Beschluss
1 A 441/13
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 62/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 240.- EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 30.10.2013, ergänzt durch den Schriftsatz vom 19.12.2013, gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die auf Auszahlung einer Mitarbeiterbeteiligung für das Kalenderjahr 2010 gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der begehrten Mitarbeiterbeteiligung nicht gegeben sei. Mit seinen hiergegen im Zulassungsvorbringen gerichteten Einwendungen vermag der Kläger nicht zu überzeugen. Dies gilt zunächst für den Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die begehrte Mitarbeiterbeteiligung im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2011 nicht wegen seiner Stellung als Beamter abgelehnt worden sei und sich „aus der bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aufrecht erhaltenen Begründung des Beklagten letztlich eine Selbstbindung der Verwaltung“ ergebe. Diese Ausführungen des Klägers sind nicht geeignet, eine den geltend gemachten Anspruch tragende Rechtsgrundlage aufzuzeigen. Insbesondere kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, dass der Umstand, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid nicht auf eine bestimmte Begründung für die Ablehnung des Anspruchs abgestellt hat, eine „Selbstbindung“ des Beklagten und daraus folgend einen Zahlungsanspruch des Klägers auf die streitige Mitarbeiterbeteiligung begründet. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Anspruch auf die Mitarbeiterbeteiligung auch nicht aus dem „Tarifvertrag über eine Erfolgsbeteiligung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns ( MaBetTV )“ in der Fassung des MaBetTV ÄnderungsTV 2008. Hierzu hat das Verwaltungsgericht überzeugend festgestellt, dass dieser Tarifvertrag nach dem ausdrücklichen Wortlaut in § 1 (Geltungsbereich) und § 2 (Erfolgsabhängigkeit und Anspruchsvoraussetzungen) nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt und im vorliegenden Vertragstext - im Unterschied zu dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22.6.2006 entschiedenen Fall - siehe hierzu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2006 - 1 A 2632/04 -, mit Hinweis auf eine im dort zur Anwendung gekommenen Tarifvertrag enthaltene Protokollnotiz zugunsten zugewiesener Beamten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die tariflichen Regelungen über die Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung auch für die dem DB Konzern zugewiesenen Beamtinnen und Beamte Anwendung finden. Soweit der Kläger hierzu einwendet, dass es mit Blick auf die Regelungen in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 DBGrG eines solchen Hinweises nicht bedurft habe, vermag er nicht durchzudringen. Gemäß § 19 Abs. 1 DBGrG gelten die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 2 und 3 der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. Diese Verpflichtungen treffen gemäß § 19 Abs. 2 DBGrG das C., soweit die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sie nicht erfüllen kann, weil sie nicht Dienstherr der ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten ist. Der Kläger verkennt, dass diese Regelungen die Arbeitnehmereigenschaft der der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens nur - u.a. - für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes fingiert. Dadurch sollen die Beamten in vollem Umfang wie die Arbeitnehmer in die betriebliche Arbeitnehmervertretung einbezogen sein. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden die der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens ausschließlich in diesem Kontext wie Arbeitnehmer behandelt, ohne unmittelbar durch Gesetz deren Rechtsstatus insgesamt erlangt zu haben BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 3/02 -, juris Rdnr. 18. Im Weiteren kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht auf die mit Wirkung vom 1.1.2010 in Kraft gesetzte geänderte Anrechnungsrichtlinie zu § 12 Abs. 7 DBGrG und die hierzu ergangenen Durchführungshinweise zur Novellierung der Anrechnungsrichtlinie gemäß § 12 Abs. 7 DBGrG stützen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die auf der Grundlage des § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG ergangene geänderte Anrechnungsrichtlinie nur regelt, unter welchen Voraussetzungen „anderweitige Bezüge“, die ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den Absätzen 2 und 3 erhält, auf die Besoldung angerechnet (§ 2) oder nicht angerechnet (§ 3) werden. Diese Anrechnungsrichtlinie setzt daher eindeutig einen Anspruch des Beamten auf diese „anderweitigen Bezüge“ voraus. In Bezug auf die streitige Mitarbeiterbeteiligung kann aber eine Anspruchsgrundlage zugunsten des Klägers nicht festgestellt werden. Daher kann der Kläger auch aus dem vorgelegten Informationsschreiben der DB Mobility Networks Logistics vom 28.6.2010 nichts für sich herleiten. Das Gleiche gilt für das Informationsschreiben der EVG vom 11.4.2011, mit dem angekündigt wird, dass die Mitarbeiterbeteiligung im DB Konzern auch für das Kalenderjahr 2010 ausgezahlt werde und die zugewiesenen Beamtinnen und Beamte in vergleichbarer Nettowirkung davon profitieren würden. Eine Anspruchsgrundlage vermag auch dieses Informationsschreiben nicht zu begründen. Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die streitige Mitarbeiterbeteiligung an andere Beamte des DB Konzerns ausgezahlt worden sei. Ein Anspruch des Klägers auf die Mitarbeiterbeteiligung für das Kalenderjahr 2010 ergibt sich nämlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Insoweit ist zu beachten, dass der Kläger mit der Zuweisung an die Deutsche Bahn AG seinen Status als Beamter nicht verloren hat. Gemäß Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG können Beamten der Bundeseisenbahnen durch Gesetz „unter Wahrung ihrer Rechtsstellung“ und der Verantwortung des Dienstherrn einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden (vgl. auch § 12 Abs. 4 DBGrG). Damit ist eine verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen worden, Beamte bei einem privatrechtlich verfassten Unternehmen zu beschäftigen. Mit der Zuweisung an dieses Unternehmen bleibt der Status der Beamten unverändert. Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass zugunsten des zugewiesenen Beamten keine Ansprüche auf zivil- bzw. arbeitsrechtlicher Grundlage bestehen BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, wie vor, juris Rdnr. 16 ff.. Für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der seine Grundlage in der Betriebsgemeinschaft, also dem Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern des Betriebes findet OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.6.2001 - 10 A 11383/00 -, Juris, Rdnr. 43, BAG, Urteil vom 17.11.1998 - 1 AZR 147/98 -, Juris, Rdnr. 37, ist daher fallbezogen kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.