Beschluss
2 B 211/18
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.6.2018 - 5 L 571/18 - der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird unter Abänderung der Festsetzung in dem angefochtenen Beschluss für beide Instanzen auf 24.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft der Gebäude …, … … und … auf dem Grundstück Gemarkung …, Flur …, Flurstück 26/27. Die drei Gebäude sind in geschlossener Bauweise nebeneinander errichtet. Sie haben jeweils zehn ausschließlich zur Wohnnutzung bestimmte Geschosse und verfügen über ein 11. Geschoss, in dem sich lediglich Abstell- und Technikräume befinden. Die Gesamthöhe der Gebäude beträgt ca. 30 m (2,80 m x 11). Jedes der Gebäude verfügt über einen eigenen Treppenraum. Auf der Rückseite der Gebäude befinden sich Aufstellflächen für ein Drehleiterfahrzeug der Feuerwehr. Der Wohnkomplex wurde mit Bauschein vom 6.8.1954 genehmigt. Bei der Gefahrenverhütungsschau in dem Anwesen im Mai 2014 wurden mehrere brandschutztechnische Mängel festgestellt (vgl. Mängelbericht des Amtes für Brand- und Zivilschutz vom 13.10.2014), deren Beseitigung die Antragsgegnerin von der Antragstellerin forderte. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 23.2.2016 wurde die Antragstellerin dazu angehört, dass kein zweiter baulicher Rettungsweg existiere und dieser nachträglich herzustellen sei. Dem trat die Antragstellerin mit Schreiben vom 28.4.2016 entgegen. Unter dem 16.1.2018 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin erneut dazu an, dass bei der Gefahrenverhütungsschau erhebliche brandschutztechnische Mängel festgestellt worden seien und dass beabsichtigt sei, die Herstellung des zweiten Rettungsweges aufgrund des § 57 Abs. 3 LBO anzuordnen, da auch bei einer ordnungsgemäßen Herstellung der Feuerwehraufstellflächen im besten Fall nur die Wohnungen bis zum 7. Geschoss erreichbar seien. Die Wohnungen in den darüber liegenden Geschossen könnten über die Drehleiter nicht erreicht werden. Mit Verfügung vom 15.2.2018 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die Herstellung eines zweiten Rettungsweges für alle Wohnungen des Anwesens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung an (Nr. 1 a der Verfügung). Des weiteren verpflichtete sie die Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgeldes bis zur abschließenden Fertigstellung und Bereitstellung des zweiten Rettungsweges für alle Wohneinheiten vorläufige zweite Rettungswege herzustellen, so dass aus jeder einzelnen Wohnung über je ein Fenster oder die vorhandenen Balkone gerettet beziehungsweise geflüchtet werden kann (Nr. 1 b der Verfügung). In der Begründung heißt es u.a., bei der Gefahrenverhütungsschau im Mai 2014 seien mehrere brandschutztechnische Mängel festgestellt worden, insbesondere dass das Gebäude nicht über einen zweiten Rettungsweg verfüge. Im Bauschein von 1954 sei die Herstellung des zweiten Rettungsweges nicht gefordert worden. Auch die vorliegenden Pläne ließen einen solchen nicht erkennen. Mit Schreiben vom 13.6.1955 sei unter anderem verlangt worden, dass entlang der Rückseite des Gebäudes ein befestigter Fahrweg beziehungsweise Fahrspuren für die Anfahrt und Aufstellung der Motor-Drehleiter der Feuerwehr angelegt würden. In diesem Falle könne auf das Anbringen einer eisernen Rettungsleiter verzichtet werden. Über die Drehleiter seien im besten Fall nur die Wohnungen bis zum 7. Obergeschoss erreichbar. Die darüber liegenden Wohnungen könnten über die Drehleiter nicht erreicht werden. Darüber hinaus sei nach Erteilung der Baugenehmigung in der Akte mehrfach die Führung eines zweiten Rettungsweges über das Dach erwähnt, ohne dass dafür eine Genehmigung erteilt worden sei. Das Dach könne aber auch nur über das einzig vorhandene Treppenhaus erreicht werden und stelle daher keinen zweiten Rettungsweg dar. Mit tragbaren Leitern sei nur eine maximale Rettungshöhe von ca. 7 m erreichbar. Ein erforderlicher zweiter Rettungsweg sei somit nicht für alle Wohnungen vorhanden. Weiterhin fehlten ausweislich des Mängelberichtes der Gefahrenverhütungsschau an mehreren Stellen die brandschutztechnischen Abschottungen. Rechtsgrundlage der Mängelbeseitigungsanordnungen zu 1 a und 1 b sei § 57 Abs. 2 i.V.m. § 57 Abs. 3 LBO. Als Eigentümer werde die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Zustandsstörer herangezogen. Anlagen seien nach § 3 Abs. 1 LBO so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdeten. Gemäß § 33 Abs. 1 und 3 LBO sei vorliegend ein zweiter Rettungsweg erforderlich. Dieser sei nicht für alle Wohnungen des Anwesens vorhanden. Insbesondere die Wohnungen oberhalb von 7 m seien nicht über tragbare Rettungsgeräte der Feuerwehr zu erreichen. Die Drehleiter könne zwar im besten Fall die Wohnungen bis zum 7. Obergeschoss erreichen, allerdings erfüllten die im rückwärtigen Grundstücksbereich angelegten beiden Fahrspuren nicht die Anforderungen an Feuerwehraufstellflächen