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Beschluss

5 A 181/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0131.5A181.22.00
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Leitsätze
Zu den Mitbestimmungstatbeständen der Einstellung und der sonstigen Änderung des Arbeitsvertrages (Rn.28) (Rn.46)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. August 2022 - 9 K 1567/20 - wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 5000,- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Mitbestimmungstatbeständen der Einstellung und der sonstigen Änderung des Arbeitsvertrages (Rn.28) (Rn.46) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. August 2022 - 9 K 1567/20 - wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 5000,- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen I. Der antragstellende Personalrat sieht sich in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt, weil der Beteiligte eine dem Stab der Pflegedirektion zugeordnete Stelle, die Leitung des Pflegepools und der Servicekräfte der I..., mit Wirkung ab dem 1.11.2020 ohne Zustimmung des Antragstellers mit einer seit 2003 bei dem Beteiligten beschäftigten Angestellten besetzt hat. Die Mitarbeiterin war seit 2014 Bereichsleiterin der MKG-OP und der MKG-Ambulanz gewesen. Ende 2019 wurde sie, nachdem es zu Spannungen mit ihr unterstellten Bediensteten gekommen war, im Einvernehmen mit dem Antragsteller von dieser Funktion entbunden und bis zu einer Entscheidung über ihre weitere Verwendung der geschäftsführenden Pflegedienstleitung zugeordnet. Mit Schreiben vom 17.6.2020 informierte der Beteiligte den Antragsteller über eine beabsichtigte Änderung der Organisation der Pflegedirektion und die Gründe für die Neuschaffung der Stelle der Leitung des Pflegepools beziehungsweise die Notwendigkeit, die Funktion der Leitung der Servicekräfte der I... neu zu besetzen, erläuterte, dass eine neue Führungsaufgabe für die besagte Mitarbeiterin gefunden werden musste, weswegen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung Gespräche mit deren Rechtsbeistand geführt worden seien, und bat, der Umsetzung der Mitarbeiterin auf die beschriebene Stelle, die ohne vorherige Ausschreibung besetzt werden solle, zuzustimmen. Der Antragsteller lehnte die geplante Maßnahme in seiner Sitzung vom 1.7.2020 ab. Er beanstandete insbesondere das Fehlen von Informationen zu der bisherigen und der künftig beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin und rügte, dass die Stelle nach entsprechenden Verhandlungen mit deren Rechtsbeistand ohne Ausschreibung vergeben werden solle; die Vorgehensweise erscheine mit Blick auf die Beteiligungsrechte der §§ 72 Abs. 3 und Abs. 4 sowie 83 Abs. 1 Ziff. 5 SPersVG bedenklich. Die Mitarbeiterin sei mit ihrer bisherigen Leitungsfunktion überfordert gewesen und habe weder Führungs- noch Sozialkompetenz gezeigt. Ihre geplante Umsetzung in einen hochsensiblen Bereich mit Personalverantwortung in einer der zukünftig wichtigsten Abteilungen zum Ausfallmanagement sei nicht vertretbar. Einen Konsens, der Mitarbeiterin erneut Führungsaufgaben zu übertragen, habe es nie gegeben. Mit Schreiben vom 6.7.2020 führte der Beteiligte u.a. aus, dass in dem gemeinsamen Gespräch vom 29.11.2019 Einvernehmen bestanden habe, dass man die Mitarbeiterin nicht ohne stichhaltig nachgewiesene Verfehlungen degradieren könne und man ihr eine „zweite Chance“ als Führungskraft in einem anderen Bereich geben müsse. Mit Schreiben vom 7.7.2020 informierte der Beteiligte die Mitarbeiterin darüber, dass mit der Neufassung des Tarifvertrages Land zum 1.1.2019 eine neue Entgeltordnung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder in Kraft getreten sei. Hiernach erfülle sie seit dem 1.1.2019 - wozu ausgeführt wird - die Voraussetzungen der Eingruppierung nach KR 13, weshalb sie rückwirkend höhergruppiert werde. Der entsprechende 1. Änderungsvertrag zu ihrem Arbeitsvertrag vom 26.9.2003 wurde mit Datum 7.7.2020 beiderseits unterzeichnet. Nach Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens teilte der Beteiligte dem Antragsteller unter dem 11.9.2020 mit, dass die Stelle mit der fraglichen Mitarbeiterin besetzt werden solle und bat um Zustimmung zu dieser Maßnahme. Dies lehnte der Antragsteller in seiner Sitzung vom 16.9.2020 unter Bekräftigung seiner Bedenken ab. Mit Schreiben vom 25.9.2020 bat der Beteiligte den Antragsteller, seine ablehnende Haltung zu überdenken. Die Entbindung der Mitarbeiterin von ihren früheren Leitungsaufgaben sei nicht wegen fehlender Qualifikation oder fehlender Führungs- bzw. Sozialkompetenz erfolgt, sondern wegen unüberwindbarer Probleme im zwischenmenschlichen Bereich notwendig geworden. Die Mitarbeiterin habe einen Anspruch darauf, entsprechend der im Arbeitsvertrag vereinbarten Entgeltgruppe beschäftigt zu werden. Der Antragsteller lehnte die Personalmaßnahme in seiner Sitzung vom 7.10.2020 erneut ab, woraufhin der Beteiligte die Auffassung vertrat, dass kein Mitbestimmungstatbestand erfüllt sei; die Mitarbeiterin werde daher ab dem 1.11.2020 mit der neuen Leitungsfunktion betraut werden. Am 28.10.2020 beschloss der Antragsteller, das Einigungsstellenverfahren nach § 75 SPersVG einzuleiten. Der Beteiligte verneinte eine Zuständigkeit der Einigungsstelle. Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin werde nicht geändert; ihr werde im Rahmen des Direktionsrechts ein anderer Einsatzort zugewiesen. In der Folge beharrten Antragsteller und Beteiligter auf ihren jeweiligen Positionen. Am 21.12.2020 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass ihm in der fraglichen Personalsache ein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 lit. b Ziffern 1, 2 und 4 SPersVG zustehe. Zu Recht sei der Beteiligte anfänglich selbst vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ausgegangen. Erst nachdem der Antragsteller die beantragte Zustimmung zu der Personalmaßnahme verweigert habe, habe der Beteiligte den Standpunkt vertreten, es bedürfe keiner Zustimmung, und der Mitarbeiterin die Stelle übertragen. Dies verletze das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 80 Abs. 1 lit. b Ziffern 1 und 2 SPersVG. Der Beteiligte habe die Stelle neu geschaffen und zur Besetzung