Beschluss
5 A 264/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0810.5A264.20.00
21Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Anlässlich der Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei Personalentscheidungen gehört die Prüfung, ob eine Auswahlentscheidung auf einem unrichtigen Sachverhalt basieren könnte, zu den Aufgaben des Personalrats.(Rn.67)
2. Ihm sind die zu dieser Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Kenntnis zu geben. Die Informationspflicht des Dienststellenleiters besteht in dem - nach objektiven Kriterien zu ermittelnden - Umfang, in welchem die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt.(Rn.87)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juli 2020 - 9 K 714/19 - wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anlässlich der Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei Personalentscheidungen gehört die Prüfung, ob eine Auswahlentscheidung auf einem unrichtigen Sachverhalt basieren könnte, zu den Aufgaben des Personalrats.(Rn.67) 2. Ihm sind die zu dieser Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Kenntnis zu geben. Die Informationspflicht des Dienststellenleiters besteht in dem - nach objektiven Kriterien zu ermittelnden - Umfang, in welchem die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt.(Rn.87) Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juli 2020 - 9 K 714/19 - wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der antragstellende Personalrat und der am Verfahren beteiligte Dienststellenleiter streiten darüber, ob letzterer hinsichtlich der beabsichtigten Übertragung des nach der Stellenausschreibung vom 16.8.2018 zum 1.2.2019 zu besetzenden Dienstpostens des Leiters der Straßenverkehrszulassungsstelle auf den externen Bewerber E. zu Recht angenommen hat, dass die Zustimmung des Personalrats hierzu mit Ablauf des 25.3.2019 als erteilt galt. Aufgrund am 28.9.2018 durchgeführter Vorstellungsgespräche beschloss der Kreistag auf Vorschlag der Verwaltung, den Bewerber E., der nach Maßgabe der Einstellungsrichtlinien der Landkreisverwaltung eine Gesamtnote von 1,67 erzielt hatte, im Wege der Versetzung zu übernehmen; als Ersatzperson war die interne Bewerberin F. (Gesamtnote 1,93) vorgesehen. Der Antragsteller stimmte dem zu. Hieraufhin beantragte die Bewerberin F., eine Tarifbeschäftigte, beim Arbeitsgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Dieses Verfahren - 2 GA 29/18 - endete mit der vergleichsweisen Regelung, unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 3 LGG eine neuerliche Vorstellungsrunde vor einer zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzten Auswahlkommission durchzuführen. In der Auswahlkommission für die Vorstellungsgespräche vom 5.2.2019 waren die vier Fraktionen des Kreistages mit zwei weiblichen und zwei männlichen Mitgliedern stimmberechtigt vertreten; weiter stimmberechtigt war der Beteiligte des streitgegenständlichen Verfahrens als Leiter der Dienststelle. Von der Landkreisverwaltung waren zudem anwesend der Leiter des Dezernats I sowie der Leiter des Dezernats III, die Frauenbeauftragte und der stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers. Die Antworten der einzelnen Bewerber wurden vom Leiter des Dezernats I stichwortartig protokolliert. Im Anschluss an die Vorstellungsgespräche wurde für jeden teilnehmenden Bewerber eine Gesamtnote ermittelt aus der Prüfungsnote der Ausbildung und den Noten, die die stimmberechtigten Mitglieder der Auswahlkommission für die Beantwortung der anhand eines einheitlich verwendeten Fragenkataloges gestellten Fragen vergeben hatten. Unter dem 8.2.2019 fertigte der Leiter des Dezernats I zu dem Ergebnis der Vorstellungsgespräche einen Vermerk zu dem fachlichen und persönlichen Eindruck, den die einzelnen Bewerber vermittelt haben, mit dem Fazit, der Bewerber E. habe am meisten überzeugt. Mit Personalvorlage vom 11.2.2019 schlug die Verwaltung erneut die Einstellung des Bewerbers E. (Gesamtnote wiederum 1,67) und - abweichend vom ersten Durchgang - als Ersatzperson die externe Bewerberin G. (Gesamtnote 1,93; im ersten Durchgang 2,20) vor; die interne Bewerberin F. hatte mit der Gesamtnote 2,60 Rangfolgeplatz 3 erreicht. Die vorbezeichnete Personalvorlage für die Sitzung des Kreistagsausschusses für Personalangelegenheiten und die Sitzung des Kreistages einschließlich sechs Anlagen hierzu (Stellenausschreibung, Auflistung aller Bewerber mit Werdegang, Auflistung aller Bewerber mit Auswertung hinsichtlich der Erfüllung des Anforderungsprofils der Ausschreibung, Fragebögen zu den Vorstellungsgesprächen mit beispielhaft vorgegebenen Antworten, tabellarische Niederschrift über das Ergebnis der Vorstellungsgespräche vom 5.2.2019 und Personalbögen der internen Bewerber bzw. Lebenslauf der externen Bewerber) wurde dem Antragsteller am 13.2.2019 übermittelt. Der Kreistag beschloss in seiner Sitzung vom 21.2.2019, den Dienstposten dem Bewerber E. zu übertragen und die Bewerberin G. als Ersatzperson vorzusehen. Mit Schreiben vom 22.2.2019 wurde der Antragsteller um Zustimmung zu dieser Personalmaßnahme gebeten, woraufhin dieser dem Beteiligten unter dem 5.3.2019 mitteilte, es bestehe ergänzender Informationsbedarf in der Sache. Er bitte um Übersendung der Niederschrift zum Vorstellungsgespräch vom 5.2.2019. Am 11.3.2019 wurde dem Antragsteller die tabellarische Übersicht über die vergebenen Noten mit dem Bemerken übermittelt, diese müsste dem Antragsteller bereits vorliegen, da sie der Verwaltungsvorlage als Anlage 5 beigefügt gewesen sei. Mit Schreiben vom 15.3.2019 führte der Antragsteller aus, er gehe - zumal ein Konkurrentenschutzverfahren anhängig sei - davon aus, dass wie in der Vergangenheit bei der Einstellung von Amtsleitern eine Dokumentation der Ergebnisse aus den Vorstellungsgesprächen gefertigt worden sei. Er bitte um Übersendung des entsprechenden Vermerks; zur Verdeutlichung und beispielhaft füge er den Vermerk zur Einstellung eines Leiters des Bauaufsichtsamtes aus 2013 bei. Sollte eine solche Dokumentation nicht gefertigt worden sein, bitte er um Übersendung der von der Verwaltung und den Kreistagsmitgliedern ausgefüllten Bewertungsbögen. Für den Personalrat müsse ersichtlich sein, wie die einzelnen Bewerber auf die gestellten Fragen geantwortet hätten. Mit Fax vom 20.3.2019 erwiderte der Beteiligte, dem Antragsteller lägen spätestens mit Zugang des Schreibens vom 11.3.2019 alle erforderlichen Informationen zur Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens vor. Die Informationen, die nun nachgefordert würden, könne das Personalratsmitglied H., das als Vertreter des Personalrates an den Vorstellungsgesprächen teilgenommen habe, ebenso wie dies seitens der Vertreter der Kreistagsfraktionen in deren Fraktionssitzungen geschehe, aus eigener Wahrnehmung wiedergeben. Befremdlich sei der Hinweis auf ein anhängiges Konkurrentenverfahren. Ein solches sei der Verwaltung nicht bekannt. Der Antragsteller antwortete unter dem 22.3.2019, bei dem Beteiligten eingegangen am 25.3.2019, das Personalratsmitglied H. habe den Personalrat in einem gewissen Rahmen informiert, aber nicht alle Fragen, die gestellt worden seien, beantworten können, weswegen die angeforderten Unterlagen benötigt würden. Im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit werde um Zusendung der erforderlichen Unterlagen und um Mitteilung, ob ein Einstellungsvermerk gefertigt worden sei, gebeten. Am 26.3.2019 bekräftigte der Beteiligte, mit Zugang des Schreibens vom 11.3.2019 hätten dem Antragsteller alle erforderlichen Informationen zur Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens vorgelegen. Die gesetzliche Rückäußerungsfrist des § 73 Abs. 2 Satz 3 SPersVG sei am gestrigen Tag abgelaufen, ohne dass eine schriftlich begründete Zustimmungsverweigerung innerhalb der Frist eingegangen sei. Damit gelte die Zustimmung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 5 SPersVG als erteilt. Die Verwaltung werde das Verfahren nunmehr mit der Benachrichtigung der unterlegenen Bewerberinnen und Bewerber fortsetzen. Mit Schreiben vom 1.4.2019 widersprach der Antragsteller dieser Rechtsauffassung, kündigte mit Blick auf das inzwischen fortgesetzte Verfahren die Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens an und bat darum, die Entscheidung zu überdenken, zumal der ausgewählte Bewerber seinen Dienst erst zum 1.7.2019 antreten solle. Am 5.4.2019 beantragte die Bewerberin F. bei dem Arbeitsgericht Saarland erneut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - 6 GA 12/19 -. Unter dem 15.4.2019 vertiefte der Antragsteller seinen Rechtsstandpunkt. Es sei nicht Aufgabe des beim Auswahlverfahren anwesenden Personalratsmitglieds das umfassende Informationsrecht des Personalrats zu befriedigen. Es gehe um