Urteil
2 A 448/11
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 2095/10 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1990 geborene Kläger erwarb im Juni 2009 die allgemeine Hochschulreife mit der Durchschnittsnote 2,5 und bemühte sich in der Folgezeit erfolglos um Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Sein Antrag auf Zulassung zu diesem Studium zum Wintersemester 2010/2011 im Auswahlverfahren der Hochschulen an der Beklagten wurde durch Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung vom 23.9.2010 „Namens und im Auftrag“ der Beklagten abgelehnt. Der Kläger belegte bei der Beklagten den Rang 4037 bei einem Grenzrang von 463. Bewerbungen des Klägers in der Abiturbesten- und in der Wartezeitquote wurden von der Stiftung für Hochschulzulassung wegen im Rang vorgehender Bewerber ebenfalls abschlägig beschieden. Am 22.10.2010 hat der Kläger nach Ablehnung seiner Bewerbung im Auswahlverfahren der Hochschulen beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zulassung zum Medizinstudium im Wintersemester 2010/2011 im Auswahlverfahren der Hochschulen. Der Ablehnungsbescheid verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Nach Art. 10 Abs. 4 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassungen vom 5.6.2008 – im Folgenden: Staatsvertrag 2008 -, ratifiziert durch Gesetz Nr. 1666 vom 9.12.2008 – Amtsbl. S. 331 – und in Kraft getreten am 1.5.2010 (Inkrafttretensbekanntmachung vom 2.6.2010 – Amtsbl. 2010, S. 1172 -) seien in der Abiturbestenquote und in der Wartezeitquote nicht in Anspruch genommene Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschule(n) zu vergeben. Diese Bestimmung finde hier Anwendung, da sämtliche Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung in der Abiturbesten- und in der Wartezeitquote rechtswidrig gewesen seien. Da die betreffenden Zulassungen nicht zu berücksichtigen seien, hätten im Auswahlverfahren der Hochschulen über die für dieses Verfahren festgelegte Quote hinaus weitaus mehr Studienplätze vergeben werden müssen. Die Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung verletzten das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip. Rechtsfehlerhaft sei es bereits, dass die Stiftung überhaupt in einem bereits laufenden Vergabeverfahren tätig geworden sei. Der Staatsvertrag 2008 sei am 1.5.2010 in Kraft getreten; zu diesem Zeitpunkt sei das Auswahlverfahren für das Wintersemester 2010/2011 bereits in Gang gewesen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages 2008 sei die Stiftung im Übrigen noch nicht vollständig errichtet gewesen. Zwar habe sie prinzipiell durch Gesetz errichtet werden dürfen. Gefehlt habe aber eine rechtswirksame Stiftungssatzung. Diese sei zwar angeblich am 11.8.2010 vom Stiftungsrat beschlossen worden, bis zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidungen aber weder vom Aufsichtsrat genehmigt noch veröffentlich gewesen. Einer wirksamen Satzung hätte es aber bedurft, um die innere Organisation der Stiftung auszugestalten. Dementsprechend enthalte das Gesetz zur Errichtung der Stiftung, das insoweit den Staatsvertrag umsetze, bei der Ausgestaltung der Aufgaben und Befugnisse der Stiftungsorgane eine ganze Reihe von Satzungsvorbehalten. Da die Satzung fehle, sei auch die erforderliche Legitimationskette für die Entscheidungen der Stiftung unterbrochen. Hierin liege ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip. Hinzu komme, dass zwar die Stiftung für Hochschulzulassung zum 1.5.2010 errichtet worden sei, die Vergabeverordnungen in zahlreichen Bundesländern jedoch erst lange nach Ablauf der Bewerbungsfristen angepasst worden seien. Die erste Bewerbungsfrist sei am 31.5.2010 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Stiftung für Hochschulzulassung in den Vergabeverordnungen der meisten Bundesländer noch nicht einmal erwähnt gewesen. Die saarländische Regelung stamme vom 11.6.2010 und sei ab 28.6.2010 gültig. Niedersachsen beispielsweise habe die Bewerber bis zum 13.7.2010 verpflichtet, Zulassungsanträge bei der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierenden ZVS zu stellen. Die Stiftung habe Aufgaben wahrgenommen, die ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam übertragen gewesen seien. Die Defizite beträfen auch Grundrechtseinschränkungen, etwa Anforderungen an die Form der Zulassungsanträge, die vorzulegenden Unterlagen und die Begrenzung der Zahl der Bewerbungen im Auswahlverfahren der Hochschulen auf sechs. Dadurch werde der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG tangiert, der sich auch auf das Verfahren erstrecke. Die Rechtsfehler führten nicht zu einer Fortgeltung der ZVS-Vergabevorschriften. Die Stiftung für Hochschulzulassung sei nicht durch Umwandlung der ZVS entstanden und anders als diese nicht in den Staatsaufbau integriert. Mit Errichtung der Stiftung für Hochschulzulassung sei die ZVS aufgelöst. Deren Rechte und Pflichten seien zwar auf die Stiftung übergegangen. Das führe freilich nicht zur Anwendung der bestehenden ZVS-Vergabeverordnungen. Diese seien mit Außerkrafttreten des ZVS-Staatsvertrages vom 22.6.2006 (im Saarland ratifiziert durch Gesetz Nr. 1613 vom 7.2.2007 – Amtsbl. 2007, 734 -, in Kraft getreten am 1.1.2008 – Bekanntmachung des Inkrafttretens am 18.1.2008 - Amtsbl. 2008, 164 -) – im Folgenden: Staatsvertrag 2006 – gemäß Staatsvertrag 2008 außer Kraft getreten. Die später in Kraft getretenen Vergabeverordnungen könnten das Verfahren nicht rückwirkend neu regeln. Die ergangenen Zulassungsbescheide verstießen gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot der Rechtsklarheit. Da somit sämtliche Vergabeentscheidungen der Stiftung für Hochschulzulassung in den Quoten unzulässig gewesen seien, seien die Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergeben. Die Beklagte müsse ihn daher zulassen und könne gegenüber seinem Zulassungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen, die bei ihr zum Wintersemester 2010/2011 verfügbar gewesenen Studienplätze seien vergeben. Der Kläger hat beantragt, 1. der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23.9.2010 im Auswahlverfahren der Hochschulen wird aufgehoben, 2. die Beklagte wird verpflichtet, ihm einen Studienplatz im Studienfach Humanmedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2010/2011 zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, ihm eine Teilzulassung bis zum Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Studienfach Humanmedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2010/2011 zur Verfügung zu stellen. 3. weiter hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Zulassungsantrags des Klägers im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2010/2011 durch die Beklagte mit Bescheid vom 23.9.2010 rechtswidrig war und diese verpflichtet ist, ihn bei erneuter Antragstellung im nächstmöglichen Bewerbungszeitraum vorrangig zuzulassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger im Falle von auf defizitäre Rechtsgrundlagen zurückgehenden rechtswidrigen Ablehnungsentscheidungen der Stiftung für Hochschulzulassung ein Zulassungsanspruch gegen sie zustehen sollte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.8.2011 ergangenes Urteil abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Bestimmung, dass aus der Abiturbestenquote und der Wartezeitquote nicht in Anspruch genommene Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben würden, finde sich zwar sowohl im Staatsvertrag 2006 als auch im Staatsvertrag 2008. Entgegen der Ansicht des Klägers seien jedoch unter „nicht in Anspruch genommenen Studienplätzen“ im Sinne dieser Regelungen nicht jeder von der Stiftung rechtswidrig vergebene Studienplatz, sondern ausschließlich solche zu verstehen, die nicht zu einer Immatrikulation beziehungsweise zu einem tatsächlichen Verbrauch von Studienkapazität geführt hätten. Im Falle der vom Kläger ausschließlich gerügten rechtswidrigen Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung aus der Abiturbesten- beziehungsweise aus der Wartezeitquote und eines früheren Zulassungsanspruches bestimmten § 19 Abs. 5 VergabeVO Stiftung und dementsprechend die Regelungen der anderen Bundesländer, dass Zulassungsansprüche im Wege eines gegen die Stiftung gerichteten Verfahrens verfolgt und durchgesetzt werden könnten. Das Urteil ist dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 22.8.2011 zugestellt worden. Seinem am 22.9.2011 gestellten und am 24.10.2011 (Montag) mit einer Begründung versehenen Berufungszulassungsantrag hat der Senat durch Beschluss vom 21.12.2011 – 2 A 373/11 – entsprochen. Der Zulassungsbeschluss ist am 2.1.2012 zugestellt worden. Am 2.2.2012 ist die Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Außerdem führt er aus, dem Zulassungsanspruch eines zu Unrecht abgelehnten Bewerbers könne nicht die Vergabe der Studienplätze entgegen gehalten werden. Die gleichen Grundsätze fänden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze Anwendung: Dem Zulassungsanspruch des Kapazitätsklägers könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, andere Bewerber verfügten über eine bessere Qualifikation. Erst recht gelte das für Anträge auf Zulassung innerhalb der Kapazität. Wenn mehr Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergeben seien, habe er einen unmittelbaren Zulassungsanspruch, der sich gegenüber dem Anspruch desjenigen durchsetze, der von seinen Rechtsschutzansprüchen keinen Gebrauch mache. Soweit das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht Münster aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ein derivatives Teilhaberecht herleiteten, das stets den materiell-rechtlichen Vorgaben des Vergabesystems unterliege, sei diese Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht nicht bestätigt. Es sei daher keineswegs geklärt, ob aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ein unmittelbarer Zulassungsanspruch folge, wenn sich das Vergabesystem als formell rechtswidrig erweise. Das Bundesverfassungsgericht habe einen Grundrechtsschutz auch durch Verfahren stets hervorgehoben und die Beachtung strenger formeller Voraussetzungen bei Grundrechtseinschränkungen gefordert. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hätte zur Folge, dass Bewerber formell rechtswidrige Entscheidungen hinnehmen müssten, solange sie nach materiellen Kriterien keine Zulassungsansprüche hätten. Immerhin habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen seine eigene Rechtsprechung aufgegeben und einen unmittelbaren Zulassungsanspruch bei unzumutbar langer Wartezeit angenommen. Die Ansicht, für das Auswahlverfahren der Hochschulen gelte nur die Sechzig-Prozent-Quote, sei unzutreffend. Hinzuzurechnen seien die in anderen Quoten rechtswidrig vergebenen Studienplätze. Artikel 10 Abs. 4 Staatsvertrag 2008 sei dahin zu verstehen, dass Studienplätze, die nicht innerhalb der Abiturbestenquote und der Wartezeitquote rechtmäßig vergeben worden seien, im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben würden. Eine wirksame Übertragung von Hoheitsrechten auf die Stiftung für Hochschulzulassung sei ohnehin nicht erfolgt. Im April 2010 sei der Ratifizierungsvorgang für den Staatsvertrag 2008 abgeschlossen worden. Einige Länder hätten daraufhin im Mai 2010 ihre Vergabeverordnungen geändert und die Stiftung für Hochschulzulassung statt der ZVS als Vergabestelle bestimmt. Andere hätten diese Änderungen erst kurz vor Bewerbungsschluss vorgenommen. Andere wiederum – wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen – hätten zum Wintersemester 2010/2011 überhaupt keine Änderung vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster sei die Stiftung für Hochschulzulassung Rechtsnachfolgerin der ZVS; die dieser zugewiesenen Aufgaben seien automatisch auf jene übergegangen. Allerdings habe das OVG Münster bei den Vergabeentscheidungen betreffend das Wintersemester 2010/2011 noch die Regelungen des Staatsvertrages 2006 für anwendbar gehalten. Das sei widersprüchlich: Die Stiftung für Hochschulzulassung sei erst auf der Grundlage des Staatsvertrages 2008 in das Vergabesystem eingebunden worden; für ein noch auf der Grundlage des Staatsvertrages 2006 durchzuführendes Vergabesystem sei die Stiftung nicht vorgesehen. Letztlich finde hier eine Mischung aus beiden Staatsverträgen statt, die das Prinzip der Normenklarheit verletze. Rechtswidrig vergebene Studienplätze in den Quoten „Abiturbester“ und „Wartezeit“ seien im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergeben gewesen. Der Kläger beantragt, „1. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.8.2011 wird aufgehoben. 2. die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23.9.2010 verpflichtet, dem Kläger einen Vollstudienplatz, hilfsweise Teilstudienplatz, im Studienfach Humanmedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2010/2011 zuzuweisen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; hilfsweise zu dem Antrag zu 2., 4. Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Zulassungsantrags des Klägers im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2010/2011 durch die Beklagte mit Bescheid vom 23.9.2010 rechtswidrig war und diese verpflichtet ist, ihn bei erneuter Antragstellung im nächstmöglichen Bewerbungszeitraum vorrangig zuzulassen.“ Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die durch Senatsbeschluss vom 21.12.2011 – 2 A 373/11 – zugelassene Berufung, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, insbesondere am 2.2.2012 rechtzeitig innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 2.1.2012 in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 VwGO begründet worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat Haupt- und Hilfsanträge des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder – wie in erster Linie beantragt – einen Anspruch auf Zuweisung eines (innerkapazitären) Vollstudienplatzes im 1. Fachsemester des Studienganges Humanmedizin an der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 noch steht ihm bezogen auf diese Rechtsverhältnisse – wie hilfsweise begehrt – ein Teilstudienplatz im 1. Fachsemester des Medizinstudiums an der Beklagten zu. Ebenso wenig hat er ein Recht auf die weiter hilfsweise beantragte Feststellung. Für die Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass das im Anschluss an die „Numerus-Clausus-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts vgl. grundlegend Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvR 32/70 und 25/71 – E33, 303; Beschluss vom 7.4.1976 – 2 BvH 1/75 – E42, 103 im Wesentlichen mittels Staatsverträgen und darauf basierenden landesrechtlichen Rechtsverordnungen geschaffene Regelungssystem zur Ermittlung und Vergabe von Studienplätzen in sogenannten „harten“ Numerus-Clausus-Fächern wie dem hier in Rede stehenden Studiengang Humanmedizin, der durch eine das vorhandene Studienplatzangebot bei weitem übersteigende Nachfrage gekennzeichnet ist, nach der insoweit – soweit ersichtlich – übereinstimmenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte prinzipiell den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht in seiner einschlägigen Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Gewährleistungen der Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozial- und dem Rechtsstaatsprinzip an die Zulässigkeit der Verhängung eines absoluten Numerus Clausus gestellt hat. Freilich darf nicht übersehen werden, dass mit diesem Regelungssystem eine Art „Mangelverwaltung“ etabliert wird, die ihre Rechtfertigung letztlich in der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen findet. Die zu den danach im Grundsatz verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden einfachrechtlichen Regelungen der Studienplatzvergabe in „harten“ Numerus-Clausus-Fächern gehörenden Bestimmungen über den Ablauf des Vergabeverfahrens (unter anderem Antragstellung, Antragsfristen, vorzulegende Unterlagen und sonstige Bewerbungsmodalitäten) und über die „materielle“ Verteilung der Studienplätze in den in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen im Rahmen des insoweit eingeführten Quotensystems haben durch den Staatsvertrag 2008 und die in seiner Folge ergangene landesrechtliche Vergabeverordnung Stiftung SL – sieht man von einer sich zugunsten „deutscher“ Bewerber auswirkenden Verringerung der sogenannten Ausländerquote einmal ab – gegenüber dem bisherigen Rechtszustand keine durchgreifende Änderung erfahren. Geändert hat sich letztlich im Wesentlichen die Stelle, die das Zentrale Vergabeverfahren durchführt und in den Quoten, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, die Zulassungs- und Ablehnungsentscheidungen trifft sowie den Hochschulen im Auswahlverfahren der Hochschulen Unterstützung leistet. Insoweit sieht der Staatsvertrag 2008 an Stelle der aufgrund des Staatsvertrages 1972 errichteten Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen – ZVS – die Schaffung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vor, die als Stiftung des öffentlichen Rechts nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Dortmund errichtet wird und die Bezeichnung „Stiftung für Hochschulzulassung“ trägt (Art. 1 Staatsvertrag 2008). Die Aufgaben der Stiftung sind in Art. 2 Staatsvertrag 2008 festgelegt. Art. 3 Staatsvertrag 2008 bestimmt, dass die Organe der Stiftung, ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren in dem betreffenden Stiftungsgesetz unter Beachtung näherer in den Nummern 1-3 der letztgenannten Bestimmung aufgeführten Maßgaben geregelt werden. Die Stiftung für Hochschulzulassung ist dann durch nordrhein-westfälisches Gesetz vom 18.11.2008 (GV NRW 2008, 710) – im Folgenden StiftungsG – errichtet worden, das nach seinem § 13 Abs. 1 an dem Tag in Kraft getreten ist, an dem der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages 2008 bekannt gegeben wurde. Das geschah am 14.5.2010 OVG Münster, Beschluss vom 21.12.2010 – 13 B 1557/10 – zitiert nach Juris, Rdnr. 20. Das Stiftungsgesetz trifft mehrere Regelungen über Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung, Stiftungszweck, Stiftungsvermögen, Stiftungssatzung, Organe der Stiftung, Geschäftsführung der Stiftung, Geschäftsführung und Rechnungslegung. Außerdem ergibt sich aus § 11 Stiftungsgesetz, dass die Stiftung der Rechtsaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (§ 4 Satz 2 StiftungsG) unterliegt und sind in § 12 StiftungsG dienstrechtliche Regelungen getroffen. Nach Art. 17 Abs. 1 Staatsvertrag 2008 ist ferner bestimmt, dass mit der Errichtung der Stiftung die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen aufgelöst ist und Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der Zentralstelle auf die Stiftung übergehen. Mit dem Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 21.12.2010 – 13 B 1557/10 – zitiert nach Juris, Rdnr. 25 bis Rdnr. 67 ist davon auszugehen, dass diese im Staatsvertrag 2008 und in dem Stiftungsgesetz getroffenen Regelungen über die Errichtung und Ausgestaltung der Stiftung für Hochschulzulassung nicht an zu ihrer Unwirksamkeit führenden Rechtsfehlern leiden. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Länder aus Gründen des Demokratie- und/oder des Rechtsstaatsprinzips generell gehindert sein könnten, die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung zur Erfüllung der in Art. 2 Staatsvertrag 2008 beschriebenen Aufgaben in der Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts zu schaffen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat hierzu in der zitierten Entscheidung ausgeführt, „25 Die Antragstellerin ist allerdings der Ansicht, die Errichtung der Antragsgegnerin als Stiftung des öffentlichen Rechts widerspreche verfassungsrechtlichen Vorgaben. Daraus folgert sie - anders als mit der Rüge formeller Rechtswidrigkeit - unter anderem, der gegen sie gerichtete Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig. Dieser Auffassung - die unbeschadet der oben (siehe 1.a) erfolgten Überprüfung der das Vergabesystem bildenden Rechtsvorschriften vorzunehmen ist - ist nicht zu folgen. Die Errichtung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Demokratie- oder das Rechtsstaatsprinzip. Daher ist nicht zu entscheiden, zu welchen rechtlichen Folgen eine Errichtung der Antragsgegnerin unter Verletzung von Verfassungsprinzipien führte und ob die Antragstellerin die Verletzung dieser zunächst objektiv-rechtlich wirkenden Prinzipien - ggf. im Zusammenspiel mit der an sie gerichteten Ablehnungsentscheidung - geltend machen könnte. Ebenfalls muss die von der Antragstellerin angenommene Folge eines rechtswidrigen Ablehnungsbescheids, nämlich ein unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG bestehender, nicht wirksam beschränkter Zulassungsanspruch, an dieser Stelle nicht näher untersucht werden. 26 Nach Auffassung der Antragstellerin wird die Errichtung der Antragsgegnerin in der derzeit vorliegenden Ausgestaltung den Anforderungen an die demokratische Legitimation nicht gerecht, da die erforderliche Legitimationskette vom Handeln der Antragsgegnerin als Stiftung zur demokratischen Willensbildung des Volkes jedenfalls derzeit nicht gewährleistet sei. 27 Ein Defizit im Hinblick auf die demokratische Legitimation besteht aber weder deshalb, weil mit der Durchführung des zentralen Vergabeverfahrens eine staatliche Aufgabe auf die Antragsgegnerin als Stiftung des öffentlichen Rechts und damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung durch die genannten Rechtsakte übertragen worden ist, noch weil - wie die Antragstellerin meint - die Antragsgegnerin sich entgegen der Verpflichtung aus § 4 sowie § 2 Abs. 3 Satz 3 und weiteren Vorschriften des Errichtungsgesetzes die erforderliche Satzung zur Schaffung einer Organisationsstruktur bislang nicht gegeben hat. 28 Das Grundgesetz steht der Errichtung länderübergreifender Einrichtungen auf der Grundlage von Staatsverträgen nicht schon grundsätzlich entgegen; aus Art. 130 Abs. 3 GG ergibt sich jedenfalls die Zulässigkeit solcher Körperschaften und Anstalten. Auch Stiftungen gehören zu solchen zulässigen Einrichtungen. 29 Vgl. Alscher, Die Stiftung des öffentlichen Rechts, 2006, S. 73 f.; Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 15 Rn. 9; Suerbaum, in: Epping/ Hillgruber, BeckOK GG (Stand: 1. Oktober 2010), Art. 130 Rn. 18. 30 Die konstitutive Errichtung der Antragsgegnerin durch das nordrhein-westfälische Errichtungsgesetz auf der Grundlage des StaatsV 2008, der durch sämtliche Landesparlamente bestätigt worden ist, ist nicht zu beanstanden. Das landesrechtliche Erfordernis der gesetzlichen Errichtung nach den §§ 21 und 18 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (LOG NRW) ist eingehalten. Der eigentliche Errichtungsakt weist als Parlamentsgesetz, was auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, fraglos die erforderliche demokratische Legitimität auf. 31 Es begegnet auch keinen Bedenken, die Antragsgegnerin als Stiftung des öffentlichen Rechts mit der hoheitlichen Aufgabe der Vergabe von Studienplätzen zu betrauen. 32 Vgl. Seifart/von Campenhausen, a. a. O., § 19 Rn. 5 und 9 (zur Fähigkeit der öffentlich-rechtlichen Stiftung, hoheitliche Befugnisse auszuüben und zu ihrer Grundrechtsbindung); von Coelln in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags Nordrhein-Westfalen am 16. Oktober 2008, Ausschussprotokoll (Apr) 14/744, S. 27. 33 Ob die Organisationsform der öffentlich-rechtlichen Stiftung die bestgeeignete Form für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben darstellt, ist eine in das politische Ermessen der Länder gestellte Entscheidung und entzieht sich gerichtlicher Nachprüfung. Im Übrigen besteht kein subjektives Recht auf Wahl der geeigneten Rechtsform. 34 Vgl. auch Alscher, a. a. O., S. 115. 35 Dafür, dass sich die Länder durch die Überführung staatlicher Aufgaben auf die Antragsgegnerin ihrer aus Verfassungsrecht folgenden Pflichten begeben wollten, ist nichts ersichtlich. 36 Vgl. die Ausführungen des Niedersächsischen OVG im Urteil vom 5. Dezember 2007 - 5 LB 344/07 -, juris (Rn. 35 f.), zum Problem überführter staatlicher Aufgaben auf eine nach niedersächsischem Landesrecht errichtete Stiftung des öffentlichen Rechts (Hochschule in Form einer Stiftung). 37 Die Errichtung der Stiftung für Hochschulzulassung in ihrer konkreten Ausgestaltung wird den Anforderungen des Demokratieprinzips des Grundgesetzes gerecht. Art. 20 Abs. 2 GG bestimmt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und u. a. durch besondere Organe der vollziehenden Gewalt ausgeübt wird. Die Ausübung der Staatsgewalt durch die besonderen Staatsorgane muss hinreichend demokratisch legitimiert sein; das Volk muss einen hinreichend effektiven Einfluss auf diese Ausübung der Staatsgewalt haben. Dieser Einfluss kann an zwei grundsätzliche Bestimmungsfaktoren der Ausübung von Staatsgewalt anknüpfen, nämlich die sachlich-inhaltlichen Vorgaben und die organisatorisch-personellen Vorgaben für die Ausübung der Staatsgewalt. Die sachlich-inhaltliche Legitimation wird vermittelt, wenn das Volk als Träger der Staatsgewalt auf deren Ausübung hinreichenden Einfluss hat. Ein solcher Einfluss ist durch die Arbeit des Parlaments gewährleistet. Dessen Gesetzgebung bestimmt und beschränkt das Verhalten der Verwaltungsorgane. Durch Kontrollrechte ist eine Verantwortlichkeit der Verwaltungsorgane und deren Mitglieder geschaffen. Die personelle demokratische Legitimation ist gegeben, wenn die Bestellung der Person, die Staatsgewalt ausübt, mittels einer ununterbrochenen Legitimationskette auf das Volk als Gesamtheit der Bürger und damit legitimierendes Subjekt zurückgeführt werden kann. 38 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 (66 ff.) und Urteil vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 -, BVerfGE 83, 60 (72 ff.).; Grzeszick, in: Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Kommentar (Stand: 59. EL, Juli 2010), Art. 20 Abs. 2 Rn. 117 ff. (118); Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2007, Rn. 39 und 41. 39 Materiell kann der Grad der Legitimation sehr unterschiedlich sein. Das verfassungsrechtlich geforderte Legitimationsniveau kann nur in Bezug auf das jeweilige Staatshandeln bestimmt werden. So kann insbesondere eine sachlich- inhaltliche Legitimation bereits deshalb bestehen, weil die Bindung des in Frage stehenden Verwaltungsorgans durch ein bereichsspezifisches förmliches Gesetz hinreichend gesichert ist. 40 Vgl. Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 5. Dezember 2008 - 2/07 -, NdsVBl. 2009, 77, juris Rn. 151; Grzeszick, in: Maunz/ Dürig, a. a. O., Rn. 125. 41 Beide Legitimationsformen vermitteln eigenständig Legitimation, so dass sie in einem Verhältnis wechselseitiger Ergänzung stehen können. Defizite des einen Legitimationsstrangs können regelmäßig jedenfalls bis zu einem gewissen Grade durch ein Mehr an Legitimation des anderen Legitimationsstrangs kompensiert werden. 