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Urteil

1 LB 488/20 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0601.1LB488.20.00
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Leitsätze
1. Bei der nach der Tarifstelle 5.4 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der VwVKVO M-V (juris: VwVollzKostV MV 2012) in der bis zum 27. September 2019 gültigen Fassung anfallenden Gebühr, mit der die bei einer Fremdersatzvornahme verbundenen eigenen Aufwendungen der Vollzugsbehörde abgegolten werden, ist sowohl der Personalkostenanteil als auch der Sachkostenanteil abzurechnen.(Rn.42) 2. Die Gebühr ist nicht aus Gründen des Gleichbehandlungsgebotes mit Blick auf die bei einer Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde anzuwendende Tarifstelle 5.1 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der VwVKVO M-V (juris: VwVollzKostV MV 2012) in der bis zum 27. September 2019 gültigen Fassung um den Sachkostenanteil zu reduzieren.(Rn.40)
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Anschlussberufung zurückgenommen hat. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2020 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der nach der Tarifstelle 5.4 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der VwVKVO M-V (juris: VwVollzKostV MV 2012) in der bis zum 27. September 2019 gültigen Fassung anfallenden Gebühr, mit der die bei einer Fremdersatzvornahme verbundenen eigenen Aufwendungen der Vollzugsbehörde abgegolten werden, ist sowohl der Personalkostenanteil als auch der Sachkostenanteil abzurechnen.(Rn.42) 2. Die Gebühr ist nicht aus Gründen des Gleichbehandlungsgebotes mit Blick auf die bei einer Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde anzuwendende Tarifstelle 5.1 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der VwVKVO M-V (juris: VwVollzKostV MV 2012) in der bis zum 27. September 2019 gültigen Fassung um den Sachkostenanteil zu reduzieren.(Rn.40) Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Anschlussberufung zurückgenommen hat. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2020 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit der Kläger seine Anschlussberufung zurückgenommen hat, ist das Rechtsmittelverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die gegen das teilweise stattgebende Urteil gerichtete Berufung des Beklagten Erfolg. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht entschieden, dass die in dem Leistungsbescheid vom 28. September 2018 festgesetzten Verwaltungsgebühr und Auslagen für Zustellung (2,37 Euro) in Höhe von 54,87 Euro und die im Widerspruchsbescheid vom 2. April 2019 in Ziffer 3 des Tenors festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 21,31 Euro teilweise rechtswidrig ist. Sowohl der Leistungsbescheid vom 28. September 2018 als auch der Widerspruchsbescheid vom 2. April 2019 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, ist dies nach Rücknahme der Anschlussberufung durch den Kläger nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der durch die durchgeführte Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten liegen nach der Landesverordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren in der bis zum 27. September 2019 gültigen Fassung (Verwaltungsvollzugskostenverordnung – VwVKVO M-V a.F.) sowie dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz – SOG M-V) vor. Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVKVO M-V a.F. i.V.m. Tarifstelle 1.2 und 5.4 der Anlage zu § 1 Abs. 2 sowie den §§ 114, 89 und 83 SOG M-V. Danach werden für Amtshandlungen nach dem SOG M-V vom Pflichtigen Kosten erhoben. Nach § 89 Abs. 1 SOG M-V kann die Vollzugsbehörde eine Handlung auf Kosten des Pflichtigen selbst ausführen (so genannte Eigenersatzvornahme) oder durch einen Beauftragten ausführen lassen (so genannte Fremdersatzvornahme), wenn der Pflichtige eine Handlung, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist, nicht erfüllt. Pflichtiger ist gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet. Voraussetzung für die zwangsweise Durchsetzung eines ordnungsbehördlichen (Grund-)Verwaltungsaktes, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist (vgl. § 79 Abs. 1 SOG M-V), ist nach § 80 Abs. 1 SOG M-V, dass er unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Beim Vollzug eines Verwaltungsakts kann nach § 80 Abs. 2 SOG M-V hiervon abgewichen werden, wenn auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht abgewehrt werden kann (Nr. 1) oder eine rechtswidrige Tat oder mit Geldbuße bedrohte Handlung nicht verhindert werden kann (Nr. 2). Auf Handlungsgebote auf Grund eines Verkehrszeichens ist zudem § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO entsprechend anwendbar, so das Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. zur entsprechenden Anwendung nur BVerwG, Beschluss vom 7. November 1977 – VII B 135/77 –, NJW 1978, 656). Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dass das in Abschnitt 6 in Anlage 2 unter der lfd. Nr. 250 aufgeführte Verkehrsverbot nicht nur ein Durchfahrtsverbot enthält, sondern auch die hier durchzusetzende Verhaltenspflicht eines Entfernungsgebotes. Das Verkehrszeichen regelt demnach nicht nur ein Verbot, den im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 StVO gekennzeichneten Ort, wo oder von wo an das verlautbarte Verbot im öffentlichen Verkehrsraum zu befolgen ist, zu befahren. Das Verbot für Fahrzeuge aller Art umfasst vielmehr auch den ruhenden Verkehr (vgl. König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 41 StVO, Rn. 248e m.w.N.). Die Heranziehung des Klägers als Fahrer und Halter des Fahrzeugs und damit Verhaltens- und Zustandsstörer gemäß den §§ 69, 70 SOG M-V mit Leistungsbescheid vom 28. September 2018 zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 52,50 Euro (43,00/9,50) ist nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Gebühr entspricht dem Gebührenverzeichnis unter der Tarifstelle 5.4 i.V.m. der Tarifstelle 1.2 der Anlage zu § 1 Abs. 2 VwVKVO M-V a.F., wonach für einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte für die Abgeltung eigener Aufwendungen der Vollzugsbehörde bei der Ausführung der Ersatzvornahme durch Beauftragte (sog. Fremdersatzvornahme) eine Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist. Nach Satz 1 der Anmerkung zu der Tarifstelle 1 differenziert der Klammerzusatz bei der Gebühr nach dem Zeitaufwand in den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 grundsätzlich zwischen Personal- und Sachkostenanteil. Für die hier abgerechnete Gebühr nach der Tarifstelle 1.2 in Höhe von 52,50 Euro betragen die Personalkosten 43,00 Euro und die Sachkosten 9,50 Euro. Die Norm ist vorliegend einschlägig. Der Beklagte hat die Ersatzvornahme nicht selbst vorgenommen, sondern einen Dritten – hier die Firma A-Abschleppdienst– damit beauftragt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist die Gebühr auch nicht aus Gründen des Gleichbehandlungsgebotes mit Blick auf die bei einer Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde anzuwendende Tarifstelle 5.1 um den Sachkostenanteil zu reduzieren. Dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Verordnungstextes. Mit der Gebühr der Tarifstelle 5.4 sollen die bei einer Fremdersatzvornahme verbundenen eigenen Aufwendungen der Vollzugsbehörde abgegolten werden. Bei einer Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde findet dagegen die Tarifstelle 5.1 Anwendung, wonach ebenfalls nach dem Zeitaufwand entsprechend der Tarifstelle 1 abzurechnen