Beschluss
8 F 137/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0626.8F137.23.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren nach § 99 Abs 2 VwGO setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen ordnungsgemäß bejaht hat. (Rn.15)
2. Grundsätzlich muss eine Sperrerklärung eine differenzierende Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen enthalten. Diese ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne weiteres erschließt (hier: verneint). (Rn.21)
3. Anvertraut im Sinne des § 65 Abs 1 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) sind nur Daten, die einem Mitarbeiter im Vertrauen auf eine besondere Schutzpflicht und in der Erwartung mitgeteilt worden sind, dass sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden (hier: verneint). (Rn.25)
4. Eine Sperrerklärung kann ihren Geheimhaltungszweck dann nicht mehr erreichen, wenn die Information dem Interessenten bereits bekannt und damit kein Geheimnis mehr ist. (Rn.32)
Tenor
Die Sperrerklärung des Beigeladenen vom 4.9.2023 ist rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren nach § 99 Abs 2 VwGO setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen ordnungsgemäß bejaht hat. (Rn.15) 2. Grundsätzlich muss eine Sperrerklärung eine differenzierende Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen enthalten. Diese ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne weiteres erschließt (hier: verneint). (Rn.21) 3. Anvertraut im Sinne des § 65 Abs 1 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) sind nur Daten, die einem Mitarbeiter im Vertrauen auf eine besondere Schutzpflicht und in der Erwartung mitgeteilt worden sind, dass sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden (hier: verneint). (Rn.25) 4. Eine Sperrerklärung kann ihren Geheimhaltungszweck dann nicht mehr erreichen, wenn die Information dem Interessenten bereits bekannt und damit kein Geheimnis mehr ist. (Rn.32) Die Sperrerklärung des Beigeladenen vom 4.9.2023 ist rechtswidrig. I. In dem diesem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (Az. ….) begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 29.10.2020 und des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2022 Einsicht auch in die vorenthaltenen Teile der ihre beiden Söhne C. und D. und den Zeitraum von Januar 2019 bis März 2019 betreffenden Akten des Kreisjugendamts des Beklagten zu gewähren. Zudem wünscht sie (weitere) Auskunft über die bei diesem zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Kinder entstammen ihrer im Jahr 2018 rechtskräftig geschiedenen Ehe mit Herrn E., gegen den sie eine Vielzahl familiengerichtlicher Verfahren führte. An diesen war u. a. das Kreisjugendamt des Beklagten beteiligt. In einem dieser Verfahren beauftragte das Amtsgericht – Familiengericht – F-Stadt den Sachverständigen G. mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, wie künftig der Umgang des Vaters mit den beiden (zu diesem Zeitpunkt noch bei der Mutter lebenden) Kindern gestaltet werden könne (Az. ….). Mit Schreiben vom 11.1.2019 beantragte das Kreisjugendamt des Beklagten, vertreten durch die Sachbearbeiterin Frau H., beim Amtsgericht – Familiengericht – F-Stadt die „sofortige Herausgabe der Kinder C. und D. wegen akuter Kindeswohlgefährdung und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung auf das Kreisjugendamt I-Stadt.“. Die Gefährdung bestehe „nach mündlicher Aussage des Sachverständigen Herrn G. (getätigt ggü. Unterzeichnerin im Telefonat am 10.1.2019) in einer möglichen erweiterten Suizidhandlung der Kindesmutter. Grund für diese Annahme sind die Erkenntnisse aus dem von ihm erstellten Sachverständigengutachten, sowie die Einschätzung bezüglich des potentiellen Handlungsspektrums der Kindesmutter“. