Beschluss
2 A 184/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Februar 2019 – 3 K 577/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe I. Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört nach eigenen Angaben zum Stamm der Hawiye (Unterstamm Xawadle ), reiste am 6.1.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei einer persönlichen Anhörung im Januar 2017 gab der Kläger, der keine Personalpapiere vorgelegt hat, unter anderem an, er sei am 25.5.1993 geboren und habe bis zu seiner Ausreise aus Somalia in N , einem kleinen Dorf in der Nähe von B in der Provinz H gelebt. Dort lebe neben seiner Mutter S und seiner sechszehnjährigen Schwester I. auch seine 1995 geborene Ehefrau H. , die er 2016 geheiratet habe. Nach der Schule sei er acht Jahre in seinem eigenen Restaurant als Koch tätig gewesen. Vor längerer Zeit sei er mit drei Freunden von seinem Heimatdorf, das von der Al-Shabaab-Miliz kontrolliert worden sei, nach B gezogen, um dort unter anderem an einem Fußballturnier teilzunehmen. Seine Freunde seien nach der Rückkehr sofort festgenommen worden. Er selbst sei am 10.7.2016 in seinem Restaurant aufgesucht worden. Sechs vermummte Leute seien mit dem Auto vorgefahren. Zwei davon seien in das Restaurant gekommen und hätten ihn gezwungen, mit ihnen zu gehen. Man habe ihm vorgeworfen, durch das Fußballspielen gesündigt zu haben. Außerdem sei er deswegen als Spion bezeichnet worden. Man habe ihn fast drei Wochen lang in einer Hütte gefangen gehalten. Während dieser Zeit habe er lediglich Essen erhalten und sei immer wieder geschlagen worden. Darüber hinaus habe man versucht, ihn für die Al-Shabaab-Miliz zu rekrutieren. Er habe dies abgelehnt und sich nicht an dem Bürgerkrieg in Somalia beteiligen wollen. Am 18. Tag seiner Inhaftierung habe er fliehen können. Er habe ein Fenster der Hütte zerschlagen und sei mit anderen Gefangenen durch die Öffnung ins Freie geklettert. Die Wachen seien zu dem Zeitpunkt wegen des Bürgerkriegs nicht anwesend gewesen, sondern hätten sich an Gefechten beteiligen müssen. Nach der Flucht sei er nach B gelaufen und habe sich dort bei einem Stammesangehörigen drei Tage lang versteckt. In der Zeit haben man seine Mutter über den Vorfall informiert, worauf diese ihm 100 $ für die Flucht zugeschickt habe. Am 1.8.2016 habe er Somalia illegal mit dem LKW nach Äthiopien verlassen. Von dort sei er über den Sudan, Libyen, Italien und Österreich nach Deutschland gereist. Im März 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung seine Abschiebung nach Somalia an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.3.2017 – 7033204-273 –) In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Sachvortrag des Klägers sei unglaubhaft. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien ebenfalls nicht erfüllt. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden drohe, seien nicht hinreichend glaubhaft dargelegt worden. Auch Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Somalia führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Anhaltspunkte, die gegen eine Rückkehr des Klägers zu seiner Familie im Heimatland sprächen, lägen nicht vor. Angesichts seiner geschilderten Fähigkeiten und Lebensumstände sei ihm das Erwirtschaften eines Existenzminimums im Heimatland zumutbar. Im April 2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen vertieft und weitere Einzelheiten zu den Umständen der Rückkehr nach dem Fußballspiel, zu den Verhaftungen und zu seiner Flucht vorgetragen. Wer in Somalia dem für moslemische Eiferer eine Ausdrucksform des ungläubigen Westens darstellenden Fußballspiel „ fröhne “, müsse mit unnachgiebiger Verfolgung von Seiten der Milizen rechnen. Ihm sei die Möglichkeit geboten worden, sich durch eine Kämpfertätigkeit für die Miliz zu rehabilitieren, was er durch seine Flucht „in den Wind geschlagen“ habe. Deshalb müsse er bei einer Rückkehr mit unnachgiebiger Verfolgung rechnen, zumal er durch seine Flucht „in den Westen“ den gegen ihn gehegten Verdacht des Abfalls vom wahren Islam bestätigt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach einer mündlichen Verhandlung im Februar 2019, in der sich der Kläger ergänzend persönlich zu seinen Verfolgungsgründen geäußert hat, abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, der Kläger habe eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Insoweit werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom März 2017 verwiesen. Die weiteren Ausführungen im Klageverfahren sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung gäben zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Insbesondere der Umstand, dass die