ausgeschrieben. Insofern liege eine Neueinstellung im Sinne der Ziffer 1 vor. Auch entspreche die Eingruppierung nicht mehr der bisherigen Eingruppierung, so dass das gemäß Ziffer 2 der Vorschrift bestehende Mitbestimmungsrecht verletzt sei. Die Zuweisung der neuen Aufgaben stelle sich als Versetzung im Sinn der Ziffer 4 dar, da der Mitarbeiterin ein neuer Arbeitsbereich zugewiesen worden sei. Das Weisungsrecht nach § 106 GewO rechtfertige die Maßnahme nicht. Der bisherige Arbeitsvertrag begrenze die Ausübung des Direktionsrechts. Unter den gegebenen Umständen sei die Einigungsstelle zu Recht angerufen worden. Die begehrte Feststellung eröffne die Möglichkeit, ein Einigungsstellen-Verfahren durchzuführen. Falls sich die Maßnahme nicht als Versetzung darstelle, handele es sich jedenfalls um eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrags im Sinne der Ziffer 10. So habe der Beteiligte die Maßnahme in seinem Schreiben vom 11.9.2020 nicht als Umsetzung bezeichnet, sondern selbst von einer beabsichtigten Änderung des Arbeitsverhältnisses gesprochen. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass dem Personalrat in der Personalsache der Frau G. - Bestellung zur Leiterin des Pflegepools und der Servicekräfte beim Universitätsklinikum des Saarlandes - ein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 lit. b Ziffern 1, 2, 4 und 10 SPersVG zusteht. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehe nicht. Es spiele keine Rolle, ob er anfänglich irrtümlich vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ausgegangen sei. Mitbestimmungsrechte bedürften einer gesetzlichen Grundlage, die nicht gegeben sei. Aus der Ausschreibung der Stelle lasse sich ein Mitbestimmungstatbestand nicht herleiten. Vorliegend gehe es nicht um eine Einstellung, da ein Arbeitsvertrag mit der Mitarbeiterin bereits bestanden habe; ebenso wenig handele es sich um eine Umgruppierung oder die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei wegen der Unterstellung von mehr als zehn Vollzeitkräften und mit Blick auf den OP-Bereich „mit besonderer Leistung“ verbunden und daher nach KR 13 einzugruppieren gewesen. Hinsichtlich der neuen Tätigkeit sei diese Eingruppierung ebenfalls korrekt; zwar sei mehr Personal unterstellt, aber das Tarifmerkmal „besondere Leistung“ sei nicht erfüllt, weswegen es bei der Eingruppierung in KR 13 verblieben sei. Infolge der Änderung der Entgeltordnung zum 1.1.2019 sei eine Vielzahl von Fällen zu überprüfen gewesen, so dass eine kurzfristige Anpassung der Eingruppierung nicht möglich gewesen sei. In Bezug auf die in Rede stehende Mitarbeiterin sei die Änderung der Entgeltordnung am 7.7.2020 rückwirkend nachvollzogen worden. Das Weisungsrecht nach § 106 GewO erstrecke sich auch auf neu geschaffene Stellen. Eine Versetzung scheide mangels eines Dienststellenwechsels aus. Die Personalmaßnahme erschöpfe sich in einer Umsetzung, die ein Mitbestimmungsrecht nicht auslöse. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die Stelle neu geschaffen worden sei. Der Stab der Pflegedirektion bestehe seit es die Pflegedirektion selbst gebe. Die Maßnahme sei eine dem Direktionsrecht des Beteiligten unterfallende und nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Umsetzung innerhalb derselben Dienststelle. Das Verwaltungsgericht - die Kammer für Personalvertretungssachen Land - hat den Feststellungsantrag durch Beschluss vom 5.8.2022 zurückgewiesen. Die Bestellung der Mitarbeiterin zur Leiterin des Pflegepools und der Servicekräfte der I... unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Dass der Beteiligte zunächst irrtümlich um Zustimmung gebeten habe, sei ohne Relevanz, da ein Beteiligungstatbestand nicht erfüllt sei und die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens kein materielles Mitbestimmungsrecht begründen könne. Einstellung sei die Eingliederung eines Beschäftigten in die Dienststelle, die grundsätzlich durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsorganisation erfolge. Vorliegend sei anlässlich der streitgegenständlichen Bestellung kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen worden; vielmehr gelte der Arbeitsvertrag vom 26.9.2003 in der Fassung der Änderung vom 7.7.2020 fort. Auch unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung sei ein Mitbestimmungstatbestand nicht gegeben. Es sei belegt, dass die Mitarbeiterin zur Zeit des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung am 1.1.2019 wegen ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterin der MKG-Chirurgie die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe KR 13 erfüllt habe. Die Höhergruppierung sei im 1. Änderungsvertrag vom 7.7.2020 zu dem Arbeitsvertrag von 2003 dokumentiert. Dem Schreiben des Beteiligten vom 29.10.2020 an die Mitarbeiterin sei zu entnehmen, dass die ihr ab dem 1.11.2020 übertragene Tätigkeit ebenfalls der Entgeltgruppe KR 13 zuzuordnen sei. Der Mitbestimmungstatbestand der Versetzung sei - wie im Einzelnen dargelegt wird - ebenfalls nicht erfüllt. Es handele sich bei der streitigen Personalmaßnahme um eine auf dem Direktionsrecht des Beteiligten beruhende Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, also um eine Umsetzung, die nicht mitbestimmungspflichtig sei, da sie ungeachtet der Unterbringung in verschiedenen Gebäuden des Universitätsklinikums nicht mit einem - von § 80 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 SPersVG vorausgesetzten - Wechsel des Dienstortes einhergegangen sei. Ebenso wenig sei der Mitbestimmungstatbestand des § 80 Abs. 1 lit. b Ziff. 10 SPersVG (Kündigung oder sonstige Änderung des Arbeitsvertrags) gegeben. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom 26.9.2003 sei eine konkrete Tätigkeitsvereinbarung damals nicht getroffen worden, da die Mitarbeiterin hiernach „als Angestellte bei den Universitätskliniken A-Stadt“ beschäftigt werde; weder zum 1.1.2014 noch im Zuge ihrer Bestellung zur Leiterin des Pflegepools und der Servicekräfte zum 1.11.2020 sei eine ihren Tätigkeitsbereich betreffende Änderung des Arbeitsvertrags erforderlich gewesen. Im Übrigen würde selbst eine Eintragung der geänderten Verwendung im Arbeitsvertrag keine Mitbestimmungspflicht ausgelöst haben. Bei einer an dem Begriff der Kündigung als schwerwiegendster Form der Vertragsänderung orientierten systematischen Auslegung spreche alles dafür, dass nicht jede geringfügige - insbesondere nur redaktionelle - Änderung des Arbeitsvertrages eine Mitbestimmungspflicht auslöse. Es wäre ein nicht auflösbarer Wertungswiderspruch, wenn eine Personalmaßnahme, die mangels Erfüllung der gerade für sie einschlägigen Mitbestimmungstatbestände selbst nicht der Mitbestimmung unterliegt, allein infolge eines entsprechenden Eintrags im Arbeitsvertrag mitbestimmungspflichtig würde. Insoweit müsse gesehen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass die Übertragung funktionsrelevanter (gemeint: funktionsstufenrelevanter) Aufgaben keine Änderung des Arbeitsvertrages bewirke und deshalb der Dienststellenleiter im Rahmen seines Direktionsrechts zuständig sei. Gegen den ihm am 11.8.2022 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 24.8.2022 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 10.11.2022 begründet. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Mitbestimmungstatbestände des § 80 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 10 SPersVG als nicht einschlägig erachtet. Hinsichtlich des Begriffes der Einstellung sei es entgegen der einschlägigen Kommentarliteratur von einer fehlerhaften Definition ausgegangen. Einstellung sei die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in die Dienststelle, also die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Sinne eines konkreten Aufgabenbereiches, nicht hingegen der Abschluss des Arbeitsvertrages. Die rechtliche Grundlage der Beschäftigung sei unerheblich und die Eingliederung in die Dienststelle setze die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht zwingend voraus. Dementsprechend stehe der Nichtabschluss eines neuen Arbeitsvertrages der Annahme, der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung sei erfüllt, nicht entgegen. Es sei unerheblich, dass es sich nicht um eine Neueinstellung handele, denn mitbestimmungspflichtig sei nicht nur die erstmalige Eingliederung des Arbeitnehmers in die Dienststelle, sondern jede Entscheidung des Arbeitgebers über die Besetzung eines Arbeitsplatzes. Da entschieden worden sei, den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mit besagter Mitarbeiterin zu besetzen und ihr einen neuen Arbeitsplatz in Form eines neuen konkreten Arbeitsbereiches zuzuweisen, liege eine Einstellung vor; es sei eine Auswahlsituation entstanden, in deren Folge sich im Verhältnis zu anderen Interessenten - im Vergleich zur Ersteinstellung - neue Versagungsgründe hätten ergeben können. Zudem sei der Tatbestand einer Änderung des Arbeitsvertrages gemäß § 80 Abs. 1 lit. b Ziff. 10 SPersVG erfüllt; dieser Mitbestimmungstatbestand erfasse seinem Wortlaut entsprechend - abgesehen von einer Kündigung - jede, auch jede geringfügige, Änderung eines Arbeitsvertrages. Das Verwaltungsgericht habe den Änderungsvertrag vom 7.7.2020 unberücksichtigt gelassen, nach dem § 1 Satz 1 des ursprünglichen Arbeitsvertrages folgende Fassung erhalten habe: „Die Beschäftigte wird ab 1.1.2019 als Bereichsleitung der MKG-Chirurgie in die Entgeltgruppe KR 13 nach TV-L eingruppiert.“ Hierdurch sei die ursprüngliche Tätigkeitsbeschreibung „Angestellte bei den Universitätskliniken“ in „Bereichsleitung der MKG-Chirurgie“ abgeändert worden. Folgerichtig habe der Beteiligte seinen Antrag vom 11.9.2020 auf Zustimmung des Antragstellers damit begründet, dass eine Änderung des Arbeitsverhältnisses in Gestalt der Bestellung zur Leitung des Pflegepools und der Servicekräfte der I... beabsichtigt sei. Es handele sich demgemäß, so der Antragsteller, um eine erneute, nach Ziffer 10 mitbestimmungspflichtige Änderung des vormals geänderten Arbeitsvertrages. Die Vorschrift umfasse ihrem Wortlaut nach jede Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrages. Auch geringfügige bzw. nur redaktionelle Änderungen eines Arbeitsvertrages seien nach dem Willen des Gesetzgebers vom Geltungsbereich der Norm nicht ausgenommen. Im Übrigen handele es sich nicht um eine nur redaktionelle Änderung, da der Inhalt des Tätigkeitsbereiches neu ausgestaltet worden sei. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verkenne deren rechtlichen Zusammenhang. Dort sei zu klären gewesen, ob bei der Übertragung funktionsstufenrelevanter Tätigkeiten an Beschäftigte einer gemeinsamen Einrichtung im Sinn des § 44 b SGB II der bei dieser Einrichtung oder der bei dem Träger gebildeten Personalrat mitzubestimmen habe. Ausschließlich in diesem Zusammenhang habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Übertragung funktionsstufenrelevanter Aufgaben keine Änderung des Arbeitsvertrages bewirke und deshalb der Dienststellenleiter im Rahmen seines Direktionsrechts zuständig sei. Im Übrigen habe nicht nur eine bloße Übertragung (zusätzlicher) funktionsstufenrelevanter Aufgaben stattgefunden, sondern es sei eine ausdrückliche Änderung der Tätigkeitsbeschreibung erfolgt. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5.8.2022 festzustellen, dass dem Antragsteller in der Personalsache der Frau G. - Bestellung zur Leitung des Pflegepools und der Servicekräfte beim Universitätsklinikum des Saarlandes - ein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 lit. b Ziffern 1 und 10 SPersVG zusteht. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Begriff der Einstellung setze die Eingliederung eines Beschäftigten in die Dienststelle voraus, die grundsätzlich durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsorganisation erfolge. Vorliegend fehle es an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses. Es sei kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen worden und die Mitarbeiterin habe keinen neuen Arbeitsplatz zugewiesen erhalten. Selbst bei Subsumtion unter die antragstellerseits präferierte Definition der Einstellung „die tatsächliche Eingliederung eines Arbeitnehmers in die Dienststelle, also die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Sinne eines konkreten Aufgabenbereiches“ liege eine solche nicht vor. Es fehle an einer Eingliederung in die Dienststelle, da die Mitarbeiterin bereits zuvor in selbiger Dienststelle gearbeitet habe und ihr lediglich ein neues Aufgabengebiet zugeordnet worden sei. Dies habe im Wege des Direktionsrechts erfolgen können und erweise sich als eine nicht mitbestimmungspflichtige Umsetzung, da ihr innerhalb der Dienststelle und am gleichen Ort eine andere, gleichwertige Tätigkeit zugewiesen worden sei. Der Antragsteller zitiere und vertrete hinsichtlich des Begriffs der Einstellung eine Mindermeinung, nach der es sich bei jeder Versetzung oder Umsetzung gleichzeitig um eine Einstellung handeln müsste. Die insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stütze, wozu näher ausgeführt wird, die Annahme, es komme bei der Einstellung nicht auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages an, nicht. Hiernach gehe der Begriff der Einstellung mit der Eingliederung eines „neuen“ Beschäftigten in die Dienststelle einher, woran es fallbezogen fehle. Ebenso wenig sei der Mitbestimmungstatbestand einer Änderung des Arbeitsvertrages im Sinn der Ziffer 10 der Vorschrift erfüllt. Das als „Änderungsvertrag“ bezeichnete Schriftstück vom 7.7.2020 erschöpfe sich in einer Mitteilung über die neue Entgeltgruppe und stelle keine Änderung des Arbeitsvertrages dar. Die Aufnahme des seinerzeitigen Tätigkeitsfeldes (Bereichsleitung der MKG-Chirurgie) sei lediglich deklaratorisch erfolgt, um die korrekte Zuordnung der entsprechenden Entgeltgruppe aufzuzeigen, und beinhaltete keine konkrete Tätigkeitsvereinbarung. So sei die Änderung des § 1 des ursprünglichen Arbeitsvertrages ausdrücklich auf „Eingruppierung und Vergütung“ begrenzt worden, während die Tätigkeitsbeschreibung in § 1 des Arbeitsvertrages vom 26.9.2003 (Angestellte bei den Universitätskliniken) nicht neu bestimmt, sondern bewusst ausgeklammert worden sei. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Mitbestimmungstatbestand des § 80 Abs. 1 lit. b Ziff. 10 SPersVG nur gewichtige Änderungen des Arbeitsvertrages erfasse, während rein redaktionelle Änderungen den Mitbestimmungstatbestand nicht erfüllten. Ein am Wortlaut orientiertes entgegenstehendes Verständnis würde sämtliche vorstehende Ziffern entbehrlich machen und sich als Wertungswiderspruch darstellen. Schließlich sei dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass funktionsstufenwirksame Aufgabenübertragungen keiner Änderung des Arbeitsvertrages bedürften. Beschäftigten könne im Rahmen des Direktionsrechts ohne Änderung des Arbeitsvertrages jede Tätigkeit übertragen werden, die der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeitsebene entspricht. Fallbezogen lägen beide Tätigkeiten auf der gleichen Tätigkeitsebene; eine Änderung des Arbeitsvertrages sei nicht nötig gewesen und nicht vorgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zur verfahrensgegenständlichen Personalmaßnahme vorgelegten Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, mit der nur noch die Feststellung eines Eingreifens der Mitbestimmungstatbestände der Einstellung und der sonstigen Änderung des Arbeitsvertrages der zum 1.11.2020 mit einem neuen Aufgabengebiet befassten Mitarbeiterin Frau G. beantragt wird, bleibt ohne Erfolg. 1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung im Sinn des § 80 Abs. 1 lit. b Nr. 1 SPersVG nicht einschlägig ist. Der Begriff der Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinn ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Er bezeichnet die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle. Die Eingliederung ihrerseits ist durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle und durch ein rechtliches Band geprägt, durch welches ein Weisungsrecht der Dienststelle, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, und damit korrespondierend eine Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden, verbunden mit entsprechenden Schutzrechten, begründet wird.1BVerwG, Beschlüsse vom 26.5.2015 - 5 P 10/14 -, juris Rn. 7, vom 14.8.2013 - 6 P 8/12 -, juris Rn. 9, und vom 24.2.2022 - 5 A 7/20 -, juris Rn. 23BVerwG, Beschlüsse vom 26.5.2015 - 5 P 10/14 -, juris Rn. 7, vom 14.8.2013 - 6 P 8/12 -, juris Rn. 9, und vom 24.2.2022 - 5 A 7/20 -, juris Rn. 23 Dabei kann von einer Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle nur gesprochen werden, wenn mit dem Beschäftigten erstmals ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll oder wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis rechtlich unterbrochen war.2BVerwG, Beschluss vom 25.8.1988 - 6 P 36/85 -, juris Rn. 30 (keine Einstellung, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer nach Abschluss eines die Rechtswirkungen der Kündigung rückwirkend beseitigenden arbeitsgerichtlichen Vergleich mit dem Arbeitgeber von diesem wieder beschäftigt wird)BVerwG, Beschluss vom 25.8.1988 - 6 P 36/85 -, juris Rn. 30 (keine Einstellung, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer nach Abschluss eines die Rechtswirkungen der Kündigung rückwirkend beseitigenden arbeitsgerichtlichen Vergleich mit dem Arbeitgeber von diesem wieder beschäftigt wird) Ebenso sind die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages und die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Blick darauf, dass sich die Zustimmung des Personalrates nur auf die Einstellung für einen befristeten Zeitraum bezogen hat, personalvertretungsrechtlich als Einstellung zu werten.3BVerwG, Beschluss vom 1.2.1989 - 6 P 2/86 -, juris Ls. 1 und Rn. 18 ff. m.w.N.BVerwG, Beschluss vom 1.2.1989 - 6 P 2/86 -, juris Ls. 1 und Rn. 18 ff. m.w.N. Geklärt ist ferner, dass die Rechtsbeziehung zur Dienststelle im Regelfall durch Begründung eines Beamten- oder eines Arbeitsverhältnisses hergestellt wird. Dennoch gibt es Fallgestaltungen der Mitbestimmung bei Einstellungen, in denen Personen eine Tätigkeit in der Dienststelle aufnehmen, ohne zugleich ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Dienststelle zu begründen, so z.B. bei „Ein-Euro-Jobs“ oder bei dem Einsatz erwerbsfähiger Leistungsberechtigter/“MAE-Kräfte“.4BVerwG, Urteil vom 21.3.2007 - 6 P 4/06 -, juris Rn. 10 f., und Beschluss vom 2.5.2014 - 6 PB 11/14 -, juris Rn. 5BVerwG, Urteil vom 21.3.2007 - 6 P 4/06 -, juris Rn. 10 f., und Beschluss vom 2.5.2014 - 6 PB 11/14 -, juris Rn. 5 Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen erfüllt die mit Wirkung zum 1.11.2020 erfolgte Bestellung der Ende 2019 von ihren damaligen Aufgaben entbundenen und vorübergehend der Pflegedirektion zu deren Unterstützung zugewiesenen Mitarbeiterin zur Leitung des Pflegepools und der Servicekräfte der I... den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung nicht. Ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis als Angestellte des Beteiligten hat, wenngleich mit wechselnden Dienstaufgaben, seit 2003 ununterbrochen bestanden; im November 2020 war eine Eingliederung in die Dienststelle unter keinem denkbaren Gesichtspunkt veranlasst. Gegenteiliges ergibt sich aus der seitens des Antragstellers zitierten Kommentarliteratur nicht. Der Vortrag, aus den zitierten Kommentarstellen folge, dass das Verwaltungsgericht den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung zu Unrecht als nicht einschlägig erachtet hat, erweist sich als unzutreffend. Der Antragsteller zitiert zunächst den Kommentar von Richardi/Dörner/Weber dahin, dass Einstellung die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in die Dienststelle sei, also die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Sinne eines konkreten Aufgabenbereiches, hingegen nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages; die rechtliche Grundlage der Beschäftigung sei unerheblich.5Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2020, § 75 Rn. 10, 17 und 13Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2020, § 75 Rn. 10, 17 und 13 Dies entspricht, wie sich aus Vorstehendem ergibt, der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In den im Kommentar in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts findet sich kein Anknüpfungspunkt für die Annahme des Antragstellers, fallbezogen sei der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung erfüllt. Der Beschluss vom 25.9.1995 verhält sich zu der vorliegend kontrovers diskutierten Frage, ob die Zuweisung eines neuen Aufgabenbereiches an einen bereits in der Dienststelle Beschäftigten mit einer erneuten Eingliederung in die Dienststelle einhergeht, und daher als Einstellung zu qualifizieren sein kann, nicht ansatzweise.66 P 44/95; es ging um die Frage, ob Arbeitnehmer, die regelmäßig von montags bis freitags täglich 1,5 Stunden arbeiten bzw. die als Aushilfskräfte ohne festes Stundenkontingent eingesetzt werden, wobei Tätigkeitsumfang und Tätigkeitszeiten gemäß einer monatlich erfolgenden Absprache im Dienstplan des Folgemonats festgelegt werden, „Beschäftigte“ im Sinn des baden-württembergischen Personalvertretungsgesetzes und daher bei Personalratswahlen wahlberechtigt sind6 P 44/95; es ging um die Frage, ob Arbeitnehmer, die regelmäßig von montags bis freitags täglich 1,5 Stunden arbeiten bzw. die als Aushilfskräfte ohne festes Stundenkontingent eingesetzt werden, wobei Tätigkeitsumfang und Tätigkeitszeiten gemäß einer monatlich erfolgenden Absprache im Dienstplan des Folgemonats festgelegt werden, „Beschäftigte“ im Sinn des baden-württembergischen Personalvertretungsgesetzes und daher bei Personalratswahlen wahlberechtigt sind In dem Beschluss vom 27.11.199176 P 15/906 P 15/90 heißt es, dass „Einstellung“ die Eingliederung eines „neuen“ Beschäftigten in die Dienststelle sei, die regelmäßig durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt werde. Sie setze nicht notwendig einen rechtswirksamen Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem neuen Beschäftigten voraus. Die Mitbestimmung des Personalrates beziehe sich nicht auf den Abschluss und den Inhalt des Arbeitsvertrages, sondern allein auf die Eingliederung des Einzustellenden in die Dienststelle; erst wenn der Personalrat dieser Maßnahme zugestimmt habe, dürfe der Arbeitsvertrag mit dem einzustellenden Bewerber abgeschlossen werden. Dies vermag den Standpunkt des Antragstellers ebenso wenig zu stützen wie der Beschluss vom 17.8.198986 P 11/876 P 11/87, der sich mit dem Inhalt der Mitbestimmung im Fall einer Einstellung befasst. Es heißt auch dort, dass Einstellung die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle sei, die regelmäßig mit der Begründung eines Rechtsverhältnisses (Beamtenverhältnis, Arbeitsverhältnis) verbunden sei, wobei das zu begründende Beschäftigungsverhältnis weder hinsichtlich der Art (Beamten- oder Arbeitsverhältnis) noch in Bezug auf seinen Inhalt Gegenstand der Mitbestimmung sei. Auch die antragstellerseits zitierten Ausführungen unter Randnummer 17 des Kommentars führen nicht weiter. Dort findet sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts9zitiert ist erneut der bereits erwähnte Beschluss vom 25.9.1995 - 6 P 44/93 -zitiert ist erneut der bereits erwähnte Beschluss vom 25.9.1995 - 6 P 44/93 - die Feststellung, dass der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung nicht zwingend voraussetze, dass zwischen dem neuen Beschäftigten und der Dienststelle ein Arbeitsverhältnis begründet werde. Als Grundlage der Beschäftigung genüge bei Nichtigkeit des Arbeitsvertrages etwa ein fehlerhaftes Arbeitsverhältnis. Fallbezogen gibt es indes bereits seit 2003 einen wirksamen Arbeitsvertrag, so dass die zitierte Kommentarstelle keinen Erkenntniswert hat und der Argumentation des Verwaltungsgerichts, es fehle angesichts des am 26.9.2003 geschlossenen und nach wie vor gültigen Arbeitsvertrages an einer Einstellung, nicht entgegensteht. Schließlich verkürzt das Zitat aus Randnummer 13 des Kommentars die dort getroffene Aussage. So wird dort die in der Beschwerdebegründung wiedergegebene Feststellung, dass als Einstellung mitbestimmungspflichtig nicht nur die erstmalige Eingliederung des Arbeitnehmers in die Dienststelle, sondern jede Entscheidung des Arbeitgebers über die Besetzung eines Arbeitsplatzes ist, dahin erläutert, dass in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer zunächst vorläufig und im Anschluss daran endgültig eingestellt wird, beide Maßnahmen zustimmungspflichtig sind, sofern dem Personalrat nicht bereits vor der Einstellung auf Probe mitgeteilt worden ist, dass der Arbeitnehmer bei Bewährung auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt werden soll. Auch dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts10Beschluss vom 1.2.1989, a.a.O.Beschluss vom 1.2.1989, a.a.O. und ist fallbezogen ohne