Beschluss
2 B 122/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 4.000.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung gegen die aufgrund der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie des Antragsgegners angeordnete Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche mit entsprechenden Ausnahmen. Die Antragstellerin ist im Einzelhandel tätig und betreibt nach eigenen Angaben derzeit mehr als 170 Warenhäuser im gesamten Bundesgebiet, unter anderem auch im Gebiet des Antragsgegners (S. und N.). Sie beschäftigt derzeit ca. 28.000 Mitarbeiter. Das Sortiment der Warenhäuser umfasst zum einen verschiedene Güter des täglichen Bedarfs, wie Lebensmittel und Drogerieartikel und zum anderen die für diese Verkaufsstätten üblichen weiteren Konsumgüter. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zuge der sog. „Corona-Krise“ durch Rechtsverordnung des Antragsgegners vom 30.3.2020(Vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.3.2020, Amtsbl. I 2020, 196 B vom 31.3.2020, geändert durch die Änderungsverordnung vom 7.4.2020, Amtsbl. I 2020, 206 B vom 8.4.2020), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16.4.2020(Vgl. die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16.4.2020, Amtsbl. I 2020, 258 vom 17.4.2020), verfügten grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ im Saarland (im Weiteren: CPV). Die zu deren Eindämmung bzw. zu einer Verlangsamung des durch das neuartige Corona-Virus Sars-COV-2 („Corona-Virus“) hervorgerufenen Infektionsgeschehens der auf der Grundlage der §§ 32, 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)(Vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, abgekürzt BGBl. I S. 587 ff.) ergangene Verordnung des Antragsgegners normiert - allgemein - in § 1 CPV den Grundsatz der Reduzierung der physischen und „sozialen“ Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts „auf ein absolut nötiges Minimum“. Der § 2 CPV enthält eine Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum (§ 2 Abs. 1 CPV) und verbietet dort u.a. „Versammlungen und Ansammlungen“ (§ 2 Abs. 2 CPV) und erlaubt ein „Verlassen der eigenen Wohnung“ nur bei Vorliegen „triftiger Gründe“ (§ 2 Abs. 3 CPV). In den folgenden Regelungen finden sich weitere Vorgaben, u.a. auch eine Untersagung des Betriebs von Gaststätten (§ 5 Abs. 1 CPV), des Betriebs von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen (§ 5 Abs. 2 CPV) und von einer Vielzahl in dem § 5 Abs. 3 CPV im Einzelnen aufgeführter, nicht notwendigen „Verrichtungen des täglichen Lebens dienender“ Einrichtungen. Die durch die genannten Änderungsverordnungen veränderte Vorschrift, die im vorliegenden Streit erheblich ist, hat folgenden Wortlaut: § 5 Betriebsuntersagungen und Schließung von Einrichtungen ... (4) Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche, soweit nicht Abs. 5 etwas anderes bestimmt. Die Öffnung von räumlich abgetrennten Ladenlokalen in Einkaufszentren unterhalb dieser Größenordnung ist nur zulässig, wenn die Gesamtfläche aller Ladenlokale innerhalb des Einkaufszentrums nicht mehr als 800 qm beträgt oder soweit es sich um Ladenlokale nach Abs. 5 handelt. (5) Von den Verboten der Abs. 3 und 4 ausgenommen sind 1. Lebensmittelhandel, auch Getränke- und Wochenmärkte, 2. Abhol- und Lieferdienste, 3. Garten- und Baumärkte sowie Tierbedarfshandel, 4. Banken, 5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, 6. Optiker und Hörgeräteakustiker, 7. Post- und sonstige Annahmestellen des Versandhandels, 8. Tankstellen, Autowaschanlagen und SB-Waschanlagen, 9. Reinigungen und Waschsalons, 10. Zeitungskioske, 11. Online-Handel, 12. Grüngutsammelstellen und Wertstoffzentren, 13. Kraftfahrzeughändler, 14. Fahrradhändler, 15. Buchhandlungen, 16. Archive und Bibliotheken, 17. Großhandel. ... Die Antragstellerin hat mit Eingang am 16.4.2020 einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gestellt (AZ 2 C 121/20) und begehrt im vorliegenden Verfahren, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Anordnung in § 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie des Antragsgegners vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Tatsächlichen vor, durch die Verordnung bzw. durch die der Verordnung vorausgegangene