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – F-Stadt vom 11.1.2019 (Az. …. und ….) wurde den Eltern u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder entzogen und das Kreisjugendamt des Beklagten zum Pfleger bestellt. In der Folge wurden die Kinder in einer Wohngruppe untergebracht. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der im Hauptverfahren beauftragte Sachverständige eine akute Kindeswohlgefährdung durch die psychische Situation der Mutter „sowohl in seinem schriftlichen vorläufigen Gutachten [vom 20.12.2018], als auch in einer mündlichen Einschätzung, dahingehend präzisiert [habe], dass die Reaktion der Kindesmutter auf die Feststellungen im Gutachten nicht einzuschätzen ist und körperlich oder auch lebensgefährlich für die betroffenen Kinder sein kann“. Der Sachverständige habe gegenüber dem Kreisjugendamt und dem Gericht die ernstzunehmende Besorgnis einer ungesteuerten Reaktion der Mutter nach Vorliegen des Gutachtens geäußert. „Diese ergibt auch eine ernstzunehmende Gefährdungssituation für die in ihrem Haushalt lebenden Kinder. Insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Übersendung des Gutachtens und den am 16.01.2019 anstehenden Gerichtstermin ist ein weiteres Verweilen der Kinder im mütterlichen Haushalt nicht hinnehmbar.“ Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – F-Stadt vom 24.1.2019 (Az. …. und ….) wurde der Beschluss vom 11.1.2019 aufgehoben und Teilbereiche der elterlichen Sorge (Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Recht zur Antragstellung gemäß SGB VIII und schulische Angelegenheiten) vorläufig auf den Vater übertragen. Die dagegen eingelegten Beschwerden wurden durch Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27.3.2019 (Az. ….. und ….) zurückgewiesen. Nachdem das Akteneinsichtsgesuch der Klägerin mit Bescheid des Beklagten vom 29.10.2020 unter Hinweis auf § 65 SGB VIII abgelehnt und ihr dagegen erhobener Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 18.1.2022 zurückgewiesen worden war, erhob sie die benannte Klage. Mit Verfügung vom 5.4.2022 forderte das Verwaltungsgericht den Beklagten auf, die einschlägigen Verwaltungsunterlagen entweder vorzulegen oder eine Sperrerklärung gemäß § 99 VwGO zu veranlassen. Mit Sperrerklärung vom 4.9.2023 nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO in der zum Zeitpunkt der Abgabe der Sperrerklärung geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.)1§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO der zum Zeitpunkt der Abgabe der Sperrerklärung und bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung entspricht § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO der derzeit gültigen Fassung§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO der zum Zeitpunkt der Abgabe der Sperrerklärung und bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung entspricht § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO der derzeit gültigen Fassung verweigerte der Beigeladene – als oberste Aufsichtsbehörde – die Vorlage der (insgesamt acht) S. 215-219 und 594-596 der beim Kreisjugendamt des Beklagten zu den Söhnen der Klägerin geführten Akten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Informationen, die in den nicht von seiner Sperrerklärung erfassten Aktenbestandteilen enthalten seien, dürften der Klägerin bereits bekannt sein. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass insbesondere dem Sachverständigen und den betroffenen Kindern – als im datenschutzrechtlichen Sinne Dritten – nach § 25 Abs. 3 SGB X („Akteneinsicht durch Beteiligte“) ein Geheimhaltungsinteresse zukomme. Der Sachverständige könne über die Weitergabe der Inhalte seines Telefonats mit einer/einem Mitarbeiter/in des Beklagten selbst entscheiden. Eine Einwilligung zur Weitergabe liege nicht vor. Das Grundrecht der Klägerin aus Art. 6 Abs. 2 GG werde durch diese Vorgehensweise nicht verletzt. Die Gewährung von Akteneinsicht entspreche nicht dem Wohl der betroffenen Kinder. Ihr Geheimhaltungsinteresse sei von erheblichem Gewicht, zumal ihre daraus resultierende psychische Belastung im Rahmen möglicher weiterer Verfahren nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Auch seien die Voraussetzungen des § 65 SGB VIII („Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe“) erfüllt, wonach anvertraute Sozialdaten nicht weitergegeben oder übermittelt werden dürften, sofern nicht die gesetzlich geregelten Ausnahmen vorlägen. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob vor dem Verwaltungsgericht überhaupt auf Einsicht in Jugendamtsakten geklagt werden könne, die die Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren beträfen. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ergebe sich nichts anderes. Mit Schriftsätzen vom 19.9.2023 und 4.10.2023 hat die Klägerin (sinngemäß) einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung vom 4.9.2023 gestellt. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 65 SGB VIII seien nicht erfüllt. Zunächst habe der Sachverständige wider besseres Wissen, jedenfalls ohne sie vorher entsprechend zu untersuchen, und weitab jeglicher fachpsychologischer Vertretbarkeit dem Kreisjugendamt des Beklagten gegenüber behauptet, sie würde sich und die Kinder demnächst umbringen, so dass das Kreisjugendamt zum Handeln aufgerufen sei. Später habe er behauptet, dies nie gesagt zu haben. Diesbezüglich habe sie zwischenzeitlich einen zivilrechtlichen Schadensersatzprozess gegen den Sachverständigen angestrengt. Weder sei es Sinn und Zweck des § 65 SGB VIII, den Sachverständigen in diesem Prozess zu schützen, noch Jugendämter davor zu bewahren, zur Aufklärung beizutragen. Die Geheimhaltung wesentlicher Aktenbestandteile widerspreche auch dem Abschlussbericht der Kommission „Kinderschutz im Saarland – Empfehlungen zur Weiterentwicklung“, wonach eine ausführliche Dokumentation in der Kinder- und Jugendhilfe der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen diene. Im Übrigen seien ihre Söhne offensichtlich noch nie dazu befragt worden, ob sie etwas dagegen hätten, wenn ihrer Mutter Verlautbarungen des Sachverständigen gegenüber dem Kreisjugendamt durch Akteneinsicht bekannt gegeben würden. Inwiefern hierdurch das Kindeswohl beeinträchtigt sein könne, sei nicht nachvollziehbar. Auf § 76 SGB X könne die Sperrerklärung ebenso wenig gestützt werden. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28.9.2023 wurde der Klägerin Einsicht in diejenigen Aktenbestandteile gewährt, die nicht der Sperrerklärung des Beigeladenen unterliegen. Mit Verfügung vom 11.10.2023 teilte die Berichterstatterin den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens mit, dass die Kammer nach Beratung die nicht vorgelegten Bestandteile, die mit der am 10.1.2019 erfolgten, die Person der Klägerin betreffenden Mitteilung des Sachverständigen an das Kreisjugendamt des Beklagten in Zusammenhang stünden, für entscheidungserheblich halte. Ob es sich bei den Äußerungen des Sachverständigen gegenüber dem Beklagten um „anvertraute“ Sozialdaten im Sinne des § 65 SGB VIII handele, könne ohne Kenntnis des Akteninhalts, der der Sperrerklärung unterliege, nicht abschließend beurteilt werden. Im Zwischenverfahren hat der Beklagte dem Fachsenat am 27.10.2023 die acht Seiten der streitgegenständlichen Akten vorgelegt, die infolge der Sperrerklärung entfernt und ersetzt wurden. II. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Beigeladenen vom 4.9.2023 ist zulässig und begründet. 1. Die Entscheidungserheblichkeit der von der Sperrerklärung erfassten S. 215-219 und 594-596 der beim Kreisjugendamt des Beklagten zu den Söhnen der Klägerin geführten Akten ist vom Verwaltungsgericht ordnungsgemäß verlautbart worden. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen ordnungsgemäß bejaht hat.2vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.11.2021 – 20 F 12/20 –, juris, Rn. 6, und vom 16.8.2023 – 20 F 7/23 –, juris, Rn. 6 m. w. N.vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.11.2021 – 20 F 12/20 –, juris, Rn. 6, und vom 16.8.2023 – 20 F 7/23 –, juris, Rn. 6 m. w. N. Zwar hat das Verwaltungsgericht keinen – regelmäßig erforderlichen3vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2019 – 20 F 8/17 –, juris, Rn. 5vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2019 – 20 F 8/17 –, juris, Rn. 5 – Beweisbeschluss gefasst, bevor der Beigeladene seine Sperrerklärung abgegeben hat, allerdings ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Entscheidungserheblichkeit der geschwärzten Aktenbestandteile den Beteiligten nach einer Beratung der zuständigen Kammer durch Verfügung der Berichterstatterin vom 11.10.2023 zur Kenntnis gegeben worden. Diese Verlautbarung weist die Qualität einer zumindest vergleichbaren förmlichen Äußerung auf.4vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.8.2020 – 20 F 6/19 –, juris, Rn. 11, und vom 18.11.2021 – 20 F 12/20 –, juris, Rn. 7vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.8.2020 – 20 F 6/19 –, juris, Rn. 11, und vom 18.11.2021 – 20 F 12/20 –, juris, Rn. 7 Diese ist nicht offensichtlich fehlerhaft und daher für den Fachsenat bindend. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Sperrerklärung vom 4.9.2023 ist rechtswidrig. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde (Alt. 1) oder die Vorgänge nach einem Gesetz (Alt. 2) oder ihrem Wesen nach (Alt. 3) geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO a. F. die Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern. Danach erweist sich die Sperrerklärung als – formell und materiell – rechtswidrig. a) Sie genügt bereits nicht den an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Der Beigeladene hat seine Weigerung, die streitgegenständlichen Aktenbestandteile vorzulegen, nicht hinreichend plausibel dargelegt. Grundsätzlich muss eine Sperrerklärung eine differenzierende Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen enthalten. Sie muss hinreichend deutlich erkennen lassen, auf welche Weigerungsgründe die oberste Aufsichtsbehörde sie stützt. Eine konkrete Zuordnung von Geheimhaltungsgründen durch die oberste Aufsichtsbehörde ist von zentraler Bedeutung, weil der Fachsenat ausschließlich prüft, ob die von ihr in der Sperrerklärung behaupteten Gründe tatsächlich vorliegen; erst durch die Darlegung der konkreten Gründe wird somit effektiver Rechtsschutz ermöglicht. Eine differenzierende Aufbereitung der Unterlagen – unter Angabe von Seitenzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments – erweist sich nur dann ausnahmsweise als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne Weiteres erschließt.5vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.3.2024 – 20 F 14/23 –, juris, Rn. 17, und vom 22.3.2024 – 20 F 5/22 –, BeckRS 2024, 8438, Rn. 16, jeweils m. w. N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.3.2024 – 20 F 14/23 –, juris, Rn. 17, und vom 22.3.2024 – 20 F 5/22 –, BeckRS 2024, 8438, Rn. 16, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen wird die Sperrerklärung des Beigeladenen nicht gerecht. Zwar ist der Umfang der davon betroffenen Aktenbestandteile eher gering. Dennoch ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, welche Dokumente der Beigeladene aus welchen Gründen „nicht zur Verfügung“ stellen möchte. Auch wenn § 65 SGB VIII und § 25 Abs. 3 SGB X grundsätzlich benannt werden, ist aufgrund seiner nur formelhaften Erläuterungen und allgemeinen Formulierungen und trotz Durchsicht der zurückgehaltenen Seiten nicht ersichtlich, ob die darin enthaltenen