Beschluss
2 B 292/18
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 12.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 316.05.00 „Zwischen B... Straße und Straße In der M...“, der am 4.9.2018 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen worden ist. Der Satzungsbeschluss wurde in der Ausgabe des Wochenspiegels vom 3.10.2018 bekannt gemacht. Damit sollen nach Angaben des Antragstellers die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben „Neubau einer Studentenwohnanlage mit Parkgarage sowie eines Lebensmittelmarktes“ geschaffen werden. Ein entsprechender Bauantrag liegt der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin vor. Am 4.10.2018 hat der Antragsteller die vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung über den Bebauungsplan gemäß § 47 Abs. 6 VwGO beantragt.(vgl. zur Statthaftigkeit eines „isolierten“ Antrags auf vorläufige Anordnung nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 VwGO im Vorgriff auf eine Entscheidung in einem, nach der Rechtsprechung des Senats nicht notwendig bereits eingeleiteten Normenkontrollverfahrens etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 – 2 B 307/11 –, bei juris, dort Rn15/16) Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Schaffung eines (weiteren) Einzelhandelsstandortes an der B... Straße mit nahversorgungsrelevantem Sortiment stehe im Widerspruch zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin. Der Stadtrat habe bei seiner Abwägungsentscheidung insbesondere auch die negativen Auswirkungen der Planung auf seine Rechtsstellung als Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer der Anwesen L... Straße 2 bis 4, in denen sich derzeit noch ein kleinerer Lebensmitteleinzelhandel befinde, dessen Erweiterung von 400 qm auf 570 qm geplant sei, verkannt. Diesem Vorhaben, speziell der hierfür nach dem dort geltenden Bebauungsplan notwendigen Befreiung von der festgesetzten Grundflächenzahl werde durch die angegriffene Planung die städtebauliche Grundlage entzogen. Über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hinaus hat der Antragsteller gleichzeitig beantragt, der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Eilantrag untersagt, eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau einer Studentenwohnanlage mit Parkgarage sowie eines Lebensmittelmarktes“ im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 316.05.00 „Zwischen B... Straße und Straße In der M..., Teil A.“ zu erteilen. Zur Begründung dieses ausdrücklich auf die Rechtsschutzgarantie in dem Art. 19 Abs. 4 GG gestützten Antrags auf Erlass eines – mit den Worten des Antragstellers – „Hängebeschlusses“ trägt er vor, diese Vorabentscheidung sei geboten, um ihm eine „Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes durch den vorliegenden Antrag zu ermöglichen“, ohne dass „die Antragsgegnerin das Verfahren vorzeitig durch Erteilung der Baugenehmigung einseitig beenden“ könne. Es sei davon auszugehen, dass ihm nach der im Gefolge der Inkraftsetzung des Bebauungsplans kurzeitig zu erwartenden Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben „und spätestens nach Baubeginn“ das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO abgesprochen werde. Nach Presseberichten sei die vormalige Bebauung auf dem Gelände bereits abgebrochen, so dass in Kürze auch mit dem Beginn der Arbeiten gerechnet werden müsse. II. Der auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Antrag des Antragstellers, der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin vorläufig die Erteilung einer Baugenehmigung für das geplante Bauvorhaben zu untersagen, muss erfolglos bleiben. Sie ist entgegen seiner Ansicht nicht geboten, um ihm die Wahrnehmung seiner Rechte in einem – noch einzuleitenden – Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan (§ 47 Abs. 1 VwGO) oder im Rahmen eines Antragsverfahrens zu dessen vorläufiger Außervollzugsetzung (§ 47 Abs. 6 VwGO) zu ermöglichen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, lässt sich ein durch die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO) allgemein indiziertes Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder auch nur aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag, sie sich also im Ergebnis für ihn erkennbar als „nutzlos erweist“. Selbst bei Eintritt der Bestandskraft einer Baugenehmigung entfällt dabei ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann, wenn das vom Antragsteller bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch ausgeführt ist.(so zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 – mit weiteren Nachweisen unter anderem aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) Ob dem Antragsteller als so genanntem „Außenlieger“, der sich letztlich bezogen auf die eigene Rechtsstellung nur auf wirtschaftliche Fernwirkungen der Planung beruft, überhaupt eine Antragsbefugnis nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Normenkontrollbegehren zuzubilligen sein wird, erscheint ohnehin zweifelhaft, muss aber hier – noch – nicht entschieden werden. Dies gilt entsprechend für die vom Antragsteller begehrte vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Allein mit der Erteilung einer Baugenehmigung für das Einzelhandelsvorhaben an der B... Straße ist der Bebauungsplan jedenfalls sicher auch noch nicht abschließend „vollzogen“. Gegen diese Baugenehmigung, so sie denn erteilt werden sollte, stünden dem Antragsteller die Möglichkeiten der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in einem Aussetzungsverfahren (§§ 212a Abs. 1 BauGB, 80a VwGO) und – im unterstellten Erfolgsfall – in einem Anordnungsverfahren auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Arbeiten (§§ 123 Abs. 1 VwGO, 81 LBO 2015) zu. Auch insoweit erscheint übrigens die erfolgreiche Geltendmachung einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers durch die Genehmigung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand eher fernliegend. Vertieft oder gar entschieden werden muss auch das hier nicht. Der Antrag auf Erlass eines „Hängebeschlusses“ für die Dauer des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO ist daher abzulehnen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom Streitwert für das Normenkontrollverfahren (hier mit Blick auf das geltend gemachte nicht unerhebliche wirtschaftliche Eigeninteresse 50.000,- EUR) auszugehen, der für den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung zu halbieren ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, LKRZ 2012, 517, und vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 97, Leitsatz Nr. 66) Das bisher in der Praxis des Senats noch nicht bewertete zusätzliche Begehren auf vorläufige Untersagung der Erteilung einer Baugenehmigung bis zu einer Entscheidung des Senats über diesen Außervollzugsetzungsantrag rechtfertigt eine weitere Halbierung. Der Beschluss ist unanfechtbar.