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Beschluss

2 A 45/12

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Januar 2012 – 10 K 87/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben Anfang März 2004 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nachdem er im Bereich der Konstabler Wache in Frankfurt/Main im Rahmen einer Personenkontrolle seine Personalien Y. K., geboren im Juni 1986 in Oran/Algerien angegeben, aber keine Papiere vorgelegt hatte, wurde er am 10.3.2004 von der zuständigen Ausländerbehörde unter Androhung seiner Abschiebung bei Nichtausreise bestandskräftig dauerhaft ausgewiesen. Die Aufenthaltsbeendigung scheiterte daran, dass der Kläger keine Ausweispapiere besaß, an deren Beschaffung beziehungsweise an der Klärung seiner Identität nicht mitwirkte und dabei teilweise sogar eine abweichende Nationalität angab.(vgl. den Bericht des Landkreises Gießen vom 26./27.1.2005 betreffend den Versuch einer PEP-Beschaffung beim algerischen Generalkonsulat, wo der Kläger behauptete, er sei „Marokkaner“) In der Folge wurden dem Kläger ab 2005 – vielfach unterbrochen durch verspätete Verlängerungs- und Neuanträge – Duldungen erteilt. Bereits im März 2004 und auch in der Folge ist er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ende Januar 2010 gab der Kläger nunmehr unter Vorlage seines algerischen Nationalpasses und einer Geburtsurkunde mit den Personalien Mohamed B, geboren im Juni 1981 in Tiaret/Algerien, gegenüber einem Notar in Saarlouis an, dass er der Vater des am 5.1.2010 in Saarlouis geborenen Kindes Jakob W sei. Die anwesende, im September 1986 in B-Stadt geborene deutsche Kindsmutter Lisa W erklärte ihre Zustimmung.(vgl. das Vaterschaftsanerkenntnis Urkundenrolle Nummer 83/2010 des Notars M in Saarlouis vom 25.1.2010, Blatt 577 in Band 2 der Beiakten) Im Februar 2010 wurde eine Sorgeerklärung beurkundet. Dem Notar gegenüber hatte der Kläger als „Postadresse“ den Wohnsitz von Frau W genannt und erklärt, sie seien „seit drei Jahren ein Paar“.(vgl. die Sorgeerklärung Urkundenrolle Nummer 189/2010 des Notars M in Saarlouis vom 12.2.2010, Blatt 610 in Band 2 der Beiakten) Im April 2010 wurde dem Kläger ein algerischer Reisepass ausgestellt. Im Mai 2010 beantragte er erstmals bei der Ausländerbehörde in Frankfurt/Main, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nachdem der Kläger und Frau W am 1.6.2010 in Saarlouis geheiratet hatten, beantragte er, die Ausweisungsverfügung vom März 2004 aufzuheben beziehungsweise „mit sofortiger Wirkung zu befristen“. Daraufhin teilte ihm die Ausländerbehörde in Frankfurt/Main mit, dass der Befristungsantrag „bis zur nachweislichen Ausreise“ zurückgestellt werde und dass eine freiwillige Ausreise des Klägers bei der Entscheidungsfindung „selbstverständlich berücksichtigt“ werde.(vgl. das Schreiben des Ordnungsamts Frankfurt am Main vom 9.6.2010) Im September 2010 ist der Kläger mit Zustimmung des Beklagten ins Saarland zugezogen. Er lebte seither mit der Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in A-Stadt. Im Oktober 2010 befristete die Ausländerbehörde in Frankfurt/Main, der diese Entscheidung auch nach dem Wohnsitzwechsel vorbehalten worden war, die Wirkungen ihrer Ausweisung zum „Tag der nachweislichen Ausreise aus dem Bundesgebiet“.(vgl. den Bescheid des Ordnungsamts Frankfurt am Main vom 21.10.2010) In der Begründung heißt es unter anderem, die Frist für die Begrenzung der Sperrwirkungen der Ausweisung beginne mit der Ausreise. Eine atypische Konstellation, die hier ausnahmsweise eine Befristung ohne vorherige Ausreise zulasse, liege nicht vor. Die Betreuung des Kindes während einer kurzfristigen Abwesenheit des Klägers sei durch die Mutter sichergestellt. Eine unzumutbare Härte könne in Bezug auf das Kindeswohl nicht festgestellt werden. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger im November 2010 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Main erhoben, über die zum Zeitpunkt des Ergehens des angegriffenen Urteils – und ersichtlich bis heute – noch nicht entschieden wurde. Ebenfalls im November 2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die abschließende Entscheidung über den noch bei der Ausländerbehörde in Frankfurt gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Ausgang des Klageverfahrens gegen die Befristungsentscheidung abhängig gemacht werde. Gleichzeitig wurde der Kläger auf die Möglichkeit einer Nachholung des Visumsverfahrens zur Schaffung der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt hingewiesen. Im Februar 2011 hat der Kläger daraufhin die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis begehrt. Im Mai 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger ab.(vgl. den Bescheid vom 27.5.2011 – 2.2.1.RL-L 186956 –) In der Begründung ist ausgeführt, wegen der mit der bestandskräftigen Ausweisung aus dem Jahr 2004 verbundenen Sperrwirkung komme eine Aufenthaltserlaubnis nur auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Dem Kläger sei indes nicht – wie insoweit erforderlich – eine gegebenenfalls auch freiwillige Ausreise tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Der Kläger sei illegal eingereist, habe sich in Deutschland zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig aufgehalten und nie bei der Klärung seiner Identität mitgewirkt. Um der Aufenthaltsbeendigung zu entgehen, habe er seine Personalien nicht angegeben. Das sei erst geschehen, als der Sohn geboren worden sei und er – der Kläger – sich deswegen ein Aufenthaltsrecht erhofft habe. Aufgrund des Duldungsstatus seien öffentliche Leistungen in Höhe von 18.000,- EUR zu erbringen gewesen. Da der Kläger zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, werde auch nicht von der Regelerteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes abgesehen. Wie der Kläger und seine Familie ihren Unterhalt bestritten, sei nicht bekannt. Nach Aktenlage sei die Ehefrau Studentin. Da keine Verpflichtungserklärung vorliege, sei zu vermuten, dass weiterhin ein Anspruch auf öffentliche Leistungen bestehe. Auch mit Blick auf den langjährigen Aufenthalt in Deutschland könne kein Bleiberecht aus Art. 8 EMRK hergeleitet werden. Von einer gelungenen Integration sei im Falle des Klägers nicht auszugehen. Er habe bis Februar 2010 seine Identität verschwiegen und sei wiederholt straffällig geworden. Es werde nicht verkannt, dass eine Trennung von dem Sohn Jakob mit Schwierigkeiten verbunden sei, dass der väterliche Erziehungsbeitrag eigenständige Bedeutung habe und nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich werde. Trotzdem sei eine kurzfristige Trennung möglich, wenn der Kläger mit der in Aussicht gestellten Vorabzustimmung zu einer Nachholung des Visumsverfahrens bereit wäre. Das sei in den Semesterferien möglich, wenn die Mutter das Kind versorgen könne. Nähme der Kläger dieses Angebot an, wäre eine Herstellung der Familieneinheit in Deutschland in absehbarer Zeit möglich. Aus diesem Grund könne auch nicht ausnahmsweise vom Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen einer Eigensicherung des Lebensunterhalts, des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes und der Einhaltung der Einreisebestimmungen vor Abschluss des anhängigen Gerichtsverfahrens über seinen Befristungsantrag abgesehen werden. Ansonsten würde der Kläger besser gestellt als ein sich rechtstreu verhaltender Ausländer. Darüber hinaus wäre die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis derzeit ohnehin wegen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main wegen Betäubungsmitteldelikten auszusetzen. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, die Frage der nachträglichen Befristung der Ausweisungswirkungen sei lediglich insoweit von Bedeutung, ob ihm eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 AufenthG oder nach dem § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen sei. Zumindest nach der letztgenannten Bestimmung sei seinem Erteilungsantrag auf der Grundlage einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu entsprechen. Das angesprochene Strafverfahren wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sei 2008 mit Erteilung einer Geldstrafe abgeschlossen worden.