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Beschluss

5 A 44/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0131.5A44.23.00
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Leitsätze
Zum Vorhandensein einer freien für die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters verfügbaren Stelle(Rn.38)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Februar 2023 - 9 K 186/21 - wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Vorhandensein einer freien für die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters verfügbaren Stelle(Rn.38) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Februar 2023 - 9 K 186/21 - wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beteiligte zu 1) hat bei der Antragstellerin eine Ausbildung als Elektroniker in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik absolviert, die am 24.2.2021 mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endete. Zuvor war er Mitglied der E., der Beteiligten zu 3), gewesen. Nachdem die Antragstellerin ihm mit Schreiben vom 28.10.2020, ihm zugestellt am 30.10.2020, mitgeteilt hatte, dass seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach bestandener Prüfung nicht möglich sein werde, weil zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf bestehe, es vielmehr keinen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz, der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung ermögliche, gebe, hat der Beteiligte zu 1) am 23.2.2021 gestützt auf seine Tätigkeit in der E. beim Personalamt der Antragstellerin seine Übernahme in ein unbefristetes, leistungsgerechtes Vollzeitarbeitsverhältnis beansprucht. Die Antragstellerin hat am 24.2.2021 bei dem Verwaltungsgericht beantragt, festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beteiligten zu 1) und ihr nach Beendigung von dessen Ausbildung nicht begründet wird, hilfsweise das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Sie hat unter Vorlage des Stellenplans 2020 vorgetragen, es sei keine freie Stelle in der angestrebten Beschäftigung eingeplant und die Schaffung einer solchen sei auch im Stellenplan 2021 nicht vorgesehen. Alle in den Stellenplänen ausgewiesenen Stellen als Elektriker seien durch Mitarbeiter in unbefristeten Arbeitsverhältnissen besetzt und das Ausscheiden eines dieser Mitarbeiter sei nicht absehbar, so dass ihr eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) nicht zumutbar sei. Die im Oktober 2020 geschilderte Situation bestehe unverändert fort. In ihren späteren Schriftsätzen hat die Antragstellerin vertiefend ausgeführt, dem Beteiligten zu 1) sei am 23.2.2021 anlässlich seines Weiterbeschäftigungsverlangens mitgeteilt worden, dass eine freie ausbildungsadäquate Stelle für ihn nicht zur Verfügung stehe, weswegen die Annahme seiner Arbeitsleistung am Folgetag zu Recht verweigert worden sei. Die Antragstellerin habe zur Zeit ihrer Mitteilung vom 28.10.2020 betreffend die Nichtübernahme und im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 24.2.2021 über fünf Stellen für Elektroniker/Elektriker verfügt, von denen eine Stelle im Schwimmbad (Nr. 424 Stellenplan 2020) und die übrigen beim Zentralen Betriebshof (Nrn. 700, 701, 702, 703 Stellenplan 2020) angesiedelt seien; deren Bezeichnung im Stellenplan laute „Elektriker“, nicht „Elektrofachkraft“. Diese Stellen seien am 24.2.2021 und in den vorangegangenen drei Monaten alle - durch namentlich benannte Mitarbeiter - besetzt gewesen. Am 17.3.2021 seien der Haushaltsplan und der neue Stellenplan 2021 verabschiedet worden. Hieraus ergäben sich der Bedarf an Elektrikerstellen und die Tatsache, dass dieser Bedarf gedeckt sei. Eine Verpflichtung, dennoch eine entsprechende Stelle für den Beteiligten zu 1) einzurichten, bestehe nicht. Im Übrigen könne ein öffentlicher Arbeitgeber sich trotz im Haushaltsplan ausgewiesener Stellen entscheiden, diese nicht wieder zu besetzen. Stand Februar 2021 sei mit der nächsten freiwerdenden Elektrikerstelle frühestens Mitte 2022 zu rechnen gewesen. Bei den Beratungen über den künftigen Haushalts- und Stellenplan werde entschieden, ob die Elektrikerstelle im Schwimmbad, eine Meisterstelle, für die der Beteiligte zu 1) ohnehin nicht qualifiziert sei, erhalten bleibe oder ob die dort anfallenden Elektroarbeiten vom Betriebshof mit übernommen werden. Der Mitarbeiter S. sei im Anschluss an die Ausbildung für ein Jahr befristet als Stadtarbeiter im Grünbereich eingestellt worden, nachdem er im Februar 2021 vorgesprochen und sich bereit erklärt habe, eine nicht ausbildungsadäquate Beschäftigung in einer wesentlich geringeren Entgeltgruppe anzunehmen. Er sei hieraufhin mit befristetem Arbeitsvertrag vom 24.2.2021 als Saisonarbeitskraft im Grünbereich in der Entgeltgruppe E 3 TVöD eingestellt und ausweislich der zur Akte gereichten (Tages-) Rapportzettel der Zeit von März bis Dezember 2021 zunächst nur dort eingesetzt worden. Anfang August 2021 sei ein städtischer Arbeiter aus dem Bereich Elektro infolge eines Arbeitsunfalls ausgefallen, woraufhin man den Mitarbeiter S. ab 6.9.2021 neben seiner Tätigkeit im Grünbereich als „Springer“ im Bereich Elektro eingesetzt und ihm dafür ab dem 13.9.2021 eine Zulage gezahlt habe. Da der verunfallte Elektriker am 11.10.2021 seinen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand beantragt habe, sei der Mitarbeiter S. ab Februar 2022 statt diesem als Elektriker in der Entgeltgruppe E 6 TVöD beschäftigt worden. Diese Entwicklung sei im Februar 2021 nicht vorauszusehen gewesen; damals habe man davon ausgehen müssen, dass besagte Elektrikerstelle erst im Februar 2024 frei werden würde. Der Weiterbeschäftigungsanspruch habe durch ein Anbieten der befristeten Stelle „S.