Beschluss
2 A 129/16
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. März 2016 - 5 K 8/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin hat auf dem Grundstück in L., zwei Werbetafeln errichtet. Mit Bescheid vom 27.1.2014, der an die Klägerin adressiert war und ihr am 28.1.2014 zugestellt wurde, forderte der Beklagte die Firma S. unter Nr. I.1 auf, die auf dem erwähnten Grundstück in einer Entfernung von ca. 2,00 m bis 0,70 m zum Flurstück und einer Entfernung von ca. 2,10 m zum Gehweg errichteten zwei Werbetafeln in der Größe von jeweils 3,80 m x 2,80 m auf Tragkonstruktion mit einer Höhe von ca. 0,70 m bis Unterkante Werbetafel innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Gleichzeitig wurde der Grundstückseigentümer unter Nr. I.2 verpflichtet, die Beseitigung der in Nr. 1 genannten Werbeanlagen zu dulden. Für den Fall, dass der Verfügung nicht nachgekommen wird, wurde unter Nr. II ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- EUR angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Grundstückseigentümer habe mit Schreiben vom 2.9.2013 mitgeteilt, dass dort eine Werbetafel abweichend von der erteilten Baugenehmigung aufgestellt worden sei, und um eine baurechtliche Überprüfung gebeten. Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 11.9.2013 sei festgestellt worden, dass die mit Bauschein vom 11.5.1983 genehmigte Werbetafel entfernt worden und durch die Errichtung von zwei neuen Werbetafeln ersetzt worden sei. Dabei sei der Grenzabstand zur linken Grundstücksgrenze (zum Flurstück) von 3,00 m nicht eingehalten worden. Der von der Klägerin am 26.2.2014 gegen den Bescheid vom 27.1.2014 eingelegte Widerspruch wurde vom Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 2.12.2014 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 8.12.2014 zugestellt. Am 5.1.2015 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beseitigungsanordnung sei bereits formell fehlerhaft. Adressat der Beseitigungsanordnung sei sie, die Klägerin. Zur Beseitigung verpflichtet werde jedoch eine dritte Firma, nämlich die Firma S. in A-Stadt. Diese könne als Unbeteiligte Werbeanlagen der Klägerin nicht beseitigen. Es handele sich um einen schwerwiegenden Verstoß, der zur Nichtigkeit der Verfügung führe. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2014 aufzuheben. Mit Schreiben vom 26.6.2015 hat der Beklagten den Bescheid vom 27.1.2014 im Tenor unter Nr. I.1 dahingehend berichtigt, dass der Klägerin („Firma A.“) aufgegeben wird, die beiden Werbetafeln zu beseitigen. Mit ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil vom 9.3.2016 - 5 K 8/15 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, es komme fallbezogen für die Entscheidung nicht (mehr) darauf an, welche rechtliche Bedeutung dem Umstand beizumessen sei, dass in der an die Klägerin adressierten Bescheidausfertigung in Nr. I.1 des Bescheidtenors die „Firma S.“ und nicht die Klägerin als Pflichtige benannt sei. Der Beklagte habe die fehlerhafte Bezeichnung inzwischen berichtigt, so dass aus Gründen der Prozessökonomie die Verfügung in dem von dem Beklagten beabsichtigten Wortlaut Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Rechtsgrundlage der Beseitigungsverfügung sei § 82 Abs. 1 LBO. Die zu beseitigende Werbeanlage sei nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt und auch materiell baurechtswidrig. Zu Recht gehe der Beklagte davon aus, dass die der A. GmbH mit Bauschein vom 11.5.1983 erteilte Baugenehmigung dem Beseitigungsverlangen nicht entgegenstehe, weil die beiden Werbetafeln abweichend davon errichtet worden seien. Die Werbeanlagen widersprächen wegen des Verstoßes gegen Abstandsflächenvorschriften bauordnungsrechtlichen Vorgaben und seien daher nicht genehmigungsfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung im Fall des Einschreitens gegen baurechtswidrige Zustände setze normalerweise nicht mehr als die Feststellung der Baurechtswidrigkeit der betreffenden Anlage voraus. Der Hinweis hierauf genüge dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 SVwVfG. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.3.2016 - 5 K 8/15 - ist zulässig, aber unbegründet. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.4.2017 - 2 A 126/16 - und vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris)) Zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid sei zwar richtig an sie adressiert worden, jedoch sei im Tenor eine völlig andere Gesellschaft verpflichtet worden. Das Verwaltungsgericht habe die Berichtigung durch den Beklagten akzeptiert, ohne die Voraussetzungen des § 42 SVwVfG zu prüfen, die im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Es handele sich hier nicht um einen Fall der offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG. Der Beklagte habe mit Schriftsatz vom 15.1.2015 vorgetragen, in seiner Akte sei eine Beseitigungsanordnung vom 27.1.2014 enthalten, welche richtigerweise sie, die Klägerin in der Ziffer 1 des Tenors der Anordnung bezeichne. Es liege keine Übereinstimmung zwischen dem Bescheid in der Akte der Behörde und dem an sie zugestellten Bescheid vor. Damit sei eine Offensichtlichkeit des Mangels nicht gegeben. Eine Berichtigung sei daher nicht möglich. Der Begriff der Offensichtlichkeit sei nicht aus Sicht der Behörde, sondern aus Sicht des Betroffenen zu beurteilen. Im Hinblick auf den Gedanken des Vertrauensschutzes fehle die Berichtigungsbefugnis der Behörde. Gründe der Prozessökonomie könnten diesen Vertrauensschutz nicht aushöhlen. Die Firma S. und die Firma A. seien zwei unterschiedliche juristische Personen, die getrennt im Handelsregister eingetragen seien. Es liege eine Unmöglichkeit vor, da die Firma S. als Unbeteiligte die Werbeanlagen der Klägerin nicht beseitigen könne. Von einer Unrichtigkeit sei die zur Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit führende Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts zu unterscheiden. Die formelle Fehlerhaftigkeit wirke sich auf die Beseitigungsanordnung dergestalt aus, dass dies einen schwerwiegenden Verstoß darstelle, der zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts gemäß § 44 SVwVfG führe. Dieses Antragsvorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zu Recht den von dem Beklagten mit Schreiben vom 26.6.2015 hinsichtlich des Tenors unter Nr. I. 1 berichtigten Inhalt zugrunde gelegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin lag ein Fall der offenbaren Unrichtigkeit der Beseitigungsanordnung vom 27.1.2014 im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG und kein zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 SVwVfG führender Fehler vor. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Diese Möglichkeit einer klarstellenden Berichtigung dient der Rechtsklarheit und der Verfahrensökonomie.(Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 16. Aufl., § 42 Rdnr. 1) Eine Unrichtigkeit liegt bei einer Abweichung des in der Entscheidung erklärten Willens vom wahren Willen der entscheidenden Stelle vor.(Vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O. § 42 Rdnr. 1) Dass eine solche Unrichtigkeit hinsichtlich des Tenors der Beseitigungsanordnung vom 27.1.2014 vorlag, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Anders als die Klägerin meint, war diese Unrichtigkeit auch „offenbar“. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Sinn und Gesamtzusammenhang des Verwaltungsakts „jedermann aufdrängen muss, der in die Lage des Beteiligten versetzt wird“(Vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 9) bzw. wenn der Irrtum gewissermaßen „ins Auge springt“(Vgl. Sachs a.a.O. Rdnr. 22). Diese Voraussetzungen waren hier hinsichtlich der fälschlicherweise erfolgten Nennung der Firma S., die dieselbe Geschäftsadresse und dieselben Geschäftsführer wie die Klägerin hat, in Nr. I.1 des Entscheidungssatzes (Tenors) des angefochtenen Bescheides gegeben. Einem verständigen Beteiligten musste dieser Irrtum schon deshalb sogleich ins Auge springen, weil der Bescheid an die Klägerin adressiert war (und dieser auch zugestellt wurde). Dass es sich bei dem in Nr. I.1 des Bescheides genannten Firmennamen um eine Falschbezeichnung handelt, wird zudem durch die mehrfache Erwähnung der Klägerin (und nur dieser) in der Begründung des Bescheides deutlich. Vor allem aber musste es sich der Klägerin aufgrund der mehrfach schriftsätzlich von ihr eingeräumten Verantwortlichkeit für die Werbetafeln aufdrängen, dass die Beseitigungsanordnung an sie gerichtet werden sollte und die Nennung der „Firma S.“ in der Nr. I.1 des Tenors auf einem offensichtlichen Versehen des Beklagten beruhte. Nachdem die „Firma S.“ mit Schreiben des Beklagten vom 20.9.2013 darauf hingewiesen worden war, dass die erforderliche baurechtliche Genehmigung/Abweichungsantrag mit Nachbarzustimmung für die auf dem Grundstück in L. errichteten zwei Werbetafeln in der Größe von jeweils 3,80 m x 2,80 m nicht vorliege, verwies die Klägerin mit Schreiben vom 26.9.2013 - unter Zugrundelegung ihrer Verantwortlichkeit für die Werbetafeln - auf die Baugenehmigung vom 11.5.1983 für eine Werbeanlage und teilte dem Beklagten mit, dass sie „zwischenzeitlich den Abbau der einen Werbefläche beauftragt“ habe. Auf das wiederum an die „Firma S.“ gerichtete Schreiben des Beklagten vom 11.10.2013, in dem auf die einzuhaltenden Abstandsflächen hingewiesen und zur Stellung eines neuen Bauantrags/Abweichungsantrags mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn bis spätestens zum 6.11.2013 aufgefordert wurde, entgegnete die Klägerin mit Schreiben vom 22.10.2013, dass sie die eine Werbefläche zeitnah versetzen lassen und die zweite Tafel sodann abgebaut werde. Mit erneut an die „Firma S.