(vgl. den vom Kläger zu den Akten gereichten Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 29.7.2008 – 942 Cs–1005 –, Blatt 52 der Gerichtsakte) Er führe mit der im Studium an der HTW befindlichen Ehefrau und dem Sohn sowie mit seinem Schwiegervater Herrmann W in A-Stadt einen gemeinsamen Haushalt. Dieser trage die Kosten für Lebensunterhalt und Wohnung der Familie. Der Beklagte hat die Verwaltungsentscheidung verteidigt und ergänzend ausgeführt, auch die letzte Verurteilung des Klägers begründe einen Ausweisungsgrund und damit ein Hindernis für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Im Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dem stünden mit Blick auf den § 28 Abs. 1 AufenthG die in dem noch anhängigen Rechtsstreit streitgegenständlichen Entscheidungen über eine Befristung der Wirkungen der – bestandskräftigen – Ausweisung aus dem Jahr 2004 entgegen. Eine Durchbrechung des Versagungsgrundes sei hier nur auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG möglich. Von dem ihm insoweit zustehenden Ermessen habe der Beklagte bei der Ablehnung des Erteilungsantrags in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise bestehe nicht. Die Abschiebung des Klägers sei insbesondere mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar. Die familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers mit der deutschen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind könne gegenwärtig nur in Deutschland stattfinden, weil beide nicht zumutbar auf ein Leben in der Heimat des Klägers verwiesen werden könnten. Dem Kläger sei jedoch auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zuzumuten, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen und einen ordnungsgemäßen Zuzug zu seinen deutschen Familienangehörigen sicherzustellen. Darüber hinaus lägen bei dem Kläger die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor. Ausweislich der vom Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister sei der Kläger zwischen September 2007 und Oktober 2010 wegen verschiedener Straftaten fünf Mal mit einer Geldstrafe belegt worden. Darin liege ein Ausweisungsgrund. Zwar könne von einer Beachtung desselben grundsätzlich abgesehen werden. Die für die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderliche Reduzierung des im Rahmen einer notwendigen Gesamtabwägung auszuübenden Ermessens könne allerdings nur dann festgestellt werden, wenn der Kläger dies begründende Umstände aufzeigen könnte. Das sei nicht geschehen. Die Erwägungen des Beklagten genügten den an eine solche Ermessensentscheidung zu stellenden Anforderungen. Zutreffend habe er seinen Erwägungen den Ausfall der Regelerteilungsvoraussetzungen wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes und der Nichteinhaltung der Visumsbestimmungen zugrunde gelegt. Ebenfalls zuzustimmen sei dem Beklagten, soweit dieser eine im Rahmen des Art. 8 EMRK ausreichende Integration des Klägers verneint habe. Der Kläger sei in der mündlichen Verhandlung selbst anwesend gewesen und habe nicht einmal ansatzweise versucht, eine Lebensperspektive mit seiner Familie im Bundesgebiet zu skizzieren. In den Mittelpunkt der Bewertung rücke daher die Frage der Trennung des Klägers insbesondere von seinem Sohn und einer damit verbundenen Beeinträchtigung der Beziehung zwischen ihnen, wobei auch die eigenständige Bedeutung der Anwesenheit des Vaters für die kindliche Entwicklung zu berücksichtigen sei. Die diesbezüglichen Erwägungen des Beklagten, wonach eine mit durchschlagenden Gründen prognostiziert kurzfristige Trennung von der Ehefrau und dem Kind zur Nachholung des Visumsverfahrens insbesondere angesichts eines vom Kläger abgelehnten Vergleichsangebots der Ausländerbehörde Frankfurt zur Befristung der Ausweisungsfolgen auf den Tag der Ausreise und zur Vorabzustimmung bei freiwilligem Verlassen der Bundesrepublik ihm und seinen Familienangehörigen zuzumuten sei, seien nicht zu beanstanden. Der Kläger habe nicht zu substantiieren vermocht, dass und wie eine kurzfristige Ausreise konkret geeignet wäre, das Kindeswohl zu gefährden. Sowohl nach einer eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau vom Mai 2010 als auch aus einem Schreiben des Schwiegervaters vom Oktober 2011 ergebe sich, dass