Entscheidungsrelevanz. Soweit der Antragsteller ohne Anführung konkreter Zitate betont, seine Sichtweise finde auch in der Kommentierung von Altvater11Altvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, Kommentar zum BPersVGAltvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, Kommentar zum BPersVG und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Stütze, weil infolge der Ausschreibung eine Auswahlsituation im Verhältnis zu Mitbewerbern entstanden sei, die im Vergleich zur Ersteinstellung neue Versagungsgründe bedingen könne, verkennt er, dass sich die in dem Kommentar angeführten Rechtsprechungsbelege nicht - wie vorliegend - auf Sachverhalte beziehen, die sich in der Zuweisung eines neuen Tätigkeitsfeldes erschöpfen, sondern durch eine qualitative Veränderung des Vertragsverhältnisses auszeichnen, etwa in Gestalt einer Verlängerung oder Entfristung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses oder der Aufstockung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses.12zur Aufstockung: BVerwG, Beschluss vom 23.3.1999 - 6 P 10/ 97 -, juris Rn. 14 ff.zur Aufstockung: BVerwG, Beschluss vom 23.3.1999 - 6 P 10/ 97 -, juris Rn. 14 ff. Vorliegend haben die das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beteiligten und der Mitarbeiterin prägenden Umstände (unbefristetes Arbeitsverhältnis, Vollzeitbeschäftigung, tarifliche Eingruppierung) indes - ungeachtet der vorausgegangenen internen Ausschreibung der Stelle - keine Veränderung erfahren. Unstreitig hat sich die Mitarbeiterin in dem Auswahlverfahren als bestgeeignete Bewerberin durchgesetzt. Der Personalrat ist nur dann mit der hierauf basierenden Auswahlentscheidung des Beteiligten zu befassen, wenn ein Mitbestimmungstatbestand erfüllt ist. Wann eine Beteiligung des Personalrates anlässlich einer nach erfolgter Stellenausschreibung getroffenen Auswahlentscheidung zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 80 Abs. 1 lit b SPersVG, der eine Mitbestimmung in Bezug auf einen erfolgreichen Außenbewerber in den Fällen einer Neueinstellung, also dessen erstmaliger Eingliederung in die Dienststelle, und in Bezug auf einen Angehörigen der Dienststelle vorsieht, wenn dessen Auswahl mit einer Ein-/ bzw. Höhergruppierung, einer Versetzung oder einer mit dem Wechsel des Dienstortes verbundenen anderweitigen Verwendung/Umsetzung einhergeht. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, im Beschwerdeverfahren nicht mehr streitig und in Bezug auf die Eingruppierung anhand der Tarifregelungen ohne weiteres nachvollziehbar ist13§ 12 TV-L, § 29c TVÜ-Länder, EGO TV-L Nr. IV.2 Entgeltgruppe KR 13 Nrn. 1 und 2 mit den jew. Protokollerklärungen§ 12 TV-L, § 29c TVÜ-Länder, EGO TV-L Nr. IV.2 Entgeltgruppe KR 13 Nrn. 1 und 2 mit den jew. Protokollerklärungen, liegt keiner dieser Mitbestimmungstatbestände vor. Weitere Ermittlungen oder Erwägungen des Senats sind nicht veranlasst.14vgl. zur Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren: BVerwG, Beschlüsse vom 26.5.2009 - 6 PB 4/09 -, Ls. und Rn. 8 ff., vom 9.12.2009 - 6 PB 35/09 -, juris Rn. 4, und vom 30.10.2013 - 6 PB 19/13 -, juris Rn. 5vgl. zur Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren: BVerwG, Beschlüsse vom 26.5.2009 - 6 PB 4/09 -, Ls. und Rn. 8 ff., vom 9.12.2009 - 6 PB 35/09 -, juris Rn. 4, und vom 30.10.2013 - 6 PB 19/13 -, juris Rn. 5 2. Die Rüge einer Nichtbeachtung des in § 80 Abs. 1 lit. b Nr. 10 SPersVG vorgesehenen Mitbestimmungsrechts in Fällen der Kündigung oder einer sonstigen Änderung des Arbeitsvertrages verfängt nicht. Die zweite Alternative des vorbezeichneten Mitbestimmungstatbestandes, deren Vorliegen der Antragsteller geltend macht, ist seit Inkrafttreten des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 9.5.1973 im saarländischen Landesrecht (damals Nr. 8) verankert; sie findet im Bundespersonalvertretungsgesetz keine Parallele. 2.1. Zum Regelungsgehalt und zur Auslegung dieses landesrechtlichen Mitbestimmungstatbestandes findet sich in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur wenig. Soweit ersichtlich, hat das Bundesverwaltungsgericht15nachgehend zum Beschluss des Senats vom 15.6.2012 - 5 A 350/11 -: BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 6 P 6.12 -, jew. jurisnachgehend zum Beschluss des Senats vom 15.6.2012 - 5 A 350/11 -: BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 6 P 6.12 -, jew. juris sich bislang einmal in anderem Zusammenhang mit dem saarländischen Mitbestimmungstatbestand einer sonstigen Änderung des Arbeitsvertrages befasst und hierzu festgestellt, der Gesetzgeber habe die in der Vorschrift verwendeten Begriffe der Kündigung bzw. der sonstigen Änderung des Arbeitsvertrages ersichtlich in ihrem arbeitsvertragsrechtlichen Bedeutungsgehalt normiert; die Vorschrift ordne die Mitbestimmungspflichtigkeit von Kündigungen und sonstigen Änderungen des Arbeitsvertrages vor dem Hintergrund an, dass der Arbeitnehmer infolge dieser Maßnahmen seine wirtschaftliche Existenzbasis verlieren könne bzw. sich durch sie seine Arbeitsbedingungen verschlechtern könnten. In der aus dem Jahr 1991 stammenden Kommentierung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz16Aufhauser/Brunhöber/Warga, SPersVG, Kommentar, 1991, § 80 Rn. 202Aufhauser/Brunhöber/Warga, SPersVG, Kommentar, 1991, § 80 Rn. 202 wird die Regelung begrüßt und ausgeführt, der Beteiligungstatbestand „Sonstige Änderung des Arbeitsvertrages“ mache - ebenso wie der 1989 in Nr. 1 der Vorschrift ergänzte Tatbestand „Nebenabreden“ - deutlich, dass der Gesetzgeber des Saarlandes die konkrete individuelle Ausgestaltung der Arbeitsverträge nicht den Vertragsparteien allein überlassen, sondern in Konkretisierung des § 70 SPersVG (keine parteipolitische Betätigung in der Dienststelle; keine unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter wegen ihrer Abstammung, Religion, …) und zum Erhalt des Friedens in der Dienststelle diesbezügliche Gefährdungen durch die Mitbestimmung des Personalrates eingrenzen wollte. Der Beteiligungstatbestand umfasse in seinem absoluten Wortlaut jede Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrages. Dies gelte unmissverständlich auch für einvernehmlich angestrebte Änderungen, ein Zwist zwischen den Parteien sei nicht vorausgesetzt. Die Gesetzesmaterialien zu den Änderungen von 1973 (sonstige Änderung des Arbeitsvertrages)17Landtags-Drs. vom 23.3.1971 - 6/292 -, vom 26.4.1972 - 6/827 - und vom 2.5.1973 - 6/1204 -sowie Plenarprotokolle vom 5.5.1971 - Pl. 6/11 -, vom 17.5.1972 - 6/24 - und vom 9.5.1973 - Pl. 6/32 -Landtags-Drs. vom 23.3.1971 - 6/292 -, vom 26.4.1972 - 6/827 - und vom 2.5.1973 - 6/1204 -sowie Plenarprotokolle vom 5.5.1971 - Pl. 6/11 -, vom 17.5.1972 - 6/24 - und vom 9.5.1973 - Pl. 6/32 - bzw. 1989 (Nebenabreden)18Landtags-Drs. vom 9.2.1989 - 9/2102 - und vom 14.2.1989 - 9/ 2108 - sowie Plenarprotokolle vom 10.11.1988 - 9/64 - und vom 15.2.1989 - 9/69 -Landtags-Drs. vom 9.2.1989 - 9/2102 - und vom 14.2.1989 - 9/ 2108 - sowie Plenarprotokolle vom 10.11.1988 - 9/64 - und vom 15.2.1989 - 9/69 - enthalten keine konkreten Aussagen zum Regelungsgehalt besagter Mitbestimmungstatbestände. 