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Beschluss

3 A 503/09

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Von dem Verfahren 3 A 503/ 09 wird das Verfahren, soweit die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 7/08 – begehrt, abgetrennt und unter der Geschäftsnummer 3 A …/11 fortgeführt. 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 7/08 – wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten dieses Zulassungsverfahrens. 4. Der Streitwert wird für dieses Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Nach Abtrennung des Verfahrens 3 A …/11 ist Gegenstand dieses Zulassungsverfahrens nur noch der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 7/08 –. Der Zulassungsantrag der Beklagten gegen das genannte Urteil ist Gegenstand des gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennten Verfahrens zur Verfahrenstrennung im Zulassungsverfahren vgl. Bay VGH, Beschlüsse vom 4.12.2003 – 12 ZB 03.2286 – und vom 28.6.2011 - 15 ZB 10.3134 -, juris. Der gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte Zulassungsantrag des Klägers ist teils unzulässig und teils unbegründet. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2009 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes der Klage auf den Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, 1. die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei Benutzung des Sportplatzes des … auf dem Rodenhof die Lärmhöchstwerte auf seinem Grundstück tagsüber an Werktagen innerhalb der Ruhezeit (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen von 45 dB(A), nachts 35 dB(A), und tagsüber außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) nicht überschritten werden, 2. es zu unterlassen, auf dem gesamten ihr gehörigen Gelände zwischen der Ottweilerstraße und der Camphauser Straße Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreiben, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl.EG Nr. L 237 S.1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 des Verordnung Nr. 1980/2000 gekennzeichnet sind, hilfsweise, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei Benutzung des Sportplatzes des ... auf dem Rodenhof die Lärmhöchstwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht überschritten werden, teilweise stattgegeben. Die Beklagte wurde verurteilt, für den Sportplatz mit Tribüne zwischen der Ottweilerstraße und der Camphauser Straße 1. an den Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen technische Maßnahmen, wie dezentrale Aufstellung von Lautsprechern und Einbau von Schallpegelbegrenzern, zu treffen, 2. technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie die Verwendung lärmgeminderter und lärmmindernder Ballfangzäune, Bodenbeläge, Schallschutzwände und -wälle, zu treffen, 3. Vorkehrungen zu treffen, dass Zuschauer keine übermäßig lärmerzeugenden Instrumente wie pyrotechnische Gegenstände oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren verwenden, damit am Wohnhaus des Klägers die Immissionsrichtwerte von § 2 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmverordnung) für ein allgemeines Wohngebiet nicht überschritten werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 15.10.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang vom 16.11.2009, einem Montag, die Zulassung der Berufung mit dem Antrag begehrt, „die Berufung gegen das am 9.9.2009 verkündete und am 15.10.2009 zugestellte Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis betreffend des Klageantrages Ziffer 2 zuzulassen, nämlich es zu unterlassen, auf dem gesamten ihr gehörigen Gelände zwischen der Ottweilerstraße und der Camphauser Straße Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreiben, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl.EG Nr. L 237 S.1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000 gekennzeichnet sind.“ Mit Eingang vom 14.12.2009 hat der Kläger unter Bezugnahme auf den Zulassungsantrag vom 16.11.2009 hilfsweise den weiteren Antrag gestellt, „Die Beklagte hat es zu unterlassen, auf dem gesamten, ihr gehörigen Gelände zwischen der Ottweilerstraße und der Camphauser Straße Geräte zu betreiben, die nach Nr. 6.1 D der TA Lärm mehr als 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts überschreiten“ und die Zulassungsanträge begründet. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, soweit er mit Eingang vom 16.11.2009 erfolgt ist und der Sache nach auf die Weiterverfolgung des Klageantrags zu 2. gerichtet ist, wonach die Beklagte verpflichtet werden soll, es zu unterlassen, auf dem gesamten ihr gehörigen (Sportplatz)Gelände zwischen der Ottweilerstraße und der Camphauser Straße bestimmte Geräte während bestimmter Ruhezeiten an Werktagen zu betreiben. Insofern ist der Zulassungsantrag fristgerecht gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, §§ 222 ZPO, 187 ff. BGB eingegangen und auch im Übrigen zulässig. Soweit der Kläger mit Eingang vom 14.12.2009 seinen Zulassungsantrag darüber hinaus „hilfsweise“ darauf erstreckt hat, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, die fraglichen Geräte so zu betreiben, dass nach Nr. 6.1 D der TA Lärm 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts nicht überschritten werden, ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO jedoch verfristet und daher unzulässig. Zwar ist es grundsätzlich möglich, einen fristgerecht erhobenen Hauptantrag im Verlauf des Verfahrens durch einen Hilfsantrag zu ergänzen, ohne dass dem der Ablauf der Rechtsbehelfsfrist entgegensteht. Dies gilt jedoch nur in denjenigen Fällen, in denen der Hilfsantrag ein Minus gegenüber dem Hauptantrag darstellt. In diesen Fällen ist der Hilfsantrag in dem weitergehenden, fristgerecht erhobenen Hauptantrag als Minus bereits enthalten gewesen. Gleiches gilt indes nicht, wenn - wie vorliegend - der „Hilfsantrag“ gegenüber dem Hauptantrag des Zulassungsbegehrens ein anderes oder weitergehendes Rechtsschutzbegehren darstellt und damit über den Rahmen des zulässig eingelegten Rechtsmittels hinausgeht. Denn dieses andere oder weitergehende Rechtsschutzbegehren war gerade nicht schon Gegenstand des fristgerecht erhobenen Rechtsbehelfs. Vorliegend stellt der mit Eingang vom 14.12.2009 im Rahmen des Zulassungsbegehrens des Klägers erhobene „Hilfsantrag“ kein Minus, sondern ein Aliud gegenüber dem fristgerecht am 16.11.2009 erhobenen Zulassungsantrag dar. Der fristgerecht erhobene Zulassungsantrag vom 16.11.2009 ist nur auf die Weiterverfolgung des Klageantrags zu 2. gerichtet, wonach die Beklagte es unterlassen soll, auf dem gesamten ihr gehörigen (Sportplatz)Gelände zwischen der Ottweilerstraße und der Camphauser Straße bestimmte (Pflege)Geräte während der werktäglichen Ruhezeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Geräte- und MaschinenlärmschutzVO (32. BImSchV) zu betreiben und betrifft damit nur die - absolute - Einhaltung dieser werktäglichen Ruhezeiten durch Einhaltung bestimmter Betriebszeiten, nicht aber die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Klägers. Der am 14.12.2009 und damit erst nach Ablauf der Zulassungsantragsfrist gestellte Hilfsantrag, „Die Beklagte hat es zu unterlassen, auf dem gesamten, ihr gehörigen Gelände zwischen der Ottweilerstraße und der Camphauser Straße Geräte zu betreiben, die nach Nr. 6.1 D der TA Lärm mehr als 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts überschreiten“ bedarf zunächst der Auslegung. Legt man allein seinen Wortlaut zugrunde, so stellt sich die Frage, ob die darin für den Gerätebetrieb genannten Lärmgrenzwerte Emissions- oder Immissionswerte darstellen sollen, und für den Fall, dass es um die beim Betrieb der Geräte verursachten Immissionen gehen soll, an welchem Immissionspunkt die Einhaltung der genannten Werte gefordert wird. Bei sachgerechter Auslegung des Antrages, insbesondere im Kontext der Begründung des Antrages, spricht allerdings alles dafür, dass es um die Einhaltung der genannten Immissionswerte am Wohnhaus des Klägers gehen soll. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn in beiden Alternativen handelt es sich nicht um ein Minus, sondern um ein Aliud im Verhältnis zu dem ursprünglichen Hauptantrag zu 2. betreffend die - absolute - Einhaltung bestimmter Ruhezeiten an Werktagen durch Einhaltung bestimmter Betriebszeiten. Es kann auch dahinstehen, ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen dem „Hilfsantrag“ vom 14.12.2009 und den erstinstanzlich verfolgten Anträgen des Klägers hergestellt werden kann oder ob insoweit nicht von der Einführung eines völlig neuen Streitstoffes erstmals im Zulassungsverfahren ausgegangen werden muss. Wenn ein solcher Zusammenhang hergestellt werden könnte, könnte es sich allenfalls - bei Zugrundelegung eines erweiterten Verständnisses des Begriffs der „Benutzung“ von Sportplätzen in dem Sinne, dass dem auch der Betrieb von Pflegegeräten unterfällt - um eine Weiterverfolgung des ursprünglichen Klageantrags zu 1., mit dem die Einhaltung der Immissionsrichtwerte von § 2 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImschV -) für ein reines Wohngebiet mit Nachtwerten von 35 dB(A) gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImschV) erstrebt worden war, handeln, den das Verwaltungsgericht insoweit zurückgewiesen hat, als die Beklagte lediglich zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet mit Nachtwerten von 40 dB(A) gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImschV verpflichtet wurde. Die darin liegende Teilabweisung des ursprünglichen Klageantrages zu 1. ist jedoch innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 S. 1 VwGO von dem Kläger nicht angefochten worden. Der fristgerecht erhobene Zulassungsantrag ist lediglich auf die Weiterverfolgung des ursprünglichen Klageantrages zu 2. gerichtet. Der vom Kläger mit Eingang vom 14.12.2009 als „Hilfsantrag“ gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 18. BImschV für ein reines Wohngebiet mit Nachtwerten von 35 dB(A) beim Betrieb der fraglichen (Pflege)Geräte ist danach gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO verfristet und unzulässig. Gleiches würde auch dann gelten, wenn der „Hilfsantrag“, wofür bei sachgerechter Auslegung – wie dargelegt – nichts spricht, auf die Einhaltung von Emissionswerten beim Betrieb der Geräte gerichtet sein sollte. Ist der „Hilfsantrag“ daher bereits aus prozessualen Gründen als unzulässig zu verwerfen, so bedarf es eines Eingehens auf die allein in der Begründung dieses Teils des Zulassungsbegehrens erhobene Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht. Soweit der Zulassungsantrag des Klägers zulässig ist, d.h. bezogen auf den fristgerecht am 16.11.2009 gestellten Zulassungsantrag zur Weiterverfolgung seines ursprünglichen Klageantrages zu 2. betreffend die Einhaltung bestimmter werktäglicher Ruhezeiten für den Betrieb von Pflegegeräten auf dem fraglichen (Sportplatz)Gelände entsprechend den Vorgaben des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 32. BImSchV, erweist er sich als unbegründet. Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers in der fristgerecht am 14.12.2009 erfolgten Begründung seines Berufungszulassungsantrags, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung, soweit der Kläger sich mit dem zulässigen Teil seines Zulassungsantrags gegen sie wendet, einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlich erfolgten Abweisung seines dortigen Klageantrages zu 2. (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache insoweit besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch ist anzunehmen, dass das Urteil insoweit von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe den Antrag zu 2. zu Unrecht lediglich an § 7 Geräte- und MaschinenlärmschutzVO (32. BImSchV) gemessen und sei zu dem Schluss gekommen, dass die Verordnung nur für den Betrieb von Rasenmähern und Freischneidern innerhalb des Wohngebietes gelte und nicht für den Betrieb im Außenbereich, selbst wenn das belastete Grundstück im Wohngebiet liege. Er hat weiter ausgeführt, selbst wenn man die Auffassung vertrete, dass die 32. BImSchV lediglich für Geräte Anwendung finde, die innerhalb des Wohngebiets betrieben würden, dürften Grundstücke am Rande des Wohngebiets nicht schutzlos dem Lärm der betreffenden Geräte und Maschinen ausgesetzt werden. Soweit man die Auffassung vertrete, dass die 32. BImSchV „nicht analog Anwendung“ finde, seien die zulässigen Immissionen auf derartigen Grundstücken im Randgebiet an § 5 BImschG für genehmigungsbedürftige Anlagen oder an § 22 BImschG für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zu messen. Dabei sei hinsichtlich der Definition dessen, wie schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden könnten, die 32. BImSchV „mit den im Klageantrag genannten Vorschriften“ heranzuziehen. Dabei sei auch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten. Auch habe das Verwaltungsgericht den Unterlassungsanspruch „weder an den Vorschriften des § 20 oder § 5 BImSchG bzw. § 15 BauNVO“ gemessen, noch „an dem vom BVerwG aus dem Rücksichtnahmegebot entwickelten allgemeinen Rechtsgedanken der grundstücksbezogenen Gemengelage“. Mit diesem Vortrag des Klägers sind keine Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Abweisung des Klageantrags zu 2. betreffend die Einhaltung bestimmter werktäglicher Ruhezeiten für den Betrieb von Pflegegeräten auf dem fraglichen (Sportplatz)Gelände entsprechend den Vorgaben des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 32. BImSchV begründen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542. Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen derartige Zweifel nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Vorschriften der 32. BImSchV, insbesondere die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 32. BImSchV über die Einhaltung der dort aufgeführten Ruhezeiten nur für den Betrieb der fraglichen Geräte und Maschinen in, d.h. innerhalb der dort genannten geschützten Gebiete gelten. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 der 32. BImSchV dürfen Geräte und Maschinen nach dem Anhang zur 32. BImSchV an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 32. BImSchV dürfen Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 der 32. BImSchV an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Damit knüpfen die fraglichen Regelungen bereits von ihrem Wortlaut her eindeutig daran an, dass die fraglichen Geräte und Maschinen in, d.h. innerhalb der genannten schutzwürdigen Gebiete betrieben werden. Dies entspricht auch der Intention des Normgebers, wonach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der 32. BImSchV örtliche und zeitliche Betriebseinschränkungen regelt vgl. amtliche Begründung zur Regierungsvorlage, zitiert nach Landmann-Rohmer, Umweltrecht zu § 7 der 32. BImSchV. Dies entspricht auch der Regelungssystematik der 32. BImSchV, die sich von derjenigen der TA Lärm oder der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImschV) grundlegend unterscheidet. Während Regelwerke wie die TA Lärm oder die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImschV) Vorgaben für den Lärmschutz dadurch regeln, dass sie – differenziert nach der Schutzbedürftigkeit des Gebiets – Regelungen darüber treffen, welche Immissionswerte an bestimmten Immissionsorten auftreten dürfen, setzt die Geräte- und MaschinenlärmschutzVO (32. BImSchV) bei den verursachten Emissionen der betreffenden Geräte und Maschinen an und begrenzt diese nach (Emissions-)Ort und (Emissions-)Zeit, ohne an das Auftreten konkreter Immissionswerte an bestimmten Immissionsorten anzuknüpfen. Eine Auslegung der 32. BImSchV in dem vom Kläger für möglich gehaltenen Sinne, dass der Betrieb der fraglichen Geräte und Maschinen auch dann den Beschränkungen des § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV unterfällt, wenn der Betriebsort außerhalb der geschützten Gebiete liegt, kommt daher ebensowenig in Betracht vgl. zur Maßgeblichkeit der Lage des Betriebsgrundstücks innerhalb der geschützten Gebiete nach der 32. BImSchV: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.2.2004 – 10 S 951/03, juris wie eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV. Da dem – absoluten – zeitlichen Betriebsverbot der Vorschrift in den dort genannten Ruhezeiten einschränkend nur der genannte Betriebsort zugeordnet ist, würde ein Wegfall dieser Einschränkung und eine Ausdehnung des zeitlichen Betriebsverbots auf andere Betriebsorte außerhalb der geschützten