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Beschluss

3 A 87/10

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.1.2010 - 1 K 659/08 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt. Gründe Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.1.2010 - 1 K 659/08 - hat in der Sache keinen Erfolg. Mit diesem Urteil wurde die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2008, durch den der Beklagte die Approbation des Klägers als Arzt widerrufen hat, abgewiesen. Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages vom 17.5.2010, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei bei der Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der ärztlichen Approbation des Klägers gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung (BÄO) zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger sich des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses gemäß § 174 c Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe. Zwar treffe es zu, dass der Kläger aufgrund eines angeblichen Vorfalls vom 7.6.2004 durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 31.5.2006 (AZ 3 Ls 605 Js 16779/04) wegen einer solchen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt worden sei. Gegen das erstinstanzliche Urteil habe der Kläger Berufung einlegen lassen. In der Berufungshauptverhandlung vom 31.10.2007 habe der damalige Verteidiger des Klägers die Berufung auf das Strafmaß beschränkt. Das Landgericht B. habe daraufhin den Strafausspruch auf ein Jahr und zwei Monate reduziert. Jedoch bestünden - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils. Hierfür sei lediglich erforderlich, dass sich nach dem Studium der Strafakte erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen ergäben, um die „faktische Tatbestandswirkung“ des Strafurteils aufzuheben. Wie bereits im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.2.2008, durch den dieser die Approbation des Klägers widerrufen hatte, habe der Kläger auch in der Begründung der dagegen gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht (1 K 659/08) die Begehung der Tat bestritten und nochmals im Einzelnen dargelegt, dass und inwieweit das strafgerichtliche Verfahren von einer Reihe nicht nachvollziehbarer Verfahrensfehler und das Urteil von offenkundigen Beweiswürdigungsfehlern geprägt gewesen seien, die sein Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt hätten. Diese bestünden 1. in der Unterlassung der Hinzuziehung eines Dolmetschers für die deutsche Sprache, 2. in der Befangenheit des erstinstanzlichen Richters des Amtsgerichts N., 3. dem Verschwinden des Hauptbeweismittels (asservierte Handschuhe), 4. in der Nichteinholung eines fachärztlich-neurologischen Gutachtens zur Frage der Indikation einer Untersuchung, die das Abtasten der Innenseite der Oberschenkel und des Unterleibs bis in die Leistenbeuge beinhalte, 5. in der Zugrundelegung eines – hierzu generell ungeeigneten weil -gerichtsmedizinischen Gutachtens zu dieser Frage, 6. in der Übernahme der Feststellung einer angeblich stattgehabten „gynäkologischen“ Untersuchung aus dem Gutachten Dr. R. in die Urteilsgründe, 7. in der generell unzureichenden Verteidigung in beiden Instanzen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht hieraus nicht den Schluss gezogen, dass gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bestünden. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden und vertiefenden Vortrags hierzu im Rahmen der Begründung des vorliegenden Zulassungsantrages ergeben sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen in Verfahren zum Widerruf der ärztlichen Approbation die in einem rechtskräftigen Strafbefehl, erst recht aber die in einem Strafurteil, das auf der Grundlage einer Hauptverhandlung ergangen ist, enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der gerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der dort getroffen Feststellungen ergeben ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. 9. 