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Beschluss

2 D 122/15

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Juni 2015 - 6 K 2122/14 – wird dem Kläger gegen Zahlung monatlicher Raten von 17,-- Euro Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., A-Stadt, zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Der 1965 geborene Kläger ist kirgisischer Staatsangehöriger. Er reiste am 21.9.2004 mit einem Visum zum Zweck des Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Ehefrau und die drei gemeinsamen, 1988, 1994 und 1998 geborenen Kinder haben mit der Anerkennung als Spätaussiedler die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Am 11.1.2008 erklärten der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Ausländerbehörde, dass sie nunmehr getrennt leben. Dem Kläger wurde daraufhin am 1.2.2008 eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge erteilt, die regelmäßig bis zum 16.5.2011 verlängert wurde. Am 16.5.2011 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Personensorge nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Die Ehe des Klägers wurde am 25.6.2011 rechtskräftig geschieden. Mit Bescheid vom 12.6.2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, eine schützenswerte Beziehung zwischen dem Kläger und seinem jüngsten Sohn, die über eine reine Begegnungsgemeinschaft hinausgehe, sei nicht erkennbar. Mit Beschluss vom 12.8.2014 – 6 L 966/14 – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.7.2014 gegen den Bescheid vom 12.6.2014 angeordnet. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2014 wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis darauf zurück, eine Befragung der geschiedenen Ehefrau und des minderjährigen Sohnes …. habe ergeben, dass der Kläger keinen Unterhalt zahle und keine Besuchs- oder Telefonkontakte stattfänden. Dem Kläger sei eine Beendigung des Aufenthalts zumutbar. Die Innehabung eines derzeitigen befristeten Beschäftigungsverhältnisses könne nicht als abgeschlossene erfolgreiche Integration in die Bundesrepublik Deutschland gesehen werden. Am 24.12.2014 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Mit Beschluss vom 8.6.2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt, weil seine Klage nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Mit der am 26.6.2015 erhobenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. II. Die Beschwerde des Klägers gegen die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.6.2015 - 6 K 2122/14 - erfolgte Versagung der Prozesskostenhilfe hat Erfolg. Nach der vorliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Kläger mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur in der Lage, die Kosten der Prozessführung in Raten aufzubringen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Klage bietet auch eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Bei dieser auf den Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits bezogenen Beurteilung dürfen die Anforderungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts, Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen,(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.6.2010 - 2 B 210/10 - und vom 24.8.2009 - 2 D 395/09 -, SKZ 2010, 75, Leitsatz Nr. 78) nicht überspannt werden. Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“, dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.7.2010 - 2 D 224/10 -, vom 30.10.2007 - 2 D 390/07 -, SKZ 2008, 103, Leitsatz Nr. 63, vom 25.4.2005 - 2 Y 1/05 -, SKZ 2005, 302, Leitsatz Nr. 65, und vom 5.5.2004 - 1 Y 4/04 -; dazu allgemein Zöller, ZPO-Kommentar, 28. Auflage 2010, § 114 Rndr. 19 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH; siehe auch Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rndr. 409, wonach an die Prüfung der Erfolgsaussichten keine überspannten Forderungen gestellt werden dürfen; sowie Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 166 Rndr. 8, wonach eine „gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs“ genügt und dessen überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zum einen hat der Kläger Zeugen dafür benannt, dass es immer wieder persönliche Begegnungen mit seinem Kind gegeben habe und er sich um eine finanzielle Unterstützung seines Sohnes bemühe. Zum anderen hat der Kläger - ebenfalls unter Benennung eines Zeugen - vorgetragen, dass beabsichtigt sei, ihn in ein unbefristetes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen, und seine Sprachkenntnisse sich zunehmend verbesserten. Seine Verwurzelung in Deutschland und seine nunmehrige vollständige berufliche Integration führten dazu, dass eine Beendigung seines Aufenthalts unzumutbar sei. Auch sei eine Wiedereingliederung in Kirgisien für ihn nicht möglich. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, das einer eingehenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren bedarf, lässt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nach den zuvor genannten Maßstäben nicht mit der (bereits) die Versagung der Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Eindeutigkeit verneinen. Daher war der Beschwerde zu entsprechen. Die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigen findet ihre Grundlage in den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.