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Beschluss

1 B 105/15.NC

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Mai 2015 – 1 L 497/15.NC – wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung über das Antragsbegehren zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe I. Der Antragsteller hat sich mit Schreiben vom 27.2.2015 bei der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2015 um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin im vierten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beworben, einen Anrechnungsbescheid für ein Semester beigefügt und angekündigt einen weiteren Bescheid nachzureichen. Durch Bescheid vom 9.4.2015 hat die Antragsgegnerin den Antrag mangels vorhandener freier Studienplätze zurückgewiesen. Hieraufhin hat der Antragsteller mit am 24. April 2015 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren durch den im Tenor bezeichneten Beschluss vom 6.5.2015 zurückgewiesen. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller den erforderlichen Anrechnungsbescheid für drei Fachsemester trotz gerichtlicher Erinnerung nicht vorgelegt habe. Nach Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des § 20 a Satz 1 VergabeVO SL könne ein außerkapazitärer Zulassungsantrag nur auf eine zum Zeitpunkt der Ausschlussfrist bereits vorliegende Berechtigung für den erstrebten Studienplatz gestützt werden. Mit Schriftsatz vom 28.5.2015 hat der Antragsteller den Anrechnungsbescheid vom 26.5.2015, nach dem drei Semester seines Auslandsstudiums angerechnet werden, nachgereicht. Am 29.5.2015 hat er die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit dem Antrag, das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen, eingelegt. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Sache ist in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO(u.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.2.2012 – 2 B 440/11.NC -, juris Rdnrn. 13 f. m.w.N.) unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Antragsteller hat seinen im Schreiben vom 27.2.2015 formulierten Verwaltungsantrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nach Aktenlage fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingereicht. Eine mangelnde Vollständigkeit der Antragsunterlagen mit der Folge der Versäumung der Antragsfrist kann ihm nicht entgegen gehalten werden. Die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren ist in der Vergabeverordnung Saarland geregelt, deren Vorschriften, wie erst kürzlich(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.2015 – 1 B 85/15.NC -) im Einzelnen aufgezeigt, auch für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester des Studiengangs Medizin gelten. Vorgaben zu den Anforderungen an Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl finden sich ausschließlich in § 20 a der Verordnung. Nach Satz 1 der Vorschrift gilt insoweit für eine Bewerbung zum Sommersemester eine mit Ablauf des 15. März endende Bewerbungsfrist, innerhalb derer der Antrag bei der Antragsgegnerin eingegangen sein muss. Soweit Satz 2 der Vorschrift zusätzlich das Erfordernis eines Antrags auf innerkapazitäre Zulassung in dem betreffenden Studiengang formuliert, hat der früher zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts bereits durch Beschluss vom 29.2.2012(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.2.2012 – 2 B 440/11.NC -, juris Rdnrn. 16 ff.) entschieden, dass alles dafür spricht, dass diese Anforderung nicht mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist. Das Erfordernis eines zusätzlichen fristgerechten innerkapazitären Antrags könne sich allenfalls aus Satz 3 der Vorschrift rechtfertigen, der in seiner 2012 geltenden Fassung vorsah, dass sich die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der Kapazität an den Kriterien zu orientieren habe, die für Anträge innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bestehen. Für eine solche Regelung fehle indes eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Ermächtigung, jedenfalls soweit es um die Vergabe von Studienplätzen in höhere Fachsemester geht. Denn die Bewerberauswahl gehöre zum Kern des Zulassungsrechts und deshalb müsse der Gesetzgeber selbst zumindest die Art der anzuwendenden Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander festlegen. Der nunmehr zuständige 1. Senat macht sich diese Würdigung vollumfänglich zu eigen. Insbesondere stellen die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung diese Argumentation nicht in Frage. Sie können daher ebensowenig Anlass zu einer anderen Beurteilung geben wie der Umstand, dass der Verordnungsgeber die über Satz 4 für Anträge in höhere Fachsemester einschlägige Regelung des § 20 a VergabeVO SL am 22.5.2014(Amtsbl. S. 162, 164) dahingehend geändert hat, dass Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität nunmehr durch Los vergeben werden. Abgesehen davon, dass auch diese neue Ausrichtung