Beschluss
1 LZ 186/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2019:1023.1LZ186.18.00
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Leitsätze
Die Zulassung der Berufung wegen der Kostenentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn die Berufung auch wegen der Hauptsache zuzulassen wäre.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Dezember 2017 – 15 A 3314/16 As SN – wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zulassung der Berufung wegen der Kostenentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn die Berufung auch wegen der Hauptsache zuzulassen wäre.(Rn.8) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Dezember 2017 – 15 A 3314/16 As SN – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute. Die Kläger zu 3. bis 6. sind ihre Kinder. Die Kläger reisten im Juni 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25 Juni 2013 Asylanträge. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 3. November 2016 die Anträge auf Asylanerkennung ab. Die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus erkannte die Beklagte nicht zu. Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen. Die Beklagte drohte die Abschiebung in die Russische Föderation an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz befristete die Beklagte auf 48 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 14. November 2016 haben die Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben sie beantragt, die Beklagte unter teilweise Aufhebung des Bescheides vom 3. November 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären internationalen Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz im Hinblick auf die Russische Föderation vorliegen. Sie haben weiter beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Dezember 2017 – 15 A 3314/16 As SN – die Befristungsentscheidung der Beklagten aufgehoben und sie verpflichtet, darüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO den Klägern auferlegt. Das Urteil ist den Klägern am 8. Januar 2018 zugestellt worden. Am 8. Februar 2018 haben die Kläger beantragt, im Umfang der Klageabweisung die Berufung gegen das Urteil vom 15. Dezember 2017 zuzulassen. II. Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Kläger berufen sich zur Begründung ihres Antrags auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dann hinreichend dargelegt, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die entscheidungserheblich ist und – zusätzlich – dargetan wird, warum sie klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt beziehungsweise die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind. Die Zulassungsschrift muss sich daher etwa durch Benennung aktueller Erkenntnisquellen oder gerichtlicher Entscheidungen mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen (VGH München, Beschl. v. 09.05.2017 – 1 LZ 254/17 –, juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Antrag benennt als klärungsbedürftige Frage, inwieweit es für Personen in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative gibt, die bereits zuvor durch staatliche Handlungen, insbesondere durch Festnahme, Inhaftierung, Folterung sowie Zahlung einer „Auslöse“ vorverfolgt waren. Diese Frage ist keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich. Die rechtlichen Voraussetzungen des § 3e AsylG sind in der Rechtsprechung geklärt. Dem Verwaltungsgericht hat sich die aufgeworfene Frage in dieser allgemeinen Form auch nicht entscheidungstragend gestellt. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger jedenfalls (unter Zugrundelegung der geschilderten Verfolgungsmaßnahmen) in einem anderen Teil der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens eine zumutbare inländische Fluchtalternative hätten, in der sie ohne begründete Furcht vor Verfolgung leben könnten. Ob diese Annahme zutreffend ist, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur im Einzelfall klären. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich folgerichtig auch nur entnehmen, dass die Kläger der Auffassung sind, das Verwaltungsgericht habe in ihrem konkreten Fall die Frage der Sicherheit des Landesteils, auf den sie verwiesen werden, fehlerhaft beurteilt. Sie verweisen dafür auf ihr Vorbringen zur Verfolgungsfurcht aus der mündlichen Verhandlung. Diese Frage betrifft aber die richtige Rechtsanwendung im Einzelfall, die im Asylverfahren die Zulassung der Berufung nicht begründen kann, auch wenn sie in das Gewand einer Grundsatzrüge gekleidet wird. Das wird auch dadurch deutlich, dass sich die Kläger als einzigen Beleg für ihre Auffassung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 27. April 2017 – 5 A 313/16 – beziehen. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat in dieser Entscheidung keine Rechtssätze zur Frage des internen Schutzes aufgestellt, von denen das hier angegriffene Urteil abweichen würde. Es hat vielmehr angenommen, dass eine inländische Fluchtalternative aus Sicht des Gerichtes „im konkreten Einzelfall“ nicht gegeben war. Die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage lässt sich mit dieser Entscheidung nicht darlegen. Soweit die Kläger ihren Zulassungsantrag mit der grundsätzlichen Bedeutung der Kostentscheidung begründen, steht einer Zulassung der Berufung bereits § 158 Abs. 1 VwGO entgegen. Danach ist die Anfechtung einer Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Zwar wenden sich die Kläger mit ihrem Zulassungsbegehren auch gegen die Abweisung ihrer Klage in der Hauptsache. Die Zulassung der Berufung wegen der Kostenentscheidung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Berufung auch wegen der Hauptsache zuzulassen wäre. Das ist nicht der Fall. Anderenfalls müsste ein Berufungsverfahren allein zur Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils durchgeführt werden. Sinn und Zweck des § 158 Abs. 1 VwGO ist es aber gerade, dies zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2009 – 5 B 46/09 –, juris Rn. 5; OVG Berlin, Beschl. v. 19.11.2009 – 6 N 30.08 –, juris Rn. 13). Eine Zulassung der Berufung allein wegen der Kostenentscheidung ist ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, § 83b AsylG.