Vorgänge aus seiner Sicht nach einem Gesetz (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO a. F.) oder ihrem Wesen nach (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO a. F.) geheimhaltungsbedürftig sein sollen. Weder ist ein hinreichender Bezug zu einem konkreten Geheimhaltungsgrund erkennbar noch findet eine differenzierende Darlegung hinsichtlich der einzelnen, unterschiedliche Themenkomplexe beinhaltenden Aktenbestandteile statt. b) Die Sperrerklärung ist auch materiell rechtswidrig. Es liegt schon kein Weigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO a. F. vor (hierzu unter aa)), auch ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt (hierzu unter bb)). aa) Zwar kann der besondere Vertrauensschutz, den der vom Beigeladenen (allgemein) angeführte § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gewährt, grundsätzlich einen fachgesetzlichen Geheimhaltungsgrund gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO a. F. darstellen.6vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.5.2013 – 12 F 10369/13 –, juris, Rn. 13vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.5.2013 – 12 F 10369/13 –, juris, Rn. 13 Danach dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfen anvertraut worden sind, von diesem nur unter den dort genannten, engen Voraussetzungen weitergegeben oder übermittelt werden. Vorliegend ist § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedoch von vorne herein nicht anwendbar. Die Norm erfordert einen bewussten „Akt des Anvertrauens“. Anvertraut sind alle Daten, die einem Mitarbeiter im Vertrauen auf eine besondere Schutzpflicht und in der Erwartung mitgeteilt worden sind, dass sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ein Anvertrauen kann ausdrücklich geschehen; es kann sich auch aus den Umständen ergeben, wenn der Aufgabenbereich der Fachkraft bekannt ist und dieser – in Kenntnis dessen – bewusst Wahrnehmungen aus sensiblen Lebensbereichen zugänglich gemacht werden, wie bei einem erbetenen Hausbesuch. Ein Anvertrauen liegt jedenfalls nicht vor, wenn die mitteilende Person weiß, dass die Fachkraft die mitgeteilten Daten im Rahmen ihrer Aufgaben Dritten, z. B. dem Familiengericht, mitzuteilen hat.7vgl. LPK-SGB VIII/Kunkel/Vetter, 8. Aufl. 2022, § 65 Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2023 – 11 LC 273/21 –, juris, Rn. 60 m. w. N.vgl. LPK-SGB VIII/Kunkel/Vetter, 8. Aufl. 2022, § 65 Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2023 – 11 LC 273/21 –, juris, Rn. 60 m. w. N. Fallbezogen ist nicht ersichtlich, dass der zuständigen Sachbearbeiterin des Kreisjugendamts des Beklagten Sozialdaten in diesem Sinne anvertraut wurden. Dies gilt zunächst hinsichtlich derjenigen Informationen, die der vom Amtsgericht – Familiengericht – F-Stadt im Verfahren …. bestellte Sachverständige der Sachbearbeiterin am 10.1.2019 mitgeteilt haben soll und diese veranlasst haben sollen, im Wege familiengerichtlicher einstweiliger Anordnung die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich der Kinder der Klägerin und deren Herausgabe zu beantragen (Az. …. und ….). Dieser Themenkomplex betrifft insbesondere die von der Sperrerklärung umfassten S. 215-219 der Verwaltungsakte. Unabhängig davon, wie der Sachverständige seine Bedenken hinsichtlich der möglichen Reaktion der Klägerin nach Erhalt seines schriftlichen vorläufigen Gutachtens vom 20.12.2018 tatsächlich formuliert hat, musste er jedenfalls mit deren Weitergabe an das Familiengericht im Rahmen der gemäß § 50 SGB VIII bestehenden Mitwirkungs- und Schutzpflicht des Kreisjugendamts in familiengerichtlichen Verfahren rechnen.8vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.5.2013 – 12 F 10369/13 –, juris, Rn. 13vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.5.2013 – 12 F 10369/13 –, juris, Rn. 