“ infolge deren Befristung, deutlich niedrigeren Bezahlung und dem Fehlen von Weiterentwicklungsmöglichkeiten nicht erfüllt werden können. Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1) nicht gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG in der Fassung vom 15.3.1974 begründet wird, hilfsweise, das im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1) gem. § 9 Abs. 2 BPersVG in der Fassung vom 15.3.1974 begründete Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit aufzulösen. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1) hat den Standpunkt vertreten, die Antragstellerin habe entgegen ihrer Darlegungs- und Beweislast die Unzumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung nicht dargelegt. Nach Erhalt seines Gesellenbriefes habe er noch am 24.2.2021 seine Arbeit aufnehmen wollen, sei aber aufgefordert worden, seinen Werkzeugkoffer abzugeben und den Betriebshof zu verlassen. Offenbar fehle der Wille zur Weiterbeschäftigung. Seines Wissens werde zum 31.12.2021 die Stelle eines Elektrikers frei. Inzwischen habe sich herausgestellt, dass der ehemalige Auszubildende S., der seine Ausbildung zum Elektroniker mit ihm zusammen am 24.2.2021 beendet habe, bei der Antragstellerin beschäftigt sei und zwar mindestens seit Mitte November 2021 als Elektriker. Dies könne durch die Arbeitsnachweise, die täglich geschrieben werden, belegt werden und werde durch die Lohnrapportzettel ab März 2021, die seitens des Elektromeisters L. abgezeichnet seien, bestätigt. Diese Tätigkeit als Elektriker habe man in Erfüllung der Weiterbeschäftigungspflicht auch ihm übertragen können; ebenso habe man ihm eine Stelle im Grünbereich anbieten können, zumal sich der Unterschied zwischen einer Bezahlung nach den Entgeltgruppen E 3 und E 5 gerade mal auf 80 Euro netto belaufe. Nach der Rechtsprechung sei einem Mitglied der E. die Annahme einer nicht allen Anforderungen entsprechenden Beschäftigung zuzumuten, wenn eine ausbildungsadäquate Weiterbeschäftigung nicht möglich sei. Es werde bestritten, dass die Angaben zum Stellenplan zutreffen und die dort aufgeführten Stellen tatsächlich alle besetzt sind. Der Mitarbeiter Z., der als beim Betriebshof beschäftigter Elektriker benannt worden sei, verfüge über keinen Gesellenbrief als Elektriker, so dass die entsprechende Planstelle als Elektrofachkraft im Zeitpunkt der Beendigung seiner Ausbildung nicht besetzt gewesen sei und als adäquater auf Dauer angelegter Vollzeitarbeitsplatz für seine Weiterbeschäftigung vorhanden gewesen sei. Im Stellenplan 2022 - insoweit wird auf die Seiten 38 und 41 Bezug genommen - seien Arbeiter, die keine gelernten Arbeitskräfte sind, nur als Arbeiter definiert. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben keine Anträge gestellt. Das Verwaltungsgericht - die Kammer für Personalvertretungsangelegenheiten Land - hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.2.2023 ergangenen Beschluss unter Zurückweisung des Feststellungsbegehrens erkannt, dass das im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründete Arbeitsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen zu 1) aufgelöst wird. In den Gründen heißt es, infolge der gesetzlichen Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG 1974 sei ein Vollzeitarbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zustande gekommen, das dem Beteiligten zu 1) einen Anspruch auf ausbildungsgerechte Beschäftigung in der Ausbildungsdienststelle vermittelt habe. Dieses Arbeitsverhältnis unterliege indes der Auflösung, da im Sinn des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG Tatsachen vorlägen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht habe zugemutet werden können. Maßgeblich für die Frage der Verfügbarkeit einer freien Stelle sei der bei Beendigung der Ausbildung geltende Stellenplan 2021, der nach den §§ 85 Abs. 2 Satz 2 KSVG, 1 Abs. 1 Nr. 4 KommHVO Teil der Haushaltssatzung sei und gemäß § 79 Abs. 1 KSVG die Planstellen nach Zahl, Art und Bewertung festlege (Satz 1), wobei sich Zahl und Art der Planstellen nach dem sachlichen Bedürfnis zu richten hätten (Satz 2). Im Stellenplan 2021 seien fünf Stellen als Elektriker/innen ausgewiesen, eine im Bereich Bäder (Nr. 424) und vier beim Zentralen Betriebshof (Nrn. 700-703). Diese Stellen seien im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung mit namentlich