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Beschluss

1 B 21/14

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Dezember 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1770/12 - vorläufig einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe Der Antrag der im erstinstanzlichen Klageverfahren 3 K 1770/12 unterlegenen Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem im Tenor bezeichneten Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung über den Antrag obliegt mit Blick auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Verwaltungsgerichts dem Senat als dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts.(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2012, § 167 Rdnr. 20) Der Antrag ist statthaft. Nach den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 719 Abs. 1 Satz 1, 707 ZPO kann der Vollstreckungsschuldner die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil beantragen, wenn Berufung eingelegt ist. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren finden diese Vorschriften seit Einführung der Zulassungsberufung auch dann Anwendung, wenn gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil nicht unmittelbar das Rechtsmittel der Berufung eröffnet ist, sondern zunächst ein auf Zulassung der Berufung gerichtetes Verfahren durchzuführen und über den Zulassungsantrag noch nicht entschieden ist.(vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 12.2.1999 - 3 L 5/99 -, NVwZ-RR 1999, 811) In der Sache unterliegt das Vollstreckungsschutzbegehren der Zurückweisung. Die Erfolgsaussichten des verfahrensgegenständlichen - nichts bereits mangels Stellung eines Vollstreckungsschutzantrags (§ 712 ZPO) im erstinstanzlichen Verfahren aussichtslosen - Antrags beurteilen sich danach, ob der im Verfahren 1 A 20/14 verfolgte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts bei überschlägiger Prüfung Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist fallbezogen klar zu verneinen. Im Hinblick auf die gerichtlicherseits angeregten Vergleichsbemühungen der Beteiligten, die mit dem Ziel sowohl einer einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits in der Hauptsache als auch des Verfahrens auf Gewährung von Vollstreckungsschutz geführt wurden, hat der Senat mit seiner Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag bis zum Abschluss der Verhandlungen zugewartet. Da die außergerichtlichen Einigungsbemühungen der Beteiligten ausweislich der Mitteilung vom 10.6.2014 ohne Erfolg beendet worden sind und der Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidungsreif ist, steht einer zeitgleichen Beendigung beider Verfahren durch Entscheidung des Senats nichts entgegen. Durch nicht anfechtbaren Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 1 A 20/14 hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Damit steht gleichzeitig fest, dass der verfahrensgegenständliche Vollstreckungsschutzantrag keinen Erfolg haben kann. Unter diesen Gegebenheiten erscheint es sachangemessen, über beide Anträge unter gleichem Datum zu entscheiden. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 167 Abs. 1 VwGO, 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO).