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Beschluss

1 B 45/16

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Januar 2016 – 1 L 2029/15 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2.2.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Pächter von Räumlichkeiten im Anwesen C-Straße in D-Stadt, wo er ausweislich der entsprechenden Auszüge aus der Betriebekartei der Landeshauptstadt Saarbrücken mit drei Gewerbebetrieben, namentlich einer „Steh-Kneipe“, einem „Orient-Bistro“ sowie einem „Steh-Café“, als Gewerbetreibender angemeldet ist und in denen jeweils drei Geldspielgeräte aufgestellt sind. Mit auf die §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 1, 24 und 25 GlüStV, 4 Abs. 1 und 14 Abs. 3 AG GlüStV-Saar, 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 10 SSpielhG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GewO gestütztem Bescheid vom 7.12.2015 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung den Betrieb einer unerlaubten Spielhalle in den Räumlichkeiten des Anwesens C-Straße in D-Stadt („Steh-Kneipe“, „Orient-Bistro“ und „Steh-Café“) [1.], forderte den Antragsteller des Weiteren auf, binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids den Betrieb der Spielhalle in den vorbezeichneten Räumlichkeiten einzustellen und es zu unterlassen, darin Geldspielgeräte aufzustellen [2.a)], binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids sämtliche Geldspielgeräte aus der Spielhalle zu entfernen [2.b)] und binnen einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Bescheids ihm, dem Antragsgegner, schriftlich die Erfüllung der unter 2.a) und 2.b) genannten Anordnungen mitzuteilen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.1.2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller am 14.12.2015 unter der Geschäftsnummer 1 K 2028/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7.12.2015 erhobenen Klage anzuordnen, zurückgewiesen, weil sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners nach den im Eilrechtsschutzverfahren gegebenen Erkenntnismöglichkeiten als offensichtlich rechtmäßig erweise. Der Antragsgegner sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht davon ausgegangen, dass der Betrieb des Antragstellers in dem Anwesen C-Straße in D-Stadt nicht dem Erscheinungsbild dreier einzelner Schank- und Speisewirtschaften, nämlich „Steh-Kneipe“, „Orient-Bistro“ und „Steh-Café“, entspreche, die so bezeichneten Räumlichkeiten vielmehr eine Einheit im Sinne einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle mit insgesamt neun Geldspielgeräten bildeten. II. Die gegen den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte, beim Verwaltungsgericht am 9.2.2016 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, die allein darauf gestützt ist, dass es sich entgegen der vom Verwaltungsgericht bestätigten Auffassung des Antragsgegners bei der „Steh-Kneipe“, dem „Orient-Bistro“ und dem „Steh-Café“ um drei verschiedene Gastwirtschaften mit unterschiedlichen Bewirtungskonzepten handele, ist zulässig, aber nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. Zunächst ist der Antragsgegner mit Recht davon ausgegangen, dass die Räumlichkeiten in dem Anwesen C-Straße in D-Stadt ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller mit angeblich drei verschiedenen dort ansässigen Gewerbebetrieben, nämlich einer „Steh-Kneipe“, einem „Orient-Bistro“ und einem „Steh-Café“, als Gewerbetreibender angemeldet ist, eine betriebliche Einheit bilden und demgemäß im Rahmen der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften einer einheitlichen Betrachtung und Beurteilung unterliegen. Daher ist es auch konsequent, dass die angegriffene Untersagungsverfügung umfassend bezogen auf alle betrieblichen Räumlichkeiten in dem Anwesen C-Straße als Ganzes und nicht hinsichtlich eines oder mehrerer angemeldeter Einzelgewerbe ergangen ist. Denn nach den vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei den drei vorbezeichneten gewerblich genutzten und jeweils als Gewerbebetrieb angemeldeten Räumen („Steh-Kneipe“, „Orient-Bistro“, „Steh-Café“) nicht um