ist. Allerdings ist nach Satz 2 der Anmerkung zur Tarifstelle 1 bei den Tarifstellen 5.1, 7.1 und 8.1 bei der Berechnung der Gebühr nur der Personalkostenanteil zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber unterscheidet demnach im Hinblick auf die abzurechnenden Gebühren danach, ob die Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde (nur Personalkostenanteil) oder ob die Ersatzvornahme durch einen von der Vollzugsbehörde beauftragten Dritten (Personal- und Sachkostenanteil) erfolgte. Nur bei der Eigenersatzvornahme ist entsprechend des Satzes 2 der Anmerkung zu der Tarifstelle 1 ein Abzug in Höhe des Sachkostenanteils von 9,50 Euro vorzunehmen. Bei der Ausführung der Ersatzvornahme durch Beauftragte gilt für die Abgeltung eigener Aufwendungen der Vollzugsbehörde dagegen ausdrücklich die gesonderte Tarifstelle 5.4, wonach die Tarifstelle 1 – einschränkungslos – Anwendung findet. Nach diesem klaren Wortlaut des Verordnungstextes stellen die Tarifstellen 5.1 und 5.4 jeweils zwei selbständige Gebührentatbestände dar, wobei der Verordnungsgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass nur bei der Tarifstelle 5.1 der Sachkostenanteil nicht zu erheben ist. Die Differenzierung ist auch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt und stellt sich nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – als gleichheitswidrig dar. Der im Zusammenhang mit der Fremdersatzvornahme abzurechnende pauschalierte Sachkostenanteil von 9,50 Euro umfasst der Höhe nach etwa – woran der Senat keine durchgreifenden Zweifel hat – die anfallenden Sachkosten für die Ermittlung und Beauftragung eines Dritten. Bei der Gebühr für die Eigenersatzvornahme gemäß der Tarifstelle 5.1, bei der die Sachkostenpauschale keine Anwendung findet, sind die angefallenen Sachkosten dagegen gemäß den spezielleren Tarifstellen 5.2 bis 5.2.9 abzurechnen. In den genannten Tarifstellen werden die Gebühren für die Inanspruchnahme eigener, bei der Behörde vorhandener Sachmittel geregelt, wobei entweder für jeden angefangenen Kilometer (Tarifstelle 5.2 bis 5.2.5) oder je angefangener Stunde (Tarifstelle 5.2.6 bis 5.2.9) abgerechnet wird. Die sich daraus ergebende Gebühr für den Einsatz von Sachmitteln wird regelmäßig einen höheren Betrag ergeben als die Sachkostenpauschale in Höhe von 9,50 Euro. Beispielhaft sei hier auf eine Abschleppmaßnahme verwiesen, die den Einsatz eines Spezialfahrzeuges wenigstens mit bis zu 7,5 Tonnen erfordern dürfte. Die Gebühr für jede angefangene Stunde beträgt ausweislich der anzuwendenden Tarifstelle 5.2.6.1 in diesen Fällen 91,50 Euro und liegt damit schon weit über dem Betrag von 9,50 Euro. Darüber hinaus kann die Behörde in den Fällen der Eigenersatzvornahme neben der Tarifstelle 5.1 und den Tarifstellen 5.2 bis 5.2.9 für die Vor- und Nachbereitung der Ersatzvornahme eine Gebühr nach dem Zeitaufwand abrechnen, vgl. Tarifstelle 5.3 VwVKVO M-V a.F.. Die Gebühr bestimmt sich nach der Tarifstelle 1, so dass in diesem Rahmen sowohl der Personal- als auch der Sachkostenanteil bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen ist. Denn die Tarifstelle 5.3 wird von dem Ausschluss des Satzes 2 der Anmerkung zur Tarifstelle 1 nicht erfasst. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass in dem Fall, in dem die Behörde lediglich als Auftraggeber für die Ersatzvornahme tätig geworden sei, ihr mehr Sachkosten als auszugleichender Verwaltungsaufwand entstehen könnte als bei der eigene Mittel doch deutlich intensiver beanspruchenden Eigenersatzvornahme (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 14. September 2016 – 7 A 31/16 SN –, juris Rn. 28), kann aufgrund dessen nicht geteilt werden. Auch die Erhebung der Widerspruchsgebühr in Höhe von 21,31 Euro ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 4 VwKostG. Danach gilt, wenn sich in einer kostenpflichtigen Angelegenheit der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richtet, Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Verwaltungsgebühr für den Widerspruchsbescheid bis zu einem Zehntel des angefochtenen Betrages, mindestens 2,50 Euro, beträgt. Die Vorschrift legt eine Höchstgrenze und damit einen Rahmen fest, der durch eine Ermessensentscheidung nach § 9 Abs. 1 VwKostG M-V auszufüllen ist. Dabei sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Die Ausübung dieses Ermessens ist nur im Umfang des § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Zu überprüfen ist danach lediglich, ob die Behörde sich in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Unter Beachtung dieser Maßgaben ist die Widerspruchsgebühr rechtmäßig erhoben worden. Die festgesetzte Widerspruchsgebühr hält sich innerhalb des Gebührenrahmens. Durch die Festsetzung der Gebühr auf ein Zehntel des angefochtenen Betrages in Höhe von 21,31 Euro kommt noch hinreichend zum Ausdruck, dass durch den Beklagten eine Ermessensbetätigung erfolgt ist. Durch die Errechnung der Gebühr durch den Beklagten wird deutlich, dass dieser erkannt hat, dass der festzusetzenden Gebühr ein Gebührenrahmen zugrunde liegt. Im Rahmen der Berufungsbegründung hat der Beklagte dann ergänzend ausgeführt (§ 114 Satz 2 VwGO), dass sich die Gebühr aufgrund des Verwaltungsaufwandes sowie der Bedeutung bzw. des Nutzens für den Kläger rechtfertige. Der Widerspruch sei durch eine Tarifbeschäftigte mit der Entgeltgruppe E 9 a TVöD VKA bearbeitet worden. Im Rahmen der Entscheidungsfindung habe man sich mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt, was im Widerspruchsbescheid seinen Niederschlag gefunden habe. Dies ist nicht zu beanstanden. Da sich der Gebührenrahmen aufgrund der o.g. Ausführungen, wie vom Beklagten angenommen und damit abweichend von der Annahme des Verwaltungsgerichts in seiner Entscheidung, zwischen 2,50 Euro und 21,31 Euro bewegt, kommt es auf die Frage, ob in den Fällen, in denen die Behörde einen fehlerhaften Gebührenrahmen bei der Festsetzung der Gebühr zugrundegelegt hat, zumindest die Mindestgebühr rechtlichen Bestand haben kann (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 11 LC 138/19 –, juris Rn. 57 m.w.N.; VG Greifswald, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 3 B 508/21 HGW –, juris Rn. 27), nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Die Beteiligten streiten über Kosten für eine Abschleppmaßnahme. Aufgrund einer verkehrsrechtlichen Anordnung des Beklagten vom 23. Juli 2018 wurden zur Absicherung einer sicheren An- und Abreise von Fans einer konfliktträchtigen Fußballbegegnung am 3. August 2018 beiderseits der auf dem A. Platz östlich des Südeingangs des Hauptbahnhofs gelegenen bewirtschafteten Parkplatzfläche P 2 am 26. Juli 2018 die mobilen Verkehrszeichen 250 der Straßenverkehrsordnung – StVO – „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit Zusatzzeichen „am 3. 8. 2018 15 - 24h“ aufgestellt, um so das Parken darauf zu unterbinden. Auf der linken Seite dicht neben dem in der Örtlichkeit Parkscheinautomaten wurde an das ihn flankierende Hinweisschild („Hier Parkschein lösen“) zudem das Schild „Achtung P-Sperrung beachten“ angebracht. Die dauerhaft installierte Schilderkombination aus Verkehrszeichen 314 „Parken“ mit Zusatzzeichen 1010-58 „Sinnbild PKW“ und 1053-31 „mit Parkschein 8-18 h“ verblieb auf der rechten Seite der Zufahrt. Der Kläger stellte am Morgen des 3. August 2018 sein Fahrzeug auf einem der Stellplätze auf der Parkplatzfläche des A-Platzes ab, wobei er im Bereich der Windschutzscheibe einen Tageskarten-Parkschein mit der Gültigkeit vom 3. August 2018, 8:00 Uhr bis zum 4. August 