Beschluss
2 A 272/11
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Februar 2011 – 10 K 378/10 – wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme ihm in der Vergangenheit erteilter Aufenthaltstitel durch den Beklagten und begehrt darüber hinaus dessen Verpflichtung, ihm einen Reiseausweis für Ausländer oder ein Ausweisersatzpapier auszustellen.(vgl. den Aufhebungs- beziehungsweise Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12.10.2009 – 2.4.3-Bgh.-SB 160815 – und den einen Widerspruch des Klägers dagegen zurückweisenden Bescheid vom 4.3.2010 – SB 160815 –) Die entsprechende Klage hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 11.2.2011 – 10 K 378/10 – abgewiesen. Durch Beschluss vom 20.5.2011 – 2 A 212/11 – hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Blick auf die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Zusammenhang mit der Bewertung seiner besonderen persönlichen Situation bei der Rücknahme der Aufenthaltstitel zugelassen. Der Zulassungsbeschluss wurde dem Kläger ausweislich einer der Unterschrift seiner Prozessbevollmächtigten auf dem Empfangsbekenntnis beigefügten Datumsangabe am „27.5.2011“ zugestellt. Nachdem der Kläger am 4.7.2011 vom Gericht auf das Nichtvorliegen einer Berufungsbegründung hingewiesen worden war, hat er durch Schriftsatz vom 4.8.2011, eingegangen am selben Tag, zur Begründung des Rechtsmittels auf die Gründe des Zulassungsantrags Bezug genommen und gleichzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Berufung gestellt. Er macht unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung geltend, die seit über 20 Jahren für die Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten tätige, bis dahin stets zuverlässige und sorgfältig beziehungsweise bei der Fristennotierung fehlerlos arbeitende Bürovorsteherin habe den im Zulassungsbeschluss enthaltenen Hinweis auf die Frist zur Begründung der Berufung übersehen, daher nicht in dem dafür eigens geführten Fristenkalender notiert und auch eine sonst in Fristsachen übliche Notiz der Frist auf der Beschlussausfertigung selbst nicht vorgenommen. Weil sie dem Zulassungsbeschluss entnommen hätte, dass das Antragsverfahren nunmehr als Berufungsverfahren fortgesetzt werde und eine gesonderte Einlegung der Berufung nicht mehr erforderlich sei, habe die Bürovorsteherin den Beschluss in der Akte abgeheftet. Da seine Prozessbevollmächtigte infolgedessen, anders als bei sonstigen Fristsachen üblich, nicht über diesen Posteingang informiert worden sei, habe diese das Fristerfordernis nicht erkennen können. Den Beschluss habe die Prozessbevollmächtigte vielmehr erst nach ihrer Urlaubsrückkehr durch den Hinweis des Gerichts auf die Versäumung der Frist bemerkt. Der Beklagte hat zu dem Wiedereinsetzungsantrag nicht Stellung genommen. II. 1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig und daher nach Anhörung der Beteiligten zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO). Das Rechtsmittel wurde – unstreitig – nicht innerhalb der dafür geltenden Frist von einem Monat nach der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) begründet. Auf dieses Erfordernis war in der dem Zulassungsbeschluss des Senats vom 20.5.2011 – 2 A 212/11 – beigegebenen „Belehrung“ hingewiesen worden. Insoweit kann dahinstehen, dass das die Zustellung quittierende, mit der Unterschrift der Prozessbevollmächtigten versehene Empfangsbekenntnis als Zustellungsdatum den „27.5.2011“ nennt, aber bereits am 26.5.2011, also einen Tag früher, per Telefax zurückgesandt und auch mit einem dieses Datum ausweisenden Eingangsstempel des Oberverwaltungsgerichts versehen wurde. 2. Dem innerhalb der hierfür geltenden Monatsfrist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 2. Hs VwGO) gestellten und die versäumte Rechtshandlung durch eine zulässige Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags nachholenden Wiedereinsetzungsantrag (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) des Klägers vom 4.8.2011 kann nicht entsprochen werden. Die ihm beigefügte Begründung rechtfertigt nicht die Feststellung, dass der Kläger im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Er muss sich insoweit das hier vorliegende Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§§ 173 Satz 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Versäumnis der Frist nicht lediglich auf ein – dem Kläger nicht zurechenbares – Verschulden von sorgfältig ausgewählten, angeleiteten und überwachten Hilfspersonen seiner Rechtsanwältin,(vgl. dazu etwa VGH Kassel, Urteil vom 1.3.2011 – 10 A 1448/10 –, LKRZ 2011, 277) hier konkret der Bürovorsteherin M, zurückzuführen, die ausweislich ihrer vorgelegten eidesstattlichen Versicherung infolge eines Versehens zwar die Zustellung des Beschlusses des Senats vom 20.5.2011 gegen Empfangsbekenntnis („mit Ebk“) am „27.5.2011“ auf der Ausfertigung vermerkt, anschließend aber versehentlich die Frist zur Begründung der Berufung