Beschluss
2 A 181/18
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
4mal zitiert
14Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. April 2018 - 3 K 761/16 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen ein Auskunftsverlangen des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtags des Saarlandes an das Ministerium für Finanzen und Europa im Zusammenhang mit sogenannten Steuer-CDs. Nachdem der Rechnungshof des Saarlandes im Zuge einer im Dezember 2014 eingeleiteten Prüfung des Umgangs der Saarländischen Finanzverwaltung mit Anzeigen bzw. Selbstanzeigen auf der Basis angekaufter sogenannter Steuer-CDs vermeintliche Defizite ausgemacht hatte, beschloss der Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen in seiner 86. Sitzung am 16.12.2015 die Landesregierung zu ersuchen, ihm die vollständige Liste der vom Finanzminister erwähnten 356 Fälle mit sämtlichen darin befindlichen Daten zur Verfügung zu stellen und dabei jeweils anzugeben, ob der Verdacht der Steuerhinterziehung vorliege oder nicht. Außerdem ersuchte der Ausschuss die Landesregierung um Vorlage einer Liste der zuvor als „verschwunden" bzw. „versteckt" bezeichneten Akten mit Angabe des wesentlichen Inhalts dieser Akten.(Schreiben des Direktors des Landtags des Saarlandes an den Minister der Finanzen vom 18.12.2015, Bl. 45 d.A.) Das Ministerium für Finanzen und Europa wies in der Folge die betroffenen Bürger, darunter die Klägerin, die über ein Konto bei der ... in der Schweiz verfügte, mit Schreiben vom 29.12.2015 darauf hin, dass beabsichtigt sei, allerdings nicht vor dem 29.1.2016, die Auskünfte gegenüber dem Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages des Saarlandes abzugeben. Die Auskunft erfolge durch die Bekanntgabe der Namen und Adressen, die Bezifferung des stichtagsbezogenen ausgewiesenen Anlagebetrags sowie die Angabe, ob die Anlageerträge ordnungsgemäß versteuert worden seien bzw. der Fall ohne steuerliche Auswirkung geblieben sei bzw. eine Selbstanzeige vor oder nach Datenlieferung vorgelegen habe. Zugleich wurden die Betroffenen darüber informiert, dass die vorgelegte Liste als Geheimsache im Sinne der Geschäftsordnung des saarländischen Landtags gekennzeichnet werde. Schließlich wurde den Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern, und ihnen freigestellt, um Rechtsschutz gegen die in der dargestellten Form beabsichtigte Auskunftserteilung nachzusuchen.(Vgl. das Schreiben des Ministeriums für Finanzen und Europa vom 29.12.2015, Bl. 46 ff. d.A.) Mit Schreiben vom 11.01.2016 legte die Klägerin vorsorglich Widerspruch gegen das Schreiben vom 29.12.2015 ein und widersprach der Weitergabe der persönlichen Daten (Name und Adresse) an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtags des Saarlandes.(Bl. 49 f. d.A.) In seiner 87. Sitzung am 14.1.2016 beschloss der Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen:(Bl. 44 d.A.) „Der Ausschuss ersucht die Landesregierung, ihm den Teil der Liste der erwähnten 356 Fälle vorzulegen, in denen - der Verdacht der Steuerhinterziehung nach § 370 AO bei den Finanzämtern oder der Steuerfahndung vorliegt bzw. vorgelegen hat oder - eine Selbstanzeige nach Datenlieferung eingegangen ist oder - ein Steuereinnahmeverlust durch die verzögerte Bearbeitung eingetreten ist und in diesen Fällen die auf den Steuer-CD-Datensätzen aufgeführten Namen und Adressen der Personen und die Bezifferung des stichtagsbezogenen ausgewiesenen Anlagebetrages zu benennen. Die Landesregierung wird nicht mehr ersucht, dem Ausschuss die vollständige Liste der erwähnten 356 Fälle mit sämtlichen darin befindlichen Daten zur Verfügung zu stellen und dabei jeweils anzugeben, ob der Verdacht der Steuerhinterziehung vorliegt oder nicht.“ Mit Schreiben vom 21.1.2016 teilte das Ministerium für Finanzen und Europa der Klägerin mit, das Ministerium habe den vorbezeichneten Beschluss des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages des Saarlandes zum Anlass genommen, die vorliegenden Daten entsprechend dem geänderten Beschluss des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen des Saarlandes auszuwerten. Bis zum Abschluss der Auswertung, die derzeit noch andauere, sei eine Vorlage ihrer Daten nicht beabsichtigt. Sollten nach Abschluss der Auswertung ihre Daten Teil der Liste sein, die dem Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages des Saarlandes vorgelegt werde, werde sie zuvor mit einem weiteren Schreiben informiert.