benannten Mitarbeitern besetzt gewesen. Ohne Erfolg bleibe der Einwand des Beteiligten zu 1), dem Mitarbeiter S. sei eine Stelle als Elektriker übertragen worden, die ihm hätte zuteilwerden müssen. Die betreffende Elektrikerstelle sei erst zu einem späteren Zeitpunkt infolge eines Arbeitsunfalls frei geworden. Dementsprechend und ausweislich seines Arbeitsvertrages vom 24.2.2021 sei der Mitarbeiter S. nicht als Elektriker, sondern befristet und mit einer nicht ausbildungsadäquaten Vergütung als Saisonarbeitskraft im Grünbereich eingestellt worden. Aus den vom Beteiligten zu 1) zur Akte gereichten, vom Elektromeister abgezeichneten (Lohn-) Rapportzetteln ergebe sich nichts Gegenteiliges. Der mit dem Mitarbeiter S. geschlossene, lediglich befristete Arbeitsvertrag habe dem Beteiligten zu 1) nicht angeboten werden müssen, da er dessen Weiterbeschäftigungsanspruch in keinem einzigen relevanten Punkt (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Niveau der Ausbildung, Bezahlung und Entwicklungsmöglichkeiten) gerecht geworden wäre. Ebenso gehe der Einwand fehl, der auf einer Elektrikerstelle eingesetzte Mitarbeiter Z. habe keinen Gesellenbrief als Elektriker, so dass die ihm zugeordnete, für eine Elektrofachkraft vorgesehene Planstelle im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht besetzt gewesen sei. Der Arbeitgeber sei nicht gehalten, zur Erfüllung eines Weiterbeschäftigungsbegehrens einem anderen Arbeitnehmer zu kündigen. Der Mitarbeiter Z. werde mit Genehmigung des Dienstherrn, der die Einstellung eines zusätzlichen Elektrikergesellen mit Blick auf dessen Einsatz als Elektrohelfer als ausreichend erachtet habe, seit 2005 zur Zufriedenheit des Dienstherrn auf besagter Planstelle beschäftigt. Der Antragstellerin sei vor diesem Hintergrund das Risiko einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang und ungewisser Dauer nicht zuzumuten gewesen. Die Bezeichnung der Stellen im Stellenplan benenne nicht die Qualifikation, sondern die Funktion. Nur dieses Verständnis gewährleiste, dass § 5 Abs. 5 KommHVO, der es bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses zulasse, die ausgewiesenen Stellen mit Arbeitnehmern einer niedrigeren Entgeltgruppe zu besetzen, nicht leerlaufe. Der Beteiligte zu 1) hat gegen den ihm am 9.3.2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts am 5.4.2023 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 17.5.2023 begründet. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Antragstellerin seine Weiterbeschäftigung zumutbar gewesen wäre. Diese sei ihrem eigenen Vorbringen zufolge für das Jahr 2021 von einem Bedarf von fünf Stellen für Elektroniker/Elektriker ausgegangen, habe aber nur vier Personen mit der entsprechenden Ausbildung beschäftigt. Der auf einer solchen Stelle geführte Mitarbeiter Z. könne nur Hilfstätigkeiten verrichten und die im Stellenplan ausgewiesene Stelle demgemäß nicht ausfüllen, so dass die ihm zugeordnete Stelle im Februar 2021 nicht besetzt gewesen sei. Zudem sei in Betracht gekommen, dem Mitarbeiter Z. eine andere Tätigkeit, etwa die zum 1.1.2021 neu geschaffene und im maßgeblichen Zeitpunkt unbesetzte Stelle Nr. 652 (Kraftfahrer für die Entsorgung, EG 5), oder die freie Planstelle Nr. 578 betreffend die Pflege und Aufstellung eines Baumkatasters zu übertragen, bzw. ihn innerhalb der Elektroabteilung auf der schon zum 1.1.2021 dorthin verlagerten Stelle Nr. 691 oder 692 des Stellenplans 2022 (Unterstützung des Heizungsinstallateurs) zu beschäftigen. Unerheblich sei, dass der Mitarbeiter Z. bereits seit 2005 mit späterer Genehmigung des Oberbürgermeisters auf besagter Elektrikerstelle geführt werde, denn der Oberbürgermeister könne den Stellenplan, der Satzungscharakter habe, nicht abändern. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Stellenbenennungen im Stellenplan nicht als Qualifikations-, sondern als bloße Funktionsbezeichnungen angesehen. Der Stellenplan weise in anderen Bereichen durchaus Differenzierungen je nach der Qualität der Ausbildung auf, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht zwischen Elektriker und Elektrohelfer unterscheide, wie dies im Stellenausschreibungen üblich sei. Der Beteiligte zu 1) beantragt, unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9.3.2023 - 9 K 186/21 - den Antrag, das im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihm gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG 1974 auf unbestimmte Zeit begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die im Stellenplan verwendete Bezeichnung „Elektriker/in“, die eine Funktionsbezeichnung sei, und die ausgewiesene Zahl von vier Stellen in der Elektroabteilung bildeten den dortigen Mitarbeiterbedarf insgesamt ab, und zwar unabhängig davon, ob die anfallenden Tätigkeiten eine entsprechende Ausbildung voraussetzten oder nicht. Der Stellenplan lege lediglich fest, welchen Teilhaushalten die jeweiligen Stellen zuzuordnen seien. „Elektriker“ werde als Oberbegriff verwendet und bedeute nicht Elektrofachkraft