nicht notiert und aufgrund einer unzutreffenden Interpretation des im Entscheidungstenor enthaltenen Hinweises auf die Fortsetzung des Verfahrens als Berufungsverfahren den Beschluss in die Akte geheftet. Die Prozessbevollmächtigte trifft insoweit ein eigenes Verschulden. Das bei den Akten befindliche Empfangsbekenntnis (§§ 56 VwGO, 174 Abs. 1 ZPO) für die darin ausdrücklich benannte „Ausfertigung des Beschlusses vom 20.5.2011“ wurde von der Prozessbevollmächtigten des Klägers – wie der Vergleich mit anderen bei den Akten befindlichen Unterschriften unter verschiedenen Schriftsätzen zeigt – eigenhändig unterzeichnet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bei der Unterzeichnung des eine gerichtliche Entscheidung betreffenden Empfangsbekenntnisses überprüfen, ob die darin genannte Entscheidung beigefügt ist und sich diese gegebenenfalls im Hinblick auf etwaige durch die förmliche Zustellung ausgelöste Fristen vorlegen lassen.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9.1.1995 – 11 C 24.94 –, DÖV 1995, 564 = BayVBl. 1996, 59 = NJW 1995 1443, zu einem vergleichbaren Fall betreffend einen Beschluss über die nach § 139 VwGO ebenfalls ein fristgebundenes Begründungserfordernis auslösende Zulassung der Revision, Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 60 Rn 11, Seite 358) Das ist hier nach dem Vortrag des Klägers nicht geschehen. Eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt darf es danach grundsätzlich in solchen Fällen nicht dem Büropersonal überlassen, die Bedeutung des Eingangs selbständig zu beurteilen und sogar bei förmlich gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsentscheidungen darüber zu befinden, ob die Entscheidung ihr oder ihm vorgelegt oder ob nur ein Empfangsbekenntnis zur Unterschrift unterbreitet wird. Zur Vermeidung der Zurechenbarkeit der Fristversäumnis ist der oder die Prozessbevollmächtigte daher in diesen Fällen gehalten, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Zulassungsbeschlusses erst dann zu unterschreiben und in den Geschäftsgang des Büros zurückzugeben, wenn in den Handakten die Begründungsfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert wurde.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3.12.2002 – 1 B 429.02 –, NVwZ 2003, 868, betreffend die auch vorliegend zur Rede stehende Zulassung der Berufung durch das Rechtsmittelgericht und den Einwand, eine sonst zuverlässige und erfahrene Fachangestellte habe trotz Rechtsmittelbelehrung die Frist für die Berufungsbegründung versehentlich nicht in das Fristenbuch eingetragen, BGH, Beschluss vom 26.3.1996 – VI ZB 1.96 –, NJW 1996, 1900, BSG, Beschluss vom 26.11.1996 – 6 RKa 61/96 – , ) Darüber hinaus hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes entschieden, dass es sich bei der Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO „prinzipiell“ nicht um eine Frist handelt, deren Erfassung und Kontrolle ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt seinem Büropersonal überlassen darf.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.4.2004 – 1 R 29/03 –, n.v., unter Bezugnahme auf OVG Münster, Beschluss vom 24.10.2003 – 12 A 5511/00 –, NVwZ-RR 2004, 221, wonach insbesondere die Vorkehrungen zur Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach wiederholter Änderung des Rechtsmittelrechts in den letzten Jahren keine Routineangelegenheit darstellen, und VGH Mannheim, Beschluss vom 7.8.2003 – 11 S 1201/03 –, NVwZ-RR 2004, 222) Dem ist zuzustimmen. Wie in dem Zusammenhang der – anders gelagerte – Fall zu beurteilen ist, dass eine zuverlässige Bürokraft die Begründungsfrist für die Berufung übersehen und nicht notiert hat, obgleich sie von dem Prozessbevollmächtigten nach eigener Bearbeitung der Eingangspost gesondert auf die Notierung der aus dem Zulassungsbeschluss ersichtlichen Frist hingewiesen worden war, bedarf hier keiner Vertiefung.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.9.1999 – 9 R 25/98 -, ) Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Versäumnis der Frist zur Begründung der Berufung nicht seiner Prozessbevollmächtigten anzulasten und damit auch von ihm nicht zu vertreten sei, weil sie allein auf eine einmalige Fehlleistung einer erfahrenen und in der Vergangenheit beanstandungsfrei arbeitenden Bürovorsteherin der Anwaltskanzlei zurückzuführen sei, die das Ingangsetzen einer Frist durch die Zustellung (insgesamt) – aus welchem Grund auch immer – nicht erkannt habe. 3. Da die Voraussetzungen für die begehrte Wiedereinsetzung nicht vorliegen, war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Dies konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss erfolgen (§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 47, 52 Abs. 2, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei für jedes der beiden Begehren der so genannte Auffangwert anzusetzen ist (ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 20.5.2011 – 2 A 212/11 –).