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Beschluss

1 L 185/15

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2016:1205.1L185.15.00
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Leitsätze
1. Darlegen i. S. des § 124a Abs. 4 VwGO bedeutet "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen". Deshalb bedarf es grundsätzlich unter ausdrücklicher oder gegebenenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird, wobei aber keine Detailkritik der Urteilsgründe erforderlich ist.(Rn.16) 2. Zur Frage der Straßenbaubeitragspflicht eines an die ausgebaute Anlage angrenzenden Grundstücks mit einer privaten Stichstraße, das eventuell mit weiteren Grundstücken desselben Eigentümers eine wirtschaftliche Einheit bilden kann. Bei den weiteren gefangenen Hinterliegergrundstücken kann es sich rechtfertigen, vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff abzuweichen.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. November 2014 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.024,54 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Darlegen i. S. des § 124a Abs. 4 VwGO bedeutet "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen". Deshalb bedarf es grundsätzlich unter ausdrücklicher oder gegebenenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird, wobei aber keine Detailkritik der Urteilsgründe erforderlich ist.(Rn.16) 2. Zur Frage der Straßenbaubeitragspflicht eines an die ausgebaute Anlage angrenzenden Grundstücks mit einer privaten Stichstraße, das eventuell mit weiteren Grundstücken desselben Eigentümers eine wirtschaftliche Einheit bilden kann. Bei den weiteren gefangenen Hinterliegergrundstücken kann es sich rechtfertigen, vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff abzuweichen.(Rn.24) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. November 2014 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.024,54 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin ist Erbbauberechtigte von mehreren Grundstücken in A-Stadt, auf denen sie einen Campingplatz betreibt. Durch Bescheid vom 1. Oktober 2009 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 63.024,54 € heran für den Ausbau des B…weges im Abschnitt von der Einfahrt Campingplatz bis zum O…zentrum (Gehweg und Straßenbeleuchtung). Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin am 7. Januar 2010 Klage erhoben. Die Klägerin hat unter anderem ausgeführt, es liege keine beitragspflichtige Maßnahme vor, weil der Weg aus Gründen des Hochwasserschutzes auf dem Deich neu hergestellt worden sei. Bauherr sei das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Kosten seien nach §§ 69, 72 LWaG M-V vom zuständigen Träger der Hochwasserschutzmaßnahme zu tragen. Eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Campingplatzgrundstücke bestehe nicht, weil die Klägerin an dem ausgebauten Abschnitt lediglich ein Tor für Notfälle besitze. Seitens des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur sei der Klägerin aufgegeben worden, diesen Zaun zu errichten, und zwar auf ihre Kosten. Sie, die Klägerin, habe von dem Ausbau keinen Vorteil, weil die ausgebaute Straße lediglich die Zufahrt zum Gelände des O…zentrums darstelle. Jedenfalls sei aus diesen Gründen, insbesondere weil hier eine Sturmflutschutzmaßnahme vorliege, eine Heranziehung der Klägerin unbillig im Sinne des § 227 Abgabenordnung. Zumindest hätte das O…zentrum in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden müssen, da dieses Gelände unmittelbar an die ausgebaute Straße angrenze. Der Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreten. Durch Urteil vom 28. November 2014 hat das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer Ortsbesichtigung - den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2014 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei in dem tenorierten Umfang begründet. Insoweit seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und eine Neuberechnung notwendig, sodass das Gericht von seiner Möglichkeit nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO Gebrauch gemacht habe. Das Gericht habe keine Bedenken an der Rechtsgültigkeit der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Rostock. Bei der abgerechneten Maßnahme handele es sich um eine Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG M-V. Dies gelte auch für die Herstellung eines Gehweges sowie der Straßenbeleuchtung. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es nicht darauf an, dass Ausgangspunkt der Baumaßnahme hier nicht der Verschleiß der ursprünglichen Straße gewesen sei, sondern eine Maßnahme des Hochwasserschutzes. Die Fahrbahn selbst sei nicht in die Abrechnung eingestellt worden, weil diese aus Mitteln des Hochwasserschutzes finanziert worden sei. Der Beklagte habe jedenfalls die Finanzierung des Gehweges sowie der Beleuchtung übernommen, sodass er eigene abrechnungsfähige Kosten gehabt habe. Ob es eines Abschnittsbildungs- und Kostenspaltungsbeschlusses bedurft hätte, könne dahinstehen. Das streitgegenständliche Grundstück der Klägerin sei beitragspflichtig. Es sei nicht durch Maßnahmen des Beklagten von der Straße „abgekoppelt“ worden. Dass die Errichtung eines Zauns seitens des Beklagten oder einer für den Hochwasserschutz zuständigen Behörde verlangt worden sei, schließe eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße nicht aus, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass es sich um einen durchgehenden Zaun ohne jegliche Öffnung oder Tor handeln müsse. Nach Auffassung das Gericht sei der Straßenbaubeitrag der Höhe nach fehlerhaft festgesetzt worden. Das Abrechnungsgebiet sei fehlerhaft ermittelt worden. Die Fläche des O…zentrums hätte mit einbezogen werden müssen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei dieses Grundstück nicht deshalb aus dem Abrechnungsgebiet herauszuhalten, weil der sich auf dem Grundstück befindliche Weg eine eigenständige Anlage darstelle. Dies sei nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 16. September 1998 - 8 C 8. 