Beschluss
2 A 108/15
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 883/14 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin erstrebt die Neubewertung von Klausuren ihrer ersten juristischen Prüfung. Nachdem sie erstmals im Juli 2011 am schriftlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung teilgenommen und diese laut Bescheid vom 21.11.2011 mit einer Durchschnittspunktzahl von 3,00 Punkten nicht bestanden hatte, nahm sie im April 2013 erneut am schriftlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung teil. Mit Bescheid vom 23.8.2013 teilte der Beklagte ihr mit, dass sie die erste juristische Prüfung wiederholt nicht bestanden habe. Die einzelnen Aufsichtsarbeiten seien wie folgt bewertet worden. erste Aufsichtsarbeit (Strafrecht) - mangelhaft 03 Punkte, zweite Aufsichtsarbeit (Bürgerliches Recht) - 06 Punkte, dritte Aufsichtsarbeit (Bürgerliches Recht) - 03 Punkte, vierte Aufsichtsarbeit (Bürgerliches Recht) - 01 Punkte, fünfte Aufsichtsarbeit (Öffentliches Recht) - 03 Punkte und sechste Aufsichtsarbeit (Öffentliches Recht) - 03 Punkte. Dies ergebe eine Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung von 3,16 Punkten. Damit sei sie von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und habe die staatliche Pflichtfachprüfung nach Wiederholung nicht bestanden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.8.2013 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 15.5.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, eine Überprüfung der Korrektur der Aufsichtsarbeiten durch die Widerspruchsbehörde habe keine Bewertungsfehler ergeben. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte für eine nicht fach- oder sachgerechte Bewertung der angegriffenen Aufsichtsarbeiten ersichtlich geworden. Weder seien Teile der Prüfungsleistungen der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt oder gewürdigt worden, noch seien vertretbare und folgerichtig begründete Lösungen in einer für das Prüfungsergebnis erheblichen Weise als falsch gewertet worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 22.5.2014 zugestellt. Die seitens der Klägerin am 17.6.2014 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2015 - 1 K 883/14 - ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die von der Klägerin zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Bewertungen der von ihr angefertigten Aufsichtsarbeiten 1., 3., 4., 5. und 6. seien schon, was die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten 1., 3., 5. und 6. betreffe, nicht zu beanstanden. Der Klägerin stehe somit kein Anspruch auf Neubewertung dieser schriftlichen Arbeiten und damit auf Neubescheidung zu. Wende sich ein Prüfling gegen die Bewertung von Einzelleistungen, führe dies nur dann zur Aufhebung des Prüfungsbescheids an sich, wenn festgestellt werden könne, dass die Prüferbewertung an einem wesentlichen Rechtsmangel leide und nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis habe. Bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibe der Prüfungsbehörde ein Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Komplexe prüfungsspezifische Wertungen, insbesondere die Gewichtung einzelner Prüfungsbestandteile untereinander sowie die Schwere eines Mangels, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung, die Würdigung der Qualität der Darstellung und der Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung sowie der Gesamteindruck der Leistung und die abschließende Notengebung, müssten mit Rücksicht auf die Chancengleichheit der Prüflinge im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden. Gerichte könnten insoweit nur überprüfen, ob die objektiven Grenzen des Prüfungsspielraums überschritten worden seien. Dies sei etwa anzunehmen, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe verletzt sind oder sie sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling seien demgegenüber einer umfänglichen gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen dürften nicht als falsch bewertet werden. Allerdings müssten Einwände des Prüflings gegen fachspezifische Prüferkritik unberücksichtigt bleiben, sofern sie unschlüssig, unsubstantiiert oder unbegründet seien. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze halte die angegriffene Bewertung der Aufsichtsarbeiten 1., 3., 5. und 6. der Rechtskontrolle stand. Soweit die Klägerin - hinsichtlich der Aufsichtsarbeit 1 - rüge, es fehle an einer Einordnung des Schwierigkeitsgrades der einzelnen Aufgabenteile sowie an einer Gewichtung der Aufgabenteile untereinander, handele es sich um prüfungsspezifische Wertungen, die der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Es sei zulässig, zur Begründung der Bewertung eine Gliederung in Form einer Musterlösung voranzustellen. Da an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien, störe es auch nicht, dass dies nicht in ganzen Sätzen zum Ausdruck gekommen sei, sondern durch entsprechende Zeichen (+/-) sowie durch kurze Formulierungen wie „keine Ausführungen“ oder „zu knapp“. Durch diese Korrekturweise werde der Prüfling in die Lage versetzt, aus der Begründung der Bewertung die allgemeinen Gedankengänge des Prüfers schlüssig nachvollziehen zu können. Eine abstrakte Auseinandersetzung mit dem Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung werde vom Prüfer nicht verlangt, sofern er seine wesentlichen, die Bewertung tragenden Erwägungen darlege. Ein Zweitkorrektor sei nicht verpflichtet, eine neben der Erstkorrektur stehende, eigenständige Begründung für die von ihm geteilte und mitgetragene Bewertung abzugeben. Nach § 12 Abs. 2 JAG habe der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, wenn die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte betrage oder mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden seien. Da ohne Rechtsfehler mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden seien, habe die Klägerin die Prüfung insgesamt nicht bestanden und die Klage sei daher abzuweisen. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8.7.2015 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 - (juris)) Diese Voraussetzungen erfüllen die Einwände der Klägerin nicht. Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzen voraus, dass die Bewertung einer vom Prüfling bearbeiteten Aufgabe fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat.(Vgl. BVerwG vom 16.3.1994 - 6 C 5/93 -, DVBl 1994, 1356) Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Die Prüfer müssen bei ihrem bewertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und die sie allgemein anwenden. Prüfungsnoten dürfen nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u. 123/83 -, NJW 1991, 2007) Hieraus resultiert ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum, der zwar im dargestellten Umfang der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Kontrolle unterliegt. Prüfungsspezifische Wertungen bleiben dabei aber der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 29.4.2009 - 7 ZB 08.996 - (juris)) Ausgehend davon haben die Prüfer ihre jeweiligen Bewertungen frei von Bewertungsfehlern vorgenommen. Die im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände sind unbegründet. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Bewertung der 1. Aufsichtsarbeit (Strafrecht) vorträgt, das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen, welche seitens der Korrektoren an die Prüfung des § 246 StGB (Unterschlagung) gestellt worden seien, haben die Prüfer selbst nicht näher ausgeführt, was im Einzelnen Gegenstand der Prüfung des § 246 StGB sein sollte. Bemängelt wurde vielmehr insoweit seitens der Prüfer, dass überhaupt keine Ausführungen zur Unterschlagung gemacht wurden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Prüfung dieses Tatbestands fernliegend oder von Relevanz für die Bewertung der Leistung ist, keine fachspezifische Frage, sondern Teil der prüfungsspezifischen Wertungen ist. Ebenfalls um eine prüfungsspezifische, nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Wertung handelt es sich bei der - maßgeblich durch persönliche Erfahrungen und Vorstellungen beeinflusste - Einschätzung der Prüfer, dass die Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal „Erschleichen“ (§ 265 a StGB), zu knapp sind. Angesichts der diesbezüglichen