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Beschluss

1 B 202/12

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juni 2012 - 2 L 304/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.021,61 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller und die Beigeladenen sind Steueramtsräte (BesGr. A 12), wobei der Antragsteller einen im Katalog über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.10.2011 nach A 13, die Beigeladenen jeweils einen nach A 12 - A 13 bewerteten Dienstposten innehaben. Diesen Dienstpostenübertragungen gingen jeweils Ausschreibungen und am Leistungsprinzip ausgerichtete Auswahlentscheidungen voraus. Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladenen, nicht aber auch den Antragsteller unter Beibehaltung ihrer bisherigen Funktionen zu Steueroberamtsräten - Bes. Gr. A 13 - zu befördern. Ausgehend davon, dass alle vier und zahlreiche weitere Steueramtsräte die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen, wurden der Auswahlentscheidung zunächst die dienstlichen Beurteilungen zum 1.5.2010 und 1.5.2007 zugrunde gelegt; da danach u.a. die privaten Beteiligten gleichauf lagen, wurde ausschlaggebend auf das Rangdienstalter abgestellt und sodann zugunsten der Beigeladenen entschieden. Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, die Beförderungsauswahlentscheidung vorläufig nicht zu vollziehen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 18.6.2012, dem Antragsteller zugestellt am 19.6.2012, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 26.6.2012 eingegangene und am 19.7.2012 begründete Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner und der Beigeladene zu 1. entgegengetreten sind. II. Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das, was der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vom 19.7.2012 dargelegt hat und vom Senat allein zu prüfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern, denn daraus ergibt sich kein durchgreifender Grund, die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen vorläufig zu untersagen. In seinem Schriftsatz vom 19.7.2012 stellt der Antragsteller ausdrücklich klar, dass er die Entscheidung des Antragsgegners, der gebotene Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen anhand der aktuellen und der vorausgegangenen dienstlichen Beurteilungen führe zu einem Gleichstand und deshalb müssten Hilfskriterien den Ausschlag geben, als rechtsfehlerfrei ebenso akzeptiert wie die „Strichbewertung“ der Dienstposten der Beigeladenen nach A 12 - A 13. Ebenso wenig hat er Einwände gegen die Heranziehung des Rangdienstalters zur Lösung der „Patt-Situation“ vorgebracht. Vielmehr hält er die Auswahlentscheidung ausschließlich deswegen für rechtswidrig, weil sich die Beigeladenen - anders als er selbst - bisher nicht auf einem nach A 13 g.D. bewerteten Dienstposten bewährt haben. Sie dennoch zu befördern, widerspreche sowohl dem vom Antragsgegner vor dem Rangdienstalter herangezogenen Hilfskriterium der Wahrnehmung einer Funktion, die nach der Dienstpostenbewertung mindestens dem Beförderungsamt entspricht, über einen Zeitraum von einem Jahr als auch der saarländischen Laufbahnverordnung. Dem kann nicht gefolgt werden. Unzutreffend ist bereits der Ausgangspunkt der Argumentation des Antragstellers, bei dem Erfordernis der Wahrnehmung einer Funktion, die nach der Dienstpostenbewertung mindestens dem Beförderungsamt entspricht, über einen Zeitraum von einem Jahr, handele es sich um ein vom Antragsgegner nach Feststellung des Leistungsgleichstandes vor dem Rückgriff auf das Rangdienstalter herangezogenes Hilfskriterium. Vielmehr ergibt sich - darauf hat der Beigeladene zu 1. zutreffend hingewiesen - aus dem Beförderungsvermerk des Antragsgegners vom 8.3.2012 - „Finanzämter - Beförderung nach Gr. A 13 gehobener Dienst zum 1.4.2012“ eindeutig, dass die erwähnte Funktionswahrnehmung - ebenso wie die Einhaltung der Mindestwartefrist - als eine „allgemeine Beförderungsvoraussetzung“ (so ausdrücklich S. 1 viertletzte Zeile des erwähnten Vermerks) und nicht als