2002 - BVerwG 3 C 37/01 -, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 – sowie Beschluss vom 18.08.2011 - 3 B 6/11 -, juris. Die Annahme gewichtiger Anhaltspunkte in diesem Sinne setzt die Darlegung nachprüfbarer Umstände, die die Unrichtigkeit der im Strafbefehl oder – wie hier - in dem Strafurteil getroffenen Feststellungen belegen könnten, voraus BVerwG, Urteil vom 26. 9. 2002 - BVerwG 3 C 37/01 - sowie Beschluss vom 18.08.2011 - 3 B 6/11 -, juris. Gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Strafurteil oder Strafbefehl bestehen, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen, namentlich im Falle der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind. Es bedarf jedenfalls der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafurteil oder Strafbefehl getroffenen Feststellungen belegen könnten. Ein pauschales Bestreiten des zur Last gelegten Sachverhalts oder der bloße Hinweis, mit dem Akzeptieren des Schuldspruchs sei kein Geständnis verbunden, genügen nicht, um das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte zu bejahen und eine Verwertbarkeit der im Strafurteil oder Strafbefehl getroffenen Feststellungen auszuschließen BVerwG, Urteil vom 26. 9. 2002 - BVerwG 3 C 37/01 - sowie Beschluss vom 18.08.2011 - 3 B 6/11 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zu Recht verneint. Die Feststellungen des Amtsgerichts N. in seinem Urteil vom 31.5.2006 gehen dahin, dass der Kläger am 7.6.2004 die Aufnahmeuntersuchung der Zeugin A. in der Neurologischen Klinik in N./B. (A.) durchgeführt hat. Die damals 78 Jahre alte Zeugin hatte am 31.5.2004 einen (leichten) Schlaganfall erlitten, der zunächst in der Universitätsklinik M. behandelt worden war. Sie wurde von dort am 3.6.2004 nach Hause entlassen. Am 7.6.2004 wurde sie zur Durchführung einer Anschlussrehabilitationsmaßnahme in der A.-Klinik aufgenommen. Während der Aufnahmeuntersuchung hat der Kläger die Zeugin nach den Feststellungen des Amtsgerichts N. veranlasst, ihren Unterkörper zu entkleiden und sie anschließend am Geschlechtsteil betastet. Außerdem hat er nach den Feststellungen des Amtsgerichts N. einen Finger in die Vagina der Zeugin eingeführt, diesen hin- und herbewegt und die Zeugin befragt, ob dies gute Gefühle bei ihr auslöse. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts N. hat das Gericht diese Feststellungen getroffen aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin A. und der weiteren in der Hauptverhandlung (vom 18.5. und 31.5.2006) durchgeführten Beweisaufnahme, wobei die strafrechtliche Entscheidung entscheidend darauf gestützt ist, dass „der Angeklagte durch die glaubhaften Angaben der Zeugin A. widerlegt und überführt“ werde. Die weitere Beweisaufnahme umfasste die Aussage des Klägers zur Sache, die Aussage des Chefarztes der A.-Klinik, Dr. von R., die Aussage des Sohnes der Zeugin A., sowie die Anhörung der Sachverständigen Dr. R., Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin der Universität G., der zusammen mit dem Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität G., Prof. Dr. W., ein rechtsmedizinisches Gutachten vom 9.8.2005 zur Indikation der in Rede stehenden Untersuchungen erstellt hatte, und des Dipl.-Ing. für Biotechnologie H., der zusammen mit Prof. Dr. W. das Spurengutachten vom 25.5.2005 betreffend die asservierten Handschuhe erstellt hatte. Im Einzelnen ist bezüglich des Nichtvorliegens gewichtiger Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils von Folgendem auszugehen: 1. Soweit der Kläger die Unterlassung der Hinzuziehung eines Dolmetschers für die deutsche Sprache in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht N. rügt, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit dies eine Unrichtigkeit der im Strafurteil oder Strafbefehl getroffenen Feststellungen belegen könnte. Zu den unter Berufung auf seine Herkunft als Russlanddeutscher geltend gemachten Sprachproblemen hat der Kläger in der Begründung des vorliegenden Zulassungsantrags vortragen lassen, die Hinzuziehung eines Dolmetschers habe sich „noch am Wenigsten für die Vernehmung des Klägers aufgedrängt“. Diese habe sich nämlich im Wesentlichen auf den Untersuchungsablauf, also letztlich medizinische Fragen bezogen. Der Kläger sei durchaus in der