Beschluss
1 LZ 998/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2019:0909.1LZ998.18.00
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Leitsätze
1. Divergenzrüge zur Frage, ob für die Aussichtslosigkeit der Abschiebung ein fehlgeschlagener Abschiebungsversuch erforderlich sei, obwohl der Kläger staatenlos sei.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Oktober 2018 – 6 A 1092/17 As HGW – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Divergenzrüge zur Frage, ob für die Aussichtslosigkeit der Abschiebung ein fehlgeschlagener Abschiebungsversuch erforderlich sei, obwohl der Kläger staatenlos sei.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Oktober 2018 – 6 A 1092/17 As HGW – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht dargelegt. Der Kläger beruft sich allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Er ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe unter Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Aussichtslosigkeit der Abschiebung einen fehlgeschlagenen Abschiebeversuch für erforderlich gehalten, obwohl der Kläger staatenlos sei. Damit legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, dass das Verwaltungsgericht einen von den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte. Der Kläger rügt in der Sache vielmehr Rechtsanwendungsfehler. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass nachgewiesen wird, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten tragenden Rechtssätze zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in tragender Weise mit gegenteiligem Inhalt aufgestellt hat (OVG M-V, Beschl. v. 27.06.2018 – 1 L 105/15 –, juris Rn. 5; OVG M-V, Beschl. v. 16.12.2014 – 1 L 274/11 –, juris Rn. 20). Eine nur unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall stellt dagegen keine Abweichung dar. Die Divergenzrüge kann gegen eine reine Tatsachenwürdigung im Einzelfall nicht erhoben werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 25.06.2014 – 3 L 218/13 –, juris Rn. 15). Den von dem Kläger behaupteten Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht in den vom Kläger benannten Entscheidungen nicht aufgestellt. Im Beschluss vom 1. September 1998 – 1 B 41.98 – (juris Rn. 9) hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, dass die Frage, ob der Umstand, dass der Ausländer nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, in den er abgeschoben werden soll, regelmäßig die Abschiebungsandrohung rechtswidrig macht, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfe, sondern ohne weiteres zu verneinen sei. Die Feststellung der Staatenlosigkeit führt somit – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht von vornherein zur Aussichtslosigkeit der Abschiebung. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Bezeichnung des Zielstaates jedenfalls nicht bereits deshalb der Aufhebung unterliegt, weil der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden kann (vgl. auch § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Besteht aufgrund der Beziehungen des Ausländers zum Zielstaat eine hinreichende Aussicht auf erfolgreiche Durchführung der Abschiebung, ist dem ausreisepflichtigen Ausländer zuzumuten, sich um eine Einreise (auch) in diesen Staat zu bemühen. Die Abschiebungsandrohung dient in derartigen Fällen nicht, wie die Beschwerde meint, der Durchsetzung einer unerfüllbaren Pflicht des Ausländers, sondern stellt gewissermaßen die Grundverfügung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht dar, die unter Umständen nachfolgender Ergänzungen in Bezug auf den Zielstaat bedarf (vgl. dazu Hailbronner, a.a.O., § 50 AuslG Rn. 14, 14 a) oder etwa im Wege der Duldung zu suspendieren sein kann (BVerwG, Beschl. v. 01.09.1998 – 1 B 41/98 –, juris Rn. 10). Auch eine Abweichung zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 25. September 1997 (– 1 C 3/97 –, BVerwGE 105, 232-241, juris Rn. 28) liegt nicht vor. Die Entscheidung betrifft schon einen anders gelagerten Sachverhalt, nämlich die Sperre der Sozialistischen Republik Vietnam gegen zwangsweise Abschiebungen ihrer eigenen Staatsangehörigen und die Besonderheiten des deutsch-vietnamesischen Rückführungsabkommens und nicht – wie im Falle des Klägers – der Abschiebung von vermeintlich Staatenlosen. Im Übrigen betraf diese Entscheidung die Frage des Duldungsanspruchs und nicht die Frage eines Abschiebungshindernisses. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht bei der vom Kläger als abweichend gerügten Argumentation auf eine weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 21.05.1996 – 1 B 78/96 –, juris) gestützt, die der Kläger nicht anführt. Die im dortigen Verfahren aufgeworfene Frage, ob das Vorliegen einer tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung einen fehlgeschlagenen Abschiebungsversuch voraussetze, hat das Bundesverwaltungsgericht dahingehend beantwortet, dass diese Frage nicht auf die Klärung einer Rechtsfrage, sondern allein auf die Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten ziele, die nicht durch ein oberstes Bundesgericht, sondern nur tatsächlich festgestellt werden könnten (BVerwG, Beschl. v. 21.05.1996 – 1 B 78/96 –, juris Rn. 4 u. 5). Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht also auch nicht den vom Kläger behaupteten Rechtssatz aufgestellt, sondern vielmehr die Sachaufklärung und die tatsächlichen Feststellungen den Tatsachengerichten überlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.