2.2. Das Verwaltungsgericht hat das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes einer sonstigen Änderung des Arbeitsvertrages zu Recht verneint. Nach Aktenlage und den Bekundungen in der mündlichen Verhandlung ist eine förmliche Änderung des Arbeitsvertrages zwischen dem Beteiligten und der Mitarbeiterin anlässlich der Übertragung der neuen Leitungsfunktion ab dem 1.11.2020 nicht erfolgt. Demzufolge setzt der Vortrag des Antragstellers, ihm stehe unter dem Gesichtspunkt einer sonstigen Änderung des Arbeitsvertrages ein Mitbestimmungsrecht zu, zumindest voraus, dass die Übertragung der Leitungsfunktion der Sache nach einer Änderung des Arbeitsvertrages gleichkommt, daher eine förmliche Änderung hätte erfolgen müssen und diese Notwendigkeit das in § 80 Abs. 1 lit. b Ziff. 10 SPersVG vorgesehene Mitbestimmungsrecht des Personalrates ausgelöst hat. Die zum 1.11.2020 maßgebliche arbeitsvertragliche Tätigkeitsvereinbarung erschöpft sich indes in der Festlegung von 2003, die Mitarbeiterin werde als „Angestellte bei den Universitätskliniken“ beschäftigt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Zuweisung der neuen Leitungsfunktion stelle sich als eine in Ausübung des Direktionsrechts erfolgte Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinn bzw. - in der Diktion des saarländischen Landesrechts - als „anderweitige Verwendung“ der Mitarbeiterin dar; eine Änderung des Arbeitsvertrages in seiner Fassung vom 7.7.2020 mit Wirkung ab dem 1.11.2020 sei weder erfolgt noch erforderlich gewesen, weil die zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Übertragung der Leitungsfunktion keine Änderung der arbeitsvertraglichen Tätigkeitsvereinbarung bewirkt habe. Die Mitarbeiterin sei nach dem ursprünglichen Arbeitsvertrag „als Angestellte bei den Universitätskliniken“ eingestellt worden, so dass es mangels einer konkreten Tätigkeitsumschreibung weder anlässlich ihrer Verwendung als Bereichsleiterin der MKG-OP und der MKG-Ambulanz mit Wirkung ab dem 1.1.2014 noch im Zuge ihrer Bestellung zur Leitung des Pflegepools und der Servicekräfte der I... zum 1.11.2020 einer den Tätigkeitsbereich betreffenden Änderung des Arbeitsvertrages bedurft habe. Diese Argumentation entspricht dem aufgezeigten Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die saarländischen Mitbestimmungstatbestände „Kündigung und sonstige Änderung des Arbeitsvertrages“ ersichtlich in ihrem arbeitsvertraglichen Bedeutungsgehalt normiert seien. Ein Arbeitsvertrag legt die Leistungspflicht des Arbeitnehmers nur als Rahmen fest. Die Ausfüllung bestimmt sich entsprechend der Anforderungen am Arbeitsplatz, weswegen eine inhaltliche Konkretisierung durch Weisungen des Arbeitgebers erfolgen kann. Dessen Weisungs-/Direktionsrecht kann gemäß § 611a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Es ermöglicht dem Arbeitgeber, die Einzelheiten der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistungen festzulegen, soweit diese nicht anderweitig vertraglich geregelt sind. Das Weisungsrecht reicht umso weiter, je allgemeiner der Arbeitsvertrag vereinbart ist.19Landmann/Rohmer, Bd. 1 GewO, 90. Erg.lief. Dez. 2022, § 106 Rn. 7 f.; Pielow, GewO, Komm., 2. Aufl. 2016, § 106 Rn. 19, 25 und 73Landmann/Rohmer, Bd. 1 GewO, 90. Erg.lief. Dez. 2022, § 106 Rn. 7 f.; Pielow, GewO, Komm., 2. Aufl. 2016, § 106 Rn. 19, 25 und 73 Wer nach einer bestimmten Tarifgruppe eingestellt wird, kann mit den Tätigkeiten beschäftigt werden, die dieser Tarifgruppe entsprechen.20Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 15Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 15 Hingegen können Veränderungen - etwa des Aufgabenbereiches -, die vom ursprünglichen Inhalt des Arbeitsvertrages her nicht zulässig sind, nur im Wege einer Abänderung des Arbeitsvertrages oder einer Änderungskündigung durchgesetzt werden.21Pielow, a.a.O., Rn. 7Pielow, a.a.O., Rn. 7 Denn - so auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts22BAG, Urteil vom 16.10.2013 - 10 AZR 9/13 -, juris Rn. 24BAG, Urteil vom 16.10.2013 - 10 AZR 9/13 -, juris Rn. 24 - das in § 106 Satz 1 GewO normierte Direktionsrecht des Arbeitgebers dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhaltes, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhaltes. Wie weit das Direktionsrecht des Arbeitgebers im Einzelfall reicht, bestimmt sich demzufolge nach dem Arbeitsvertrag, aus dem es sich herleitet. Erst wenn der sich aus der arbeitsvertraglichen Grundlage ergebende Gestaltungsrahmen durch die Zuweisung einer neuen Tätigkeit überschritten wird, setzt deren Rechtmäßigkeit eine Abänderung des Arbeitsvertrages voraus. Vorliegend enthält der Arbeitsvertrag auch in der Gestalt des 1. Änderungsvertrages keine Eingrenzung des Tätigkeitsfeldes. Der Antragsteller hält dem entgegen, die Tätigkeitsbeschreibung „Angestellte“ im Arbeitsvertrag von 2003 sei am 7.7.2020 in „Bereichsleitung MKG-Chirurgie abgeändert worden; die streitgegenständliche Zuweisung der neuen Leitungsfunktion ab dem 1.11.2020 habe einen hiervon abweichenden Aufgabenbereich festgelegt, so dass mit der Zuweisung der Sache nach eine Änderung des Arbeitsvertrages in dessen Fassung vom 7.7.2020 einhergegangen sei. Diese Argumentation geht bereits im Ansatz fehl. Der 1. Änderungsvertrag hatte keine vom ursprünglichen Arbeitsvertrag abweichende Tätigkeitsvereinbarung zum Gegenstand. Einleitend ist die Rede von einer Abänderung des Arbeitsvertrages vom 16.9.2003 und gemäß § 1 des Änderungsvertrages betrifft die Änderung den § 1 des Ursprungsvertrages, der die Tätigkeitsbeschreibung „Angestellte“, die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses sowie die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe vorsah, wobei als Gegenstand der Änderung sodann angegeben ist: „Zu §1 Eingruppierung und Vergütung“. Hiernach sollten die übrigen Regelungen der Ursprungsfassung des § 1 keine Änderung erfahren. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass im neugefassten § 1 der Aufgabenbereich „Bereichsleitung der MKG-Chirurgie“ benannt ist. Denn diese Formulierung dient ersichtlich der Begründung der ab dem 1.1.2019 rückwirkend geänderten Eingruppierung. Dass ihr nicht die Bedeutung einer Vereinbarung eines neuen Tätigkeitsfeldes beigemessen werden kann, erschließt sich daraus, dass die Mitarbeiterin zur Zeit der Vertragsänderung (7.7.2020) bereits seit mehr als einem halben Jahr von der fraglichen Funktion der „Bereichsleitung der MKG-Chirurgie“, die sie seit 2014 und insbesondere im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Tarifregelung am 1.1.2019 ausgeübt hatte, entbunden war. Es kann den Vertragsparteien nicht unterstellt werden, dass sie eine Änderung des Aufgabenbereiches arbeitsvertraglich zu einem Zeitpunkt nachvollziehen wollten, zu dem der geänderte Aufgabenbereich bereits nicht mehr aktuell war. Der Änderungsvertrag erschöpft sich vielmehr in der Festlegung der an den neu gefassten Tarifvertrag-Land angepassten Entgeltgruppe KR 13 mit Wirkung ab dem 1.1.2019; im Übrigen, so § 2 des Änderungsvertrages, gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages von 2003, mithin unter anderem die dortige Tätigkeitsvereinbarung, unverändert weiter. Soweit der Beteiligte in seinem Schreiben vom 11.9.2020 die Formulierung, er beabsichtige eine „Änderung des Arbeitsverhältnisses“, verwendet hat, besagt dies weder, dass der Beteiligte eine Änderung des Arbeitsvertrages angestrebt hat, noch kann dieser Formulierung eine ein Mitbestimmungsrecht originär begründende Bedeutung beigemessen werden; es gelten die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur rechtsirrtümlichen Annahme eines Beteiligungstatbestandes. Die Zuweisung einer der Entgeltgruppe KR 13 zuzuordnenden Leitungsfunktion mit Wirkung ab dem 1.11.2020 entspricht nach alldem dem arbeitsvertraglich durch den 1. Änderungsvertrag vorgegebenen Rahmen und war demzufolge vom Direktionsrecht des Beteiligten getragen, zumal die Mitarbeiterin sich in dem zuvor durchgeführten Auswahlverfahren durchgesetzt hatte. Ist nach alldem eine Änderung des Arbeitsvertrages mit Wirkung ab dem 1.11.2020 weder erfolgt noch materiell-rechtlich erforderlich gewesen, so fehlt der Argumentation, dem Antragsteller habe unter dem Gesichtspunkt einer sonstigen Änderung des Arbeitsvertrags nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 lit. b Nr. 10 SPersVG ein Mitbestimmungsrecht zugestanden, jegliche Grundlage. 2.3. Soweit das Verwaltungsgericht sich im Rahmen ergänzender Überlegungen unter Ablehnung eines am Wortlaut des § 80 Abs. 1 lit. b Nr. 10 SPersVG orientierten Verständnisses im Wege einer systematischen Auslegung zu der Annahme veranlasst gesehen hat, nicht jede geringfügige Änderung eines Arbeitsvertrages löse ein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 lit. b Nr. 10 SPersVG aus und selbst eine Bezeichnung des neuen Tätigkeitsfeldes im Arbeitsvertrag wäre nur redaktioneller Natur gewesen und würde sich nicht als eine Vertragsänderung dargestellt haben, zumal das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass die Übertragung funktionsrelevanter Aufgaben keine Änderung des Arbeitsvertrages bewirke, ist festzustellen, dass diese in der Beschwerdebegründung angegriffene Norminterpretation nicht entscheidungserheblich ist und es daher nicht darauf ankommt, dass diese ergänzende Überlegung in dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts23Beschluss vom 20.5.2020 - 5 PB 28/19 -, juris Rn. 14Beschluss vom 20.5.2020 - 5 PB 28/19 -, juris Rn. 14 keine Stütze finden dürfte. Insoweit sei auf den entsprechenden Einwand des Antragstellers der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der dem Bundesverwaltungsgericht zugeschriebene Rechtssatz einer früheren Entscheidung24BVerwG, Beschluss vom 1.10.2015 - 6 P 15/13 -, juris Rn. 23 f.BVerwG, Beschluss vom 1.10.2015 - 6 P 15/13 -, juris Rn. 23 f. entnommen ist, die, so das Bundesverwaltungsgericht25Beschluss vom 20.5.2020, a.a.O., Rn. 14Beschluss vom 20.5.2020, a.a.O., Rn. 14, in einem anderen Sachzusammenhang ergangen ist.26damals war das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts unstreitig und es ging allein darum, ob der Personalrat der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II oder der bei dem Träger gebildete Personalrat zur Mitbestimmung berufen war; im dortigen Fall bedurfte es auf der Grundlage der einschlägigen Vorschrift des § 14 Abs. 4 (heute Abs. 5) TV-BA keiner Änderung des Arbeitsvertrages, da die Übertragung funktionsstufenwirksamer Aufgaben kraft des Direktionsrechts erfolgen konnte;damals war das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts unstreitig und es ging allein darum, ob der Personalrat der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II oder der bei dem Träger gebildete Personalrat zur Mitbestimmung berufen war; im dortigen Fall bedurfte es auf der Grundlage der einschlägigen Vorschrift des § 14 Abs. 4 (heute Abs. 5) TV-BA keiner Änderung des Arbeitsvertrages, da die Übertragung funktionsstufenwirksamer Aufgaben kraft des Direktionsrechts erfolgen konnte; Nach all dem unterliegt die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung der Zurückweisung. Für eine Kostenentscheidung besteht in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren keine Veranlassung. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 23, 33 RVG i.V.m. 52, 63 GKG und 61 Abs. 1 ArbGG und berücksichtigt Nr. 31 - Personalvertretungsrecht - der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt (§§ 113 Abs. 2 SPersVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).