Lage, medizinische Sachverhalte zu schildern. Zudem sei der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie die Untersuchung abgelaufen sei, vorbereitet gewesen. Er sei schon zuvor mehrfach gezwungen gewesen, sich noch einmal den Ablauf vor Augen zu halten. Von daher sei es nicht schwer gewesen, den Sachverhalt ein weiteres Mal darzustellen. Auch gebe das Protokoll sinngemäß zutreffend die Aussage des Klägers mit den Worten des Strafrichters wieder. Problematisch sei mit Blick auf die Sprachkenntnisse des Klägers das Erfassen von Fragen und insbesondere die Fähigkeit, einer Gerichtsverhandlung zu folgen und dabei die rechtlichen Auswirkungen prozessualer Erklärungen zu erfassen. Dementsprechend wird mit dem vorliegenden Zulassungsantrag auch nicht geltend gemacht, der Kläger hätte bei Hinzuziehung eines Dolmetschers in der Sache anders ausgesagt. Vielmehr wird geltend gemacht, dass – anders als gewöhnlich - aus dem prozessualen Verhalten des Klägers keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Schuldeingeständnisses gezogen werden könnten. Dies gelte insbesondere in Bezug auf das „zu seinem letzten Wort in Widerspruch stehende Plädoyer seines Verteidigers“, der eine Bewährungsstrafe gefordert hat, während der Kläger erklärt hat, „dass meine Untersuchung nicht falsch war“ und „Freispruch“ beantragt hat, sowie in Bezug auf die vor dem Landgericht G. erklärte Beschränkung der Berufung in zweiter Instanz. Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils ergeben sich hieraus jedoch nicht. Denn weder ist das Vorliegen eines unmittelbaren oder mittelbaren Schuld- oder Tatsachengeständnisses Voraussetzung für die Annahme der Richtigkeit der aufgrund einer Beweisaufnahme in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen, noch bestehen allein wegen des Nichtvorliegens eines solchen Geständnisses gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils BVerwG, Beschluss vom 18.08.2011 - 3 B 6/11 -, juris. Dies gilt auch im vorliegenden Falle, in dem die Verurteilung des Klägers weder auf dessen Einlassung noch auf ein tatsächliches oder vermeintliches Geständnis, etwa in Gestalt der Beantragung einer Bewährungsstrafe durch den Verteidiger, sondern auf das Gesamtergebnis der vor dem Amtsgericht N. durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung der Zeugin A. in der Hauptverhandlung, gestützt wurde. Zudem war eine Verständigung des Klägers mit seinem damaligen Verteidiger auch über prozessual relevante Erklärungen durchaus möglich, wie der Umstand zeigt, dass ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht N. vom 18.5.2006 nach der Aufforderung des Richters, ein Geständnis abzulegen und der nachfolgenden Unterbrechung der Verhandlung im Protokoll vermerkt ist: „Der Verteidiger erklärt sodann für seinen Mandanten, dass die Vorwürfe, der Angeklagte habe die Zeugin R. ausgiebig über das Sexualleben befragt und die Finger in die Scheide eingeführt, nicht zutreffen“. 2. Soweit der Kläger die Befangenheit des erstinstanzlichen Richters des Amtsgerichts N. geltend macht und hieraus gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils herleiten will, hat er schon für deren Vorliegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt. Die Befangenheit des erstinstanzlichen Strafrichters versucht der Kläger im Wesentlichen zunächst daraus herzuleiten, dass dieser den Sohn der geschädigten Zeugin A., einen Rechtsanwalt, der die Strafanzeige erstattet hatte und in der Hauptverhandlung selbst als Zeuge vernommen wurde, geduzt habe, sowie daraus, dass der erstinstanzliche Strafrichter den Kläger bereits nach dessen Vernehmung, einer kurzen Frage an den Sachverständigen Dr. R. und vor Eintritt in die weitere Beweisaufnahme aufgefordert habe, die Vorwürfe einzuräumen und ein Geständnis abzulegen. Beides trägt die Annahme der Befangenheit nicht und legt sie auch nicht nahe. Auch wenn man darüber streiten mag, ob es für guten Stil spricht, wenn sich einander bekannte Juristen im Rahmen einer Hauptverhandlung duzen, so kann dies, z.B. aufgrund gemeinsamer Ausbildungszeiten oder langjähriger beruflicher Kontakte, doch zuweilen