Beschluss
1 LZ 587/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2019:1219.1LZ587.18.00
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Leitsätze
Die Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einlegungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beträgt gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO zwei Wochen.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einlegungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. Mai 2018 – 6 A 585/16 HGW – zuzulassen, wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einlegungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beträgt gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO zwei Wochen.(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einlegungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. Mai 2018 – 6 A 585/16 HGW – zuzulassen, wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um einen Informationsanspruch. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 22. September 2015 beim Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Akteneinsicht in die Bescheinigung des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) der Mitarbeiterin H. des Beklagten. Das Ministerium leitete dieses Schreiben an den Beklagten weiter. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2016 zurück. Der Kläger hat am 10. Februar 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Er hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Einsichtnahme in die BStU-Bescheinigung der Mitarbeiterin des Beklagten, Frau H., zu ermöglichen und ihm eine entsprechende Kopie der Bescheinigung auszuhändigen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2018 – 6 A 585/16 HGW – abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 7. Juni 2018 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 7. Juli 2018, eingegangen am 9. Juli 2018 (Montag), hat der Kläger den Antrag gestellt, ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren zu bewilligen. Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 13. August 2019 – 1 LZ 587/18 OVG – Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren bewilligt. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 20. August 2019 zugestellt worden. Am 29. August 2019 hat der Kläger seiner Prozessbevollmächtigten Prozessvollmacht erteilt und sie mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Berufungszulassungsverfahren beauftragt. Am 20. September 2019 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. Mai 2018 – 6 A 585/16 HGW – zuzulassen und diesen Antrag begründet. Zugleich hat sie beantragt, dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist auf Zulassung der Berufung zu gewähren. Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Oktober 2019 wurde die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung bestehen, da der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO gestellt worden sei. Am 4. November 2019 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, dem Kläger Wiedereinsetzung hinsichtlich der Wiedereinsetzungsfrist und der Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie die Zulassung der Berufung zu gewähren. Sie ist der Auffassung, es sei unverhältnismäßig auf die Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO zu bestehen. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung sei innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO erfolgt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es erst wegen der Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens notwendig geworden sei, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Der Kläger habe bereits am 9. Juli 2018 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen begründet. Das könne ihm aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht zum Nachteil gereichen. Es stelle eine überflüssige Förmelei dar, darauf abzustellen, dass nicht im Voraus innerhalb von zwei Wochen ein Antrag ohne Begründung gestellt worden sei, obwohl diese Verfahrenshandlung bereits ein Jahr vorher erfolgt sei. Erschwerend komme die missverständliche Formulierung des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinzu. Die Aufzählung im zweiten Halbsatz sei durch das vorangestellte Wort „Begründung“ irreführend. Ob sich dieses Wort nicht lediglich auf die Berufung, sondern auch auf die weiteren aufgezählten Rechtsbehelfe beziehe, sei schon allein aufgrund des typischen juristischen Sprachgebrauchs unklar. Sämtliche Begriffe würden typischerweise isoliert gebraucht. Hinzu komme, dass die Einlegungsfrist der Rechtsbehelfe ebenfalls einen Monat betrage. Als eine die Beteiligten schützende Vorschrift sei § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Rechtsbehelfsfristen nicht verkürzt werden, wenn sie aufgrund eines vorangegangenen Hindernisses nicht hätten eingehalten werden können. Zudem sei sie als Einzelanwältin ohne Angestellte tätig und habe einen zweijährigen Sohn. In zwölf Berufsjahren