Informationen, die objektiv aus dem Verfahren zu fertigen seien, wie durch Niederschrift und Einstellungsvermerk zur Stellenbesetzung. Zwischenzeitlich sei bekannt geworden, dass am 8.2.2019 ein Einstellungsvermerk über das Auswahlverfahren gefertigt worden sei. Dessen Vorlage sei dem Personalrat trotz Anforderung verweigert worden. Auch entziehe sich der Kenntnis des Personalrats, ob und wie weit die im Detail einzig von der Bewerberin F. richtig beantwortete Frage 7, die vom Dezernenten als falsch gewertet worden sei, Einfluss auf deren Bewertung gehabt habe. Anzunehmen, dass diese Wertung des zuständigen Dezernenten keinen Einfluss auf die Notengebung gehabt habe, erscheine lebensfremd. Darüber hinaus stelle sich für das Auswahlverfahren erneut die Frage der paritätischen Besetzung, da für die Verwaltung drei Männer zugegen gewesen seien. Die vorher erwähnte Äußerung des Dezernenten belege dessen aktive Funktion im Rahmen der Gesprächsleitung. Vorsorglich werde gemäß § 80 Abs. 2 Buchst. a und b SPersVG die Zustimmung des Personalrats verweigert. Mit Urteil vom 17.4.2019 hat das Arbeitsgericht den vorbezeichneten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es sei mit Blick auf die geltend gemachte Eilbedürftigkeit widersprüchlich, dass die Klägerin, die Bewerberin F., in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass beantragt habe. Auf deren Berufung hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 30.4.2019 die Besetzung der Stelle bis zum Ergehen eines Berufungsurteils untersagt. Am 9.5.2019 hat der Antragsteller das streitgegenständliche Beschlussverfahren eingeleitet. Unter Wiedergabe des Verfahrensgangs begehrt er die Feststellung, dass die Billigungsfiktion des § 73 Abs. 2 Satz 5 SPersVG nicht eingetreten sei. Die Äußerungsfrist laufe erst an, wenn der Personalrat vollständig unterrichtet sei, woran es vorliegend gefehlt habe. § 69 Abs. 3 SPersVG statuiere kein Begründungserfordernis. Der Personalrat müsse beurteilen können, ob ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG in Betracht komme; er habe daher die Niederschriften der Kommissionsmitglieder, die deren Eindrücke widerspiegelten, und den am 8.2.2019 gefertigten Einstellungsvermerk der Verwaltung zu Recht angefordert. Zudem löse die Reaktion des zuständigen Dezernenten auf eine Antwort der Bewerberin F. ergänzenden Informationsbedarf aus. Nach der Notenvergabe sei geklärt worden, dass deren Antwort nicht falsch gewesen sei. Möglicherweise sei der von ihr gewonnene Gesamteindruck durch die vorherige Äußerung des zuständigen Dezernenten geschmälert worden. Ein Kommissionsmitglied habe sich anlässlich der Notenvergabe ausdrücklich in diese Richtung geäußert. Schließlich treffe nicht zu, dass das Informationsbedürfnis des Personalrats mit dem des Kreistages identisch sei. Dem Personalrat sei gegenüber dem Beteiligten eine Überwachungsaufgabe zugewiesen. Bei einer Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG läge ein Grund zur Verweigerung seiner Zustimmung vor, so dass sich sein Informationsrecht auf den Auswahlvermerk und die Prüfung erstrecke, ob die Benotung mit dem schriftlich niedergelegten Eindruck der Kommissionsmitglieder übereinstimme. Schließlich sei nicht entscheidungserheblich, ob der Antragsteller seine Zustimmung berechtigterweise hätte verweigern dürfen, sondern, ob er die erbetenen Unterlagen anfordern durfte. Auch das Landesarbeitsgericht habe vor seiner Entscheidung den Einstellungsvermerk angefordert. Bei den Kommunalwahlen am 26.5.2019 wurde der Bewerber E. zum Bürgermeister einer Gemeinde gewählt. Er hat hieraufhin mitgeteilt, für die Besetzung der Stelle nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Die Stelle wurde in der Folge mit der Bewerberin G. besetzt. Der Antragsteller hat beantragt, es wird festgestellt, dass die vormals beabsichtigte Einstellung des Bewerbers E. als Leiter der Straßenverkehrszulassungsstelle nicht gemäß § 73 Abs. 2 Satz 5 SPersVG als gebilligt galt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat bekräftigt, es habe einer Übermittlung des Vermerks der Dienststelle vom 8.2.2019 über den Ablauf der Vorstellungsgespräche zur vollständigen Information des Personalrats nicht bedurft. Dieser Vermerk habe auch den Kreistagsmitgliedern nicht vorgelegen. Die in den Vorstellungsgesprächen anwesenden Kreistagsmitglieder seien offensichtlich in der Lage gewesen, ihre Eindrücke aus den Vorstellungsgesprächen in den Fraktionsberatungen weiterzugeben. Nichts anderes habe die Dienststelle von dem Vertreter des Personalrates erwartet, der während der Vorstellungsgespräche und der anschließenden Notenvergabe anwesend gewesen sei. Die stichwortartige Protokollierung der Antworten und der Vermerk vom 8.2.2019 dienten der Information unterlegener Mitbewerber für den Fall, dass diese eine Konkurrentenklage erwägen, sowie einer etwaigen gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung auf Beurteilungsfehler. Für die Teilnehmer der Auswahlkommission, den Vertreter des Personalrats und die Frauenbeauftragte böten sie keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Die dem Personalrat übermittelten Informationen seien umfangreich gewesen, weswegen die bloße Behauptung eines ergänzenden Informationsbedarfs für die Hemmung der Frist nicht habe ausreichen können. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass es dem Personalrat um die Bewertung einer Antwort der das einstweilige Verfügungsverfahren betreibenden Bewerberin gegangen sei. Der Personalrat habe die Dienststelle nicht informiert, welche Informationen er der Verfügungsklägerin hat zukommen lassen. Der Hinweis auf ein Konkurrentenstreitverfahren, das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anhängig gewesen sei, werfe ein bezeichnendes Licht auf den Vorgang. Der behauptete ergänzende Informationsbedarf sei vor Fristablauf nicht hinreichend konkretisiert worden. Im Übrigen werde bestritten, dass der Dezernent die Antwort der Bewerberin F. als falsch eingestuft habe. Dieser habe im Hinblick auf einen Teilaspekt ihrer Antwort lediglich geäußert, da „wisse sie mehr als er“. Zu dem Kernproblem der Frage habe sie lediglich eine knappe Antwort gegeben. Schließlich seien die Kommissionsmitglieder vor Beginn der Vorstellungsgespräche darauf hingewiesen worden, dass der Führungsqualität aus Sicht der Verwaltung das größere Gewicht zukomme, so dass nicht davon auszugehen sei, dass in Zweifel gezogenes Detailwissen zu einer negativen Notenfindung geführt habe. Darüber hinaus seien die wesentlichen Auswahlerwägungen in der Personalvorlage vom 11.2.2019 dahin zusammengefasst worden, dass der Bewerber E. sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht den besten Eindruck hinterlassen habe. Von der zweitplatzierten Bewerberin G. könne erwartet werden, dass sie in relativ überschaubarer Zeit in die Aufgabe hineinwachsen könne, während die beiden verbleibenden Bewerberinnen diesen Eindruck nicht hätten vermitteln können. Auch diese Einschätzung mache deutlich, dass Detailwissen zu einer bestimmten Frage nicht relevant gewesen sei. Inzwischen habe das Landesarbeitsgericht entschieden und sei dabei zu der Einschätzung gelangt, dass die Zustimmungsfiktion eingetreten gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Bewerberin F. durch Urteil vom 7.8.2019 - 1 SaGa 5/19 - zurückgewiesen. In den Gründen heißt es unter anderem, der Beteiligte sei nicht gehalten gewesen, dem Personalrat die Niederschrift vom 8.2.2019 zur Verfügung zu stellen. Die dortige schriftliche Einschätzung der landrätlichen Verwaltung sei zur vollständigen Information des Personalrats nicht erforderlich gewesen. Das Mitglied H. sei während des gesamten Verlaufs der Vorstellungsrunde und der im Anschluss erfolgten Notengebung anwesend gewesen. Bei ihm habe der Personalrat erfragen können, ob der unterbreitete Besetzungsvorschlag den Verlauf des Vorstellungsgesprächs zutreffend wiedergebe. Die Beteiligung des Personalrats habe gerade dem Zweck gedient, das Verfahren der Stellenbesetzung auch für die Personalvertretung in hohem Maße transparent zu gestalten. Es erschiene daher widersprüchlich, wenn sich der Personalrat den Erkenntnissen seiner Mitglieder über den Verlauf der Vorstellungsgespräche verschließen dürfte. Schließlich habe die Niederschrift vom 8.2.2019 auch den Mitgliedern des Kreistags nicht zur Verfügung gestanden, weshalb ein Informationsdefizit zwischen dem die Einstellung beschließenden Wahlorgan und der Personalvertretung nicht bestanden habe. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.7.2020 ergangenem Beschluss hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Einstellung des Bewerbers E. nicht kraft der gesetzlichen Zustimmungsfiktion als gebilligt galt. Der Eintritt der Zustimmungsfiktion setze voraus, dass der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Nach dem Sinn und Zweck des in § 73 Abs. 2 SPersVG geregelten Verfahrens sollten dem Personalrat die Kenntnisse vermittelt werden, die er zu einer sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand der Mitbestimmung benötige. Die Unterrichtung müsse so umfassend erfolgen, dass der Personalrat alle Gesichtspunkte kenne, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein könnten. Für seine Prüfung müsse dem Personalrat die Erklärungsfrist von zwei Wochen in vollem Umfang zur Verfügung stehen, weswegen der Dienststellenleiter ihm mit seinem Antrag auf Zustimmung zu der Maßnahme alle für die Meinungs- und Willensbildung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen müsse. Eine Vorlage des Dienststellenleiters, die den Anforderungen des insoweit anzuwendenden § 69 Abs. 3 SPersVG nicht genüge, sei unvollständig und könne ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren nicht einleiten. Durch das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen gemäß § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 und Buchst. b Nr. 1 SPersVG sollten in erster Linie die kollektiven Interessen der in der Dienststelle bereits Beschäftigten gewahrt werden. Der Personalrat sei in die Lage zu versetzen, die Personalentscheidung einschließlich der Auswahlentscheidung nachzuvollziehen. Beruhe die Maßnahme auf einem Vorschlag der Verwaltung und einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern, habe der Dienststellenleiter dem Personalrat die für ihn maßgeblichen Umstände darzulegen. Zwar könne der Personalrat mit seinen Einwendungen nicht in den Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Dienststellenleiters eindringen, er könne seine Zustimmung aber verweigern, wenn die Dienststelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen könne, verkannt habe oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Der Dienststellenleiter habe dem Personalrat deshalb die Angaben zu machen, die nach Lage der Sache für eine Beurteilung der Maßnahme anhand der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 80 Abs. 2 SPersVG von Bedeutung sein könnten. Allerdings richte sich der Umfang der Unterrichtung nicht an den jeweiligen - dem Dienststellenleiter bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens regelmäßig nicht bekannten - Vorstellungen des Personalrats aus und der Personalrat könne seine Zustimmungsverweigerung nicht auf eine abweichende Beurteilung der Eignung und Befähigung der Bewerber stützen. Er habe lediglich darüber zu wachen, ob der Dienststellenleiter bei der Eignungsbeurteilung die rechtlichen Schranken des ihm eingeräumten Auswahlermessens eingehalten hat. Ob der Personalrat in hinreichender Weise unterrichtet worden sei, beurteile sich deshalb anhand objektiver Maßstäbe. Bei Auswahlentscheidungen, die maßgeblich durch die Bewertung von Vorstellungsgesprächen bestimmt werden, habe der Personalrat insoweit ein Teilnahmerecht, das vorliegend der stellvertretende Personalratsvorsitzende H. wahrgenommen habe. Wenngleich hierdurch in vielen Fällen die notwendige Transparenz ausreichend hergestellt sei, könnten in besonders gelagerten Fällen weitere Informationen notwendig werden, wenn es um die Nachvollziehbarkeit einer Vorauswahl bzw. darum gehe, nach welchen Kriterien eine Auswahlentscheidung letztlich getroffen worden sei. Entsprechendes habe zu gelten, wenn ein vorgegebener Fragenkatalog abgearbeitet worden sei, es für die Reihung der Bewerber entscheidend auf die fachliche Bewertung ihrer Antworten ankomme und der Personalrat durch das teilnehmende Personalratsmitglied insoweit nicht hinreichend informiert werden könne. Vor diesem Hintergrund habe der Antragsteller die Vorlage des Verwaltungsvermerks vom 8.2.2019 zu Recht erbeten, weil dieser die Erwägungen, die die Dienststelle bzw. die stimmberechtigten Kommissionsmitglieder zur Vergabe der jeweiligen Note bewogen hatten, in objektivierter, Missverständnisse und Fehlinterpretationen ausschließender Weise enthalten habe. Die gegenteilige Einschätzung des Landesarbeitsgerichts, an die die Fachkammer nicht gebunden sei, überzeuge nicht. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor der Fachkammer habe sich der Antragsteller den Erkenntnissen seines Mitglieds H. über den Verlauf der Vorstellungsgespräche gerade nicht verschlossen, vielmehr habe dieses sich, wie näher dargelegt wird, nicht in der Lage gesehen, den Antragsteller umfassend über das Zustandekommen der Noten zu informieren. Dies erkläre die an einem früheren Vorgang aus dem Jahr 2013 orientierte Bitte um Übermittlung eines entsprechenden Einstellungsvermerks, um die fachlichen Gründe für die Notumgebung nachvollziehen und eine Benachteiligung einer internen Bewerberin sicher ausschließen zu können. Allein anhand der knappen Ausführungen in der Personalvorlage habe der Antragsteller insbesondere nicht nachvollziehen können, weshalb die Bewerberin F. anders als nach der ersten Vorstellungsrunde nicht mehr als Ersatzperson in Frage gekommen sei und was den Ausschlag zu dem jetzt deutlichen Abstand zu dem ausgewählten Bewerber E. gegeben hatte. Insoweit sei der Antragsteller auf die Kenntnis der fachlichen Bewertung der gestellten Fragen angewiesen gewesen, die in Form des Verwaltungsvermerks vom 8.2.2019 vorgelegen hätten. Eine Übermittlung der handschriftlichen Notizen der Kreistagsmitglieder sei demgegenüber entbehrlich gewesen, da sie keinen weiteren Erkenntnisgewinn erbracht hätten. Der Vorsitzende des Antragstellers habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, im Falle der Zuleitung des Vermerks vom 8.2.2019 würde einer Zustimmung zu der Personalmaßnahme aller Voraussicht nach nichts im Wege gestanden haben. Gegen diesen ihm am 23.7.2020 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 17.8.2020 Beschwerde eingelegt und diese am 21.9.2020 begründet. Zu betonen sei, dass es nicht um die Nachvollziehbarkeit einer Vorauswahl, eine solche habe nur im Vorfeld der Einladung zum Vorstellungsgespräch stattgefunden, sondern um die Bewertung der Vorstellungsgespräche gegangen sei. Bei diesen und der anschließenden Notenvergabe sei der stellvertretende Personalratsvorsitzende anwesend gewesen, so dass er die Einzelheiten habe mitverfolgen können. Ein Mehr an Transparenz könne kaum hergestellt werden. Die Kreistagsmitglieder hätten bei der Beratung und Notengebung offensichtlich nicht auf die Bemerkung des Dezernenten abgestellt. Der Beteiligte habe vor Beginn der Vorstellungsgespräche darauf hingewiesen, dass bei der zutreffenden Auswahlentscheidung den Führungsqualitäten der künftigen Amtsleitung das größere Gewicht beizumessen sei. Maßgeblich für die Benotung sei der Gesamteindruck, nicht die fachliche Bewertung der Fragen. Die Annahme eines besonders gelagerten Falles gehe fehl. Zudem gebe der Vermerk vom 8.2.2019 ausschließlich die Eindrücke der Verwaltung wieder, nicht die der stimmberechtigten Kreistagsmitglieder. Der Inhalt des Vermerks sei für den beschließenden Kreistag nicht entscheidungsrelevant gewesen. Die stimmberechtigten Kommissionsmitglieder hätten ihre Eindrücke aus den Vorstellungsgesprächen in einer Note ausgedrückt. Alle Einzelnoten seien dokumentiert und aus diesen sei eine Durchschnittsnote gebildet worden, die mit der Note der Ausbildung in eine Gesamtnote eingeflossen sei. Dieses Ranking sei weitestgehend maßgebend für den Verwaltungsvorschlag an den Kreistag gewesen. Dieses Verfahren sei ständige Verwaltungspraxis und dem Personalrat bekannt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestätigten, dass die Einschätzung des anwesenden Personalratsmitglieds, eine Frage sei falsch beantwortet worden, objektiv gesehen eine Fehleinschätzung gewesen sei. Dies sei bereits anhand des Frage-/Antwortbogens zu erkennen gewesen. Dass das Personalratsmitglied nicht in der Lage gewesen sei, die Zielrichtung der Frage richtig zu erfassen, könne keine zusätzlichen Informationspflichten der Dienststelle auslösen. Die Dienststelle habe objektiv davon ausgehen dürfen, dass dem Personalrat alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestanden haben. Ein behaupteter zusätzlicher Informationsbedarf hätte, zumal ein Personalratsmitglied durchgängig anwesend gewesen sei, genauer konkretisiert werden müssen. Der Personalrat könne nicht mehr Unterlagen verlangen, als dem Entscheidungsorgan zur Verfügung gestanden hätten. Für dieses sei allein das Notenranking, nicht der interne Verwaltungsvermerk vom 8.2.2019, maßgeblich gewesen. Aus der Personalvorlage vom 11.2.2019 erschließe sich, dass die angebliche Bemerkung des Dezernenten für die Benotung ersichtlich keine Rolle gespielt habe. Alles in allem überspanne das Verwaltungsgericht die Anforderungen an das Beteiligungsrecht. Die persönliche Teilnahme eines Personalratsmitglieds im gesamten Verfahren biete ein Höchstmaß an Transparenz. Dass das anwesende Personalratsmitglied angeblich nicht alle Fragen der übrigen Personalratsmitglieder habe beantworten können, sei eine pauschale Behauptung und ohne Relevanz. Wären die Hintergründe schon im ersten Schreiben des Personalrats dargelegt worden, hätte ein Missverständnis schnell aufgeklärt werden können. Indes seien während des Mitbestimmungsverfahrens keine konkreten offengebliebenen Fragen formuliert worden. Dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit stehe entgegen, solche Fragen erstmals in einem gerichtlichen Verfahren aufzuwerfen. Möglicherweise sei eine Konkretisierung aus prozesstaktischen Gründen unterblieben. Dem Personalrat sei wohl schon bekannt gewesen, dass es ein weiteres Konkurrentenstreitverfahren geben werde. Auch in diesem sei auf die Wertung der Frage 7 abgestellt worden, was nahe lege, dass die Verfügungsklägerin hinter dem Rücken der Verwaltung informiert worden sei. Schließlich sei nicht dargetan, inwiefern ein Vermerk vom 8.2.2019 auf die Notengebung vom 5.2.2019 Einfluss gehabt haben könne bzw. die Prüfung, ob eine fehlerhafte Wertung des Dezernenten Einfluss auf die Notenfindung gehabt haben könnte, hätte ermöglichen sollen. Der Senat habe in einem früheren Verfahren - 5 P 2/04 - entschieden, dass die Unterrichtung der Personalvertretung umfassend sei, wenn ihr das Entscheidungsmaterial grundsätzlich in derselben Vollständigkeit zugänglich gemacht werde, in der es dem Dienststellenleiter bei seiner Meinungsbildung zur Verfügung gestanden habe. Hier habe nicht der Dienststellenleiter entschieden, sondern auf der Grundlage der Personalauswahl vom 11.2.2019 der Kreistag. Diesem habe der interne Vermerk vom 8.2.2019 nicht vorgelegen, so dass nach vorbezeichneter Rechtsprechung nicht von einer nur unvollständigen Information des Personalrats ausgegangen werden könne. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, anhand der knapp gehaltenen Formulierung in der Personalvorlage, die internen Bewerberinnen hätten im Vorstellungsgespräch nicht den Eindruck vermitteln können, dass sie den Anforderungen der ausgeschriebenen Stellen gewachsen sein würden, habe der Personalrat nicht nachvollziehen können, weshalb gerade die Bewerberin F. anders als nach dem ersten Vorstellungsgespräch nicht mehr als Ersatzperson in Frage gekommen sei und was den Ausschlag zu dem jetzt deutlichen Abstand zu dem ausgewählten Bewerber E. gegeben habe, thematisiere es einen Aspekt, der nicht einmal vom Antragsteller selbst in Erwägung gezogen werde. Im Übrigen habe der Personalrat über das Mitglied H. die Gründe für das deutlich schlechtere Abschneiden im zweiten Durchgang nachvollziehen können. Herr H. sei durchgängig anwesend gewesen und hätte problemlos erkennen können, dass sachfremde Erwägungen im Hinblick auf die Frage 7 nicht eingeflossen seien. Sachfremd sei der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Einlassung des Personalratsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, bei Kenntnis des Vermerks vom 8.2.2019 würde einer Zustimmung zu der Personalmaßnahme aller Voraussicht nach nichts im Wege gestanden haben. Diese Einlassung erscheine extrem spekulativ und prozesstaktisch geprägt. Nach alldem habe das Landesarbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass die Nichtzurverfügungstellung der Niederschrift vom 8.2.2019 nicht dazu geführt habe, dass die Zustimmungsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt worden wäre. In seinem zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 14.7.2021 thematisiert der Beteiligte unter Bekräftigung seines Vorbringens im Übrigen ergänzend die Frage der Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrags. Er verweist diesbezüglich auf die Formulierung des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 21.10.2020, das Verwaltungsgericht habe „in der vorliegenden Konstellation zu Recht einen besonders gelagerten Einzelfall“ angenommen. Der Beteiligte beantragt, den Antrag unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.7.2020 zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Vortrag des Beteiligten, für die Benotung der Vorstellungsgespräche sei es nicht entscheidend auf die fachliche Bewertung der Fragen, sondern auf den Gesamteindruck der Bewerber, insbesondere deren Führungskompetenz, angekommen, sei für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats irrelevant, und lasse unberücksichtigt, dass ausweislich des Fragenkatalogs überwiegend Fachfragen gestellt worden seien. Für das Verlangen des Personalrats, weitere Informationen zu dem konkreten Auswahlvorgang zur Verfügung gestellt zu bekommen, genüge bereits die Möglichkeit einer Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese. Hier sei der Verdacht aufgekommen, das Gremium könne von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sein, indem es die Antwort der Bewerberin F. auf die Frage 7 fälschlicherweise als inkorrekt bewertet habe; es sei daher für den Antragsteller wichtig gewesen, die Inhalte des Vermerks vom 8.2.2019 zu kennen, wobei es keinen wesentlichen Unterschied machen könne, ob dieser nur die Eindrücke der Verwaltung oder auch die der stimmberechtigten Kreistagsmitglieder widerspiegelte. Das Personalratsmitglied H. habe den Eindruck gewonnen und dem Antragsteller vermittelt, aufgrund der Äußerung des Dezernenten „da wissen Sie mehr als ich“ könne die Antwort der Bewerberin F. der Sache nach in der Kommission als „falsch“ angesehen worden sein und zur Abwertung dieser Bewerberin geführt haben. An dem hieraus resultierenden Informationsbedürfnis ändere nichts, dass dieser Verdacht in den Ausführungen im Vermerk vom 8.2.2019, in dem es heiße „Bei Frage 7 fehlt das Eingehen auf die notwendige Transparenz des Verfahrens“ keine Bestätigung gefunden habe. Der Vorhalt des Beteiligten, es habe an einer - weiteren - Konkretisierung des Informationsbedarfs durch den Antragsteller gefehlt, verfange nicht. Mit Schreiben vom 15.3.2019 sei ausdrücklich und entsprechend der Handhabung im Jahr 2013 die Übermittlung des Vermerks zur Einstellung erbeten worden. Ob der Vermerk dem Kreistag vorgelegen habe, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass der Personalrat ihn zur Ausübung seiner Kontrollfunktion benötigt habe. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den jeweiligen Fragen und Antworten sei - wie dies üblich sei - im Vermerk vom 8.2.2019 erfolgt. Die Personalvorlage habe demgegenüber für die aufgeworfene Fragestellung keinen Erkenntniswert gehabt. Bei Übermittlung des Vermerks hätte der Personalrat diesem entnehmen können, dass die Antwort der Bewerberin F. auf die Frage 7 von den Kommissionsmitgliedern nicht als „falsch“ gewertet wurde, und sein Mitbestimmungsrecht (wohl) zustimmend ausgeübt. Diese Möglichkeit sei ihm genommen worden. Zutreffend und unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes unbedenklich habe das Verwaltungsgericht dargelegt, dass bei der Frage, welche Informationen der Antragsteller benötige, um sein Mitbestimmungsrecht sachgerecht auszuüben, nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass es sich bei dem Vorstellungsgespräch am 5.2.2019 um den zweiten - seitens der Bewerberin F. gerichtlich erwirkten -Durchgang gehandelt und dies nach den objektiven Gegebenheiten auch die Frage des Zustandekommens der neuen Note im Vergleich zu der am 28.9.2018 erzielten Note aufgeworfen habe. Der Vorwurf des Beteiligten, der Antragsteller habe die unterlegene Bewerberin F. im Konkurrentenstreitverfahren massiv unterstützt, so dass von einer befriedigenden Wirkung des angeforderten Vermerks nicht ausgegangen werden könne, gehe fehl. Das Gegenteil sei der Fall. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargelegt, würde der Erteilung der Zustimmung bei Kenntnis des Inhalts des Vermerks aller Voraussicht nach, vorbehaltlich etwaiger (weiterer) Hinweise auf die Verletzung von Bewerbungsverfahrensansprüchen, nichts im Wege gestanden haben. Zweifel an der Zulässigkeit des Feststellungsantrags bestünden nicht. Es liege Wiederholungsgefahr vor, da zu befürchten sei, dass der Beteiligte den Einstellungsvermerk bei Auftreten von Unklarheiten hinsichtlich der Ergebnisse der Vorstellungsgespräche auch künftig nicht werde aushändigen wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des beigezogenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens 1 Sa Ga 5/19 (6 GA 12/19) sowie der Verwaltungsunterlagen des Beteiligten (1 Ordner) Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Antragstellers zu Recht stattgegeben. Der auf Feststellung, dass die vormals beabsichtigte Einstellung des Bewerbers E. als Leiter der Straßenverkehrszulassungsstelle nicht gemäß § 73 Abs. 2 Satz 5 SPersVG als gebilligt galt, zielende Antrag ist zulässig und begründet. Die Zulässigkeit des Antrags unterliegt keinen Zweifeln. Die diesbezüglichen Erwägungen des Beteiligten in seinem Schriftsatz vom 14.7.2021, es könne mit Blick auf die Formulierung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 21.10.2020, es handele sich um einen besonders gelagerten Einzelfall, an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse mangeln, stehen der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sich prozessuale Bedenken aus § 87 Abs. 3 Satz 3 ArbGG herleiten könnten, bezieht sich die besagte Formulierung auf den nachfolgenden Vortrag, während der Notenvergabe seien Zweifel aufgekommen, ob ein unrichtiger Sachverhalt in die Notenvergabe eingeflossen sein könnte. Gerade dies, nämlich die Frage einer etwaigen Unrichtigkeit des der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, ist - wie noch auszuführen sein wird - von dem Umfang des Prüfungsrechts der Personalvertretung umfasst. Dass diese Prüfung notwendig einzelfallbezogen vorzunehmen ist, besagt nicht, dass die Streitfrage, ob der Antragsteller auch ohne Vorlage eines über die wesentlichen Auswahlerwägungen gefertigten Vermerks vollständig unterrichtet ist oder nicht, sich künftig nicht mehr stellen kann. Im Übrigen sind die nunmehr geäußerten Zweifel des Beteiligten an der Zulässigkeit des Antrags schwerlich mit seiner Einschätzung in erster Instanz zu vereinbaren. Dort hat der Beteiligte auf Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 2.7.2020, ob Bereitschaft zu einer näher umschriebenen vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits bestehe, mit Schreiben vom 6.7.2020 dezidiert die Überzeugung geäußert, dass eine konfliktfreie Zusammenarbeit der Dienststelle mit dem Personalrat in künftigen Fällen nur erreicht werden könne, wenn eine Entscheidung in der Sache getroffen werde. Der damalige Vergleichsvorschlag der Fachkammer zielte darauf, dass der Beteiligte sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Zukunft bereit erklärt, dem Antragsteller in vergleichbaren Fällen (Vorstellungsgespräche zur Besetzung von Amtsleiterstellen) Verwaltungsvermerke wie diejenigen vom 15.5.2013 bzw. vom 8.2.2019 zur Kenntnis zu geben und der Antragsteller dieses Angebot auf der Basis vertrauensvoller Zusammenarbeit annimmt. Die Ablehnung dieses Vergleichsvorschlags durch den Beteiligten belegt das fortbestehende Interesse des Antragstellers, die für die Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte - insbesondere den Eintritt der Zustimmungsfiktion - relevante Streitfrage, ob der Beteiligte ihm alle zu seiner Unterrichtung notwendigen Unterlagen vorgelegt hatte, die sich bei künftigen Personalentscheidungen erneut stellen kann, gerichtlich klären zu lassen.1vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: BVerwG, Urteil vom 26.1.1994 - 6 P 21/92 -, juris Rdnrn. 12 f.vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: BVerwG, Urteil vom 26.1.1994 - 6 P 21/92 -, juris Rdnrn. 12 f. Der Antrag ist begründet. Die beabsichtigte Personalmaßnahme galt mit Ablauf des 25.3.2019 nicht als gebilligt. Das Anliegen des Antragstellers, die seiner Kenntnis zufolge bei der Vergabe von Amtsleiterstellen üblicherweise angefertigte „Dokumentation der Ergebnisse aus den Vorstellungsgesprächen“ übermittelt zu bekommen, war von seinem Informationsanspruch umfasst. Eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme gilt gemäß § 73 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 5 SPersVG als gebilligt, wenn der Personalrat die Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Unterrichtung und Beantragung seiner Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Die Dienststelle muss dem Personalrat mit der Beantragung der Zustimmung die für die Meinungs- und Willensbildung erforderlichen Informationen und Unterlagen übermitteln. Geschieht dies erst nachträglich, beginnt die Erklärungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Personalrat ausreichend unterrichtet worden ist.2BVerwG, Beschluss vom 10.8.1987 - 6 P 28/84 -, juris Ls. 1 und Rdnrn. 19 f.; vgl. auch Beschluss vom 7.4.2010 - 6 P 6/09 -, juris Rdnr. 20BVerwG, Beschluss vom 10.8.1987 - 6 P 28/84 -, juris Ls. 1 und Rdnrn. 19 f.; vgl. auch Beschluss vom 7.4.2010 - 6 P 6/09 -, juris Rdnr. 20 Vorliegend war der Antragsteller am 11.3.2019, dem Tag, an dem ihm die tabellarische Übersicht über die vergebenen Noten zum zweiten Mal übermittelt wurde, noch nicht ausreichend unterrichtet. Die dem Leiter der Dienststelle, hier dem Beteiligten, obliegende Unterrichtungspflicht erstreckte sich spätestens ab Zugang der Bitte des Antragstellers vom 5.3.2019 um Übersendung der Niederschrift zum Vorstellungsgespräch auf deren Vorlage, namentlich des insoweit von der Dienststelle angefertigten Vermerks vom 8.2.2019. Der Umfang des Informationsanspruchs des Antragstellers und korrespondierend der Informationspflicht des Beteiligten bestimmt sich nach den Vorgaben in § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SPersVG. Hiernach ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; die hierzu erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen. In der zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Personalvertretung einen Informationsanspruch hat, soweit sie Auskünfte von Seiten der Dienststelle benötigt, um die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen und ihre Beteiligungsrechte rechtzeitig und uneingeschränkt wahrnehmen zu können.3Lorenzen/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Hebeler/Ramm/Sachadae, BPersVG, Kommentar, 219. Aktualisierung Mai 2021, § 68 Rdnr. 39 m.w.N.Lorenzen/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Hebeler/Ramm/Sachadae, BPersVG, Kommentar, 219. Aktualisierung Mai 2021, § 68 Rdnr. 39 m.w.N. Dabei sind der Informationsanspruch als solcher wie auch der darauf bezogene Anspruch auf Vorlage von Unterlagen strikt aufgabengebunden.4BVerwG, Beschlüsse vom 19.3.2014 - 6 P 1/13 -, juris Rdnr. 8, und vom 29.9.2020 - 5 P 11/19 -, juris Rdnr. 13BVerwG, Beschlüsse vom 19.3.2014 - 6 P 1/13 -, juris Rdnr. 8, und vom 29.9.2020 - 5 P 11/19 -, juris Rdnr. 13 Die Frage, ob die korrespondierende Vorlagepflicht des Beteiligten anlässlich der Durchführung mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen bestimmte Unterlagen erfasst, beurteilt sich zum einen nach Maßgabe der - hier zweifelsfrei zu bejahenden - Vorlagefähigkeit der in Rede stehenden Unterlagen (vgl. hierzu die gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 SPersVG für Personalakten und dienstliche Beurteilungen geltenden Einschränkungen5BVerwG, Urteil vom 26.1.1994, a.a.O., Rdnr. 17BVerwG, Urteil vom 26.1.1994, a.a.O., Rdnr. 17) und zum anderen nach der Erforderlichkeit ihrer Vorlage. Die Erforderlichkeit der Vorlage und damit der Umfang der Unterrichtungspflicht richten sich indes nicht an den jeweiligen Vorstellungen des Personalrats aus, die dem Dienststellenleiter bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens nicht bekannt sein werden.6BVerwG, Beschluss vom 10.8.1987, a.a.O., Rdnr. 20BVerwG, Beschluss vom 10.8.1987, a.a.O., Rdnr. 20 Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Personalvertretung eine Unterlage wegen der darin enthaltenen Informationen als bedeutsam für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, hier die Prüfung, ob ein Grund für die Versagung der Zustimmung vorliegen könnte, erachten darf. Es kommt auf den Standpunkt einer „objektiven Personalvertretung“ an. Ausschlaggebend ist, was ausgehend vom tatsächlich vorhandenen Kenntnisstand der Personalvertretung bei verständiger Würdigung, d.h. unter Beachtung des Rahmens der durch den Schutzzweck und die gesetzlich zugelassenen Zustimmungsverweigerungsgründe eingeschränkten Mitbestimmungsbefugnisse, noch als für eine zweckentsprechende und sachgerechte Aufgabenerfüllung bedeutsam angesehen werden kann. Dementsprechend ist vom tatsächlich vorhandenen Kenntnisstand der Personalvertretung auszugehen und zu fragen, ob sie zur zweckentsprechenden und sachgerechten Aufgabenerfüllung mit Blick auf einen der gesetzlich zugelassenen Weigerungsgründe weitere Informationen für prüfungserheblich halten darf.7BVerwG, z.B. Beschlüsse vom 26.1.1994, a.a.O., Rdnr. 22, vom 24.2.2006 - 6 P 4/05 -, juris Rdnr. 17, vom 16.2.2010 - 6 P 5/09 -, juris Rdnr. 9, und vom 19.3.2014 - 6 P 1/13 -, juris Rdnr. 8BVerwG, z.B. Beschlüsse vom 26.1.1994, a.a.O., Rdnr. 22, vom 24.2.2006 - 6 P 4/05 -, juris Rdnr. 17, vom 16.2.2010 - 6 P 5/09 -, juris Rdnr. 9, und vom 19.3.2014 - 6 P 1/13 -, juris Rdnr. 8 Maßgeblich ist insoweit, dass die Personalvertretung nach § 80 Abs. 2 Buchst. a SPersVG ein Zustimmungsverweigerungsrecht hat, wenn die Maßnahme gegen den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauslese verstößt. Demgemäß gehört zu einer zweckentsprechenden Ausübung des durch § 80 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b SPersVG gewährleisteten Mitbestimmungsrechts die Prüfung, ob der Leiter der Dienststelle mit seiner Auswahlentscheidung die äußeren Grenzen des ihm zustehenden Auswahlermessens eingehalten hat.8BVerwG, Beschluss vom 26.1.1994, a.a.O., Rdnrn. 