vorkommen. Jedoch begründet dies allein, wie auch der Kläger selbst ausdrücklich einräumt, nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Besorgnis der Befangenheit wird auch nicht durch die Aufforderung an den Kläger begründet, die Vorwürfe einzuräumen und ein Geständnis abzulegen. Vielmehr stellt dies typischerweise den ebenfalls nachvollziehbaren und nicht unüblichen Versuch dar, allen Beteiligten, vor allem aber den Opferzeugen die Durchführung der weiteren Beweisaufnahme zu ersparen. Zudem gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zur Ablegung eines Geständnisses gedrängt worden wäre. Vielmehr wurde ausweislich des Protokolls nach der genannten Aufforderung die Verhandlung unterbrochen und damit dem Kläger Gelegenheit gegeben, in Ruhe über eine solche Aufforderung nachzudenken. Weitere Anhaltspunkte für eine Befangenheit des erstinstanzlichen Strafrichters liegen nicht vor. Dies gilt auch, soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsantrages die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zurückweisung eines in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht N. gestellten Beweisantrages deshalb kritisiert, weil das Verwaltungsgericht in dieser Zurückweisung ausdrücklich keinen Anknüpfungspunkt für eine Besorgnis der Befangenheit gesehen hat. Der Beweisantrag war gestellt worden mit dem Ziel der Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens zu der Frage, ob die Schilderung der Untersuchung durch die Zeugin A. auf einer Wahrnehmungsstörung aufgrund deren Vorerkrankung beruhe und nicht auf einem tatsächlichen Erlebnis, sowie zur Glaubwürdigkeit der Zeugin. Von der - zu verneinenden – Frage, ob die Zurückweisung des Beweisantrages einen Anknüpfungspunkt für eine Besorgnis der Befangenheit des Strafrichters beinhaltet, ist die Frage zu trennen, ob das Amtsgericht N. den Beweisantrag zu Recht zurückgewiesen hat oder ob sich aus der Zurückweisung gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils ergeben könnten. Hierzu hat der Kläger kritisiert, das Verwaltungsgericht habe ebenso wie seinerzeit das Amtsgericht N. seine eigene Sachkunde an die Stelle derjenigen eines Sachverständigen gesetzt. Ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass - auch unabhängig von der seitens des Klägers insoweit allein aufgeworfenen Frage der Befangenheit - aus der Zurückweisung dieses Beweisantrages keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils abzuleiten sind. Denn die Zurückweisung des Beweisantrages kann nicht als sachwidrig angesehen werden. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Geeignetheit der damals beantragten und vom Gericht abgelehnten Beweiserhebung. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hätte sie allenfalls zu dem Ergebnis führen können, dass die Möglichkeit des Vorliegens einer Wahrnehmungsstörung gegeben war. Insoweit hat der Kläger zum einen geltend gemacht, Wahrnehmungsstörungen könnten sich unmittelbar nach Schlaganfällen einstellen und im Idealfall ebenso wie andere Symptome des Schlaganfalls wieder verschwinden. Zum anderen hat er geltend gemacht, der Entlassungsbericht der Universitätsklinik G. der – unstreitig - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wahrnehmungsstörungen enthält, gebe dazu keine zuverlässige Auskunft, da sich Wahrnehmungsstörungen auf einzelne Ereignisse beschränken könnten. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als verfehlt angesehen werden, dass der Strafrichter des Amtsgerichts N. den Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen hat, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin obliege dem Gericht und die vorgetragenen Umstände seien nicht ausreichend, um die Beurteilung der Kompetenz des Gerichts in Frage zu stellen. Denn die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen zielt stets auf die Frage, ob die Schilderung eines Zeugen ein tatsächliches Erlebnis wiedergibt oder ob die Möglichkeit einer fehlerhaften Darstellung besteht, die ihrerseits auf einer bewusst (vorsätzlich) falschen Schilderung beruhen kann oder auf einer unbewusst falschen Schilderung, beispielsweise