OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 A 180/12

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2012:0622.3A180.12.0A
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wann auf den Lebensbedingungen im Heimatland beruhende allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.4.2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 1348/11 - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wann auf den Lebensbedingungen im Heimatland beruhende allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. (Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.4.2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 1348/11 - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, welcher sich lediglich gegen die in dem angefochtenen Urteil vom 18.4.2012 - 5 K 1348/11 - abgelehnte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG richtet, ist unbegründet. Das allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte Zulassungsvorbringen, das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass im Zulassungsantrag eine Rechts- oder Tatsachenfrage herausgearbeitet wird, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheiden Fall hinaus bedeutsam ist. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsfähig- und -bedürftigkeit, ihre Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall und ihre allgemeine Bedeutung vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 78 AsylVfG Rdnr. 54 ff. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob nach Afghanistan zurückkehrenden Flüchtlingen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der vorhandenen allgemeinen Versorgungslage Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht“ und geht im Folgenden insbesondere auf die Versorgungslage in Kabul ein. Die vorgenannte vom Kläger aufgeworfene Frage ist in dieser Allgemeinheit weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Rückkehrer in Afghanistan erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebeverbot führen, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.2011 - 10 C 14/10 -, juris. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht im Falle des Klägers in wertender Gesamtschau unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Umstände des Einzelfalls das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage und damit Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint. Es ist dabei davon ausgegangen, dass in Afghanistan für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige ohne Ausbildung, die der Landessprache mächtig sind, grundsätzlich die Möglichkeit besteht, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften und hat im Falle des Klägers insbesondere darauf abgestellt, dass dieser ca. 21 Jahre alt und arbeitsfähig ist und in seiner Heimatstadt bzw. Herkunftsregion Herat über vorhandene Familienstrukturen verfügt. Laut eigenen Angaben des Klägers leben dort seine Mutter, zwei Brüder, eine Schwester, vier Tanten väterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits, drei Onkel väterlicherseits, drei Onkel mütterlicherseits, seine Großeltern väterlicherseits sowie die Großmutter mütterlicherseits. Von daher waren weder die vom Kläger aufgeworfene Frage in dieser Allgemeinheit noch die von ihm angeführten Verhältnisse in Kabul für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich und würde auch ein Berufungsverfahren insoweit nicht zu über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsamen Erkenntnissen führen. Liegt demnach der geltend gemachte Zulassungstatbestand des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vor, ist für die erstrebte Rechtsmittelzulassung kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.