beziehungsweise Feuerwehrzufahrten. Selbst wenn die Drehleiter über die schmalen Spuren die Rückseite des Gebäudes erreichen könne, sei ein sicheres Benutzen der Drehleiter nicht möglich, weil die Stützen der Drehleiter nur auf festem Untergrund abgestellt werden könnten. Zudem seien auch bei einer ordnungsgemäßen Herstellung der Feuerwehraufstellflächen die Wohnungen im 8., 9. und 10. Geschoss nicht erreichbar. Aufgrund der Vielzahl von Bewohnern des Anwesens sei im Brandfall die Rettung über die Drehleiter nicht ausreichend, da nur einzelne Personen nacheinander gerettet werden könnten. Insgesamt sei die Drehleiter nicht geeignet, den zweiten Rettungsweg sicherzustellen. Aufgrund des fehlenden zweiten Rettungsweges bestehe im Brandfall eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Bewohner des Anwesens. Im Brandfall sein ein Flüchten lediglich durch das vorhandene Treppenhaus möglich. Wenn dieses aufgrund von Wärme- und Rauchentwicklung nicht oder nur eingeschränkt benutzbar wäre, könnten sich die Bewohner des Anwesens nicht aus ihren Wohnungen retten. Leben und Gesundheit der sich im Haus befindlichen Personen seien in diesem Fall konkret gefährdet. Da das Gebäude 1954 genehmigt worden sei, ohne dass ein zweiter Rettungsweg Bestandteil der Genehmigung gewesen sei, stütze sich die Anordnung auf § 57 Abs. 3 LBO. Die Herstellung des zweiten Rettungsweges sei unter Abwägung mit der konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit dringend geboten. Die Sicherheit der Bewohner des Anwesens sei höher zu bewerten als das Recht am Eigentum aus Art. 14 GG. Finanzielle Aufwendungen könnten kein Grund sein, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben hinzunehmen. Da ein Brand jederzeit möglich sei, werde die Gefahr durch den fehlenden Rettungsweg geradezu realisiert. Da die Planung und Realisierung zur dauerhaften Herstellung eines zweiten Rettungsweges unter Umständen mehrere Monate Zeit in Anspruch nehmen könne, sei die kurzfristige Herstellung eines provisorischen zweiten Rettungsweges dringend erforderlich. Das Herstellen eines provisorischen Rettungsweges beispielsweise durch das Errichten von Gerüsttreppentürmen sei ein geeignetes Mittel zur kurzfristigen Beseitigung der Gefahr. Die dauerhafte Herstellung des zweiten Rettungsweges unterliege dann auch keinem zeitlichen Druck. Art. 2 Abs. 2 GG rechtfertige die Anordnung einer sofortigen Vollziehung, da aufgrund des fehlenden zweiten Rettungsweges eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bestehe. Am Ende der Verfügung der Antragsgegnerin befindet sich ein Hinweis, wonach die Ausführung des zweiten Rettungsweges genehmigungspflichtig und im Verfahren nach § 65 LBO zu beantragen sei. Auch das Aufstellen von Gerüsttreppentürmen sei genehmigungspflichtig. Es sei nachzuweisen, dass die Ausführung den öffentlich -rechtlichen Vorschriften und dem Stand der Technik entspreche. Am 15.3.2018 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Verfügung der Antragsgegnerin ein und beantragte am 29.3.2018 die Aussetzung der Vollziehung der Anordnung. Es bestehe keine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit, die die angeordneten Maßnahmen rechtfertigen könnte. Der unabhängige zweite Rettungsweg sei gemäß § 33 Abs. 3 LBO über Rettungsgeräte der Feuerwehr gewährleistet. Dies habe sich im Anschluss an die Eigentümerversammlung vom 13.3.2018 auf der Grundlage neuer Unterlagen herausgestellt. Bei der Brandverhütungsschau an den Hochhäusern …, … und … im Jahr 2003 beziehungsweise an weiteren Hochhäusern der … habe das Amt für Brand- und Zivilschutz die rückwärtig entlang des Anwesens angebrachte Feuerwehraufstellfläche in Augenschein genommen, eine Aufstell- und Anleiterprobe mit dem Drehleiterfahrzeug der Feuerwehr angeordnet, und die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, im Vorfeld die Feuerwehraufstellflächen gemäß den gesetzlichen Vorschriften herzurichten und zu beschildern. Bei der Anleiterprobe sei festgestellt worden, dass alle Wohnungen, auch die in den obersten Etagen, mit der Drehleiter erreichbar seien. Nachdem die von der Feuerwehr beanstandete Befestigung der Aufstellflächen erneuert worden sei, habe es im Juni 2004 eine erneute Anleiterprobe gegeben, die zur Zufriedenheit der Feuerwehr geführt habe. Da somit ein zweiter Rettungsweg über die Rettungsgeräte der Feuerwehr gesichert sei, lägen die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 LBO für die Anordnung eines provisorischen zweiten Rettungswegs nicht vor. Ungeachtet der fehlenden Erforderlichkeit eines baulichen zweiten Rettungsweges erweise sich der Anordnung auch als unverhältnismäßig, weil die Erstellung eines Provisoriums mit sogenannten Nottreppentürmen einen planerischen, baulichen, technischen und vor allem finanziellen Aufwand erforderlich mache, der bei bestehenden Rettungsmöglichkeiten nicht zu rechtfertigen sei. In wirtschaftlicher Hinsicht stünden die Kosten