selbständige Schank- bzw. Speisewirtschaften im Sinne der Spielverordnung – SpielV – mit der Folge, dass der Antragsteller sich schon aus diesem Grund nicht mit Erfolg darauf berufen kann, nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV dürfe er in jedem der Räume drei Geldspielgeräte aufstellen. Bei einer Schank- bzw. Speisewirtschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV muss es sich um einen eigenständigen Betrieb handeln, da sonst die in § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV normierte Höchstgrenze, wonach in Schank- oder Speisewirtschaften bis zu drei Geldspielautomaten aufgestellt werden dürfen, unterlaufen werden könnte. OVG Bremen, Beschluss vom 25.7.2012 – 1 B 131/12 –, juris Ob eine selbständige Gaststätte im Sinne der Spielverordnung vorliegt, beurteilt sich nicht nach der gaststättenrechtlich oder baurechtlich genehmigten Nutzung der Räume, sondern nach den Anforderungen und dem Schutzzweck der Spielverordnung. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.3.2016 – 1 M 201/15 –, juris Im Hinblick auf den Schutzzweck in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV liegt eine selbständige Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne dieser Vorschrift nur vor, wenn eine hinreichende Abgegrenztheit gegeben ist, die eine klare Zuordnung zur Verantwortung des Gastwirts sicherstellt und zugleich eine genügende Abschirmwirkung gegenüber Kindern und Jugendlichen entfaltet. Im Hinblick auf den in § 33f Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Ermächtigungszweck dient die Regelung des Weiteren der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs und dem Schutz der Allgemeinheit sowie der Spieler. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.3.2016 – 1 M 201/15 –, juris-Rdnr. 14, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.1997 - 14 S 1920/96 -, juris, sowie auf OVG Bremen, Beschluss vom 25.7.2012 - 1 B 131/12 -, juris Unter Beachtung dieses Schutzzwecks der Vorschrift liegt eine selbständige Gastwirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nicht schon dann vor, wenn ein durch Wände, Decken und Fußboden allseits abgegrenzter Teilbereich eines Gebäudes vorhanden ist. Eine durch vorhandene Wände und/oder auf sonstige Weise im Wesentlichen bewirkte bloße Kennzeichnung der Gaststättenfläche mit ungehinderter Durchgangs- und Überblicksmöglichkeit im Übrigen, reicht nicht aus, um die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erforderliche räumliche Selbständigkeit des Schank- und Speisebereichs vermitteln zu können. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.3.2016 – 1 M 201/15 –, juris-Rdnr. 14, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.1997 - 14 S 1920/96 -, juris, sowie auf OVG Bremen, Beschluss vom 25.7.2012 - 1 B 131/12 -, juris Hiervon ausgehend ist fallbezogen festzustellen, dass die als „Steh-Kneipe“, „Orient-Bistro“ und „Steh-Café“ bezeichneten Räumlichkeiten im Anwesen C-Straße in D-Stadt keine Selbständigkeit im Sinne der Spielverordnung aufweisen. Unstreitig sind die Betriebsräume des Antragstellers dergestalt miteinander verbunden, dass die Gäste problemlos innerhalb der Räume hin und her wechseln können, ohne das Gebäude verlassen zu müssen. Der Antragsteller räumt insoweit ausdrücklich ein, dass die in den Räumen vorhandenen Türen zum Flur offen gehalten werden, da für alle drei Betriebsräume lediglich eine gemeinsame Toilettenanlage zur Verfügung steht. Die drei Betriebsbereiche verfügen zwar über eigene Außeneingänge. Bezeichnenderweise war bei der ersten vom Antragsgegner seit der Übernahme der Räumlichkeiten durch den Antragsteller durchgeführten Kontrolle vom 21.4.2015 indes lediglich einer dieser Eingänge geöffnet. Bei der zweiten, am 10.11.2015 durchgeführten Kontrolle waren zwar alle drei Eingangstüren unverschlossen. In dem diesbezüglichen Bericht des Antragsgegners vom 16.11.2015 ist hierzu allerdings ausgeführt, anders als der Eingang zu dem großen als „Bistro“ bezeichneten Hauptraum, der vom Parkplatz aus zugänglich sei, hätten die Eingangstüren zur „Steh-Kneipe“ und zum „Steh-Café“ wie