Beschluss
2 B 388/16
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. November 2016 - 5 L 841/16 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind Eigentümer des in A-Stadt, Gemarkung ...-..., Parzelle Nr. … gelegenen Grundstücks, das mit einem Wohnhaus (Anwesen A Straße) und einer auf der Grenze zum Nachbargrundstück stehenden Garage bebaut ist. An diese grenzt auf der Parzelle Nr. …. eine eingeschossige Werkshalle eines dort betriebenen Holzbauunternehmens an. Die Antragsteller haben das Flachdach der Garage bis zur gemeinsamen Grenze zum Nachbarn mit einem Wintergarten überbaut, der vom ersten Geschoss des Wohnhauses aus zugänglich ist. Mit Verfügung vom 17.2.2003 forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller auf, den auf der Garage ihres Anwesens errichteten Wintergarten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft der Verfügung zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde den Antragstellern ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht und festgesetzt. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf die fehlende Baugenehmigung und die materielle Illegalität des Wintergartens. Dieser könne nachträglich nur genehmigt werden, wenn an der Grundstücksgrenze wegen des Brandschutzes eine Gebäudeabschlusswand der Feuerwiderstandsklasse F 90-A errichtet werde und der Nachbar der Grenzbebauung zustimme. Die gegen die Beseitigungsverfügung eingelegten Rechtsbehelfe der Antragsteller blieben erfolglos.(vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.6.2006 - 5 K 95/05 - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 11.12.2007 - 2 Q 36/06 -) Zur Abwendung der Beseitigung wurde den Antragstellern mit Bauschein vom 12.4.2007 die Genehmigung erteilt, als Austauschmittel den Rückbau des Wintergartens unter Errichtung einer Gebäudeabschlusswand vorzunehmen. Im September 2008 wurde das in der Verfügung vom 17.2.2003 angedrohte und festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben. Im August 2010 reichte der Antragsteller als Austauschmittel für die angeordnete Beseitigung des Wintergartens einen Bauantrag für die Errichtung eines Wintergartens mit Gebäudeabschlusswand ein. Dieser wurde mit Bauschein vom 23.9.2010 genehmigt. Nachdem in der Folge kein Baubeginn zu verzeichnen war, drohte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Bescheid vom 7.6.2011 für den Fall der Nichtbeseitigung des Wintergartens bis zum 15.8.2011 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an und setzte dieses zugleich fest. Im September 2011 wurde dieses Zwangsgeld eingezogen. Der gegen den Bescheid vom 7.6.2011 eingelegte Rechtsbehelf der Antragsteller blieb erfolglos.(vgl das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7.3.2012 - 5 K 1875/11 -) In der Folgezeit beantragten die Antragsteller wiederholt, die Vollstreckung wegen ihres angegriffenen Gesundheitszustands auszusetzen. Mit Bescheid vom 9.5.2016 drohte die Antragsgegnerin den Antragstellern für den Fall, dass diese der Aufforderung aus der rechtskräftigen Verfügung vom 17.2.2003 zur Beseitigung des auf der Garage ihres Anwesens errichteten Wintergartens bis zum 16.8.2016 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkämen, die Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände durch Beseitigung des Wintergartens im Wege der Ersatzvornahme an und setzte diese zugleich fest. Die Kosten für die Beseitigung des Wintergartens beliefen sich voraussichtlich auf 10.000,- Euro. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, in den letzten Jahren hätten die Antragsteller verschiedene ärztliche Atteste vorgelegt, in denen bescheinigt worden sei, dass der Abriss für den Antragsteller zu eine extreme psychische Beeinträchtigung in seinem häuslichen Umfeld mit höchstwahrscheinlich kaum kalkulierbaren Folgen haben werde, möglicherweise verbunden mit einer Fremd- und Eigengefährdung bis hin zum Suizid. Die Antragsteller seien mehrmals aufgefordert worden, ein aussagekräftiges ärztliches Gutachten einer Fachärztin oder eines Facharztes für Neurologie oder Psychiatrie als Nachweis vorzulegen. Dieser Aufforderung seien die Antragsteller nicht nachgekommen. Sie hätten die als Austauschmittel zur Abwendung der vollständigen Beseitigung des Wintergartens erteilten Baugenehmigungen aus den Jahren 2007 und 2010 zum Teilrückbau des Wintergartens verbunden mit einer Gebäudeabschlusswand nicht verwirklicht, so dass diese durch Zeitablauf erloschen seien. Die bisher im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung der Beseitigungsverfügung angedrohten und festgesetzten Zwangsgelder in ansteigender Höhe seien eingezogen bzw. gezahlt worden, ohne dass dies zu dem bezweckten Erfolg geführt habe. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 12.5.2016 förmlich zugestellt. Am 10.6.2016 erhoben die Antragsteller Widerspruch und beantragten, die Vollstreckung einzustellen. Zur Begründung machten sie unter Hinweis auf die bereits vorgelegten hausärztlichen Atteste eine weitere erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und eine lebensbedrohliche Situation bei Vornahme der angedrohten Handlung geltend. Am 13.6.2016 haben die Antragsteller Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt. Mit Beschluss vom 23.11.2016 - 5 L 841/16 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme. Nachdem die bisher zur Durchsetzung der Beseitigungsverfügung angedrohten und festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von 500,- und 1.000,- Euro von den Antragstellern gezahlt worden seien, ohne dass die Beseitigung des Wintergartens erfolgt sei, habe die Antragsgegnerin nach mit Schreiben vom 14.4.2015 erfolgte Anhörung zu dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme übergehen dürfen. Die Durchführung der Ersatzvornahme sei aller Voraussicht nach auch nicht unverhältnismäßig und erweise sich auch nicht als unbillige Härte. Die von den Antragstellern unter Vorlage der inhaltlich im Wesentlichen gleich lautenden hausärztlichen Atteste vom 9.3.2012, 8.10.2013, 21.5.2015 und vom 13.1.2016 behauptete wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bis hin zur Eigen- und Fremdgefährdung bei Beseitigung des Wintergartens sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Atteste bescheinigten zwar, dass der Antragsteller unter schweren Depressionen und einer chronischen Belastungsreaktion leide und auf Grund seiner Erkrankungen und der lange andauernden Streitigkeiten in der Nachbarschaft psychisch nur wenig belastbar und mittlerweile sehr labil sei. Jegliche Änderung des häuslichen Umfelds, z.B. auch ein zwangsweiser Abriss seines Wintergartens könne zu erneuten psychischen Dekompensationen mit Fremd- und Eigengefährdung sowie bis hin zum Suizid führen. Auch die Antragstellerin leide unter der oben beschriebenen Situation. Wegen schwerer chronischer Erkrankungen wie chronischem Schmerzsyndrom, Depression, Panikattacken, Niereninsuffizienz etc. sei sie auf die Einnahme starker Medikamente angewiesen und medizinisch-internistisch grenzkompensiert. Diese ärztlichen Stellungnahmen seien nach ihrem Erklärungsinhalt nicht geeignet, wegen des Gesundheitszustands der Antragsteller den Schluss auf die Unzumutbarkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Beseitigungsverfügung zuzulassen. In der Rechtsprechung(vgl. BVerwG, Urteile vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 - und vom 11.9.2007 - 10 C 17.07 -, juris) sei anerkannt, dass zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden qualifizierten Attests gehöre. Diese ärztliche Bescheinigung solle insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt sei, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), die Behandlungsbedürftigkeit und den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergäben, enthalten. Diesen Anforderungen genügten die vorgelegten Bescheinigungen der Hausärzte der Antragsteller offensichtlich nicht. Bei den hausärztlich diagnostizierten Erkrankungen der Antragsteller könne eine aussagekräftige und verwertbare fachlich-medizinische Beurteilung angesichts der Unschärfen und der vielfältigen Symptomatik ihres Krankheitsbildes nur durch einen Arzt oder eine Ärztin der Fachrichtung der Neurologie und Psychiatrie erfolgen. Der wiederholten Aufforderung der Antragsgegnerin zur Beibringung eines entsprechenden fachärztlichen Gutachtens seien die Antragsteller jedoch nicht nachgekommen. Auch im vorliegenden Verfahren hätten sie entgegen ihrer Ankündigung nichts Derartiges vorgelegt. Auch das hohe Alter der Antragsteller gebiete keine günstigere Beurteilung. Insoweit habe die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die sich zwischenzeitlich auf über ein Jahrzehnt belaufende Dauer des Rechtsstreits letztlich auf das Verhalten der Antragsteller selbst zurückzuführen sei und damit auch ihr fortschreitendes Alter einhergehe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. II. Die fristgerecht eingelegte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.11.2016, mit dem ihre Anträge, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.5.2016 anzuordnen, die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung anzuordnen und die Beseitigungsverfügung betreffend den Wintergarten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz auszusetzen und die Vollstreckung einzustellen“, zurückgewiesen wurden, ist unbegründet. Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller sei infolge erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage gewesen, für sich ein ärztliches Attest einzuholen. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. bestätige in seinem fachärztlichen Attest vom 23.11.2016, dass die Antragstellerin unter schweren Angststörungen und Depressionen leide. Dr. M. empfehle eine Klärung, gerade weil der streitgegenständliche Wintergarten für die Antragsteller als eine Schutzvorrichtung vor den gegenwärtigen Gefahren des benachbarten Gewerbebetriebes anzusehen sei. Mit einem weiteren Attest vom 7.12.2016 bestätige der behandelnde Arzt Dr. M. erneut, hier vor allem auch fallbezogen, dass die Antragstellerin dringend auf Stabilität der äußerlichen Lebensumstände angewiesen sei. Sofern die Abrissverfügung für den Wintergarten vollzogen würde, sei ganz sicher davon auszugehen, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Antragsteller kommen werde. Die Antragsgegnerin habe bereits mehrfach angekündigt, dass nach Vorlage eines entsprechenden fachärztlichen Attestes eine Neuüberprüfung erfolge und gegebenenfalls einer Aussetzung der Vollziehung zugestimmt werde. Auf Grund der vorgelegten Atteste lägen die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung vor. Ergänzend weisen die Antragsteller erneut darauf hin, dass auch die behandelnden Hausärzte ganz erhebliche, lebensbedrohende Gefahren sähen, wenn es zu einem Abriss des Wintergartens kommen sollte. Bezüglich der Einholung der fachärztlichen Atteste tragen die Antragsteller vor, dass dies auf Grund erheblicher terminlicher Schwierigkeiten der Fachärzte für sich allein schon rund drei Monate Zeit in Anspruch nehme. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die die Prüfung durch den Senat bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat es bei der erstinstanzlichen Entscheidung zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verfügung der Antragsgegnerin vom 9.5.2016, mit der die Ersatzvornahme angedroht und festgesetzt(vgl. zur Zulässigkeit der gesetzlich nicht vorgesehenen „Festsetzung“ der Ersatzvornahme OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.9.1992 – 2 R 42/91 -, BRS 54 Nr. 214) wurde, rechtmäßig ist. Hierauf kann Bezug genommen werden. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung vom 17.2.2003. Gemäß § 10 Abs. 3 SVwVG soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung unter Würdigung der öffentlichen Belange wegen besonderer Umstände für den Pflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde. Dass die Beseitigung des Wintergartens unter Berücksichtigung des erheblichen öffentlichen Interesses an der Beseitigung des bestehenden baurechtswidrigen, materiell nicht genehmigungsfähigen Zustands für die Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde, haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Die nunmehr vorgelegten, nur die Antragstellerin betreffenden Atteste des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 23.11.2016 und vom 7.12.2016 genügen nicht annähernd den in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.11.2016 näher beschriebenen Anforderungen. In dem fachärztlichen Attest vom 23.11.2016 ist lediglich ausgeführt, dass die Antragstellerin an einer schweren Angststörung und Depression leide, die sie auf ständig zu gewärtigende Gefahren seitens eines benachbarten Gewerbebetriebs zurückführe. Aus ärztlicher Sicht sei eine dringliche Klärung des Anliegens der Patientin notwendig. Die Wiedergabe einer Selbsteinschätzung der Patientin erfüllt sicherlich nicht die vom Bundesverwaltungsgericht(vgl. BVerwG, Urteile vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 - und vom 11.9.2007 - 10 C 17.07 -, juris) verlangten, in dem erstinstanzlichen Beschluss im Einzelnen genannten Mindestanforderungen für ein qualifiziertes Attest. Das fachärztliche Attest vom 7.12.2016 enthält ebenfalls keine Einzelheiten zu den tatsächlichen Umständen, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, der Methode der Tatsachenerhebung, der fachlich-medizinischen Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) und der Behandlungsbedürftigkeit. In diesem Attest ist lediglich ausgeführt, dass die an einer schweren Angststörung und Depression leidende Antragstellerin in besonderem Maße auf eine Stabilität ihrer äußerlichen Lebensumstände angewiesen sei und dass ein Vollzug der Abrissverfügung eine Dekompensation ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde und insoweit eine unbillige Härte bedeuten würde. Aus diesen sehr allgemein gehaltenen Ausführungen ergibt sich nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Facharzt die Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Auch zur Behandlungsbedürftigkeit oder zu den Möglichkeiten einer Medikation werden in dem Attest keine Angaben gemacht. Ob eine unbillige Härte vorliegt, ist ohnehin eine rechtliche Frage, die nicht von ärztlicher Seite zu beantworten ist. Soweit die Antragsteller vortragen, der Antragsteller sei infolge erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage gewesen, für sich ein (fach-) ärztliches Attest einzuholen und die Einholung der fachärztlichen Atteste nehme auf Grund erheblicher terminlicher Schwierigkeiten der Fachärzte für sich allein schon rund drei Monate Zeit in Anspruch, hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragsteller von ihr bereits mit Schreiben vom 5.10.2015 und vom 9.3.2016 zur Vorlage fachärztlicher Atteste aufgefordert wurden.