2018, 8:00 Uhr sichtbar auslegte. Mitarbeiter des Beklagten stellten am 3. August 2018 um 15:05 Uhr laut Abschlepp-Protokoll das klägerische Fahrzeug an seinem Abstellort fest und beauftragten die Firma A-Abschleppdienstmit dessen Entfernung. Der Kläger holte das Fahrzeug später von deren Firmenliegenschaft ab. Mit Rechnung Nr. 2018-08/1430 vom 8. August 2018 berechnete die Firma A-Abschleppdienst dem Beklagten für ihren einschließlich Umsatzsteuer einen Gesamtbetrag von 158,27 Euro. Mit Leistungsbescheid vom 28. September 2018 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung des Rechnungsbetrages zzgl. einer Verwaltungsgebühr und Zustellauslage von 54,87 Euro, d.h., von insgesamt 213,14 Euro auf. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2019, zugestellt am 8. April 2019, zurück und erhob dafür eine weitere Verwaltungsgebühr von 21,31 Euro. Der Kläger hat am 8. Mai 2018 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die temporäre Sperrung der Parkplatzflächen habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein Parkverbot für sein vor der Sperrung dort eingefahrenes Fahrzeug bewirkt, weil dieses wegen seines peripheren Abstellorts auch keine Behinderung habe verursachen können. Mangels hinreichender Sichtbarkeit der Absperrung wäre das Abschleppen auch sonst unverhältnismäßig gewesen. Das sachgleiche Bußgeldverfahren sei vom Amtsgericht eingestellt worden. Der Kläger hat beantragt, 1. den Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. September 2018, LA-19001661, und 2. den Widerspruchsbescheid vom 2. April 2019, LA-19001661, aufzuheben. Der Beklagte hat, Klageabweisung beantragt. Er verteidigt seine angefochtenen Bescheide. Mit Urteil vom 8. April 2020 hat das Verwaltungsgericht die Festsetzung von Verwaltungskosten im Leistungsbescheid vom 28. September 2018 über den Betrag von 203,64 Euro hinaus und im Widerspruchsbescheid vom 2. April 2019 über den Betrag von 2,50 Euro hinaus aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abschleppmaßnahme als kostenpflichtige Amtshandlung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V rechtmäßig sei. Es handele sich um eine durch einen Beauftragten ausgeführte Ersatzvornahme im Sinne von § 89 Abs. 1 SOG M-V. Diese diente der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr zur Durchsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 23. Juli 2018, welche das Verkehrszeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ zusammen mit dem den Geltungszeitraum begrenzend konkretisierenden Zusatzzeichen 1042-50 mit der Folge ihrer sofortigen Vollziehbarkeit verlautbarte. Das Verbot umfasse auch den ruhenden Verkehr und enthalte damit ein Entfernungsgebot, das für Verkehrsteilnehmer bezogen auf deren Fahrzeuge aller Art gelte, die sich in dessen Geltungsbereich befinden würden. Dies habe der Verordnungsgeber in der Begründung der geltenden StVO von 2013 ausdrücklich klargestellt. Dem vom Kläger zitierten Grundsatzbeschluss des Bundesgerichtshofes vom 21. Oktober 1986 – 4 StR 386/86 – sei durch die geltende StVO mit deren klarer Begründung die Basis entzogen. Der Beklagte sei daher berechtigt gewesen, die Kosten vom Kläger als Pflichtigen gemäß § 14 Abs. 1 VwKostG M-V i.V.m. § 114 sowie § 83 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V für die Amtshandlung Ersatzvornahme in Gestalt der Bergung, Verbringung und Verwahrung einzufordern. Zu diesen Kosten gehörten die Auslagen in Höhe von 158,27 Euro. Eigene Aufwendungen der Verwaltungsbehörde bei der Ausführung der Ersatzvornahme seien jedoch nur in Höhe von 43 Euro gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 VwVKVO M-V und Tarifstelle 5.4 des Gebührenverzeichnisses gerechtfertigt. Bei der Ersatzvornahme durch einen Beauftragten falle aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes der Gebührentatbestand in Tarifstelle 5.4 durch Extension des Satzes 2 der Anmerkung zu Tarifstelle 1 lediglich eine den sog. Personalkostenanteil darstellende Gebühr von 43 Euro pro angefangener Stunde der Tätigkeit eines unter Tarifstelle 1.2 bezeichneten Mitarbeiters und nicht auch der sog. Sachkostenanteil von 9,50 Euro an. Insoweit sei der Leistungsbescheid aufzuheben gewesen. Die Widerspruchsgebühr sei aufzuheben gewesen, soweit sie den Betrag von 2,50 Euro übersteige. Für die streitbefangene Widerspruchsgebühr nach § 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V ergebe sich ein Gebührenrahmen von 2,50 Euro bis 20,36 Euro. Der letztgenannte Betrag sei ein Zehntel des angefochtenen Betrags (des Ausgangsbescheides: 158,27 Euro + 2,37 Euro = 160,64 Auslagen und 43 Euro Gebühren, zusammen 203,64 Euro), bezogen auf den der Widerspruch zu Recht zurückgewiesen worden sei. Denn soweit der Widerspruch von Rechts wegen hätte Erfolg haben müssen, käme eine Gebührenerhebung zu Lasten des Klägers nicht in Betracht. Angesichts der fehlenden Ermessensbetätigung des Beklagten zur Höhe der Gebührenfestsetzung im Bereich des engeren Gebührenrahmens im Sinne von § 9 Abs. 1 VwKostG M-V sei es nicht möglich, die Widerspruchsgebühr als in Höhe von jedenfalls 20,36 Euro rechtmäßig erhoben zu bestätigen. Auch die geringe Gebührenhöhe rechtfertige die Festsetzung des Betrages nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens. Es würde die Ordnungsfunktion einer Rahmengebühr verfehlen, wenn die rechtmäßige Obergrenze eines Gebührenrahmens jeweils schlicht als Kappungsgrenze für die Gebührenfestsetzung angesehen werde. Es bedürfe daher keiner Entscheidung, ob mit dem schlichten Verweis auf die Vorschrift des § 15 Abs. 4 VwKostG M-V, wie sie im Widerspruchsbescheid erfolgt sei, die Ausschöpfung eines Gebührenrahmens in der beklagtenseits angenommenen Höhe als ermessensgerecht hinreichend argumentativ untermauert worden sei. Eine höhere Widerspruchsgebühr als der untere Rahmenbetrag von 2,50 Euro sei jedenfalls nicht rechtmäßig. Der Kläger habe daher insgesamt 206,14 Euro zu zahlen. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unter anderem in Hinblick auf die Frage der Anwendung von Tarifstelle 1 der VwVKVO M-V und der Erhebung des Sachkostenanteils bei einer Fremdersatzvornahme zuzulassen. Das Urteil ist dem Kläger am 14. April 2020 und dem Beklagten am 23. April 2020 zugestellt worden. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht Schwerin wegen offenkundiger Unrichtigkeit mit Beschluss vom 27. April 2020 den Tenor in den ersten beiden Absätzen des Urteils vom 8. April 2020 dahingehend berichtigt, dass die Festsetzung von Verwaltungskosten im Leistungsbescheid vom 28. September 2018 über den Betrag von 203,64 Euro hinaus und im Widerspruchbescheid vom 2. April 2019 über den Betrag von 2,50 Euro hinaus aufgehoben wurde. Der Beschluss ist dem Kläger am 3. Mai 2020 und dem Beklagten am 30. April 2020 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit beim Verwaltungsgericht am 15. Mai 2020 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 2. Juni 2020 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Rechtsmittelschrift vom 15. Mai 2020 ist dem Kläger am 19. Juni 2020 zugestellt worden. Zeitgleich ging auch die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten beim Kläger ein. Mit am 31. August 2020 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger auf die Berufung erwidert und Anschlussberufung eingelegt. Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor: Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung einer Gebühr für die Abgeltung eigener Aufwendungen der Vollzugsbehörde bei der Ausführung der Ersatzvornahme durch einen Beauftragten seien die §§ 114 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 VwVKVO M-V i.V.m. Tarifstelle 5.4, Tarifstelle 1 und 2.2 der Anlage zu § 1 Abs. 2 VwVKVO M-V in der bis zum 27. September 2019 geltenden Fassung. Damit fänden unterschiedliche Tarifstellen abhängig davon Anwendung, ob die Ersatzvorname durch die Vollzugsbehörde selbst (Tarifstelle 5.1) oder durch einen Beauftragten (Tarifstelle 5.4) ausgeführt werde. Für den Fall der Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde sei in der Anmerkung zu Tarifstelle 1 in Satz 2 geregelt, dass bei der Vornahme durch die Vollzugsbehörde selbst nur der Personalkostenanteil zu berücksichtigen sei. Für eine Extension des Satzes 2 der Anmerkung zur Tarifstelle 1 auch auf die Tarifstelle 5.4 aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehe kein Raum. Dagegen spreche schon der eindeutige Wortlaut des Verordnungstextes. Die Tarifstellen 5.1 und 5.4 stellten jeweils zwei selbständige Gebührentatbestände dar, wobei der Verordnungsgeber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass nur bei der Tarifstelle 5.1 der Sachkostenanteil nicht zu erheben sei. Die Differenzierung sei auch aus sachlichen Gründen erfolgt. Betrachte man die Tatbestände, die in Satz 2 der Anmerkung 1 explizit benannt seien, wie z.B. unmittelbarer Zwang oder Vorführung, falle auf, dass es sich hierbei um Tathandlungen handele, bei denen die Behörde jeweils selbst tätig und die Maßnahme mit eigenem Personal und eigen technischen Hilfsmitteln erbringe. Sachkosten an einem Büroarbeitsplatz würden nicht zwingend entstehen, sondern vielmehr durch den Einsatz eigener technischer Hilfsmittel der Behörde. Diese seien dann je nach eingesetztem Hilfsmittel nach dem spezielleren Katalog der Tarifstellen 5.2 bis 5.29 mit den entsprechend höheren Beträgen gebührenpflichtig und nicht mit der geringeren Sachkostenpauschale von 9,50 Euro abgegolten. Bei der Fremdersatzvornahme werde hingegen ein Dritter beauftragt. Hierbei sei ein geeignetes Unternehmen zu ermitteln und zu beauftragen. Dies werde mit eigenem Personal und eigenen technischen Hilfsmitteln durchgeführt. Diese Leistungen würden mit dem pauschalierten Sachmittelanteil von 9,50 Euro abgegolten. Diese Auffassung werde auch von anderen Richtern der erkennenden Kammer vertreten (VG Schwerin, Urteil vom 14. November 2017 – 7 A 2168/16 –, Seite 11). Unzutreffend sei auch die Kürzung der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühr von 21,31 Euro. Die Festsetzung der Gebühr finde ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 VwKostG M-V. Der Gebührenrahmen bewege sich aufgrund der o.g. Ausführungen zwischen 2,50 Euro und 21,31 Euro. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung von vornherein nicht möglich sei, wenn die Behörde einen fehlerhaften Gebührenrahmen zugrunde lege, da dieser den Ermessenspielraum maßgeblich präge, sei nicht einschlägig. Die Höhe der Widerspruchsgebühr rechtfertige sich durch den Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung bzw. den Nutzen für den Kläger als Gebührenschuldner. Der Widerspruch werde durch eine Tarifbeschäftigte mit der Entgeltgruppe E 9a TVöD VDK bearbeitet. Man habe sich mit den vom Kläger vorgebrachten Einwendungen beschäftigt, wie auch die Begründung des Bescheides zeige. Mit dem Ansetzen nur der Mindestgebühr würden weder die Personal- noch die Sachkosten abgegolten. Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Anschlussberufung mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hat, beantragt er, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist im Hinblick auf die Höhe der festzusetzenden Kosten der Ersatzvornahme und der Widerspruchsgebühr auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2021 Bezug genommen.