hervorgerufen durch eine fehlerhafte oder gestörte Wahrnehmung. Insofern ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht N. sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin R. in der Lage sehen durfte und gesehen hat, die Möglichkeit einer unbewusst fehlerhaften Darstellung aufgrund einer Wahrnehmungsstörung in seine Beurteilung einzubeziehen, ohne dass es zuvor der Feststellung einer solchen Möglichkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte. 3. Auch soweit der Kläger aus dem Verschwinden des „Hauptbeweismittels“ (asservierte Handschuhe) gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils herleiten will, hat sein Vortrag keinen Erfolg. Zu Recht weist er nämlich selbst darauf hin, dass es sich bei den asservierten Handschuhen, mit denen die fragliche Untersuchung stattgefunden haben soll, um ein „offenkundig nicht zur Verurteilung herangezogenes Beweismittel“ gehandelt hat, d.h. auch nicht um ein den Kläger belastendes Beweismittel. Die strafrechtliche Entscheidung ist vielmehr entscheidend darauf gestützt, dass „der Angeklagte durch die glaubhaften Angaben der Zeugin R. widerlegt und überführt“ werde. Zudem hat der Kläger selbst das Tragen von Handschuhen bei der Untersuchung vorgetragen und sogar einen Beweisantrag zum Bestehen einer Anweisung und Übung des Tragens von Handschuhen bei neurologischen Aufnahmeuntersuchungen in der A. gestellt, der mit der Begründung der Wahrunterstellung durch das Gericht zurückgewiesen worden war. Auch die nunmehr im Zulassungsverfahren vom Kläger vorgelegten privatgutachterlichen Aussagen von Prof. Dr. P. S. (Institut für Rechtsmedizin der Universität A.) in dessen Gutachten vom 31.5.2010 und dessen Vorab-Stellungnahme vom 12.5.2010 zu den im Strafverfahren erstellten Gutachten über an den asservierten Handschuhen anhaftende Spuren führen nicht zur Bejahung gewichtiger Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils. Die Auswertung der im Strafverfahren durch Prof. Dr. W. (Institut für Rechtsmedizin der Universität G.) zusammen mit Dipl.-Ing. H. erstellten Gutachten vom 25.5.2005 (Spurengutachten) und vom 25.8.2006 (Gutachterliche Stellungnahme zu der Frage der Anhaftung von Vaginalepithelien an den vom Kläger getragenen Gummihandschuhen) durch Prof. Dr. P. S. führte zunächst zu dessen Einschätzung, dass die molekularbiologischen Untersuchungen im Institut für Rechtsmedizin der Universität G. in methodisch üblicher und allgemein anerkannter Weise durchgeführt wurden. Erklärungsbedürftig erschien dem Privatgutachter Prof. Dr. P. S. hinsichtlich des Gutachtens vom 25.5.2005 lediglich, weshalb DNA-Spuren der Zeugin nicht lediglich an der Außen- sondern auch an der Innenseite der Handschuhe festzustellen waren. Dabei hat er als denkbare Ursachen z.B eine Spurenübertragung beim Ausziehen der Handschuhe oder Sekundärkontaminationen bei der Lagerung bzw. Bergung der Handschuhe aus dem Papierkorb für denkbar gehalten. Anhaltspunkte für den Kläger entlastende Tatsachen ergeben sich hieraus indes nicht und damit auch keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, welches auf den Spurenbefund an den Handschuhen nicht einmal tragend gestützt ist. Bedenkenswert erschien dem Privatgutachter Prof. Dr. P. S. hinsichtlich des Gutachtens vom 25.8.2006 darüber hinaus, ob bei der – von ihm methodisch nicht in Zweifel gezogenen - diagnostischen Einordnung der Spuren an der Oberfläche der Handschuhe als Schleimhautabrieb, die auf den – aus seiner Sicht in der Sache belegten - „extrem hohen Wert an DNA-haltigem Zellmaterial“ gestützt war, nicht „ausnahmsweise“ der Messwert des DNA-Gehalts hätte mitgeteilt werden sollen, da „im konkreten Gutachten dem Wert an DNA-haltigem Material“ so entscheidende Bedeutung beigemessen worden sei. Auch hieraus ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für den Kläger entlastende Tatsachen und damit auch keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils. Zudem sind die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts N. vom 31.5.2006 getroffen worden, bevor das Gutachten vom 25.8.2006 erstellt worden war, weshalb hieraus sich womöglich