(vgl. Bl.94, 101 der Verwaltungsunterlagen) Insofern hatten die Antragsteller mehr als ausreichend Zeit hierfür. Daher muss der grundsätzlichen Frage, ob die Durchsetzung der nach ihrer Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte rechtskräftigen Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin vom 17.2.2003 im Wege des Verwaltungszwangs nach den §§ 13 ff. SVwVG überhaupt nur mit Blick auf individuelle Merkmale der nach § 15 SVwVG pflichtigen Antragsteller, hier speziell ihres gesundheitlichen Zustands oder wegen angekündigter oder bestehender Selbstmordabsichten, als „unbillig“ oder gar als unverhältnismäßig im Verständnis von § 13 Abs. 2 Satz 2 SVwVG angesehen werden könnte, vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Bei dieser Beurteilung wäre jedenfalls mit Gewicht zu berücksichtigen, dass die Durchsetzung der genannten Beseitigungsanordnung nicht gewissermaßen um ihrer selbst willen geboten ist, sondern der Ausräumung von Verstößen gegen Brandschutzvorschriften dient, wobei sich unter diesem Aspekt durch die zwischenzeitlichen Änderungen der Landesbauordnung grundlegend in den Jahren 2004 und 2015 keine aus Sicht der Antragsteller günstigen Änderungen der Rechtslage ergeben haben. Insoweit spricht vielmehr alles dafür, dass – allgemein – in solchen Fällen auf psychische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen der Pflichtigen bezogene Einwände, die – wie hier die Antragsteller – derartige sicherheitsrelevante Rechtsverstöße durch illegale Baumaßnahmen auf der Nachbargrenze verursacht und – das kommt in dem konkreten Fall hinzu – über Jahre alternative Angebote zu deren Ausräumung auf der Grundlage vom Antragsgegner erteilter Baugenehmigungen im Wege baulicher Veränderungen nicht genutzt haben, keine Rolle (mehr) spielen können, sondern dass insofern vielmehr allenfalls die notwendige ärztliche Hilfe gefragt ist. Wollte man die Beachtlichkeit derartiger Individualbelange im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsrechts zum „Prinzip“ erheben, wäre eine Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen durch die Vollstreckungsbehörde, hier der Antragsgegnerin (§ 14 Abs. 1 SVwVG), in vielen Fällen zumindest erheblich erschwert. Selbst wenn man dies nicht generell annehmen wollte, wäre bei der Beantwortung der Frage, ob die Vollstreckung unter Würdigung der öffentlichen Belange wegen besonderer Umstände für den Pflichtigen eine unbillige Härte bedeutet, zu berücksichtigen, ob und inwieweit der behaupteten Selbst- und Fremdgefährdung im Zuge der Ersatzvornahme durch polizeiliche und ärztliche Maßnahmen entgegen gewirkt werden kann. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls bezüglich der geltend gemachten Suizidgefahr und der angeblich beim Abriss des Wintergartens zu erwartenden erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Antragsteller weder vorgetragen noch geht aus den vorgelegten Attesten etwas dazu hervor, ob einer solchen Gefahr nicht durch eine ärztliche Betreuung und/oder durch eine passende Medikation der Antragsteller vor, während und nach der Ersatzvornahme begegnet werden kann. Die Antragsgegnerin hat dies bei der Durchführung der Vollstreckung im Blick zu behalten und sich, falls dies erforderlich sein sollte, polizeilicher Unterstützung zu bedienen und für eine gegebenenfalls notwendige ärztliche Betreuung der Antragsteller zu sorgen. Das hat aber mit der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme als solche nichts zu tun. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Auffassung der Antragsteller, der Wintergarten sei für sie eine „Schutzvorrichtung“ vor den Gefahren des benachbarten Holzbaubetriebs, jedenfalls in brandschutztechnischer Sicht nicht zutrifft. Das Gegenteil ist der Fall, da gerade der Wintergarten zusätzliche Vorkehrungen zum Brandschutz in Form einer Gebäudeabschlusswand der Feuerwiderstandsklasse F 90-A erfordert. Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Hauptsachestreitwerts gerechtfertigt ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.