30 ff.BVerwG, Beschluss vom 26.1.1994, a.a.O., Rdnrn. 30 ff. In diesem Zusammenhang hat die Personalvertretung zunächst zu respektieren, dass die Beurteilung der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung allein dem Dienststellenleiter obliegt, wobei diesem ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, der gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist und in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen aus § 80 Abs. 2 SPersVG nicht eindringen kann.9BVerwG, Beschluss vom 27.3.1990 - 6 P 34/87 -, juris Rdnr. 27; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2014 - 5 A 431/13 -, juris Rdnr. 41BVerwG, Beschluss vom 27.3.1990 - 6 P 34/87 -, juris Rdnr. 27; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2014 - 5 A 431/13 -, juris Rdnr. 41 Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu treffenden Personalmaßnahme indes verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.10BVerwG, Beschluss vom 27.3.1990, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2014, a.a.O.BVerwG, Beschluss vom 27.3.1990, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2014, a.a.O. Die so definierte Prüfungskompetenz, in deren Grenzen die Personalvertretung ihre Zustimmung zu einer Personalmaßnahme unter Hinweis auf den Grundsatz der Bestenauslese verweigern darf, entspricht dem Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung11BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 -, juris Rdnr. 40 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.1.2020 - 1 B 206/19 -, juris Rdnr. 15BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 -, juris Rdnr. 40 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.1.2020 - 1 B 206/19 -, juris Rdnr. 15 bzw. der Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung des Dienstherrn zwischen im Wesentlichen als gleich geeignet einzustufenden Bewerbern12BVerwG, Beschluss vom 30.9.2020 - 1 WB 11/20 -, juris Rdnr. 40 m.w.N.BVerwG, Beschluss vom 30.9.2020 - 1 WB 11/20 -, juris Rdnr. 40 m.w.N.. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für einen unterlegenen Bewerber folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Denn nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen, deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann, wird dieser in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen.13BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rdnrn. 20 f.BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rdnrn. 20 f. Vor diesem Hintergrund drängt sich auf und ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt14BVerwG, Beschluss vom 26.1.1994, a.a.O., Ls. 2, Rdnrn. 19 und 26 ff.BVerwG, Beschluss vom 26.1.1994, a.a.O., Ls. 2, Rdnrn. 19 und 26 ff., dass auch der Personalrat anlässlich der Mitbestimmung bei Personalentscheidungen, also zur Ermöglichung der ihm gemäß § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1, Buchst. b Nr. 1, Abs. 2 Buchst. a SPersVG obliegenden Prüfung, ob eine Auswahlentscheidung, zu der seine Zustimmung beantragt ist, diesen Anforderungen - bei der Eignungsbeurteilung weder den anzuwendenden Begriff bzw. den gesetzlichen Rahmen verkannt, nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Maßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt - gerecht wird, die Vorlage von Unterlagen verlangen kann, in denen vorhandene Erkenntnisse zu Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber zusammengestellt und abgewogen werden, wenn ihm diese Informationen sonst nicht zur Verfügung stehen. Die Sachverhaltskontrolle gehört bei Personalentscheidungen zu den Aufgaben des Personalrats. Dieser hat zu kontrollieren, ob die Dienststelle bei der Vorbereitung ihrer Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist.15OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2005 - 5 P 2/04 -, juris Rdnr. 55OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2005 - 5 P 2/04 -, juris Rdnr. 55 Zutreffend ist im erstinstanzlichen Beschluss ausgeführt, dass der erbetene Vermerk vom 8.2.2019 die für die Notenvergabe maßgeblichen Erwägungen enthält. Der Vermerk setzt sich mit der Beantwortung der einzelnen Fragen durch die Bewerber und mit deren Qualität sowie mit dem persönlichen Eindruck, den die Bewerber vermittelt haben, auseinander und legt dar, wem die Verwaltung am ehesten bzw. an zweiter Stelle zutraut, den Herausforderungen des Amtes gewachsen zu sein. Damit heben sich die Darstellung und Bewertung der Fachkenntnisse sowie der persönlichen Eignung von ihrer Tiefe her - auch in Bezug auf die auf den Rangplätzen drei und vier gesehenen Bewerberinnen - deutlich von der auf die Mitteilung des Ergebnisses der Eignungsbeurteilung beschränkten Bewertung in der Personalvorlage vom 11.2.2019 ab. Der Vermerk plausibilisiert die von den Kommissionsmitgliedern anlässlich der Bewertung der Vorstellungsgespräche vergebenen Noten, deren Durchschnittswert nach den Einstellungsrichtlinien der Landkreisverwaltung vom 16.2.2017 maßgeblich für die Rangfolge der Bewerber und damit den Besetzungsvorschlag der Verwaltung ist. Er macht die Gründe der Notenvergabe transparent. Die Bitte um ergänzende Information zielte, wie bereits im Schreiben des Antragstellers vom 15.3.2019 klargestellt worden ist, auf die Klärung, wie die Bewerber die im Verlauf des Vorstellungsgesprächs gestellten Fragen beantwortet haben. Im Vermerk vom 8.2.2019 sind deren Antworten skizziert und es ist festgehalten, inwieweit die Beantwortung als richtig oder falsch erachtet worden ist. Der Vermerk vom 8.2.2019 enthält somit Feststellungen der Dienststelle zu dem aus ihrer Sicht entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die seitens des Antragstellers angestrebte Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Feststellungen war mithin der von den Kompetenzen des Personalrats umfassten Prüfung dienlich, ob die Auswahlentscheidung auf einem unrichtigen Sachverhalt basieren könnte. Der Vermerk vom 8.2.2019 stellt sich demgemäß als eine Unterlage dar, deren Vorlage eine „objektive Personalvertretung“ wegen der in ihr enthaltenen Informationen als für die Prüfung, ob ein Grund für die Versagung der Zustimmung vorliegen könnte, erforderlich halten darf. All dies spricht mit Gewicht dafür, dass der Vermerk vom 8.2.2019 - bereits von vornherein - zu den Unterlagen gehörte, die der Beteiligte seinem Antrag auf Zustimmung zwecks einer sachdienlichen Unterrichtung des Antragsstellers beizufügen hatte. Dies bedarf indes keiner Vertiefung, da unter den konkreten Umständen jedenfalls geboten gewesen wäre, dass der Beteiligte den Vermerk auf die entsprechende Bitte des Antragstellers in dessen Schreiben vom 15.3.2019 nachreicht. Dass der Beteiligte dem entgegenhält, es habe der Übermittlung des Vermerks nicht bedurft, da ein Personalratsmitglied während der Vorstellungsgespräche und der Notenvergebung anwesend war und daher über deren Verlauf umfassend unterrichtet gewesen sei, geht fehl. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass für den Beteiligten spätestens mit Zugang des Schreibens des Antragstellers vom 15.3.2019 klar ersichtlich sein musste, dass die Bitte des Antragstellers vom 5.3.2019, ihm die Niederschrift zum Vorstellungsgespräch vom 5.2.2019 zu übersenden, nicht auf die - ihm bereits als Anlage 5 des Antrags des Beteiligten auf Erteilung der Zustimmung zu der beabsichtigten Personalmaßnahme übermittelte - Zusammenstellung der von den Mitgliedern der Auswahlkommission vergebenen Noten zielte, sondern sich der Sache nach auf den Vermerk vom 8.2.2019 bezog. Hieran konnte angesichts des zur Verdeutlichung des Anliegens beispielhaft beigefügten Vermerks aus dem Jahr 2013, der sich mit der Beantwortung der Fragen seitens der einzelnen Bewerber inhaltlich auseinandersetzte und jeweils eine Einschätzung zur Führungskompetenz umfasste, sowie der abschließenden Formulierung des Antragstellers im Schreiben vom 15.3.2019, für den Personalrat müsse ersichtlich sein, wie die einzelnen Bewerber auf die gestellten Fragen geantwortet haben, kein vernünftiger Zweifel bestehen. Zudem erläuterte der Antragsteller seinen Informationsbedarf noch vor Ablauf der nach Dafürhalten des Beteiligten jedenfalls am 11.3.2019 in Gang gesetzten Äußerungsfrist dahin, dass das Personalratsmitglied H. nicht alle seitens der übrigen