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Beschluss

1 A 72/15

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 1908/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000.- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger, der als Postbetriebsassistent im Dienst der Deutschen Post AG stand und seinen Dienst als Briefträger verrichtete, stürzte am 8.9.2012 beim Aussteigen aus dem Zustellfahrzeug auf das linke Knie. Mit Bescheid vom 10.3.2013 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 8.9.2012 als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG mit der Unfallfolge „Folgenlos ausgeheilte Distorsion und Prellung des linken Kniegelenks“ an. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, als Unfallfolge des Ereignisses vom 8.9.2012 auch eine medial betonte Gonarthrose mit begleitenden Veränderungen des Innenmeniskus anzuerkennen, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach den Feststellungen des fachärztlichen Beraters der Beklagten, die ihrerseits auf verschiedenen, auch fachärztlichen Untersuchungen des Klägers beruhen, der geltend gemachte weitere Körperschaden von dem in Rede stehenden Unfallereignis unabhängig und vorbestehend sei. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 7.5.2015 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein - der Sache nach geltend gemachter - der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2005 111. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - ausgehend von den aufgezeigten Maßstäben zu dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall und Körperschaden, die vom Kläger nicht angegriffen wurden und auf die in vollem Umfange Bezug genommen werden kann, - zu Recht festgestellt, dass der mit der Klage geltend gemachte weitere Körperschaden nicht im Rechtssinne auf das Unfallereignis zurückgeführt werden kann. Zunächst kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, der fachärztliche Berater der Beklagten habe in seiner Stellungnahme zwar verschiedene Befunde und Dokumentationen erwähnt, es bleibe jedoch „völlig unerfindlich“ ob, und inwieweit diese seine Einschätzung beeinflusst hätten. Grundlage der Stellungnahme des fachärztlichen Beraters der Beklagten vom 7.1.2013 waren die Unfallanzeige vom 11.10.2012, in der der Unfallhergang detailliert beschrieben war, ergänzende Angaben des Klägers vom 4.10.2012, der Erstbefund des Hausarztes Dr. St. vom 11.9.2012, das Ergebnis der MRT-Untersuchung vom 17.9.2012, die dabei gefertigten Bilder auf CD, der Untersuchungsbericht der Unfallchirurgie der M.-kliniken in W. vom 1.10.2012, der nachfolgende Operationsbericht über die am 7.11.2012 durchgeführte Arthroskopie, das Ergebnis der pathologisch-anatomischen Begutachtung des Resektats vom Innenmeniskushinterhorn des linken Knies durch das Institut für Pathologie am Klinikum S. vom 13.11.2012, sowie die hausärztlichen Verlaufsberichte vom 26.9.2012, 11.10.2012 und 28.11.2012. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass der fachärztliche Berater der Beklagten, der den Kläger nicht selbst untersucht hat, auf der Grundlage dieser in seiner Stellungnahme im Einzelnen aufgeführten Erkenntnisquellen seine fachärztlichen Feststellungen und Bewertungen getroffen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers begegnet auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der fachärztliche Berater sei auf der Grundlage der erhobenen Befunde nachvollziehbar zu der Feststellung gelangt, dass die bei der MRT-Untersuchung und der Arthroskopie festgestellte medial betonte Gonarthrose mit begleitenden Veränderungen des Innenmeniskus von dem in Rede stehenden Unfallereignis unabhängig und vorbestehend seien, keinen ernstlichen Zweifeln. Hierzu hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass zunächst der Erstbefund des Hausarztes im Wesentlichen einen Druckschmerz auf der Innenseite des linken Kniegelenks beschreibt und radiologisch keine Hinweise auf frische knöcherne Verletzungen feststellt. Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht an, dass auch die MRT-Untersuchung vom 17.9.2012, bei der sich eine medial betonte Gonarthrose mit flächigem Grad IV-Läsionen des gelenktragenden Knorpels und Rissbildung im Hinterhorn des Innenmeniskus gezeigt hat, auf eine unfallunabhängige Vorschädigung hindeuten. Insoweit ist zu sehen, dass es sich bei einer Gonarthrose um eine langsam progrediente, nicht entzündliche, degenerative Veränderung (Arthrose) des Kniegelenks handelt, die im Krankheitsverlauf zu einer fortschreitenden Zerstörung des Gelenkknorpels und anderer Gelenkstrukturen führt http://flexikon.doccheck.com/de/gonarthrose ; http://arthrose.behandeln.de . Damit in Einklang steht, dass im Untersuchungsbericht der Unfallchirurgie der M.