ein „Auswahlkriterium“ angesehen wird, während die maßgeblichen Auswahlkriterien erst auf S. 2 des erwähnten Vermerks aufgeführt sind. Konkret erwähnt der Antragsgegner an der erstgenannten Stelle die „Beförderungsvoraussetzungen“, die nicht kraft Gesetzes oder Verordnung bestehen, sondern aufgrund einschlägiger Verwaltungsvorschriften beziehungsweise Verwaltungspraxis. Dies zeigt besonders deutlich die Parallele zu den „Mindestwartefristen“, die auf den von den Ständigen Vertretern der saarländischen Minister am 23.5.1977 beschlossenen und am 25.8.1980 bestätigten „Beförderungsgrundsätzen“ abgedruckt bei Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: April 2009 -, Teil C Anh.2, beruhen. Eine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Bestimmung, die vor einer Beförderung die einjährige Wahrnehmung einer Funktion, die nach der Dienstpostenbewertung mindestens dem Beförderungsamt entspricht, vorschriebe, nennt jedenfalls der Antragsteller nicht und ist auch dem Senat nicht bekannt. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Verwaltungsübung des Antragsgegners, die allerdings über Art. 3 GG Bindungswirkung erzeugt. Da es sich aber eben nicht um eine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Bestimmung handelt, sondern um eine Verwaltungsübung, kommt es für deren Verständnis darauf an, wie der Antragsgegner die Vorgabe versteht und bisher praktiziert hat. dazu allgemein BVerwG. Urteil vom 25.4.2012 - 8 C 18.11 -, GHH 2012, 187 Rdnr. 31/32. Insoweit steht aber außer Frage und wird durch die Vorgehensweise im Streitfall klar bestätigt, dass der Antragsgegner das Innehaben eines nach A 12 - A 13 bewerteten Dienstpostens im Verständnis eines Beförderungsdienstpostens - so richtig der Beigeladene zu 1. - als für die Wahrnehmung einer Funktion, die „mindestens“ dem Beförderungsamt entspricht, ausreichend ansieht. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 25.1.2007 - 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rdnrn. 11/12, und vom 30.6.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 Rdnr. 30, die erfolgreiche Wahrnehmung eines nach A 12 - A 13 bewerteten Dienstpostens im Verständnis der §§ 12 Abs. 2 Satz 1, 11 Satz 1 BLV a.F. nicht als Bewährung auf einem nach A 13 bewerteten Dienstposten ansieht. Der Prüfungsmaßstab ist nämlich dabei ein anderer. Laufbahnrechtlich gibt es im Saarland ebenfalls keine Bestimmung des Inhalts, dass eine Beförderung nur erfolgen dürfe, wenn der betreffende Beamte sich zuvor auf einem Dienstposten bewährt hat, der seiner Wertigkeit nach der des Beförderungsamtes entspricht - hier also: A 13 -, während eine Bewährung auf einem nach A 12 - A 13 bewerteten Dienstposten nicht ausreicht. Einschlägig ist insoweit nicht mehr der vom Antragsteller angeführte § 10 Abs. 3 Nr. 3 SLVO in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher, ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften vom 8.11.2000 (Amtsbl. S. 2074), denn diese Bestimmung wurde durch die Verordnung zur Neugestaltung des saarländischen Laufbahnrechts vom 27.5.2011 (Amtsbl. S. 312) mit Wirkung vom 14.10.2011 ersatzlos aufgehoben. Maßgeblich ist vielmehr der - mit § 10 Abs. 3 Nr. 3 SLVO a.F. allerdings weitgehend wortgleiche - § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Neufassung vom 11.3.2009 (Amtsbl. S. 514). Danach ist „eine Beförderung nicht zulässig während einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit, in der die Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten festgestellt werden soll“. Bereits vom Wortlaut her macht diese Bestimmung eine Beförderung nicht generell von einer erfolgreichen Erprobung auf einem dem angestrebten Statusamt entsprechend bewerteten Dienstposten abhängig. Vielmehr setzt sie eine anderweitig begründete Pflicht, eine Erprobungszeit vor der Beförderung zu absolvieren, voraus und die Erprobung auf dem betreffenden Dienstposten soll die Voraussetzung dafür schaffen, die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten feststellen zu können, was nicht „passt“, wenn die