habe sie keine Frist versäumt. Sie stehe derzeit wegen eines Zahlungsausfalls in Jahresverdiensthöhe unter extremem Arbeitsdruck und wegen Erkältungen ihres Sohnes in häufigem Zeitmangel. Sie habe sich auch in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden. Wegen des missverständlichen Wortlauts der Vorschrift sei sie nicht auf den Gedanken gekommen, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO anders zu verstehen und erst durch das gerichtliche Schreiben auf die anderslautende Deutung aufmerksam gemacht worden. Da der Wortlaut für sie zuvor eindeutig gewesen sei, sei sie auch nicht auf die Idee gekommen, einen Kommentar hinzuziehen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. Mai 2018 – 6 A 585/16 HGW – ist unzulässig. Er ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene vollständige Urteil wurde dem Kläger am 7. Juni 2018 zugestellt. Die gesetzliche Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung lief daher am 9. Juli 2018 ab, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB. Innerhalb dieser Frist ist kein Zulassungsantrag gestellt worden (1.). Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO kann nicht gewährt werden (2.). 1. Das Schreiben des Klägers vom 7. Juli 2018, eingegangen am 9. Juli 2018, ist nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Der Kläger hat sein Schreiben ausdrücklich als „PKH-Antrag: um einen Anwalt beauftragen zu können, gegen den Beschluss des VG-Greifswald vom 24. Mai 2018 (Eingang 07.06.2018), beim OVG M-V die Zulassung der Berufung zu beantragen“ bezeichnet und eine Formularerklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse beigefügt. Es kommt damit deutlich zum Ausdruck, dass der Kläger nicht die Absicht hatte, selbst den Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Selbst wenn in dem Schreiben vom 7. Juli 2018 aber ein Antrag auf Zulassung der Berufung zu sehen sein sollte, führte dies nicht zur Einhaltung der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO. Der Antrag wäre entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen der dort genannten Prozessbevollmächtigten gestellt worden (vgl. VGH München, Beschl. v. 26.03.2012 – 11 ZB 12.426 –, juris; Schenk in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 67 Rn. 68a –, beck-online). Eine Heilung dieses Mangels durch Genehmigung der jetzigen Prozessbevollmächtigten ist nicht möglich. Die Postulationsfähigkeit muss zum Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung vorliegen. Ein ohne Beachtung des Vertretungszwangs eingelegtes Rechtsmittel ist daher unzulässig (vgl. nur: Schenk in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 67 Rn. 73 m.w.N. –, beck-online; Czybulka/Siegel in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 43). 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung vom 20. September 2019 ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden. Dem Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Einlegungsfrist gewährt werden. Der Antrag auf Wiedersetzung ist nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO gestellt worden [a)]. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Antragsfrist ist nicht zu gewähren, weil die Fristversäumnis nicht im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet gewesen ist [b)]. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen liegen ebenfalls nicht vor [c)]. a) Wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Der Kläger war zunächst aufgrund seiner Mittellosigkeit unverschuldet gehindert, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Dieses Hindernis ist mit Zustellung des Beschlusses vom 13. August 2019 am 20. August 2019 weggefallen. Ab diesem Zeitpunkt war es dem Kläger möglich, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, um dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zu genügen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO hätte deshalb bis zum Ablauf des 3. September 2019 gestellt werden müssen, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB. Entgegen der Auffassung des Klägers beträgt die Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht einen Monat. Aus Wortlaut und Systematik des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich, dass die Monatsfrist des zweiten Halbsatzes nur für die Begründungsfristen der dort genannten Rechtsmittel gilt. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO geht grundsätzlich davon aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Frist für die versäumte Rechtshandlung kürzer oder länger als zwei Wochen ist (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 60 Rn. 54 –, beck-online; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 60 Rn. 26). Die Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO bezieht sich ausschließlich auf die Fristen zur Begründung der genannten Rechtsmittel. § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO kann nur so gelesen werden, dass allein die Rechtsmittelbegründungsfristen erfasst sind, weil das Wort „Begründung“ vorangestellt worden ist. Würde die Vorschrift so verstanden werden, dass „zur Begründung“ zu „der Berufung“ gehörte, könnte man zwar lesen „bei Versäumung der Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung beträgt die Frist einen Monat“. Allerdings ergäbe der Rest des Halbsatzes dann keinen Sinn mehr. Für die weiteren Rechtsmittel würde ein sinnvoller Satz nur entstehen, wenn „zur Begründung“ wieder dazu gelesen wird. Zudem führte dieses Verständnis dazu, dass allein beim Antrag auf Zulassung der Berufung die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags verlängert wird. Dies wäre systemwidrig, da allen im zweiten Halbsatz genannten Rechtsmitteln gemeinsam ist, dass zunächst eine Einlegungsfrist zu wahren ist und sich daran eine Begründungsfrist anschließt. Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestützt. Nach der Gesetzesbegründung sollte nur eine Anpassung der Wiedereinsetzungsfrist hinsichtlich der Rechtsmittelbegründungsfristen an die obergerichtliche Rechtsprechung erfolgen (vgl. BT-Drs. 15/3482, S. 23 und BT-Drs. 15/508, S. 15). Durch die Änderung sollte insbesondere sichergestellt werden, dass einem Rechtmittelführer, dem Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden ist, einen Monat Zeit für die Rechtsmittelbegründung verbleibt, so dass er nicht schlechter gestellt wird als die vermögende Partei (vgl. BT-Drs. 15/1508, S. 17). Die Anpassung geht insbesondere auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 17.04.2002 – 3 B 137/01 –, juris). Das Bundesverwaltungsgericht gewährte unabhängig von der zweiwöchigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. eine längere Frist zur Begründung des eingelegten Rechtsmittels. Die Verlängerung knüpfte aber stets daran an, dass die Einlegungsfrist des Rechtsmittels gewahrt worden war, weil innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Einlegungsfrist beantragt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht ging dabei davon aus, dass es dem Prozessbevollmächtigten jedenfalls regelmäßig zumutbar ist, die zweiwöchige Antragsfrist für die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist zu wahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1992 – 5 B 29/92 –, juris Rn. 1; BVerwG, Beschl. v. 17.04.2002 – 3 B 137/01 –, juris Rn. 4, 6). Schließlich unterscheidet auch die Kommentarliteratur bei der Frist für die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung zwischen der Versäumung der Einlegungsfrist und der Versäumung der Begründungsfrist (siehe nur Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 244; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124a Rn. 42; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 62; vgl. auch Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 60 Rn. 52 –, beck-online; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 60 Rn. 39). b) Dem Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist gewährt werden, weil keine Tatsachen für eine unverschuldete Fristversäumnis dargelegt und glaubhaft gemacht worden sind, § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO. Unverschuldete Fristversäumnis erfordert, dass dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm also die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.02.1990 – 9 B 506/89 –, juris m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Fristversäumnis vorzuwerfen, was sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers befand sich in einem Rechtsirrtum darüber, welche Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gilt. Rechtsirrtümer und mangelnde Rechtskenntnis können eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.2019 – 8 PKH 3/19 –, juris Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 07.10.2009 – 9 B 83/09 –, juris Rn. 3). Zwar kann ein unvermeidbarer Irrtum etwa bei einer umstrittenen oder ungeklärten Rechtsfrage vorliegen oder aufgrund einer falschen Darstellung in den gängigen Handkommentaren (dazu Czybulka/Kluckert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 86 m.w.N.). Tatsachen hierzu macht die Prozessbevollmächtigte des Klägers aber nicht geltend und sie liegen auch im Übrigen nicht vor. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ergibt sich zunächst, dass den Beteiligten die Berufung gegen dieses Urteil nur zusteht, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Es wird weiter ausgeführt, dass die Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht Greifswald zu beantragen ist, und dass innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Damit erschließt sich unmissverständlich aus der Rechtsmittelbelehrung, dass zwei Fristen einzuhalten sind. Der Prozessbevollmächtigten des Klägers war auch bewusst, dass durch das Schreiben des Klägers vom 7. Juli 2018 beide Fristen nicht gewahrt wurden. Sonst hätte sie nicht am 20. September 2019 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist gestellt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers kann nicht damit durchdringen, dass sie aufgrund der Formulierung in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht auf die Idee gekommen war, die Fristen für den Wiedereinsetzungsantrag könnten für die versäumte Einlegungsfrist und die versäumte Begründungsfrist unterschiedlich sein. Wortlaut und Systematik des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO machen deutlich, dass nur die Antragsfrist für versäumte Begründungsfristen der dort genannten Rechtsmittel einen Monat beträgt. Die gängige Kommentarliteratur stellt dies auch so dar. Auf die Ausführungen unter 2. a) wird insoweit Bezug genommen. Es kommt hier auch nicht darauf an, ob die Prozessbevollmächtigte des Klägers bisher jegliche Fristen eingehalten hat und wegen Zahlungsausfällen und Erkrankungen ihres Sohnes unter hohem Arbeits- und Zeitdruck steht. Arbeitsüberlastung eines Rechtsanwalts ist ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände kein Wiedereinsetzungsgrund. Vielmehr muss ein Anwalt bei Überlastung notfalls die Übernahme von Mandaten ablehnen (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 60 Rn. 44a m.w.N. zur Rspr. –, beck-online). Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigten des Klägers wegen hoher Arbeitsbelastung und Zeitdrucks die Fertigung eines Schriftsatzes mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung unmöglich gewesen sein könnte. § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO verlangt nur die Bezeichnung des angefochtenen Urteils. Ein kurzer Schriftsatz an das Verwaltungsgericht hätte diesen Erfordernissen daher genügt. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten erfolgte am 29. August 2019, so dass bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO am 3. September 2019 auch ausreichend Zeit hierfür gewesen war. Der Rechtsirrtum der Prozessbevollmächtigten des Klägers war weiterhin nicht deshalb unvermeidbar, weil das Gericht eine Ursache für die Versäumung der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO gesetzt haben könnte (vgl. dazu nur Czybulka/Kluckert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 75 m.w.N.). Die Versäumung der zweiwöchigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO liegt nicht in der Sphäre des Gerichts. Dem Kläger sind durch die Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens keine Nachteile entstanden, die dem Oberverwaltungsgericht zuzurechnen sind und die zur Versäumung der Antragsfrist geführt haben. Erst durch die Zustellung des Beschlusses vom 13. August 2019 am 20. August 2019 ist die unverschuldete Mittellosigkeit des Klägers weggefallen. Ab diesem Zeitpunkt stand dem Kläger die Möglichkeit offen, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, der innerhalb der Fristen des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO die versäumten Prozesshandlungen nachholen und entsprechende Wiedereinsetzungsanträge stellen konnte. Die Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens hatte dabei keinen Einfluss auf die Notwendigkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Der Kläger hat – in zulässiger Art und Weise – die Frist für die Stellung seines PKH-Antrags bis zum letzten Tag der einzuhaltenden Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgenutzt. Selbst bei einer zeitnahen Entscheidung des Senats über den Antrag wäre daher die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags notwendig gewesen. Denn § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO schreibt vor, dass dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Bis zum 9. Juli 2018 wäre dies nicht möglich gewesen. c) Dem Senat ist es schließlich verwehrt, von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtshandlung – Antrag auf Zulassung der Berufung – zu gewähren, weil sie nicht bis zum 3. September 2019 nachgeholt wurde, § 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO. Darüber hinaus kann der Senat die gesetzliche Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nicht verlängern. § 60 VwGO beruht auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Abwägung der Erfordernisse der Rechtssicherheit gegen die Forderungen materieller Gerechtigkeit und des Schutzes der (Grund)Rechte des Betroffenen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 08.05.1973 – 2 BvL 5/72 u.a. –, juris Rn. 29 ff.; BVerwG, Urt. v. 29.08.1983 – 6 C 89/82 –, juris Rn. 8). Wiedereinsetzung kann zuletzt auch nicht deshalb gewährt werden, weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die ebenfalls versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorliegen könnten. § 124a Abs. 4 VwGO sieht ausdrücklich eine Einlegungsfrist – Satz 1 – und eine Begründungsfrist – Satz 4 – vor. Beide Fristen müssen für die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung eingehalten werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.