-kliniken vom 1.10.2012 unter Diagnose „Zustand nach mehrfacher Arthroskopie vor vielen Jahren“ aufgeführt ist und dementsprechend als Prozedere eine Indikation zur Rearthroskopie gesehen wird. Darüber hinaus ist in dem Untersuchungsbericht dargestellt, dass vorbestehende rezidivierende intermittierende Schmerzen, die immer wieder spontan rückläufig gewesen seien, anamnestisch erwähnenswert seien. Auch diese Erkenntnisse weisen nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts mit Nachdruck darauf hin, dass das linke Kniegelenk des Klägers bereits vor dem Unfallereignis erheblich geschädigt war und sich der Sturz aus dem Zustellfahrzeug daher nur als Gelegenheit dargestellt hat, bei der sich ein vorbestehender Gesundheitsschaden erneut symptomatisch gezeigt und das aktuelle Beschwerdebild ausgelöst hat. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht weiter darauf hin, dass für die Richtigkeit dieser Einschätzung auch das Ergebnis der pathologisch-anatomischem Begutachtung des Resektats vom Innenmeniskushinterhorn des linken Knies spricht, denn auch hier wird beschrieben, dass es sich um Faserknorpelgewebe mit fokalen mäßigen degenerativen Veränderungen und geringen reaktiven Veränderungen ohne Nachweis von Blutungsresiduen gehandelt habe. Demgegenüber hat der Kläger keine belastbaren Tatsachen dargelegt, dass die bei der Arthroskopie des linken Kniegelenks am 7.11.2012 diagnostizierte medial betonte Gonarthrose mit begleitenden Veränderungen des Innenmeniskus auf den Dienstunfall vom 8.9.2012 zurückzuführen ist. Allein die in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Verlaufsberichte des Hausarztes, denen zufolge beim Kläger im Jahr 2013 noch Behandlungsbedarf bestanden und Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, sagen nichts darüber aus, ob die anhaltenden Schmerzen im Rechtssinne unfallbedingt sind. Auf der Grundlage der dargelegten Erkenntnisse begegnet die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Beurteilung des fachärztlichen Beraters des Beklagten auf einer sorgfältigen medizinischen Überprüfung der zur Verfügung stehenden Befunde beruhe, keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Soweit sich der Kläger in den Zulassungsgründen noch darauf beruft, dass er sich einmal in den 90-iger Jahren einer Arthroskopie habe unterziehen müssen und danach bis zum Unfallereignis über etwa 15 Jahre hinweg beschwerdefrei gewesen sei, vermag er nicht zu überzeugen. Entgegen seiner Ansicht ergibt sich sehr wohl Gegenteiliges aus den vorliegenden Befundberichten. Wie bereits dargelegt, ist in dem Untersuchungsbericht der Unfallchirurgie der M.-kliniken vom 1.10.2012 von einem Zustand nach mehrfacher Arthroskopie vor vielen Jahren sowie davon die Rede, dass vorbestehende rezidivierende und intermittierende Schmerzen, die immer wieder spontan rückläufig gewesen seien, anamnestisch erwähnenswert seien. Diese anamnestischen Feststellungen weisen eindeutig darauf hin, dass beim Kläger mehrfach Arthroskopien durchgeführt worden sind und er schon vor dem Unfallereignis wiederkehrenden bzw. mit Unterbrechungen auftretenden Schmerzen ausgesetzt war siehe hierzu http://arthrose.behandeln.de , wonach sich bei der Gonarthrose typischerweise akut schmerzhafte und klinisch stumme, also symptomfreie Krankheitsphasen, abwechseln. Wären diese im Untersuchungsbericht der Unfallchirurgie der M.-kliniken vom 1.10.2012 dokumentierten Erkenntnisse unzutreffend, wäre zu erwarten gewesen, dass der anwaltlich vertretene Kläger ihnen unverzüglich entgegen getreten wäre, was er indes nicht getan hat. Von daher vermag seine pauschale Behauptung, dass er seit über 15 Jahre bis zum Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei, nicht zu überzeugen. 2. Fehl geht die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es zur Frage der Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 8.9.2012 und den beim Kläger diagnostizierten Beschwerden im Bereich des linken Knies kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Nach ständiger Rechtsprechung, unter anderem des erkennenden Senats, verletzt das Verwaltungsgericht seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO), obwohl er hierzu Gelegenheit hatte. Eine Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich nicht dazu dienen, Beweisanträge, die in erster Instanz möglich gewesen wären, zu ersetzen OVG des Saarlandes, z. B. Beschluss vom 9.9.2010 - 1 A 81/10 -, Juris, Rdnrn. 6 ff.; siehe im Weiteren Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 124 Rdnr. 13 m.w.N.. Fallbezogen wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, in der der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten war, ein förmlicher Beweisantrag nicht gestellt. Die bloße Ankündigung eines entsprechenden Beweisantrages im Schriftsatz des Klägers vom 23.1.2014 reicht insoweit nicht aus. Die Annahme, eine Beweisaufnahme sei notwendig, musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, denn es hat seine Auffassung, dass die beim Kläger festgestellte medial betonte Gonarthrose mit begleitenden Veränderungen des Innenmeniskus keine Unfallfolge des Ereignisses vom 8.9.2012 darstellt, mit überzeugender Begründung aus den ihm zur Zeit der mündlichen Verhandlung vorliegenden Aktenmaterial hergeleitet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.