Allgemeinverfügung zu Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie(Vgl. die Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes vom 16.3.2020, Amtsbl. I 2020, 170 B, dort unter 4.) sei sie verpflichtet worden, den Betrieb sämtlicher Warenhäuser im Landesgebiet ab dem 18.3.2020 vollständig einzustellen. Da sowohl Liefervereinbarungen als auch Arbeits- und Mietverträge uneingeschränkt fortgelten würden, sei ihr insbesondere durch den massiven Verlust von Umsatzerlösen allein in den vergangenen vier Wochen ein finanzieller Schaden von insgesamt 150 Millionen Euro entstanden. Der Umfang des Schadens manifestiere sich an der Tatsache, dass von den ca. 28.000 Mitarbeitern wegen der Schließung der Warenhäuser etwa 27.000 derzeit nicht arbeiteten und der Unternehmensumsatz auf unter 5 % des budgetierten Niveaus gefallen sei. Sämtliche getroffenen Maßnahmen zur Schadensreduzierung, insbesondere die Beantragung von Kurzarbeit sowie Vereinbarungen zur Aussetzung von Vertrags- und Lieferbeziehungen, hätten zu keiner nennenswerten Abfederung des existenzvernichtenden Schadens geführt. Es stehe zu erwarten, dass der bereits eingetretene finanzielle Schaden bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen von beispielsweise allein vier weiteren Wochen mehr als verdoppelt werde. Die Verluste könnten hierbei nicht - wie in anderen Vertriebsstrukturen - durch Onlinehandel oder die Lieferung von Waren kompensiert oder abgemildert werden, da die gesamte Vertriebsstruktur im Kerngeschäft auf den stationären Verkauf ausgerichtet sei. Ihre finanzielle Lage habe sich durch die Schließungsanordnung bereits derart zugespitzt, dass am 1.4.2020 ein Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens gestellt worden sei. Zudem gehe sie von erheblichen Anlaufschwierigkeiten bei der Wiederaufnahme ihres Kerngeschäfts aus, da damit gerechnet werden müsse, dass der Betrieb nur unter Auflagen und Beschränkungen zugelassen werde, der Vermarktungszeitraum für die Frühjahrs- und Sommerware, insbesondere im Fashion-Bereich erheblich verkürzt sei, zu erwarten sei, dass die Kunden beim Konsumverhalten nach den Erfahrungen der letzten Wochen zurückhaltend sein würden und durch die Ermöglichung des fortgesetzten Betriebs von Wettbewerbern eine Abwanderung von Kunden erfolgt sei. Mit jeder Woche reduzierten sich die Erfolgsaussichten für die mit dem Schutzschirmverfahren angestrebte Sanierung des Unternehmens drastisch. Daher sei ihr ein Zuwarten bis zur Feststellung der Nichtigkeit von § 5 Abs. 4 und Abs. 5 der Verordnung in der Hauptsache nicht zuzumuten und die Eilentscheidung dringend geboten. Der Antragsgegner hat zu dem Antrag Stellung genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Suspendierungsanordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO) ist zulässig (A.), aber nicht begründet (B.). Der noch im Zeitpunkt der mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung bei Gericht eingegangene Antrag richtet sich - was Hauptsache und Vorabentscheidung anbelangt - gegen die Rechtsverordnung mit dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Inhalt, hier konkret in der zuletzt am 17.4.2020 geänderten und mit diesem Inhalt neu bekannt gemachten, hinsichtlich des § 5 Abs. 4 CPV veränderten Fassung. Dies hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.4.2020 ausdrücklich klargestellt. Die inhaltliche Begrenzung des Normenkontrollantrages auf diese Vorschrift unterliegt auch unter dem Aspekt der Teilbarkeit der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit jeweils eigenen Betroffenheiten zielenden Vorschriften der Verordnung keinen Bedenken. A. Der nach §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar mit Ausnahme des § 14 CPV statthafte Antrag(Vgl. in dem Zusammenhang aber BVerwG, Beschluss vom 27.7.1995, 7 B 1.95 –, DÖV 1996, 205, wonach allerdings Rechtsvorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts, hier § 14 CPV, keiner Normenkontrolle im Verwaltungsrechtsweg gemäß § 47 Abs. 1 VwGO unterworfen werden können) auf vorläufige teilweise Außervollzugsetzung im Vorgriff auf eine Entscheidung in dem seit dem 16.4.2020 anhängigen Normenkontrollbegehren der Antragstellerin ist zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Sie