Beförderung - ausnahmsweise - ohne Funktionsänderung erfolgen soll. Eine so ausformulierte Bewährungsregelung zielt offenbar auf die verbreitete Praxis gebündelt bewerteter Dienstposten und soll Beförderungen ohne Wechsel des Dienstpostens gerade ohne vorherige Bewährung auf einem anderen Dienstposten ermöglichen. Jedenfalls unterscheidet sich die sprachliche Ausgestaltung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG ganz erheblich von derjenigen der §§ 12 Abs. 2 Satz 1, 11 Satz 1 BLV a.F., und schon deshalb hält der Senat die vom Antragsteller geforderte Übertragung der in den bereits zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.1.2007 und 30.6.2011 vertretenen Rechtsauffassung, die sich ausschließlich auf die §§ 12, 11 BLV a.F. bezieht, auf das saarländische Landesrecht nicht für zwingend. Im Gegenteil ist sie jedenfalls für den Fall einer Beförderung auf einem auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 - wenn auch nur ausnahmsweise - zulässigerweise zweifach gebündelt bewerteten Dienstposten abzulehnen. Davon, dass ein Fall zulässigerweise gebündelter Dienstpostenbewertung hier vorliegt, hat der Senat aber mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auszugehen. In einem solchen Fall wäre es geradezu widersinnig, die Beförderung von einer Bewährung auf einem dem angestrebten Beförderungsamt entsprechend bewerteten Dienstposten abhängig zu machen. So haben sich die Beigeladenen auf ihren - wie nochmal zu betonen ist - zulässigerweise nach A 12 - A 13 gebündelt bewerteten Dienstposten „ausgezeichnet bewährt“; diese Dienstposten tragen haushaltsrechtlich die Beförderung nach A 13, und die Beigeladenen sollen nach der Beförderung ihre bisherigen Dienstaufgaben weiterhin wahrnehmen. Unter diesen Umständen gebietet es weder eine effektive Durchsetzung des Leistungsprinzips noch das Bestreben, personelle Fehlentscheidungen zu vermeiden - darin liegt der Sinn, Beförderungen von einer erfolgreichen Bewährung abhängig zu machen - dazu mit Blick auf die Vorgängervorschrift des heutigen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG Juncker, a.a.O., § 22 SBG Anm. 5, vor der Beförderung auf einer Bewährung auf einem nach A 13 bewerteten Dienstposten zu bestehen. Hier besteht vielmehr keine Notwendigkeit mehr, vor der Beförderung eine auf den konkreten Beförderungsdienstposten bezogene Eignungsprognose durch die Bewertung der während einer Bewährungszeit auf diesem Dienstposten erbrachten Leistungen zu bestätigen, weil die Betreffenden bereits jahrelang die entsprechenden Dienstaufgaben erfolgreich wahrgenommen haben. Von daher hält es der Senat für naheliegend, selbst dort, wo nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen die Bewährung auf einem dem angestrebten Beförderungsamt entsprechend bewerteten Dienstposten ausnahmslos zur Beförderungsvoraussetzung erklärt ist, dies in Fällen zulässigerweise gebündelt bewerteter Dienstposten zu durchbrechen in diesem Sinne auch Baßlsperger, ZBR 2012, 109 (114); Lindner, RiA 2012, 10 (15); Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - Stand: Juni 2012 -, § 22 BBG 2009 Rdnr. 9, sowie Lehmhöfer/ Leppek , Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten - Stand: März 2012 -, § 11 BLV (alt) § 11 Rdnrn. 5 und 5 a, und Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, Rdnr. 336. Jedenfalls hat das für eine Bestimmung zu gelten, die wie § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG formuliert ist, denn der Wortlaut dieser Vorschrift lässt diese Auslegung ohne weiteres zu vgl. zum Problem auch von Roetteken, ZBR 2012, 25 (27), u.a. zu der Frage, ob durch die §§ 22 Abs. 2 BBG n.F., 32 Nr. 2 BLV n.F. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 teilweise bereits überholt ist. Mithin ist die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen, also die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei zu einem Ausspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten der Beigeladenen keine Veranlassung besteht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.