für den Kläger ergebende belastende Umstände für die dortigen Feststellungen bereits nicht maßgeblich gewesen sein und zu unrichtigen Feststellungen im Urteil vom 31.5.2006 geführt haben können. Gleiches gilt aufgrund der erfolgten Beschränkung auf das Strafmaß für das Berufungsurteil des Landgerichts G.. 4. und 5. Soweit der Kläger gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils daraus herleiten will, dass kein fachärztlich-neurologisches Gutachten zur Frage der Indikation der vom Kläger eingeräumten und als indiziert behaupteten Untersuchung eingeholt wurde, die das Abtasten der Innenseite der Oberschenkel und des Unterleibs bis in die Leistenbeuge beinhaltete, und stattdessen ein – aus seiner Sicht hierzu generell ungeeignetes weil - gerichtsmedizinisches Gutachten zu dieser Frage zugrunde gelegt wurde, hat sein Vortrag ebenfalls keinen Erfolg. Zwar kommt, wie der vom Kläger beauftragte Privatgutachter Prof. Dr. P. S. ausgeführt hat, „zumindest in Betracht“, dass diese medizinische Fragestellung „im Grenzbereich zwischen Rechtsmedizin und Neurologie oder gar überwiegend im Fachgebiet der Neurologie angesiedelt ist“, so dass von ihm „eine gutachterliche Stellungnahme eines entsprechend ausgewiesenen und aus eigener täglicher klinischer Erfahrung mit den entsprechenden Untersuchungsmethoden vertrauten Neurologen empfohlen“ wurde. Jedoch lagen vorliegend im Strafverfahren, was dem Privatgutachter Prof. Dr. P. S. aufgrund der ihm selektiv überlassenen Unterlagen nicht bekannt war, dem zumindest vergleichbare Stellungnahmen vor, und zwar in Gestalt des bei den Strafakten befindlichen Schreibens des Neurologen und Chefarztes der A. Kliniken B., Dr. M. von R., vom 9.6.2004 an den Sohn der Zeugin R. und in Gestalt der Aussage von Dr. von R. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht N. am 18.5.2006. In dem Schreiben vom 9.6.2004 ist ausgeführt, nach genauer Befragung des Klägers habe dieser gegenüber Dr. von R. zum Gang der Untersuchung erklärt, in der erweiterten Befragung zur Vorgeschichte seien von der Zeugin R. Beschwerden geäußert worden über Gefühlsstörungen in beiden Beinen, gelegentliche Bauchschmerzen und Schmerzen in den Hüften und entlang der Beine, ischiasähnlich. Daraufhin habe der Kläger einerseits schmerzhafte Muskelverspannungspunkte und schmerzhafte Sehnenansätze gesucht, „andererseits die Untersuchung dahingehend intensiviert, Störungen im Bereich der Cauda equina auszuschließen, das heißt, eine Beeinträchtigung der Nervenfasern im Rückenmarkskanal, die typischerweise zu Gefühlsstörungen im Gesäß und an den Beinen führt.“ So etwas könne z.B. nach großen Bandscheibenvorfällen oder bei Tumoren vorkommen. Die damit verbundenen Gefühlsstörungen würden auch als Reithosen-Syndrom bezeichnet, d.h. „eine Gefühlsstörung etwa in dem Bereich, in dem die Reithose mit Leder bestückt“ sei. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht N. am 18.5.2006 erklärte Dr. von R., nur wenn der Verdacht bestehe, dass eine Schädigung der Nervenwurzeln oder Schädigungen im Bereich des Rückenmarks vorlägen, erfolge eine solche „Reithosenuntersuchung“. Darunter verstehe man eine Untersuchung im Gesäßbereich und im Bereich der Innenseite der Oberschenkel. Hieraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob die medizinische Indikation für eine Untersuchung gegeben war, die das Abtasten der Innenseite der Oberschenkel und des Unterleibs bis in die Leistenbeuge beinhaltet, die entscheidende (Vor-)Frage zunächst dahin ging, vom Vorliegen welcher Vorbefunde und Beschwerdeäußerungen seitens der Zeugin auszugehen war. Ein fachärztlich-neurologisches Gutachten zur Frage der Indikation einer solchen Untersuchung war demgegenüber nicht von entscheidender Bedeutung. Denn aus dem rechtsmedizinischen Gutachten der Universität G. vom 9.8.2005 in Verbindung mit den Äußerungen des Neurologen und Chefarztes der A.