(Schreiben des Ministeriums für Finanzen und Europa vom 21.1.2016, Bl. 52 f. d.A.) Am 19.2.2016 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, sie müsse aufgrund der Schreiben des Finanzministeriums davon ausgehen, dass ihre Daten auf der sogenannten Steuer-CD aufgeführt seien. Bereits das Auskunftsersuchen des Beklagten vom 18.12.2015 in der Fassung vom 14.1.2016 verletzte in unmittelbarer Drittwirkung ihre Rechte auf Wahrung des Steuergeheimnisses, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das aus der Unschuldsvermutung abzuleitende Recht auf Anonymität. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis sowie die Klagebefugnis ergäben sich daraus, dass ihre Daten auf der so genannten Steuer-CD aufgeführt seien und durch das Auskunftsbegehren des Beklagten deren Heraus- und Weitergabe jederzeit drohe. Sie könne nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen die Weitergabe ihrer persönlichen Daten durch das Finanzministerium verwiesen werden, da bereits in dem Auskunftsbegehren eine fortdauernde Verletzung ihrer Rechte zu sehen sei. Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, auf der Grundlage seiner Beschlüsse in der 86. und 87. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen (16.12.2015 und 14.1.2016) über ihre persönlichen Daten in Form von Name und (melderechtlicher/ladungsfähiger) Anschrift von der Landesregierung, diese vertreten durch das zuständige Ministerium für Finanzen und Europa, auf der Basis von oder im Zusammenhang mit sogenannten Steuer-CD-Datensätzen Auskunft zu verlangen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 5.4.2016 – 3 K 95/16 – den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Finanzgericht des Saarlandes verwiesen. Diese Entscheidung wurde auf die Beschwerde des Beklagten durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.5.2016 – 2 E 112/16 – aufgehoben. Mit Gerichtsbescheid vom 26.1.2018 – 3 K 761/16 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Gerichtsbescheid ausgeführt, die Klage sei mangels des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Kammer habe im Verfahren den vorläufigen Rechtsschutzes(Beschluss vom 14.6.2016 – 3 L 765/16 –) ausgeführt, dass die Gefahr einer - möglichen - Verletzung des Rechts auf informationelle Selbst-bestimmung und des Steuergeheimnisses nach § 30 AO erst dann bestehe, wenn die Anforderung durch den Landtagsausschuss von den Finanzbehörden umgesetzt werde. Sei die zur Erteilung von Auskünften aufgeforderte Behörde - wie vorliegend das Ministerium für Finanzen und Europa - bereit, diese Auskünfte („im Zusammenhang mit sogenannten Steuer-CD-Datensätzen“) dem Landtagsausschuss zu erteilen, so könne der Betroffene effektiven (auch einstweiligen) Rechtsschutz dagegen grundsätzlich in der Weise erhalten, dass er einen Anspruch auf Unterlassung der Auskunftserteilung bzw. der Herausgabe der Unterlagen gegen die auskunftsersuchende Stelle gerichtlich verfolge. Für den Rechtsschutz gegen diese andere Behörde des Antragsgegners sei allerdings - auch nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes - gemäß § 33 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Entsprechende Verfahren seien vom Finanzgericht des Saarlandes mit den Beschlüssen vom 27.4.2016(– 2 V 1088/16 –, – 2 V 1089/16 – und – 2 V 1091/16 –, juris) bereits entschieden worden. Für den hier geltend gemachten quasi vorbeugenden Rechtsschutz gegen den Beklagten fehle bei dieser Konstellation das Rechtsschutzbedürfnis. Es sei der Klägerin zuzumuten, die Entscheidung der Finanzbehörden abzuwarten und dagegen vorzugehen, zumal nicht zu befürchten sei, dass ohne ihr Wissen und ohne dass ihr die Möglichkeit gegeben wird, Rechtsschutz zu erlangen, personenbezogene steuerliche Daten offenbart würden. Das OVG des Saarlandes habe diese Rechtsauffassung bestätigt und im Einzelnen ausgeführt,(Beschlüsse vom 12.9.2016 – 2 B 186 u. 196/16 –) das Auskunftsverlangen selbst sei nicht geeignet, eine unmittelbare Verletzung von Rechten der Klägerin zu bewirken. Hierzu bedürfe es grundsätzlich eines Aktes der Umsetzung durch die Behörde, an die das Auskunftsersuchen gerichtet sei. Die Gefahr einer - möglichen - Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Steuergeheimnisses nach § 30 AO bestehe erst aufgrund der Umsetzung des Auskunftsersuchens durch Vorlage der verlangten Daten. Sei die zur Vorlage aufgeforderte Behörde bereit, die verlangten Informationen herauszugeben, so könne der Betroffene effektiven (einstweiligen) Rechtsschutz dagegen grundsätzlich in der Weise erhalten, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Auskunftserteilung gegen die herausgebende Stelle gerichtlich verfolgt werde. Im Rahmen eines solchen Unterlassungsbegehrens werde von dem angerufenen Gericht dann geprüft, ob