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Beschluss

1 A 709/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 26. Juli 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 15/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 100.- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung des Kostenbescheids der Beklagten vom 24.5.2016, soweit ein Betrag von mehr als 50.- Euro für Abschleppkosten begehrt wird, gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sowohl das dem Kostenbescheid zugrundeliegende polizeiliche Vorgehen als auch die hierfür erhobenen Kosten und Gebühren rechtlich nicht zu beanstanden seien. Die hiergegen mit Schriftsatz des Klägers vom 26.9.2017 erhobenen Einwendungen, die sich allein gegen die Höhe der Abschleppkosten über 150.- Euro richten und auf deren Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, geben - ebenso wie die Ausführungen im Schriftsatz vom 9.10.2017 - keinen Anlass, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Urteil von einer Entscheidung eines Divergenzgerichtes im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abweicht oder an einem der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel leidet, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die im Zulassungsverfahren allein streitbefangenen pauschalierten Abschleppkosten in Höhe von 150.- Euro mit dem Äquivalenzprinzip nicht in Einklang stünden, da zwischen Leistung und Entgelt kein Missverhältnis bestehen dürfe. Dies sei aber der Fall, weil die pauschalen Abschleppkosten „in Saarbrücken vielfach höher seien als anderswo“. Weder eine Pauschalierung noch eine zentrale Ausschreibung eines Gesamtauftrages dürfe dazu führen, dass in einem Einzelfall das Äquivalenzprinzip aufgehoben werde. Es sei unklar, wie sich die Abschleppkosten als Pauschale kalkulatorisch zusammensetzten und ob die Positionen überhaupt einen Bezug zur wirtschaftlichen Realität hätten. Das Verwaltungsgericht hätte die Abschleppkosten hinterfragen und mangels Vortrag der Beklagten zu deren Lasten entscheiden müssen. Dabei sei auch das klägerseits vorgelegte Angebot vom 23.5.2016 über 50.- Euro nicht berücksichtigt worden. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend geprüft, ob eine alternative Abschleppmöglichkeit zur Vermeidung einer Leerfahrt vorgelegen habe. Insoweit hätte zumindest die Strecke zwischen dem Ort der Abschleppmaßnahme und dem Betriebshof des Abschleppunternehmers in den Blick genommen werden müssen. Diesem Vorbringen kann insgesamt nicht gefolgt werden. Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips beruft, verkennt er grundlegend, dass es sich bei den streitgegenständlichen Abschleppkosten nicht um öffentlich-rechtliche Gebühren, sondern um Kosten im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 SPolG handelt, die auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und einem privatwirtschaftlichen Abschleppunternehmer entstanden sind. Diese unterliegen nicht den Anforderungen des Äquivalenzprinzips, vielmehr sind erstattungsfähig die Kosten, die der ordnungsgemäß von der Behörde mit der Fremdvornahme beauftragte Dritte dieser in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar sind oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind.(Vgl. Mandelarzt/Sauer/Strube, Saarländisches Polizeigesetz, 2002, § 46 Anm. 15) Fallbezogen ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten erhobenen Abschleppkosten auf groben Fehlgriffen in der Preiskalkulation beruhen oder infolge überflüssiger Maßnahmen übersetzt sind. Hinsichtlich der Angemessenheit der erhobenen Abschleppkosten kann zunächst auf die ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Ergänzend ist mit Blick auf das Zulassungsvorbringen hervorzuheben, dass nach den keinen Richtigkeitszweifeln begegnenden Ausführungen der Beklagten die gegen den Kläger erhobenen Abschleppkosten den Regelungen der vertraglichen Vereinbarung der Beklagten mit der beauftragten Abschleppfirma entsprechen. Dieser Vereinbarung habe eine zuvor durchgeführte Ausschreibung und ein Leistungsverzeichnis zugrunde gelegt. Danach sei bei den Abschleppkosten zu unterscheiden zwischen Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen, zwischen bestimmten Tages- und Nachtzeiten sowie Fahrzeugen bis 3,5 t und Krafträdern. Hinsichtlich des anfallenden Arbeitsaufwandes werde differenziert zwischen „Anfahrt“, „Abgebrochen mit Folgeauftrag“, „Abgebrochen ohne Folgeauftrag“ sowie „Abschleppen/Versetzen“. Zudem sei die Beklagte als öffentliche Auftraggeberin zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung gehalten gewesen, besondere Vertragsbedingungen wie die Verwendung bestimmter Abschleppfahrzeuge, den Abschluss diverser Versicherungen (Hakenlastversicherung), die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft „rund um die Uhr“, das Vorhandensein einer Verwahrfläche in Saarbrücken, eine Tariftreueerklärung sowie eine Unbedenklichkeitserklärung der Sozialkasse einzufordern. Das mit dem Abschleppvorgang betreffend den Kläger beauftragte Abschleppunternehmen sei unter Erfüllung dieser Bedingungen der preisgünstigste Anbieter gewesen. Nach Maßgabe dieser Darlegungen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der vertraglichen Vereinbarung eine differenzierte Kostengestaltung für verschiedene Fallvarianten zugrunde liegt und das im Fall des Klägers beauftragte Abschleppunternehmen der günstigste Anbieter der Ausschreibung war, bestehen keine durchschlagenden Zweifel, dass die gegen den Kläger erhobenen Abschleppkosten in Höhe von 150.