Personalratsmitglieder gestellten Fragen habe beantworten können und die angeforderten Unterlagen, namentlich die wohl erstellte Dokumentation der Ergebnisse der Vorstellungsgespräche, ersatzweise die von der Verwaltung und den Kreistagsmitgliedern ausgefüllten Bewertungsbögen, daher benötigt würden. Diesem primär auf die Überlassung des Vermerks vom 8.2.2019 zielenden Informationsanliegen hätte der Beteiligte entsprechen müssen. Wie bereits ausgeführt hat der Personalrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen durchgeführt werden. Die Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe ist von der Darlegung eines besonderen Anlasses, namentlich einer zu besorgenden Rechtsverletzung, unabhängig. Eine Überwachung verlangt ein von einem bestimmten Anlass gerade unabhängiges, vorbeugendes Tätigwerden. Dementsprechend soll der Personalrat in die Lage versetzt werden, etwaigen Rechtsverstößen bereits im Vorfeld effektiv entgegenwirken zu können.16BVerwG, Beschlüsse vom 19.3.2014, a.a.O., Rdnr. 9, und vom 19.12.2018 - 6 P 6/17 -, juris Rdnr. 39BVerwG, Beschlüsse vom 19.3.2014, a.a.O., Rdnr. 9, und vom 19.12.2018 - 6 P 6/17 -, juris Rdnr. 39 Entgegen der Annahme des Beteiligten und auch des Landesarbeitsgerichts ist die Erforderlichkeit der Übermittlung dieser Unterlage nicht mit Blick darauf ausgeschlossen, dass das Personalratsmitglied H. an den Vorstellungsgesprächen teilgenommen hat und der Informationsanspruch des Beteiligten infolge dessen bereits vollständig befriedigt gewesen wäre. Der Informationspflicht des Dienststellenleiters kann nicht entgegengehalten werden, der Personalrat habe einen Sachverhalt bereits wissen müssen und habe deshalb kein Informationsdefizit; vielmehr hat der Personalrat - der den Inhalt des die Notenvergabe und den Besetzungsvorschlag plausibilisierenden Vermerks nicht kannte - ein Recht auf Information aus erster Hand.17OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2005, a.a.O., Rdnr. 82OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2005, a.a.O., Rdnr. 82 Die Argumentation, das in § 72 Abs. 1 2. Hs. SPersVG verbürgte Teilnahmerecht gewährleiste die gebotene Transparenz vollumfänglich, was wiederum zur Konsequenz habe, dass eine Überlassung des Auswahlvermerks nicht beansprucht werden könne, verkennt den aufgezeigten Umfang der Unterrichtungspflicht des Dienststellenleiters und lässt fallbezogen unberücksichtigt, dass der Antragsteller in seinem Schreiben vom 22.3.2019 dezidiert vorgetragen hatte, das Personalratsmitglied H. sei gerade nicht in der Lage, alle die Vorstellungsgespräche betreffenden Fragen der übrigen Personalratsmitglieder zu beantworten. Wenngleich zutrifft, dass das in § 72 Abs. 1 2. Hs. SPersVG geregelte Recht des Personalrats, an Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen im Rahmen von Auswahlverfahren teilzunehmen, der Transparenz und der Information des Personalrats dient, vermag dies die in § 69 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SPersVG normierten Informationspflichten des Leiters der Dienststelle nicht auszudünnen. Die Informationspflicht der Dienststelle setzt im Mitbestimmungsverfahren erst ein, wenn die Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme bei der Personalvertretung beantragt wird. Beabsichtigt ist eine Maßnahme erst, wenn der Willensbildungsprozess darüber, wer von den Bewerbern eingestellt werden soll, abgeschlossen ist. Aus der Unterrichtungspflicht des Dienststellenleiters bzw. dem korrespondierenden Informationsanspruch des Personalrats leitet sich ein Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen nicht her.18Lorenzen u.a., a.a.O., § 68 Rdnr. 41Lorenzen u.a., a.a.O., § 68 Rdnr. 41 Beide Rechtsinstitute - Unterrichtungspflicht des Dienststellenleiters und ein etwaiges Recht des Personalrats, an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen - sind vielmehr selbständiger Natur. Dieser Befund findet seine Bestätigung darin, dass ein Teilnahmerecht im Personalvertretungsgesetz des Bundes und den Personalvertretungsgesetzen einiger Bundesländer nicht vorgesehen ist.19vgl. hierzu: Lorenzen a.a., a.a.O., § 68 Rdnr. 41vgl. hierzu: Lorenzen a.a., a.a.O., § 68 Rdnr. 41 Hinzu tritt, dass sich den Gesetzesmaterialien zu § 72 Abs. 1 SPersVG20Landtags-Drs. 9/1892 vom 26.10.1988Landtags-Drs. 9/1892 vom 26.10.1988 entnehmen lässt, dass diese das Teilnahmerecht des Personalrats verbriefende Vorschrift zum 1.3.1989 neu eingeführt wurde, ohne dass die in § 69 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SPersVG geregelte Unterrichtungspflicht Veränderungen erfahren hat. Im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung ist als Gesetzesziel eine Erweiterung der Rechte der Personalvertretungen benannt21Begründung A. Allgemeines, S. 1Begründung A. Allgemeines, S. 1 und zu § 72 heißt es, die Vorschrift umfasse nunmehr sonstige allgemeine Beteiligungsrechte des Personalrats22Begründung B, Zu den einzelnen Vorschriften, S. 8Begründung B, Zu den einzelnen Vorschriften, S. 8. Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für innere Verwaltung vom 24.11.1988 wurde im Rahmen der Erläuterung des Gesetzesentwurfs hervorgehoben, dass im Zentrum des Gesetzes eine Ausweitung der Beteiligungsrechte der Personalräte stehe.23Niederschrift der Sitzung vom 24.11.1988, S. 22Niederschrift der Sitzung vom 24.11.1988, S. 22 Die Wichtigkeit der Stärkung der Beteiligungsrechte wurde in der Sitzung des Ausschusses für innere Verwaltung vom 12.1.1989 erneut, und zwar unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, betont.24Niederschrift der Sitzung vom 12.1.1989, S. 30Niederschrift der Sitzung vom 12.1.1989, S. 30 Damit bieten die Gesetzesmaterialien nicht den geringsten Anhaltspunkt für die These, der Dienststellenleiter könne die Vorlage von Unterlagen, die im Anschluss an Vorstellungsgespräche im Zusammenhang mit seinem Besetzungsvorschlag entstanden sind, mit der Begründung ablehnen, dass in Gestalt des Rechts, an den Vorstellungsgesprächen teilzunehmen, bereits ein Höchstmaß an Transparenz gewährleistet sei. Wechselwirkungen zwischen dem Umfang der Unterrichtungspflicht und dem im Saarland gesetzlich verbürgten Recht der Personalvertretung, an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen, sind vor diesem Hintergrund auszuschließen. Ebenso wenig kann der Beteiligte der begehrten Überlassung des Vermerks vom 8.2.2019 mit Erfolg entgegenhalten, nach den internen Zuständigkeitsregelungen des Landkreises sei die Auswahlentscheidung nicht vom Dienststellenleiter selbst, sondern vom Kreistag getroffen worden, dem dieser Vermerk nicht vorgelegen habe, weswegen das Argument, der Personalrat könne beanspruchen, dass ihm das Entscheidungsmaterial in derselben Vollständigkeit zugänglich gemacht werde, in der es dem Dienststellenleiter bei seiner Meinungsbildung zur Verfügung gestanden habe, fallbezogen nicht verfange. Der Grundsatz, dass es Voraussetzung einer umfassenden Unterrichtung der Personalvertretung ist, dass dieser das Entscheidungsmaterial in derselben Vollständigkeit zugänglich gemacht wird, in der es dem Dienststellenleiter bei seiner Meinungsbildung zur Verfügung gestanden hat25OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2005, a.a.O., Rdnrn. 84, 89, 116OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2005, a.a.O., Rdnrn. 84, 89, 116, wird durch die Entscheidungsbefugnis des Kreistages nicht außer Kraft gesetzt. Insoweit trifft zu, dass nach den Richtlinien des Landkreises zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Kreistag, Kreisausschuss und Landrat in Verbindung mit den Verwaltungsrichtlinien über die Zuständigkeiten von Kreistag, Kreisausschuss und Landrätin/Landrat i.d.F. vom 23.9.2010 dem Beteiligten die Entscheidung über eine unbefristete Einstellung von tariflich Beschäftigten nur bis einschließlich Entgeltgruppe 8 TVöD bzw. über eine Einstellung oder Beförderung von Beamten nur bis einschließlich Besoldungsgruppe A 7 selbst obliegt und hinsichtlich höherer Entgelt- bzw. Besoldungsgruppen der Kreistag zuständig ist. Dies ändert indes nichts daran, dass der Landrat als Dienststellenleiter berufen ist, dem Kreistag im Wege einer Beschlussvorlage den Vorschlag der Verwaltung zu unterbreiten und diesen durch Fertigung eines Auswahlvermerks, hier des Vermerks vom 8.2.2019, nachvollziehbar zu begründen.26BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.7.2007, a.a.O.BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.7.2007, a.a.O. Die wesentlichen Auswahlerwägungen, in denen die Erkenntnisse zur Eignung der einzelnen Bewerber nach dem Grundsatz der Bestenauslese gegeneinander abgewogen werden, gehören zu dem Entscheidungsmaterial, das die Meinungsbildung des Dienststellenleiters zur Vorbereitung der Personalentscheidung und zur