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Beschluss

1 M 192/09

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2010:1021.1M192.09.0A
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Leitsätze
Zu den Erfordernissen einer Anhörungsrüge.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird abgelehnt. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Erfordernissen einer Anhörungsrüge.(Rn.2) Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird abgelehnt. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. I. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes war abzulehnen. Die Voraussetzungen nach §§ 119 Abs. 1, 122 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Zunächst lässt der „Tatbestandsberichtigungsantrag“ vom 04. Januar 2010 bereits nicht erkennen, um welche Formulierungen der angefochtene Beschluss ergänzt werden soll. Insoweit ist der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes bereits nicht ausreichend bestimmt. Zum anderen ist nicht zu erkennen, dass der Beschluss vom 11. Dezember 2009, insbesondere dessen Gründe zu I., Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthielten (§ 119 Abs. 1 VwGO). Soweit die Antragsteller eine ausführlichere Darstellung insbesondere ihres Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren verlangen, ist dies für die gebotene gedrängte Darstellung des wesentlichen Inhalts des Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 VwGO) nicht erforderlich. II. Die Anhörungsrüge der Antragsteller ist zwar nach Zugang des angegriffenen Beschlusses (21. Dezember 2009) am 4. Januar 2010 fristgerecht nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Anhörungsrüge kann nach § 152 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mit Erfolg allein auf eine (entscheidungserhebliche) Verletzung des Anspruches des Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör nach § 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gerichtet werden (vgl. Himstedt/Kautz in: Fehling/Kastner, Hk-VerwR, 2. Aufl., § 152a, Rn. 8). Die umfangreiche 12-seitige Anhörungsrüge der Antragsteller beschäftigt sich lediglich auf den Seiten 6, 8 und 9 mit Fragen des rechtlichen Gehörs. Hier machen die Antragsteller geltend, der Senat habe einen Teil ihres Kernvorbringens nicht zur Kenntnis genommen und es nicht beschieden, indem als feststehend vorausgesetzt worden sei, dass ein Parkverbot in der Neddeminer Straße nicht bestehe. Der Senat habe sich nicht mit ihren Erklärungen zu einem Parkverbot nach § 12 Abs. 3a Nr. 1 StVO auseinandergesetzt, sondern unzulässigerweise darauf abgestellt, dass sie - die Antragsteller - auf die Erklärung des Bauamtes, es bestehe in der gesamten Neddeminer Straße kein Parkverbot, nicht erwidert hätten. Neben dem Gesichtspunkt des Parkverbotes rügen sie (Schriftsatz vom 4. Januar 2010, Seite 8, 2. Absatz), dass der Senat auch ihren Vortrag zu der wegen der Schwerbehinderung des Antragstellers zu 1. und seiner Mutter gegebenen Notwendigkeit der Zufahrt auf das Grundstück nicht beschieden habe. Schließlich sei mit der Beschwerde herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt worden. Mit allen drei Rügen haben die Antragsteller keinen Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit verletzt haben könnte. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung dieses Anspruches ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerwG, 16.06.2009 - 3 B 3/09, 3 B 3/09 (3 B 25/08) -, juris). Das Gericht muss dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht auch in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten. Insbesondere lässt die Nichterwähnung einzelner Argumente des Beteiligtenvortrages für sich nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4/10, 5 B 4/10 (B 64/09) 5 B 4/10 (5 B 65/09) -, juris). Greift der Beteiligte die Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§§ 146 Abs. 4, 150 VwGO) an, kann Gegenstand der Gehörsrüge nur ein eigenständiger Gehörsverstoß dieses Gerichtes sein. Auf etwaige Gehörsverstöße des erstinstanzlichen Gerichts kommt es nicht an (vgl. BVerfG, 05.05.2008, - 1 BvR 562/08 -, NJW 2008, 2635). Voraussetzung für eine erfolgreiche Gehörsrüge ist daher, dass das Oberverwaltungsgericht selbst verpflichtet war, die angesprochenen Beteiligtenausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, und diese Pflicht verletzt hat. Dies setzt voraus, dass die Beteiligten die Ausführungen, die nicht zur Kenntnis genommen, nicht erwogen