Seiteneingänge gewirkt; der Zugang zu ihnen sei sehr umständlich, da er über einen um das Haus herum verlaufenden schmalen Weg zwischen Hauswand und Vorgarten verlaufe. Die vom Antragsgegner gefertigten Fotografien (Behördenakte Bl. 33 und Bl. 12, 14 und 15) veranschaulichen diese Situation. Angesichts dessen weist der Antragsgegner mit Recht darauf hin, dass sich der Eingang zum „Bistro“ für die Gäste als gemeinsamer Eingang oder jedenfalls als Haupteingang darstellt und tatsächlich auch als solcher geeignet ist, da man innerhalb des Anwesens zu jedem der drei Betriebsräume gelangen kann. Die so gegebene Möglichkeit eines Wanderns zwischen den verschiedenen Geschäftsbereichen führt im Übrigen dazu, dass die Kunden faktisch eine größere Auswahl an Spielgeräten wahrnehmen, als eine einzelne Gaststätte maximal aufweisen darf, und zu deren Nutzung animiert werden. Dies widerspricht der Intention des § 1 Abs. 1 SpielV, der zwischen verschiedenen Nutzungsarten unterscheidet und in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 SpielV unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die zulässige Höchstzahl von Geldspielgeräten trifft. Ein Umherwandern zwischen den Betriebsteilen ermöglicht den Spielern den Zugriff auf mehr als die in § 3 Abs. 3 Satz 1 SpielV vorgesehene Höchstzahl an Geldspielgeräten und umgeht so den Schutzzweck dieser Regelung. Auch dies steht der Annahme dreier selbständiger Gastwirtschaften im Sinne der Spielverordnung fallbezogen entgegen. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.3.2016 – 1 M 201/15 –, juris-Rdnr. 15 Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, es gebe drei verschiedene Bewirtungskonzepte mit verschiedenen Warenangeboten und dementsprechend auch unterschiedliche Arten von Kunden mit unterschiedlichem Konsumverhalten, was zur Folge habe, dass ein Wandern der Kunden zwischen den verschiedenen Geschäftsbereichen faktisch nicht stattfinde, widerspricht dies jeglicher Lebenserfahrung. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass die angeblich für die jeweiligen Geschäftsbereiche vorgesehenen Speisen und/oder Getränke nicht auch an die sich in den jeweils anderen Räumlichkeiten befindenden Gäste ausgegeben würden. Vielmehr hat er ausweislich des Kontrollberichts vom 16.11.2015 angegeben, das Essen werde im „Bistro“, wo ein Backofen steht, zubereitet und „dann rüber gebracht“. (Behördenakte Bl. 78). Die Annahme, dass beispielsweise keiner der in der „Steh-Kneipe“ anwesenden (Bier konsumierenden) Gäste jemals das Bedürfnis hätte, zwischendurch eine der angebotenen Speisen zu sich zu nehmen, wäre im Übrigen völlig lebensfremd. Zudem erweckt das an dem Anwesen zu Werbezwecken angebrachte Außenschild den Eindruck einer betrieblichen Einheit mit drei unselbständigen Teilbereichen. Auf dem Schild ist das gewerbliche Anwesen überschriftartig und mit hervorgehobenen Buchstaben als „G. 1“ bezeichnet. Darunter und seitlich versetzt sind die Teilbereiche „Bistro“, „Stehcafé“, „Kneipe“ aufgeführt. Darunter befindet sich der Hinweis „23 h OPEN “, womit wiederum der Vortrag des Antragstellers, es gebe für die drei Bereiche verschiedene Öffnungszeiten, nicht zu vereinbaren ist. Dem selbständigen Betriebscharakter der vorgenannten Räumlichkeiten steht schließlich auch der Umstand entgegen, dass diese nach bisherigen Erkenntnissen weder über eigenes Bedienungspersonal noch über eine eigenständige Aufsicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV verfügen. So wurde bereits bei der Kontrolle vom 21.4.2015 nur eine für alle Betriebsräume zuständige Aufsichtsperson angetroffen (Aktenvermerk Behördenakte Bl. 34 sowie Seite 2 des Anhörungsschreibens des Antragsgegners vom 19.5.2015, Behördenakte Bl. 44 Rs.). Auch bei der zweiten Kontrolle vom 10.11.2015 trafen die Bediensteten des Antragsgegners lediglich eine für alle drei Betriebsbereiche zuständige Angestellte an (s. Bericht vom 16.11.2015, Behördenakte Bl. 79). Von weiterem Bedienungspersonal bzw. weiteren Aufsichtspersonen war zu diesem Zeitpunkt keine Rede. Vielmehr trafen der Antragsteller persönlich sowie eine weitere Person erst zu einem