42 Vgl. Grzeszick, in: Maunz/ Dürig, a. a. O., Rn. 125 - 127 m. w. N.; kritisch der Niedersächsische Staatsgerichtshof im Urteil vom 5. Dezember 2008, a. a. O., in der er die Kompensation bei völlig fehlender personeller Legitimation nicht für möglich hält. 43 Die Errichtung der Antragsgegnerin genügt den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die demokratische Legitimität stellt. 44 Es muss daher nicht der Frage nachgegangen werden, ob vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 45 vgl. Beschluss des BVerfG vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 -, BVerfGE 107, 59, in dem das BVerfG ausdrücklich bekannt hat, außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung in der sogenannten funktionalen Selbstverwaltung sei das Demokratieprinzip offen für die Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die vom Erfordernis lückenloser demokratischer Legitimation abweiche, 46 im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) angeordneten Bindungswirkung eine Abkehr von den genannten strengen Grundsätzen in Frage kommt. Die Literatur ist dem staatszentrierten und hierarchischen Modell der Ausübung von Staatsgewalt, das auf Legitimationsketten basiert (sogenanntes monistisches Modell), unter Hinweis auf sich verändernde Organisa-tionsrationalitäten und die zunehmende Aufgabenkomplexität der Politik bereits vielfach entgegengetreten. 47 Vgl. Grzeszick, in: Maunz/ Dürig, Grundgesetz, a. a. O., Rn. 152 ff. m. w. N.; Pöcker, Unabhängige Regulierungsbehörden und die Fortentwicklung des Demokratieprinzips, in: VerwArch 2008, 380 (383 - 385) unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 -, a. a. O. 48 Ebenso ist nicht zu entscheiden, ob sich die hier in Frage stehende Tätigkeit der Durchführung des zentralen Zulassungsverfahrens der Antragsgegnerin der sogenannten funktionalen Selbstverwaltung zurechnen lässt und ob daraus geringere Anforderungen an die demokratische Legitimität resultieren. 49 Der Gesetzgeber des Errichtungsgesetzes geht offenbar - ohne aber zwischen den verschiedenen Aufgabenbereichen zentrales Zulassungsverfahren und Serviceverfahren zu unterscheiden - von funktionaler Selbstverwaltung aus: Begründung des Entwurfs des Errichtungsgesetzes in LT-Drucks. 14/7318, S. 38 (Begründung zu § 11 Aufsicht); vgl. zum Begriff der funktionalen Selbstverwaltung Grzeszick, in: Maunz/ Dürig, a. a. O., Rn. 173 ff. 50 Die erforderliche, nicht unterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern der Antragsgegnerin ist in ausreichendem Maße sichergestellt. 51 Die Bestellung des Geschäftsführers und die Bildung des Stiftungsrats als maßgeblich handelnde Organe der Antragsgegnerin (§ 5 Abs. 1 Errichtungsgesetz) genügt diesen Voraussetzungen. Der Stiftungsrat setzt sich nach § 6 Abs. 1 Errichtungsgesetz aus Vertreterinnen und Vertretern der Länder und der Hochschulen zusammen. Die 16 Ländervertreter, die allein über Angelegenheiten des zentralen Vergabeverfahrens als staatlicher Aufgabe beschließen dürfen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 Errichtungsgesetz in Umsetzung der Vorgabe aus Art. 3 Satz 2 Nr. 3 des Staatsvertrages 2008), werden nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Errichtungsgesetz von den Ländern entsandt, was ausreichende demokratische Legitimität vermittelt. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung durch den Stiftungsrat, § 7 Abs. 1 Errichtungsgesetz. Da der Geschäftsführer nur durch Mehrheitsbeschluss des Stiftungsrats bestellt werden kann, § 6 Abs. 2 Satz 1 Errichtungsgesetz, ist die Bestellung eines Geschäftsführers allein mit den 16 Stimmen der Hochschulvertreter gegen die einheitlich abstimmenden 16 Ländervertreter jedenfalls nicht möglich. Dass es auch zu Situationen kommen kann, in denen die Bestellung des Geschäftsführers gegen die Mehrheit der Ländervertreter erfolgt, etwa weil eine Minderheit der Ländervertreter mit der Mehrheit der im oben genannten Sinne nicht legitimierten Hochschulvertreter stimmt, führt nicht zu einer Unterbrechung der demokratischen Kettenlegitimation. 52 Zur Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit und der dadurch gegebenen Möglichkeit, einzelne Länder zu überstimmen vgl. Bahro/Berlin, a. a. O., S. 69 (Art. 1 Staatsvertrag Rn. 12). 53 Denn es handelt sich bei der Beschlussfassung mit vorausgehender Erörterungsmöglichkeit selbst um einen Weg (binnen-)demokratischer Willensbildung, der als Modifikation einer strengen Legitimationskette anerkannt ist. 54 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 -, a. a. O., zur Entwicklung des Gedankens binnendemokratischer Willensbildung in der sog. funktionalen Selbstverwaltung. 55 Weiter unterliegt die Tätigkeit des Geschäftsführers ausreichender Kontrolle durch die sonstigen Stiftungsorgane (weitere Ausführungen dazu sogleich), was eine ausreichende Kompensation eines etwaigen Legitimationsdefizits bewirken würde. 56 Die beschriebenen Anforderungen an die organisatorisch-personelle Legitimation werden bereits ausreichend durch die Vorgaben des Staatsvertrages 2008 und vor allem des Errichtungsgesetzes erfüllt. Dass es der Schaffung weiterer detaillierter Regelungen bedarf, die sinnvoller Weise durch den Erlass einer Stiftungssatzung vorgesehen sind, steht außer Frage. Zur Erfüllung der verfassungsrechtlich vorgegebenen demokratischen Legitimitätsforderungen in organisatorisch-personeller Hinsicht bedarf es angesichts der normativen Vorprägung einer Satzung nicht. 57 Auch die Auswahl und Leitung des Personals der Antragsgegnerin genügt den Anforderungen an die demokratische Legitimität. Zuständig ist dafür regelmäßig der Geschäftsführer der Antragsgegnerin als demokratisch legitimiertes Organ oder die Landesregierung des Sitzlandes Nordrhein-Westfalen. § 12 Abs. 1 Errichtungsgesetz bestimmt, dass das bei der ZVS vorhandene beamtete Personal der Antragsgegnerin zugewiesen wird. Nach § 12 Abs. 2 Errichtungsgesetz tritt die Antragsgegnerin in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit Personen ein, die bei der ZVS beschäftigt waren. 58 Vgl. zur besonderen Situation der dienstrechtlich notwendigen Übernahme des ehemaligen Direktors der ZVS als heutigen Geschäftsführer der Antragsgegnerin VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. November 2010 - 12 L 1190/10 -, bislang n.v. 59 Das übergegangene Personal unterliegt der Dienstgewalt des Geschäftsführers als Stiftungsorgan. Die beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeit ist nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Errichtungsgesetz durch die Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Technologie vom 17. Mai 2010 (GV. NRW, S. 281) auf den Geschäftsführer der Antragsgegnerin übertragen worden. Er ist nach § 9 Abs. 2 Errichtungsgesetz auch Dienstvorgesetzter des Personals der Stiftung und trifft arbeitsrechtliche Entscheidungen. Die Gewinnung neuen Personals dürfte der Geschäftsführung als Aufgabe der laufenden Verwaltung obliegen, solange der Stiftungsrat sich diesen Aufgabenkreis nicht vorbehält, § 6 Abs. 3 Errichtungsgesetz. Soweit in Zukunft noch Verbeamtungen von Stiftungspersonal vorgenommen oder Beamte der Stiftung zugewiesen werden sollen, wird dafür jeweils eine der Landesregierung des Sitzlandes Nordrhein-Westfalen zurechenbare Entscheidung erforderlich sein. 60 Auch in sachlich-inhaltlicher Hinsicht ist die demokratische Legitimität der Antragsgegnerin durch ausreichende Kontroll- und Weisungsrechte gewährleistet. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die hier interessierende Tätigkeit der Antragsgegnerin im zentralen Vergabeverfahren aufgrund der Vergabeverordnung normativ mit einem hohen Bestimmtheitsgrad geregelt ist. So ist der Antragsgegnerin nur in wenigen Fällen ein Freiraum in Form von zu treffenden Ermessensentscheidungen eingeräumt (etwa in Abs. 3 Satz 3 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO; nicht aber die Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15 VergabeVO oder die Ermittlung der Messzahl bei Zweitstudienbewerbern nach § 17 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 der VergabeVO, die jeweils die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe verlangen). Im Übrigen betreffen gewährte Freiräume im Wesentlichen die formelle Seite des Bewerbungsverfahrens, so etwa die von der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 6 VergabeVO zu bestimmende Form des Zulassungsantrags und der beizufügenden Unterlagen. 61 Die von der Verfassung geforderte rechtmäßige Anwendung dieser normativen, in aller Regel gebundenen Anspruchsvorschriften durch die Antragsgegnerin wird durch eine übergeordnete und eine innerbehördliche Kontrolle gewährleistet. So ist die Antragsgegnerin durch § 11 Errichtungsgesetz der Rechtsaufsicht des zuständigen nordrhein-westfälischen Landesministeriums unterstellt. Dem Ministerium stehen nach § 11 Satz 2 Errichtungsgesetz, der den allgemeinen Bestimmungen der §§ 21, 20 LOG NRW vorgeht, die staatsaufsichtlichen Mittel nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (HG) zur Verfügung. Davon sind in erster Linie das Informationsrecht nach § 76 Abs. 4 HG, die Beanstandung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 HG, die Aufhebung und Ersatzvornahme nach § 76 Abs. 2 Satz 3 HG sowie die Stellung eines Beauftragten nach § 76 Abs. 3 Satz 2 HG umfasst. Mit diesem klassischen Instrumentarium staatsaufsichtlicher Kontrollrechte ist vor dem Hintergrund der bestehenden normativen Regelungsdichte für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Verwaltungstätigkeit eine hinreichende demokratische Legitimität vermittelt. Dem steht das Entfallen fachaufsichtlicher Befugnisse, was fraglos zu einem Verlust an übergeordneter Kontrolle führt, aber nicht entgegen. 62 Vgl. dazu Kingreen, in: Leuze/ Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar (Stand: 8. EL., Nov. 2009), § 76 Rn. 7 63 Ohnehin sei die dem zuständigen Ministerium nach Art. 2 Abs. 3 StaatsV 2006 gegenüber der früheren ZVS obliegende Fachaufsicht dadurch beschränkt gewesen, dass es Weisungen nur an den Leiter der ZVS habe richten können und im Rahmen seiner Zuständigkeit gefasste Beschlüsse des Verwaltungsausschusses Vorrang gehabt hätten. 64 So Bahro/Berlin, a. a. O., S. 75 f. (Art. 2 StaatsV Rn. 6) unter Hinweis auf den Charakter der ZVS als Einrichtung der Länder, die dieser ihre Kompetenzen übertragen hätten; diese Kompetenzen hätten in wesentlichen Frage dem Verwaltungsausschuss der ZVS zugestanden. 65 Zudem haben die Länder und der Gesetzgeber des Errichtungsgesetzes ein differenziertes System der Binnenaufsicht geschaffen, das zusätzliche kompensatorische Funktionen im Hinblick auf die weggefallene Fachaufsicht erfüllt. 66 Vgl. dazu Kingreen, in: Leuze/ Epping, a. a. O., Rn. 4; Alscher, S. 153. 67 So sieht das Errichtungsgesetz in § 8 einen Aufsichtsrat vor, der zur Hälfte aus (vier) Vertreterinnen oder Vertretern der Länder besteht. nach § 7 Abs. 3 Errichtungsgesetz hat der Stiftungsrat gegenüber dem Geschäftsführer eigene Kontrollbefugnisse.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Dass im Zeitpunkt des Erlasses der Zulassungs- und der Ablehnungsbescheide für das Wintersemester 2010/2011 noch keine wirksame Stiftungssatzung vorlag, mag zwar einen formellen Mangel dieser Verwaltungsentscheidungen begründen, lässt jedoch die Gültigkeit der die Errichtung und die Ausgestaltung der Stiftung regelnden Bestimmungen des Staatsvertrages 2008 und des Stiftungsgesetzes unberührt. Auch die normativen Regelungen betreffend den Zeitpunkt des Übergangs der bisher von der ZVS im Zentralen Vergabeverfahren wahrgenommenen Aufgaben auf die Stiftung für Hochschulzulassung begegnen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie bereits angesprochen erfolgte die Errichtung der Stiftung für Hochschulzulassungen gemäß § 13 Abs. 1 Stiftungsgesetz mit der Bekanntgabe des Inkrafttretens des Staatsvertrages 2008 im Gesetz- und Verkündungsblatt Nordrhein-Westfalen am 14.5.2010. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2008 ist ab diesem Zeitpunkt die ZVS aufgelöst und sind gemäß Satz 2 der letztgenannten Bestimmung Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der ZVS auf die Stiftung übergegangen. Dass zu diesem Zeitpunkt die das Zentrale Vergabeverfahren und die Vergabegrundsätze betreffenden Regelungen des Staatsvertrages 2008 wohl noch nicht in Kraft getreten waren, weil diese nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 erstmals auf das seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren Anwendung finden und das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2010/2011 bereits vor dem 1.5.2010 mit Versendung des sogenannten „ZVS-Info“ eingeleitet war vgl. hierzu ausführlich OVG Münster, Beschluss vom 21.12.2010 – 13 B 1557/10 – zitiert nach Juris, Rdnrn. 10-12, gibt keinen Anlass, die Regelungen betreffend den Übergang der ZVS-Aufgaben auf die Stiftung für Hochschulzulassung als verfassungswidrig zu beanstanden. Selbst wenn – wofür aus den vom Oberverwaltungsgericht Münster in der zitierten Entscheidung dargelegten Gründen zumindest sehr viel spricht – für die Vergabe der Studienplätze zum Wintersemester 2010/2012 noch die das zentrale Vergabeverfahren betreffenden Regelungen des Staatsvertrages 2006 maßgeblich gewesen sein sollten, schließt das nicht aus, dass mit der Durchführung des Vergabeverfahrens und dem Erlass der Vergabeentscheidungen nicht mehr die ZVS, sondern bereits die Stiftung für Hochschulzulassung als neue gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung beauftragt war. Letztlich stellt sich die Situation nicht viel anders dar als auch sonst in den Fällen einer Funktionsnachfolge, bei der die Aufgaben einer Behörde auf eine andere Behörde verlagert werden: Sie bedingt nicht notwendig die gleichzeitige Änderung des anzuwendenden Rechts. Nichts anders folgt aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt des Übergangs der Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren von der ZVS auf die Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht alle landesrechtlichen Vergabeverordnungen angepasst waren und in einer ganzen Reihe von Fällen noch die ZVS als diejenige Stelle bezeichneten, an die die Zulassungsanträge zu richten waren und die über die Vergabe der Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren zu entscheiden hatte. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster an, das zu dieser Frage zutreffend ausgeführt hat: „14 Neben dem StaatsV 2006 sind die Vergabeverordnungen der Länder anzuwenden. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des StaatsV 2008 und die Gründung der Antragsgegnerin sind die Länder unterschiedliche Wege gegangen. Der überwiegende Teil der Vergabeverordnungen beruht auf der Ermächtigung in Art. 15 StaatsV 2006 und wurde während des bereits laufenden Vergabeverfahrens für das Wintersemester 2010/11 an den StaatsV 2008 angepasst, wobei im Wesentlichen die ZVS als zuständige Behörde durch die Antragsgegnerin ersetzt wurde (so etwa in der Änderungsverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 24. Juni 2010, GBl., S. 493). Andere Länder wie Nordrhein-Westfalen haben ihre Vergabeverordnung bislang nicht geändert, während etwa B-Stadt unter dem 25. Mai 2010 eine neue Vergabeverordnung unter Bezugnahme auf die Ermächtigung in Art. 12 StaatsV 2008 in Kraft gesetzt hat. 15 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt dieser Befund nicht zur Unwirksamkeit des normativen Vergaberegimes. Es ist nicht erkennbar, dass es für eine der Vergabeverordnungen der Länder an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehlte; ein Verstoß gegen das Übereinstimmungsgebot des Art. 15 Abs. 2 StaatsV 2006 ist nicht ersichtlich; aus dem Umstand schließlich, dass in einigen der Vergabeverordnungen noch die ZVS als zuständige Behörde für die Vergabe von Studienplätzen genannt ist, folgt nicht die Unwirksamkeit einzelner oder sämtlicher Vergabeverordnungen. 16 Die in Kraft befindlichen Vergabeverordnungen der Länder sind jeweils auf wirksame Ermächtigungsgrundlagen in Art. 15 StaatsV 2006 oder Art. 12 StaatsV 2008 gestützt. 17 Vgl. Preisner, a. a. O., S. 332 ff., zum Problem der fehlenden Ermächtigungsgrundlage wegen zu späten Inkrafttretens des (5.) Staatsvertrages im Jahr 2000. 18 Das Inkrafttreten des StaatsV 2008 zum 1. Mai 2010 löste keine Verpflichtung der Länder aus, jeweils neue, auf den StaatsV 2008 gründende Vergabeverordnungen zu erlassen. Allerdings fordert die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 15 Abs. 2 StaatsV 2006 (die im Übrigen der Vorschrift des bereits in Kraft getretenen Art. 12 Abs. 2 StaatsV 2008 entspricht), dass die Vergabeverordnungen der Länder übereinstimmen müssen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. Anhaltspunkte für insoweit vorliegende Mängel sind nicht feststellbar. 19 Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. April 2008 - 6 K 2679/07 -; VG Gießen, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 3 GM 3979/06.W6 -, zu den im Zeitpunkt der Entscheidungen jeweils in Kraft befindlichen Vergabeverordnungen, jeweils juris. 20 Dass die anwendbaren Vergabeverordnungen auf unterschiedlichen Fassungen des Staatsvertrages beruhen, führt nicht zu einer mangelnden Übereinstimmung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 StaatsV 2006, dessen Aufgabe es ist, eine materiell übereinstimmende Rechtslage in den Ländern sicherzustellen. Auch die weitere Verwendung der Bezeichnung der aufgelösten ZVS in einigen der Vergabeverordnungen führt nicht zu einer fehlenden materiellen Übereinstimmung der Vergabeverordnung oder zur Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen aus sonstigen Gründen. Die (etwa in § 1 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Vergabeverordnung weiter genannte ZVS) ist zwar nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 StaatsV 2008 mit Errichtung der Antragsgegnerin aufgelöst. Die Errichtung der Antragsgegnerin erfolgte zum 14. Mai 2010, da § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung für Hochschulzulassung" (Errichtungsgesetz) bestimmt, dass die Antragsgegnerin mit Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes entsteht und das Errichtungsgesetz nach dessen § 13 Abs. 1 mit der Bekanntgabe über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zum 1. Mai 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 17/2010 vom 14. Mai 2010 in Kraft getreten ist. Jedoch regelt Art. 17 Abs. 1 Satz 2 StaatsV 2008, dass die Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der ZVS auf die Stiftung übergehen. Damit ist die Antragsgegnerin unabhängig von der in einigen Vergabeverordnungen noch verwandten Bezeichnung "ZVS" berechtigt und verpflichtet, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Vergaberechts ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Diese durch Art. 17 Abs. 1 Satz 2 StaatsV 2008 allgemein angeordnete Rechtsnachfolge 21 - vgl. dazu die Begründung des Entwurfs des Errichtungsgesetzes in LT-Drucks. 14/7318, S. 49: Begründung zu Art. 17 des Staatsvertrages (Auflösung der Zentralstelle) - 22 kommt auch in weiteren Rechtsvorschriften zum Ausdruck und wird von der Antragsgegnerin selbst praktiziert. So heißt es etwa in der dienstrechtlichen Übergangsregelung des § 12 Abs. 2 Errichtungsgesetz, die Stiftung trete "im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Landes in die Rechte und Pflichten aus ....Arbeitsverhältnissen ...ein". Entsprechend gibt die Antragsgegnerin auf ihrem Briefpapier an: "vormals ZVS", im "zvs-Info" ("hochschulSTART.de") heißt es auf Seite 2, aus der "Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen" sei die "Stiftung für Hochschulzulassung" geworden. Auch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bezeichnen die Antragsgegnerin als "Nachfolgeeinrichtung" der ZVS (Seite 4 der Antragsschrift vom 20. August 2010 und Seite 3 der Beschwerdebegründung vom 18. November 2010).“ Insoweit ist zu bemerken, das ausgehend von einem gesetzlichen Funktionsübergang und einer hinreichenden Information der Studienbewerber darüber, dass nunmehr die Stiftung für Hochschulzulassung an die Stelle der ZVS getreten ist, die diesem Umstand Rechnung tragende Anpassung der landesrechtlichen Vergabeverordnungen letztlich redaktioneller Natur ist. Ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken ergeben sich unter dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt der Normenklarheit. Das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit verlangt, dass normative Regelungen so gefasst sind, dass ihnen die Betroffenen die Rechtslage so klar entnehmen können, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich dabei mit der Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelungen in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden darf. Nicht nur bei Eingriffen in die Freiheitssphäre des Einzelnen, sondern auch bei der Gewährung von Leistungen müssen die Normen in ihrem Inhalt entsprechend ihrer Zwecksetzung für die Betroffenen klar und nachvollziehbar sowie in ihrer Ausgestaltung widerspruchsfrei sein. Daraus folgt freilich nicht, dass eine Norm überhaupt keine Anwendungsprobleme aufwerfen darf. Dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit ist vielmehr auch dann Rechnung getragen, wenn sich mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung der Vorschriften des selben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normenzusammenhanges oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für das Verständnis und die Anwendung der Normen gewinnen lässt vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 3.6.1992 – 2 BvR 1041/88, 78/89 – E 86, 288, 311; vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 – E 83, 130, 145; und vom 26.7.2005 – 1 BvR 782/94, 957/96 – E 114, 1, 53. Bei Zugrundlegung dieser Maßstäbe kann vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit nicht angenommen werden. Dem Kläger ist freilich zuzugestehen, dass die Ermittlung des einschlägigen Rechts nicht unbeträchtliche Schwierigkeiten bereitet. Das liegt jedoch nicht daran, dass das Vergaberecht nicht nachvollziehbar oder in sich widersprüchlich ausgestaltet wäre, sondern in der Besonderheit der Materie begründet, die darin besteht, dass die einschlägigen Regelungen sowohl in Staatsverträgen als auch in diese umsetzenden und ergänzenden landesrechtlichen Regelungen getroffen sind, und vorliegend hinzu kommt, dass die auf der Grundlage des Staatsvertrages 2008 geschaffene gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung durch nordrhein-westfälisches Landesrecht (Stiftungsgesetz) zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, zu dem die das zentrale Vergabeverfahren betreffenden Bestimmungen des Staatsvertrages 2008 (Abschnitt 3 des Staatsvertrages) gemäß dessen Art. 18 Abs. 1 Satz 2 noch nicht zur Anwendung kamen. Dass die Bestimmung das für das zentrale Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/2011 maßgeblichen Rechts bei diesen Gegebenheiten einen nicht unbeträchtlichen Ermittlungs- und Auslegungsaufwand auslöst, führt noch nicht zu einem das Rechtsstaatsprinzip verletzenden Verstoß gegen die Grundsätze der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit. Kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass zum Wintersemester 2010/2011 für die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin kein rechtswirksames einfachrechtliches Regelungssystem bestanden hat, so ergibt sich auf der Grundlage dieser vergaberechtlichen Bestimmungen weder ein Anspruch des Kläger gegen die Beklagte auf Zuteilung eines Voll- noch auf Zuteilung eines (hilfeweise begehrten) Teilstudienplatzes im 1. Fachsemester dieses Studienganges. Wie bereits angesprochen gehört dieser Studiengang zu denjenigen Fächern, die in das sogenannte zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind (vgl. insoweit inhaltsgleich Anlage 1 zu § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO ZVS – SL vom 14.8.2008, Amtsbl. 2008, 697, geändert durch Verordnungen vom 23.4.2009, Amtsbl. 2009, 730, und vom 23.4.2010, Amtsbl. 2010, 60; Anlage 1 zu § 1 VO über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – VergabeVO Stiftung – SL vom 11.6.2010, Amtsbl. 2010, 1160). Bei den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen entscheidet die Beklagte – soweit hier wesentlich – über die Vergabe derjenigen Studienplätze, die im sogenannten Auswahlverfahren der Hochschulen zu verteilen sind (insoweit inhaltgleich Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2006 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 4 VergabeVO ZVS; Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 4 VergabeVO Stiftung). Das gilt auch dann, wenn die Hochschule – wie die Beklagte – (soweit gleichlautend §§ 10 Abs. 1Satz 3 VergabeVO ZVS/VergabeVO Stiftung; § 8 Ordnung der Beklagten für das Hochschulauswahlverfahren der in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengänge vom 15.2.2006, Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2006, 100) – von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, der zentralen Vergabestelle/Stiftung die Erstellung und Versendung der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide im Auswahlverfahren der Hochschulen in ihrem Namen und in ihrem Auftrag zu übertragen. Im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergeben sind prinzipiell 60 % derjenigen Studienplätze des betreffenden Studienganges, die nach Abzug der auf die sogenannten Vorabquoten entfallenden Studienplätze verbleiben (Hauptquote; gleichlautend Art. 13 Abs. 1 Staatsvertrag 2006, § 6 Abs. 4 VergabeVO ZVS; Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008, § 6 Abs. 4 VergabeVO Stiftung). Außerdem sind im Auswahlverfahren der Hochschulen diejenigen Studienplätze zu verteilen, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens in den übrigen Quoten nicht in Anspruch genommen wurden beziehungsweise noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden (gleichlautend Art. 13 Abs. 4 Staatsvertrag 2006, §§ 6 Abs. 6, 9 Satz 2 VergabeVO ZVS; Art. 10 Abs. 4 Staatsvertrag 2008, §§ 6 Abs. 6, 9 Satz 2 VergabeVO Stiftung). Dass die Beklagte ihren Vergabeentscheidungen im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen eine geringere als 60 v. H. der sogenannten Hauptquote entsprechenden Zahl an Studienplätzen zugrunde gelegt hätte, macht der Kläger vorliegend eben so wenig geltend wie, dass er bei rechtmäßiger Verteilung dieser Studienplätze hätte zum Zuge kommen müssen. Hierfür spricht auch sonst nichts, zumal der Kläger ausweislich des Ablehnungsbescheides am 23.9.2010, dessen Richtigkeit er insoweit nicht in Frage stellt, im Auswahlverfahren der Hochschulen bei der Beklagten zum Wintersemester 2010/2011 den Rangplatz 4037 bei einem Grenzrang von 463 belegt hat, also „weit“ von einem aussichtsreichen Rangplatz entfernt lag. Der Kläger vertritt allerdings die Ansicht, die Beklagte hätte in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 Staatsvertrag 2008 eine wesentlich höhere Zahl an Studienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben müssen, da die Vergabeentscheidungen der Stiftung für Hochschulzulassung für das Wintersemester 2010/2011 formell rechtswidrig gewesen, die vergebenen Studienplätze von daher noch verfügbar geblieben und der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen hinzuzurechnen beziehungsweise im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergeben gewesen und, da dies nicht geschehen sei, noch verfügbar seien. Die Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung für das Wintersemester 2010/2011 seien nämlich unter Verstoß gegen das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip ergangen, weil die Stiftung in einem bereits laufenden Vergabeverfahren tätig geworden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages noch nicht vollständig errichtet gewesen seien. Die Stiftung habe auch im Zeitpunkt der ergangenen Vergabeentscheidungen noch nicht über eine wirksame Satzung verfügt, so dass die im Errichtungsgesetz hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse der Stiftungsorgane enthaltenen Satzungsvorbehalte noch nicht ausgefüllt gewesen seien. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits zutreffend dargelegt, dass die Formulierung „Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Studienplätze“ in Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 Staatsvertrag 2008 (gleichlautend Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 Staatsvertrag 2006) – und Gleiches gilt für die Formulierungen „nicht in Anspruch genommene Studienplätze“ in Art. 10 Abs. 4 Staatsvertrag 2008 (gleichlautend Art. 13 Abs. 4 Staatsvertrag 2006) sowie „verfügbar gebliebene“ und „wieder verfügbar gewordene“ Studienplätze in den §§ 6 Abs. 6, 9 Satz 2 VergabeVO ZVS/Stiftung – nicht dahin zu verstehen ist, dass darunter auch solche Studienplätze fielen, die im zentralen Vergabeverfahren auf der Grundlage einer rechtswidrigen Zulassungsentscheidung vergeben und in der Folge auch besetzt wurden. Die angeführten Regelungen sollen ersichtlich dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung tragen und verhindern, dass Studienplätze ungenutzt bleiben, weil in den betreffenden Quoten keine diese ausschöpfende Nachfrage bestanden hat oder weil Studienbewerber den ihnen zugeteilten Studienplatz nicht angenommen, sich nicht immatrikuliert hatten. Zu diesen Konstellationen gehört nicht der Fall der rechtswidrigen Zulassungsentscheidung durch die Zentralstelle/Stiftung; er kann ihnen auch nicht gleichgesetzt werden. Insoweit muss zunächst gesehen werden, dass auch eine rechtsfehlerhafte Zulassung vorbehaltlich der Sondersituation eines ihre Nichtigkeit bewirkenden Mangels wirksam und der Bestandskraft fähig ist. Zudem ist die Hochschule verpflichtet, die von der Stiftung zugelassenen Studienbewerber einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibevoraussetzungen vorliegen (gleichlautend Art. 11 Abs. 4 Staatsvertrag 2008; bezogen auf die frühere ZVS: Art. 14 Abs. 4 Staatsvertrag 2006). Das zeigt, dass der Fall der rechtsfehlerhaft ausgesprochenen Zulassung nicht dem eines nicht in Anspruch genommenen, verfügbar gebliebenen oder wieder verfügbar gewordenen Studienplatzes mit der Folge seiner Hinzurechnung zur Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen beziehungsweise seiner (erneuten) Vergabe im Auswahlverfahren der Hochschulen durch die Hochschule entspricht oder gleichgesetzt werden kann. Denn es liegt in diesen Fällen eine, wenn auch möglicherweise formell fehlerhafte so doch wirksame Zulassung vor, die zu einer Einschreibung und damit zu einer kapazitätswirksamen Besetzung des betreffenden Studienplatzes geführt hat. Hinzu kommt dann, worauf das Verwaltungsgericht schon mit Recht hingewiesen hat, dass die Rechtsfehlerhaftigkeit von Zulassungs- und von eine Zulassung ablehnenden Entscheidungen der Stiftung mit gegen diese gerichteten Klagen gerichtlich geltend zu machen sind und dementsprechend vermeintlich zu Unrecht abgelehnte Zulassungsanträge in den Quoten, in denen die Studienplätze durch die Stiftung vergeben werden, mit Verpflichtungsklagen gegen diese verfolgt werden müssen. Auch das zeigt, dass ein – was hier allenfalls im Raum steht – formell rechtlicher Mangel einer Vergabeentscheidung der Stiftung nicht dazu führt, dass der betreffende Studienplatz/die betreffenden Studienplätze der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen zugeschlagen wird/werden mit der Folge, dass der umstrittene Studienplatz/die umstrittenen Studienplätze durch die Hochschule (erneut) vergeben werden. Nichts anderes würde im Ergebnis gelten, wenn die von der Stiftung ausgesprochenen Zulassungsbescheide aufgrund der von dem Kläger geltend gemachten verfahrensrechtlichen Defizite bei der Schaffung der Binnenstruktur der Stiftung für Hochschulzulassung an derart schwerwiegenden und offenkundigen Mängeln litten, dass nicht nur von ihrer Rechtsfehlerhaftigkeit, sondern von ihrer Nichtigkeit auszugehen wäre. Auch dann läge kein Fall „nicht in Anspruch genommener“, „verfügbar gebliebener„ oder „wieder verfügbar gewordener“ Studienplätze vor, die nach den angeführten staatsvertraglichen oder verordnungsrechtlichen Vergabebestimmungen der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen hinzuzurechnen beziehungsweise von der Hochschule im Auswahlverfahren zu vergeben wären. In dieser Situation wäre nämlich über die Anträge der Studienbewerber, die um eine Zuweisung von Studienplätzen in den Quoten nachgesucht haben, die im zentralen Vergabeverfahren (zum Umfang vergleiche § 7 VergabeVO ZVS/Stiftung) erteilt werden, noch nicht (wirksam) entschieden. Das zentrale Vergabeverfahren wäre letztlich noch nicht abgeschlossen. Von daher wäre schon diese Voraussetzung für die Vergabe von Studienplätzen, die in den Quoten des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar geworden sind, im Auswahlverfahren der Hochschulen nicht erfüllt (vgl. § 9 Satz 2 VergabeVO ZVS/Stiftung). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle einer bei Nichtigkeit der für das Wintersemester 2010/2011 von der Stiftung für Hochschulzulassung in den Quoten des zentralen Vergabeverfahrens ausgesprochenen Zulassungsentscheidungen bei den dann erforderlich werdenden erneuten Entscheidungen – anstelle eines anderen Bewerbers – zum Zuge käme, sind weder dargetan noch erkennbar. Hat der Kläger danach keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuweisung eines Voll- oder (hilfsweise begehrten) Teilstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011, so kann schon aus diesem Grunde dem letztlich wohl auf eine Art Folgenbeseitigung abzielenden weiter hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nicht entsprochen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe Die durch Senatsbeschluss vom 21.12.2011 – 2 A 373/11 – zugelassene Berufung, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, insbesondere am 2.2.2012 rechtzeitig innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 2.1.2012 in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 VwGO begründet worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat Haupt- und Hilfsanträge des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder – wie in erster Linie beantragt – einen Anspruch auf Zuweisung eines (innerkapazitären) Vollstudienplatzes im 1. Fachsemester des Studienganges Humanmedizin an der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 noch steht ihm bezogen auf diese Rechtsverhältnisse – wie hilfsweise begehrt – ein Teilstudienplatz im 1. Fachsemester des Medizinstudiums an der Beklagten zu. Ebenso wenig hat er ein Recht auf die weiter hilfsweise beantragte Feststellung. Für die Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass das im Anschluss an die „Numerus-Clausus-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts vgl. grundlegend Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvR 32/70 und 25/71 – E33, 303; Beschluss vom 7.4.1976 – 2 BvH 1/75 – E42, 103 im Wesentlichen mittels Staatsverträgen und darauf basierenden landesrechtlichen Rechtsverordnungen geschaffene Regelungssystem zur Ermittlung und Vergabe von Studienplätzen in sogenannten „harten“ Numerus-Clausus-Fächern wie dem hier in Rede stehenden Studiengang Humanmedizin, der durch eine das vorhandene Studienplatzangebot bei weitem übersteigende Nachfrage gekennzeichnet ist, nach der insoweit – soweit ersichtlich – übereinstimmenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte prinzipiell den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht in seiner einschlägigen Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Gewährleistungen der Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozial- und dem Rechtsstaatsprinzip an die Zulässigkeit der Verhängung eines absoluten Numerus Clausus gestellt hat. Freilich darf nicht übersehen werden, dass mit diesem Regelungssystem eine Art „Mangelverwaltung“ etabliert wird, die ihre Rechtfertigung letztlich in der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen findet. Die zu den danach im Grundsatz verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden einfachrechtlichen Regelungen der Studienplatzvergabe in „harten“ Numerus-Clausus-Fächern gehörenden Bestimmungen über den Ablauf des Vergabeverfahrens (unter anderem Antragstellung, Antragsfristen, vorzulegende Unterlagen und sonstige Bewerbungsmodalitäten) und über die „materielle“ Verteilung der Studienplätze in den in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen im Rahmen des insoweit eingeführten Quotensystems haben durch den Staatsvertrag 2008 und die in seiner Folge ergangene landesrechtliche Vergabeverordnung Stiftung SL – sieht man von einer sich zugunsten „deutscher“ Bewerber auswirkenden Verringerung der sogenannten Ausländerquote einmal ab – gegenüber dem bisherigen Rechtszustand keine durchgreifende Änderung erfahren. Geändert hat sich letztlich im Wesentlichen die Stelle, die das Zentrale Vergabeverfahren durchführt und in den Quoten, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, die Zulassungs- und Ablehnungsentscheidungen trifft sowie den Hochschulen im Auswahlverfahren der Hochschulen Unterstützung leistet. Insoweit sieht der Staatsvertrag 2008 an Stelle der aufgrund des Staatsvertrages 1972 errichteten Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen – ZVS – die Schaffung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vor, die als Stiftung des öffentlichen Rechts nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Dortmund errichtet wird und die Bezeichnung „Stiftung für Hochschulzulassung“ trägt (Art. 1 Staatsvertrag 2008). Die Aufgaben der Stiftung sind in Art. 2 Staatsvertrag 2008 festgelegt. Art. 3 Staatsvertrag 2008 bestimmt, dass die Organe der Stiftung, ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren in dem betreffenden Stiftungsgesetz unter Beachtung näherer in den Nummern 1-3 der letztgenannten Bestimmung aufgeführten Maßgaben geregelt werden. Die Stiftung für Hochschulzulassung ist dann durch nordrhein-westfälisches Gesetz vom 18.11.2008 (GV NRW 2008, 710) – im Folgenden StiftungsG – errichtet worden, das nach seinem § 13 Abs. 1 an dem Tag in Kraft getreten ist, an dem der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages 2008 bekannt gegeben wurde. Das geschah am 14.5.2010 OVG Münster, Beschluss vom 21.12.2010 – 13 B 1557/10 – zitiert nach Juris, Rdnr. 20. Das Stiftungsgesetz trifft mehrere Regelungen über Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung, Stiftungszweck, Stiftungsvermögen, Stiftungssatzung, Organe der Stiftung, Geschäftsführung der Stiftung, Geschäftsführung und Rechnungslegung. Außerdem ergibt sich aus § 11 Stiftungsgesetz, dass die Stiftung der Rechtsaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (§ 4 Satz 2 StiftungsG) unterliegt und sind in § 12 StiftungsG dienstrechtliche Regelungen getroffen. Nach Art. 17 Abs. 1 Staatsvertrag 2008 ist ferner bestimmt, dass mit der Errichtung der Stiftung die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen aufgelöst ist und Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der Zentralstelle auf die Stiftung übergehen. Mit dem Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 21.12.2010 – 13 B 1557/10 – zitiert nach Juris, Rdnr. 25 bis Rdnr. 67 ist davon auszugehen, dass diese im Staatsvertrag 2008 und in dem Stiftungsgesetz getroffenen Regelungen über die Errichtung und Ausgestaltung der Stiftung für Hochschulzulassung nicht an zu ihrer Unwirksamkeit führenden Rechtsfehlern leiden. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Länder aus Gründen des Demokratie- und/oder des Rechtsstaatsprinzips generell gehindert sein könnten, die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung zur Erfüllung der in Art. 2 Staatsvertrag 2008 beschriebenen Aufgaben in der Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts zu schaffen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat hierzu in der zitierten Entscheidung ausgeführt, „25 Die Antragstellerin ist allerdings der Ansicht, die Errichtung der Antragsgegnerin als Stiftung des öffentlichen Rechts widerspreche verfassungsrechtlichen Vorgaben. Daraus folgert sie - anders als mit der Rüge formeller Rechtswidrigkeit - unter anderem, der gegen sie gerichtete Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig. Dieser Auffassung - die unbeschadet der oben (siehe 1.a) erfolgten Überprüfung der das Vergabesystem bildenden Rechtsvorschriften vorzunehmen ist - ist nicht zu folgen. Die Errichtung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Demokratie- oder das Rechtsstaatsprinzip. Daher ist nicht zu entscheiden, zu welchen rechtlichen Folgen eine Errichtung der Antragsgegnerin unter Verletzung von Verfassungsprinzipien führte und ob die Antragstellerin die Verletzung dieser zunächst objektiv-rechtlich wirkenden Prinzipien - ggf. im Zusammenspiel mit der an sie gerichteten Ablehnungsentscheidung - geltend machen könnte. Ebenfalls muss die von der Antragstellerin angenommene Folge eines rechtswidrigen Ablehnungsbescheids, nämlich ein unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG bestehender, nicht wirksam beschränkter Zulassungsanspruch, an dieser Stelle nicht näher untersucht werden. 