Randbemerkung ist die Behauptung der Klägerin, es sei nicht in die Bewertung eingeflossen, dass sie auf S. 7 ihres Gutachtens erwähnt habe, der A sei in die U-Bahn gestiegen, nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, es zeige praktisches Verständnis, dass sie diesbezüglich keine seitenlange Diskussion geführt habe, sondern zügig zu dem Ergebnis der Strafbarkeit gekommen sei, unterfällt die Einschätzung und Bewertung, ob das Problem von dem Prüfling hinreichend herausgearbeitet und erörtert worden ist, dem Bewertungsspielraum der Prüfer. Soweit die Klägerin vorträgt, ihre Ausführungen zur Strafbarkeit nach § 240 StGB (Nötigung) seien nicht beanstanden, ist dies nicht ansatzweise geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen. Der Erstprüfer hat insoweit in seiner Stellungnahme vom 27.1.2014 ausführlich dargelegt, dass Ausführungen zum Gelingen der Flucht fehlen und die Annahme einer vollendeten Nötigung angesichts dessen, dass sich der ausgeübte Zwang des Täters auf ein Verhalten des Opfers richten muss, das über das bloße Erleiden der Zwangshandlung herausgeht, nur mit guter Argumentation vertretbar gewesen wäre. Damit ist ebenfalls der Bereich prüfungsspezifischer Wertungen angesprochen.(Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rdnr. 635) Ob es im vorliegenden Fall der Prüfung des § 239 StGB (Freiheitsberaubung) und des Selbsthilferechts (§ 229 BGB) bedurfte, ist entgegen der Auffassung der Klägerin - wiederum - keine fachspezifische, uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegende, sondern eine - wie dargelegt nur eingeschränkt überprüfbare - prüfungsspezifische Wertung. Soweit die Klägerin vorträgt, angesichts der Eindeutigkeit des Sachverhalts habe es für die Bejahung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung) keiner epischen Ausführungen bedurft, unterfällt es dem Beurteilungsspielraum der Prüfer, ob sie die Begründung als im konkreten Fall hinreichend oder aber – wie hier – als „zu knapp“ ansehen. In der erwähnten Stellungnahme des Erstprüfers vom 27.1.2014 ist hierzu ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Mittäterschaft im Hinblick auf die konkrete Tatsituation eingehend zu prüfen gewesen seien, was nicht erfolgt sei. Der Einwand zu § 226 StGB (schwere Körperverletzung), es habe keiner ausufernden Prüfung der objektiven Zurechnung bedurft, betrifft ebenfalls die prüfungsspezifische Wertung, ob und in welchem Umfang Ausführungen von den Prüfern erwartet wurden. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin sogar überhaupt keine Prüfung dieses Tatbestands vorgenommen. Der Erstprüfer hat hierzu in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung – offensichtlich wegen Ende der Bearbeitungszeit – nur noch feststellend und ohne Subsumtion bejaht wird. Ein Bewertungsfehler liegt auch insoweit nicht vor. Ob eine gemeinschaftliche räuberische Erpressung zu prüfen war, unterfällt ebenfalls dem Bewertungsspielraum der Prüfer. Die Klägerin hat hierzu in ihrer Klageschrift vom 17.6.2014, auf die sie im Rahmen der Beschwerdebegründung verwiesen hat, ausführlich dargelegt, warum es an einer Vermögensverfügung fehle. Bereits dies deutet darauf hin, dass darin ein im Rahmen der Klausur zu erörterndes Problem lag. Aus dem Korrekturvermerk des Erstprüfers ist ersichtlich, dass hierzu Ausführungen – ebenso wie zum Vermögensnachteil – erwartet wurden. Auch die Prüfungsleistung der Klägerin zur 3. Aufsichtsarbeit (Bürgerliches Recht) ist beurteilungsfehlerfrei bewertet worden. Soweit die Klägerin geltend macht, die Ausführungen in ihrem Gutachten zu § 439 Abs. 3 BGB seien zumindest innerhalb eines Rahmens, der eine Einhaltung „durchschnittlicher Anforderungen“ rechtfertige, gehören die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis und die Frage, ob die Arbeit insgesamt „durchschnittlichen Anforderungen“ genügt, zu den prüfungsspezifischen Wertungen.(Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias a.a.O.) Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, es fehle „eine schulmäßige Darstellung, wie man durch richtlinienkonforme, teleologische Reduktion europarechtliche Erfordernisse erfüllen kann“, gehört es zwar nicht zu den Aufgaben der Verwaltungsgerichte, eigene Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln, weil dadurch die von persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflussten Bewertungsmaßstäbe verzerrt würden.(Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rdnr. 878) Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass dieser Grundsatz vom Verwaltungsgericht nicht immer ausreichend beachtet wurde, könnte dies die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors nicht in Frage stellen. Maßgeblich ist vielmehr insoweit, dass ein Bewertungsfehler der Prüfer nicht vorliegt. Ein Bewertungsfehler ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Frage 2 habe keine Prüfung der §§ 437 Nr. 1, 439 BGB erfordert. Dass eine solche Prüfung - mit Blick auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - erwartet wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Prüfervermerk der Erstprüferin. Ob eine Vorschrift im Rahmen einer juristischen Arbeit zu prüfen ist, stellt eine prüfungsspezifische Wertung dar. Soweit die Klägerin ohne Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts lediglich auf ihre Ausführungen auf S. 9 ff. bzw. S. 11 der Klageschrift verweist, genügt dies dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO)(Vgl. näher zum Darlegungserfordernis Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 124a Rdnr. 82 f.) nicht, da hierdurch kein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Bewertung der 5. Aufsichtsarbeit (Öffentliches Recht) lässt ebenfalls keinen Bewertungsfehler erkennen. Der Einwand der Klägerin, nach ihrem Lösungsvorschlag wäre es schlicht überflüssig, Aspekte einer etwaigen Grundrechtsverletzung - sei es auch hilfsgutachtlich - noch in das Gutachten einzuführen, geht an der Aufgabenstellung vorbei. Danach war in einem umfassenden Rechtsgutachten zu prüfen, ob ein gerichtliches Vorgehen des Vereins gegen die Gemeinde Aussicht auf Erfolg hat. Bereits der Begriff „umfassend“ legt nahe, dass alle Rechtsfragen ungeachtet der letztlich vertretenen Lösung zu erörtern sind. Dies wird zusätzlich durch den ergänzenden Hinweis im Bearbeitervermerk deutlich, wonach auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – ggf. in einem Hilfsgutachten – einzugehen war. Nach dem Prüfervermerk des Erstprüfers und den von beiden Prüfern im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahmen unterliegt es keinen Zweifeln, dass die Prüfung der betroffenen Grundrechte einschließlich einer Verhältnismäßigkeitsprüfung einen Schwerpunkt der Klausur bildete. Die Einordnung einer Fragestellung als „Problem“ verbunden mit der Erwartung an den Prüfling, dies zu erkennen und hierzu Ausführungen zu machen, gehört zu dem Bereich prüfungsspezifischer Wertungen. Soweit die Klägerin sich auf eine angebliche Vergleichbarkeit des zu begutachtenden Sachverhalts mit dem einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera(VG Gera, Beschluss vom 6.7.2010 - 2 E 645/10 Ge -) zugrunde liegenden Sachverhalt beruft, verkennt sie die wesentlichen Unterschiede zwischen einer gerichtlichen Entscheidung und einem Rechtsgutachten. Gerichtliche Entscheidungen sind in weitaus größerem Maße an den Bedürfnissen der Praxis orientiert und müssen nur die für die Entscheidung des Falls letztlich relevanten Begründungselemente beinhalten. Demgegenüber dient ein Rechtsgutachten der Vorbereitung einer Entscheidung und ist bereits deshalb auf eine umfassende Erörterung aller durch den Fall aufgeworfener Rechtsfragen angelegt. Wie die Prüfer das Fehlen von ihrer Ansicht nach erörterungsbedürftigen Gesichtspunkten im Verhältnis zu den richtigerweise geprüften Aspekten gewichten, unterfällt ihrem Bewertungsspielraum. Ebenso stellt es eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare prüfungsspezifische Wertung dar, ob die Klägerin auf „noch durchschnittliche Weise“ einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog geprüft hat. Des Weiteren ist die Prüfungsleistung der Klägerin zur 6. Aufsichtsarbeit (Öffentliches Recht) beurteilungsfehlerfrei bewertet worden. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr sei zu Unrecht vorgeworfen worden, dass sie die Grundrechtsbindung der F AG vollständig nicht erkannt habe, bezieht sich die entsprechende Bemerkung des Erstprüfers in seinem Prüfervermerk auf die Zulässigkeitsprüfung beim Beschwerdegegenstand. Dass der Erstprüfer die zwei Sätze umfassenden Ausführungen der Klägerin zur Grundrechtsbindung bei der Bewertung berücksichtigt hat, ergibt sich bereits aus der Randbemerkung „Das Problem ist komplexer“. Dass die von der Klägerin gefundene Lösung nicht vertretbar ist, hat keiner der Prüfer behauptet. Es stellt keine fachspezifische, sondern eine prüfungsspezifische Wertung dar, dass die Prüfer insoweit eine sorgfältigere Aufbereitung des Problems bzw. tiefere inhaltliche Auseinandersetzung für erforderlich gehalten haben. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch keineswegs den Bewertungsmaßstab der Prüfer „überbeansprucht“, sondern im Einzelnen ausgeführt, inwieweit bei dem Problem der Grundrechtsbindung von durch die öffentliche Hand beherrschten Unternehmen zu differenzieren ist. Auch der Einwand der Klägerin, ihre Ausführungen zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte auf S. 4 der Arbeit seien zwar systematisch verfehlt, zu beanstanden sei jedoch, dass die Prüfer davon ausgingen, es seien überhaupt keine Ausführungen zu diesem Problempunkt erfolgt, überzeugt nicht. Der Erstprüfer hat in seiner Stellungnahme vom 17.12.2013 zwar eingeräumt, dass ihm bei der Gesamtbeurteilung die Passage zur mittelbaren Drittwirkung zunächst nicht hinreichend erinnerlich gewesen sei. Da die Arbeit sich angesichts des gezeigten Leistungsniveaus ohnehin nur zwischen zwei und drei Punkten bewegt habe, verbleibe angesichts der Vielzahl der übrigen Mängel ein deutlich getrübter Gesamteindruck. Die wenigen Ausführungen auf S. 4 führten nicht zu einer wesentlichen Steigerung des Leistungsniveaus und zu einer Beurteilung mit „ausreichend“. Angesichts dessen kann ein Einfluss des geltend gemachten Fehlers auf das Gesamtergebnis ausgeschlossen werden. Aus dem Prüfervermerk des Zweitprüfers und seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren lassen sich für seine Person ohnehin keine Anhaltspunkte für das behauptete „Übersehen“ entnehmen. Ob eine Prüfung der §§ 903, 1004 BGB als „Schranke“ entbehrlich oder aber diese Vorschriften zu prüfen waren, unterfällt dem Bewertungsspielraum der Prüfer. Der Erstprüfer hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 17.12.2013 überzeugend ausgeführt: „Da die §§ 903, 1004 BGB im Sachverhalt explizit angesprochen waren, galt es sich damit auseinanderzusetzen. Denn es gehört zur Aufgabenstellung eines Gutachtens, zumindest zu den aufgeworfenen Fragestellungen Stellung zu nehmen.“ Schließlich ergibt sich aus dem Einwand der Klägerin, die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sei „nicht unterdurchschnittlich“ und das von ihr gefundene Ergebnis „vertretbar“, vertrete doch das Bundesverfassungsgericht insoweit dieselbe Auffassung, kein Bewertungsfehler. Abgesehen davon, dass es eine prüfungsspezifische Wertung ist, ob die Ausführungen „durchschnittlichen Anforderungen“ genügen, haben die Prüfer nicht in Zweifel gezogen, dass das gefundene Ergebnis vertretbar ist. Der Erstprüfer hat in seinem Prüfervermerk ausgeführt, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung erst am Ende der Arbeit kurz anklingt. Dies hat er in seiner Stellungnahme vom 17.12.2013 dahingehend präzisiert, dass die wenigen Ausführungen auf S. 8 schon wegen ihres Umfangs der Aufgabenstellung eines Gutachtens nicht gerecht würden. Hier habe ein Schwerpunkt der Klausur gelegen. Im Anschluss daran nennt der Erstprüfer mehrere Aspekte, die seiner Ansicht nach eine differenzierende, auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordern; sodann verweist er auf die minimalistische Darstellungsweise der Klägerin. Die Einschätzung, ob eine Rechtsfrage gemessen an den sonstigen Problemen des Falles von dem Prüfling hinreichend herausgearbeitet und erörtert worden ist, unterfällt dem Bewertungsspielraum der Prüfer. III. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.