13 Dies gilt umso mehr, als er in der nicht öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts – Familiengericht – F-Stadt vom 16.1.2019 im Verfahren …. angegeben hat, auf (ausdrücklichen) Hinweis der zuständigen Richterin mit der Sachbearbeiterin des Kreisjugendamts telefoniert zu haben, um das weitere Vorgehen zu besprechen.9vgl. hierzu S. 293 f. der Verwaltungsakte: „Ich habe auf Hinweis der zuständigen Richterin in einem Telefonat, dass das Jugendamt weitere Informationen bräuchte bezüglich des weiteren Vorgehens mit Frau H. telefoniert und ich habe auch geäußert, dass ich nicht glaube, dass ein suizidales Verhalten zu befürchten ist, dass ich es aber auch bei dem bestehenden auffälligen psychischen Bild nicht ausschließen kann. [….]“vgl. hierzu S. 293 f. der Verwaltungsakte: „Ich habe auf Hinweis der zuständigen Richterin in einem Telefonat, dass das Jugendamt weitere Informationen bräuchte bezüglich des weiteren Vorgehens mit Frau H. telefoniert und ich habe auch geäußert, dass ich nicht glaube, dass ein suizidales Verhalten zu befürchten ist, dass ich es aber auch bei dem bestehenden auffälligen psychischen Bild nicht ausschließen kann. [….]“ Insofern kann nicht nachvollzogen werden, dass der Sachverständige dieser die Klägerin oder deren Kinder betreffende Informationen in der Erwartung anvertraut haben soll, dass sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unabhängig davon, dass die auf den S. 594 f. der Verwaltungsakte befindlichen E-Mails des Vaters vom 20.2.2019 und der Sachbearbeiterin vom 21.2.2019 auch an anderer Stelle in den nicht zurückgehaltenen Aktenteilen – in die der Klägerin (ausweislich der Bescheinigung ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.10.2023)10vgl. Bl. 109 der Gerichtsakte ….vgl. Bl. 109 der Gerichtsakte …. bereits Einsicht gewährt wurde – zu finden sind (so auf S. 588 f. der Akte) und dass deren Inhalt ihr – laut Sperrerklärung – ohnehin schon bekannt gewesen sein dürfte, ist nicht ersichtlich, warum der auf den S. 594 und 596 im Übrigen enthaltene Akteninhalt Daten enthalten sollte, die der Sachbearbeiterin im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anvertraut worden sein sollen. Weder hat der Vater in seinen dort aufgeführten E-Mails ausdrücklich um Geheimhaltung gebeten noch ergibt sich ein Anvertrauen aus den Umständen. Vielmehr musste auch er damit rechnen, dass den Wohngruppenaufenthalt der Kinder betreffende oder verfahrensrechtliche Informationen Dritten – wie dem Familiengericht oder der Mutter – zugänglich gemacht werden, zumal die die Familie betreffenden Gerichtsverfahren jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Gänze abgeschlossen waren. So hat etwa das Saarländische Oberlandesgericht die Beschwerden der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – F-Stadt vom 24.1.2019 (Az. …. und ….), mit dem unter Aufhebung des benannten Beschlusses vom 11.1.2019 (Az. …. und ….) Teilbereiche der elterlichen Sorge (Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Recht zur Antragstellung gemäß SGB VIII und schulische Angelegenheiten) vorläufig auf den Vater übertragen worden waren, erst durch Beschlüsse vom 27.3.2019 (Az. …. und ….) zurückgewiesen. Auch im Übrigen ist kein Geheimhaltungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO a. F. ersichtlich. Insbesondere begründet der vom Beigeladenen angeführte § 25 Abs. 3 SGB X, wonach eine Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet ist, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen, selbst keine Pflicht zur Geheimhaltung, sondern setzt eine solche sich aus anderen Vorschriften – die (wie § 65 SGB VIII) eine Offenbarung von bestimmten Sachverhalten und Informationen ausdrücklich verbieten – ergebende Pflicht voraus.11vgl. BeckOGK/Mutschler, Stand: 15.2.2024, SGB X § 25 Rn. 