97 - seien private Zufahrten und Wege auf einem Anliegergrundstück, die nur der internen Erreichbarkeit einzelner Grundstücksflächen des Grundstücks oder bestimmter Standorte dienten, nicht aber der Erschließung weiterer Grundstücke, keine Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB. Ein solches Grundstück sei auch dann an die öffentliche Ausbaustraße angeschlossen, wenn es lediglich mit der Breite einer Zufahrt an die Straße grenze. Im vorliegenden Fall diene der auf dem Grundstück des O...zentrums gelegene Privatweg allein der inneren Erschließung dieses Grundstücks, nicht aber der Erschließung weiterer Grundstücke. Da dieses Grundstück gleichsam als Kopfgrundstück über die gesamte Straßenbreite der ausgebauten Anlage angrenze, sei es von dieser erschlossen. Soweit die ausgebaute Anlage technisch nicht unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze des Grundstücks des O...zentrums hergestellt worden sei, gehe das Gericht davon aus, dass der Beklagte insoweit keine weitere Ausbaunotwendigkeit gesehen habe. Wollte man dies anders sehen, stellte sich die Frage, ob die Abschnittsbildung willkürlich erfolgt sei, weil sie dazu führe, dass die Klägerin - ohne Berücksichtigung des O...zentrums - mehr als 95 % der Anliegerbeiträge zahlen müsse. Es sei hier durchgreifend zweifelhaft, ob dies mit der konkreten Vorteilslage des Grundstücks noch in Einklang stände. Mit seinem Zulassungsantrag macht der Beklagte geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Fläche des O...zentrums sei zu Recht nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden. Zum Gelände des O...zentrums gehörten zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2009 drei Buchgrundstücke der Gemarkung R…, Flur .., mit einer Gesamtfläche von 74.368 m². Auf dem Grundstück befänden sich eine Vielzahl von teilweise sogar mehrgeschossigen Gebäuden. Die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße sei im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht insgesamt ca. 400 m lang und mit Kraftfahrzeugen befahrbar gewesen. Das VG weise in seinem Urteil auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1998 hin, wonach private Zufahrten und Wege auf einem Anliegergrundstück, die nur der internen Erreichbarkeit einzelner Flächenteile des Grundstücks oder bestimmter Standorte dienten, nicht aber der Erschließung weiterer Grundstücke, keine Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB seien. In dieser Entscheidung führe das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, nach seiner Rechtsprechung komme es für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage beitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig sei, grundsätzlich auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermittelten; dabei komme es insbesondere auf die Länge der Erschließungsanlage an. Wendete man diese Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts auf das Grundstück des O...zentrums an, müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei der Straße auf diesem Gelände um eine selbstständige Anlage handle. Die Klägerin tritt dem entgegen. II. Der fristgemäß gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. vom 7. November 2013 – 2 BvR –, juris Rn. 14). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, Beschl. vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris). Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen ist. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschl. vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im vorliegenden Fall nicht hinreichend dargelegt. Darlegen bedeutet „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Deshalb bedarf es grundsätzlich unter ausdrücklicher oder gegebenenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird, wobei aber keine Detailkritik der Urteilsgründe erforderlich ist. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 124a Rn. 49, mit weiteren Nachweisen). Das Zulassungsvorbringen leidet im vorliegenden Fall bereits daran, dass es nur unzureichend auf die vom Verwaltungsgericht herausgearbeitete fallentscheidende Fragestellung eingeht. Die Struktur der tragenden gerichtlichen Begründung wird nicht hinreichend aufgegriffen. Die gerichtlichen Entscheidungsgründe und das Zulassungsvorbringen sind gewissermaßen nicht „zur Deckung“ zu bringen. Vielmehr stellt das Vorbringen des Beklagten eine Rechtsfrage in den Mittelpunkt seiner Zulassungsbegründung, auf die es für das Verwaltungsgericht nach seiner Rechtsauffassung nicht entscheidend angekommen ist. Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil festgestellt, dass der Beklagte das Abrechnungsgebiet fehlerhaft ermittelt habe, indem er die Fläche des „O...zentrums“ nicht einbezogen habe. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten sei dieses Grundstück nicht deshalb aus dem Abrechnungsgebiet herauszuhalten, weil der auf dem Grundstück befindliche Weg eine eigenständige Anlage darstelle. Unter Zitierung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1998 – 8 C 8. 