- Euro brutto dem Gebot der Angemessenheit zuwiderlaufen. Dass die geltend gemachten Kosten nicht aus dem Rahmen fallen, lässt sich auch einem Kostenvergleich mit anderen Städten entnehmen.(Siehe bei google unter: Falschparken-Abschleppen-Kosten: 17 Städte im ACE-Vergleich/Auto) Daraus folgt zugleich, dass für eine weitergehende Darlegung der kalkulatorischen Zusammensetzung der Abschleppkosten kein Anlass besteht. Soweit sich der Kläger auf Entscheidungen von Verwaltungsgerichten beruft, in denen deutlich geringere Abschleppkosten als angemessen angesehen wurden, vermag dies die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten auf der Grundlage der in Saarbrücken gegebenen örtlichen Verhältnisse und der mit dem günstigstem Anbieter geschlossenen Vereinbarung erhobenen Abschleppkosten nicht in Frage zu stellen. Ebenso wenig kann der Kläger aus dem vorgelegten singulären, angeblich kostengünstigeren Angebot eines Abschleppunternehmers aus Saarbrücken vom 23.5.2016 etwas zu seinen Gunsten herleiten. Die Beklagte war - ungeachtet der vertraglichen Bindung an den vorliegend beauftragten Abschleppunternehmer als günstigsten Anbieter - nicht verpflichtet, vor Durchführung der Abschleppmaßnahme zu prüfen, ob es günstigere Angebote für die konkrete Abschleppmaßnahme gibt. Zudem ist in keiner Weise dargelegt, welchen konkreten Leistungsumfang das vorgelegte Angebot zum Inhalt hat und ob dieser Anbieter den von der Beklagten als öffentlicher Auftraggeber zu Recht geforderten besonderen Vertragsbedingungen genügt. Somit steht überhaupt nicht fest, ob das vorgelegte Angebot mit der Leistung des beauftragten Abschleppunternehmers vergleichbar und tatsächlich günstiger war. Unberechtigt ist im Weiteren der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob eine alternative Abschleppmöglichkeit vorgelegen habe. Das Verwaltungsgericht hat sich zu Recht darauf beschränkt, anhand der angefertigten Lichtbilder zu überprüfen, ob in der unmittelbaren Nachbarschaft zu dem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug des Klägers andere Fahrzeuge hätten aufgegriffen werden können, und eine generelle Pflicht der Beklagten, irgendein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug ausfindig zu machen, um die Kostenbelastung für den Kläger zu reduzieren, zu Recht verneint. Die Ansicht des Klägers, dass zumindest auf der gesamten Wegstrecke zwischen dem Betriebshof des Abschleppunternehmers und dem Ort der abgebrochenen Abschleppmaßnahme nach alternativen Abschleppmöglichkeiten hätte gesucht werden müssen, ist gänzlich überzogen.(so schon Urteil des Senats vom 9.6.1989 - 1 R 279/ 88 -, amtlicher Abdruck S. 5 ff.) Soweit der Kläger nach Ablauf der Begründungsfrist als neuen Gesichtspunkt rügt, dass die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 3 VwGO der Beklagten hätten auferlegt werden müssen, weil diese keinen Widerspruchsbescheid erlassen habe, ist er mit diesem Einwand ausgeschlossen und übersieht zudem, dass diese Regelung nicht einschlägig ist, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - zur Sache entscheidet, bevor eine Entscheidung durch die Behörde erfolgt.(Kopp/Schenke, VwGO 17. Auflage, § 161 Rdnr. 35; Bader/Funke/Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 161 Rdnr. 35 m.w.N.) 2. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen Rechtsfragen, wie dargelegt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen rechtlichen Maßstäben beantwortet werden können, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 3. Zu Unrecht rügt der Kläger eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Seinem Vorbringen lässt sich schon nicht ansatzweise entnehmen, von welcher Entscheidung welches Divergenzgerichtes im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das erstinstanzliche Urteil abweichen soll. In der Sache liegt eine Divergenz vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung desselben Rechtssatzes mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 124 Rdnr. 50) Auch insoweit fehlt jeder Sachvortrag. 4. Zu Unrecht rügt der Kläger schließlich, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt insbesondere hinsichtlich des Zustandekommens der Höhe der pauschalierten Kosten nicht ermittelt habe. Dem ist bereits in formeller Hinsicht entgegenzuhalten, dass der Kläger es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen hat, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Das Zulassungsverfahren ist nicht dazu da, im erstinstanzlichen Verfahren unterlassene Anträge zur Aufklärung des aus Sicht des Zulassungsantragstellers gebotenen Sachverhalts nachzuholen. Im Übrigen ist der Einwand auch inhaltlich unzutreffend, weil der Sachverhalt zur Beantwortung der sich vorliegend stellenden Fragen ausreichend ermittelt ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.