26 Nach Auffassung der Antragstellerin wird die Errichtung der Antragsgegnerin in der derzeit vorliegenden Ausgestaltung den Anforderungen an die demokratische Legitimation nicht gerecht, da die erforderliche Legitimationskette vom Handeln der Antragsgegnerin als Stiftung zur demokratischen Willensbildung des Volkes jedenfalls derzeit nicht gewährleistet sei. 27 Ein Defizit im Hinblick auf die demokratische Legitimation besteht aber weder deshalb, weil mit der Durchführung des zentralen Vergabeverfahrens eine staatliche Aufgabe auf die Antragsgegnerin als Stiftung des öffentlichen Rechts und damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung durch die genannten Rechtsakte übertragen worden ist, noch weil - wie die Antragstellerin meint - die Antragsgegnerin sich entgegen der Verpflichtung aus § 4 sowie § 2 Abs. 3 Satz 3 und weiteren Vorschriften des Errichtungsgesetzes die erforderliche Satzung zur Schaffung einer Organisationsstruktur bislang nicht gegeben hat. 28 Das Grundgesetz steht der Errichtung länderübergreifender Einrichtungen auf der Grundlage von Staatsverträgen nicht schon grundsätzlich entgegen; aus Art. 130 Abs. 3 GG ergibt sich jedenfalls die Zulässigkeit solcher Körperschaften und Anstalten. Auch Stiftungen gehören zu solchen zulässigen Einrichtungen. 29 Vgl. Alscher, Die Stiftung des öffentlichen Rechts, 2006, S. 73 f.; Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 15 Rn. 9; Suerbaum, in: Epping/ Hillgruber, BeckOK GG (Stand: 1. Oktober 2010), Art. 130 Rn. 18. 30 Die konstitutive Errichtung der Antragsgegnerin durch das nordrhein-westfälische Errichtungsgesetz auf der Grundlage des StaatsV 2008, der durch sämtliche Landesparlamente bestätigt worden ist, ist nicht zu beanstanden. Das landesrechtliche Erfordernis der gesetzlichen Errichtung nach den §§ 21 und 18 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (LOG NRW) ist eingehalten. Der eigentliche Errichtungsakt weist als Parlamentsgesetz, was auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, fraglos die erforderliche demokratische Legitimität auf. 31 Es begegnet auch keinen Bedenken, die Antragsgegnerin als Stiftung des öffentlichen Rechts mit der hoheitlichen Aufgabe der Vergabe von Studienplätzen zu betrauen. 32 Vgl. Seifart/von Campenhausen, a. a. O., § 19 Rn. 5 und 9 (zur Fähigkeit der öffentlich-rechtlichen Stiftung, hoheitliche Befugnisse auszuüben und zu ihrer Grundrechtsbindung); von Coelln in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags Nordrhein-Westfalen am 16. Oktober 2008, Ausschussprotokoll (Apr) 14/744, S. 27. 33 Ob die Organisationsform der öffentlich-rechtlichen Stiftung die bestgeeignete Form für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben darstellt, ist eine in das politische Ermessen der Länder gestellte Entscheidung und entzieht sich gerichtlicher Nachprüfung. Im Übrigen besteht kein subjektives Recht auf Wahl der geeigneten Rechtsform. 34 Vgl. auch Alscher, a. a. O., S. 115. 35 Dafür, dass sich die Länder durch die Überführung staatlicher Aufgaben auf die Antragsgegnerin ihrer aus Verfassungsrecht folgenden Pflichten begeben wollten, ist nichts ersichtlich. 36 Vgl. die Ausführungen des Niedersächsischen OVG im Urteil vom 5. Dezember 2007 - 5 LB 344/07 -, juris (Rn. 35 f.), zum Problem überführter staatlicher Aufgaben auf eine nach niedersächsischem Landesrecht errichtete Stiftung des öffentlichen Rechts (Hochschule in Form einer Stiftung). 37 Die Errichtung der Stiftung für Hochschulzulassung in ihrer konkreten Ausgestaltung wird den Anforderungen des Demokratieprinzips des Grundgesetzes gerecht. Art. 20 Abs. 2 GG bestimmt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und u. a. durch besondere Organe der vollziehenden Gewalt ausgeübt wird. Die Ausübung der Staatsgewalt durch die besonderen Staatsorgane muss hinreichend demokratisch legitimiert sein; das Volk muss einen hinreichend effektiven Einfluss auf diese Ausübung der Staatsgewalt haben. Dieser Einfluss kann an zwei grundsätzliche Bestimmungsfaktoren der Ausübung von Staatsgewalt anknüpfen, nämlich die sachlich-inhaltlichen Vorgaben und die organisatorisch-personellen Vorgaben für die Ausübung der Staatsgewalt. Die sachlich-inhaltliche Legitimation wird vermittelt, wenn das Volk als Träger der Staatsgewalt auf deren Ausübung hinreichenden Einfluss hat. Ein solcher Einfluss ist durch die Arbeit des Parlaments gewährleistet. Dessen Gesetzgebung bestimmt und beschränkt das Verhalten der Verwaltungsorgane. Durch Kontrollrechte ist eine Verantwortlichkeit der Verwaltungsorgane und deren Mitglieder geschaffen. Die personelle demokratische Legitimation ist gegeben, wenn die Bestellung der Person, die Staatsgewalt ausübt, mittels einer ununterbrochenen Legitimationskette auf das Volk als Gesamtheit der Bürger und damit legitimierendes Subjekt zurückgeführt werden kann. 38 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 (66 ff.) und Urteil vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 -, BVerfGE 83, 60 (72 ff.).; Grzeszick, in: Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Kommentar (Stand: 59. EL, Juli 2010), Art. 20 Abs. 2 Rn. 117 ff. (118); Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2007, Rn. 39 und 41. 39 Materiell kann der Grad der Legitimation sehr unterschiedlich sein. Das verfassungsrechtlich geforderte Legitimationsniveau kann nur in Bezug auf das jeweilige Staatshandeln bestimmt werden. So kann insbesondere eine sachlich- inhaltliche Legitimation bereits deshalb bestehen, weil die Bindung des in Frage stehenden Verwaltungsorgans durch ein bereichsspezifisches förmliches Gesetz hinreichend gesichert ist. 40 Vgl. Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 5. Dezember 2008 - 2/07 -, NdsVBl. 2009, 77, juris Rn. 151; Grzeszick, in: Maunz/ Dürig, a. a. O., Rn. 125. 41 Beide Legitimationsformen vermitteln eigenständig Legitimation, so dass sie in einem Verhältnis wechselseitiger Ergänzung stehen können. Defizite des einen Legitimationsstrangs können regelmäßig jedenfalls bis zu einem gewissen Grade durch ein Mehr an Legitimation des anderen Legitimationsstrangs kompensiert werden. 42 Vgl. Grzeszick, in: Maunz/ Dürig, a. a. O., Rn. 125 - 127 m. w. N.; kritisch der Niedersächsische Staatsgerichtshof im Urteil vom 5. Dezember 2008, a. a. O., in der er die Kompensation bei völlig fehlender personeller Legitimation nicht für möglich hält. 43 Die Errichtung der Antragsgegnerin genügt den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die demokratische Legitimität stellt. 44 Es muss daher nicht der Frage nachgegangen werden, ob vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 45 vgl. Beschluss des BVerfG vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 -, BVerfGE 107, 59, in dem das BVerfG ausdrücklich bekannt hat, außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung in der sogenannten funktionalen Selbstverwaltung sei das Demokratieprinzip offen für die Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die vom Erfordernis lückenloser demokratischer Legitimation abweiche, 46 im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) angeordneten Bindungswirkung eine Abkehr von den genannten strengen Grundsätzen in Frage kommt. Die Literatur ist dem staatszentrierten und hierarchischen Modell der Ausübung von Staatsgewalt, das auf Legitimationsketten basiert (sogenanntes monistisches Modell), unter Hinweis auf sich verändernde Organisa-tionsrationalitäten und die zunehmende Aufgabenkomplexität der Politik bereits vielfach entgegengetreten. 47 Vgl. Grzeszick, in: Maunz/ Dürig, Grundgesetz, a. a. O., Rn. 152 ff. m. w. N.; Pöcker, Unabhängige Regulierungsbehörden und die Fortentwicklung des Demokratieprinzips, in: VerwArch 2008, 380 (383 - 385) unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 -, a. a. O. 48 Ebenso ist nicht zu entscheiden, ob sich die hier in Frage stehende Tätigkeit der Durchführung des zentralen Zulassungsverfahrens der Antragsgegnerin der sogenannten funktionalen Selbstverwaltung zurechnen lässt und ob daraus geringere Anforderungen an die demokratische Legitimität resultieren. 49 Der Gesetzgeber des Errichtungsgesetzes geht offenbar - ohne aber zwischen den verschiedenen Aufgabenbereichen zentrales Zulassungsverfahren und Serviceverfahren zu unterscheiden - von funktionaler Selbstverwaltung aus: Begründung des Entwurfs des Errichtungsgesetzes in LT-Drucks. 14/7318, S. 38 (Begründung zu § 11 Aufsicht); vgl. zum Begriff der funktionalen Selbstverwaltung Grzeszick, in: Maunz/ Dürig, a. a. O., Rn. 173 ff. 50 Die erforderliche, nicht unterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern der Antragsgegnerin ist in ausreichendem Maße sichergestellt. 51 Die Bestellung des Geschäftsführers und die Bildung des Stiftungsrats als maßgeblich handelnde Organe der Antragsgegnerin (§ 5 Abs. 1 Errichtungsgesetz) genügt diesen Voraussetzungen. Der Stiftungsrat setzt sich nach § 6 Abs. 1 Errichtungsgesetz aus Vertreterinnen und Vertretern der Länder und der Hochschulen zusammen. Die 16 Ländervertreter, die allein über Angelegenheiten des zentralen Vergabeverfahrens als staatlicher Aufgabe beschließen dürfen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 Errichtungsgesetz in Umsetzung der Vorgabe aus Art. 3 Satz 2 Nr. 3 des Staatsvertrages 2008), werden nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Errichtungsgesetz von den Ländern entsandt, was ausreichende demokratische Legitimität vermittelt. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung durch den Stiftungsrat, § 7 Abs. 1 Errichtungsgesetz. Da der Geschäftsführer nur durch Mehrheitsbeschluss des Stiftungsrats bestellt werden kann, § 6 Abs. 2 Satz 1 Errichtungsgesetz, ist die Bestellung eines Geschäftsführers allein mit den 16 Stimmen der Hochschulvertreter gegen die einheitlich abstimmenden 16 Ländervertreter jedenfalls nicht möglich. Dass es auch zu Situationen kommen kann, in denen die Bestellung des Geschäftsführers gegen die Mehrheit der Ländervertreter erfolgt, etwa weil eine Minderheit der Ländervertreter mit der Mehrheit der im oben genannten Sinne nicht legitimierten Hochschulvertreter stimmt, führt nicht zu einer Unterbrechung der demokratischen Kettenlegitimation. 52 Zur Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit und der dadurch gegebenen Möglichkeit, einzelne Länder zu überstimmen vgl. Bahro/Berlin, a. a. O., S. 69 (Art. 1 Staatsvertrag Rn. 12). 53 Denn es handelt sich bei der Beschlussfassung mit vorausgehender Erörterungsmöglichkeit selbst um einen Weg (binnen-)demokratischer Willensbildung, der als Modifikation einer strengen Legitimationskette anerkannt ist. 54 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 -, a. a. O., zur Entwicklung des Gedankens binnendemokratischer Willensbildung in der sog. funktionalen Selbstverwaltung. 55 Weiter unterliegt die Tätigkeit des Geschäftsführers ausreichender Kontrolle durch die sonstigen Stiftungsorgane (weitere Ausführungen dazu sogleich), was eine ausreichende Kompensation eines etwaigen Legitimationsdefizits bewirken würde. 56 Die beschriebenen Anforderungen an die organisatorisch-personelle Legitimation werden bereits ausreichend durch die Vorgaben des Staatsvertrages 2008 und vor allem des Errichtungsgesetzes erfüllt. Dass es der Schaffung weiterer detaillierter Regelungen bedarf, die sinnvoller Weise durch den Erlass einer Stiftungssatzung vorgesehen sind, steht außer Frage. Zur Erfüllung der verfassungsrechtlich vorgegebenen demokratischen Legitimitätsforderungen in organisatorisch-personeller Hinsicht bedarf es angesichts der normativen Vorprägung einer Satzung nicht. 57 Auch die Auswahl und Leitung des Personals der Antragsgegnerin genügt den Anforderungen an die demokratische Legitimität. Zuständig ist dafür regelmäßig der Geschäftsführer der Antragsgegnerin als demokratisch legitimiertes Organ oder die Landesregierung des Sitzlandes Nordrhein-Westfalen. § 12 Abs. 1 Errichtungsgesetz bestimmt, dass das bei der ZVS vorhandene beamtete Personal der Antragsgegnerin zugewiesen wird. Nach § 12 Abs. 2 Errichtungsgesetz tritt die Antragsgegnerin in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit Personen ein, die bei der ZVS beschäftigt waren. 58 Vgl. zur besonderen Situation der dienstrechtlich notwendigen Übernahme des ehemaligen Direktors der ZVS als heutigen Geschäftsführer der Antragsgegnerin VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. November 2010 - 12 L 1190/10 -, bislang n.v. 59 Das übergegangene Personal unterliegt der Dienstgewalt des Geschäftsführers als Stiftungsorgan. Die beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeit ist nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Errichtungsgesetz durch die Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Technologie vom 17. Mai 2010 (GV. NRW, S. 281) auf den Geschäftsführer der Antragsgegnerin übertragen worden. Er ist nach § 9 Abs. 2 Errichtungsgesetz auch Dienstvorgesetzter des Personals der Stiftung und trifft arbeitsrechtliche Entscheidungen. Die Gewinnung neuen Personals dürfte der Geschäftsführung als Aufgabe der laufenden Verwaltung obliegen, solange der Stiftungsrat sich diesen Aufgabenkreis nicht vorbehält, § 6 Abs. 3 Errichtungsgesetz. Soweit in Zukunft noch Verbeamtungen von Stiftungspersonal vorgenommen oder Beamte der Stiftung zugewiesen werden sollen, wird dafür jeweils eine der Landesregierung des Sitzlandes Nordrhein-Westfalen zurechenbare Entscheidung erforderlich sein. 60 Auch in sachlich-inhaltlicher Hinsicht ist die demokratische Legitimität der Antragsgegnerin durch ausreichende Kontroll- und Weisungsrechte gewährleistet. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die hier interessierende Tätigkeit der Antragsgegnerin im zentralen Vergabeverfahren aufgrund der Vergabeverordnung normativ mit einem hohen Bestimmtheitsgrad geregelt ist. So ist der Antragsgegnerin nur in wenigen Fällen ein Freiraum in Form von zu treffenden Ermessensentscheidungen eingeräumt (etwa in Abs. 3 Satz 3 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO; nicht aber die Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15 VergabeVO oder die Ermittlung der Messzahl bei Zweitstudienbewerbern nach § 17 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 der VergabeVO, die jeweils die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe verlangen). Im Übrigen betreffen gewährte Freiräume im Wesentlichen die formelle Seite des Bewerbungsverfahrens, so etwa die von der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 6 VergabeVO zu bestimmende Form des Zulassungsantrags und der beizufügenden Unterlagen. 61 Die von der Verfassung geforderte rechtmäßige Anwendung dieser normativen, in aller Regel gebundenen Anspruchsvorschriften durch die Antragsgegnerin wird durch eine übergeordnete und eine innerbehördliche Kontrolle gewährleistet. So ist die Antragsgegnerin durch § 11 Errichtungsgesetz der Rechtsaufsicht des zuständigen nordrhein-westfälischen Landesministeriums unterstellt. Dem Ministerium stehen nach § 11 Satz 2 Errichtungsgesetz, der den allgemeinen Bestimmungen der §§ 21, 20 LOG NRW vorgeht, die staatsaufsichtlichen Mittel nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (HG) zur Verfügung. Davon sind in erster Linie das Informationsrecht nach § 76 Abs. 4 HG, die Beanstandung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 HG, die Aufhebung und Ersatzvornahme nach § 76 Abs. 2 Satz 3 HG sowie die Stellung eines Beauftragten nach § 76 Abs. 3 Satz 2 HG umfasst. Mit diesem klassischen Instrumentarium staatsaufsichtlicher Kontrollrechte ist vor dem Hintergrund der bestehenden normativen Regelungsdichte für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Verwaltungstätigkeit eine hinreichende demokratische Legitimität vermittelt. Dem steht das Entfallen fachaufsichtlicher Befugnisse, was fraglos zu einem Verlust an übergeordneter Kontrolle führt, aber nicht entgegen. 62 Vgl. dazu Kingreen, in: Leuze/ Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar (Stand: 8. EL., Nov. 2009), § 76 Rn. 7 63 Ohnehin sei die dem zuständigen Ministerium nach Art. 2 Abs. 3 StaatsV 2006 gegenüber der früheren ZVS obliegende Fachaufsicht dadurch beschränkt gewesen, dass es Weisungen nur an den Leiter der ZVS habe richten können und im Rahmen seiner Zuständigkeit gefasste Beschlüsse des Verwaltungsausschusses Vorrang gehabt hätten. 64 So Bahro/Berlin, a. a. O., S. 75 f. (Art. 2 StaatsV Rn. 6) unter Hinweis auf den Charakter der ZVS als Einrichtung der Länder, die dieser ihre Kompetenzen übertragen hätten; diese Kompetenzen hätten in wesentlichen Frage dem Verwaltungsausschuss der ZVS zugestanden. 65 Zudem haben die Länder und der Gesetzgeber des Errichtungsgesetzes ein differenziertes System der Binnenaufsicht geschaffen, das zusätzliche kompensatorische Funktionen im Hinblick auf die weggefallene Fachaufsicht erfüllt. 66 Vgl. dazu Kingreen, in: Leuze/ Epping, a. a. O., Rn. 4; Alscher, S. 153. 67 So sieht das Errichtungsgesetz in § 8 einen Aufsichtsrat vor, der zur Hälfte aus (vier) Vertreterinnen oder Vertretern der Länder besteht. nach § 7 Abs. 3 Errichtungsgesetz hat der Stiftungsrat gegenüber dem Geschäftsführer eigene Kontrollbefugnisse.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Dass im Zeitpunkt des Erlasses der Zulassungs- und der Ablehnungsbescheide für das Wintersemester 2010/2011 noch keine wirksame Stiftungssatzung vorlag, mag zwar einen formellen Mangel dieser Verwaltungsentscheidungen begründen, lässt jedoch die Gültigkeit der die Errichtung und die Ausgestaltung der Stiftung regelnden Bestimmungen des Staatsvertrages 2008 und des Stiftungsgesetzes unberührt. Auch die normativen Regelungen betreffend den Zeitpunkt des Übergangs der bisher von der ZVS im Zentralen Vergabeverfahren wahrgenommenen Aufgaben auf die Stiftung für Hochschulzulassung begegnen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie bereits angesprochen erfolgte die Errichtung der Stiftung für Hochschulzulassungen gemäß § 13 Abs. 1 Stiftungsgesetz mit der Bekanntgabe des Inkrafttretens des Staatsvertrages 2008 im Gesetz- und Verkündungsblatt Nordrhein-Westfalen am 14.5.2010. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2008 ist ab diesem Zeitpunkt die ZVS aufgelöst und sind gemäß Satz 2 der letztgenannten Bestimmung Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der ZVS auf die Stiftung übergegangen. Dass zu diesem Zeitpunkt die das Zentrale Vergabeverfahren und die Vergabegrundsätze betreffenden Regelungen des Staatsvertrages 2008 wohl noch nicht in Kraft getreten waren, weil diese nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 erstmals auf das seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren Anwendung finden und das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2010/2011 bereits vor dem 1.5.2010 mit Versendung des sogenannten „ZVS-Info“ eingeleitet war vgl. hierzu ausführlich OVG Münster, Beschluss vom 21.12.2010 – 13 B 1557/10 – zitiert nach Juris, Rdnrn. 10-12, gibt keinen Anlass, die Regelungen betreffend den Übergang der ZVS-Aufgaben auf die Stiftung für Hochschulzulassung als verfassungswidrig zu beanstanden. Selbst wenn – wofür aus den vom Oberverwaltungsgericht Münster in der zitierten Entscheidung dargelegten Gründen zumindest sehr viel spricht – für die Vergabe der Studienplätze zum Wintersemester 2010/2012 noch die das zentrale Vergabeverfahren betreffenden Regelungen des Staatsvertrages 2006 maßgeblich gewesen sein sollten, schließt das nicht aus, dass mit der Durchführung des Vergabeverfahrens und dem Erlass der Vergabeentscheidungen nicht mehr die ZVS, sondern bereits die Stiftung für Hochschulzulassung als neue gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung beauftragt war. Letztlich stellt sich die Situation nicht viel anders dar als auch sonst in den Fällen einer Funktionsnachfolge, bei der die Aufgaben einer Behörde auf eine andere Behörde verlagert werden: Sie bedingt nicht notwendig die gleichzeitige Änderung des anzuwendenden Rechts. Nichts anders folgt aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt des Übergangs der Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren von der ZVS auf die Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht alle landesrechtlichen Vergabeverordnungen angepasst waren und in einer ganzen Reihe von Fällen noch die ZVS als diejenige Stelle bezeichneten, an die die Zulassungsanträge zu richten waren und die über die Vergabe der Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren zu entscheiden hatte. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster an, das zu dieser Frage zutreffend ausgeführt hat: „14 Neben dem StaatsV 2006 sind die Vergabeverordnungen der Länder anzuwenden. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des StaatsV 2008 und die Gründung der Antragsgegnerin sind die Länder unterschiedliche Wege gegangen. Der überwiegende Teil der Vergabeverordnungen beruht auf der Ermächtigung in Art. 15 StaatsV 2006 und wurde während des bereits laufenden Vergabeverfahrens für das Wintersemester 2010/11 an den StaatsV 2008 angepasst, wobei im Wesentlichen die ZVS als zuständige Behörde durch die Antragsgegnerin ersetzt wurde (so etwa in der Änderungsverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 24. Juni 2010, GBl., S. 493). Andere Länder wie Nordrhein-Westfalen haben ihre Vergabeverordnung bislang nicht geändert, während etwa B-Stadt unter dem 25. Mai 2010 eine neue Vergabeverordnung unter Bezugnahme auf die Ermächtigung in Art. 12 StaatsV 2008 in Kraft gesetzt hat. 15 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt dieser Befund nicht zur Unwirksamkeit des normativen Vergaberegimes. Es ist nicht erkennbar, dass es für eine der Vergabeverordnungen der Länder an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehlte; ein Verstoß gegen das Übereinstimmungsgebot des Art. 15 Abs. 2 StaatsV 2006 ist nicht ersichtlich; aus dem Umstand schließlich, dass in einigen der Vergabeverordnungen noch die ZVS als zuständige Behörde für die Vergabe von Studienplätzen genannt ist, folgt nicht die Unwirksamkeit einzelner oder sämtlicher Vergabeverordnungen. 16 Die in Kraft befindlichen Vergabeverordnungen der Länder sind jeweils auf wirksame Ermächtigungsgrundlagen in Art. 15 StaatsV 2006 oder Art. 12 StaatsV 2008 gestützt. 17 Vgl. Preisner, a. a. O., S. 332 ff., zum Problem der fehlenden Ermächtigungsgrundlage wegen zu späten Inkrafttretens des (5.) Staatsvertrages im Jahr 2000. 18 Das Inkrafttreten des StaatsV 2008 zum 1. Mai 2010 löste keine Verpflichtung der Länder aus, jeweils neue, auf den StaatsV 2008 gründende Vergabeverordnungen zu erlassen. Allerdings fordert die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 15 Abs. 2 StaatsV 2006 (die im Übrigen der Vorschrift des bereits in Kraft getretenen Art. 12 Abs. 2 StaatsV 2008 entspricht), dass die Vergabeverordnungen der Länder übereinstimmen müssen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. Anhaltspunkte für insoweit vorliegende Mängel sind nicht feststellbar. 19 Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. April 2008 - 6 K 2679/07 -; VG Gießen, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 3 GM 3979/06.W6 -, zu den im Zeitpunkt der Entscheidungen jeweils in Kraft befindlichen Vergabeverordnungen, jeweils juris. 20 Dass die anwendbaren Vergabeverordnungen auf unterschiedlichen Fassungen des Staatsvertrages beruhen, führt nicht zu einer mangelnden Übereinstimmung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 StaatsV 2006, dessen Aufgabe es ist, eine materiell übereinstimmende Rechtslage in den Ländern sicherzustellen. Auch die weitere Verwendung der Bezeichnung der aufgelösten ZVS in einigen der Vergabeverordnungen führt nicht zu einer fehlenden materiellen Übereinstimmung der Vergabeverordnung oder zur Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen aus sonstigen Gründen. Die (etwa in § 1 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Vergabeverordnung weiter genannte ZVS) ist zwar nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 StaatsV 2008 mit Errichtung der Antragsgegnerin aufgelöst. Die Errichtung der Antragsgegnerin erfolgte zum 14. Mai 2010, da § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung für Hochschulzulassung" (Errichtungsgesetz) bestimmt, dass die Antragsgegnerin mit Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes entsteht und das Errichtungsgesetz nach dessen § 13 Abs. 1 mit der Bekanntgabe über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zum 1. Mai 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 17/2010 vom 14. Mai 2010 in Kraft getreten ist. Jedoch regelt Art. 17 Abs. 1 Satz 2 StaatsV 2008, dass die Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der ZVS auf die Stiftung übergehen. Damit ist die Antragsgegnerin unabhängig von der in einigen Vergabeverordnungen noch verwandten Bezeichnung "ZVS" berechtigt und verpflichtet, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Vergaberechts ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Diese durch Art. 17 Abs. 1 Satz 2 StaatsV 2008 allgemein angeordnete Rechtsnachfolge 21 - vgl. dazu die Begründung des Entwurfs des Errichtungsgesetzes in LT-Drucks. 14/7318, S. 49: Begründung zu Art. 17 des Staatsvertrages (Auflösung der Zentralstelle) - 22 kommt auch in weiteren Rechtsvorschriften zum Ausdruck und wird von der Antragsgegnerin selbst praktiziert. So heißt es etwa in der dienstrechtlichen Übergangsregelung des § 12 Abs. 2 Errichtungsgesetz, die Stiftung trete "im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Landes in die Rechte und Pflichten aus ....Arbeitsverhältnissen ...ein". Entsprechend gibt die Antragsgegnerin auf ihrem Briefpapier an: "vormals ZVS", im "zvs-Info" ("hochschulSTART.de") heißt es auf Seite 2, aus der "Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen" sei die "Stiftung für Hochschulzulassung" geworden. Auch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bezeichnen die Antragsgegnerin als "Nachfolgeeinrichtung" der ZVS (Seite 4 der Antragsschrift vom 20. August 2010 und Seite 3 der Beschwerdebegründung vom 18. November 2010).“ Insoweit ist zu bemerken, das ausgehend von einem gesetzlichen Funktionsübergang und einer hinreichenden Information der Studienbewerber darüber, dass nunmehr die Stiftung für Hochschulzulassung an die Stelle der ZVS getreten ist, die diesem Umstand Rechnung tragende Anpassung der landesrechtlichen Vergabeverordnungen letztlich redaktioneller Natur ist. Ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken ergeben sich unter dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt der Normenklarheit. Das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit verlangt, dass normative Regelungen so gefasst sind, dass ihnen die Betroffenen die Rechtslage so klar entnehmen können, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich dabei mit der Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelungen in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden darf. Nicht nur bei Eingriffen in die Freiheitssphäre des Einzelnen, sondern auch bei der Gewährung von Leistungen müssen die Normen in ihrem Inhalt entsprechend ihrer Zwecksetzung für die Betroffenen klar und nachvollziehbar sowie in ihrer Ausgestaltung widerspruchsfrei sein. Daraus folgt freilich nicht, dass eine Norm überhaupt keine Anwendungsprobleme aufwerfen darf. Dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit ist vielmehr auch dann Rechnung getragen, wenn sich mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung der Vorschriften des selben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normenzusammenhanges oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für das Verständnis und die Anwendung der Normen gewinnen lässt vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 3.6.1992 – 2 BvR 1041/88, 78/89 – E 86, 288, 311; vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 – E 83, 130, 145; und vom 26.7.2005 – 1 BvR 782/94, 957/96 – E 114, 1, 53. Bei Zugrundlegung dieser Maßstäbe kann vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit nicht angenommen werden. Dem Kläger ist freilich zuzugestehen, dass die Ermittlung des einschlägigen Rechts nicht unbeträchtliche Schwierigkeiten bereitet. Das liegt jedoch nicht daran, dass das Vergaberecht nicht nachvollziehbar oder in sich widersprüchlich ausgestaltet wäre, sondern in der Besonderheit der Materie begründet, die darin besteht, dass die einschlägigen Regelungen sowohl in Staatsverträgen als auch in diese umsetzenden und ergänzenden landesrechtlichen Regelungen getroffen sind, und vorliegend hinzu kommt, dass die auf der Grundlage des Staatsvertrages 2008 geschaffene gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung durch nordrhein-westfälisches Landesrecht (Stiftungsgesetz) zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, zu dem die das zentrale Vergabeverfahren betreffenden Bestimmungen des Staatsvertrages 2008 (Abschnitt 3 des Staatsvertrages) gemäß dessen Art. 18 Abs. 1 Satz 2 noch nicht zur Anwendung kamen. Dass die Bestimmung das für das zentrale Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/2011 maßgeblichen Rechts bei diesen Gegebenheiten einen nicht unbeträchtlichen Ermittlungs- und Auslegungsaufwand auslöst, führt noch nicht zu einem das Rechtsstaatsprinzip verletzenden Verstoß gegen die Grundsätze der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit. Kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass zum Wintersemester 2010/2011 für die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin kein rechtswirksames einfachrechtliches Regelungssystem bestanden hat, so ergibt sich auf der Grundlage dieser vergaberechtlichen Bestimmungen weder ein Anspruch des Kläger gegen die Beklagte auf Zuteilung eines Voll- noch auf Zuteilung eines (hilfeweise begehrten) Teilstudienplatzes im 1. Fachsemester dieses Studienganges. Wie bereits angesprochen gehört dieser Studiengang zu denjenigen Fächern, die in das sogenannte zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind (vgl. insoweit inhaltsgleich Anlage 1 zu § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO ZVS – SL vom 14.8.2008, Amtsbl. 2008, 697, geändert durch Verordnungen vom 23.4.2009, Amtsbl. 2009, 730, und vom 23.4.2010, Amtsbl. 2010, 60; Anlage 1 zu § 1 VO über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – VergabeVO Stiftung – SL vom 11.6.2010, Amtsbl. 2010, 1160). Bei den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen entscheidet die Beklagte – soweit hier wesentlich – über die Vergabe derjenigen Studienplätze, die im sogenannten Auswahlverfahren der Hochschulen zu verteilen sind (insoweit inhaltgleich Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2006 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 4 VergabeVO ZVS; Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 4 VergabeVO Stiftung). Das gilt auch dann, wenn die Hochschule – wie die Beklagte – (soweit gleichlautend §§ 10 Abs. 1Satz 3 VergabeVO ZVS/VergabeVO Stiftung; § 8 Ordnung der Beklagten für das Hochschulauswahlverfahren der in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengänge vom 15.2.2006, Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2006, 100) – von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, der zentralen Vergabestelle/Stiftung die Erstellung und Versendung der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide im Auswahlverfahren der Hochschulen in ihrem Namen und in ihrem Auftrag zu übertragen. Im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergeben sind prinzipiell 60 % derjenigen Studienplätze des betreffenden Studienganges, die nach Abzug der auf die sogenannten Vorabquoten entfallenden Studienplätze verbleiben (Hauptquote; gleichlautend Art. 13 Abs. 1 Staatsvertrag 2006, § 6 Abs. 4 VergabeVO ZVS; Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008, § 6 Abs. 4 VergabeVO Stiftung). Außerdem sind im Auswahlverfahren der Hochschulen diejenigen Studienplätze zu verteilen, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens in den übrigen Quoten nicht in Anspruch genommen wurden beziehungsweise noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden (gleichlautend Art. 13 Abs. 4 Staatsvertrag 2006, §§ 6 Abs. 6, 9 Satz 2 VergabeVO ZVS; Art. 10 Abs. 4 Staatsvertrag 2008, §§ 6 Abs. 6, 9 Satz 2 VergabeVO Stiftung). Dass die Beklagte ihren Vergabeentscheidungen im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen eine geringere als 60 v. H. der sogenannten Hauptquote entsprechenden Zahl an Studienplätzen zugrunde gelegt hätte, macht der Kläger vorliegend eben so wenig geltend wie, dass er bei rechtmäßiger Verteilung dieser Studienplätze hätte zum Zuge kommen müssen. Hierfür spricht auch sonst nichts, zumal der Kläger ausweislich des Ablehnungsbescheides am 23.9.2010, dessen Richtigkeit er insoweit nicht in Frage stellt, im Auswahlverfahren der Hochschulen bei der Beklagten zum Wintersemester 2010/2011 den Rangplatz 4037 bei einem Grenzrang von 463 belegt hat, also „weit“ von einem aussichtsreichen Rangplatz entfernt lag. Der Kläger vertritt allerdings die Ansicht, die Beklagte hätte in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 Staatsvertrag 2008 eine wesentlich höhere Zahl an Studienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben müssen, da die Vergabeentscheidungen der Stiftung für Hochschulzulassung für das Wintersemester 2010/2011 formell rechtswidrig gewesen, die vergebenen Studienplätze von daher noch verfügbar geblieben und der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen hinzuzurechnen beziehungsweise im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergeben gewesen und, da dies nicht geschehen sei, noch verfügbar seien. Die Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung für das Wintersemester 2010/2011 seien nämlich unter Verstoß gegen das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip ergangen, weil die Stiftung in einem bereits laufenden Vergabeverfahren tätig geworden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages noch nicht vollständig errichtet gewesen seien. Die Stiftung habe auch im Zeitpunkt der ergangenen Vergabeentscheidungen noch nicht über eine wirksame Satzung verfügt, so dass die im Errichtungsgesetz hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse der Stiftungsorgane enthaltenen Satzungsvorbehalte noch nicht ausgefüllt gewesen seien. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits zutreffend dargelegt, dass die Formulierung „Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Studienplätze“ in Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 Staatsvertrag 2008 (gleichlautend Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 Staatsvertrag 2006) – und Gleiches gilt für die Formulierungen „nicht in Anspruch genommene Studienplätze“ in Art. 10 Abs. 4 Staatsvertrag 2008 (gleichlautend Art. 13 Abs. 4 Staatsvertrag 2006) sowie „verfügbar gebliebene“ und „wieder verfügbar gewordene“ Studienplätze in den §§ 6 Abs. 6, 9 Satz 2 VergabeVO ZVS/Stiftung – nicht dahin zu verstehen ist, dass darunter auch solche Studienplätze fielen, die im zentralen Vergabeverfahren auf der Grundlage einer rechtswidrigen Zulassungsentscheidung vergeben und in der Folge auch besetzt wurden. Die angeführten Regelungen sollen ersichtlich dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung tragen und verhindern, dass Studienplätze ungenutzt bleiben, weil in den betreffenden Quoten keine diese ausschöpfende Nachfrage bestanden hat oder weil Studienbewerber den ihnen zugeteilten Studienplatz nicht angenommen, sich nicht immatrikuliert hatten. Zu diesen Konstellationen gehört nicht der Fall der rechtswidrigen Zulassungsentscheidung durch die Zentralstelle/Stiftung; er kann ihnen auch nicht gleichgesetzt werden. Insoweit muss zunächst gesehen werden, dass auch eine rechtsfehlerhafte Zulassung vorbehaltlich der Sondersituation eines ihre Nichtigkeit bewirkenden Mangels wirksam und der Bestandskraft fähig ist. Zudem ist die Hochschule verpflichtet, die von der Stiftung zugelassenen Studienbewerber einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibevoraussetzungen vorliegen (gleichlautend Art. 11 Abs. 4 Staatsvertrag 2008; bezogen auf die frühere ZVS: Art. 14 Abs. 4 Staatsvertrag 2006). Das zeigt, dass der Fall der rechtsfehlerhaft ausgesprochenen Zulassung nicht dem eines nicht in Anspruch genommenen, verfügbar gebliebenen oder wieder verfügbar gewordenen Studienplatzes mit der Folge seiner Hinzurechnung zur Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen beziehungsweise seiner (erneuten) Vergabe im Auswahlverfahren der Hochschulen durch die Hochschule entspricht oder gleichgesetzt werden kann. Denn es liegt in diesen Fällen eine, wenn auch möglicherweise formell fehlerhafte so doch wirksame Zulassung vor, die zu einer Einschreibung und damit zu einer kapazitätswirksamen Besetzung des betreffenden Studienplatzes geführt hat. Hinzu kommt dann, worauf das Verwaltungsgericht schon mit Recht hingewiesen hat, dass die Rechtsfehlerhaftigkeit von Zulassungs- und von eine Zulassung ablehnenden Entscheidungen der Stiftung mit gegen diese gerichteten Klagen gerichtlich geltend zu machen sind und dementsprechend vermeintlich zu Unrecht abgelehnte Zulassungsanträge in den Quoten, in denen die Studienplätze durch die Stiftung vergeben werden, mit Verpflichtungsklagen gegen diese verfolgt werden müssen. Auch das zeigt, dass ein – was hier allenfalls im Raum steht – formell rechtlicher Mangel einer Vergabeentscheidung der Stiftung nicht dazu führt, dass der betreffende Studienplatz/die betreffenden Studienplätze der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen zugeschlagen wird/werden mit der Folge, dass der umstrittene Studienplatz/die umstrittenen Studienplätze durch die Hochschule (erneut) vergeben werden. Nichts anderes würde im Ergebnis gelten, wenn die von der Stiftung ausgesprochenen Zulassungsbescheide aufgrund der von dem Kläger geltend gemachten verfahrensrechtlichen Defizite bei der Schaffung der Binnenstruktur der Stiftung für Hochschulzulassung an derart schwerwiegenden und offenkundigen Mängeln litten, dass nicht nur von ihrer Rechtsfehlerhaftigkeit, sondern von ihrer Nichtigkeit auszugehen wäre. Auch dann läge kein Fall „nicht in Anspruch genommener“, „verfügbar gebliebener„ oder „wieder verfügbar gewordener“ Studienplätze vor, die nach den angeführten staatsvertraglichen oder verordnungsrechtlichen Vergabebestimmungen der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen hinzuzurechnen beziehungsweise von der Hochschule im Auswahlverfahren zu vergeben wären. In dieser Situation wäre nämlich über die Anträge der Studienbewerber, die um eine Zuweisung von Studienplätzen in den Quoten nachgesucht haben, die im zentralen Vergabeverfahren (zum Umfang vergleiche § 7 VergabeVO ZVS/Stiftung) erteilt werden, noch nicht (wirksam) entschieden. Das zentrale Vergabeverfahren wäre letztlich noch nicht abgeschlossen. Von daher wäre schon diese Voraussetzung für die Vergabe von Studienplätzen, die in den Quoten des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar geworden sind, im Auswahlverfahren der Hochschulen nicht erfüllt (vgl. § 9 Satz 2 VergabeVO ZVS/Stiftung). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle einer bei Nichtigkeit der für das Wintersemester 2010/2011 von der Stiftung für Hochschulzulassung in den Quoten des zentralen Vergabeverfahrens ausgesprochenen Zulassungsentscheidungen bei den dann erforderlich werdenden erneuten Entscheidungen – anstelle eines anderen Bewerbers – zum Zuge käme, sind weder dargetan noch erkennbar. Hat der Kläger danach keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuweisung eines Voll- oder (hilfsweise begehrten) Teilstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011, so kann schon aus diesem Grunde dem letztlich wohl auf eine Art Folgenbeseitigung abzielenden weiter hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nicht entsprochen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.