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Beschluss

2 Q 53/04

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 100/03 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe Der bei – wie hier – fehlender Zulassung der Berufung durch das Erstgericht statthafte und auch sonst zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.11.2004 – 10 K 100/03 - bleibt in der Sache erfolglos. Durch die angegriffene Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen die mit einer Ausreiseaufforderung und einer Abschiebungsandrohung verbundene Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 7.11.2002 und den seinen Widerspruch hiergegen zurückweisenden Bescheid des Rechtssausschusses für den Stadtverband B-Stadt vom 18.12.2002 abgewiesen. Zur Begründung wird in dem Urteil darauf verwiesen, dass die Ausweisung des in einer den Tatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllenden Weise mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretenen Klägers (vgl. dazu insbesondere die Urteile des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27.5.1998 – 9 Ls 154/98, 3 Js 1799/97 bzw. 9 Ls 154/98 -, durch das er unter Einbeziehung einer Vorverurteilung wegen schweren Diebstahls in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde, und vom 13.12.2001 – 35-756/01, 36 Js 1780/00 -, mit dem er wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr erhielt) ungeachtet seiner Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen Doreen A., geborene E (§§ 48 Abs. 1 Nr. 4, 47 Abs. 3 AuslG), aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt ist und daher die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützten Belange zurücktreten müssen. Die genannten Bestimmungen bleiben ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens neuer ausländerrechtlicher Regelungen für die Entscheidung vorliegenden Rechtsstreits maßgeblich. (vgl. in dem Zusammenhang die zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Nachfolgebestimmungen des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG), Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, 1950 ff.), wobei nach der Übergangsvorschrift in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die vor dem 1.1.2005 getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Ausweisungen, wirksam bleiben) Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 14.2.2005 (vgl. den Schriftsatz der Rechtsanwälte K. und Kollegen vom 14.2.2005) und vom 15.2.2005 (vgl. den Schriftsatz der Rechtsanwältin Brigitte N. vom 15.2.2005) kann das Vorliegen der darin der Sache nach angeführten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO nicht entnommen werden. Die Darlegungen in dem erstgenannten Schreiben rechtfertigen nicht die Annahme der darin reklamierten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ihnen lässt sich keine verallgemeinerungsfähige, über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsame und daher im Interesse der Rechtseinheit in dem angestrebten Berufungsverfahren (weiter) klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage entnehmen. Insoweit problematisiert der Kläger, ob die „Beiordnung“ – gemeint eine Beiladung (§ 65 VwGO) – seiner Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG notwendig gewesen sei, um ihr eine selbständige Antragstellung und die Geltendmachung eigener „Angriffs- und Verteidigungshandlungen“ in dem Rechtsstreit zu ermöglichen. Dieser Vortrag rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht. Nach der vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 24.6.2004 – 2 W 24/04 – und vom 30.6.2004 – 2 W 23/04 -, jeweils im Anschluss an BVerwG, Urteil vom Urteil vom 25.10.1977 – 1 C 31.74 -, BVerwGE 55, 8 ff.) ist der deutsche Ehegatte eines ausgewiesenen Ausländers in einem von ihm gegen die Ausweisungsverfügung geführten Anfechtungsprozess nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Der Ausländer ist zum einen nicht gehindert, den familiären Aspekt, mithin letztlich einen ihm gegebenenfalls zustehenden besonderen Ausweisungsschutz (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) geltend zu machen. Zum anderen kann der Ehegatte – hier die Ehefrau des Klägers – ihre grundgesetzlich verbürgten Rechte anerkanntermaßen auch selbstständig verfolgen. Das pauschal gehaltene Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründungsschrift gibt keine Veranlassung zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ferner mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend macht, liegt ebenfalls kein Zulassungsgrund vor. Der Kläger verweist insoweit auf die neuere, durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004 – C-482/01 und C-493/01, DVBl. 2004, 876, Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri) veranlasste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den gesteigerten Anforderungen an eine Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 – 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 – 224) wonach diese nach § 12 AufenthG/EWG i.V.m. §§ 45, 46 AuslG nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden durften, wohingegen der § 47 AuslG (sog. Ist- bzw. Regel-Ausweisung) als Rechtsgrundlage für die Ausweisung dieses Personenkreises ausschied. Der Kläger ist der Ansicht, es sei grundsätzlich zu klären, ob der Art. 3 GG eine unterschiedliche Behandlung der mit einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger einerseits und andererseits der mit einem sonstigen Ausländer verheirateten deutschen Staatsangehörigen rechtfertigt. Dass dies entgegen der Ansicht des Klägers der Fall ist, erschließt sich indes, ohne dass es insoweit eines Rechtsmittelverfahrens bedarf. Der Kläger selbst weist darauf hin, dass der allgemeine Gleichbehandlungssatz dem Gesetzgeber lediglich eine unterschiedliche Behandlung in den wesentlichen Aspekten gleich gelagerter Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung verbietet. Die Verschiedenheit der