die Vorlage der Daten, zu deren Herausgabe die fragliche Stelle konkret bereit sei, und der Zugriff des Finanzausschusses darauf die Rechte des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und auf Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO verletzen. Könnte die Klägerin neben dem vorläufigen Rechtsschutz gegen die Weitergabe der Steuer-Daten durch das Ministerium, für den gemäß § 33 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sei, auch das Auskunftsverlangen im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes im Verwaltungsrechtsweg angreifen, würde dies zu einer doppelten Inanspruchnahme staatlicher Rechtsschutzeinrichtungen führen. Abgesehen davon müsse bei einem Antrag auf vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz zur Verhinderung oder Erschwerung behördlicher Maßnahmen ein besonderes, qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis in dem Sinne vorliegen, dass es dem Betroffenen ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung der (Finanz-)Behörde abzuwarten und dann gegen diese - im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes - vorzugehen. Ein solches besonderes Rechtsschutzbedürfnis wäre etwa dann gegeben, wenn andernfalls die Schaffung vollendeter Tatsachen oder ein nicht wieder gutzumachender Schaden für den Beklagten drohen würde. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Für das Klageverfahren gelte - so das Verwaltungsgericht in dem Gerichtsbescheid - nichts anderes. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 11.7.2017 seien nicht geeignet, diese Bewertung in Frage zu stellen, insbesondere erschließe sich nicht, weshalb angesichts der in den Beschlüssen der Kammer und des OVG aufgezeigten Rechtsschutzmöglichkeiten bei einer Information durch das Ministerium für Finanzen und Europa vor Weitergabe der Daten effektiver Rechtsschutz gegen die Herausgabe nicht mehr möglich sein solle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Vorabinformation der betroffenen Bürger durch das Ministerium unterbleibe. Vielmehr mache die bisherige Vorgehensweise gerade deutlich, dass die Rechte der Betroffenen gewahrt blieben. Nachdem die Klägerin auf den ihren Prozessbevollmächtigten am 31.1.2018 zugestellten Gerichtsbescheid am 28.2.2018 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2018 die Klage - erneut - abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung gebe keine Veranlassung zu einer von dem Gerichtsbescheid abweichenden Entscheidung. Die Kammer und ihm folgend das OVG des Saarlandes hätten bereits deutlich gemacht, dass es der Klägerin zumutbar sei, Rechtsschutz gegen die Weitergabe entsprechender Daten in der Weise zu erhalten, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Auskunftserteilung gegen die herausgebende Behörde (hier: das Ministerium für Finanzen und Europa) gerichtlich verfolgt werde. Ebenso verbleibe es aus den bereits im Gerichtsbescheid angeführten Gründen auch vor dem Hintergrund der klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang bei der Einschätzung, dass nicht zu befürchten sei, dass die personenbezogenen Daten ohne Wissen der Betroffenen und ohne dass ihnen die Möglichkeit gegeben werde, Rechtsschutz dagegen zu erlangen, offenbart würden. Die diesbezüglichen klägerischen Zweifel seien spekulativ geblieben und hätten daher nicht entscheidungserheblich konkretisiert werden können. Schließlich gebiete auch der Verweis auf zwei Kommentierungen zum vorbeugenden Rechtsschutz(Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig-Herzog, GG-Kommentar, Art. 19 Abs. 4 GG Rdnrn. 278 ff. und Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rdnrn. 43-47) keine abweichende Entscheidung. Vorliegend stelle sich nicht die Frage der Zumutbarkeit des Verweises auf nachträglichen Rechtsschutz. Vielmehr gehe es um die Frage der Zumutbarkeit des Verweises auf (ebenfalls vorbeugenden) Rechtsschutz gegen die herausgebende Behörde. Diese Frage sei durch die Kammer und das OVG eindeutig geklärt worden. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.4.2018 - 3 K 761/16 - hat keinen Erfolg. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag der Klägerin begründet weder die von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er die von ihr behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris)) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage mangels des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 12.9.2016 - 2 B 186/16 - ausgeführt, dass das Auskunftsverlangen selbst nicht geeignet ist, eine unmittelbare Verletzung von Rechten der Klägerin zu bewirken. Hierzu bedarf es grundsätzlich eines Aktes der Umsetzung durch die Behörde, an die das Auskunftsersuchen gerichtet ist. Die Gefahr einer - möglichen - Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Steuergeheimnisses nach § 30 AO der Klägerin besteht erst aufgrund der Umsetzung des Auskunftsersuchens durch Vorlage der verlangten Daten. Ist die zur Vorlage aufgeforderte Behörde bereit, die verlangten Informationen herauszugeben, so kann der Betroffene effektiven Rechtsschutz dagegen grundsätzlich in der Weise erhalten, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Auskunftserteilung gegen die herausgebende Stelle gerichtlich verfolgt wird. Im Rahmen eines solchen Unterlassungsbegehrens wird von dem angerufenen Gericht dann geprüft, ob die Vorlage der Daten, zu deren Herausgabe die fragliche Stelle konkret bereit ist, und der Zugriff des Finanzausschusses darauf die Rechte der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO verletzt. Bereits das Bestehen einer solchen, auf die konkrete Umsetzungsmaßnahme gerichteten Rechtsschutzmöglichkeit spricht im Regelfall gegen die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage gegen die auskunftsersuchende Stelle im Vorfeld der eigentlich belastenden Maßnahme. Könnte die Klägerin neben dem Rechtsschutz gegen die Weitergabe der Steuer-Daten durch die Finanzbehörde, für den gemäß § 33 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist,(Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2016 - 2 V 1089/16 - (juris)) auch das Auskunftsverlangen im Verwaltungsrechtsweg angreifen, würde dies zu einer doppelten Inanspruchnahme staatlicher Rechtsschutzeinrichtungen führen. Abgesehen davon muss bei der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes zur Verhinderung oder Erschwerung behördlicher Maßnahmen ein besonderes, qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis in dem Sinne vorliegen, dass es der Klägerin ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung der (Finanz-)Behörde abzuwarten und dann gegen diese vorzugehen.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 21.7.2016 - 15 CE 16.1279 - (juris); Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 123 Rdnr. 71;) Ein solches besonderes Rechtsschutzbedürfnis wäre etwa dann gegeben, wenn andernfalls die Schaffung vollendeter Tatsachen oder ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Klägerin drohen würde.(Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 18.6.2014, Beschluss vom 18.6.2014 - 3 B 59/14 - (juris); sowie Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 123 Rdnr. 5) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, es sei nicht zu befürchten, dass die personenbezogenen steuerlichen Daten der Klägerin ohne ihr Wissen und ohne dass ihr die Möglichkeit gegeben wird, Rechtsschutz dagegen zu erlangen, offenbart werden. Soweit die Klägerin dagegen in der Zulassungsbegründung unter Bezugnahme auf eine Meinung in der Literatur(Vgl. Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig-Herzog, GG-Kommentar, Art. 19 Abs. 4 GG Rdnrn. 278 ff) einwendet, die Notwendigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes bestehe in bestimmten Fällen auch ohne ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis, ist im vorliegenden Fall weder eine in dem Zusammenhang erwähnte ruf- oder kreditschädigende Verlautbarung der öffentlichen Hand noch ein „verdeckter“ Informationszugriff der Verwaltung zu befürchten. Gegen letzteres spricht hier insbesondere, dass das Ministerium für Finanzen und Europa die Klägerin mit Schreiben vom 29.12.2015 über seine Absicht, dem Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtags des Saarlandes die verlangten Daten zur Verfügung zu stellen, informiert und sie auf die Möglichkeit hingewiesen hat, um Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Auskunftserteilung nachzusuchen.(Vgl. Bl. 46 ff. d. A.) Danach konnte für die Klägerin kein vernünftiger Zweifel an der - von ihr auch wahrgenommenen - Möglichkeit bestehen, gegen die beabsichtigte Auskunftserteilung durch das Ministerium gerichtlich (im Finanzrechtsweg) vorzugehen. Die von der Klägerin geäußerte Befürchtung, es sei keine Möglichkeit gegeben, gegen eine Auskunftserteilung vorzugehen, ist daher nicht gerechtfertigt. Ihr weiteres Vorbringen in dem Zusammenhang, der Hinweis des zuständigen Ministeriums sei so zu verstehen, dass gegen das Auskunftsbegehren Rechtsschutz ersucht werden könne, trifft ebenfalls nicht zu. Eine solche Interpretation ist mit dem eindeutigen Wortlaut der betreffenden Formulierung am Ende des erwähnten Schreibens vom 29.12.2015 („Rechtsschutz gegen die in der dargestellten Form beabsichtigte Auskunftserteilung“) nicht in Einklang zu bringen, da dort ausdrücklich von der Auskunfts erteilung und gerade nicht von dem Auskunftsbegehren die Rede ist. Darauf, ob das Ministerium „im Zeitpunkt der Herausgabe erneut über die Rechtsschutzmöglichkeiten belehren wird“ , kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass für die Klägerin die Möglichkeit besteht, gegen das Ministerium für Finanzen und Europa eine (vorbeugende) Unterlassungsklage(Vgl. von Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 42 Rdnrn. 