ist als Betreiberin von Warenhäusern im Saarland durch die Schließungsanordnung im § 5 Abs. 4 Satz 1 CPV nach eigenem Vortrag auch in existenzgefährdender Weise in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG beziehungsweise in der Freiheit unternehmerischer Betätigung (Art. 12 GG) betroffen. Das besondere Regelungsinteresse des § 47 Abs. 6 VwGO(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzlich Legitimation des staatlichen Normgebers allgemein deutlich über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt) im Sinne erheblich gesteigerter „Dringlichkeit“ ergibt sich aus diesem Vorbringen. B. Dem Antrag auf Erlass der begehrten Vorabregelung kann in der Sache nicht entsprochen werden. Die von der Antragstellerin beantragte vorläufige Außervollzugsetzung des § 5 Abs. 4 Satz 1 CPV ist im Rechtssinne nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Auch die Geltendmachung einer „dringenden Notwendigkeit“ aus anderen „wichtigen Gründen“ dient nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollverfahrens vor allem dem Individualrechtsschutz beziehungsweise einer Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG). Daher kann das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sich nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen konkret des jeweiligen Antragstellers oder der jeweiligen Antragstellerin ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit in ihren Grundrechten durch die Rechtsverordnung hergeleitet werden.(Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, Juris) Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.(Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO „jedenfalls bei Bebauungsplänen“ zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen) Lassen sie sich nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung(Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt) vorzunehmen. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt – im Ergebnis nach beiden Maßstäben – nicht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des § 5 Abs. 4 und 5 CPV. Dies gilt sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin als verletzt gerügten Art. 12 und 14 GG. Die Wirksamkeit des § 5 CPV unterliegt bei der hier allein möglichen überschlägigen Betrachtung zunächst in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Zur Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf seine - den Beteiligten bekannten - Ausführungen in dem Beschluss vom 22. April 2020 in dem Verfahren – 2 B 128/20 -. Eine abschließende Beurteilung kann nur in der Hauptsacheentscheidung im von der Antragstellerin betriebenen Normenkontrollverfahren erfolgen (§ 47 Abs. 5 VwGO), in dem dann ein grundsätzlich umfassender objektiver Prüfungsansatz hinsichtlich der Gültigkeit der Normen der Verordnung gilt, hier allerdings durch die im Normenkontrollantrag der Antragstellerin enthaltende Einschränkung neben allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die Gültigkeit der Verordnung inhaltlich begrenzt auf die Frage der Wirksamkeit speziell des § 5 CPV. Bei der allein möglichen summarischen Überprüfung lässt sich ein Verstoß des § 5 Abs. 4 und 5 CPV gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten derzeit nicht feststellen. Die Regelung des § 5 Abs. 4 CPV in der gültigen Fassung vom 17.4.2020 untersagt die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels nicht generell sondern nur die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche. Demnach ist es der Antragstellerin erlaubt - dies wird auch von dem Normgeber nicht in Zweifel gezogen -, die Verkaufsfläche ihrer Warenhäuser durch die Abtrennung einer Verkaufsfläche in dem begrenzten Umfang von 800 m² unter Beachtung der empfohlenen Abstands- und Hygieneregeln zu betreiben. Die entsprechende Interpretation der Vorschrift werde der Antragstellerin im Schriftsatz des Antragsgegners vom 23.4.2020 zur Kenntnis gebracht. Dass dies der Antragstellerin tatsächlich unmöglich sei, hat sie nicht geltend gemacht. Den insoweit unbestrittenen Angaben des Antragsgegners zufolge hat die Antragstellerin in einzelnen Bundesländern Filialen mit eingeschränkter Verkaufsfläche geöffnet. Die Festlegung des Verordnungsgebers auf eine Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften von 800 m² ist grundsätzlich ein sachgerechtes typisierendes Differenzierungskriterium, um der Gefahr der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus zu begegnen.