späteren Zeitpunkt der Kontrolle in dem Lokal ein. Ausweislich des Kontrollberichts vom 16.11.2015 stellte sich diese Person (Frau A.) allerdings als Sekretärin des Antragstellers vor (Behördenakte Bl. 79). Wenn der Antragsteller nunmehr behauptet, er selbst sowie die zuvor als Sekretärin aufgetretene Person betreuten ebenfalls jeweils einen der „Gastronomiebetriebe“ – Frau A. das Café und der Antragsteller die Kneipe –, und zum Zeitpunkt der Kontrolle seien sie lediglich vorübergehend abwesend gewesen, um Einkäufe zu tätigen, ist dies in keiner Weise glaubhaft gemacht und angesichts der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten vom Verwaltungsgericht mit Recht als bloße Schutzbehauptung gewertet worden. Aber selbst wenn die Behauptung zuträfe, so wäre doch der Umstand, dass die angeblich für „Steh-Café“ und „Steh-Kneipe“ zuständigen Aufsichtspersonen ihren Verantwortungsbereich – wenn auch nur vorübergehend – verlassen, ohne dass die Lokalitäten in dieser Zeit geschlossen werden, Beleg für deren Unselbständigkeit, da in der Zeit der Abwesenheit die Aufsicht zwangsläufig von der für das „Bistro“ zuständigen Angestellten übernommen werden musste und offensichtlich auch ohne Weiteres übernommen worden ist. Unter Zugrundelegung der vorstehend aufgezeigten Umstände bestehen aus der Sicht des Senats keine Zweifel daran, dass die gewerblich genutzten Räumlichkeiten in dem Anwesen C-Straße in D-Stadt in einem räumlich funktionalen und organisatorischen Zusammenhang dergestalt stehen, dass sie eine betriebliche Einheit bilden, die der Annahme dreier selbständiger Gaststättenbetriebe im eingangs dargelegten Sinne der Spielverordnung entgegenstehen. Hiervon ausgehend lässt sich die vom Antragsteller vorgenommene Aufteilung seines Gewerbebetriebes in drei Einzelgewerbe nur durch das Bestreben erklären, statt der in § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV in Schank- und Speisewirtschaften höchstens erlaubten drei Geld- oder Warenspielgeräte neun solcher Spielgeräte aufstellen zu dürfen und so die in der zitierten Vorschrift angegebene zahlenmäßige Begrenzung zu umgehen. Aber selbst das Aufstellen von lediglich drei Spielgeräten der vorgenannten Art (ohne besondere Erlaubnis nach § 2 SSpielhG) würde voraussetzen, dass es sich bei dem – nach den vorstehenden Ausführungen als betriebliche Einheit anzusehenden – Gewerbebetrieb des Antragstellers um eine Schank- und/oder Speisewirtschaft handelt. Dies ist nach den vorliegenden Umständen indes nicht der Fall. Vielmehr betreibt der Antragsteller nach den im vorliegenden Verfahren gewonnenen Erkenntnissen – ohne die nach § 2 SSpielhG erforderliche Erlaubnis – eine Spielhalle im Sinne des § 1 Abs. 2 SSpielhG. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind (auch insoweit) die Regelungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV. Danach dürfen in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, höchstens drei Geldspielgeräte - das sind Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht - aufgestellt werden. Dabei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 SpielV, dass damit Räume gemeint sind, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen. Dies wird auch durch den Sinn dieser Regelung bestätigt, weil der Zulassung von Geldspielgeräten in den in Rede stehenden Gewerbezweigen die Erwägung zugrunde liegt, dass das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungsleistung ist. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.10.2014 – 1 B 338/14 –, juris-Rdnr. 5, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.3.1991 – 1 B 30.91 – GewArch 1991, 225 Damit betrifft § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nur solche Schank- oder Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber Gewerbetriebe, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt. In Abgrenzung dazu ist gemäß § 1 Abs. 2 SSpielhG eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ein Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO dient. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.10.2014 – 1 B 338/14 –, juris-Rdnr. 7 f. Fallbezogen ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass nach den Feststellungen des Antragsgegners im Bereich des Anwesens C-Straße in D-Stadt nicht der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, vielmehr der Schwerpunkt offensichtlich auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt. Darauf deutet maßgeblich bereits der Umstand hin, dass der Antragsteller, um statt der in § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV in Schank- und Speisewirtschaften höchstens erlaubten drei Geld- oder Warenspielgeräte neun solcher Spielgeräte aufstellen zu dürfen, bestrebt ist, den – nach den oben getroffenen Feststellungen – tatsächlich bestehenden einheitlichen Gewerbebetrieb als drei Einzelgewerbe darzustellen. Dies belegt jedenfalls, dass die Einnahmen aus dem Spielbetrieb für den Antragsteller von wesentlicher Bedeutung sind. Bereits die Außenwerbung, bestehend aus einem an der Hauswand angebrachten Reklameleuchtschild mit der Aufschrift „G. 1 Bistro Stehcafé Kneipe“ (s.o.) und dem auf eine fast rund um die Uhr bestehende Spielmöglichkeit hinweisenden Zusatz „23h OPEN - machine à sous“ (23 Stunden geöffnet – Geldspielgeräte), belegt den Stellenwert des Spielbetriebs für den Antragsteller. Fehl geht insoweit dessen Einwand, das Reklameschild stamme noch von seinem Vorgänger. Der Antragsteller hat nämlich selbst nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er das Schild mittlerweile abgebaut habe. Demgemäß macht er sich den Werbeeffekt des Schildes für seinen Betrieb zunutze. Ebenso vermitteln die vom Antragsgegner anlässlich seiner Kontrollen vom 21.4.2015 und vom 10.11.2015 gefertigten Lichtbilder (Behördenakte Bl. 28 bis 33 und Bl. 67 bis 77) den Eindruck, dass die betrieblichen Räumlichkeiten auf den Betrieb von Spielgeräten zugeschnitten sind und der Charakter einer Gaststätte demgegenüber in den Hintergrund tritt. Die Spielgeräte stellen die maßgeblichen und zentralen Einrichtungsgegenstände der Räume dar, um die Sitzgelegenheiten sowie Beistelltische gruppiert sind. Die für das Betreiben einer Schank- bzw. Speisewirtschaft üblichen und erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind – wenn überhaupt – nur dürftig vorhanden und erwecken den Eindruck einer provisorischen Installation. Insoweit kann auf die Lichtbilder in den Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners sowie auf dessen Ausführungen im Kontrollbericht vom 16.11.2015 Bezug genommen werden. Zudem waren im Innenraum des Betriebes des Antragstellers bei der Kontrolle vom 10.11.2015 Getränkekarten ausgelegt, die zwar aus einem Betrieb in D-Stadt stammen, in der Aufmachung aber der Außenwerbung des Antragstellers durchaus ähneln und im Betrieb des Antragstellers offensichtlich Verwendung finden. Die Getränkekarten sind überschrieben mit „G. 2“. Der Schriftzug entspricht optisch demjenigen auf dem Reklameschild des Antragstellers. Auch auf dieser Getränkekarte befindet sich der Hinweis auf die Öffnungszeit von 23 Stunden und das Vorhandensein von Geldspielautomaten. Des Weiteren fand der Antragsgegner bei seiner Kontrolle im Betrieb des Antragstellers an den Wänden aufgehängte Werbeplakate für „G. 2“ mit dem Hinweis „23 h OPEN “ und „Spielautomaten“ vor. Am unteren Rand der Plakate befinden sich die Firmenlogos von „L.“ (einer führenden Hersteller- und Betreiberfirma für Geldspielgeräte) und „M. Spielothek“. Vor diesem Hintergrund liegt überdies die Vermutung nahe, dass der Betrieb des Antragstellers – in welcher Organisationsform auch immer – zu einer Gruppe von Gewerbebetrieben mit Spielhallencharakter gehört. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass schon bei der beim Vorgänger des Antragstellers durchgeführten Kontrolle am 4.11.2014 von der angetroffenen Aufsichtsperson, Frau F., nicht der damalige Betriebsinhaber, sondern ein „F.