97 – führt das Verwaltungsgericht weiter aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts private Zufahrten und Wege auf dem Anliegergrundstück, die nur der internen Erreichbarkeit einzelner Teilflächen des Grundstücks oder bestimmter Standorte dienten, nicht aber der Erschließung weiterer Grundstücke, keine Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB seien. Ein solches Grundstück sei auch dann an die öffentliche Ausbaustraße angeschlossen, wenn es lediglich mit der Breite der Zufahrt an der Straße angrenze. Diese Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegeben, denn das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet in Rn. 26, a. a. O., zwischen dem Fall, dass – einerseits – ein Privatweg oder ein Privatwegesystem lediglich ein Grundstück im Rechtssinne erschließt oder – andererseits – mehrere Grundstücke. Diese vorrangige Unterscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Beschluss vom 29. August 2000 – 1 B 48.00 –, Rn. 10, beibehalten. Diese Frage der Erschließung von einem oder mehreren Grundstück(en) ist damit der weiteren Prüfung des nach natürlicher Betrachtungsweise bestehenden Gesamteindrucks vorgelagert. Für den Fall, dass nur ein Grundstück erschlossen wird, kommt es auf die weitere Zulassungsbegründung, in welchen Fällen eine Stichstraße bzw. ein Stichweg erschließungsbeitragsrechtlich bzw. straßenbaubeitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig ist, gar nicht an. Das an die ausgebaute Anlage angrenzende Grundstück ist unabhängig davon in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, ob es auf diesem Grundstück eine Privatstraße gibt oder nicht. Die Zulassungsbegründung befasst sich - unter Benennung weiterer Rechtsprechung - im Wesentlichen nur mit der vom Verwaltungsgericht nicht angenommen Fallkonstellation, dass eine private Stichstraße mehrere Grundstücke erschließt. Nur dann kommt es auf den Gesamteindruck an, den die Anlage einem unbefangenen Betrachter vermittelt. Die Zulassungsbegründung stellt lediglich in einem Absatz die Behauptung auf, dass im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht das O...zentrum aus drei rechtlich selbstständigen Grundstücken bestanden habe, die der Flur .. zugehörig gewesen seien. Eine Darlegung, welche Flurstücke das gewesen sein sollen und ob diese Flurstücke auf verschiedenen Grundbüchern bzw. unter verschiedenen Nummern auf einem Grundbuch geführt wurden, bleibt der Zulassungsantrag schuldig. Im gleichen Absatz spricht die Zulassungsbegründung, wenn das O...zentrum in Rede steht, von diesem in der Einzahl („dieses Grundstück“). Ohne Durchdringung des weiteren Prozessstoffes kann der Senat nicht verifizieren, wie viele Grundstücke im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht das O...zentrum tatsächlich aufgewiesen hat und welche Flurstücksnummern diese hatten. Auch der erstinstanzliche Vortrag des Beklagten ist insoweit nicht eindeutig. Nachdem der Beklagte vom Verwaltungsgericht im Ortstermin aufgefordert worden war, zur Grundstückssituation zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht auf dem „O...zentrum“ weiter vorzutragen, hat er als Anlage B1 zum Schriftsatz vom 31. Mai 2015 zwar eine Karte abgereicht. Diese weist zum einen die Buchgrundstücke auf dem Gelände des O…zentrums nicht eindeutig aus. Zum anderen ist das Zulassungsvorbringen nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts substanziiert entgegengetreten, die darauf basiert, es liege ein einheitlich genutztes Grundstück vor, das im vorliegenden Fall das beitragspflichtige Grundstück sei. Zu diesem Ergebnis hat das Verwaltungsgericht gelangen können, weil es angenommen hat, das Straßengrundstück und die eventuell beiden weiteren Grundstücke des Beklagten bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Bei diesen weiteren Grundstücken handelte es sich um gefangene Hinterliegrundstücke. Dies dürfte es rechtfertigen, vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff abzuweichen, weil bei allen drei Grundstücken Eigentümeridentität bestehe und eine einheitliche Nutzung. Es ist im Zulassungsantrag ferner nicht klar herausgearbeitet worden, wann überhaupt die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. In diesem Punkt äußert das Verwaltungsgericht Zweifel daran, ob die sachliche Beitragspflicht überhaupt schon entstanden ist, weil entweder die öffentliche Einrichtung noch nicht bis an die Grenze des Grundstücks O...zentrum heran fertig gestellt worden ist und/oder sich der Abschnittsbildungsbeschluss als willkürlich erwiest. Nachvollziehbar ist jedenfalls, dass, nachdem der Beklagte den streitigen Beitragsbescheid erlassen hat, wohl sämtliche Flurstücke des O...zentrums durch das am 19. September 2012 umgeschriebene Grundbuch auf einem Grundbuchblatt unter einer laufenden Nummer vereinigt worden sind. Damit kommt jetzt durch das Grundbuch auch klar zum Ausdruck, was bereits seit DDR-Zeiten Realität gewesen ist: Die gesamte Ferienanlage wurde stets als eine Einheit begriffen. In einer solchen Fallkonstellation ist es zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung allein nicht ausreichend, zu behaupten, hier lägen drei Grundstücke im Sinne des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffes vor. Der Zulassungsantrag hätte vielmehr auch der Begründung des Verwaltungsrechts entgegentreten müssen, eventuell sei noch gar keine sachliche Beitragspflicht entstanden bzw. hätte auch vortragen müssen, das Verwaltungsgericht habe auch und gerade im vorliegenden Fall zu Unrecht auf einen wirtschaftlichen Grundstücksbegriff abgestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.