(So auch OVG Bremen, Beschluss vom 23.4.2020 -1 B 107/20 -; anders aber VG Hamburg, Beschluss vom 21.4.2020 - 3 E 1675/20 -; vgl. dazu auch die Zwischenverfügung des Hamb. OVG vom 22.4.2020 - 5 Bs 624/20 - jeweils betreffend eines Sportwareneinzelhandelsunternehmens; amtl. Abdrucke) Die mit den in der Verordnung des Antragsgegners getroffenen Regelungen im Allgemeinen und die mit der Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften im Speziellen bezweckte Eindämmung des Infektionsgeschehens mit dem Corona-Virus und der Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens stellen ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems durch geeignete Mittel zu gewährleisten und damit einhergehend das Leben und die Gesundheit der durch eine Überforderung des Gesundheitssystems unmittelbar gefährdeten Personen zu schützen, ist wesentliche Aufgabe des Staates. Der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet diesen, sich schützend und fördernd vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu stellen. Wie der Staat diese Aufgabe wahrnimmt, unterliegt seinem weiten Gestaltungsspielraum. Die Verfassung gibt den Schutz lediglich als Ziel vor, nicht aber seine Ausgestaltung im Einzelnen.(Vgl. BVerfG, Urteil vom 10.2.2004 - 2 BvR 834/02 u. a. -, juris, Rn. 165, m. w. N.) Mit der Festlegung einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² soll nach dem Willen des Verordnungsgebers(Vgl. Begründung der 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung Corona-Pandemie zu Nr. 2c) zunächst dem (kleinflächigen) Einzelhandel die Wiederaufnahme seiner Wirtschaftstätigkeit unter Beachtung der Hygienevorschriften ermöglicht werden. Andererseits sollen große Betriebe und Einrichtungen, in denen ein großer Besucherstrom zu erwarten ist, aus hygienerechtlichen Gründen weiterhin geschlossen bleiben. Gleiches soll für Einkaufszentren gelten, in denen verhindert werden muss, dass die dort angesiedelten Einzelgeschäfte in ihrer Gesamtheit innerhalb eines geschlossenen Gebäudes einen großen Besucherzustrom verursachen, der die Ansteckungsgefahr beträchtlich erhöhen würde. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Größe der Verkaufsfläche als Maßstab für den Käuferzustrom zugrunde gelegt und eine Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 m² vorgenommen hat.(So auch OVG Bremen, Beschluss vom 23.4.2020 -1 B 107/20 -; anders aber) Das Aufgreifen einer Quadratmeterzahl von 800 als Maßstab ist nicht „aus der Luft gegriffen“, sondern ein in der Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -; juris) anerkanntes Kriterium, um einen bestimmten Typ von Einzelhandelsbetrieben zu definieren. Demnach sind Einzelhandelsbetriebe großflächig, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihrer Größe regelmäßig ein breites Warensortiment oft zu günstigen Preisen anbieten und entsprechend präsentieren können, sind für viele Kundinnen und Kunden als Einkaufsort besonders attraktiv. Dieser auch der baurechtlichen Bewertung zugrunde liegende Gesichtspunkt ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch unter den hier maßgeblichen infektionsrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung, da ein vergleichsweise deutlich vermehrter Besucherzustrom gleichzeitig eine erhöhte Ansteckungsgefahr mit dem besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Corona-Virus in sich birgt. Die Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² erweist sich daher jedenfalls nicht als von vornherein willkürlich oder untauglich. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG kann im Hauptsacheverfahren voraussichtlich ebenfalls nicht festgestellt werden. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Der Normgeber muss für seine Unterscheidungen und Nichtunterscheidungen einen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonst wie einleuchtenden Grund angeben können. Das gilt für Belastungen und Begünstigungen gleichermaßen.