostenbegriff aus. Zu den Kosten gehörten mehr als nur die unmittelbar verbrauchsbezogenen Kosten, nämlich Kraftstoff, Öl und Reifenabnutzung. In der Gesetzesbegründung würden Kraftstoff, Öl und Reifenabnutzung lediglich als Beispiele genannt, bildeten aber gerade keine abschließende Aufzählung. Eine Verengung des Betriebskostenbegriffes widerspräche Sinn und Zweck des Gesetzes, finde keine Stütze im Wortlaut, der historischen Auslegung oder der Systematik des Personenbeförderungsgesetzes. Verenge man den Betriebskostenbegriff zu sehr, setze man Anreize, Sicherheitsmaßnahmen wie Inspektionen, Modernisierungen etc. nicht durchzuführen. Die Betriebskosten seiner Fahrzeuge überstiegen die Entgelte. Die Fahrzeuge seien mit großen V8 Motoren ausgestattet. Der Verbrauch des Hummer liege im Normalbetrieb bei 25,6 Liter/100 km, der der Limousinen bei ca. 20 Litern. Es seien jährliche TÜV-Inspektionen und entsprechende Reparaturen zu berücksichtigen. Die Fahrzeuge würden regelmäßig nach Benutzung gereinigt und verbrauchte Getränke aufgefüllt. Pro Stunde Fahrt ergebe sich damit für die Limousinen eine Kostenkostenkalkulation in Höhe von 63,30 Euro, für die Vermietung des Hummer eine noch höhere. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. Februar 2018 – 4 A 1111/16 HGW – den Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, es sei für die Frage des Anwendungsbereiches des Personenbeförderungsgesetzes darauf abzustellen, dass er neben der Fahrzeugvermietung auch Chauffeure vermittele. Die Vermittlung werde von den Kunden in der Regel angenommen, insbesondere bei der Anmietung zu besonderen Anlässen wie zum Beispiel einer Hochzeit. Das Führen der Fahrzeuge durch dem Kläger bekannte Fahrzeugführer liege nicht nur im Interesse der Kunden, sondern auch im Interesse des Klägers selbst. Diese Sichtweise werde unterstrichen dadurch, dass er sich auf seiner Website als „Partner für ihr Event“ bewerbe. Der Internetauftritt des Klägers sei auch ohne den Zusatz „inklusive Chauffeur“ geeignet und gerade darauf gerichtet, dem Kunden ein Rundumangebot zu offerieren. Es könne dabei nicht übersehen werden, dass Stretchlimousinen nicht wie andere Mietfahrzeuge von jedermann, der im Besitz eines Führerscheins ist, geführt werden können. Daher sei davon auszugehen, dass die überwiegende Zahl der Kunden nach einem Chauffeur frage. Die Formulierung der Anlässe für die Anmietung wie „Flughafentransfer, Geschäftsfahrten, Messetransfer“ lasse aus Sicht eines objektiven Dritten auf ein Beförderungsangebot schließen. Es fehle eine in der Mietwagenpraxis übliche Tankregelung, vielmehr solle der Preis pro Stunde sämtliche Nebenkosten enthalten, mithin auch die Benzinkosten. Auch dies spreche für ein Beförderungsentgelt, in welchem solche Kosten bereits enthalten seien. Bei der Anmietung eines Fahrzeuges sei die jeweilige Adresse bei Mietbeginn und -ende anzugeben. Bei einer Beförderung sei es üblich, die Mietpreise vom Abholort bis zum Zielort des Kunden zu berechnen. Die Geschäftspraxis des Klägers scheine dem zu entsprechen. Der Kläger weise auf seiner Website darauf hin, dass er keine gewerblichen Chauffeurdienstleistungen anbiete. Von ihm empfohlene Chauffeure würden kostenfrei auf privatrechtlicher Basis tätig. Eine unentgeltliche Personenbeförderung falle nicht unter die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes. Daher benötige man keine Mietwagenkonzession. Dies zeige, dass der Kläger ganz offensichtlich die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes zu umgehen versuche, um seine Leistungen günstiger anbieten zu können. Es sei schon aus Gründen des Verbraucherschutzes von einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit auszugehen, da die Fahrgäste eines ausreichenden Versicherungsschutzes bedürften, sollte es zum Schadensfall kommen. Die Kostenkalkulation des Klägers sei nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht habe einen zutreffenden Betriebskostenbegriff angewandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.