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Beschluss

8 F 346/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Gründe Der am 15.11.2019 eingegangene Antrag der Antragsteller, nach § 99 Abs. 2 VwGO festzustellen, „ob die Verweigerung der Vorlage der Gebührenbedarfsberechnung rechtmäßig ist“, ist zu verwerfen, da er unzulässig ist. Die Antragsteller haben sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht, wie von § 67 Abs. 4 VwGO vorausgesetzt, von einem Rechtsanwalt oder sonst zur Prozessführung Berechtigten vertreten lassen. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht außer in Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung unterliegt auch der gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 VwGO bei dem Gericht der Hauptsache zu stellende Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO vor dem nach § 189 VwGO gebildeten Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.2.2009 - 20 F 3/08 -, juris) Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der durch Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bestimmten Erstreckung des Vertretungszwangs auch auf Prozesshandlungen, die zwar gegenüber dem Verwaltungsgericht vorzunehmen sind, durch die aber ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.(Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5.10.2016 - 14 PS 9/16 -, juris) Auf den daher im vorliegenden Verfahren geltenden Vertretungszwang hat der Senat die Antragsteller mit Verfügung vom 10.12.2019 ausdrücklich hingewiesen. Nach dem Akteninhalt und den Einlassungen der Antragsteller kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in ihrer Person die Anforderungen des vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwangs im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO erfüllen. Im Übrigen hat ein Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO zur Voraussetzung, dass von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde auf ein Verlangen des Verwaltungsgerichts hin die Aktenvorlage oder Auskunft verweigert worden ist. An einer solchen Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde fehlt es bisher. Deren Zuständigkeit gilt auch für Akten und Auskünfte von Selbstverwaltungskörperschaften, da auch diese unter deren Rechtsaufsicht stehen.(Vgl. Stuhlfauth in: Bader, VwGO-Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 99 Rdnr. 9) Der Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO ist daher als unzulässig zu verwerfen. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht. Denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit, für den das Gerichtskostengesetz einen Ansatz von Gerichtsgebühren nicht vorsieht und besondere anwaltliche Vergütungsansprüche nicht entstehen.(Vgl. den Beschluss des Senats vom 1.7.2015 - 8 F 95/15 - m. w. Nw. zur Rspr.) Auch ein Streitwert ist daher nicht festzusetzen.