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - und vom 17.4.2008 - 2 BvL 4/05 - und vom 29.1.2019 - 2 BvC 62/14 -; zitiert nach juris) Die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zweier vergleichbarerer Sachverhalte setzt voraus, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel verfolgt wird. Darüber hinaus darf das Differenzierungskriterium, an das die zur Zielerreichung vorgenommene Ungleichbehandlung anknüpft, nicht unzulässig sein. Schließlich erfordert die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ein angemessenes Verhältnis zwischen Differenzierungsziel und Differenzierungskriterium, d. h. die Gründe für die Differenzierung müssen von solchem Gewicht sein, dass das Interesse der von den nachteiligen Folgen der Ungleichbehandlung Betroffenen hinter diesen Gründen zurückzustehen hat.(Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 27.5.2019 - 4 C 10/17 -) In seiner Ausprägung als Willkürverbot gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber im konkreten Zusammenhang von mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder gar die „vernünftigste“ wählt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich die für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.(Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98 m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte (dort: Festlegung von Schwellenwerten im Bereich öffentlicher Vergaben); vgl. des weiteren Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 128/20 -) Das ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin kritisiert eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung innerhalb von spezialisiertem Einzelhandel (vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 1 - 17 CPV), die Verkaufsstätten ohne Beschränkung der Verkaufsfläche öffnen dürfen, und branchenübergreifenden Vollsortimentern wie Warenhäusern. Diese Unterscheidung ist aber gerechtfertigt, weil die in der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 CPV privilegierten Branchen, die von den Verboten der Abs. 3 und - hier - 4 ausgenommen sind, einer Erhaltung der Infrastruktur zur Grundversorgung der Bevölkerung und zur Deckung des Bedarfs an handwerklichen Dienstleistungen dienen.(OVG NRW, Beschluss vom 6.4.2020 – 13 B 398/20.NE –, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 23.4.2020 -1 B 107/20 -; amtl. Abdruck) Diese Branchen sind daher insoweit nicht mit Warenhäusern zu vergleichen. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens lässt sich des Weiteren nicht feststellen, dass andere zur Erreichung des seuchenpolizeilichen Ziels der Verhinderung weiterer ungebremster Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus möglicherweise ebenfalls geeignete Maßnahmen in ihrer Wirkung der vom Antragsgegner, dem insoweit ein gewisser Einschätzungsspielraum als Normgeber zuzubilligen ist, angeordneten Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche gleichkommen und daher als milderes Mittel „zwingend“ in Betracht zu ziehen gewesen wären. In einer durch eine Reihe von Unsicherheiten und durch sich fortlaufend verändernde Erkenntnislagen geprägten Situation ist dem Verordnungsgeber im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entwicklung ein Einschätzungsspielraum auch im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen. Das Argument der Antragstellerin, die empfohlenen Hygiene- und Abstandsregeln seien in großen Geschäften ebenso gut oder sogar noch besser als in kleineren Verkaufsstätten einzuhalten,(Vgl. die gutachterliche Kurzstellungnahme von Professor Martin Exner „Zur Frage der Nichtöffnung von Geschäften> 800m² Verkehrsfläche aus infektiös-hygienischer Sicht“ vom 22.4.2020) überzeugt nicht. Verkannt wird dabei, dass großflächige Verkaufsstätten bei der Einhaltung der notwendigen Regeln zum Gesundheitsschutz vor größere räumliche und logistische Herausforderungen gestellt sind als kleinere Läden. Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass in einem Warenhaus Rolltreppen, Aufzüge und Toilettenanlagen bereitgehalten werden, die eine zusätzliche Ansteckungsgefahr bergen. Von Bedeutung ist auch, dass im Innenstadtbereich von C-Stadt, wo sich der Besucherstrom ohnehin konzentriert, durch die Öffnung der beiden Filialen der Antragstellerin, die in einer Entfernung von weniger als einem Kilometer platziert sind, ein besonderer Anreiz für Besucher geschaffen würde. Aufgrund des vielfältigen Warenangebots auf einer Gesamtverkaufsfläche der Filialen der Antragstellerin besteht ein erhöhter Anreiz für eine Vielzahl von Menschen, in die Innenstadt zu kommen und Besorgungen zu erledigen. Die Reichhaltigkeit des Warenangebotes in einem einzigen Warenhaus lockt im Verhältnis zu demselben Angebot in mehreren spezialisierten kleinen Ladengeschäften mehr Käufer an, was gleichzeitig einen größeren Anreiz bietet, die Innenstadt zum „Bummeln“ zu besuchen und dort zu verweilen, wodurch es zu häufigen und wechselnden Begegnungen käme. Eine Reduzierung des Warenangebots durch Verkleinerung der Verkaufsfläche und die dadurch bewirkte Leerung der Innenstädte ist daher ein geeignetes und erforderliches Mittel um die Ansteckungsgefahr zu verringern. Soweit die Antragstellerin mit Blick auf die Verlangsamung der Infektionsrate darauf verweist, sinnvoller sei es, Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche zu verpflichten, ein Hygiene-Konzept für den Betrieb ihrer gesamten Verkaufsflächen vorzulegen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Hygiene- und Abstandsregelungen ohnehin verpflichtend sind und die von der Antragstellerin angesprochenen baulich-funktionellen als auch betrieblich-organisatorischen Regelungen umso größere räumliche und logistische Anforderung stellen, je größer die Gesamtverkaufsfläche ist. Außerdem bleibt es dem Verordnungsgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums überlassen, wie er das mit der Verordnung bezweckte Ziel zulässigerweise erreicht. Für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelung spricht gegenwärtig auch, dass der Antragsgegner den Geltungszeitraum der Verordnung nach gegenwärtigem Stand bis zum Ablauf des 3.5.2020 begrenzt hat. Unabhängig davon ist für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung fortlaufend zu überprüfen, ob die Aufrechterhaltung der Verbote noch erforderlich und angemessen ist, wobei die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit umso strenger werden, je länger die Beschränkungen gelten. Dass dem Antragsgegner das bewusst ist, lässt sich den öffentlichen Verlautbarungen entnehmen und zeigt sich letztlich auch in den seit dem 17.4.2020 – wenn auch nicht für die Einzelhandelsbetriebe der Antragstellerin – durch die Änderungsverordnung bestimmten „Lockerungen“ in einzelnen Bereichen, die freilich gegenwärtig noch als eine Art „Lebendversuch“ mit Appellcharakter an die Bevölkerung zu verstehen sind. Dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits von einer zwischenzeitlich eingetretenen Unverhältnismäßigkeit der Regelungen im § 5 Abs. 4 und 5 CPV auszugehen und diese damit schon jetzt erkennbar im Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären wären, erscheint jedenfalls nicht naheliegend, zumal ausweislich der Berichte des Robert Koch Instituts (RKI, vgl. § 4 IfSG) davon auszugehen ist, dass die in der Verordnung ergriffenen Maßnahmen zielführend waren, wenngleich die durchschnittliche Infektionsrate im Saarland mit 247,5 Infizierten pro 100.000 Einwohnern ungeachtet der „Dunkelziffern“ und regionaler Besonderheiten immer noch vergleichsweise deutlich höher liegen soll als in Deutschland insgesamt (178,3).(Vgl. etwa den täglichen Lagebericht vom 23.4.2020 des Krisenstabs am SSGFuF zur Corona-Virus-Krankheit-2019 ( Covid 19) für das Saarland) Die mit der angegriffenen Regelung verbundenen – zeitlich begrenzten – Einschränkungen halten sich demnach jedenfalls für den hier zu betrachtenden Zeitraum ihrer Wirksamkeit im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken für solche Grundrechtseingriffe. Den gewichtigen gegen die unstreitig in der Ziel-Mittel-Relation geeignete Einschränkung in § 5 Abs. 4 und 5 CPV streitenden Interessen der Antragstellerin stehen ganz eminent gewichtige seuchenschutzrechtliche Belange gegenüber, wobei mildere, gleich geeignete Mittel zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung sich dem Antragsgegner im vorliegenden Regelungszusammenhang nicht aufdrängen mussten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Der Beschluss ist unanfechtbar.