der Kläger innerhalb der häuslichen familiären Gemeinschaft seinen Sohn zusammen mit der im Studium befindlichen Ehefrau betreue und versorge. Aus letzterem folge weiter, dass der Kläger während der Vorlesungszeit und in den Semesterferien das Kind wegen der hohen Lernbelastung der Mutter beaufsichtige. Ein darüber hinausgehender und gerade durch ihn sicherzustellender Erziehungsbedarf lasse sich dem ebenso wenig entnehmen wie ein Grund dafür, dass die zur Rede stehende nur vorübergehende Trennung zur Nachholung des Visumsverfahrens die Beziehung zwischen Vater und Sohn zu beeinträchtigen drohe. Dass die Lernbelastung der Ehefrau in den Semesterferien so stark sein sollte, dass ihr die gleichzeitige Betreuung des Sohnes unmöglich wäre, sei nicht dargelegt. Die vom Kläger „ausgebreiteten“ Gesamtumstände seiner Beteiligung an der Betreuung seines Sohnes ließen ohne Weiteres den Schluss zu, dass diese Betreuung durch ihn eine Unterbrechung vertrage, ohne dass das Kindeswohl in irgendeiner Weise negativ tangiert würde. Der Kläger, die Ehefrau und das Kind seien insoweit nicht anders gestellt, als die Familienangehörigen eines Elternteils, das sich beispielsweise als Montagearbeiter oder Soldat im Auslandseinsatz befinde. Da zu den in die Ermessenserwägungen einzustellenden Umständen auch das bisherige Verhalten des Klägers gehöre, sei hier einerseits auch zu berücksichtigen, dass er offenbar seit seiner letzten Verurteilung nicht mehr straffällig geworden sei. Vollkommen offen sei aber, ob er sich aus der Drogenszene, in die er in Frankfurt verflochten gewesen sei, gelöst habe. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Der Beklagte hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens auf Schreiben des Landespolizeipräsidiums A-Stadt vom Oktober 2012 verwiesen, wonach gegen den Kläger zwei Strafverfahren wegen versuchter Körperverletzung und Bedrohung zum Nachteil der Ehefrau und des Schwiegervaters eingeleitet worden seien. II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.1.2012 – 10 K 87/11 –, mit dem seine Klage gegen die im Bescheid des Beklagten vom 27.5.2011 enthaltene Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen. Die von dem Kläger wohl mit Blick auf den insoweit nicht erwähnten § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eingewandte Abweichung von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2005 und vom Januar 2009(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8.12.2005 – 2 BvR 1001/14 –, DVBl. 2006, 247, und vom 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 –, NVwZ 2009, 387) rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts, in diesem Fall des Bundesverfassungsgerichts, aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.8.2011 – 2 A 266/11 – und vom 18.10.2011 – 2 A 352/11 –, beide bei juris) Das ist hier nicht der Fall. In dem zuvor genannten Verständnis lässt sich der von dem Kläger geltend gemachte „eklatante Widerspruch“ des angegriffenen Urteils, soweit darin seine Abschiebung für zulässig befunden beziehungsweise eine rechtliche Unmöglichkeit zur Ausreise auch mit Blick auf die Gewährleistungen in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK verneint wurde, zu den beiden angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht feststellen. Der Kläger macht insoweit im Zusammenhang mit der Verneinung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit den Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Klage mit der Begründung abgewiesen, dass er nicht „zu substantiieren vermocht“ habe, wie eine kurzfristige Ausreise geeignet wäre, das „Kindeswohl“ – gemeint ist das Wohl des im Januar 2010 geborenen Sohnes – zu tangieren, und dass die Betreuung des Sohnes durch ihn eine „Unterbrechung“ vertrage. Aus dem Text der in der Antragsschrift teilweise wörtlich wiedergegebenen ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2005) stellt der Kläger den darin formulierten Grundsatz heraus, dass in den Fällen, in denen eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind „nur in Deutschland verwirklicht“ werden kann, die aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange „regelmäßig zurückdrängt“. Insoweit ist zum einen festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich in Rechnung gestellt hat, dass ein Zusammenleben mit dem Kläger aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Ehefrau und des Sohnes Jakob diesen zumutbar nur in Deutschland „stattfinden kann“ (vgl. Seite 16 des Urteils). Zum anderen ist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon von der Formulierung („regelmäßig“) her für diese Konstellation kein Automatismus in dem Sinne zu entnehmen, dass einem Ausländer oder einer Ausländerin beziehungsweise den betroffenen Familienangehörigen „immer“ oder unter allen Umständen ein auch nur kurzfristiges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland generell nicht zugemutet werden könnte. Eine solche apodiktische rechtliche Vorgabe lässt sich auch der zweiten vom Kläger angeführten verfassungsgerichtlichen Entscheidung (2009) nicht entnehmen. Dort ist in der vom Kläger im Zulassungsantrag herausgehobenen Passage lediglich bezogen auf den vorerwähnten „Regelfall“ die Rede davon, dass – fallbezogen – der „Betroffenheit“ eines noch sehr kleinen Kindes ein „hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht“ zukomme. Auch dazu hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht – und schon gar nicht „eklatant“ – in Widerspruch gesetzt. Es hat vielmehr auf das Alter des Kindes hingewiesen, eine Trennung des Klägers von seinem Sohn ausdrücklich in den „Mittelpunkt der Bewertung“ gerückt, hierbei die eigenständige Bedeutung der Anwesenheit des Vaters betont (vgl. Seite 19 des Urteils) und es dann nach den konkreten Umständen trotzdem nach den gesamten Umständen des Falles, insbesondere auch nach der Aufenthaltslegende des Klägers und seinem bisherigen Verhalten in Deutschland als nicht unzumutbar angesehen, die familiäre Beziehung zwischen ihm und seinem kleinen Sohn durch eine kurzfristige Ausreise zur Nachholung des Visumsverfahrens mit der ihm seit Jahren offerierten Vorabzustimmung (§ 31 Abs. 3 AufenthV) des Beklagten zu unterbrechen und damit der Gewährleistung eines „ordnungsgemäßen Zuzugs“ zu seinen deutschen Familienangehörigen sicherzustellen. Die dabei berücksichtigten Angaben des Klägers, der Ehefrau und des Schwiegervaters wurden einbezogen, ohne dass dies hier wiederholt werden müsste. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es in sehr vielen Familien aus meist beruflichen, gesundheitlichen oder privaten Gründen auch bei Vorhandensein kleinerer Kinder zu einer vorübergehenden(vgl. dazu zuletzt die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 8.10.2012, Blatt 199 der Gerichtsakte, wonach laut einer Mitteilung der Deutschen Botschaft in Algerien erfahrungsgemäß mit einer Bearbeitungsdauer für den Visumsantrag vom 3 bis 4 Wochen zu rechnen wäre) Abwesenheit eines von beiden Elternteilen kommt, ohne dass bereits deswegen davon ausgegangen werden müsste, dass die betroffenen Kinder dauerhaft Schaden erleiden würden. Es wäre abwegig, so etwas generell und vor allem dann auch noch differenzierend nach der Nationalität der Eltern zu unterstellen. Die daran anknüpfende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger „nichts substantiiert“ habe, dass dies aufgrund besonderer Umstände hier anders sein sollte, ist ohne weiteres nachzuvollziehen und begründet sicher keinen rechtsgrundsätzlichen Widerspruch zu den beiden Erkenntnissen des Bundesverfassungsgerichts. Ein vor dem Hintergrund vorliegend reklamierter nicht weiter „substantiierter“ genereller oder strikter Vorrang gegenüber „einwanderungspolitischen“ Belangen besteht daher – auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – nicht. Rechtfertigt daher die vom Kläger erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht, so gilt im Ergebnis nichts anderes für die darüber hinaus geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),(vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.) soweit das Verwaltungsgericht „von einer sachgerechten Ermessensausübung durch den Beklagten ausgeht“. Der Kläger wendet insoweit ein, der Beklagte habe sich auf die Feststellung seiner – des Klägers – Straffälligkeit, auf die Vermutung, dass er eventuell einen Anspruch auf öffentliche Leistungen habe, und auf das Fehlen des Visumsverfahrens beschränkt. Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedenfalls in ihrem Ergebnis durchgreifend in Frage zu stellen. Soweit der Kläger hinsichtlich des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes darauf verweist, dass ihm aus familiären Gründen nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ein besonderer Ausweisungsschutz zukomme, haben sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes zutreffend im Zusammenhang mit dem Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG thematisiert. Mit Blick auf die vom Kläger angesprochenen §§ 54 ff. AufenthG ließe sich hinzufügen, dass der Kläger bereits seit 2004 bestandskräftig ausgewiesen ist, was – wie das Verwaltungsgericht richtig herausgestellt hat – zumindest bis zum Abschluss des Rechtsstreits um die nachträgliche Befristung der Wirkungen dieser Entscheidung (§ 11 Abs. 1 AufenthG) vom Oktober 2010 vor den hessischen Verwaltungsgerichten auch vorliegend zu berücksichtigen ist. Die wiederholte Straffälligkeit des Klägers im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist unstreitig. Dabei ist auch nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet der vom Kläger angeführten Tatzeitpunkte auf die Tilgungsreife der Verurteilungen nach den registerrechtlichen Vorgaben abzustellen. Die Frage der Verwertbarkeit einer strafrechtlichen Verurteilung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in dem Zusammenhang durch die Regelungen über Tilgungsfristen und Verwertungsverbote (§§ 46 Abs. 1, 51 Abs. 1 BZRG) Rechnung getragen. Besonderheiten wie ein im Einzelfall auffällig langer, den regelmäßigen Tilgungszeitraum erfüllender Zeitraum zwischen Tatbegehung und Bestrafung können nicht gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden, sondern allenfalls im Rahmen eines Antrags auf vorzeitige Tilgung aus dem Register gegenüber der Zentralen Registerbehörde des Bundes.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 239/09 –, SKZ 2010, 70, Leitsatz Nr. 60) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wäre hier von einer Tilgungsreife – vorbehaltlich einer Straffreiheit bis dahin – im Oktober 2020 auszugehen. Die nach dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – wohlgemerkt zumindest im Grundsatz – eine weitere Regelerteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis darstellende Eigensicherung des Lebensunterhalts wurde seitens des Beklagten schon von der Formulierung her offensichtlich nicht abschließend geprüft und daher nicht als tragend für die Entscheidung angesehen. Auf Seite 5 des Bescheids vom 27.5.2011 heißt es lediglich, dass ihm – dem Beklagten – „nicht bekannt“ sei wie der Kläger und seine derzeit im Studium befindliche Ehefrau den Lebensunterhalt sicherstellten, wobei die Umstände den „Schluss“ zuließen, dass der Kläger zumindest Anspruch auf öffentliche Leistungen hätte. Dass das im Ergebnis sogar eine richtige (mit den Worten des Klägers:) „Vermutung“ war, belegt – ohne dass es darauf ankäme – die Schilderung der familiären Situation durch den Schwiegervater in dessen Schreiben vom 12.10.2011 an das Verwaltungsgericht. Darin heißt es, außer dem Kindergeld habe die Familie keine Einkünfte. Der Kläger müsse sich um seinen Sohn kümmern. Grund für die „Nichtinanspruchnahme von Leistungen“ sei der Umstand, dass im Saarland für den Fall der Inanspruchnahme die Leistung gemeinnütziger Arbeit verlangt werde, was dem Kläger wegen der Betreuung nicht möglich sei. Letztlich kann dies dahinstehen, da der Beklagte dies nach der Formulierung seines Bescheides lediglich als einen zusätzlichen Prüfungspunkt bei der Prüfung des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in den Raum gestellt hat. Demnach kommt dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, ob eine Gesamtbetrachtung mit dem im selben Haushalt lebenden Schwiegervater im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II vorzunehmen wäre, ob der gegenüber dem Kläger nicht unterhaltsverpflichtete Schwiegervater seine Zahlungen diesem gegenüber