“ gerichtetem Schreiben vom 4.12.2013 wies der Beklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben der Klägerin vom 22.10.2013 auf eine Beschädigung der Werbetafeln durch einen Pkw-Unfall hin und verband damit die Aufforderung, bis zum 20.12.2013 die Werbetafeln zu beseitigen oder eine schriftliche Bestätigung eines Tragwerksplaners (Statikers) vorzulegen, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Darauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2013, dass sie die Reparaturarbeiten zwischenzeitlich in Auftrag gegeben habe und ihre Werbeanlage sehr wohl baurechtlich genehmigt sei. Da diese seit über 30 Jahren dort stehe, genieße sie Bestandsschutz. Der in dem erwähnten Schriftverkehr mehrfach von der Klägerin eingeräumten Verantwortlichkeit für die Werbetafeln trug der Beklagte dadurch Rechnung, dass er die Beseitigungsanordnung vom 27.1.2014 an diese adressierte und den Bescheid auch an sie zustellte. In dem in der Verwaltungsakte des Beklagten abgehefteten Entwurf dieses Bescheides ist die Klägerin auch in Nr. I. 1 des Tenors genannt. Die irrtümliche Erwähnung der „Firma S.“ in der an die Klägerin zugestellten Ausfertigung des Bescheides ändert nichts daran, dass aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheides für die Klägerin klar ersichtlich war, dass sie durch den Bescheid vom 27.1.2014 zur Beseitigung der Werbetafeln verpflichtet werden sollte. Dass die Klägerin selbst daran keinen Zweifel hatte, wird dadurch deutlich, dass sie gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt hat ohne die fehlerhafte Bezeichnung zu rügen. Da es für die Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG vorliegt, auf die Sicht eines „verständigen“ Beobachters und somit auf den objektiven Empfängerhorizont ankommt, spielt es in dem Zusammenhang keine Rolle, ob die Klägerin den Fehler tatsächlich bemerkt hat.(Vgl. Sachs a.a.O. Rdnr. 22) Ein zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts (§ 44 SVwVfG) führender Fehler liegt nicht vor. Zwar muss ein Verwaltungsakt aufgrund des Bestimmtheitsgebots (§ 37 Abs. 1 SVwVfG) hinreichend deutlich angeben, wer von der Regelung des Verwaltungsakts materiell betroffen, d.h. hieraus verpflichtet oder berechtigt sein soll (sog. Inhaltsadressat).(Vgl. U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rdnr. 10) Hierbei ist es jedoch ausreichend, dass sich der Inhaltsadressat durch Auslegung hinreichend genau bestimmen lässt, wobei es auf den Empfängerhorizont ankommt.(Vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 37 Rdnr. 9) In die Auslegung sind auch die Begleitumstände einzubeziehen.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.2.2017 - 2 A 34/16 - (juris)) Ein erster (maßgeblicher) Hinweis, für wen ein Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt ist, ergibt sich aus dem Adressatenfeld des Verwaltungsakts. Im vorliegenden Fall ist der Bescheid vom 27.1.2014 an die Klägerin adressiert.(Vgl. Bl. 54 der Verwaltungsakte des Beklagten) Dieser wurde der Bescheid auch zugestellt. Die Falschbezeichnung in Nr. I.1 des Bescheidtenors führt nicht zu einer Auslegung, dass die „Firma S.“ Inhaltsadressat des Bescheides ist. Diese Firma taucht unter den Nummern II und III des Bescheides nicht mehr auf. Vielmehr wird dort ausschließlich die Klägerin erwähnt. Insbesondere wird die Klägerin unter Nr. II. ausdrücklich als diejenige bezeichnet, die für die festgesetzten Kosten (Gebühr und Auslagen) haftet. Auch aus den Gründen unter Nr. III des Bescheides ergibt sich eindeutig, dass die – dort mehrfach namentlich erwähnte – Klägerin inhaltlicher Adressat der Beseitigungsanordnung sein sollte. Diese Auslegung des Bescheides wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass die Klägerin – wie erwähnt - gegen den Bescheid vom 27.1.2014 Widerspruch eingelegt hat, ohne in Zweifel zu ziehen, dass sie es war, die zur Beseitigung der Werbetafeln verpflichtet wurde. Liegt nach allem in der Falschbezeichnung des Adressaten im Tenor des Bescheides vom 27.1.2014 eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG, so war der Beklagte „jederzeit“, d.h. auch nach Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht berechtigt, den Fehler zu berichtigen. Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurück.(Vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 42 Rdnr. 13) Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand des Verwaltungsakts mit der vorherigen, irrtümlich verwendeten Formulierung ist nicht schutzwürdig.(Vgl. Sachs a.a.O. Rdnr. 2 (m.w.N.)) Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zu Recht den berichtigten Bescheid als Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens zugrunde gelegt. III. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.