bzw. Elektroniker, sondern erfasse auch den Elektrohelfer. Es habe im Organisationsermessen des damaligen Oberbürgermeisters gelegen, die streitige Stelle in Ausgestaltung des Stellenplanes, der den quantitativen Rahmen für das personalwirtschaftliche Handeln vorgebe, mit dem Mitarbeiter Z. zu besetzen. Die Vorschläge, wie dieser Mitarbeiter anderweitig habe verwendet werden können, gingen fehl, da - wie näher ausgeführt wird - keine der angeblich als Alternative zur Verfügung stehenden Stellen für ihn geeignet gewesen sei. Das seiner Stelle zugeordnete, auf Hilfstätigkeiten beschränkte Aufgabenfeld, das unter anderem das Fahren der Hubarbeitsbühne und einen Führerschein der Klassen C1 bzw. C1E voraussetze, würde keine ausbildungsadäquate Beschäftigung des Beteiligten zu 1) ermöglicht haben. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und äußert sich dahin, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt in der Elektroabteilung keine freien Stellen gegeben habe. Seiner Einschätzung nach verwende der Stellenplan Funktions- und nicht Qualifikationsbezeichnungen. Der Elektrohelfer Z. sei zu Recht auf der ihm zugeordneten Stelle beschäftigt worden; eine Umsetzung des langjährigen Mitarbeiters sei nicht zumutbar gewesen. Die Anfrage des Gerichts vom 5.1.2024 betreffend eine im Stellenplan 2020 im Bereich Katastrophenschutz unter Nr. 722 für einen Elektriker ausgewiesene Stelle hat die Antragstellerin am 15.1.2024 beantwortet. Der Beteiligte zu 2) hat mitgeteilt, dass es derzeit bei der Antragstellerin keine amtierende E. gebe, eine solche aber in Kürze neu gewählt werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den stattgebenden Teil des im Tenor bezeichneten Beschlusses des Verwaltungsgerichts, durch den das kraft Gesetzes begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, ist unbegründet. Vorauszuschicken ist, dass der Umstand, dass es derzeit keine E. bei der Antragstellerin gibt, angesichts der - wie in der mündlichen Verhandlung bekräftigt - in Kürze bevorstehenden Neuwahlen (§§ 57 Abs. 1, 60 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 2 Satz 1 lit. f SPersVG) und des nicht mit Gewissheit absehbaren Zeitpunkts einer rechtskräftigen Beendigung des Gerichtsverfahrens die materiell-rechtlich determinierte Beteiligtenstellung1BVerwG, Beschluss vom 22.1.2016 - 5 PB 10/15 -, juris Ls. 1 und Rn. 3 f.BVerwG, Beschluss vom 22.1.2016 - 5 PB 10/15 -, juris Ls. 1 und Rn. 3 f. der künftigen E. nicht in Frage zu stellen vermag. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1) gemäß § 9 Abs. 2, 107 Satz 2 BPersVG 1974 auf unbestimmte Zeit begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG 1974 ist ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers begründet, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nicht zugemutet werden kann. Dabei kann sich die Unzumutbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 4 BPersVG 1974 aus Gründen in der Person des Auszubildenden, seines Verhaltens oder aus zwingenden dienstlichen/betrieblichen Gründen ergeben.2Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, Kommentar, § 9 Rn. 58Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, Kommentar, § 9 Rn. 58 Vorliegend macht die Antragstellerin allein das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe geltend. Ihr diesbezüglicher Sachvortrag lässt keinen Zweifel daran, dass ihr eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) mangels einer freien ausbildungsadäquaten Stelle nicht zumutbar war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist.3BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005 - 6 P 3/05 -, juris Rn. 19 m.w.N.BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005 - 6 P 3/05 -, juris Rn. 19 m.w.N. Die Regelung des § 9 BPersVG 1974 beinhaltet kein totales Einstellungsgebot, sondern ist offen für eine einzelfallbezogene - an den Gegebenheiten in der Ausbildungsdienststelle orientierte - Abwägung, deren Ergebnis es sein kann, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.4BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005, a.a.O., Rn. 27BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005, a.a.O., Rn. 27 Ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses die Weiterbeschäftigung zumutbar war, beurteilt sich nicht danach, was der Arbeitgeber vorgetragen und was der Jugendvertreter dem möglicherweise entgegengesetzt hat, sondern nach den entscheidungserheblichen wahren Tatsachen, die das Gericht nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes zu ermitteln hat.5BVerwG, Beschlüsse vom 26.5.2009 - 6 PB 4/09 -, juris Ls. und Rn. 8 ff., vom 9.12 2009 - 6 PB 35/09 -, juris Rn. 4, und vom 30.10.2013 - 6 PB 19/13 -, juris Rn. 5BVerwG, Beschlüsse vom 26.5.2009 - 6 PB 4/09 -, juris Ls. und Rn. 8 ff., vom 9.12 2009 - 6 PB 35/09 -, juris Rn. 4, und vom 30.10.2013 - 6 PB 19/13 -, juris Rn. 5 Gemessen hieran steht dem Beteiligten zu 1) der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch nicht zu. 1. In Bezug auf die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters S. bedarf dies keiner Vertiefung. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Beteiligten zu 1) zu diesem Punkt umfassend geprüft und dargelegt, aus welchen Gründen das mit dem Mitarbeiter S. am 24.2.2021 befristet als Saisonarbeitskraft im Grünbereich eingegangene Arbeitsverhältnis die Anforderungen an eine ausbildungsadäquate Beschäftigung des Beteiligten zu 1) nicht erfüllen konnte, sowie dass zur Zeit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 24.2.2021 nicht absehbar war, dass ab Februar 2022 infolge eines künftigen Arbeitsunfalls die Stelle eines Elektrikers frei werden würde und selbst eine Prognose, dass diese Stelle künftig frei wird, nicht von rechtlicher Relevanz gewesen wäre. Da der Beteiligte zu 1) sein diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen ausweislich seiner Beschwerdebegründung nicht weiterverfolgt und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts überzeugen, gibt der im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz6BVerwG, Beschlüsse vom 9.12.2009 - 6 PB 35/09 -, juris Rn. 4, vom 26.5.2009 - 6 PB 4/09 -, juris Ls. und Rn. 8 ff., und vom 30.10.2013 - 6 PB 9/13 -, juris Rn. 5BVerwG, Beschlüsse vom 9.12.2009 - 6 PB 35/09 -, juris Rn. 4, vom 26.5.2009 - 6 PB 4/09 -, juris Ls. und Rn. 8 ff., und vom 30.10.2013 - 6 PB 9/13 -, juris Rn. 5 keinen Anlass zu ergänzenden Ermittlungen oder Erwägungen. 2. Die mit Schreiben des Gerichts vom 5.1.2024 im Wege der Amtsermittlung veranlasste Sachaufklärung zur Frage, ob es am 24.2.2021 eine sechste eventuell unbesetzte „Elektrikerstelle“ gab, hat keine für eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) in Betracht kommende bisher „unerkannt“ freie Stelle aufgedeckt. Die Antragstellerin hat unter Bezugnahme auf die Hausverfügung vom 24.4.2019 plausibel dargelegt, dass die im Stellenplan 2020 im Bereich „54000 Katastrophenschutz“ unter Nr. 722 ausgewiesene Stelle „Elektriker“ EG 5, die unter dieser Bezeichnung in dem am 17.3.2021 beschlossenen Stellenplan 2021 nicht mehr aufgeführt ist, bereits seit dem 24.4.2019 mit dem städtischen Mitarbeiter W. besetzt gewesen sei, der diese Stelle auch zur Zeit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 1) innegehabt habe. Der zugeordnete Aufgabenbereich sei auf die Elektrogeräteprüfung beschränkt und zuvor von einem Mitarbeiter des Bereichs „53000 Feuerschutz“ miterledigt worden. Die Stelle sei erstmals im Stellenplan 2020 ausgewiesen (54000 Katastrophenschutz Nr. 722), im Stellenplan 2021 im Bereich Katastrophenschutz unter Nr. 759 mit der Bezeichnung „Geräteprüfung“ EG 5 fortgeführt worden und weiterhin mit dem Mitarbeiter W. besetzt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt für eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) zur Verfügung gestanden haben könnte, ergeben sich aus alldem nicht. 3. Die dem Mitarbeiter Z. seit 2007 unbefristet zugeordnete Stelle im Bereich „88320 Elektriker“ mit der Bezeichnung „Elektriker/in“ EG 5 der Stellenpläne 2020 und 2021 war am 24.2.2021 mit diesem Mitarbeiter besetzt; die Antragstellerin war unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht verpflichtet, dem Stelleninhaber einen anderen Aufgabenbereich zuzuweisen, um die Stelle zwecks einer Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) verfügbar zu machen. Ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden.7BVerwG, Beschlüsse vom 1.11.2005, a.a.O., Rn. 28, und vom 2.11.1994 - 6 P 39/93 -, juris Rn. 32BVerwG, Beschlüsse vom 1.11.2005, a.a.O., Rn. 28, und vom 2.11.1994 - 6 P 39/93 -, juris Rn. 32 Die Verwaltung wird durch den Haushalts- und Stellenplan zu entsprechenden Einstellungen bzw. Stellenbesetzungen ermächtigt, ist aber infolge der allgemeinen Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung grundsätzlich nicht verpflichtet, das ihr zur Verfügung stehende Stellenkontingent voll auszuschöpfen. Allerdings erfährt ihre durch den Sparsamkeitsgrundsatz angeleitete Ermessensfreiheit bei der Stellenbewirtschaftung eine verbindliche Einschränkung durch die speziellen gesetzlichen Verpflichtungen aus § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG 1974. Demzufolge bringt eine verwaltungsseitige Entscheidung, von einer Ermächtigung im Stellenplan keinen Gebrauch zu machen, auch wenn sie auf sachgerechte Gründe gestützt ist, die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters nicht ohne weiteres zu Fall.8BVerwG, Beschluss vom 2.11.1994, a.a.O., Rn. 32BVerwG, Beschluss vom 2.11.1994, a.a.O., Rn. 32 Liegt, wie etwa im Fall der Budgetierung, eine der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, so ist ein freier Arbeitsplatz nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt werden könnte; der Arbeitgeber ist nicht gehalten, alle Instrumente des Haushaltsrechts auszuschöpfen, um einem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz zu verschaffen.9BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005, a.a.O., Rn. 30BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005, a.a.O., Rn. 