Beschluss
1 O 421/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2018:0522.1O421.18.00
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Fehlende Statthaftigkeit der PKH-Beschwerde in Asylsachen auch für die Entscheidungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) über Abschiebungsschutz.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. Mai 2018 – 15 A 733/17 As SN – wird verworfen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlende Statthaftigkeit der PKH-Beschwerde in Asylsachen auch für die Entscheidungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) über Abschiebungsschutz.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. Mai 2018 – 15 A 733/17 As SN – wird verworfen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. I. Die Antragsteller sind ukrainische Staats- und Volksangehörige; sie gehören der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Mit Bescheid vom 1. Februar 2017 lehnte der Antragsgegner ihre Asylanträge ab, erkannte die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutzstatus nicht an und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Nach Zustellung des Bescheides am 6. Februar 2017 haben die Antragsteller am 16. Februar 2017 Klage erhoben und beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Dagegen haben die Antragsteller am 14. Mai 2018 Beschwerde eingelegt. Sie halten die Beschwerde trotz des Beschwerdeausschlusses in § 80 AsylG für zulässig, da der Antrag der Antragsteller im Klageverfahren auch ausländerrechtliche Aspekte enthalte. Rechtsschutz habe deshalb nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu erfolgen. II. Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Beschwerdeausschluss umfasst insbesondere auch die Geltendmachung von Duldungsgründen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Asylrechtsstreit. Denn die Feststellungsentscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ist eine Entscheidung in einer asylrechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 80 AsylG, weil für die Entscheidung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist und diese Entscheidung gemäß § 31 Abs. 3 AsylG im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Asylantrag zu treffen ist. Durch diese Regelung soll gerade eine Zweispurigkeit einerseits der Entscheidung über die Asylberechtigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und andererseits über den Abschiebungsschutz durch die Ausländerbehörde verhindert werden (vgl. nur OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 03.09.1996 – 3 M 74/96 –, juris, Rn. 13 zu den früheren Vorschriften der §§ 51 und 53 AuslG a. F.). Der Ausschluss des Beschwerdeverfahrens umfasst auch Nebenverfahren wie das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben (§ 83b AsylG).