Fluchtgeschichte des Klägers so im Wesentlichen von einer Mehrzahl von Asylbewerbern vorgetragen werde, spreche gegen die Glaubhaftigkeit. Der Kläger schildere sein Entkommen aus der angeblichen Haft durch die Al-Shabaab-Miliz ohne Angaben von Details, die sie als Wiedergabe eigenen Erlebens glaubhaft erscheinen lassen könnten. Der Eindruck einer frei erfundenen oder einer von Dritten so vorformulierten „Legende“ könne damit nicht zerstreut werden. Dass der Kläger die weitere Geschichte seiner Ausreise aus seinem Heimatland und der Reise bis nach Deutschland im Wesentlichen widerspruchsfrei erzähle könne, vermöge die entscheidungserheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu zerstreuen. Er habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Nach den Erkenntnissen des Bayerischen VGH in einer Entscheidung vom Juli 2018, die das Verwaltungsgericht ausführlich wörtlich wiedergegeben hat, sei Somalia spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt.(vgl. VGH München, Urteil vom 17.7.2018 – 20 B 17.31659 –) Das Land habe zwar den Zustand eines „failed state“ überwunden, bleibe aber ein sehr fragiler Staat. Die Autorität der Zentralregierung werde vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfalle faktisch in drei Teile, nämlich in das südliche und mittlere Somalia, in die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und in die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gebe es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region sei von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd- und Zentralsomalia. In „Somaliland“ sei im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- bzw. Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu kämpften die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al-Shabaab-Miliz . Die Gebiete befänden sich teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte seien seit längerer Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrsche oft noch die Al Shabaab . In den „befreiten“ Gebieten fänden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al Shabaab verübe jedoch nach vorliegenden Berichten immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet würden. Der Kläger habe eine ihm drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft gemacht. Er wäre bei einer Rückkehr in seinen Heimatort mit ziemlicher Sicherheit einer Befragung durch die Al Shabaab ausgesetzt und einem gewissen Anpassungsdruck, sich an die von der Al Shabaab festgelegten Regeln und Verhaltensvorschriften zu halten. Dies sei ihm jedoch möglich, zumal er bereits vor seiner Ausreise unter der Herrschaft der Al Shabaab gelebt habe. Eine drohende unmenschliche Behandlung könne daraus nicht abgeleitet werden. Eine unzureichende Versorgungslage im Herkunftsland könne bereits aus Rechtsgründen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht begründen. Die Versorgungslage in der Provinz H sei Ausdruck verschiedener Faktoren, zu denen unter anderem die unsichere Lage und die langjährige Trockenheit gehörten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Für die Gefahrenprognose sei bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen sei, komme es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebe. Zielort der Abschiebung sei in der Regel seine Herkunftsregion, im Falle des Klägers die Provinz H . Dort herrsche ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Nach vorliegenden Berichten seien die Hauptakteure die Somalische Nationale Armee (SNA) , die Streitkräfte der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), die Äthiopischen Streitkräfte (ENDF) und die Al Shabaab sowie eine unbekannte Zahl von Clanmilizen. Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung genüge es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führe. Die von einem solchen Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr könne sich jedoch individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben könne in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies seien Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen ließen als andere. Möglich seien aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte, etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit, ausgesetzt sei. Im Ausnahmefall könne eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt habe. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt sei, stellten normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon gelte aber bei besonderer Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führe. Davon sei auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgehe, seien Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Lägen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, sei ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; lägen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genüge auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. In beiden Konstellationen sei eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die dort von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen verübt werden, notwendig. Zudem bedürfe es einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage. Das Bundesverwaltungsgericht sehe ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermöge. Gemessen daran fehle es an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf in der Provinz H . Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die ihn wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, lägen in seiner Person nicht vor. Diese ergäben sich zum einen nicht aus dem Vortrag, dass er bereits in der Vergangenheit in den Fokus der Al Shabaab geraten sei, da dieser Vortrag nicht glaubwürdig sei. Auch die allgemeine Lage sei nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen bei jeder Zivilperson individualisiere. Die dafür erforderliche Gefahrendichte sei in der Provinz H nicht gegeben. Die Provinz habe etwa 520.685 Einwohner. Die verfügbaren Zahlen über die zivilen Opfer des bewaffneten innerstaatlichen Konflikts unterschieden sich erheblich. So führe eine von ACCORD im Juni 2018 vorgenommene Auswertung der für das Jahr 2017 in der Datenbank des Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED) erfassten Vorfälle für die Provinz H insgesamt 225 Vorfälle mit insgesamt 364 Toten auf. Nicht erfasst würden dabei allerdings die Verletzten. Daneben differenziere ACLED auch nicht zwischen getöteten Zivilpersonen und getöteten Bewaffneten. Schließlich weise ACLED selbst darauf hin, dass ein Großteil der gesammelten Daten auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen basiere und die Daten daher das Ausmaß an Vorfällen untererfassen könnten. Danach existiere also eine nicht genau abschätzbare Dunkelziffer. Die Zusammenstellung für das erste Quartal 2018 gelange demgegenüber bei 42 Vorfällen in der Provinz H zu sogar 222 Todesopfern. Inwiefern es sich dabei um Zivilpersonen und/oder Bewaffnete gehandelt habe, sei wiederum unklar. Demgegenüber kämen UNHCR und UNSOM in ihrer Aufstellung vom Dezember 2017 „Protection of Civilians in Somalia 2016 – 2017“ für den aus den Provinzen H und Middle Shabelle neu gebildeten Bundestaat Hirhabelle im Zeitraum 1.1.2016 bis 14.10.2017 auf nur 269 Tote und verletzte Zivilpersonen. Im Unterschied zu den Zahlen von ACLED erfassten die Zahlen von UNHCR/UNSOM also lediglich die im bewaffneten Konflikt getöteten oder verletzten Zivilpersonen unter Nichtberücksichtigung bewaffneter Opfer. Rechne man diese Zahl angesichts des ein Jahr überschreitenden Erfassungszeitraums auf ein Jahr um, verblieben 150 getötete und verletzte Zivilpersonen. Umgerechnet auf die Bevölkerung des Bundesstaats HirShabelle (520.685 Einwohner in H , 516.035 Einwohner in Middle Shabelle ), ergebe sich ein Verletzungs- beziehungsweise Tötungsrisiko im bewaffneten innerstaatlichen Konflikt für Zivilpersonen von 1:6911. Auch wenn man bedenke, dass die von UNHCR/UNSOM bekanntgegebenen Zahlen aufgrund der Verhältnisse in Somalia, insbesondere der schlechten Auskunftslage hinsichtlich der unter der Herrschaft der Al Shabaab stehenden Landstriche, eine erhebliche Dunkelziffer beinhalten dürften, sei das Risiko, im bewaffneten innerstaatlichen Konflikt als Zivilperson getötet oder verletzt zu werden, jedenfalls noch weit entfernt von der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts relevanten Schwelle. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Ein solches Abschiebungsverbot ergebe sich nicht aus der unzureichenden Versorgungslage in Somalia. Einschlägig sei das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 3 EMRK. Aus der EMRK folge kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reiche nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes könne nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe der Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstünden, wobei solche humanitären Gründe auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Prüfung grundsätzlich auf den gesamten Zielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorlägen, an dem die Abschiebung ende. Dies sei vorliegend Mogadischu. Der EGMR habe jedoch darüber hinaus ausgeführt, dass anschließend zu prüfen sei, ob eine Niederlassung des Klägers an seinem Herkunftsort möglich sei und ob er diesen