30 Denn die Flexibilität des Haushaltsrechts besagt nicht, dass jede freie Stelle mit Rücksicht auf § 9 BPersVG zugunsten des Jugendvertreters in Anspruch genommen werden muss. In Ermangelung entsprechender Vorgaben ist die Dienststelle nicht gezwungen, auf ihr zu Gebote stehenden freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation von Jugendvertretern zugeschnitten sind, die ihre Weiterbeschäftigung geltend machen. Die Entscheidung darüber, ob freie Stellen überhaupt in Anspruch genommen werden sollen und welche fachlichen Anforderungen gegebenenfalls zu stellen sind, ist als Wahrnehmung einer typischen Arbeitgeberfunktion von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des Verfahrens nach § 9 BPersVG 1974 nicht auf ihre Richtigkeit oder auch nur Plausibilität hin zu überprüfen. Vor Willkürentscheidungen ist der Jugendvertreter gleichwohl geschützt. Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern.10BVerwG, Beschlüsse 11.3.2008, - 6 PB 16/07 -, juris Rn. 8, vom 26.5.2009, a.a.O., Rn. 15, und vom 7.12.2009 - 6 PB 34/09 -, juris Rn. 5BVerwG, Beschlüsse 11.3.2008, - 6 PB 16/07 -, juris Rn. 8, vom 26.5.2009, a.a.O., Rn. 15, und vom 7.12.2009 - 6 PB 34/09 -, juris Rn. 5 Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht gehen davon aus, dass sich die Frage nach einem freien Arbeitsplatz für einen Jugendvertreter nicht danach bestimmt, ob Arbeitsaufgaben vorhanden sind, mit deren Verrichtung der Arbeitnehmer betraut werden könnte. Welche Arbeiten im Betrieb verrichtet werden sollen und wie viele Arbeitnehmer damit beschäftigt werden, bestimmt der Arbeitgeber durch seine arbeitstechnischen Vorgaben und seine Personalplanung. Hat er keinen Einstellungsbedarf, ist ein freier Arbeitsplatz nicht vorhanden.11BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005, a.a.O., Rn. 34 m.w.N. (aus der einschlägigen Rechtsprechung des BAG)BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005, a.a.O., Rn. 34 m.w.N. (aus der einschlägigen Rechtsprechung des BAG) Im kommunalen Bereich hat die Vertretungskörperschaft die Stellung des Haushaltsgesetzgebers und der Oberbürgermeister übt die Rechte und Pflichten der kommunalen Körperschaft als Arbeitgeber aus.12BVerwG, Beschluss vom 8.7.2013 - 6 PB 11/13 -, juris Rn. 3; vgl. auch § 59 Abs. 5 Satz 1 KSVG sowie Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Kommentar, § 59 Anm. 5BVerwG, Beschluss vom 8.7.2013 - 6 PB 11/13 -, juris Rn. 3; vgl. auch § 59 Abs. 5 Satz 1 KSVG sowie Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Kommentar, § 59 Anm. 5 Der Rat als zuständiger Haushaltsgesetzgeber (§§ 84 Abs. 1, 86 Abs. 1, 35 Satz 1 Nr. 15 KSVG) beschließt für jedes Haushaltsjahr die Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplans (§ 85 Abs. 1 Satz 1 KSVG) und des Stellenplans (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KommHVO) als für die Gemeinde verbindliche Grundlage für deren Haushaltswirtschaft (§ 85 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KSVG), wobei die Planstellen der Bediensteten gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 und 2 KSVG nach Zahl, Art (beides orientiert an dem sachlichen Bedürfnis) und Bewertung zu bestimmen sind; Ansprüche Dritter (etwa auf Beförderung) werden durch diese Pläne nicht begründet (§§ 85 Abs. 3 Satz 3 und 79 Abs. 3 Satz 1 KSVG). Der Stellenplan ist Grundlage für die Veranschlagung der Personalaufwendungen und die Bewirtschaftung der Stellen.13vgl. hierzu: Lehné/Weirich, a.a.O., § 85 Anm. 2.5, 3.1, 3.2 und § 79 Anm. 3vgl. hierzu: Lehné/Weirich, a.a.O., § 85 Anm. 2.5, 3.1, 3.2 und § 79 Anm. 3 Dies vorausgeschickt überzeugt die Argumentation des Beteiligten zu 1) nicht, wonach es ausweislich des Stellenplanes 2021 eine freie ausbildungsadäquate Stelle beim Zentralen Betriebshof der Antragstellerin gegeben habe, weil der dort auf einer für Elektriker ausgewiesenen Stelle beschäftigte Mitarbeiter Z. nicht über einen Gesellenbrief als Elektriker verfüge, nur Hilfstätigkeiten ausübe und von daher die für einen Elektriker vorgesehene Stelle nicht habe ausfüllen können, so dass diese zur Zeit der Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses nicht besetzt gewesen sei. Die Vorgabe im Stellenplan, dass der Verwaltung in der Organisationseinheit „88320 Elektriker“ vier Stellen „Elektriker/in“, davon zwei mit der Entgeltgruppe EG 5, zur Verfügung stehen, ermächtigt die Antragstellerin zur Beschäftigung der entsprechenden Anzahl von Mitarbeitern auf diesen Stellen und zu deren Entlohnung entsprechend der vorgesehenen Entgeltgruppen. Der Stellenplan hat als Teil des Haushaltsplans haushaltsrechtliche Bedeutung; er basiert auf dem von der Verwaltung angemeldeten Personalbedarf und legt kraft des Ratsbeschlusses, durch den er aufgestellt worden ist, fest, in welchem Umfang Haushaltsmittel zur Deckung dieses Personalbedarfs im Haushaltsjahr 2020 bzw. 2021 bereitstehen. Die Entscheidung, mit wem die in einem Stellenplan als Bedarf im Bereich „88320 Elektriker“ beim Zentralen Betriebshof