Ermöglichung einer etwaigen rechtlichen Überprüfung dokumentiert. Worin ein relevanter Unterschied zu Konstellationen, in denen der Behördenleiter einen Besetzungsvorschlag fertigt und diesen dem übergeordneten Dienstvorgesetzten, der für die Entscheidung über die Besetzung der Stelle zuständig ist, unterbreitet, bestehen könnte, erschließt sich nicht. Folgt der entscheidungsbefugte Dienstvorgesetzte dem Besetzungsvorschlag, so macht er sich die dortigen Auswahlerwägungen regelmäßig zu eigen, andernfalls hat er seine abweichende Auswahl durch Fertigung eines eigenen Auswahlvermerks zu begründen. Letzteres mit der Folge, dass dieser Auswahlvermerk zu den Unterlagen gehört, in die dem unterlegenen Bewerber Einsicht zu gewähren ist und die dem Gericht gegebenenfalls vorzulegen sind. Ebenso kann er für die Personalvertretung zur Ermöglichung der ihr obliegenden Prüfung, ob die Auswahlentscheidung auf einem unrichtigen Sachverhalt basiert, von Bedeutung sein. Vorliegend ist der Kreistag dem Vorschlag des Beteiligten gefolgt, was zur Konsequenz hat, dass dessen Auswahlvermerk für die vorbezeichnete Prüfung von Relevanz sein kann. Auch die weiteren Argumente des Beteiligten verfangen nicht. Dass das Verwaltungsgericht mit der Erwähnung des Begriffs der Vorauswahl, der in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln eine Rolle gespielt hat27VG Köln, Beschluss vom 16.2.2017 - 33 K 7012/15.PVB -, jurisVG Köln, Beschluss vom 16.2.2017 - 33 K 7012/15.PVB -, juris, nicht auf die Regelungen in den Einstellungsrichtlinien der Landkreisverwaltung vom 16.2.2017 (dort III.) abstellen, sondern die Kriterien, nach welchen die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Fragenkataloges letztlich getroffen wurde, tragend in den Blick nehmen wollte, ergibt sich unmittelbar aus dem Argumentationszusammenhang. Gleiches gilt bezüglich der Formulierung „in besonders gelagerten Fällen“, die nur zum Ausdruck bringt, dass die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an den Vorstellungsgesprächen und an der Notengebung einen weiteren Informationsbedarf der Personalvertretung nicht ausschließe. Die weitere Behauptung, die Kommissionsmitglieder hätten bei der Notenvergabe offensichtlich oder ersichtlich nicht auf die Bemerkung des Dezernenten abgestellt, lässt im Tatsächlichen außer Acht, dass der Antragsteller unter Antritt von Zeugenbeweis in Bezug auf ein Kommissionsmitglied das Gegenteil vorgetragen hat. Absehen davon ist nach Vorgesagtem rechtlich nicht entscheidungserheblich, ob sich ein Kommissionsmitglied dahin geäußert hatte, die Bemerkung des Dezernenten sei für sein Votum relevant gewesen. Ebensowenig wird das auf die Beantwortung und Bewertung der Fragen zielende Informationsanliegen infolge des Umstands geschmälert, dass der Beteiligte im Vorfeld der Vorstellungsgespräche die besondere Relevanz der Führungsqualitäten der künftigen Amtsleitung hervorgehoben hat. Dies schließt nicht aus, dass die Beantwortung der Fachfragen im Rahmen der Notenvergabe eine wichtige Rolle gespielt haben kann. Dahinstehen kann auch, ob der Inhalt des Vermerks vom 8.2.2019 für die Kreistagsmitglieder, wenn sie ihn denn gekannt hätten, entscheidungsrelevant gewesen wäre. Für die seitens des Antragstellers angestrebte Kontrolle, ob der Besetzungsvorschlag des Beteiligten möglicherweise auf einem unrichtigen Sachverhalt basiert, konnte der Inhalt dieses Vermerks durchaus von Bedeutung sein. Unerheblich ist ferner, ob sich die Befürchtung des anwesenden Personalratsmitglieds, die Beantwortung einer bestimmten Frage durch die interne Bewerberin F. könne dieser zu Unrecht zum Nachteil gereicht haben, sich als Fehleinschätzung erwiesen hat oder nicht. Denn dies zu klären, war gerade der Sinn des Informationsanliegens. Schließlich war dieses Anliegen angesichts der Angabe im Schreiben vom 15.3.2019, für den Personalrat müsse ersichtlich sein, wie die einzelnen Bewerber auf die gestellten Fragen geantwortet hätten, durchaus erkennbar. Zudem hat der Antragsteller noch während der aus Sicht des Beteiligten seit dem 11.2.2019 laufenden Frist geltend gemacht, das Personalratsmitglied H. habe nicht alle aus Sicht der übrigen Personalratsmitglieder aufgeworfenen Fragen beantworten können. Wieso diese Tatsachenbehauptung zu pauschal sein sollte, um relevant zu sein, und woraus sich eine Verpflichtung der Personalvertretung, aus seiner Sicht offen gebliebene Fragen im Rahmen der Bitte um ergänzende Informationen zu formulieren, ergeben sollte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Im Gegenteil ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Vorlagepflicht des Dienststellenleiters von der Darlegung eines besonderen Anlasses, namentlich zu einer zu besorgenden Rechtsverletzung, unabhängig ist.28BVerwG, Beschlüsse vom 16.2.2010, a.a.O., Rdnr. 23, vom 19.3.2014, a.a.O, Rdnr. 9, vom 19.12.2018, a.a.O., Ls. 4 und Rdnr. 39BVerwG, Beschlüsse vom 16.2.2010, a.a.O., Rdnr. 23, vom 19.3.2014, a.a.O, Rdnr. 9, vom 19.12.2018, a.a.O., Ls. 4 und Rdnr. 39 Es geht auch nicht um einen etwaigen Einfluss des Vermerks vom 8.2.2019 auf die bereits am 5.2.2019 erfolgte Notengebung, sondern um eine umfassende Nachvollziehbarkeit des Besetzungsvorschlags der Verwaltung in der Personalvorlage vom 11.2.2019. Ferner ist für den Umfang der Informationspflicht des Beteiligten ohne Relevanz, ob der Antragsteller der Personalmaßnahme bei Kenntnis des Vermerks zugestimmt hätte oder nicht. Ebensowenig ist streitentscheidend, ob dem Antragsteller mehr Unterlagen als dem zur Auswahlentscheidung berufenen Kreistag zur Verfügung gestellt werden müssten. Alleine maßgeblich ist der Umfang der Informationspflicht des Beteiligten im Verhältnis zum Antragsteller. Ob weitere Informationspflichten gegenüber Dritten, hier dem Kreistag, zureichend bedient worden sind, bedarf keiner Vertiefung. Die im weiteren geäußerte Mutmaßung des Beteiligten, eine Konkretisierung sei möglicherweise mit Blick auf das spätere zweite Konkurrentenstreitverfahren aus prozesstaktischen Gründen unterblieben, lässt sowohl außer Acht, dass es nach Vorgesagtem keiner weiteren Konkretisierung bedurfte, als auch dass § 80 Abs. 2 Buchst. b SPersVG der Personalvertretung auch in Bezug auf die Besorgnis, durch die beabsichtigte Personalmaßnahme könne ein Angehöriger der Dienststelle, hier die Bewerberin F., benachteiligt werden, ein Zustimmungsverweigerungsrecht zuerkennt. Dass das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt hat, anhand der knapp gehaltenen Formulierung in der Personalvorlage sei nicht nachzuvollziehen gewesen, weshalb die interne Bewerberin F. anders als nach dem ersten Vorstellungsgespräch nicht mehr als Ersatzperson in Frage gekommen sei und was den Ausschlag zu dem jetzt deutlichen Abstand zu dem ausgewählten Bewerber E. gegeben habe, ist ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller dies erstinstanzlich nicht thematisiert hatte, nicht zu beanstanden. Es entspricht der Anlegung des für die Prüfung der Erforderlichkeit der Vorlage einer Unterlage heranzuziehenden Standpunkts einer „objektiven Personalvertretung“, diesen Aspekt aufzugreifen. Die Informationspflicht des Dienststellenleiters besteht in dem - nach objektiven Kriterien zu ermittelnden - Umfang, in welchem die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt. Dass insoweit der teilweise Wechsel der Kommissionsmitglieder sowie die neuen Fragestellungen für die geänderte Rangfolge naturgemäß eine Rolle gespielt haben mögen, besagt nicht, dass sich dies vom Standpunkt einer objektiven Personalvertretung aus betrachtet zwingend als alleinige Ursache darstellen musste. Hinzu tritt mit Gewicht, dass der Umfang der Vorlagepflicht von der Darlegung eines besonderen Anlasses, namentlich einer zu besorgenden Rechtsverletzung, unabhängig ist.29BVerwG, Beschluss vom 16.2.2010, a.a.O., Rdnrn. 9 und 23BVerwG, Beschluss vom 16.2.2010, a.a.O., Rdnrn. 9 und 23 Nach alldem war die Unterrichtung des Antragstellers nicht bereits mit Übermittlung des Schreibens des Beteiligten vom 11.3.2019 vollständig im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung, so dass die Frist für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung mit Ablauf des 25.3.2019 nicht verstrichen war und die Zustimmung demgemäß nicht als erteilt gelten konnte. Die Beschwerde des Beteiligten unterliegt demzufolge der Zurückweisung. Für eine Kostenentscheidung besteht in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren keine Veranlassung. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 23, 33 RVG i.V.m. 52, 63 GKG und 61 Abs. 1 ArbGG und berücksichtigt Nr. 31 - Personalvertretungsrecht - der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt (§§ 113 Abs. 2 SPersVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).