der Vergabe einer entsprechenden Grundentscheidung des Gesetzgebers - vgl. insoweit etwa § 2 Absätze 2 bis 5 RatGStaatsV 2008 bzw. Art. 12 StaatsV -entbehrt, dürfte sie nicht geeignet sein, das in § 20 a Satz 2 VergabeVO SL vorgesehene Erfordernis einer zusätzlichen Bewerbung innerhalb der Kapazität zu rechtfertigen. Denn die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze anhand einer nach den innerkapazitären Auswahlkriterien gebildeten Bewerberreihenfolge, die durch das Erfordernis einer innerkapazitären Bewerbung ermöglicht werden soll, ist nach der Neuregelung gerade nicht mehr vorgesehen. Rechtzeitige Erkenntnisse über die Zahl der außerkapazitären Bewerber gewinnt die Hochschule durch die Stellung der außerkapazitären Zulassungsanträge, zumal das Ende der insoweit maßgeblichen Bewerbungsfristen durch die Neuregelung vom 22.5.2014 vorverlegt wurde. Im Übrigen hat weder die Antragsgegnerin selbst in ihrem Ablehnungsbescheid vom 9.4.2015 die Stellung eines Antrags auf innerkapazitäre Zulassung als zusätzliche Voraussetzung eines Antrags auf außerkapazitäre Zulassung erwähnt (nur insoweit ist die Frage einer gesetzlichen Ermächtigung bisher problematisiert worden) noch hält das Verwaltungsgericht dem Antragsteller diesen Gesichtspunkt in der angefochtenen Entscheidung entgegen. Die Vergabeverordnung Saarland enthält - was fallbezogen entscheidend ist - für Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität keine ausdrückliche Regelung, nach der innerhalb der Frist des § 20 a Satz 1 auch die Unterlagen zum Nachweis der Zugangsberechtigung bezüglich des angestrebten Fachsemesters vorzulegen sind. Dem sich auf die Bestimmung einer Antragsfrist beschränkenden Regelungsgehalt der Vorschrift ist ein solches Erfordernis nicht immanent und der Verordnungsgeber hat hinsichtlich dem Antrag beizufügender Unterlagen auch nicht auf die Regelungen des § 3 VergabeVO SL zu den Anträgen auf innerkapazitäre Zulassung verwiesen. Im Übrigen gilt im Bereich der innerkapazitären Zulassung die Vorschrift des § 3 Abs. 9 VergabeVO SL, die den Bewerbern um einen Studienplatz innerhalb der Kapazität die Möglichkeit zugesteht, im Zulassungsantrag geltend zu machen, dass bei der zuständigen Stelle die Anrechnung von Studienleistungen oder von Studienzeiten eines anderen Studiengangs beantragt ist oder beantragt wird. Wollte man - wie das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin - aus Sinn und Zweck der Bewerbungsfrist schließen, dass notwendige Unterlagen grundsätzlich bei Fristablauf vorliegen müssen, wäre es aus Sicht des Senats unumgänglich, § 3 Abs. 9 VergabeVO SL entsprechend anzuwenden. Denn die Studienbewerber haben es - abgesehen von einer rechtzeitigen Ablegung der vorgesehenen Prüfungen - weder in der Hand, den Zeitpunkt der Ausstellung der mit dem Antrag auf Anrechnung von Studienleistungen vorzulegenden Leistungsnachweise durch ihre bisherige Universität zu beeinflussen, noch eine innerhalb der Fristen des § 20 a Satz 1 VergabeVO SL erfolgende Bearbeitung ihres Anrechnungsantrages zu erzwingen. Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, ihnen - anders als bei einer innerkapazitären Bewerbung - das Recht vorzuenthalten, einen notwendigen Anrechnungsbescheid nachzureichen. Ein Nachreichen erscheint vielmehr unproblematisch, bis abschließend über die Vergabe eventuell außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl aufgetaner Studienplätze entschieden ist. Hiermit ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine Gefahr eines „Unrechtmäßigwerdens“ erfolgter Zulassungen verbunden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze, sobald diese feststehen, zeitnah zu erfolgen hat, und dass bei der Vergabe selbstverständlich nur solche Bewerber berücksichtigt werden können, die im Zeitpunkt der Vergabe durch Vorlage aller notwendigen Nachweise das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen zu dem angestrebten Fachsemester nachgewiesen haben. Dem ließe sich im Übrigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dadurch Rechnung tragen, dass in die gegebenenfalls vom Gericht angeordnete Vergabe nur solche Antragsteller einzubeziehen sind, die bis zum Entscheidungszeitpunkt den Anrechnungsbescheid vorgelegt haben, oder indem ein entsprechender Vorbehalt für die Zulassung in die gerichtliche Anordnung aufgenommen wird. Ein Studienbewerber, dem bis zu dem Zeitpunkt der Vergabe das Nachreichen der erforderlichen Nachweise nicht gelungen ist und der daher nicht zu berücksichtigen ist, kann hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt werden. Nach alldem unterliegt die dies nicht berücksichtigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Aufhebung. Zur Vermeidung nachteiliger Folgen für den Antragsteller ist die Zurückverweisung der Sache gerechtfertigt.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom29.2.2012, a.a.O., Rdnr. 26) Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.