Beschluss
1 B 365/14
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 2014 - 2 L 388/14 - werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf 13.735,14 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts sind zulässig, aber nicht begründet. Die vom Antragsgegner und vom Beigeladenen in ihren Beschwerden dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner einstweilen untersagt, dem Beigeladenen die Stelle des Leiters der Bezirksbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt Neunkirchen zu übertragen und ihm im Wege des Praxisaufstiegs zum Regierungsrat zu ernennen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ausgehend von dem in den dienstlichen Anlassbeurteilungen zum 1.11.2013 erzielten Qualifikationsgleichstand zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen der Antragsgegner nicht habe plausibel machen können, dass dem Beigeladenen unter Heranziehung weiterer leistungsbezogener Kriterien letztlich der Vorrang gegenüber der Antragstellerin einzuräumen sei. Habe daher die Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners bestanden, hätte dieser zunächst prüfen müssen, ob der Anwendungsbereich des § 13 LGG eröffnet sei und sich hieraus möglicherweise ein Vorrang für die Antragstellerin ergebe. Da der Antragsgegner dies offensichtlich unterlassen habe, erweise sich die Auswahlentscheidung im Ergebnis als rechtsfehlerhaft. Mit den hiergegen in ihren Beschwerden erhobenen Einwendungen vermögen weder der Antragsgegner noch der Beigeladene durchzudringen. Auszugehen ist davon, dass nach Art. 33 Abs. 2 GG öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltslos. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt außer Betracht, dass die Betrauung des Beamten mit einem konkreten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund vorliegt. Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten Geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamtes angemessen ist. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle Siehe hierzu insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -, Juris, Rdnrn. 19, 28, 29, 30, 31. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner in der Stellenausschreibung vom 3.9.2013 festgelegt, dass die Anforderung der „herausgehobenen Aufgaben“ des § 36 Abs. 1 Nr. 2 SLVO bei Bediensteten der Finanzämter als erfüllt gelten, wenn diese seit mindestens fünf Jahren entweder die Funktion eines Sachgebietsleiters/einer Sachgebietsleiterin ausgeübt haben oder als Leitende/r Konzernprüfer/in eingesetzt sind. Diese Voraussetzungen werden nach den Darlegungen des Vorstehers des Finanzamtes D-Stadt - M. Straße - sowohl von der Antragstellerin, die seit dem 6.3.2003 den Dienstposten einer Leitenden Konzernprüferin (Tz 3.1.1 des Dienstpostenbewertungskatalogs vom 1.10.2011) wahrnimmt, als auch vom Beigeladenen erfüllt, der seit dem 1.5.2004 die Tätigkeit eines Sachgebietsleiters im Bereich der Bezirksbetriebsprüfung ausübt. Setzt demnach die Wahrnehmung der Aufgaben des im Wege des Praxisaufstiegs zu besetzenden Dienstpostens des Leiters/der Leiterin der Bezirksbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt Neunkirchen nicht zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraus, die ein Sachgebietsleiter/eine Sachgebietsleiterin oder ein/e Leitende/r Konzernprüfer/in nicht erfüllen, darf die an Art. 33 Abs. 2 zu messende Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens, sondern allein an den Anforderungen des angestrebten statusrechtlichen Amtes erfolgen. Dass der Antragsgegner den Beigeladenen unter Beachtung der sich allein aus dem erstrebten Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 h.D. ergebenden Anforderungen ausgewählt hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht. Danach waren für den Antragsgegner die vom Beigeladenen auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Sachgebietsleiter erworbenen Führungseigenschaften maßgeblich dafür, diesen der Antragstellerin vorzuziehen. Das Vorbringen des Antragsgegners weist aber mit Gewicht darauf hin, dass er insoweit auf die sich aus dem zu besetzenden Dienstposten ergebenden Anforderungen abgestellt hat. Zwar führt der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung aus, dass gerade die Zulassung zum höheren Dienst „bestimmte Führungsqualitäten“ voraussetze und das Merkmal der Führungseigenschaft ein „äußerst wichtiges Kriterium bei der Ausübung der Tätigkeiten im höheren Dienst“ sei. Diese Ausführungen sind aber ohne jede Substanz geblieben. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass bei jedem mit der Besoldungsgruppe A 13 h.D. bewerteten Dienstposten in der saarländischen Finanzverwaltung das Vorhandensein von Führungseigenschaften ein vergleichbares Gewicht hat wie bei dem fallbezogen zu besetzenden Dienstposten. Vielmehr ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung, dass er durch das auswahlerhebliche Abstellen auf die aus seiner Sicht besseren Führungseigenschaften des Beigeladenen offensichtlich den besonderen Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens entscheidend Rechnung tragen wollte und will. So führt der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung aus, dass eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede stehe und er daher bei seiner Auswahlentscheidung gerade nicht habe außer acht lassen dürfen, welcher konkrete Dienstposten zu besetzen sei. Bei der Frage der Geeignetheit bzw. der Bestenauslese müsse es aber auf den konkret zu besetzenden Dienstposten ankommen, wolle man nicht riskieren, einen hierfür Ungeeigneten auszuwählen. Wäre nicht die Funktion eines (hervorgehobenen) Sachgebietsleiters, sondern die eines hervorgehobenen Betriebsprüfers ausgeschrieben worden, hätte möglicherweise ... die Antragstellerin bei der Auswahl einen Eignungsvorsprung gegenüber ihren Konkurrenten gehabt. Dies zeigt, dass sich der Antragsgegner nach seinem Vorbringen in der Beschwerde bei seiner zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung maßgeblich offensichtlich von den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und gerade nicht von den Anforderungen des zu besetzenden Statusamtes hat leiten lassen. Mit diesen Darlegungen kann er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu Fall bringen. Ist somit das zur Anwendung gekommene Auswahlkriterium der - aus Sicht des Antragsgegners - besseren Führungseigenschaften des Beigeladenen als solches unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsgegner diese Einschätzung aus den mit den Konkurrenten geführten Vorstellungsgesprächen gewinnen konnte und durfte oder ob bessere Führungseigenschaften des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin aus den über diese gefertigten Anlassbeurteilungen hervorgehen und der Antragsgegner diese Erkenntnis im Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO noch im gerichtlichen Verfahren nachschieben durfte. Die Beschwerde des Beigeladenen beschränkt sich auf das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung zu Unrecht unterstellt, dass sich der Antragsgegner mit § 13 LGG nicht auseinandergesetzt habe, vielmehr zeige der Vortrag des Antragsgegners in der ersten Instanz, dass er sich in dem Zusammenhang mit sämtlichen Argumenten, die für die Antragstellerin und für den Beigeladenen sprächen, auseinandergesetzt habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kriterien, die für die Wahl des Beigeladenen sprächen, überwögen; dabei komme es nicht darauf an, ob der Antragsgegner tatsächlich § 13 LGG bewusst gesehen habe und die Kriterien im Rahmen der Öffnungsklausel des § 13 diskutiert habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend davon, dass ein leistungsbezogener Vorrang des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin nicht plausibel dargelegt und die Auswahl zwischen beiden Konkurrenten daher im Ermessen des Antragsgegners stand - zu Recht festgestellt, dass nicht erkennbar sei, dass eine einzelfallbezogene Abwägung im Sinne des § 13 LGG stattgefunden habe. Weder ergebe sich aus dem Besetzungsvermerk vom 12.12.2013 noch aus dem Schreiben an den Hauptpersonalrat und an die Frauenbeauftragte, dass der Antragsgegner die gesetzliche Regelung des § 13 LGG überhaupt in den Blick genommen habe. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 26.5.2014), in den er dargelegt hat, dass eine Berufung der Antragstellerin auf § 13 LGG ins Leere gehe, weil sich im Auswahlverfahren gezeigt habe, dass der Beigeladene aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdegangs, der anlassbezogenen Beurteilung und des persönlichen Eindrucks aus dem Bewerbergespräch besser als die Antragstellerin geeignet sei. Auch im Schriftsatz vom 19.11.2014 hat der Antragsgegner - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - ausdrücklich vorgetragen, dass das LGG nicht zur Anwendung gekommen sei. Damit erweisen sich die Angriffe des Beigeladenen gegen die erstinstanzliche Entscheidung als unbegründet. Die Beschwerden sind daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Streitwert wird, auf 13.735,14 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.