28vgl. BeckOGK/Mutschler, Stand: 15.2.2024, SGB X § 25 Rn. 28 Derartige andere Vorschriften sind jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist ohnehin nicht erkennbar, warum es – wie der Beigeladene meint – dem Wohl der betroffenen Kinder (als Dritte im Sinne des § 25 Abs. 3 SGB X) widersprechen bzw. eine psychische Belastung im Rahmen möglicher weiterer Verfahren für sie darstellen sollte, wenn der Klägerin gerade die zurückgehaltenen Aktenbestandteile zur Kenntnis gebracht werden sollten. Hierzu wird nicht näher ausgeführt, geschweige denn hinsichtlich der einzelnen, unterschiedliche Themenkomplexe beinhaltenden Seiten differenziert. Soweit der Beigeladene einen Geheimhaltungsgrund aus § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO a. F. ableiten wollte, ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Ein solcher Grund liegt vor, wenn ein Vorgang seinem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig ist. Zu solchen Belangen zählen insbesondere die durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten personenbezogenen Daten Dritter. Hierunter sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen. Geheimhaltungsbedürftig sind etwa Vorgänge, welche die Persönlichkeits- und Intimsphäre betreffen.12vgl. Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 99 Rn. 17a, und BVerwG, Beschlüsse vom 16.8.2023 – 20 F 7/23 –, juris, Rn. 18, und vom 22.3.2024 – 20 F 5/22 –, BeckRS 2024, 8438, Rn. 23vgl. Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 99 Rn. 17a, und BVerwG, Beschlüsse vom 16.8.2023 – 20 F 7/23 –, juris, Rn. 18, und vom 22.3.2024 – 20 F 5/22 –, BeckRS 2024, 8438, Rn. 23 Weshalb die in den gesperrten Aktenbestandteilen enthaltenen Informationen in diesem Maße schutzbedürftig sein sollen, erschließt sich nicht und ist durch den Beigeladenen oder den Beklagten auch nicht vorgetragen, zumal der Klägerin diese – wie dargelegt – ohnehin bereits überwiegend bekannt sind. Insbesondere kommt dem benannten Sachverständigen kein – grundsätzlich unter § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO a. F. fallender13vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7.3.2024 – 20 F 6/23 –, juris, Rn. 8; BeckOK VwGO/Posser/Wolff/Decker, 69. Ed. (Stand: 1.4.2024), § 99 Rn. 22.1vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7.3.2024 – 20 F 6/23 –, juris, Rn. 8; BeckOK VwGO/Posser/Wolff/Decker, 69. Ed. (Stand: 1.4.2024), § 99 Rn. 22.1 – sog. Informantenschutz zu, da er gerade ausdrücklich zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren bestellt wurde. Ohnehin muss die Schutzbedürftigkeit einer Information zum Zeitpunkt des Vorlagebegehrens (noch) bestehen. Andernfalls ist eine diesbezügliche Sperrerklärung auch insofern rechtswidrig. Sie kann ihren Geheimhaltungszweck dann nicht mehr erreichen, wenn die Information dem Interessenten bereits bekannt und damit kein Geheimnis mehr ist.14vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.10.2019 – 20 F 11/17 –, juris, Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.4.2020 – 12 F 11033/19 –, juris, Rn. 28 m. w. N.; BeckOK VwGO/Posser/Wolff/Decker, 69. Ed. (Stand: 1.4.2024), § 99 Rn. 23vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.10.2019 – 20 F 11/17 –, juris, Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.4.2020 – 12 F 11033/19 –, juris, Rn. 28 m. w. N.; BeckOK VwGO/Posser/Wolff/Decker, 69. Ed. (Stand: 1.4.2024), § 99 Rn. 23 Dabei spielt es keine Rolle, ob ihm diese gezielt übermittelt worden oder in allgemein zugänglichen Quellen enthalten sind. Ein Geheimhaltungsinteresse fehlt namentlich bei Unterlagen, die ein sich auf seinen Informationsanspruch berufendes Elternteil – wie vorliegend hinsichtlich der überwiegenden Anzahl der gesperrten Seiten – bereits aus familiengerichtlichen Verfahren kennt.15vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.4.2020 – 12 F 11033/19 –, juris, Rn. 28 m. w. N.vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.4.2020 – 12 F 11033/19 –, juris, Rn. 28 m. w. N. So war der Klägerin aufgrund des Antragsschriftsatzes der Sachbearbeiterin des Kreisjugendamts des Beklagten vom 11.1.2019, des nachfolgenden Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – F-Stadt vom 11.1.2019 (Az. …. und ….) und der Äußerungen des Sachverständigen in der nicht öffentlichen familiengerichtlichen Sitzung vom 16.1.2019 (Az. ….) jedenfalls bekannt, dass am 10.1.2019 ein Telefonat zwischen dem Sachverständigen und der Sachbearbeiterin stattgefunden hat, in dem das weitere Vorgehen im Hinblick auf das potentielle Handlungsspektrum der Klägerin bei Erhalt seines schriftlichen vorläufigen Gutachtens vom 20.12.2018 thematisiert wurde: Nach Antragsschriftsatz der Sachbearbeiterin bestand eine Kindeswohlgefährdung „nach mündlicher Aussage des Sachverständigen Herrn G. (getätigt ggü. Unterzeichnerin im Telefonat am 10.1.2019)“ aufgrund einer möglichen erweiterten Suizidhandlung der Klägerin. Laut Beschluss vom 11.1.2019 habe der Sachverständige gegenüber dem Kreisjugendamt und auch dem Gericht die ernstzunehmende Besorgnis einer ungesteuerten Reaktion der Mutter nach Vorliegen des Gutachtens geäußert. Der Sachverständige selbst hat erklärt, dass er nicht glaube, „dass ein suizidales Verhalten zu befürchten ist, dass [er] es aber auch bei dem bestehenden auffälligen psychischen Bild nicht ausschließen [könne]“. Da der Klägerin zum Zeitpunkt der Abgabe der Sperrerklärung des Beigeladenen vom 4.9.2023 jedenfalls der wesentliche Inhalt der von dieser umfassten S. 215-219 der Verwaltungsakte bekannt war, konnte der Geheimhaltungszweck der Erklärung diesbezüglich nicht mehr erfüllt werden. Hinsichtlich der S. 594-596 der Akte ist das Geheimhaltungsinteresse inzwischen jedenfalls insofern überholt, als der Klägerin – wie ausgeführt – bereits Einsicht in die nicht zurückgehaltenen Aktenbestandteile gewährt wurde, die (auf S. 588 f.) die auf den (gesperrten) S. 594 f. befindlichen E-Mails des Vaters vom 20.2.2019 und der Sachbearbeiterin vom 21.2.2019 beinhalten – wobei deren Inhalt der Klägerin (laut Sperrerklärung) ohnehin schon bekannt gewesen sein dürfte. bb) Schließlich erweist sich die Sperrerklärung des Beigeladenen auch als unverhältnismäßig und deshalb fehlerhaft, weil er – in Anbetracht des bereits mehrfach ausgeführten Umstands, dass der Klägerin die in den gesperrten Aktenbestandteilen enthaltenen Informationen bereits überwiegend bekannt waren – keine Teilschwärzungen erwogen hat.16vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.3.2024 – 20 F 5/22 –, BeckRS 2024, 8438, Rn. 28vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.3.2024 – 20 F 5/22 –, BeckRS 2024, 8438, Rn. 28 Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass die Frage, inwieweit die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Informationen im Einzelnen sachlich zutreffen, im vorliegenden Zwischenverfahren ohne Bedeutung ist. Dieses beschränkt sich ausschließlich auf die Prüfung, ob unabhängig von der Richtigkeit der begehrten Informationen Gründe dafür vorliegen, ihre Offenlegung zu verweigern.17vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.3.2023 – 20 F 21/22 –, juris, Rn. 16vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.3.2023 – 20 F 21/22 –, juris, Rn. 16 III. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbständigen Zwischenstreit, für den das Gerichtskostengesetz einen Ansatz von Gerichtsgebühren nicht vorsieht und besondere anwaltliche Vergütungsansprüche nicht entstehen.18vgl. Beschluss des Senats vom 9.1.2022 – 8 F 144/19 –, juris, Rn. 22vgl. Beschluss des Senats vom 9.1.2022 – 8 F 144/19 –, juris, Rn. 22 Auch ein Streitwert ist daher nicht festzusetzen.