Sachverhalte ergibt sich in vorliegendem Zusammenhang indes ohne weiteres aus dem Umstand, dass der ausländische Ehepartner, wenn er Angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, eine besondere Rechtsstellung in Deutschland genießt. Wollte man der Argumentation des Klägers näher treten, so wären letztlich die verschärften Ausweisungstatbestände des § 47 AuslG auf mit einem deutschen Partner verheiratete Ausländer (generell) überhaupt nicht mehr anwendbar. Dass das deutsche Ausländerrecht den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, bei denen im Übrigen für den Verlust des Freizügigkeitsrechts künftig vor dem Hintergrund der genannten gemeinschaftsrechtlichen Judikatur aufgrund spezieller Regelungen in den §§ 1 Abs. 2 AufenthG, 6 FreizügG/EU strenge Anforderungen für den Verlust des Freizügigkeitsrechts gelten, auch im Rahmen der Ausweisung eine Sonderstellung gegenüber den übrigen in Deutschland lebenden Ausländern einräumt und auch am Maßstab des Art. 3 GG der des Art. 6 GG verfassungsrechtlich tolerierbar einräumen darf, liegt in der Natur der Sache und bedarf keiner Vertiefung in einem Berufungsverfahren. Das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 15.2.2005 begründet darüber hinaus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschlüsse vom 30.8.2004 – 1 Q 50/04 –, vom 27.10.2004 – 1 Q 69/04 – und vom 25.1.2005 – 1 Q 51/04 -; siehe dazu nunmehr auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 - die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist) Der Kläger macht darin geltend, ungeachtet der Verwirklichung des besonderen, an sich zwingenden Ausweisungstatbestands des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG habe das Verwaltungsgericht dem in seinem Fall „ein deutliches Übergewicht zukommenden“ Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK „nicht ausreichend Bedeutung beigemessen“ beziehungsweise die Interessen seiner Ehefrau „keinesfalls ausreichend berücksichtigt“. Dieser sei es nicht zuzumuten, ihren Beruf aufzugeben und mit dem Kläger in den Kosovo zu ziehen. Nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe des sorgfältig und unter Berücksichtigung insbesondere auch der gesetzlich durch §§ 48 Abs. 1 Nr. 4, 47 Abs. 3 AuslG geschützten gegenläufigen Interessen des Klägers und seiner Ehefrau begründeten erstinstanzlichen Urteils kann dessen Richtigkeit durch diesen allgemein gehaltenen Vortrag nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Wesentliche Konsequenz der rechtlichen Konstruktion ist, dass bei den Ausländern, die wie der Kläger einen Tatbestand des § 47 Abs. 1 AuslG verwirklich haben und bei denen von daher kraft Gesetzes von einer besonderen Gefährlichkeit auszugehen ist, das durch die Ehe mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen begründete besondere Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet zur Folge hat, dass statt der zwingenden Vorgaben des § 47 Abs. 1 AuslG „nur“ von einem Fall der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG auszugehen ist. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt; einer Wiederholung in den Einzelheiten bedarf es nicht. Es ist allgemein anerkannt, dass auch bei einem Ausländer, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser in familiärer Gemeinschaft lebt, im Falle der Verwirklichung eines so genannten Ist-Ausweisungstatbestands (§ 47 Abs. 1 AuflG) ungeachtet eines sich aus den zuvor genannten Regelungen ergebenden besonderen Ausweisungsschutzes eine Ausweisung rechtlich dann nicht zu beanstanden ist, wenn im Rahmen des § 47 Abs. 2 AuslG in Ansehung des Schutzes von Ehe und Familie keine über den „Normalfall“ hinausgehenden besonderen Umstände, wie etwa eine Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Ehepartners feststellbar sind, welche ausnahmsweise die Annahme eines vom Regelfall abweichenden besonderen Härtefalles bei Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen. (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.7.2001 – 1 V 21/01 -, SKZ 2002, 167, Leitsatz Nr. 64, dort sogar zu einem Fall, in dem der Ausländer bis zu seiner Inhaftierung mit der deutschen Ehefrau und zusätzlich drei gemeinsamen Kindern in familiärer Gemeinschaft gelebt hatte) Solche besonderen Umstände hat der Kläger weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren vorgetragen. Die Tatsache, dass es seiner deutschen Ehefrau nicht ohne weiteres zumutbar scheint, dem Kläger in sein Heimatland zu folgen, stellt quasi den „Regelfall“ dar. Die damit verbundenen Schwierigkeiten können angesichts erwiesener Gefährlichkeit des Klägers und zusätzlich der aus der Begehung einer ganzen Reihe von Straftaten in seinem Falle abzuleitenden generalpräventiven Interessen nicht die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung im „besonderen Fall“ begründen. Wenn der Kläger schließlich darauf hinweist, dass er „zunächst“ zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei, so muss er sich entgegenhalten lassen, dass er sich auch durch diese Verurteilung insbesondere trotz der ihm von Seiten des Beklagten angedrohten Konsequenzen einer Aufenthaltsbeendigung und in der Erkenntnis sich daraus für seine Ehe möglicherweise ergebender Folgen „sehenden Auges“ nicht von einer Begehung weiterer erheblicher Straftaten hat abhalten lassen. Angesichts seines gravierend straffälligen Verhaltens kann mit Blick auf die Ausweisungsgründe zuletzt auch dem Umstand keine durchgreifende Bedeutung beigemessen werden, dass er nach seinen Behauptungen im Rahmen des Strafvollzugs in den Genuss gewisser Lockerungen als so genannter Freigänger zum Zwecke des Erhalts einer Arbeitsstelle gelangt ist. Liegt damit gemessen am Vortrag des Klägers insgesamt keiner der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe im Verständnis des § 124 Abs. 2 VwGO vor, so ist sein Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 GKG 2004. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.