oder nicht beschieden worden sein sollen, vor dem Oberverwaltungsgericht überhaupt gemacht haben. Das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2009 setzt sich an keiner Stelle mit einem Parkverbot in der Neddeminer Straße auseinander. Das Parkverbot ist ausschließlich Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen, in dem die Antragsteller zunächst vorgetragen hatten, es gebe in Ganzkow keinen öffentlichen Stellplatz, auf welchem sie ihre Kraftfahrzeuge abstellen könnten. Auf die mit der Eingangsverfügung des Verwaltungsgerichts gestellte Frage, ob in der Neddeminer Straße vor der Hausnummer 24 ein Parkverbot verhängt worden sei, haben die Antragsteller sodann unter Vorlage von Luftbildern Ausführungen zu einem Parkverbot nach § 12 StVO gemacht. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom gleichen Tage mitgeteilt, in der gesamten Neddeminer Straße in Ganzkow bestehe kein Parkverbot. In ihrer Antragserwiderung hat sie dementsprechend vorgetragen, eine Einschränkung der Parkmöglichkeiten vor dem Haus der Antragsteller sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage ausgeführt (Beschlussabdruck, S. 4), das Grundstück der Antragsteller sei mit dem eigenen Kraftfahrzeug zu erreichen, da es unmittelbar an die Straße angrenze. Auch sei es den Antragstellern erlaubt, vor ihrem Grundstück zu parken. Diese Wertung der Parkmöglichkeiten vor dem Hausgrundstück Nr. 24 durch das Verwaltungsgericht haben die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht angegriffen. Das Oberverwaltungsgericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei seiner Entscheidung über die Beschwerde in der Sache auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt. Es darf nicht von sich aus auf die Suche nach Tatsachen oder Rechtsgründen gehen, aus denen sich die Begründetheit der Beschwerde ergibt (vgl. Senat, 21.01.2009 - 1 M 165/08 -, Beschlussabdruck, S. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 146, Rn. 24a). Dies ist Aufgabe des Beschwerdeführers. Dieser hat die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das ist mit Blick auf die Parkplatzproblematik im Beschwerdeverfahren nicht geschehen. Darauf gerichtete Ausführungen haben die Antragsteller nicht gemacht. Fehlt es an solchem Vorbringen, kann es der Senat auch nicht berücksichtigen, zur Kenntnis nehmen, erwägen oder bescheiden. Erstinstanzliches Vorbringen muss der Senat nicht berücksichtigen. Die Antragsteller hätten die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei den Antragstellern erlaubt, vor ihrem Grundstück zu parken, somit bereits im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung rügen müssen. Dies haben sie indes versäumt. Der Senat hatte zur Frage der Notwendigkeit, auf das Grundstück herauffahren zu können, sowie damit zusammenhängend zu etwaigen Parkmöglichkeiten vor dem Haus der Antragsteller die nicht angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts zugrundelegen können, dass es erlaubt sei, hier zu parken. Der Senat hat zur näheren Begründung seiner Annahme, dass es sich bei dem Grundstück der Antragsteller um ein normales Wohngrundstück handele, und ein Parkverbot fehle, Folgerungen aus dem erstinstanzlich gewürdigten und im Rahmen der Beschwerde nicht mehr angesprochenen Vorbringen der Beteiligten gezogen. Dadurch wird dieses Vorbringen aber nicht zu einem Vortrag der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, der nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs berücksichtigt werden müsste. Der Senat hat – anders als mit der Anhörungsrüge behauptet – im Übrigen ihren Vortrag vor dem Verwaltungsgericht, wonach ein Parken vor ihrem Grundstück bzw. wegen den „Einmündungen gegenüber“ nach § 12 StVO unzulässig sei, nicht übersehen, nur weil dieses Argument insoweit keine ausdrückliche Erwähnung findet. Auch folgt der Senat der Ansicht der Antragsteller nicht, dass sich die Auskunft der Antragsgegnerin, in der gesamten Neddeminer Straße in Ganzkow bestehe kein Parkverbot, nur auf ein "verhängtes Parkverbot" beziehe und deshalb der Behauptung, dort dürfe nach § 12 StVO nicht geparkt werden, nicht widersprochen worden sei. Vom Wortsinn her betrachtet ist die Auskunft vielmehr dahingehend eindeutig, dass in der Neddeminer Straße "kein" Parkverbot bestehe, also weder ein angeordnetes, noch ein solches nach § 12 StVO. Nicht ohne Weiteres verständlich ist danach auch, warum der Vortrag der Antragsteller, es gebe keinen öffentlichen Stellplatz in