jederzeit einstellen könnte oder ob der Kläger inzwischen aufgrund der angegebenen mit einem Personaldienstleistungsunternehmen geschlossenen befristeten Arbeitsverträge einen wesentlichen Beitrag zu seinem Unterhalt und dem seiner Familie leistet. Dieser Umstand wäre nicht entscheidend für die von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgeworfene Frage einer rechtlichen Unmöglichkeit zur (freiwilligen) Ausreise des Klägers zum Zwecke der Nachholung des Sichtvermerksverfahrens. Da diese tatbestandliche Anforderung uneingeschränkt auch für den lediglich die Rechtsfolgenseite modifizierenden Satz 2 des § 25 Abs. 5 AufenthG gilt, muss auch dem Einwand des Klägers, er sei inzwischen entgegen der Lage im Zeitpunkt des Ergehens des verwaltungsgerichtlichen Urteils seit 18 Monaten ununterbrochen im Besitz einer Duldung nicht nachgegangen werden. Inwieweit dieser nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehaltene Sachvortrag überhaupt Berücksichtigung finden könnte, kann daher dahinstehen. Soweit der Kläger schließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus herleitet, dass die Deutsche Botschaft in Algier hinsichtlich des Zeitraums einer voraussichtlichen Trennung von dem Sohn bei freiwilliger Ausreise zur Nachholung des Visumsverfahrens bezüglich dessen Dauer „keine wirkliche Garantie“ habe geben können, rechtfertigt auch das nicht die Zulassung der Berufung. Die Botschaft hat nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten auf eine auf Erfahrungswerten basierende voraussichtliche Dauer von 3 bis 4 Wochen verwiesen. Mehr oder gar eine „Garantie“ kann für die prognostische Beurteilung im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht verlangt werden. Dem Kläger ist mehrfach in Aussicht gestellt worden, dass von Seiten des Beklagten jedenfalls durch die Vorabzustimmung (§ 31 Abs. 3 AufenthV) alles getan werde, um Verzögerungen zu verhindern. Der angegebene Zeitraum ist überschaubar und entspricht von der Dauer einem längeren Urlaub. Da schließlich die Befristung der Wirkungen der Ausweisung durch die Ausländerbehörde in Frankfurt/Main vom Oktober 2010 ausdrücklich auf den Tag der nachweislichen Ausreise aus dem Bundesgebiet abstellt und danach keine weitere Sperrfrist vorsieht, ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Verwaltungsentscheidung der Erteilung eines Einreisevisums an den Kläger entgegen stehen sollte. Dass die Botschaft in Algier eine „eigene Entscheidung“ zu treffen hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da im Rahmen der Regelungen über den Familiennachzug (§ 28 AufenthG) jedenfalls auch die durch Art. 6 Abs. 1 GG (Art. 8 EMRK) geschützten Interessen des Klägers zu berücksichtigen sind. Der Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Botschaft in Algier von ihm über den Sachverhalt informiert wurde und dass er „alles Erdenkliche“ unternommen habe, um das Verfahren so kurz wie möglich zu halten und eine längere Trennung des Klägers von seinem Sohn zu vermeiden. Die vom Kläger angeführte Stellungnahme des Auswärtigen Amts in einem angeblich „gleich gelagerten“ Verfahren vor dem VG Berlin (Az. VG 5 K 192.11 V) überzeugt von daher nicht. Besondere Hindernisse für die Visumserteilung „vor Ort“ in seinem Heimatland hat der Kläger jedenfalls nicht benannt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, dem Vorbringen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 18.10.2012 nachzugehen, wonach entsprechend einer Mittelung des Landespolizeipräsidiums Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet wurden, nachdem dieser Anfang Oktober die Ehefrau nach deren Aussage mit einem Messer bedroht haben und ihr dabei in Anwesenheit des Schwiegervaters angekündigt haben soll, dass er sie – die Ehefrau – „umbringen“ werde, worauf man sich „geeinigt“ habe, dass der Kläger aus der gemeinsamen Wohnung ausziehe. Diese Umstände wären im Rahmen des angestrebten Berufungsverfahrens jedenfalls zu berücksichtigen. Darauf kommt es aber nach dem Gesagten für die vorliegende Entscheidung nicht an. Da somit insgesamt Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war. Der Beschluss ist unanfechtbar.