zumutbar erreichen könne. Schließlich sei noch zu prüfen, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative an einem anderen Ort in Somalia beziehungsweise deren Erreichbarkeit vorliege. Nach der Auskunftslage seien die Möglichkeiten von Personen ohne verwandtschaftliche oder Clanverbindungen nach Mogadischu, dort ihren Lebensunterhalt zu verdienen, sehr begrenzt. Das Norwegische Landinfo führe in seinem “Report: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu” vom April 2016 aus, dass Haupteinnahmequelle der Bevölkerung die Arbeit als Tagelöhner sei, und daneben auch Hilfeleistungen von Hilfsorganisationen und Überweisungen aus dem Ausland bezogen würden. Arbeitgeber vergäben Jobs an Personen, die ihnen durch Familie, Clanmitgliedschaft oder Bekanntschaft als vertrauenswürdig erschienen. Ein ungelernter Arbeiter könne mit körperlicher Arbeit normalerweise 200 $ im Monat verdienen. Nach der Einschätzung eines Mitarbeiters der Internationalen Organisation für Migration (IOM) reichten 400 US-Dollar im Monat für Miete und Ernährung einer vierköpfigen Familie in Mogadischu aus. Auch die Vermieter würden nach dem Vertrauensprinzip vermieten. Daher lebten die meisten Leute da, wo ihr Clan lebe. Das Österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führe in seiner Staatendokumentation Somalia (Stand: Januar 2018) aus, es könne angenommen werden, dass es in Mogadischu mehr Arbeitsmöglichkeiten gebe als an anderen Orten. Die steigende Nachfrage nach Hilfsarbeitern habe dazu geführt, dass auch Leute von außerhalb nach Mogadischu kämen, so dass unqualifizierte Arbeitskräfte zahlreich verfügbar seien. Der Bericht der Österreichisch-Schweizerischen Fact-Finding-Mission zur Sicherheitslage in Somalia vom August 2017 führe zur Versorgung von Rückkehrern aus, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Rückkehrer limitiert seien. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration sei von Clanzugehörigkeit und den lokalen Beziehungen der jeweiligen Person abhängig. Das Norwegische Landinfo gebe in einer Anfrage-Beantwortung vom November 2016 an, dass der entscheidende Faktor für die Frage, ob jemand in einem „Settlement“ ende, sei, ob er die Mittel habe, außerhalb von ihnen eine Unterkunft zu finanzieren. In der Gesamtschau sei daher festzustellen, dass der Kläger vermutlich mangels Verbindungen und einer ihn aus der Masse der ungelernten Arbeitskräfte heraushebenden Ausbildung allenfalls als Tagelöhner würde arbeiten können. Eine Wohnsitznahme außerhalb eines „Settlements“ werde ihm mangels persönlicher Verbindungen wohl nicht möglich sein. Ob ihm in Mogadischu als Tagelöhner ein Überleben möglich wäre, ohne der Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, könne im Ergebnis dahingestellt bleiben, da ihm eine Wohnsitznahme in seiner Herkunftsregion möglich sei. Diese sei für ihn von Mogadischu aus auch erreichbar. Der EASO-Bericht zur Sicherheitssituation vom Dezember 2017 führe aus, dass die Straße zwischen Mogadischu und B zum Teil von der Al Shabaab kontrolliert werde, dass der zivile Verkehr das Gebiet der Al Shabaab allerdings passieren könne. Das Norwegische Landinfo führe in einem Bericht vom April 2016 (Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in southern Somalia) aus, dass täglich von Mogadischu aus vollbeladene Busse verschiedene Ziele in Südsomalia ansteuerten, was den Eindruck erwecke, dass die Leute trotz der Sicherheitsprobleme reisten. Das Risiko bei den Reisen komme hauptsächlich von Bewaffneten an den Checkpoints der verschiedenen Parteien. Die Al Shabaab verhindere das Reisen von Zivilpersonen nicht. In manchen Fällen müssten die Fahrer Gebühren zahlen, um durch deren Gebiet fahren zu dürfen. Im westlichen Ausland gewesen zu sein, sei für sich genommen kein Problem für die Al Shabaab , zumal viele ihrer Mitglieder selbst einen Hintergrund oder eine Familie in westlichen Ländern hätten. Allerdings werde westliche Verhaltensweise und Kleidung sanktioniert. Das mit einer Reise verbundene Risiko könne im Einzelfall durch spezielle Maßnahmen reduziert werden. Daneben sei auch eine Reise mit dem Flugzeug von Mogadischu nach B möglich, die rund eine Stunde dauere und 115 $ koste. Nach dieser Auskunftslage bestünden keine Bedenken, dass es dem Kläger tatsächlich möglich sei, von Mogadischu aus B und weiter sein Heimatdorf zu erreichen. Dort drohe ihm nicht die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung aufgrund der allgemeinen Versorgungslage. Im Fall des Klägers sei davon auszugehen, dass er als volljähriger, gesunder Mann im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren, wie es auch bis zur Ausreise aus Somalia der Fall gewesen sei. Des Weiteres könne er bei seiner Rückkehr auf ein Familiennetzwerk zurückgreifen, zu dem er sogar von Deutschland aus weiter Kontakt gehalten habe. Hierdurch dürfte er ebenfalls ausreichend Unterstützung zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts erfahren, so dass ihm bei Rückkehr auch keine Obdachlosigkeit drohe. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.2.2019 – 3 K 577/17 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung internationalen Schutzes in Form des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 26.4.2019 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2018 – 2 A 249/18 –, m.w.N.) Der Kläger formuliert am Ende der Antragsschrift die aus seiner Sicht grundsätzliche Frage, „ob hinsichtlich Somalia Mogadischu als Zielort der Rückführung anzusehen ist oder die Herkunftsregion des Flüchtlings“. Sie zeigt keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne auf. Das ergibt sich bereits daraus, dass die dem letztlich zugrundeliegende Frage, ob somalischen Staatsangehörigen im Falle einer Rückführung nach Mogadischu, die dort über keine familiären Bindungen oder Clan-Verbindungen verfügen, wegen der dortigen allgemeinen Verhältnisse Gefahren oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK drohen, nach der Rechtsprechung des Senats nach den den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden persönlichen Kriterien und Lebensumständen der Person und damit einzelfallbezogen zu beurteilen und schon von daher nicht geeignet ist, eine generelle („grundsätzliche“) Klärung im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in dem Zusammenhang herbeizuführen oder zu befördern.(vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.12.2018 – 2 A 291/18 –, juris) Soweit der Kläger, ein alleinstehender 22 beziehungsweise nach seinen Angaben beim Bundesamt 25 Jahre alter, gesundheitlich nicht eingeschränkter junger Mann im Zusammenhang mit der zuvor wiedergegebenen Grundsatzfrage darauf verweist, das VG Cottbus habe in einem von ihm – dem Kläger – weitgehend wiedergegebenen Beschluss vom Januar 2018(vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17.1.2018 – 6 L 322/16.A –, Asylmagazin 2018, 164), der nach der Veröffentlichung im Übrigen eine alleinerziehende Mutter mit einem 2016 in Deutschland geborenen Kleinkind und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betraf, unter Verweis auf gleichlautende Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen, Magdeburg, Minden und Darmstadt darauf hingewiesen, dass „vor dem Hintergrund der Gesamtsituation in Somalia nicht davon ausgegangen werden , dass zurückkehrende Flüchtlinge sich von Mogadischu aus überhaupt in ihre Heimatregionen begeben könnten“, rechtfertigt auch das die angestrebte Rechtsmittelzulassung nicht. Abgesehen davon, dass der Beschluss des VG Cottbus neben Presseberichten (spiegel-online, tagessschau.de, reuters.com) über einen Bombenanschlag in der somalischen Hauptstadt im Jahre 2017 im Wesentlichen Verweise auf verschiedene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen enthält, sind diese Entscheidungen und auch diejenige des VG Cottbus zum Teil deutlich älter als das vom Verwaltungsgericht sehr ausführlich zitierte Urteil des Bayerischen VGH, das zudem eine Vielzahl von detailliert ausgewerteten Quellenangaben enthält. Das Verwaltungsgericht hat sich das in dem angegriffenen Urteil vollumfänglich zu Eigen gemacht und – soweit in dem Zusammenhang von Belang – insbesondere die im Einzelnen näher begründete Auffassung vertreten, dass dem Kläger eine Weiterreise vom Abschiebezielort in seine Heimatregion in der Provinz Hinan und ihm eine erneute Begründung seines Wohnsitzes in dieser Region, wo sich nach eigenen Angaben nach dem Tod seines Vaters noch seine Mutter, eine minderjährige Schwester und seine Ehefrau aufhalten sollen, möglich sei. Auch unter dem Aspekt zeigt das Antragsvorbringen daher keine grundsätzliche Bedeutung des Falles auf. Das gilt hier insbesondere deswegen, weil ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag dann (schon) nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 –, vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, und vom 17.4.2019 – 2 A 82/18 und 2 A 50/18 –) Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.(vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A –, juris) Daran mangelt es im vorliegenden Fall. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat. Daher kommt die begehrte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht in Betracht. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.