“ als Chef angegeben wurde und dieselbe Aufsichtsperson diese Angabe nach der Betriebsübernahme durch den Antragsteller anlässlich der Kontrolle vom 21.4.2015 wiederholte. Bei dieser Sachlage muss bei lebensnaher Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Betrieb des Antragstellers in der Regel nicht wegen Speisen oder Getränken, sondern in erster Linie wegen der Spielgeräte aufgesucht wird und das Angebot an fertig gekauften Speisen und Getränken lediglich eine untergeordnete Nebenleistung gegenüber dem Bereitstellen der Spielgeräte darstellt. Die Gewinnerzielung aus der Abgabe von Speisen dürfte angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller diese nach eigenen Angaben nicht selbst zubereitet, sondern fertig einkauft, eher gering sein. Auch die Getränke werden flaschenweise eingekauft und an die Kunden zu jedenfalls moderaten Preisen weitergegeben, wie der vom Antragsgegner abgelichteten Preisliste zu entnehmen ist. Demgegenüber kann allein ein einziges Geldspielgerät im Verlauf einer Stunde dem Betreiber einen Betrag von 60 Euro einbringen (vgl. § 13 Nr. 4 SpielV). Der Antragsteller betreibt neun solcher Geräte und wirbt mit einer Spielmöglichkeit von 23 Stunden täglich. Des Weiteren kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Räumlichkeiten in dem Anwesen C-Straße bereits vor der Übernahme durch den Antragsteller auf einen Spielhallenbetrieb ausgerichtet waren. Der damalige Betreiber gab offen zu, die vorgehaltenen Getränke zeitweise kostenlos an die Kundschaft abzugeben, um Gäste anzulocken (Aktenvermerk vom 19.3.2015, Behördenakte Bl. 27). Die Einnahmen aus den Getränken gab er mit lediglich 150 Euro monatlich an. Aufsteller der Geldspielgeräte war nach den Angaben des damaligen Betreibers bereits zu jenem Zeitpunkt der Antragsteller. Die vom Antragsteller bei der Kontrolle vom 10.11.2015 als seine Sekretärin vorgestellte Frau A. fungierte bereits bei der Kontrolle vom 19.3.2015 als Ansprechpartnerin des Antragsgegners und erklärte die Absicht, sich um eine Spielhallenerlaubnis zu bemühen. Dieselbe Absicht bekundete ursprünglich der spätere Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Mitte des Jahres 2015 (s. Anwaltsschriftsatz vom 22.6.2015, Behördenakte Bl. 55, sowie Vermerke Bl. 57 und 58). Dass eine Spielhallenerlaubnis nicht in Betracht kam, hatte offenbar bauplanungsrechtliche Gründe (s. Vermerk Bl. 66 der Behördenakte). Eine erkennbare Änderung der tatsächlichen Spielhallennutzung hin zu einer Nutzung als Gastwirtschaft hat seitdem aber – wie dargelegt – nicht stattgefunden. Angesichts der Gesamtumstände sind auch das Vorhandensein eines Tresens und eines zum Aufwärmen fertiger Gerichte bestimmten Ofens im „Bistro“ sowie das Bereithalten einer Kühlmöglichkeit für Getränke nicht geeignet, den Gaststättenbetrieb in den Vordergrund der betrieblichen Tätigkeit zu rücken. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.10.2014 – 1 B 338/14 –, juris-Rdnr. 11 Auch der Umstand, dass in der Gewerbeanmeldung des Antragstellers vom 24.4.2015 ebenso wie in derjenigen seines Vorgängers die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit „0“ angegeben ist, spricht angesichts der Erfordernisse eines umsatzorientierten Getränke- und Speisenverkaufs dagegen, dass nunmehr der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der betreffenden Räumlichkeit im Schank- bzw. Speisebetrieb liegt. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.10.2014 – 1 B 338/14 –, juris-Rdnr. 11 f. Ausgehend hiervon muss es auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bei der Feststellung verbleiben, dass es sich nach Maßgabe der fallbezogen gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei dem aufgegriffenen Gewerbebetrieb des Antragstellers um eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 2 SSpielhG handelt, wobei nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Antragsteller weder über die nach § 2 Abs. 1 SSpielhG erforderliche Erlaubnis verfügt noch eine solche beansprucht und zudem eine Erlaubnisfähigkeit des Gewerbebetriebes schon mit Blick auf § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO nicht offensichtlich ist. Da sonstige gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung des Antragsgegners sprechende Gründe weder vom Antragsteller geltend gemacht werden noch erkennbar sind, ist die Beschwerde mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.