126 und 130 ff.) zu erheben, um die Weitergabe ihrer persönlichen Daten zu verhindern. Aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist demzufolge keine Notwendigkeit ersichtlich, bereits gegen das Auskunftsersuchen vorzugehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist mit dem Auskunftsbegehren selbst noch keine Belastung verbunden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob es tatsächlich zu einer Auskunftserteilung kommen wird. Das in der Zulassungsbegründung erwähnte „mediale Aufgreifen“ der Angelegenheit ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung. Eine Notwendigkeit, bereits im Vorfeld gegen das Auskunftsbegehren vorzugehen, ergibt sich auch nicht aus dem von ihr erstinstanzlich vorgetragenen „Gefälle“ zwischen Legislative und Exekutive. Eine zwangsläufige Datenweitergabe folgt daraus nicht. Die in der Zulassungsbegründung vertretene Ansicht der Klägerin, das Ministerium sei auf die Anfrage hin zur Auskunft verpflichtet und habe kein eigenes Prüfungsrecht, trifft nicht zu. Vielmehr ist vor der Weitergabe der Daten eine Abwägung zwischen den Individualrechten der Betroffenen und dem parlamentarischen Kontrollrecht des Landtagsausschusses vorzunehmen.(Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2016 - 2 V 1089/16 - (juris)) Dass das Ministerium für Finanzen und Europa sich der Notwendigkeit einer solchen Abwägung auch bewusst war, ergibt sich hinlänglich aus dessen Schreiben vom 29.12.2015. Im Hinblick auf die von diesem schlussendlich - mit Blick auf das Ergebnis eines zuvor eingeholten Rechtsgutachtens - erklärte Absicht, dem Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtags des Saarlandes, allerdings nicht vor dem 29.1.2016, Auskunft über Namen und Adresse, Bezifferung des Anlagebetrags und eine ordnungsgemäße Versteuerung bzw. das Vorliegen einer Selbstanzeige zu erteilen, bestand für die Klägerin ausreichend Gelegenheit, gegen die Auskunftserteilung selbst gerichtlich vorzugehen. Diese Rechtschutzmöglichkeit stellt kein „Verlagern auf einen späteren Zeitpunkt“ dar, sondern resultiert daraus, dass gegen die eigentliche Belastung (hier: die Auskunftsverteilung) und nicht gegen Maßnahmen im Vorfeld dieser Belastung um Rechtsschutz nachzusuchen ist. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7) Diesen Voraussetzungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt bereits an der Ausformulierung einer konkreten Frage und an substantiierten Ausführungen dazu, warum diese für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten wird. Entgegen der Ansicht der Ansicht der Klägerin resultiert die grundsätzliche Bedeutung nicht bereits daraus, dass „die vorliegende Fallkonstellation weder höchstrichterlich noch obergerichtlich entschieden ist“ . Selbst wenn man dies unterstellt, ist in der Zulassungsbegründung keine Rechts- oder Tatsachenfrage dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Durch die sehr allgemeinen Formulierungen in dem Zulassungsantrag, „der Sache nach geht es um den Rechtsschutz eines Bürgers gegen hoheitliche Akte des Parlaments“ , „konkret geht es um das Verhältnis von Steuerrecht und Steuergeheimnis einerseits gegen Informations- und Auskunftsrechte des Landtags bzw. des Parlaments andererseits“ und „vor allem sind die Grenzen des Auskunftsrechts des Parlaments tangiert“ wird keine grundsätzlich klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufgeworfen, die einer Beantwortung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dies gilt erst recht, soweit die Klägerin in der Zulassungsbegründung ausführt, es gehe „um die Frage, ob sich der Bürger gegen den belastenden Akt als solchen zur Wehr setzen kann, oder ob er darauf verwiesen werden kann, dass die Verwirklichung eines für rechtswidrig erachteten Auskunftsanspruchs abgewartet werden muss“ . Letzteres hängt jedenfalls auch von den Umständen des Einzelfalls ab und ist in dieser Allgemeinheit sicherlich nicht grundsätzlich klärungsfähig. Da das Vorbringen der Klägerin somit insgesamt keinen Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.