für die Herstellung des Provisoriums völlig außer Verhältnis. Ausweislich des eingeholten Angebots entstünden Kosten in Höhe von 355.976,00 Euro. Zusammen mit den Planungskosten und den Kosten für das Fundament sei mit einem Gesamtkostenaufwand von nicht unter 500.000,- Euro zu rechnen. Dabei handele es sich um eine verlorene Investition, der keine Werterhöhung der Immobilie und damit auch keine Möglichkeit der Amortisation gegenüberstehe. Die Anordnung des Provisoriums erweise sich auch vom zeitlichen Ablauf her als unverhältnismäßig, da ein Provisorium höchstens unwesentlich schneller hergestellt werden könnte als ein endgültiger baulicher Rettungsweg. Mit Bescheid vom 6.4.2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Anordnung vom 15.2.2018 ab. Im Hinblick auf die erwähnte Anleiterprobe in 2003 hielten die als Nachweis dienenden Anlagen fest, dass die obersten Stockwerke nur unter diversen Bedingungen erreichbar seien. Dadurch werde eindeutig festgestellt, dass die Aufstellflächen sowie Zufahrten nicht ordnungsgemäß hergestellt seien. Im Übrigen überschreite das Gebäude die Grenze der maximalen Rettungshöhe von 23 m um mehrere Meter. Die Nennrettungshöhe einer Drehleiter liege bei 23 m. Eine Rettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr aus den obersten Etagen sei demnach bereits damals technisch unmöglich gewesen und sei es auch heute noch. Seitens des Bauaufsichtsamts stellten Rettungsgeräte der Feuerwehr - in diesem Fall die Drehleiter - keinen zweiten Rettungsweg für Hochhäuser dar. Hinsichtlich des vorgelegten Angebots zur Errichtung der provisorischen Treppentürme sei anzumerken, dass zur Herstellung des provisorischen zweiten Rettungsweges bereits einfache Treppengerüste/Gerüsttreppen ausreichten. Es sei nicht erforderlich, dass diese über Podeste oder ähnliches verfügten. Die Kosten für eine einfachere Ausführung der Treppentürme dürften demnach weitaus geringer sein. Ein Gerüst mit einer Treppenbreite von 80 bis 90 cm entspreche einem erweiterten Handwerksgerüst und sei auch in anderen Fällen in der Landeshauptstadt durch das Amt für Brand- und Zivilschutz für ausreichend befunden und auch errichtet worden. Die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens für die provisorische Errichtung sei nicht notwendig. Eine zeitliche Verzögerung durch die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens widerspreche der Anordnung. Für diese konkrete Gefahrenabwehrmaßnahme spielten planungsrechtliche und die meisten bauordnungsrechtlichen Aspekte keine Rolle. Die provisorischen Gerüsttreppen müssten allerdings nachweisbar standsicher sein. Am 16.4.2018 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nach Ziffer 1 b der Verfügung vom 15.2.2018 bezüglich der vorläufigen Herstellung zweiter Rettungswege beantragt. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen hat sie geltend gemacht, sie habe die Tragfähigkeit der Feuerwehrzufahrt von einem Bodengutachter überprüfen lassen, der zu dem Ergebnis gekommen sei, die Feuerwehraufstellfläche erfülle die Voraussetzungen der von der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz zu § 5 MBO erlassenen und von den Unteren Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes angewandten Musterrichtlinien über Flächen für die Feuerwehr (vgl. Geotechnische Stellungnahme der … GmbH vom 20.4.2018). Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre die Anordnung der Antragsgegnerin unverhältnismäßig, weil als milderes Mittel lediglich die Ertüchtigung der vermeintlich unzureichenden Feuerwehraufstellfläche infrage gekommen wäre. Dass die Drehleiter der Feuerwehr den zweiten Rettungsweg sicherstelle, sei durch einen Brandfall im benachbarten elfgeschossigen Wohnhaus … bestätigt worden. Der Tatbestand des § 57 Abs. 3 LBO ermächtige die Behörde ausschließlich dazu, die zur Beseitigung der konkreten Gefahrensituation erforderlichen Anforderungen zu stellen. Sie könne bei bestandsgeschützten Gebäuden nicht die Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage verlangen. Die Hochhausverordnung, auf die sich die Antragsgegnerin maßgeblich stütze, sei erst im Jahr 2011 in Kraft getreten. Sie enthalte primär Sicherheitsanforderungen an Hochhaus-Neubauten und nehme Bestandsbauten - mit Ausnahme der Regelungen in der Übergangsbestimmung des § 29 - aus ihrem Anwendungsbereich heraus. Bei der Angabe der Feuerwehr, die Drehleiter erreiche nur eine Rettungshöhe von 23 m, handele es sich um die Rettungshöhe, die ein solches Fahrzeug nach der DIN-Norm erreichen müsse. Sie sage nichts über die maximale Rettungshöhe aus. Bei einem Aufstellwinkel von 75 Grad erreiche die Drehleiter eine Höhe von 30,5 m. Angesichts des Abstands der Feuerwehraufstellfläche zur Gebäudeaußenwand von 4,50 m könne dieser Aufstellwinkel ausgenutzt werden und der Drehleiterkorb mit maximal drei Personen je Wohneinheit besetzt werden. Aufgrund der Mängel beim ersten Rettungsweg sei die Errichtung eines zweiten Rettungsweges nicht im Sinne von § 57 Abs. 3 LBO erforderlich. Solche Mängel begründeten bestenfalls eine sofort vollziehbare Anordnung der Beseitigung dieser Mängel. Schließlich sei die Anordnung auch zu unbestimmt. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung vom 15.2.2018 über die Beseitigung brandschutztechnischer Mängel über die Gefahrenverhütungsschau vom 22.5.2014 bezüglich der angeordneten vorläufigen Herstellung zweiter Rettungswege gemäß Ziffer 1 lit b) des Bescheides wiederherzustellen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung gemäß Ziffer 1. für einen Zeitraum von vier Monaten ab der Entscheidung über diesen Antrag wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat erwidert, nach § 57 Abs. 2, Abs. 3 LBO bestehe eine konkrete Gefahrensituation, die nur durch die Herstellung eines provisorischen zweiten Rettungsweges ausgeräumt werden könne. Bei den Anwesen, bei denen im Rahmen der durchgeführten Brandverhütungsschau zahlreichende brandschutzrechtliche Mängel festgestellt worden seien, handele es sich um Hochhäuser und damit um Sonderbauten gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 LBO. Bei Hochhäusern könne der zweite Rettungsweg nicht über Geräte der Feuerwehr geführt werden. Ein fehlender zweiter Rettungsweg begründe immer eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit im Sinne des § 57 Abs. 3 LBO. Die abstrakte Möglichkeit einer Rettung mit Hilfe der Feuerwehr sei keine Kompensation zum Fehlen eines baulichen Rettungsweges und könne nicht eine hinreichend sichere und gefahrfreie Evakuierung gewährleisten. Eine Rettung über die Rettungsgeräte der Feuerwehr sei bei Hochhäusern nach den gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen und im vorliegenden Fall nach der Stellungnahme der Feuerwehr nicht möglich. Die Antragstellerin berufe sich auf übermäßige Kosten, wie sie unter Umständen mit der Herstellung einer dauerhaften Lösung einhergehen würden. Sie verkenne, dass es vorliegend um die Herstellung eines provisorischen und nicht dauerhaften zweiten baulichen Rettungsweges gehe. Ein erweitertes Handwerksgerüst mit einer Treppenbreite von 80 - 90 cm werde als Übergangslösung für ausreichend erachtet. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13.6.2018 - 5 L 571/18 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.2.2018 bezüglich der angeordneten vorläufigen Herstellung eines zweiten Rettungsweges nach Ziffer 1 b wiederhergestellt. In der Begründung heißt es, die Anordnung der Antragsgegnerin finde ihre Grundlage in § 57 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 2 und 3 LBO sowie §§ 9 und 10 HochhVO. Der Gebäudekomplex der Antragstellerin entspreche aller Voraussicht nach den rechtlichen Vorgaben an Bestandsgebäude nach der Hochhausverordnung. Da die Antragstellerin keinen Bauantrag gestellt habe, der die Genehmigungsfrage neu aufwerfe, und die Hochhausverordnung nur in § 29 eine Übergangsbestimmung für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Hochhäuser getroffen habe, erfordere § 57 Abs. 3 LBO eine den Bestandsschutz überwindende Gefahr für Leben und Gesundheit. Diese könne nicht damit begründet werden, dass die 2011 in Kraft getretene Hochhausverordnung für Neubauten von Hochhäusern einen zweiten baulichen Rettungsweg verlange. Da die Feuerwehraufstellflächen nach den Wünschen der Feuerwehr hergestellt und ertüchtigt worden seien, diese nach der geotechnischen Stellungnahme der … vom 20.4.2018 nach wie vor ausreichend tragfähig seien und auch der brandschutztechnische Mängelbericht über die Gefahrenverhütungsschau am 22.5.2014 einen fehlenden zweiten baulichen Rettungsweg nicht explizit gefordert habe, spreche derzeit wenig für die Annahme, dass eine den Bestandsschutz überwindende Gefahr für Leben und Gesundheit wegen des Fehlens dieses zweiten baulichen Rettungsweges bestehe. Soweit die Antragsgegnerin auf die diversen Mängel im brandschutztechnischen Mängelbericht über die Gefahrenverhütungsschau hingewiesen habe, rechtfertige das gegebenenfalls entsprechende Anordnungen, nicht aber ohne weiteres einen vorläufigen zweiten Rettungsweg. Zwar teile die Kammer nicht die von der Antragstellerin geltend gemachte Einschätzung, dass Mängel beim ersten Rettungsweg nicht die vorläufige Herstellung eines zweiten Rettungsweges rechtfertigten. Insoweit habe die Antragsgegnerin aber bereits deren vollumfängliche Beseitigung sowie den Sofortvollzug dieser Forderung angeordnet. Damit sei sie diesem brandschutztechnischen Mangel des Gebäudekomplexes bereits adäquat begegnet. Damit sei eine Rechtsgrundlage für die Anordnung der Herstellung eines vorläufigen zweiten Rettungsweges nicht mehr erkennbar. Die Kammer weise allerdings darauf hin, dass das Fehlen eines zweiten baulichen Rettungsweges für die Bewohner mit einem durchaus ernstzunehmenden Risiko verbunden sei, dass der Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr erst dann gegeben sei, wenn diese vor Ort und einsatzbereit seien. Insoweit sei dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die Drehleiter als zweiter Rettungsweg ausreiche, habe sich beim Brandeinsatz am 29.3.2018 im Wohnhaus … bestätigt, entgegenzuhalten, dass es dabei nicht um eine Personenrettung gegangen sei. Während der Zeitspanne zwischen dem Bemerken des Brandes und der Möglichkeit, auf die Drehleiter oder aber in den daran befindlichen Rettungskorb zu gelangen, dürften die meisten Personen bereits bewusstlos sein, während sie sich über den zweiten Rettungsweg bereits seit langem in Sicherheit gebracht hätten. Die Rettung über die Drehleiter habe darüberhinaus den ganz erheblichen Nachteil, dass damit nicht sehr viele Personen gleichzeitig gerettet werden könnten. Nach der Rechtslage liege es allerdings primär an den Eigentürmern der Wohnungen eines bestandsgeschützten Hochhauses, diesen Erkenntnissen Taten folgen zu lassen. Gegen diesen Beschluss, der der Antragsgegnerin am 19.6.2018 zugestellt wurde, richtet sich ihre am 22.6.2018 bei Gericht eingegangene und am 16.7.2018 begründete Beschwerde. Im Einzelnen wendet sich die Beschwerde gegen die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts, die Feuerwehr habe Bedenken gegen die Personenrettung mit Rettungsgeräten, weil diese nach der Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern nicht (mehr) zulässig seien, gegen die Verneinung einer erheblichen Gefahr, weil die Feuerwehr in ihrem Mängelbericht nicht den zweiten baulichen Rettungsweg explizit gefordert habe, gegen die Verneinung der Rechtfertigung des vorläufigen zweiten baulichen Rettungsweges, weil die seitens der Feuerwehr festgestellten Mängel überwiegend fehlende Kennzeichnungen und Nachweise beträfen, gegen die Unverhältnismäßigkeit des vorläufigen zweiten baulichen Rettungsweges wegen der Anordnung der Ziffer 1 c) des angegriffenen Bescheides und gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Eigentümer des Gebäudes wären primär selbst verantwortlich, die Anwesen brandschutztechnisch zu ertüchtigen. Dem Beschwerdevorbringen ist die Antragstellerin unter ausführlicher Darlegung im Einzelnen mit den Schriftsätzen vom 17.8.2018, 4.9.2018 und 18.9.2018 - u.a. unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Dipl. Ing. … (Brandschutz, Lüftungstechnik, Prüfsachverständigenbüro) vom 16.8.2018 - entgegengetreten. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.6.2018 - 5 L 571/18 -, mit der die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Antragsgegnerin vom 15.2.2018 bezüglich der vorläufigen Herstellung zweiter Rettungswege gemäß Ziffer 1 b des Bescheides wiederhergestellt wurde, ist begründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Prüfung im Rechtsmittelverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin. Die von der Antragstellerin beantragte Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist nicht gerechtfertigt, weil das für die Durchsetzung der Anordnung sprechende öffentliche Vollzugsinteresse ihr Aussetzungsinteresse überwiegt. Die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin wird einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten. Grundlage für die Anordnung der vorläufigen Herstellung eines zweiten (baulichen) Rettungsweges nach Nr. 1 b) des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 15.2.2018 ist § 57 Abs. 3 LBO (2004). Diese Vorschrift setzt bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen voraus, dass zur Abwehr von konkreten Gefahren für Leben und Gesundheit im Einzelfall ein nachträgliches Tätigwerden der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die nachträglichen Brandschutzanforderungen der Antragsgegnerin sind hier gegeben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nach dem Erkenntnisstand des Senats im vorliegenden Eilverfahren aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten fachlichen Stellungnahmen des Amtes für Brand- und Zivilschutz anzunehmen, dass wegen des Fehlens des zweiten (baulichen) Rettungsweges im Brandfall eine sichere Evakuierung zumindest für die Bewohner der oberen Etagen des Anwesens nicht gewährleistet ist. Bis zur Errichtung des endgültigen zweiten Rettungsweges ist daher die hier streitbefangene mit Sofortvollzug angeordnete Herstellung eines provisorischen zweiten Rettungsweges erforderlich, um eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner abzuwenden. Zur Annahme einer konkreten Gefahr ist eine fachkundige Feststellung erforderlich, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist. Diese muss Grundlage der Ermessensentscheidung der Behörde sein.(Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 48. Update 3/2018, § 17 Brandschutz, Rdnr. 50; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.8.2001 – 10 A 3051/99 –; vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.10.1999 – 4 TG 3007/97 – juris) An die Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergeht. Eine die Bestandskraft überwindende konkrete Gefahr ist hier gegeben, denn die Gebäude verfügen nur über einen ersten Rettungsweg durch das zentrale Treppenhaus, welches die Voraussetzungen eines Sicherheitstreppenraumes nicht erfüllt, und eine zuverlässige funktionierende zweite Rettungsmöglichkeit für alle Bewohner ist über Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht gewährleistet. Nach § 15 LBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. § 33 Abs. 3 Satz 2 LBO konkretisiert diese Vorschrift und bestimmt, dass bei Sonderbauten (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 1 LBO) - um solche handelt es sich bei den Anwesen der Antragsteller - der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig ist, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Die durch die Stellungnahmen des Amtes für Brand- und Zivilschutz begründeten Bedenken der Antragsgegnerin wegen der Personenrettung mit Rettungsgeräten der Feuerwehr, weil das Drehleiterfahrzeug der Feuerwehr A-Stadt nur bis zu einer maximalen Höhe von 23 m eingesetzt werden kann und deshalb eine Evakuierung aus den oberen Stockwerken des Gebäudes über das Drehleiterfahrzeug nicht zuverlässig gewährleistet ist, sind ohne weiteres nachzuvollziehen. Vorauszuschicken ist, dass eine notwendige brandschutztechnische Ertüchtigung der Anwesen in der Vergangenheit bereits wiederholt thematisiert worden war. Schon 1955 wurden nachträgliche Bedingungen seitens der Feuerwehr gestellt, wobei zunächst die Anbringung eiserner Rettungsleitern im Raum stand. Ein Jahr später wurde die Fluchtwegführung über die Dächer erwähnt. 1959 wurde eine Anordnung getroffen, wonach vorher verfügte Auflagen hinsichtlich der Sicherstellung der Fluchtwege umgesetzt werden sollten. In der Folgezeit wurde dann festgestellt, dass auf die Schaffung eines Fluchtweges über die Dachfläche nicht verzichtet werden könne, wobei dagegen seitens der Bauherren Einspruch erhoben wurde. Letztlich wurde - aus nicht dargelegten Gründen - entgegen der Stellungnahme der Feuerwehr von der Durchsetzung dieser Auflage ausdrücklich Abstand genommen (Schreiben der Ortspolizeibehörde - Baupolizei vom 27.5.1959). Weiterhin ist zu sehen, dass hinsichtlich der Rettungsmöglichkeiten bei Sonderbauten wegen der Größe und der Anzahl der sich in ihnen aufhaltenden Personen besondere Anforderungen bestehen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Entstehung eines Brandes vielfältige Ursachen haben kann. Brände in baulichen Anlagen können insbesondere durch menschliche Nachlässigkeit, Kurzschlüsse elektrischer Leitungen oder Defekte an Feuerungsanlagen verursacht werden. Im vorliegenden Fall beträgt die Gesamthöhe der Gebäude unstreitig ca. 30 Meter. Diese haben jeweils zehn ausschließlich zur Wohnnutzung bestimmte Geschosse und verfügen über ein 11. Geschoss, das nicht dem Wohnen dient. In jedem der betroffenen Gebäude sind 20 Wohnungen vorhanden. Auf jeder Etage befinden sich zwei Wohnungen. Aus der Aufstellung für die WEG-Abrechnung zum 31.12.2017, die die Antragstellerin vorgelegt hat, ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt 32 Personen im Anwesen Nr. 50, 33 Personen im Anwesen Nr. 52 und 30 Personen im Anwesen Nr. 54 erfasst waren. Mit dem bei der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin verfügbaren Hubrettungsfahrzeug (Drehleiterfahrzeug) DLK 23-12 ist jedoch eine gesicherte Rettung nur bis zu einer Höhe von 23 m möglich.(Vgl. Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 25.6.2018 unter Bezugnahme auf Angaben des Amtes für Brand- und Zivilschutz; des weiteren Stellungnahme des Amtes für Brand- und Zivilschutz vom 30.8.2018) Die Personen in den oberen Stockwerken können daher im Falle eines Brandes nicht zuverlässig mit Feuerwehrgeräten evakuiert werden. Soweit die Antragstellerin diesen Befund bestreitet und auf die von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Brandschutzsachverständigen Dipl. Ing. … vom 16.8.2018 verweist, wonach eine Anleiterung mit Rettungshöhen von 30 m bei einem Anstellwinkel von 70 Grad bei Hubrettungsfahrzeugen des Typs DLK 23-12 mit Nennrettungshöhe von 23 m möglich und von dem Sachverständigen schon beobachtet worden sei, vermögen diese Aussagen die Bedenken der Antragsgegnerin nicht auszuräumen. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin verkenne die technischen Grundlagen, aus denen sich Möglichkeit und Grenzen der Personenrettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr ergeben, weil sie ignoriere, dass die tatsächlich zu erreichende maximale Rettungshöhe des Drehleiterfahrzeugs der Feuerwehr über 30 m liege. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Stellungnahme des Sachverständigen, dessen Feststellungen sich unter anderem auf eigene Beobachtungen und Fachempfehlungen stützen, nicht auf tatsächlichen Erhebungen vor Ort, sondern auf einem theoretischen Ansatz beruht. Selbst wenn unter gewissen Bedingungen, wie zum Beispiel bei Aufstellung in einem steileren Winkel auf einer geeigneten Aufstellfläche, mit der Drehleiter eine Höhe von 30 m erreicht werden könnte, liegt diese Verwendung nicht innerhalb der für das Gerät von der Typenbezeichnung vorgegebenen Nennrettungshöhe. In der Stellungnahme vom 30.8.2018 hat sich das Amt für Brand- und Zivilschutz außerdem mit den Ausführungen des Brandschutzgutachters der Antragstellerin auseinandersetzt und ausgeführt, es sei zwar nicht auszuschließen, dass bei den vom Gutachter getroffenen Festlegungen eine Personenrettung möglich sei, die Aussicht auf eine erfolgreiche Rettung müsse aber von Feuerwehrfachseite sehr stark angezweifelt werden. Aus Sicht des Amtes besteht vorliegend ein akuter Handlungsbedarf. In Anbetracht dieser überzeugenden Darlegungen, die bereits zuvor (vgl. Stellungnahme der Feuerwehr vom 3.4.2018 und vom 25.6.2018) geäußert worden waren, ist nicht zweifelhaft, dass die Bedenken der Antragsgegnerin wegen des Fehlens eines zweiten Rettungsweges im konkreten Fall auf Tatsachen basieren. Dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 Satz 2 LBO zufolge genügen diese durch konkrete Tatsachen nachvollziehbar begründeten erheblichen „Bedenken“ für das Erfordernis eines zweiten baulichen Rettungsweges. Eine Gewissheit, dass Probleme bei der Personenrettung über die Geräte der Feuerwehr im konkreten Fall auftreten, ist nicht Voraussetzung dieser Bestimmung. Da mit dem zweiten Rettungsweg eine zuverlässig funktionierende zweite Rettungsmöglichkeit eröffnet werden soll, ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls tatsächlich auch eine effiziente und zeitnahe Rettung mit dem entsprechenden Rettungsgerät zu erwarten ist.(Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a. in Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 48. Update 3/2018, § 17 Rdnr. 47 unter Hinweis auf OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2010 - 7 A 1235/08 - BauR 2010, 1568; BRS 76 Nr. 131) Das ist hier nicht der Fall. Dass eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner des Anwesens vorliegt, hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung selbst festgestellt, denn es hat auf das „ernstzunehmende Risiko“ hingewiesen, das für die Bewohner des Anwesens mit dem Fehlen des zweiten baulichen Rettungsweges verbunden ist,(vgl. Seite 22 f. des Beschlusses) dieses Risiko im Ergebnis indessen zu Unrecht insoweit „privatisiert“, als es die Entscheidung, ob dieser Gefahr mit geeigneten Maßnahmen entgegenzutreten ist oder nicht, zu Unrecht allein der Antragstellerin überlassen hat. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Eingriffsbefugnis bzw. Handlungspflicht der Antragsgegnerin zur Gefahrenabwehr nicht berücksichtigt. Bei Untätigbleiben der Antragstellerin gebietet es die Schutzpflicht des Staates, angesichts der hohen Bedeutung des Brandschutzes für das Leben und die Gesundheit von Menschen, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen. Da die Antragstellerin bislang keine Maßnahmen unternommen hat, um der Anordnung Folge zu leisten, besteht weiterhin Anlass für das ordnungsbehördliche Tätigwerden der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist im weiteren der vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung als tragend herangezogenen Feststellung, die Bedenken des Amtes für Brand- und Zivilschutz gegen die Personenrettung mit Rettungsgeräten der Feuerwehr bestünden (nur) deshalb, weil diese nach der Hochhausverordnung vom 26.1.2011 nicht mehr zulässig seien, überzeugend entgegengetreten. Sie hat darauf hingewiesen, dass Hintergrund der Aussage des Amtes für Brand- und Zivilschutz ausschließlich der technische Aspekt und die sachliche Aussage gewesen war, dass das Drehleiterfahrzeug der Feuerwehr A-Stadt nur bis zu einer maximalen Höhe von 23 m eingesetzt werden kann und deshalb eine Personenrettung aus den oberen Stockwerken des Gebäudes über das Drehleiterfahrzeug nicht möglich ist. Ein ausdrücklicher Bezug zur Hochhausverordnung wurde in der Stellungnahme des Amtes nicht hergestellt. Dass die Bestimmungen der Hochhausverordnung im vorliegenden Fall nicht als Grundlage für die Anordnungen herangezogen wurden, lässt sich schließlich unschwer den rechtlichen Ausführungen der Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung entnehmen, in der ausdrücklich § 57 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 LBO und § 33 Abs. 3 LBO zur Rechtfertigung der Herstellung eines vorläufigen zweiten Rettungsweges angeführt wurden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin kommt es für die Frage der Erforderlichkeit des zweiten Rettungsweges auf die Ertüchtigung des ersten Rettungsweges in dem Anwesen nicht entscheidungserheblich an, denn der zweite Rettungsweg dient nicht als Ersatz des ersten Rettungswegs sondern als alternativer zusätzlicher Fluchtweg. Ebenso ist insofern unerheblich, ob, worauf die Antragstellerin verwiesen hat, die Feuerwehraufstellfläche mittlerweile ordnungsgemäß hergestellt worden ist. Damit waren die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Antragsgegnerin auf der Grundlage der §§ 57 Abs. 3, 33 Abs. 3 LBO aller Voraussicht nach gegeben. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen sachgerecht und hinsichtlich der Störerauswahl in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist zudem kein gleich geeignetes Mittel vorhanden, welches übergangsweise den gleichen Erfolg mit der gleichen Sicherheit und einen vergleichbaren Aufwand herbeiführen würde. Die Anordnung ist vor dem Hintergrund etwaiger Kosten verhältnismäßig.(vgl. Beschluss vom 3.9.2014 - 2 B 318/14 -, in dem der Senat entschieden hat, dass eine vergleichbare Sofortmaßnahme vom Umfang und von dem wirtschaftlichen Aufwand her überschaubar sei.) Es ist nicht ersichtlich, dass Maßnahmen existieren, die die Antragstellerin in wirtschaftlicher Hinsicht weniger belasten würden. Zunächst ist zu betonen, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte im Gefahrenabwehrrecht keine Bedeutung haben. Die Kosten zur Herstellung des provisorischen zweiten Rettungsweges sind entgegen den Ausführungen der Antragstellerin, die zuletzt eine Summe von 500.000,- Euro angegeben hatte, wesentlich geringer. Die Antragsgegnerin hat wiederholt betont, dass mit dem geforderten Provisorium nicht die dauerhafte Herstellung vollwertiger baulicher Treppenräume verlangt wird. In dem angefochtenen Bescheid hat die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass das Provisorium durch die Errichtung sicher benutzbarer Nottreppentürme (vgl. Gerüstbau) möglich sei, und dass die Kosten eines erweiterten Handwerkergerüsts wesentlich günstiger sind als die von der Antragstellerin veranschlagten Kosten. Einer Genehmigung i.S.d. § 60 LBO und der Einholung von Gutachten von Statikern bedarf es dafür entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Die Anordnung ist auch angemessen. Der hochrangige Schutzzweck des Lebens und der Sicherheit von Menschen überwiegt die mit der Befolgung der Anordnung auf die einzelnen Wohnungseigentümer letztlich zukommenden finanziellen Nachteile. Speziell im Bereich der bei Nichtbeachtung mit ganz erheblichen Gefahren für Menschen verbundenen Brandschutzanforderungen gilt auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nachträglicher Anforderungen eine gegenüber anderen Bereichen deutlich geringere Toleranzschwelle für eine „kostengünstige“ Beibehaltung des Status quo. Nach alledem erweist sich die angegriffene Anordnung der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtmäßig. Bei der Interessenabwägung ist daher ein überwiegendes Vollzugsinteresse anzunehmen, um den erheblichen Gefahren im Brandfall kurzfristig wirksam zu begegnen. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes (§§ 13, 19, 20 SVwVG) hinsichtlich der Nichtbefolgung der Anordnung zu Nr. 1 b) in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.2.2018 liegen vor. Nach alledem bleibt auch der von der Antragstellerin in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs für einen Zeitraum von vier Monaten ab der Entscheidung über den Antrag wiederherzustellen, ohne Erfolg. Dieser Zeitraum ist im Übrigen bezogen auf die Antragstellung überschritten. Soweit die Antragstellerin gerade unter Hinweis auf vergleichbare Zeitfenster für die Realisierung einerseits der hier in Rede stehenden provisorischen Einrichtung und andererseits der dauerhaften baulichen Ausräumung der Gefährdungslage eine Unverhältnismäßigkeit der Forderung nach einem Provisorium geltend macht, bleibt festzuhalten, dass der Zeitraum für die Planung der dauerhaften Lösung nutzbar gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde der Antragsgegnerin zu entsprechen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1, 52 Abs. 1, 47 GKG. Die Änderung des Streitwertes gegenüber der erstinstanzlichen Festsetzung erschien mit Blick auf den im Fall der Umsetzung der Anordnung entstehenden wirtschaftlichen Aufwand geboten, wobei die erstinstanzliche Festsetzung in Höhe von 100.000 Euro mit Blick auf die voraussichtlichen Kosten für das Provisorium als zu hoch gegriffen erschien. Der Senat orientiert sich bei der Berechnung des Streitwertes an den auf den Aussagen einer Gerüstfirma beruhenden Angaben der Antragsgegnerin im Schreiben vom 16.7.2018 (Seite 8) und legt für die Umsetzung der Maßnahme einen pauschalierten Betrag in Höhe von jeweils 8.000 Euro für jedes Gebäude und damit insgesamt 24.000 Euro zugrunde. Die bei vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig gebotene Halbierung dieses Betrages (vgl. Nr. 1.5 im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) kommt wegen des (verfahrens)abschließenden Charakters der vorliegenden Entscheidung nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.