ausgewiesenen Stellen besetzt werden, ist nicht haushaltsrechtlicher Natur und obliegt daher nicht dem Haushaltsgesetzgeber. Nichts anderes gilt angesichts der Abgrenzung der Zuständigkeiten von Haushaltsgesetzgeber und Dienstherrn hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Frage, ob ein bestimmter beruflicher Werdegang bzw. eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich sind, um eine konkrete Stelle einer bestimmten Person zu übertragen, bzw. - anders gewendet - um im Sinne des Haushaltsrechts zu bewirken, dass die Stelle mit dieser Person besetzt ist. Dass das Bundesverwaltungsgericht, wie vorstehend zitiert, etwa in seinem Beschluss vom 1.11.2005 von einer der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechenden Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers spricht bzw. hervorhebt, dass primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden hat, ob ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, steht diesem Verständnis nicht entgegen, sondern besagt, dass allein der Haushaltsgesetzgeber vorgibt, für die Wahrnehmung welcher ihrer Aufgaben/Zuständigkeiten/Tätigkeitsfelder die Verwaltung wie viele Mitarbeiter beschäftigen und in welcher Höhe sie für diese Mitarbeiter Personalausgaben tätigen darf. Es ist hingegen dem öffentlichen Arbeitgeber - unter Berücksichtigung beamten- bzw. arbeitsrechtlicher Vorgaben - vorbehalten, festzulegen, welches Anforderungsprofil mit einer konkreten Stelle einhergehen soll. Maßgeblich für diese im weiten Organisationsermessen stehende und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Festlegung sind die Umstände des Einzelfalls; es ist dem Dienstherrn unbenommen, seine Organisationsentscheidungen an dem in fachlicher Hinsicht vorgegebenen Bedarf und der in der fraglichen Organisationseinheit - hier des Zentralen Betriebshofs - gängigen internen Arbeitsverteilung zu orientieren. Insoweit nimmt der Dienstherr seine typische und allein ihm obliegende Arbeitgeberfunktion wahr, deren Handhabung seitens der Verwaltungsgerichte weder auf ihre Richtigkeit noch ihre Plausibilität hin zu überprüfen ist.14BVerwG, Beschluss vom 7.12.2009, a.a.O., Rn. 5BVerwG, Beschluss vom 7.12.2009, a.a.O., Rn. 5 Fallbezogen ist die Entscheidung, eine der beiden der Entgeltgruppe EG 5 zugeordneten Stellen „Elektriker“ dauerhaft mit dem Mitarbeiter Z. zu besetzen, ausweislich der mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Unterlagen im Jahr 2007 von dem damaligen Oberbürgermeister getroffen worden, nachdem dieser Mitarbeiter seit 2005 befristet in der Elektroabteilung eingesetzt war und sich dort nach dem Urteil seines Vorgesetzten bewährt hatte. Nach dem detaillierten Vortrag der Antragstellerin hat sich hieran in der Folgezeit nichts geändert; vielmehr umfasse das Aufgabenspektrum in der Elektroabteilung hinreichend viele Hilfstätigkeiten, die von dem Mitarbeiter Z. erledigt werden, und bestimmte Tätigkeiten, wie etwa das Fahren des in der Elektroabteilung zum Einsatz kommenden Hubfahrzeugs, seien intern gerade dem Mitarbeiter Z. zur Wahrnehmung zugeteilt. Unter diesen Umständen trägt die Entscheidung des Oberbürgermeisters von 2007, die damals verfügbare, im eher unteren Bereich des Stellengefüges verortete Stelle der Wertigkeit EG 5 dauerhaft mit dem - wenngleich nicht über eine Ausbildung als Elektriker/Elektroniker verfügenden - Mitarbeiter Z. zu besetzen, den Gegebenheiten in der Organisationseinheit Rechnung. Demzufolge war die Stelle zur Zeit der Beendigung der Ausbildung des Beteiligten zu 1) mit diesem Mitarbeiter besetzt und stand daher zu seiner Weiterbeschäftigung nicht zur Verfügung. Hieran ändert die im Stellenplan verwendete Bezeichnung „Elektriker“ nichts. Der Argumentation, hierdurch sei seitens des Haushaltsgesetzgebers ein bestimmtes Berufsbild im Sinne der Notwendigkeit einer entsprechenden Berufsausbildung festgelegt, steht nicht nur die aufgezeigte Rollenverteilung zwischen Rat und Oberbürgermeister, sondern zudem entgegen, dass es nach eigenem Bekunden des Beteiligten zu 1) den Ausbildungsberuf „Elektriker“ schon seit 2004 nicht mehr gibt, so dass auch von daher die Annahme fern liegt, eine „haushaltswirksame“ Besetzung der Stelle setze den Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung als „Elektroniker Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik“ zwingend voraus. Ebenso wenig hilft es weiter, wenn der Stellenplan 2021 in anderen Bereichen, etwa im Vermessungswesen, Stellen für Ingenieure, Techniker und (Mess-) Gehilfen getrennt ausweist. Dass dort völlig unterschiedliche Aufgabenbereiche und demzufolge Anforderungsprofile in Rede stehen, belegen bereits die jeweiligen Stellenbewertungen (EG 12, EG 10 bzw. EG 5). Abgesehen von alldem vermittelt ein Stellenplan, ungeachtet der Tatsache, dass er als Teil der Haushaltssatzung vom Rat beschlossen wird, den Beschäftigten gemäß den §§ 79 Abs. 3 Satz 1 und 5 Abs. 3 Satz 3 KSVG keine Ansprüche. Die dem Mitarbeiter Z. übertragenen Aufgaben, deren Erledigung zwar von der