Ganzkow, unwidersprochen geblieben sein soll und nicht habe glaubhaft gemacht werden müssen. Wenn in der gesamten Neddeminer Straße kein Parkverbot bestehen soll, dürfte es jedenfalls hier öffentliche Stellplätze geben. Im Ergebnis Gleiches wie zu der Problematik eines Parkverbotes gilt für die Rüge der Antragsteller, der Senat habe ihr Vorbringen zu der Notwendigkeit einer Zufahrt auf das Grundstück A-Straße unter dem Gesichtspunkt der Schwerbehinderung des Antragstellers zu 1. und der seiner Mutter nicht beschieden. Es liege auf der Hand, dass es jedenfalls bei einer derartigen Schwerbehinderung auch bei einer Nutzung eines „normalen Wohngrundstücks“ unangemessen sei, vor dem Grundstück parken zu müssen. Die Antragsteller haben im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht vorgetragen, dass aus Gründen einer Schwerbehinderung der Bewohner des Hauses A-Straße eine Zufahrt auf das Grundstück notwendig sei. Einzig unter Punkt 2. der Beschwerdebegründung klingt an, dass die entstandene Schwelle für Rollstuhlfahrer zu hoch sei. Daher bestehe eine Hinderung, das Grundstück sicher zu betreten und zu verlassen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, den Antragstellern sei der Zugang zu dem eigenen Grundstück nicht verwehrt, könne nicht standhalten. Diese Ausführungen zielen allein auf die Frage, das Grundstück u.a. durch Rollstuhlfahrer betreten zu können. Einen nunmehr mit der Anhörungsrüge behaupteten Vortrag zu einer wegen der Schwerbehinderung der Bewohner bestehenden Notwendigkeit der Zufahrt auf das Grundstück enthalten sie nicht. Mit dem in der Beschwerde vorgetragenen Umstand einer für Rollstuhlfahrer zu hoch geratenen Schwelle zum Grundstück ist auch nicht schlüssig die Notwendigkeit einer Zufahrt für Kraftfahrzeuge auf das Grundstück angesprochen. Sollte die streitige Stufe zu hoch sein, um von einem Rollstuhlfahrer überwunden werden zu können, so wäre Abhilfe auch durch Einbau einer hinreichend niedrigen Schwelle möglich, ohne dass ein Herauffahren auf das Grundstück erforderlich wäre. Da die Beschwerde demnach nichts zur Notwendigkeit des Herauffahrenkönnens wegen der Schwerbehinderung der Bewohner enthält, konnte der Senat unter Beachtung § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO solche Ausführungen auch nicht berücksichtigen. Soweit die Anhörungsrüge nunmehr umfangreiche Ausführungen zu einer Unzumutbarkeit des Parkens vor dem Grundstück und zur daraus resultierenden Notwendigkeit einer Zufahrt macht, stellt sie sich als erweiterte Beschwerdebegründung dar. Da mit ihr aber allein Gehörsverstöße des erkennenden Gerichtes gerügt werden können, kann sie damit keinen Erfolg haben. Wenn die Antragsteller schließlich rügen (S. 6, mittlerer Absatz des Schriftsatzes vom 04. Januar 2010), der Senat habe sich mit den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gar nicht auseinandergesetzt, so geht dieser Einwand fehl. Der angegriffene Beschluss beschäftigt sich mit beiden Entscheidungen (BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 38.92 -, BVerwGE 94, 136 ff sowie BVerwG, 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341 f). Wenn der Senat auf Grundlage dieser Entscheidungen zu einem anderen als dem von den Antragstellern gewünschten Ergebnis kommt, liegt darin keine Verletzung des Anspruches der Antragsteller auf rechtliches Gehör (vgl. BVerwG, 23.06.2008 – 9 VR 13/08 -, juris). Die umfangreichen Ausführungen der Antragsteller zur Stellung eines isolierten Prozesskostenhilfeantrages, die sie noch mit Schriftsatz vom 02. März 2010 ergänzt haben, haben keinen Bezug zu einer mit der Anhörungsrüge zu beanstandenden Gehörsverletzung. Sie überzeugen den Senat im Übrigen nicht. Insbesondere hat der Senat nicht den Standpunkt vertreten, die Antragsteller hätten mit der Behandlung als reguläre Klage rechnen müssen, weil ein Eil- und Hauptsacheaktenzeichen vergeben worden sei. Der entsprechende Vortrag der Antragsteller ist unrichtig. Auch die im Schriftsatz der Antragsteller vom 9. April 2010 enthaltenen Ausführungen zu den Problemen, Brennholz auf das Grundstück der Antragsteller zu schaffen, geben für einen Gehörsverstoß durch den Senat nichts her. Die Antragsteller haben die Kosten dieses Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO). Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da für das Verfahren nur eine Festgebühr entstanden ist (Nr. 5400 des Gebührenverzeichnisses zum GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).