Beschluss
1 L 34/16
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2018:0726.1L34.16.00
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Leitsätze
1. Grundsatzrüge: Zur Darlegung einer Gruppenverfolgung(Rn.5)
(Rn.8)
2. Gehörsrüge: Terminverlegung wegen Erkrankung des anwaltlich vertretenen Klägers(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. November 2015 – 15 A 1157/10 As – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsatzrüge: Zur Darlegung einer Gruppenverfolgung(Rn.5) (Rn.8) 2. Gehörsrüge: Terminverlegung wegen Erkrankung des anwaltlich vertretenen Klägers(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. November 2015 – 15 A 1157/10 As – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Asylberechtigung, die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Angaben reiste er am 5. Juni 2010 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 24. Juni 2010 stellte er einen Asylantrag. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 17. August 2010 die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu und lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab. Zugleich forderte die Beklagte den Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Am 27. August 2010 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. August 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutzstatus zu gewähren und weiter hilfsweise das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2015 – 15 A 1157/10 As – abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 18. Dezember 2015 zugestellt worden. Am 18. Januar 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Antrags auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dann hinreichend dargelegt, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die entscheidungserheblich ist und – zusätzlich – dargetan wird, warum sie klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt beziehungsweise die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind. Die Zulassungsschrift muss sich daher etwa durch Benennung aktueller Erkenntnisquellen oder gerichtlicher Entscheidungen mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen (OVG Greifswald, Beschl. v. 09.05.2017 – 1 LZ 254/17 –, juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Antrag benennt als klärungsbedürftige Frage, ob türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit in der Türkei politische Verfolgung in Form der Gruppenverfolgung im Sinne der § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu befürchten haben. Eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hat der Kläger nicht dargelegt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Von diesen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Mit diesen Rechtssätzen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander. Es beschränkt sich darauf, den Inhalt einzelner Erkenntnismittel als Beleg für den eigenen Rechtsstandpunkt wiederzugeben. Aus den vom Kläger benannten Erkenntnismitteln ergibt sich aber nichts Hinreichendes für eine allein an das ethnische Merkmal anknüpfende und landesweit bestehende Verfolgungsgefahr mit einer bestimmten „Verfolgungsdichte“ für kurdische Volkszugehörige. Die Quellen beziehen sich vielmehr überwiegend auf Verfolgungsmaßnahmen des türkischen Staates wegen einer vermuteten politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zur PKK. Es fehlt somit an einer substantiierten Darlegung, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger behauptete Gruppenverfolgung läge nicht vor, zweifelhaft ist. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat dadurch, dass es den Verhandlungstermin nicht aufgehoben und in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden hat, diesem nicht das rechtliche Gehör versagt (§ 138 Nr. 3 VwGO). Zwar wird dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch dadurch Rechnung getragen, dass es einem Beteiligten möglich ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Wird ein Beteiligter wie hier durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist seine Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung aber grundsätzlich nicht erforderlich. Seine Rechte können im erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden (BVerwG, Beschl. v. 04.08.1998 – 7 B 127/98 –, juris Rn. 2). Etwas anderes gilt nur dann, wenn substantiiert gewichtige Gründe vorgetragen werden, die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1982 – 9 C 1/81 –, juris Rn. 12). Solche Gründe ergeben sich weder aus dem Verlegungsantrag noch aus dem Zulassungsantrag des Klägers. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, zu seinem Klagebegehren über seine Angaben im Verwaltungsverfahren hinaus weiter vortragen zu wollen. Es gehört zu den Obliegenheiten eines Asylklägers, den Sachverhalt vollständig mitzuteilen, aus dem er für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will. Der Kläger hat schließlich auch nicht beantragt, sein persönliches Erscheinen vor Gericht anzuordnen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO), um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Es kann deshalb für diese Entscheidung dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht den Kläger auffordern durfte, seine Erkrankung durch ein amtsärztliches Attest glaubhaft zu machen und ob wegen des prozessualen Verhaltens des Klägers (die ärztliche Bescheinigung vom 3. November 2015 ist erst am 9. November 2015 per Briefpost beim Verwaltungsgericht eingegangen) Zweifel am dargelegten Verlegungsgrund bestanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Kläger keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Es steht daher nicht fest, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise aufzubringen. Zudem bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).