Gebiete im Widerspruch zu der Systematik der Verordnung stehen. Denn der dort getroffene normative Interessenausgleich wäre nicht mehr gewährleistet. Das Korrektiv der Einhaltung von (Immissions-)Grenzwerten bei Einwirkung von Lärm der fraglichen Geräte und Maschinen von Betriebsorten außerhalb der geschützten Gebiete auf innerhalb der geschützten Gebiete gelegene Grundstücke ist der 32. BImSchV - wie dargelegt - fremd. Rechtsfolge der Anwendung der 32. BImSchV kann daher auch nicht die Verpflichtung zur Einhaltung von (Immissions-)Grenzwerten sein, sondern nur die Unterlassung des Geräte- und Maschineneinsatzes an bestimmten Orten zu bestimmten Zeiten. Die Anwendung der 32. BImSchV auf den hier vom Kläger bekämpften Geräte- und Maschinenlärm würde demnach voraussetzen, dass der fragliche Geräte- und Maschineneinsatz innerhalb des Wohngebietes des Klägers stattfindet. Dies ist indes unstreitig nicht der Fall und vom Verwaltungsgericht zutreffend verneint worden. Die Zurückweisung des auf Einhaltung der Ruhezeiten nach § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV gerichteten Klageantrages zu 2. unterliegt daher keinen Richtigkeitszweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht habe den Gerätelärm auch an §§ 5, 22 bzw. 20 BImSchG, an § 15 BauNVO und „an dem vom BVerwG aus dem Rücksichtnahmegebot entwickelten allgemeinen Rechtsgedanken der grundstücksbezogenen Gemengelage“ messen müssen. Auch hieraus ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der - wie dargelegt - allein in zulässiger Weise angefochtenen Zurückweisung des Klageantrags zu 2.. Zwar ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass der Betrieb der im Rahmen des erstinstanzlichen Klageantrags zu 2. genannten Pflegegeräte, soweit sie außerhalb eines geschützten Gebietes nach § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV betrieben werden, deren Lärmemissionen aber auf Wohnbebauung einwirken, von dem Verwaltungsgericht auch an den Maßstäben des BImschG, der TA Lärm oder - je nach Eingrenzung der nach Nr. 1.1.a) des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImschV) den Sportanlagen zuzurechnenden Geräusche - an deren Maßstäben hätte gemessen werden müssen. Dies hätte indes nur bei der Prüfung des auf die Einhaltung von Immissionsrichtwerten gerichteten Klageantrages zu 1. erfolgen können, da nur insoweit die entsprechende Rechtsfolge erstrebt wurde. Im Rahmen des ursprünglichen Klageantrags zu 2. wurde dagegen nur die Rechtsfolge der Einhaltung der in § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 32. BImSchV vorgegebenen werktäglichen Ruhezeiten und die dementsprechende Einschränkung der Betriebszeiten erstrebt. Nur der Anspruch auf Einhaltung der in § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 32. BImSchV vorgegebenen werktäglichen Ruhezeiten und die dementsprechende Einschränkung der Betriebszeiten ist aber Gegenstand des vom Kläger fristgerecht und damit zulässig erhobenen Zulassungsantrages und damit Gegenstand der Sachprüfung des vorliegenden Zulassungsverfahrens. Ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Einhaltung von mit der Wohnnutzung des Klägers verträglichen Immissionsrichtwerten beim Betrieb der im erstinstanzlichen Klageantrags zu 2. genannten Pflegegeräte, wie er ihn im Rahmen seines Hilfsantrages vom 14.12.2009 formuliert hat, oder „eine Kombination der Anträge“, wie es der Kläger ebenfalls im Rahmen der Begründung seines Zulassungsantrages vom 14.12.2009 formuliert hat, ist demgegenüber - wie dargelegt - mangels Einhaltung der Rechtsmittelfrist nicht Gegenstand des zulässig erhobenen Zulassungsantrages des Klägers. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Berufung bezogen auf den allein zulässigen, fristgerecht erhobenen Zulassungsantrag des Klägers vom 16.11.2009 nicht. Die Frage der Geltung der Vorschriften der Geräte- und MaschinenlärmschutzVO (32. BImSchV), insbesondere der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 32. BImSchV über die Einhaltung der werktäglichen Ruhezeiten nur für den Betrieb der fraglichen Geräte und Maschinen in - im Sinne von innerhalb von - reinen, allgemeinen oder besonderen Wohngebieten bereitet, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, weder rechtliche noch im gegebenen Kontext tatsächliche Schwierigkeiten. Die Berufung des Klägers war auch nicht mit Blick auf die von ihm erhobene Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung einen diese tragenden Grundsatz rechtlicher oder tatsächlicher Art aufgestellt hat, der im Widerspruch zu einem Grundsatz steht, den eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in einer Entscheidung aufgestellt hat. Bezogen auf den allein zulässigen, fristgerecht erhobenen Zulassungsantrag des Klägers vom 16.11.2009, der die Abweisung des Klageantrags zu 2. betreffend die Einhaltung bestimmter werktäglicher Ruhezeiten für den Betrieb von Pflegegeräten auf dem fraglichen (Sportplatz)Gelände entsprechend den Vorgaben des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Geräte- und MaschinenlärmschutzVO (32. BImSchV) betrifft, hat der Kläger eine Abweichung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung eines Divergenzgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargetan. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass unter den von dem Kläger zitierten Gerichten ohnehin nur das Bundesverwaltungsgericht als Divergenzgericht in Betracht kommt, da andere Oberverwaltungsgerichte als das dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordnete Oberverwaltungsgericht nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichten gehören vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rdnr. 12, und ungeachtet der Darlegungserfordernisse der Divergenzrüge. Soweit der Kläger mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und verschiedener Obergerichte geltend gemacht hat, dass beim Zusammentreffen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist und dass es zum Ausgleich der wechselseitigen Interessen und der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze beim Konflikt der Nutzung einzelner Grundstücke allgemein zur Bildung eines angemessenen Zwischenwertes kommen müsse, ist dem in der Sache nicht entgegenzutreten. Jedoch hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung über den Klageantrag zu 2. keinen hiervon abweichenden, seine Entscheidung tragenden Grundsatz rechtlicher oder tatsächlicher Art aufgestellt. Für die Abweisung des Klageantrags zu 2. betreffend die Einhaltung bestimmter werktäglicher Ruhezeiten für den Betrieb von Pflegegeräten auf dem fraglichen (Sportplatz)Gelände entsprechend den Vorgaben des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 32. BImSchV waren die vom Kläger dargelegten Grundsätze der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zudem nicht relevant, so dass das angefochtene Urteil, soweit es vom Kläger zulässig mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wurde, auch nicht auf einer Abweichung hiervon beruhen kann. Gleiches gilt, soweit der Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.1998 – 7 C 77.87 –, BVerwGE 81, 197, 206 geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass hinsichtlich der Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle auch darauf abzustellen sei, welche der beiden miteinander unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden sei, und in dem hier betroffenen Gebiet sei die Wohnnutzung bereits vor dem Bau der Sportanlagen vorhanden gewesen. Für die Beurteilung des von dem Verwaltungsgericht abgewiesenen Klageantrages zu 2. betreffend die Einhaltung bestimmter werktäglicher Ruhezeiten für den Betrieb von Pflegegeräten auf dem fraglichen (Sportplatz)Gelände entsprechend den Vorgaben des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 32. BImSchV hat diese Frage - wie oben bereits dargelegt - aufgrund des Umstandes, dass bei der Anwendung der 32. BImSchV auf der Rechtsfolgenseite nicht die Einhaltung von Immissionsrichtwerten stehen kann, keine Relevanz und kann die Entscheidung deshalb auch nicht auf einer Abweichung hiervon beruhen. Liegen die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist sein Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.