- Kliniken Bad Salzhausen, Dr. M. von R., ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass einerseits, für den Fall, dass die Zeugin die vom Kläger als von ihr angegeben zitierten Beschwerden (Gefühlsstörungen in beiden Beinen, gelegentliche Bauchschmerzen und Schmerzen im Bereich der LWS, in den Hüften und entlang der Beine sowie Blasenentleerungsstörungen) geäußert hätte, eine Untersuchung, die das Abtasten der Innenseite der Oberschenkel und des Unterleibs bis in die Leistenbeuge beinhaltet, auch indiziert gewesen wäre. Andererseits ergibt sich aber auch, dass für den Fall, dass die Zeugin diese vom Kläger als von ihr angegeben zitierten Beschwerden nicht geäußert hätte, und nur die aus den Krankenunterlagen ersichtlichen und dort dokumentierten Beschwerden zugrunde zu legen gewesen wären, eine solche Untersuchung nicht indiziert gewesen wäre. Hieraus folgt, dass es für die Frage, ob die vom Kläger eingeräumte Untersuchung (Abtasten der Innenseite der Oberschenkel und des Unterleibs bis in die Leistenbeuge) medizinisch indiziert war, letztlich darauf ankam, ob die Aussage der Zeugin oder die des Klägers über die bei der Aufnahmeuntersuchung geäußerten Beschwerden zutrifft, d.h. entscheidend war auch insoweit die Glaubwürdigkeit der Zeugin, während die Frage, bei welchen Beschwerden welche Untersuchung indiziert ist, als geklärt anzusehen war. Aus der Nichteinholung eines fachärztlich-neurologischen Gutachtens zur medizinischen Indikation des vom Kläger eingeräumten Untersuchungsablaufs ergeben sich daher keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils. Ergänzend wird zudem darauf hingewiesen, dass eine medizinische Indikation für die vom Kläger nicht eingeräumten, ihm aber strafrechtlich vorgeworfenen Handlungen (Betasten am Geschlechtsteil, Einführen eines Fingers in die Vagina der Zeugin sowie Hin- und Herbewegen desselben und Befragung der Zeugin, ob dies gute Gefühle bei ihr auslöse) unstreitig nicht vorlag, auch ohne dass es dafür eines medizinischen Gutachtens bedürfte. 6. Soweit der Kläger sich gegen die angebliche „Übernahme der Feststellung einer angeblich stattgehabten „gynäkologischen“ Untersuchung „aus dem Gutachten Dr. R. in die Urteilsgründe“ wendet, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil die Urteilsgründe derartiges nicht beinhalten. Sie beinhalten lediglich den Satz: „Der Angeklagte wäre auch nicht befugt gewesen, die Patientin gynäkologisch zu behandeln“, der im Zusammenhang mit der Darlegung steht, dass das dem Kläger vorgeworfene Verhalten „Einführen eines Fingers in die Vagina der Zeugin und ...anschließende Manipulation“ nicht durch das Behandlungsverhältnis gedeckt war. 7. Letztlich begründet auch die vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte „generell unzureichende Verteidigung in beiden Instanzen“ des Strafverfahrens keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils. Nach den vorstehend dargelegten Erwägungen sind derartige gravierende und zugleich kausale Mängel in der Verteidigung, weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Wie bereits oben sei an dieser Stelle nochmals ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Verständigung zwischen dem Kläger und seinem Verteidiger offenbar doch auch zu prozessualen Erklärungen möglich war, wie sich daraus ergibt, dass nach der Aufforderung des Amtsgerichts N. in der Hauptverhandlung vom 18.5.2006, ein Geständnis abzulegen, und der nachfolgenden Unterbrechung im Protokoll vermerkt ist: „Der Verteidiger erklärt sodann für seinen Mandanten, dass die Vorwürfe, der Angeklagte habe die Zeugin R. ausgiebig über das Sexualleben befragt und die Finger in die Scheide eingeführt, nicht zutreffen“. Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils liegen danach entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Dass ungeachtet dessen Gründe für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 359 StPO vorliegen könnten, wird vom Kläger selbst nicht geltend gemacht und ist auch in der Sache zu verneinen. Weitere Gründe dafür, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerechtfertigt sein könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Liegt der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund demnach nicht vor, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 16.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.