Beschluss
2 A 368/14
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren 2 A 368/14 wird nicht gewährt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts - 6 K 403/13 - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe I. Der Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er bekennt sich zur Volksgruppe der sogenannten Balkan-Ägypter. Seinen im Jahr 1990 gestellten Asylantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.2.1991 ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Ein 1998 gestellter Folgeantrag und ein 2003 gestellter Antrag, das Verfahren wieder aufzunehmen und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen, hatten ebenfalls keinen Erfolg. Am 24.7.2012 beantragte der Kläger, im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Zur Begründung machte er geltend, er leide unter Alkoholabhängigkeit, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sowie einer depressiven Störung. Mit Bescheid vom 29.1.2013 stellte das Bundesamt der Beklagten fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen, und lehnte den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 2.8.2004 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2014 ergangenem Urteil - 6 K 403/13 - ab. Zur Begründung ist in dem Urteil unter anderem ausgeführt, der Kläger könne auf die im Kosovo bestehenden Gesundheitsversorgungseinrichtungen verwiesen werden, ohne dass in seinem Fall eine erhebliche und konkrete Gefahr einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Im Kosovo seien psychische Erkrankungen behandelbar. Die auf der Essential Drug List verzeichneten Medikamente seien für chronisch Kranke kostenfrei und stünden ansonsten gegen geringe Zuzahlung zur Verfügung. Aus den eingereichten ärztlichen Bescheinigungen ergebe sich nicht, dass der Kläger pflegebedürftig sei. Die geltend gemachte Gefahr eines „Absturzes“ im Fall eines unfreiwilligen Aufenthalts im Kosovo sei nicht hinreichend substantiiert. In dem neuesten Attest vom 24.7.2014, dessen Nachreichung dem Kläger gerade im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte „Absturzgefahr“ bis zum Ablauf der zweiwöchigen Spruchfrist nachgelassen worden war, sei in dieser Hinsicht lediglich - allgemein - ausgeführt, dass bei seelischen Erkrankungen tragfähige Beziehungen und stabiler familiärer Kontakt wichtig seien und von daher anzunehmen sei, dass sich das psychische Befinden im Fall des Wegfalls wichtiger Bezugspersonen verschlechtern würde. In welchem Ausmaß eine Verschlechterung im konkreten Fall voraussichtlich zu erwarten wäre und welche Folgen mit dieser Verschlechterung verbunden wären, werde nicht bezeichnet. Von daher bleibe die Befürchtung eines „Absturzes“ letztlich eine spekulative Annahme. Schließlich könne ein Abschiebungshindernis aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch nicht mit Blick auf die wirtschaftliche Situation im Kosovo bejaht werden. Trotz des Umstands, dass die wirtschaftliche Situation im Kosovo nicht gut sei und staatliche Sozialleistungen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum ausreichten, sei die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet und das wirtschaftliche Überleben lasse sich durch den Zusammenhalt der Familie und durch die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft in der Regel absichern. Insoweit sei zu sehen, dass der Kläger vier Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland habe, die offenbar zum Teil schon lange hier ansässig seien. Es sei nicht erkennbar oder hinreichend substantiiert vorgetragen, dass von dort keine Hilfe zu erwarten wäre. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 ZPO), die sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben, zurückgewiesen. Der nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts - 6 K 403/13 -, mit dem seine Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Kosovo zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) rechtfertigt die von ihm begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Aus seinen Darlegungen ergibt sich nicht der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 VwGO). Die geltend gemachte Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ob das Gericht dem tatsächlichen Vorbringen die richtige Bedeutung beigemessen und die zutreffenden Folgerungen daraus gezogen hat, ist hingegen keine Frage des rechtlichen Gehörs. Deshalb liegt keine Verletzung des Gehörsgebots vor, wenn das Gericht zu einer möglicherweise unrichtigen Tatsachenfeststellung bei der Sammlung und Bewertung der von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Tatsachen gekommen ist.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.4.1991 - 2 BvR 1497/91 - InfAuslR 1991, 262; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 5.6.2014 - 2 A 270/14 - und vom 2.6.2014 - 2 A 266/14 -) Im vorliegenden Fall macht der Kläger ohne Erfolg einen Gehörsverstoß mit der Begründung geltend, das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen. Eine im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Prozesspartei subjektiv betrachtet eine Rechtsauffassung des Gerichts als überraschend empfindet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vielmehr objektiv betrachtet erst dann gegeben, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit dem bzw. mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.6.2014 - 5 B 75/13 -, bei juris (m.w.N.)) Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt jedoch keine Pflicht des Gerichts zu einer umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 24.7.2014 - 14 ZB 14.1045 -, bei juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.7.2014 - OVG 4 N 4.13 -, bei juris) Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abgestellt hat, mit dem bzw. mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte, hat der Kläger nicht dargelegt. Es versteht sich zunächst von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass das Verwaltungsgericht das in der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2014 nachgelassene Attest erst nach dessen Vorlage am 24.7.2014 würdigen konnte. Es gehört auch nicht zu den Aufgaben des Gerichts, dem Kläger im vorhinein mitzuteilen, welche Angaben sich aus einem ärztlichen Attest im einzelnen ergeben müssen, damit die Klage Erfolg hat. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vorbringen des Klägers das Attest vom 24.7.2014 nicht als „unwirksam“ erachtet, sondern dieses lediglich als nicht ausreichend angesehen, um die geltend gemachte „Absturzgefahr“ zu belegen. Die hierin liegende Würdigung der vorgebrachten Tatsachen ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Das weitere Vorbringen des Klägers, das Gericht hätte ihm Gelegenheit geben müssen, zu den nunmehr im Urteil geäußerten Bedenken Stellung zu nehmen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht, da das Gericht - wie bereits ausgeführt - die Beteiligten nicht im vorhinein auf seine Rechtsauffassung oder eine beabsichtigte Würdigung hinweisen muss. Auch aus dem Einwand des Klägers, der in dem Urteil geäußerte Gedanke, seine Geschwister könnten ihn im Kosovo finanziell unterstützen, sei erstmals im Urteil geäußert worden, ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zum einen ist das Gericht wie erwähnt nicht zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte verpflichtet. Zum anderen wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu seinen Familienangehörigen und dazu, inwiefern er von ihnen Unterstützung erfährt, befragt. Die Bereitschaft seiner in Deutschland lebenden Verwandten, ihn hier zu unterstützen, lässt darauf schließen, dass er auch im Fall einer Abschiebung in den Kosovo mit einer entsprechenden Unterstützung rechnen kann, die sich dann wegen der räumlichen Entfernung vorwiegend auf finanzielle Hilfe beschränken muss. Dieser Zusammenhang war für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbevollmächtigten ohne weiteres erkennbar. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers musste daher damit rechnen, dass die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung des Klägers durch seine in Deutschland lebenden Geschwister bei der im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorzunehmenden Würdigung, ob der Kläger im Kosovo wirtschaftlich überleben kann, berücksichtigt wird. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.