Organisationseinheit „Elektriker“ zu bewerkstelligen ist, aber eine abgeschlossene Ausbildung nicht voraussetzt, bestätigen zudem, dass der derzeit der Stelle intern zugeordnete Tätigkeitsbereich dem Beteiligten zu 1) keine ausbildungsadäquate Beschäftigung ermöglichen würde. Eine solche würde voraussetzen, dass die Antragstellerin die Aufgabenverteilung innerhalb ihrer Elektroabteilung umstrukturiert, worauf ebenfalls kein Anspruch besteht und was außerdem mit der praktischen Schwierigkeit verbunden wäre, dass für die Bewältigung der eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzenden Tätigkeiten offensichtlich bereits eine ausreichende Anzahl von Arbeitskräften zur Verfügung steht. Die kontrovers diskutierte Frage, ob die Stellenbezeichnungen im Stellenplan als Qualifikations- oder als Funktionsbeschreibung zu verstehen sind, stellt sich vor der aufgezeigten Rollenverteilung zwischen Rat und Dienstherrn eher als Scheinproblematik dar. Der Haushaltsgesetzgeber hat im Stellenplan die in § 79 Abs. 1 KSVG vorgesehen Festlegungen zu treffen (Zahl, Art und Bewertung der Stellen), wobei sich unter anderem die Zahl der Stellen nach dem sachlichen Bedürfnis zu richten hat. Insoweit meldet die Verwaltung im Vorfeld an, wie viele Arbeitskräfte aus ihrer Sicht in welchen Tätigkeitsbereichen benötigt werden, und schlägt die als angemessen erachtete Bewertung der Stellen vor. Welches Anforderungsprofil letztendlich mit den im vom Rat beschlossenen Stellenplan zur Verfügung gestellten Stellen verbunden ist, entscheidet der Arbeitgeber, nicht der Haushaltsgesetzgeber; nur über die diesem obliegende Bewertung der Stellen besteht ein gewisser Einfluss auf die fachliche Eignung der Stelleninhaber, weil die Stellenbewertung dem Arbeitgeber den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen er mit seinen Arbeitnehmern arbeitsvertraglich disponieren kann. Fehl gehen schließlich die Überlegungen des Beteiligten zu 1), welche Möglichkeiten einer alternativen Beschäftigung des Mitarbeiters Z. der Antragstellerin zur Verfügung gestanden haben könnten. Wie ausgeführt war besagter Mitarbeiter auf einer der beiden der Organisationseinheit „88320 Elektriker“ zugewiesenen Stellen der Entgeltgruppe E 5 beschäftigt. Diese Stelle war im maßgeblichen Zeitpunkt ungeachtet des Umstands, dass das ihr abteilungsintern tatsächlich zugeordnete Tätigkeitsfeld auf das eines Elektrohelfers beschränkt war, mit diesem Mitarbeiter nicht nur - wie der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) in der mündlichen Verhandlung formuliert hat - körperlich bzw. faktisch, sondern nach Vorgesagtem haushaltswirksam besetzt. Dies kann die Antragstellerin dem Weiterbeschäftigungsanspruch des Beteiligten zu 1) entgegenhalten; sie ist nicht verpflichtet, alle Instrumente des Haushaltsrechts auszuschöpfen, um einem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz zu verschaffen.15BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005, a.a.O., Ls. 2 und Rn. 30BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005, a.a.O., Ls. 2 und Rn. 30 Es bedarf keiner Hinterfragung, ob die seitens des Beteiligten zu 1) aufgeführten und angeblich im Februar 2021 verfügbaren Stellen für eine Umsetzung des Mitarbeiters Z. geeignet gewesen wären, da die Antragstellerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet war und ist, eine solche Umsetzung zu veranlassen. Dass die Antragstellerin mit der in der Stellenbesetzung mit dem Mitarbeiter Z. einhergehenden Mittelverwendung und dem Festhalten an diesem langjährigen Mitarbeiter das Ziel verfolgen könnte, eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) - rechtsmissbräuchlich - zu vereiteln, ist weder vorgetragen noch ernstlich in Betracht zu ziehen. Insbesondere vermag der Umstand, dass sie am 24.2.2021 offensichtlich - wie der unter diesem Datum bei dem Verwaltungsgericht eingereichte Antrag erkennen lässt - im Irrtum, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1) sei nicht entstanden, das Arbeitsangebot des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen hat, keine rechtsmissbräuchliche Handhabung im Sinne einer gezielten Vereitelung seiner Weiterbeschäftigung zu indizieren. Ist der Antragstellerin nach alldem unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) nicht zumutbar, so unterliegt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat - das kraft des § 9 Abs. 2 BPersVG 1974 auf unbestimmte Zeit begründete Arbeitsverhältnis gemäß Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift der Auflösung. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung bleibt demnach ohne Erfolg. Für eine Kostenentscheidung besteht in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren keine Veranlassung. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 23, 33 RVG i.V.m. 52, 63 GKG und 61 Abs. 1 ArbGG und berücksichtigt Nr. 31 - Personalvertretungsrecht - der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt (§§ 113 Abs. 2 SPersVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).